{"id":"bgbl2-1960-49-2","kind":"bgbl2","year":1960,"number":49,"date":"1960-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/49#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_49.pdf#page=9","order":2,"title":"Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 10 zur Durchführung einer Lohnerhebung","law_date":"1960-08-25T00:00:00Z","page":2292,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 49 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1960                             2293\nArtikel 6                                                     Artikel 7\nSoweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,             Die den Mitgliedstaaten durch die Erhebung entstehen-\ngelten für die Durchführung der Erhebung die Rechts-          den Kosten gehen zu Lasten der in den Haushaltsplänen\nvorschriften der Mitgliedstaaten für innerstaatliche sta-     der europäischen Gemeinschaften für diesen Zweck bereit·\ntistische Erhebungen.                                         gestellten Mittel.\nDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich\nund gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 25. August 1960.\nIm Namen des Rats\nDer Präsident\nJ. M. A. H. Luns\nAnlage\n1. Zuckerindustrie (Zuckerfabriken und Raffinerien)          9. Zementwerke (ausgenommen Betriebe zur Herstellung\n2. Brauereien und Mälzereien                                     von reinem Kalk, Zementagglomeraten und Asbest-\nzement) (ausgenommen in Luxemburg und in den\n3. Wollspinnereien                                               Niederlanden)\n4. Baumwollspinnereien                                       10. Herstellung von Töpfer-, Porzellan- und Steingut-\nwaren\n5. Herstellung synthetischer Fasern (ausgenommen in\nBelgien)                                                11. Herstellung von Werkzeugmaschinen (ausgenommen\nin Luxemburg und in den Niederlanden)\n6. Herstellung von Halbstoffen, Papier und Pappe (aus-\n12. Elektrotechnische Industrie (ausgenommen in Luxem-\ngenommen Verarbeitung von Papier und Pappe)\nburg)\n7. Chemische Industrie (ausgenommen Kautschuk) (aus-        13. Schiffbau und Schiffreparatur\ngenommen in Luxemburg)\n14. Herstellung von Kraftfahrzeugen zur Personen- und\n8. Kautschukindustrie (einschließlich Schläuche und              Güterbeförderung    (ausgenommen Montagewerke)\nSchuhe aus Gummi, Reifen und Runderneuerung von              (ausgenommen in Belgien, in Luxemburg und in den\nReifen) (ausgenommen in Luxemburg)                           Niederlanden)","2294                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nBekanntmadmng\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 25. August\n1960 die Satzung des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds\nbeschlossen.\nDie Satzung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Aus-\ngabe in deutscher Sprache) Nr. 56 vom 31. August 1960 S. 1201 veröffent-\nlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nSatzung\ndes Ausschusses des Europäischen Sozialfonds\nDER RAT                            Das Amt eines Mitglieds oder eines Stellvertreters ist\nDER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,                  mit dem Amt eines Mitglieds eines Organs der Euro-\ngestützt auf die Bestimmungen des Vertrages zur Grün-   päischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie mit der Tätigkeit\ndung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ins-     eines Beamten der europäischen Gemeinschaften unver-\nbesondere auf die Artikel 124 und 153,                     einbar.\nnach Einholung der Stellungnahme der Kommission,                               Artikel 7\nHAT FOLGENDES BESCHLOSSEN:                                Die Mitglieder und die Stellvertreter werden vom Rat\nernannt. Der Rat bemüht sich bei der Zusammensetzung\nArtikel 1\ndes Ausschusses um eine angemessene Vertretung der\nDer Ausschuß des Europäischen Sozialfonds unterstützt   verschiedenen in Betracht kommenden Bereiche.\ndie Kommission bei der Verwaltung des Fonds nach\nDie Liste der Mitglieder und Stellvertreter des Aus-\nMaßgabe dieser Satzung und der in Artikel 127 des Ver-\nschusses wird vom Rat durch Veröffentlichung im Amts-\ntrages vorgesehenen Verordnung.\nblatt der europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht.\nArtikel 2\nArtikel 8\nDer Ausschuß besteht aus sechsunddreißig Mitgliedern,\nund zwar aus zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern      Der Ausschuß tritt in der Regel mindestens viermal im\nder Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der · Jahr zusammen.\nArbeitgeberverbände für jeden der sechs Mitgliedstaaten.      Er wird von seinem Vorsitzenden auf dessen Ver-\nanlassung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel\nArtikel 3                         der Mitglieder einberufen.\nDen Vorsitz führt im Ausschuß ein Mitglied der Kom-       Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.\nmission, das an der Abstimmung nicht teilnimmt.\nArtikel 4                                                Artikel 9\nFür jeden der sechs Mitgliedstaaten sowie für jede        In dem Einberufungsschreiben setzt der Vorsitzende\nGruppe im Sinne des Artikels 2 wird jeweils ein Stell-     die vom Ausschuß zu prüfenden Fragen fest. Dieser prüft\nvertreter ernannt.                                         jedoch auch andere unter seine Zuständigkeit fallende\nFragen, wenn die Mehrheit der Mitglieder zustimmt.\nIn Abwesenheit eines oder beider Mitglieder nimmt\nihr Stellvertreter vollberechtigt an den Beratungen des\nAusschusses teil.                                                                Artikel 10\nBei Anwesenheit der beiden Mitglieder kann ihr Stell-     Nach Abschluß jeder Sitzung erstattet der Ausschuß\nvertreter den Sitzungen des Ausschusses beiwohnen. Er      der Kommission zu allen von ihm geprüften Fragen einen\nkann in die Diskussion eingreifen, wenn er im Einver-      zusammenfassenden Bericht über seine Stellungnahmen\nnehmen mit den ordentlichen Mitgliedern, die er vertritt,  oder Schlußfolgerungen.\nvom Vorsitzenden hierzu aufgefordert wird.\nHat der Ausschuß eine Stellungnahme abgegeben, so\nArtikel 5                         werden in dem in Absatz 1 genannten Bericht auch die\nbei der Schlußberatung etwa geäußerten unterschiedlichen\nDie Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter be-  Meinungen dargelegt.\nträgt zwei Jahre. Wiederernennung ist zulässig.\nArtikel 6                                                Artikel 11\nNur Staatsanghörige der Mitgliedstaaten können zu         Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden\nMitgliedern des Ausschusses oder zu Stellvertretern er-    die Beschlüsse des Ausschusses mit der absoluten Mehr-\nnannt werden.                                              heit der gültigen Stimmen gefaßt."]}