{"id":"bgbl2-1960-49-1","kind":"bgbl2","year":1960,"number":49,"date":"1960-09-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 9 über den Europäischen Sozialfonds","law_date":"1960-08-25T00:00:00Z","page":2285,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2286                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil ff\nHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:                                                Berufsumsdlulung\nArtikel 3\nERSTER TEIL                            Als Berufsumschulung arbeitsloser Arbeitskräfte im\nSinne des Artikels 1 dieser Verordnung gilt jede Aus-\nVoraussetzungen für die Gewährung                 bildung nach einem vorher festgelegten Lehrplan, der\nvon Zuschüssen aus dem Fonds                   unter anderem Umfang und Dauer der Ausbildung be-\nstimmt und darauf abzielt, den arbeitslosen Arbeits-\nAnwendungsbereich                      kräften neue Möglichkeiten für eine produktive Beschäf-\nArtikel 1                          tigung als Arbeitnehmer, die entweder eine Anpassung\noder einen Wechsel des Berufes oder des Arbeitsplatzes\nDer Fonds, dessen Zweck es ist, innerhalb der Gemein-     voraussetzt, zu erschließen. Ein solcher Wechsel kann die\nschaft die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und   Art der früheren Tätigkeit oder den Grad der dazu er-\nberufliche Freizügigkeit der Arbeitskräfte zu fördern, er-  forderlichen Befähigung betreffen und kommt ohne Rück-\nstattet unter den Voraussetzungen und im Rahmen des         sicht auf ihre jeweiligen Fähigkeiten für alle Arbeits-\nVertrages und dieser Verordnung fünfzig vom Hundert         kräfte in Frage, deren Beschäftigung erst nach Aneignung\nder von den Mitgliedstaaten oder von Körperschaften des     neuer oder zusätzlicher beruflicher Fähigkeiten nach Ab-\nöffentlichen Rechts                                         schluß einer ang€messenen Ausbildung möglich ist.\n-   für die Berufsumschulung arbeitsloser Arbeitskräfte,     Dieser Artikel findet auf die normale, insbesondere für\n-   für die Umsiedlung arbeitsloser Arbeitskräfte,        Jugendliche bestimmte Ausbildung keine Anwendung.\n-   für die Beibehaltung des gleichen Lohnstands der\nvon einer Umstellung betroffenen Arbeitnehmer\nArtikel 4\naufgewandten Kosten.\nZuschüsse aus dem Fonds für Zwecke der Berufsum-\nAufwendungen der Mitgliedstaaten oder Körperschaf-        schulung arbeitsloser Arbeitskräfte werden nur gewährt,\nten des öffentlichen Rechts für die an der Ausübung         wenn die betreffenden Arbeitskräfte:\nhoheitlicher Befugnisse beteiligten Bediensteten werden\ndurch den Fonds nicht erstattet.                               1. keine Beschäftigung in einem dem früheren ähn-\nlichen und gleichwertigen Beruf oder - falls sie\nEine Beteiligung des Fonds an den unter Absatz 1                noch nie als Arbeitnehmer erwerbstätig gewesen\ndieses Artikels bezeichneten Aufwendungen entfällt, wenn          sind - keine ihren normalen Arbeitsmöglichkeiten\ndie getätigten Aufwendungen gemäß den Bestimmungen                entsprechende Beschäftigung finden konnten;\ndes Vertrages über die Gründung der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl oder seines Abkommens           2. nach abgeschlossener Berufsumschulung innerhalb\nüber die Ubergangsbestimmungen den Bedingungen für                der Gemeinschaft eine neue produktive Beschäfti-\ndie Gewährung einer nicht rückzahlungspflichtigen Bei-            gung als Arbeitnehmer in einem Beruf oder an\nhilfe durch die Hohe Behörde entsprechen.                         einem Arbeitsplatz, die dem Umschulungsziel ent-\nsprechen, oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben;\nNach Maßgabe des Vertrages kann der Rat dem Fonds\nauf Vorschlag der Kommission alle Aufgaben im Rahmen           3. diese produktive Beschäftigung innerhalb eines Zeit-\nvon Vorhaben zur Förderung der Beschäftigungsmöglich-             raums von zwölf Monaten nach Abschluß der Um-\nkeiten und der örtlichen und beruflichen Freizügigkeit            schulung mindestens sed1s Monate lang ausgeübt\nder Arbeitskräfte sowie im Rahmen der Durchführung                haben.\neiner gemeinsamen Politik der Berufsausbildung gemäß\nArtikel 128 des Vertrages zuweisen.                                                   Artikel 5\nZuschüsse aus dem Fonds für Zwecke der Berufsum-\nArbeitslose Arbeitskräfte                 schulung werden in dem in Artikel 1 dieser Verordnung\nbestimmten Umfang gewährt:\nArtikel 2\na) für Aufwendungen eines Mitgliedstaates oder einer\nArbeitslose Arbeitskräfte im Sinne des Artikels 1\nKörperschaft des öffentlichen Rechts zur Durchfüh-\ndieser Verordnung sind alle bei einem Arbeitsamt als\nrung von Berufsumschulungsprograrnrnen in den\narbeitsuchend Gemeldeten, soweit sie mindestens sech-\nUmschulungsanstalten des Staats, der Körperschaf-\nzehn Jahre alt und weder selbständig noch unselbständig\nten des öffentlichen Rechts oder in den unter ihrer\nerwerbstätig sind.                                                 tatsächlichen Aufsicht stehenden privaten Umschu-\nArbeitskräfte unter achtzehn Jahren müssen jedoch                lungsanstalten, soweit diese betreffen:\nwährend drei aufeinanderfolgenden Monaten als arbeit-\n1. Tagegelder, Kosten für Unterbringung und Ver-\nsuchend gemeldet sein.                                                pflegung, für Reise, für Arbeitsprämien, für die\nAls arbeitslose Arbeitskraft gilt ferner, wer eine der              Aufrechterhaltung der vollen Anrechte auf Fami-\nnachstehenden, vorn zuständigen Arbeitsamt festgestell-               lienbeihilfen und Soziale Sicherheit sowie für Un-\nten Voraussetzungen erfüllt, und zwar wer:                            terstützungsleistungen bei Arbeitslosigkeit und\na) als Arbeitnehmer oder als Selbständiger während                  die sonstigen Vorteile, die den Teilnehmern für\ndie Dauer der Umschulung und im notwendigen\nlängerer Zeit offensichtlich unterbeschäftigt und bei\nZusammenhang mit dieser gewährt werden;\ndem zuständigen Arbeitsamt als eine volle Beschäf-\ntigung suchend gemeldet ist oder wer - während               2. die Löhne, Gehälter und die damit zusammen-\neines Zeitraums von zwei Jahren ab Inkrafttreten                hängenden sozialen Abgaben für das Personal\ndieser Verordnung, sofern eine solche Meldung fehlt             der Umschulungsanstalten;\nund er mindestens achtzehn Jahre alt ist - laut\n3. die Kosten für Ausrüstungsgegenstände;\neiner Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamts\nseit mindestens sechs Monaten unterbeschäftigt ist;          4. die Kosten für Material;\nb) von einer Umstellung im Sinne des Artikels 9 dieser          5. die Verwaltungskosten, Ausgaben für Mieten von\nVerordnung betroffen ist, soweit diese Umstellung               Räumen, Versicherungen, Instandhaltung, Heizung\ngleichzeitig eine Berufsumschulung erfordert.                   und Beleuchtung;","Nr. 49 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1960                             2281\n6. Abschreibungen;                                                            Artikel 8\ndie Gesamtsumme der Aufwendungen unter Buch-             Zuschüsse aus dem Fonds werden in dem in Artikel l\nstabe a) wird jeweils pauschal mit einhundertfünf-    dieser Verordnung bestimmten Umfang für die durch die\nunddreißig vom Hundert der tatsächlich geleisteten    Umsiedlung verursachten Kosten gewährt, und zwar für:\nAusgaben festgesetzt, die unter den Ziffern 1 und 2      1. die Reisekosten des Arbeitnehmers und der unter-\nbezeichnet sind;                                            haltsberechtigten Personen, die von dem Mitglied-\nb) für Aufwendungen eines Mitgliedstaates oder einer             staat oder den Mitgliedstaaten, welche die Gewäh-\nKörperschaft des öffentlichen Rechts zur Durchfüh-          rung von Zuschüssen aus dem Fonds gemäß\nrung eines Berufsumschulungsprogramms unter ihrer           Artikel 17 dieser Verordnung beantragen, als solche\ntatsächlichen Aufsicht in einem oder mehreren               anerkannt sind;\nprivaten Betrieben, soweit diese betreffen:              2. die Transportkosten für die Uberführung seines\ndie unter Buchstabe a)     Ziffer 1 bezeichneten        Hausrats oder einer entsprechenden Pauschalent-\nAufwendungen;                                           schädigung;\n-   gegebenenfalls die Löhne, Gehälter und die           3. eine Entschädigung zur Deckung der übrigen durch\ndamit zusammenhängenden sozialen Abgaben                die Umsiedlung verursachten Kosten, einsd1ließlich\nfür das lJmschulungspersonal sowie die übrigen          derjenigen einer etwaigen Trennung, wobei diese\nunter a) Ziffern 3 bis 5 genannten Kosten, die          Entschädigung das Dreifache des durchschnittlichen\ntatsächlich vom Staat oder einer Körperschaft           Wochenlohns, den der betreffende Arbeitnehmer\ndes öffentlichen Rechts getragen werden, voraus-        während der ersten sechs Monate seiner Beschäfti-\ngesetzt, daß sie getrennt verwaltet werden.             gung an dem neuen Aufenthaltsort tatsächlich bezo-\ngen hat, nicht übersteigen darf; dieser Betrag erhöht\nWird durch Arbeiten im Rahmen der Berufsumschulung               sich für jede unterhaltsberechtigte Person um den\nein unmittelbarer Beitrag zur Produktion geleistet, so             eineinhalbfachen Wochenlohn und erreicht im Höchst-\nwird der daraus entstehende Geldwert von der vor-                  fall das Zwölffache des tatsächlich bezogenen durch-\nstehend erwähnten Gesamtsumme der Aufwendungen ab-                 schnittlichen Wochenlohns.\ngezogen.\nUmstellung\nUmsiedlung\nArtikel 9\nArtikel 6\nAls Umstellung im Sinne des Artikels 1 dieser Ver-\nAls Umsiedlung arbeitsloser Arbeitskräfte im Sinne         ordnung gilt jede nicht vorübergehende Änderung des\ndes Artikels 1 dieser Verordnung gilt ein Wechsel des        Produktionsprogramms eine Betriebes oder einer Betriebs-\nAufenthaltsorts innerhalb der Gemeinschaft, soweit er für    abteilung mit eigenem Produktionsprogramm, welche\ndie Aufnahme einer neuen, produktiven und nicht saison-      dieses Programm grundlegend beeinflußt und die Her-\nbedingten Beschäftigung als Arbeitnehmer, die das zu-        stellung neuer Erzeugnisse zum Ziel hat, die sich von den\nständige Arbeitsamt oder die zuständigen Arbeitsämter        bisher gefertigten in anderer Weise als durch Verbesse-\nvermittelt oder gebilligt haben, erforderlich ist. Als alter rungen oder Ergänzungen unterscheiden.\nund neuer Aufenthaltsort gelten diejenigen, die von dem\nMitgliedstaat oder von den Mitgliedstaaten, welche die          Diese Änderung muß nach Ausschöpfung der Möglich-\nGewährung von Zuschüssen aus dem Fonds gemäß Arti-           keiten einer angemessenen Beschäftigung innerhalb des\nkel 17 dieser Verordnung beantragen, als solche aner-        Betriebes mit einer vorübergehenden Aussetzung oder\nkannt sind.                                                  einer Einschränkung der entlohnten Tätigkeit der Arbeit-\nnehmer verbunden sein und nach Beendigung der Umstel-\nlung die Wiederbesdläftigung aller oder eines Teils der\nArtikel 7                          Arbeitnehmer ermöglichen.\nZuschüsse aus dem Fonds für Zwecke der Umsiedlung\narbeitsloser Arbeitskräfte werden nur gewährt, wenn die                              Artikel 10\nbetreffenden Arbeitskräfte:\nVon einer Umstellung betroffener Arbeitnehmer im\n1. während der Zeit, in der sie an ihrem alten Auf-       Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung ist jeder Lohn-\nenthaltsort wohnten, keine Beschäftigung in einem      oder Gehaltsempfänger, der vorher ständig in einem Be-\ndem früheren ähnlichen und gleichwertigen Beruf        trieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigt war, in\noder - falls sie noch nie als Arbeitnehmer erwerbs-    denen eine Umstellung nach Artikel 9 erfolgt, und dessen\ntätig gewesen sind - keine ihren normalen Arbeits-     Beschäftigung vorübergehend eingeschränkt oder aus-\nmöglichkeiten entsprechende Beschäftigung finden       gesetzt worden ist.\nkonnten;\nArtikel 11\n2. innerhalb von sechs Monaten nach der Abreise von\nihrem alten Aufenthaltsort an einem neuen Aufent-         Als Beibehaltung des gleichen Lohnstands der von\nhaltsort eine neue produktive Beschäftigung als        einer Umstellung betroffenen Arbeitnehmer im Sinne des\nArbeitnehmer gefunden haben oder dort an einer         Artikels 1 dieser Verordnung gilt die Beibehaltung des\nBerufsumschulung im Sinne des Artikels 3 dieser        Bruttoarbeitsverdienstes in Höhe von neunzig vom Hun-\nVerordnung teilnehmen;                                 dert zuzüglich derjenigen finanziellen Leistungen, die zur\nErhaltung der mit diesem verbundenen gesetzlichen und\n3. an ihrem neuen Aufenthaltsort innerhalb eines Zeit-    außergesetzlichen Vorteile erforderlich sind, auf die diese\nraums von zwölf Monaten nach ihrer Abreise vom         Arbeitnehmer für einen üblichen Lohn- bzw. Gehalts-\nalten Aufenthaltsort oder nach Beendigung ihrer        zahlungszeitraum Anspruch gehabt hätten. Als Brutto-\nBerufsumschulung mindestens sechs Monate lang          arbeitsverdienst, der an Hand der Unterlagen der Lohn-\neine oder mehrere produktive Beschäftigungen als       und Gehaltsbuchhaltungen der Betriebe ermittelt wird,\nArbeitnehmer ausgeübt haben.                           gilt der Arbeitsverdienst vor Abzug der Pflichtbeiträge","2288                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nder Arbeitnehmer zur Sozialen Sicherheit und vor Abzug                              Artikel 13\nder Steuern, soweit diese Abzüge nicht für die Dauer\nErfordert die Umstellung eines Betriebes oder eine1\nder Umstellung ganz oder teilweise entfallen.\nBetriebsabteilung gleichzeitig eine berufliche Umschulung\nEr umfaßt:                                               der Arbeitnehmer, so gewährt der Fonds für diese Um-\nschulung Zuschüsse, soweit der in Artikel 15 vorgesehene\n1. das Gehalt, den Zeit-, Akkord- oder Leistungslohn;    Umstellungsplan die Umschulung rechtfertigt und diese\n2. die vertraglich vereinbarten individuellen oder kol-   nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 dieser Verordnung\nlektiven Prämien, soweit sie eine unmittelbare        erfolgt.\nErgänzung des eigentlichen Arbeitsverdienstes dar-       Die Gewährung dieser Zuschüsse erfolgt gemäß den\nstellen; hiervon sind jedoch alle Prämien und Zu-     Bestimmungen des Artikels 5 dieser Verordnung, wobei\nlagen in Form von Geld- oder Naturalleistungen        jedoch alle Aufwendungen für Tagegelder, Arbeitsprä•\nausgeschlossen, die zur Bestreitung der Ausgaben      mien, Aufrechterhaltung der vollen Anrechte auf Fa•\ngewährt werden, die durch Fahrten im Zusammen-        milienbeihilfen und Soziale Sicherheit sowie für Unter•\nhang mit der Arbeit sowie durch die tatsächliche      stützungsleistungen bei Arbeitslosigkeit und die sonstiger\nAusübung einer Tätigkeit entstehen;                   Vorteile, die den Teilnehmern für die Dauer der Um-\n3. den Gegenwert von Naturalleistungen, die für die       schulung gewährt werden, unberücksichtigt bleiben.\nDauer der Umstellung nicht beibehalten werden,\nweil sie für tatsächlich geleistete Arbeit gewährt\nworden sind.                                                                  Artikel 14\nFür Arbeitnehmer im Zeitlohn errechnet sich derselbe        Die Artikel 10 bis 13 dieser Verordnung gelten nur für\naus den Stundensätzen des letzten Lohnzahlungszeitraums      solche Umstellungen eines Betriebes oder einer Betriebs-\nvor der Einreichung des Umstellungsvorhabens nach            abteilung im Sinne des Artikels 9, bei denen während\nArtikel 15 und auf der Grundlage der normalen, betriebs-     der Umstellungsmaßnahmen oder unmittelbar vor ihre1\nüblicben Arbeitszeit für jeden Arbeitnehmer. Der Be-         Einleitung für alle dort beschäftigten Arbeitnehmer die\nrechnung können jedoch höchstens 48 Arbeitsstunden je        durchschnittlich geleistete Arbeitszeit tatsächlich um min·\nWoche zugrunde gelegt werden, außer wenn nach Ge-            destens zehn vom Hundert herabgesetzt oder die Gesamt-\nsetzen oder Verordnungen eine Abweidmng nicht vor-           zahl der Beschäftigten um mindestens fünf vom Hunder1\nübergehender Geltungsdauer für bestimmte Berufe oder         verringert worden ist.\nArbeiten längere Arbeitszeiten zuläßt.\nFür Arbeitnehmer im Akkord- oder Leistungslohn er-                                Artikel 15\nrechnet sich der Grundlohnanteil auf die gleiche Weise;\nder von der Leistung abhängige Lohnanteil wird auf der         Bei Umstellungen können Zuschüsse aus dem Fond~\nnur gewährt werden:\nGrundlage der in den letzten sechs Monaten vor der\nEinreichung des Umstellungsvorhabens erzielten durch-          1. wenn die beteiligte Regierung der Kommission vor•\nschnittlichen Leistung ermittelt.                                 her einen von dem betreffenden Betrieb aufgestellten\nPlan für die Umstellung und deren Finanzierung\neingereicht hat und\nArtikel 12                           2. wenn die Kommission diesem Umstellungsplan vor-\nZuschüsse aus diesem Fonds werden in dem in Artikel 1          her zugestimmt hat.\ndieser Verordnung bestimmten Umfang für alle Aufwen-\nDie Zuschüsse werden nur für die von der Umstellung\ndungen gewährt, die sich aus der Beibehaltung des\nbetroffenen Arbeitnehmer gewährt, die in dem betreffen-\ngleichen Lohnstands der von einer Umstellung betroffe-\nden Betrieb während mindestens sechs Monaten in vollem\nnen Arbeitnehmer ergeben, und zwar:                         Umfang wiederbeschäftigt ,rnrden sind.\na) bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigung völlig ein-\ngestellt worden ist und die keine anderweitige\nvorübergehende Beschäftigung gefunden haben:\nder nach Artikel 11 ermittelte volle Bruttoarbeits-                         ZWEITER TEIL\nverdienst zuzüglich derjenigen finanziellen Leistun-\ngen, die zur Erhaltung der mit diesem verbundenen        Verfahren bei der Gewährung von Zusdlüssen\ngesetzlichen und außergesetzlichen Vorteile erfor-                         aus dem Fonds\nderlich sind;\nb) bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigung einge-                            Allgemeine Vorschriften\nschränkt worden ist oder die vorübergehend eine                              Artikel 16\nanderweitige Beschäftigung mit niedrigerem Arbeits-\nverdienst gefunden haben:                               Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Fonds bis spä-\ntestens 1. Juli eines jeden Jahrs eine mit Gründen ver-\nder Unterschied zwischen dem Gesamtarbeitsver-       sehene Schätzung der voraussichtlichen Höhe der Beträge\ndienst nach Buchstabe a) und dem tatsächlich er-     für Anträge, die er im folgenden Haushaltsjahr bei der\nzielten Verdienst.                                   Kommission einreichen wird.\nDie Inanspruchnahme des Fonds nach Buchstabe a) hat\nzur Voraussetzung, daß der beteiligte Staat sich verge-\nwissert hat, daß sich die von der Umstellung betroffenen                            Artikel 17\nArbeitnehmer bei einem Arbeitsamt gemeldet und daß             Jeder Antrag auf Gewährung von Zuschüssen aus dem\nsie für die Dauer von mindestens vier Wochen keine          Fonds ist der Kommission von einem oder mehreren\nLeistungen zur Beibehaltung des gleichen Lohnstands im      Mitgliedstaaten zu übermitteln und muß sich auf die von\nSinne des Artikels 11 dieser Verordnung erhalten haben,     den Mitgliedstaaten oder von Körperschaften des öffent-\nfalls sie ohne zureichenden Grund eine ihnen angebotene     lichen Rechts seit dem 1. Januar 1958 aufgewandten\ngeeignete Beschäftigung nicht angenommen haben.             Kosten beziehen.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1960                                2289\nArtikel 18                          -   die Aufwendungen im einzelnen, und zwar:\nAls Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des         1. für Tagegelder, Unterbringung und Verpflegung,\nArtikels 1 dieser Verordnung gilt außer den Gebiets•                Reisekosten, Arbeitsprämien, Aufrechterhaltung der\nkörperschaften jede nach der Gesetzgebung der Mitglied-            vollen Anrechte auf Familienbeihilfen und Soziale\nstaaten als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildete          Sicherheit sowie für Unterstützungsleistungen bei\noder als solche anerkannte Einrichtung mit Rechtsper-              Arbeitslosigkeit und die sonstigen Vorteile, die den\nsönlichkeit, die eine selbständige Haushaltsführung hat             Teilnehmern für die Dauer und im notwendigen\nund unter der Aufsicht eines Mitgliedstaats oder einer             Zusammenhang mit der Umschulung gewährt\nGebietskörperschaft steht, soweit sie unter anderem                 werden;\nZwecke verfolgt, die in den Zuständigkeitsbereich des\nFonds fallen.                                                  2. für Löhne, Gehälter und die damit zusammenhän-\ngenden sozialen Abgaben für das in Artikel 5 be-\nDie Kommission erstellt und ergänzt laufend nach                 zeichnete Personal;\nAnhörung des in Artikel 27 vorgesehenen Ausschusses\ndes Europäischen Sozialfonds ein Verzeichnis der Körper-       3. gegebenenfalls für Ausrüstungsgegenstände und\nschaften des öffentlichen Rechts, auf welche diese Ver•             Material, die Verwaltungskosten, Ausgaben für\nordnung Anwendung findet.                                          Mieten von Räumen, Versicherungen, Instandhal-\ntung, Heizung und Beleuchtung;\nIn dieses Verzeichnis sind Unternehmen und Dienst-\nleistungsbetriebe mit überwiegend wirtschaftlichem Cha-     -  den Geldwert der im Rahmen der Berufsumschulung\nrakter, die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen     durchgeführten Arbeiten, die einen unmittelbaren Bei-\nRechts sind, nicht aufzunehmen.                                trag zur Produktion darstellen.\nDieses Verzeichnis und alle etwaigen Ergänzungen\nwerden im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften                                  Artikel 21\nveröffentlicht.                                               Aus jedem Antrag auf Gewährung von Zuschüssen aus\ndem Fonds für Umsiedlungsbeihilfen muß hervorgehen,\ndaß die aufgewandten Kosten nach den Bestimmungen\nAnträge auf Gewährung von Zuschüssen             dieser Verordnung erstattungsfähig sind.\nbei Berufsumschulungen und Umsiedlungen\nEr muß daher zumindest folgendes enthalten:\nArtikel 19                          -  alle Angaben, die beweisen, daß der Antrag arbeits-\nlose Arbeitskräfte im Sinne des Artikels 2 betrifft;\nDie Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von\nZuschüssen aus dem Fonds müssen bei der Kommission           -  alle Angaben, die beweisen, daß die Arbeitskräfte\neingehen:                                                      ihren Aufenthaltsort tatsächlich gewechselt haben und\ndaß die Umsiedlung notwendig war, insbesondere An-\na) soweit sie Berufsumschulungen betreffen, innerhalb\ngaben über den alten und den neuen Aufenthaltsort,\neiner Frist von höchstens sechs Monaten, die mit\nden Zeitpunkt der Abreise und der Umsiedlung sowie\ndem Ablauf des zwölften Monats nach Abschluß der\nüber die von dem zuständigen Arbeitsamt oder den\njeweiligen Umschulung beginnt;\nzuständigen Arbeitsämtern vermittelte oder gebilligte\nb) soweit sie Umsiedlungen betreffen, innerhalb einer        neue Beschäftigung und über den Zeitpunkt, an dem\nFrist von höchstens sechs Monaten, die mit dem           die Arbeit tatsächlich aufgenommen worden ist;\nAbl;iuf des zwölften Monats nach dem Verlassen        -  alle Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Arbeits-\ndes alten Aufenthaltsorts oder nach der Beendigung       kräfte, die den Aufenthaltsort gewechselt haben, wäh-\nder am neuen Aufenthaltsort durchgeführten Um-           rend mindestens sechs Monaten eine produktive Be-\nschulung beginnt.                                        schäftigung als Arbeitnehmer nach Maßgabe des Ar-\nNach Ablauf der vorstehend festgesetzten Fristen             tikels 7 ausgeübt haben;\neingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.        -   die in Artikel 8 im einzelnen aufgeführten Aufwen-\ndungen.\nArtikel 20\nAnträge auf Gewährung von Zusmnssen\nAus jedem Antrag auf Gewährung von Zuschüssen aus                              bei Umstellungen\ndem Fonds für ein durchgeführtes Berufsumschulungs-\nprogramm muß hervorgehen, daß die aufgewandten                                       Artikel 22\nKosten nach den Bestimmungen dieser Verordnung er-             Die Mitgliedstaaten müssen für jedes Umstellungsvor-\nstattungsfähig sind.\nhaben, für welches ein Antrag auf Zuschüsse aus dem\nEr muß daher zumindest Angaben enthalten über:           Fonds beabsichtigt ist, vorher die Zustimmung der Kom-\nmission einholen. Der Antrag muß außer der mit Grün-\n_: Anlaß, Art und Zweck des Umschulungsprogramms;           den versehenen Stellungnahme der zuständigen Regie-\n-   alle Merkmale des Programms, die zweckdienlitb sind,    rung alle anderen zweckdienlichen Angaben für die Be-\ninsbesondere über Umfang und Inhalt, Dauer, Zeit-       urteilung des beabsiditigten Umstellungsplans enthalten,\nplan, angestrebtes Ausbildungsergebnis, Prüfungen,      zumindest aber Angaben über:\nAnzahl der Lehrkräfte und deren Beschäftigungsbedin•    -   Notwendigkeit, Zweck, Umfang und Finanzierung der\ngungen;                                                     Umstellung;·\n-   alle Einzelheiten, die beweisen, daß der Antrag ar-     -   die voraussichtliche Dauer der Umstellung sowie den\nbeitslose Arbeitskräfte im Sinne des Artikels 2 be-         Zeitplan ihrer Durchführung;\ntrifft;                                                 -   die Zahl der Arbeitnehmer, die infolge solcher Maß-\n-   die Gesamtzahl der am Programm beteiligten Arbeits-         nahmen, weltbe die U~ternehmen selbst treffen,\nkräfte sowie die Zahl der umgeschulten Arbeitskräfte,       weiterbeschäftigt werden;\ndie nach Maßgabe des Artikels 4 während mindestens      -   die Zahl der Arbeitnehmer, deren Beschäftigung vor-\nsechs Monaten tatsächlich eine produktive Beschäfti-        übergehend eingeschränkt oder ganz oder teilweise\ngung als Arbeitnehmer ausgeübt haben;                       eingestellt werden soll; Beschreibung der vorgesehe-","2290                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nnen neuen Besdläftigungen, ferner Zeitfolge und Staf-                         Finanzgeschäfte\nfelung der Einsdlränkungen und der erfolgten Wieder-\nbesdläftigungen;                                                               Artikel 26\n-    die finanziellen Belastungen infolge der Beibehaltung      Die Bestimmungen und das Verfahren, nadl denen die\ndes gleichen Lohnstands der betroffenen Arbeitnehmer   Finanzgesdläfte abzuwickeln und die Beiträge der Mit•\nnadl Maßgabe des Artikels 11;                           gliedstaaten zur Deckung der Ausgaben des Ponds zu\n-    die Gründe für die Zweckmäßigkeit eines etwaigen        leisten sind, werden in der in Artikel 207 des Vertrages\nBerufsumsdlulungsprogramms und die Zahl der in          vorgesehenen Haushaltsordnung geregelt. Diese wird\nFrage kommenden Arbeitnehmer1                           audl Vorsdlriften über die Redlnungslegung und Redl-\nnungsprüfung sowie über die Beaufsidltigung der an-\n-    die finanziellen Belastungen infolge der Durdlführung   weisungsbefugten Personen und der Redlnungsführer\ndieses Berufsumschulungsprogramms.\nenthalten.\nArti.kel 23\nDRITTER TEIL\nDie Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von\nZuschüssen aus dem Fonds für eine durchgeführte Um-                  AussdluB. des Europäisdlen Sozialfonds\nstellung müssen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten\nnach Abschluß der genehmigten Umstellung ·bei der Kom•                              Artikel 27\nmission eingehen. Nadl Ablauf der vorstehend festge-            Die Kommission wird bei der Verwaltung des Fonds\nsetzten Frist eingehende Anträge werden nidlt mehr           von einem Ausschuß unterstützt, der aus Vertretern der\nberücksichtigt.                                              Regierungen sowie der Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-\nAus jedem Antrag muß hervorgehen, daß die geltend        verbände besteht und dessen Satzung vom Rat festgelegt\ngemachten Kosten nach den Bestimmungen dieser Ver-           wird.\nordnung erstattungsfähig sind Der Antrag muß zu diesem\nZweck insbesondere Angaben enthalten, aus denen her-                                 Artikel 28\nvorgeht:\nDer Aussdluß wird zu allen Fragen von allgemeiner\n- daß die Umstellung nadl Maßgabe des von der Kom-           oder grundsätzlicher Bedeutung, weldle die Verwaltung\nmission genehmigten Vorhabens durchgeführt wor-         des Fonds betreffen, gehört. Er erhält zu diesem Zweck\nden ist;                                                alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte.\n- daß die von der Umstellung betroffenen Arbeitneh•\nmer in dem umgestellten Betrieb seit mindestens sedls      Er ist ferner berechtigt, der Kommission von sich aus\nMonaten wieder voll besdläftigt sind1                   zu diesen Fragen nadl Maßgabe seiner Satzung Stellung•\nnahmen zu unterbreiten.\n- ferner die Aufwendungen im einzelnen, und zwar:\nEr wird ferner regelmäßig über die Tätigkeit des Fonds\n1. für die Beibehaltung des Bruttoarbeitsverdienstes    sowie über die verschiedenen diese Tätigkeit berühren-\nzuzüglich derjenigen finanziellen Leistungen, die     den Aspekte der allgemeinen Politik der Kommission auf\nzur Erhaltung der mit diesem verbundenen gesetz-    -wirtschaftlichem und sozialem Gebiet unterrichtet.\nlidlen und außergesetzlidlen Vorteile erforderlidl\nsind;\n2. gegebenenfalls bei Berufsumsdlulung der Arbeit-                              Artikel 29\nnehmer:                                                 Die vorherige Stellungnahme des Ausschusses muß\nfür Löhne, Gehälter sowie die damit zusammen-         eingeholt werden zu:\nhängenden sozialen Abgaben für das in Artikel 5\n1. dem jährlidlen Vorentwurf des Haushaltsplans des\nbezeichnete Personal, für die Unterbringungs-, Ver-\nFonds;\npflegungs- und Reisekosten der umgesdlulten Ar•\nbeitnehmer;                                             2. dem Verzeichnis der Körpersdlaften des öffentlichen\nfür Ausrüstungsgegenstände und Material, Verwal-           Rechts und den Ergänzungen zu diesem Verzeichnis;\ntungskosten, Ausgaben für Mieten von Räumen,           3. den Anträgen auf Gewährung von Zuschüssen aus\nVersidlerungen, Instandhaltung, Heizung und Be-           dem Fonds oder auf vorherige Zustimmung der\nleudltung.                                                Kommission zu einem Umstellungsvorhaben;\n4. den Fragen, die sich beim Eingreifen des Fonds\nzwecks Durchführung einer gemeinsamen Politik der\nPrilfung der Anträge und etwaigen Erhebungen               Berufsausbildung ergeben;\n5. den zur Anwendung dieser Verordnung erforder-\nArtikel 24                                lichen Durdlführungsmaßnahmen;\nDie Mitgliedstaaten gewähren der Kommission ihre            6. der Frage der Zweckmäßigkeit einer Änderung die•\nuneingesdlränkte Mitwirkung bei der Besdlaffung aller             ser Verordnung und den etwaigen Änderungsvor-\nvon ihr für erforderlidl eradlteten zusätzlidlen Aus-             schlägen;\nkünfte, die sie zur Nachprüfung der Richtigkeit der in\nden Anträgen auf Zusdlüsse aus dem Fonds enthaltenen          7. etwaigen Änderungen der Aufgaben des Fonds am\nAngaben für erforderlich hält. Sie erleidltern gegebenen-        Ende der Ubergangszeit.\nfalls Fühlungnahmen mit den beteiligten Körpersdlaften\noder Betrieben.                                                                    Artikel 30\nDer Ausschuß kann zu bestimmten Anträgen oder\nArtikel 25                          Gruppen von Anträgen auf Gewährung von Zuschüssen\nDie Kommission prüft, ob die Anträge den Bestim-         aus dem Fonds allgemein Stellung nehmen, wenn er der\nmungen dieser Verordnung entsprechen. Sie beteiligt den     Auffassung ist, daß ihm diese Anträge zur Vermeidung\nAussdluß des Fonds nach Maßgabe der Artikel 28 bis 30       stets gleicher Stellungnahmen nicht gesondert vorgelegt\nan dieser Prüfung.                                          werden sollten.","Nr. 49 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1960                           2291\nSchlußbestimmungen                                          Ubergangsbestimmung\nArtikel 31                                                  Artikel 33\nDie Kommission ist beauftragt, die sich aus dieser\nVerordnung ergebenden Durchführungsmaßnahmen zu               Die in Artikel 19 vorgesehenen Fristen von sechs Mo-\ntreffen.                                                    naten werden bis zum Ablauf des sechsten Monats nach\nArtikel 32                            Inkrafttreten dieser Verordnung verlängert, sofern der\nDie Kommission prüft vor Ablauf von zwei Jahren          zwölfte Monat nach Abschluß der Umschulung oder nach\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung, ob Veranlassunq       Aufgabe des alten Aufenthaltsorts vor dem Inkrafttreten\nzu ihrer Änderung besteht. Sie legt dem Rat innerhalb       dieser Verordnung verstrichen ist und die Umschulung\ndieses Zeitraums. gegehenenfalls in Form eines Vor-         oder die Umsiedlung nach dem 1. Januar 1958 stattgefun-\nschlags, die Ergebnisse dieser Prüfung vor.                 den hat.\nDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich\nund gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 25. August 1960.\nIm Namen des Rats\nDer Präsident\nJ.M.A.H. Luns","2292                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nBekanntmachung\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 25. August\n1960 die Verordnung Nr. 10 zur Durchführung einer Lohnerhebung\nerlassen.\nDie Verordnung mit Anlage, die im Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 56 vom 31. August\n1960 S. 1199 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nVerordnung Nr. 10\nzur Durchführung einer Lohnerhebung\nDER RAT                                                      Artikel 2\nDER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,                      Es sind zu erfassen:\ngestützt auf die Bestimmungen des Vertrages zur Grün-        1. die Lohnkosten und die Lohnnebenkosten, insbe-\ndung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ins-             sondere die Arbeitgeberbeihäge zur Sozialen Sicher-\nbesondere auf Artikel 213,                                         heit, die sonstigen sozialen Leistungen einschließlich\nder freiwillig gewährten Sozialleistungen sowie die\nin der Erwägung, daß die Kommission zur Erfüllung              Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ehstel-\nder ihr nach dem Vertrag, insbesondere nach den Ar-                lung und Berufsausbildung von Arbeitnehmern;\ntikeln 2, 3, 117, 118, 120, 122 und nach Abschnitt II des\nProtokolls über bestimmte Vorschriften betreff end Frank-       2. die Pflichtbeiträge der Arbeitnehmer zur Sozialen\nreich obliegenden Aufgaben über die Lohnverhältnisse               Sicherheit einschließlich der von den Arbeitgebern\nin den sechs Ländern der Gemeinschaft, und zwar sowohl             freiwillig übernommenen Beitragsanteile der Arbeit-\nnehmer;\nüber die Arbeitskosten als auch über die Arbeitnehmer-\neinkommen, unterrichtet sein muß,                               3. die Zahl der in den Unternehmen im Jahresdurch-\nschnitt beschäftigten Arbeitnehmer;\nin der Erwägung, daß die in den sechs Ländern verfüg-       4. die geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer und die\nbaren Statistiken keine brauchbare Vergleichsbasis dar-            die dafür gewährte Bezahlung.\nstellen und daß infolgedessen eine Erhebung an Hand\neinheitlicher Begriffsbestimmungen und nach einer ein-\nheitlichen Methode durchgeführt werden muß,                                           Artikel 3\nin der Erwägung, daß die Kommission dringend über           Die Auskünfte werden durch Fragebogen eingeholt, die\ndie Ergebnisse dieser Erhebung verfügen muß, um ein-        von der Kommission unter Mitwirkung der statistischen\nzelne der eingangs erwähnten Aufgaben innerhalb der         Ämter der Mitgliedstaaten aufgestellt werden.\nim Vertrag und insbesondere im Protokoll über bestimmte\nDie Kommission bestimmt unter Mitwirkung der sta-\nVorschriften betreffend Frankreich gesetzten Fristen er-\ntistischen Ämter der Mitgliedstaaten die technischen\nfüllen zu können,\nEinzelheiten der Erhebung. Sie setzt ferner in der glei-\nHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:                        chen Weise den Zeitpunkt für Beginn und Abschluß der\nErhebung sowie die Frist für die Beantwortung der\nFragebogen fest.\nArtikel 1                              Die Auskunftspflichtigen haben die Fragen wahrheits-\ngemäß, vollständig und fristgerecht zu beantworten.\nDie Arbeitgeber und Arbeitnehmer der im Anhang zu\ndieser Verordnung aufgeführten Industriezweige sind\nArtikel 4\nverpflichtet, auf der Grundlage des Zahlenmaterials der\nBuchhaltung für das volle Jahr 1959 alle für die Ermitt-       Die Kommission ersucht die statistischen Ämter der\nlung der Arbeitskosten (Arbeiter und Angestellte) und       Mitgliedstaaten, die Auskünfte einzuholen und aufzu-\ndes Einkommens der Arbeiter erforderlichen Auskünfte       bereiten. Die nach Industriezweigen geordneten Gesamt-\nzu erteilen; das Nähere regeln die nachstehenden Bestim-   ergebnisse der Erhebung werden der Kommission, unter\nmungen.                                                    Ausschluß aller Einzelauskünfte, übermittelt.\nDie Erhebung erstreckt sich auf alle Unternehmen, die\nArtikel 5\nim Jahresdurchschnitt 1959 in Belgien, in der Bundes-\nrepublik Deutschland, in Frankreich, in Italien und in den    Die im Rahmen der Erhebung erteilten Einzelauskünfte\nNiederlanden mindestens fünfzig Arbeitnehmer und in        dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden.\nLuxemburg mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt      Ihre Verwendung für steuerliche Zwecke und ihre Wei-\nhaben.                                                     tergabe an Dritte ist untersagt."]}