{"id":"bgbl2-1960-47-1","kind":"bgbl2","year":1960,"number":47,"date":"1960-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_47.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter (Inkrafttreten für den Malaiischen Bund)","law_date":"1960-08-22T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2214                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nb) Die bisherigen Absätze 37 bis 40 werden Absätze 38 bis 41.\n4. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.10 werden in Abschnitt I wie folgt\ngeändert:\na) Der Absatz 5 und die Randbezeichnung .A-1\" werden ge-\nstrichen.\nb) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.\n5. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 73.11 werden wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I erhält der Absatz 4 folgende Fassung:\nB        (4) Als Spundwandstahl werden - in der Regel gewalzte,\ngepreßte oder gezogene - Spezialprofile bezeichnet, die da-\ndurch gekennzeichnet sind, daß sie sich durch einfaches Inein-\nanderschieben oder durch passende Verbindungsstücke (Schloß-\nstäbe) zusammenfügen lassen. Diese Profile haben zumindest\nan den Längsseiten z. B. Haken, Nocken, Nuten, Wülste, die die\ngegenseitige Verbindung ermöglichen. Der aus zusammengesetz-\nten Elementen (durch Schweißen, Nieten, Zusammenfügen usw.)\nhergestellte Spundwandstahl, der z.B. als Anschluß- oder Ver-\nbindungsstück verwendet wird, sowie Spundwandstahl mit an-\ngeschweißten Fußplatten und die sogenannten Kanal- und Stol-\nlendielen gehören auch hierher.\nb) In Abschnitt II erhält der Buchstabe c folgende Fassung:\n.c) Zusammensetzungen von Spundwandstahl, z. B. Stahlpfähle,\nnicht mit Schloßteilen zur Verbindung mit anderem Spund-\nwandstahl versehen (Tarifnr. 73.21).\"\n6. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 73.21 erhält in Abschnitt II der Buch-\nstabe c folgende Fassung:\n.c) Aus zusammengesetzten Elementen hergestellter Spundwand-\nstahl (Tarifnr. 73.11). •\n7. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 83.09 werden wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I Abs. 3 wird in der ersten Zeile das Wort .Splinte•\ngeändert in .Zweispitzniete\".\nb) In Abschnitt II wird in Buchstabe a das Wort .Splinte\" geändert\nin .Zweispitzniete\".\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2\ndes Fünften Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDie Änderungen in § 1 Nrn. 1, 4, 5, 6 und 7 treten mit Wirkung vom\n1. Juli 1960 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am fünften Tage\nnach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 9. September 1960\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}