{"id":"bgbl2-1960-46-3","kind":"bgbl2","year":1960,"number":46,"date":"1960-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_46.pdf#page=2","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs","law_date":"1960-08-19T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2198                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nVierte Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die Lotsenslgnale\nVom 24. August 1960\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 58 ~r. 4                     c) das Signal ,PT des. Internationalen\ndes Gesetzes über das Seelotswesen vom 13. Okto-                          Signalbuches;\nber 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) wird verordnet:               2. bei Nacht und bei unsichtigem Wetter\nArtikel I                                      a) Blaufeuer, die alle 15 Minuten abge-\nbrannt werden, oder\nDie Verordnung über die Seelotsreviere, ihre\nb) ein unmittelbar über der Reeling\nGrenzen und die Lotsensignale vom 20. September\nin Zwischenräumen von kurzer Dauer\n1955 (Bundesgesetzbl. II S. 881), zuletzt geändert\ngezeigtes helles weißes Licht, das\ndurdl. die Verordnung vom 23. August 1958 (Bundes-\njedesmal ungefähr eine Minute lang\ngesetzbl. II S. 333), wird wie folgt geändert:\nsichtbar ist, oder\nt. In der Kurzbezeidl.nung der Verordnung wer-                        c) die als Schall- oder Blinksignal ge-\nden die Worte .und LotsensignalordnungM ge-                           gebenen Morsesignale ,G' (G =\nstrichen.                                                             - - · ) oder ,PT' (PT=·--·,-).\n2. In § 1 werden nach den Worten .Nord-Ostsee-                (2) Führer von Fahrzeugen, die auf den\nKanal II/Kieler Förde\" ein Beistrich und die             Außenstationen einen Seelotsen anfordern wol-\nWorte „Flensburger Förde\" eingefügt.                     len, sollen die voraussichtliche Ankunftszeit\nzwölf Stunden vorher anmelden (ETA-Meldung).\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird der Punkt gestrichen und                                       § 8\nwerden die Worte .sowie die Fahrtstrecke               Besonderes Anforderungssignal für die Jade\nvon den Schleusen Brunsbüttelkoog zur                  Zur Anforderung eines Seelotsen für die Jade\näußeren Grenze der Reede des Nord-Ostsee-            (nacb Wilhelmshaven) bei der Station des Lot-\nKanals. • angefügt.                                  sendampfers bei Feuerschiff ,Weser' dienen\nb) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                1. bei Tage das allgemeine Anforderungs-\n.Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I um-                 signal für Seelotsen (§ 7) und die darunter\nfaßt alle Fahrtstrecken zwischen den Schleu-               gesetzte Flagge ,J' des Internationalen\nsen Brunsbüttelkoog und Nübbel sowie die                   Signalbuches,\nFahrtstrecke von der äußeren Grenze der                2. bei Nacht und bei unsichtigem Wetter das\nReede des Nord-Ostsee-Kanals zu den                        als Schall- oder Blinksignal gegebene\nSchleusen Brunsbüttelkoog. •                               Morsesignal ,J' (J = · - - -). •\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-\ngefügt:                                           7. Nach§ 8 wird folgender neuer§ 9 eingefügt:\n,,(5) Das Seelotsrevier Flensburger Förde                                  .§  9\numfaßt alle Fahrtstrecken auf der Flensbur-                    Besondere Anforderungssignale\nger Förde zwischen Flensburg und der                              für die Ems, Weser, Elbe\nTonne 7 des Zwangsweges 8. •                                     und den Nord-Ostsee-Kana~\nd) Absatz 5 wird Absatz 6.                                 (1) Soll ein Seelotse\n4. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Worten                      vor dem Hafen Emden\n.Kieler Förde\" ein Beistrich und die Worte                      für die Fahrt nach der Außenstation des\n.Flensburger Förde\" eingefügt.                                  Lotsendampfers,\nauf der Reede vor Bremerhaven\n5. § 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                              für die Fahrt nacb der Außenstation des\n„2. die Voraussetzungen, unter denen Schiffe                    Lotsendampfers,\nzur Annahme eines Lotsen verpflidl.tet sind,\".             auf der Reede vor Brunsbüttelkoog\nfür die Fahrt nach der Außenstation des\n6. §§ 7 und 8 erhalten folgende Fassung:                           Lotsendampfers\n.§ 7                            angefordert werden, so dient als Signal\nAnforderungssignale für Seelotsen                     1. bei Tage das allgemeine Anforderungs-\n(1) Als Signale zur Anforderung eines See-                      signal für Seelotsen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1\nlotsen dienen vorbehaltlich der§§ 8 und 9                          Buchstabe a oder b,\n1. bei Tage                                             2. bei Nacbt und bei unsichtigem Wetter\na) die am Vormast geheißte, mit einem                  das als Schall- oder Blinksignal gege-\nweißen Streifen von 1/s der Flaggen-                bene Morsesignal , - - - ·'.\nbreite umgebene Bundesflagge (Lot-           (2) Soll ein Seelotse\nsenflagge) oder                                  auf der Reede vor Bremerhaven\nb) die Flagge ,G' des Internationalen               für die Fahrt nach einem niedersächsischen\nSignalbuches oder                                Hafen im Wesergebiet,"]}