{"id":"bgbl2-1960-44-1","kind":"bgbl2","year":1960,"number":44,"date":"1960-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über den grenz- und Durchgangsverkehr","law_date":"1960-08-18T00:00:00Z","page":2161,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["2161\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1960                 Aus~egeben zu Bonn am 24. August 1960                                                                                                          Nr. 44\nTag                                                                Inhalt:                                                                                         Seite\n18. 8. 60 Gesetz zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und\nDurchgangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2161\nGesetz\nzu dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958\nüber den Grenz- und Durchgangsverkehr\nVom 18. August 1960\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bern am· 5. Februar 1958 unterzeichneten\ndeutsch-schweizerischen Abkommen über den Grenz-\nund Durchgangsverkehr nebst Schlußprotokoll und\nBriefwechsel vom gleichen Tage wird zugestimmt.\nDas Abkommen nebst Schlußprotokoll und Brief-\nwechsel wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nArtikel 28 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. August 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano\nZ 1998 A","2162                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nDeutsch-schweizerisches Abkommen\nüber den Grenz- und Durchgangsverkehr\n(in der Fassung des Schriftwechsels\nvom 7./23. November 1959)\nDIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                    wie des Reb- und Tabakbaues. Diese Vergün-\nund                                            stigung kann versagt werden, wenn nach den\nbesonderen örtlichen Verhältnissen die Ge-\nDIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,                                  fahr eines Mißbrauchs besteht.\nIN DEM BESTREBEN, den grenznachbarlid1en Verkehr                   2. zum vorübergehenden Verbleib:\nund den Durchgangsverkehr zwischen den beiden Staaten                    Geräte, Fahrzeuge, Maschinen und ihr Zubehör\nzu erleichtern,                                                          sowie Arbeitstiere.\nHABEN folgendes vereinbart:                                     (2) Die Vergünstigungen gemäß Absatz 1 genießen\nauch die angrenzenden Länder, Kantone und Gemeinden\nsowie sonstige juristische Personen, deren Sitz und Wirt-\nI. Abschnitt                          schaftsgebäude sich in der anstoßenden Zollgrenzzone\nGrenzverkehr                            befinden und deren Verwaltung in dieser Zollgrenzzone\ngeführt wird.\nArtikel 1                                                     Artikel 3\nAllgemeine Bestimmungen                       Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze\n(1) Grenzverkehr im Sinne dieses Abkommens ist der                              zu anderen Zwecken\nin diesem Abschnitt geregelte nachbarliche Warenver-              Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:\nkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen. Als\n1. Tiere, die Grenzhewohner der einen Zollgrenzzone\nZollgrenzzonen gelten die beiderseitigen Gebietsstreifen,\naus dieser auf Weideplätze in der anderen Zoll-\ndie sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze und am\ngrenzzone bringen und spätestens am folgenden\nBodensee entlang den Ufern auf eine Tiefe von 10 km                  Tage zurückbringen;\nerstrecken. Durch besondere örtliche Verhältnisse be-\ndingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von            2. Tiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone\n20 km bleiben vorbehalten.                                           aus dieser zum Wiegen, Belegen, Beschlagen, Schnei-\nden oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere\n(2) Die Ortschaften, die unter die Bestimmungen dieses            Zollurenzzone bringen und nachher zurückbringen.\nAbkommens fallen, sind in Anlage I aufgeführt. Die Zoll-\nverwaltungen der beiden Staaten können die in dieser                                    Artikel 4\nAnlage enthaltenen Verzeichnisse im Rahmen des Absat-\nzes 1 im gegenseitigen Einverständnis abändern.\nEinfuhr der persönlichen Verpflegung in beide Staaten\n(1; Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit\n(3) Grenzbewohner im Sinne dieses Abkommens sind\ndie von Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone in die\nnatürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren\nandere Zollgrenzzone als persönliche Verpflegung mitge-\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.\nführten oder für sie zu diesem Zweck von ihren Ange-\nhörigen oder Angestellten nachgebrachten Nahrungsmit-\nArtikel 2                            tel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nicht über-\nsteigen. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht auf\nLand- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaitungsverkehr\nalkoholische Getränke, mit Ausnahme von Wein aus fri-\n(1) Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschafts-          schen Weintrauben, Obstwein und Bier.\ngebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben,\n(2) Die Abgabenbefreiung für Tabakwaren als Reise-\nkönnen, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone\nbedarf im Grenzverkehr regelt sich, unbeschadet der\ndes anderen Staates gelegene Grundstücke bewirtschaf-\nVorschrift des Artikels 11, nach den jeweiligen Bestim-\nten, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke\nmungen der beiden Staaten.\nfrei von Ein- und Ausgangsabgaben ein- und ausführen:\n1. zum endgültigen Verbleib:                                                     Artikel5\na} die erforderlichen Hilfsmittel, wie Düngemit-             Einfuhr von Arzneimitteln in beide Staaten\ntel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Pflanzen       Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit\nund Pflanzenteile zu Pflanzzwecken, Saatgut,      Arzneimittel in Aufmachung für den Einzelverkauf sowie\nPfähle, Stangen, Rebstecken und Material für      Verbands- und Desinfektionsmittel,\nZäune sowie Treibstoffe, Schmiermittel, Fut-\ntermittel und sonstigen Bedarf für Maschinen,        1. die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone für den\nFahrzeuge und Arbeitstiere. Die nicht ver-              eigenen Bedarf aus der andern Zollgrenzzone mit-\nbrauchten Mengen sind zurückzuführen;                   bringen, wenn sie nach ihrer Menge zum unmittel-\nbaren Verbrauch bestimmt sind und den Grenzbe-\nb} die aus diesen Grundstücken gewonnenen                  wohnern der Bezug im Inland nach den örtlichen\nrohen Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeug-             Verhältnissen nicht zugemutet werden kann;\nnisse des Reb- und Tabakbaues;\n2. die Arzte, Tierärzte und Hebammen aus der einen\nc} bei von der Zollgrenze durchschnittenen                 Zollgrenzzone zur unmittelbaren Verwendung bei\nGrundstücken alle daraus gewonnenen Er-                 der Behandlung in der anderen Zollgrenzzone mit-\nzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, ein-           bringen, wobei die nicht verbrauchten Mengen in\nschließlich der Erzeugnisse der Tierzucht so-           die Herkunftszone zurückzubringen sind.","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960                               2163\nArtikel 6                            Dies gilt in beiden Fällen jedoch nicht, wenn das ver-\nwendete Neumaterial in dem Staate, wo die Veredelung\nEinfuhr von Blumen und Zierpflanzen in beide Staaten        stattfindet, sich nicht im freien Verkehr befunden hat\nNatürliche und künstliche Blumen sowie Zierpflanzen       oder wenn Ersatz- oder Zubehörteile in Maschinen oder\n- auch in Sträußen, Kränzen oder Töpfen - , die Grenz-       Fahrzeuge eingebaut werden.\nbewohner der einen Zollgrenzzone zu Familienfesten, re-\n(3) Die Zollbehandlung der Nebenprodukte und Ab-\nligiösen Feiern, Trauerfeiern oder zur Ausschmückung\nfälle, die nicht in die Herkunftszone zurückgebracht wer-\nvon Gräbern als persönliche Gabe in die andere Zoll-\nden, richtet sich nach der Gesetzgebung des Staates, in\ngrenzzone mitbringen, sind von allen Ein- und Ausgangs-\ndem sie verbleiben.\nabgaben befreit.\nArtikel 7                                                   Artikel 10\nEinfuhr von gewissen Roh- und Hilfsstoffen                  Waren zu anderem vorübergehende.n Gebraudi\nin beide Staaten\n(1) Unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die\nDüngemittel jeder Art, Flachs und Hanf in Stengeln,       Herkunftszone sind von allen Ein- und Ausgangsab-\nGrün- und Rauhfutter (z.B.: Gras, Futterkräuter, Heu,        gaben befreit:\nHäcksel), Stroh, Wald- und Riedstreue, Moos, Torf,              1. Werkzeuge, Instrumente, Geräte und Maschinen, die\nMoorerde, gewöhnliche Erden, Sand und Kies, gemeine                 Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone in Aus-\nTon- und Töpfererde, Asche, Schlamm und Kehricht, alle              übung ihrer beruflichen Tätigkeit, zu Studien- oder\nunbearbeitet, die aus der Zollgrenzzone des einen Staa-             Forschungszwecken oder zu künstlerischen Arbeiten\ntes stammen und für den eigenen Beqarf der Grenz-                   in die andere Zollgrenzzone mit sich führen. Die\nbewohner der andern Zollgrenzzone dorthin gebracht                  Maschinen dürfen nicht zur industriellen Herstellung\nwerden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben be-                 von Waren verwendet werden.\nfreit, soweit die örtlichen und wirtschaftlichen Verhält-\nnisse derartige Einfuhren erfordern.                            2. Andere Gegenstände einschließlich Fahrzeuge und\nTiere, die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone\nzum eigenen Gebrauch in die andere Zollgrenzzone\nArtikel 8                                 mit sich führen.\nWaren zum ungewissen Verkauf                      3. Geräte, Fahrzeuge, Gespanne einschließlich der Zu-\nbehörteile, die Rettungsdienste der einen Zollgrenz-\nWaren, ausgenommen Nahrungsmittel, Genußmittel                   zone zur Hilfeleistung bei Feuersbrünsten, Uber-\nund Getränke, die von Grenzbewohnern der einen Zoll-               schwemmungen, Unglücksfällen usw. in die andere\ngrenzzone zum ungewissen Verkauf in die andere Zoll-                Zollgrenzzone mit sidl führen.\ngrenzzone gesandt oder gebracht werden, sind von allen\n4. Fahrzeuge, die öffentliche Verwaltungen der einen\nEin- und Ausgangsabgaben befreit, wenn sie unverkauft\nZollgrenzzone zu Fahrten durch die andere Zoll-\nzurückgehen.\ngrenzzone oder zu dort befindlichen Dienststellen\nbenutzen.\nArtikel 9\n(2) Die in Absatz 1 genannten Gegenstände sind nach\nVeredelungsverkehr                      beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs Mo-\n(1) Die nachgenannten Waren sind von allen Ein- und       naten, in die Herkunftszone zurückzubringen.\nAusgangsabgaben befreit, wenn sie unter Beachtung des\nin beiden Staaten für den Veredelungsverkehr vorge-\nArtikel 11\nsehenen Verfahrens zu einem der nachgenannten Zwecke\nvon Grenzbewohnern der einen Zollgrenzzone aus dieser                 Vergünstigungen bei der Einfuhr von Waren\nin die andere verbracht werden und nachher in die Her-                             nach Deutschland\nkunftszone zurück.gelangen und soweit die örtlid1en und         (1) Folgende Waren sind von allen Ein- und Aus-\nwirtsdrnftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern:     gangsabgaben befreit, sofern sie vom Berechtigten per-\n1. Holz zum Behauen, Spalten oder Sägen, Getreide         sönlich zum eigenen Verbrauch oder zum Verbrauch in\nzum Mahlen, Olsaaten und ölhaltige Früchte zum         der Familie aus der schweizerischen in die deutsche Zoll-\nPressen, Hanf zum Reiben, Häute zum Gerben und         grenzzone mitgebracht werden:\nähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse zu einer\nvorerwähnten oder ähnlichen Bearbeitung oder Ver-         1. Je Grenzbewohner der deutschen Zollgrenzzone im\narbeitung;                                                    Alter von mehr als 16 Jahren\n2. Waren des eigenen Bedarfs der Grenzbewohner und               a) zweimal im Monat:\nder in den beiden Zollgrenzzonen ansässigen Be-                  nicht mehr als\ntriebe zur Bearbeitung, Verarbeitung, Umarbeitung                125 g Kaffee\noder Ausbesserung. Wäschereien und Färbereien                           oder\nkönnen die Waren der einen Zollgrenzzone auch                     60 g Kaffee-Extrakt,\ndurch Annahmestellen in der anderen Zollgrenzzone                       Kaffee-Essenz oder einer ähnlichen Zube-\nentgegennehmen lassen. Für Waren zum Ausbessern                         reitung\nentfällt die Prüfung, ob die örtlichen und wirtschaft-                  und\nlichen Verhältnisse den Verkehr erfordern, wenn                   50 g i-:ee;\nsie aus dem Lande stammen, in dem sie ausge-\nb) einmal in jeder Woche:\nbessert werden sollen.\nbis zu\n(2) Die Abgabenbefreiung erstreckt sich bei wertzoll-                 5 Zigarren oder\nbaren Waren auch auf den durch die Veredelung ent-                    10 Stumpen oder\nstehenden Mehrwert der Waren, bei nicht wertzollbaren                 20 Zigaretten oder\nWaren auch. auf das bei der Veredelung verwendete                     40 g Rauchtabak\nNeumaterial.                                                          lose oder in angebrochenen Packungen.","2164                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\n2. Je Arbeitnehmer im Alter von mehr als 16 Jahren,        Die Regierungen der beiden Staaten können Änderungen\nder in der deutschen Zollgrenzzone wohnt und in        des in Anlage II enthaltenen Verzeichnisses der Ziege-\nder schweizerischen Zollgrenzzone arbeitet und dort    leien durch einfachen· Notenaustausch vereinbaren.\nentlohnt wird (Grenzgänger) und Tag:\nbis zu                                                                          Artikel 13\n3 Zigarren oder\n5 Stumpen oder                                            Verfahren bei der Abfertigung von vorilbergehend\n10 Zigaretten oder                                                     ein- und ausgeführten Waren\n25 g Rauchtabak                                           (1) Die Abgabenfreiheit bei der vorübergehenden Ein-\nlose oder in angebrochenen Packungen.                  und Ausfuhr von Waren wird nur gewährt, wenn die\nNämlichkeit (Identität) der Ware gesichert werden kann.\n(2) Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Vergünsti-      Die zollamtlichen Kennzeichen des einen Staates werden\ngungen nach Ziffer 1 b und 2 ist nicht zulässig. Soweit       von den Zollbehörden des anderen Staates anerkannt.\ndie Vergünstigungen nach Ziffer 1 oder 2 in Anspruch          Vorbehalten bleibt das Recht, eigene Kennzeichen anzu-\ngenommen werden, sind für die darüber hinausgehenden          bringen.\nMengen der genannten Waren andere Abgabenvergünsti-\ngungen ausgeschlossen.                                           (2) Die Sicherstellung der Abgaben sowie Uber-\nwachungs- und Sicherungsmaßnahmen sollen auf das\ngeringste mit ihrem Zweck zu vereinbarende Maß be-\nArtikel 12                         schränkt werden. Im land- und forstwirtschaftlichen Be-\nVergünstigungen bei der Einfuhr von Waren            wirtschaf tungsverkehr (Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2), beim\nin die Schweiz                      Weidegang und Verbringen von Tieren über die Grenze\n(Artikel 3), für Fahrzeuge und Geräte von Rettungs-\n(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit:      diensten (Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 3), für Fahrzeuge\nöffentlicher Verwaltungen (Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 4)\n1. Frisches Gemüse, Kartoffeln und Beeren, die in der\nsowie für Gegenstände zum religiösen Gebrauch und\ndeutschen Zollgrenzzone ihren Ursprung haben und\nFahrzeuge, Instrumente und andere Gegenstände, die\nvon Erzeugern, ihren Angehörigen oder Bedienste-\nÄrzte, Tierärzte, Hebammen und Geistliche zur Berufs-\nten oder von der zuständigen Absatzorganisation\nausübung in der anderen Zollgrenzzone benutzen (Ar-\n(Verteiler) der Erzeuger zum Absatz auf Märkten\ntikel 10 Absatz 1 Ziffer 1 und 2), wird von einer Sicher-\nan Grenzbewohner der schweizerischen Zollgrenz-\nstellung abgesehen und in der Regel auch kein Zoll-\nzone für deren eigenen Bedarf mitgebracht werden,\npapier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Mißbräuche\nsofern die mitgeführte Menge je Einbringer und        hierzu Anlaß geben.\nMarkttag 100 kg Gesamtgewicht, davon höchstens\n20 kg Kartoffeln und höchstens 20 kg Beeren, nicht       (3) Anläßlich der vorübergehenden Ein- und Ausfuhr\nübersteigt. Dem Absatz auf Märkten wird der Ab-       von Maschinen, Fahrzeugen und Tieren nach Artikel 2, 3,\nsatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes       9 und 10 können Treibstoffe, Schmiermittel, Futtermittel\nan dessen Bewohner in ihren Wohnstätten gleich-       und übriger Bedarf in den üblichen Mengen abgaben-\ngestellt.                                             frei mitgebracht werden. Die nicht verbrauchten Mengen\nsind in die Herkunftszone zurückzubringen.\n2. Waren, ausgenommen Butter, Margarine und Eier,\ndie Grenzbewohner zu Geschenkzwecken, zum eige-\nnen Gebrauch oder Verbrauch oder zur persönlichen                              Artikel 14\nAusübung des Berufs oder zur Verwendung im                        örtliche und zeitliche Erleichterungen\neigenen Betrieb in die schweizerische Zollgrenzzone\n(1) Wenn     es die örtlichen Verhältnisse erfordern,\nmitbringen, sofern der Abgabenbetrag 50 Rp. nicht\nkönnen die Zollbehörden der beiden Staaten im Grenz-\nüberschrei tel.\nverkehr auf Antrag die Ein- und Ausfuhr von Waren\n(2) Fische der Nm. 0301.10/12 des schweizerischen Zoll-   auch über andere Wege als Zollstraßen und außerhalb\ntarifs, die im Bodensee gefangen worden sind und inner-      der Zollstunden gestatten. Anträge auf Erteilung solcher\nhalb der schweizerischen Zollgrenzzone verbraucht wer-       Bewilligungen sind an die der Grenzübergangsstelle am\nden, unterliegen bei der Einfuhr einem Zolls-atz von 2 Fr.   nächsten gelegenen Zollämter der beiden Staaten zu\nje dz. Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 50 dz nicht über-    richten. Keiner Bewilligung bedürfen die Rettungsdienste\niileigen.                                                    gemäß Artikel 10 Ziffer 3. Im land- und forstwirtschaf t-\n(3) Die in Anlage II genannten, in der deutschen          lichen Bewirtschaftungsverkehr werden die Bewilligun-\ngen gebührenfrei erteilt.\nZollgrenzzone gelegenen Ziegeleien können insgesamt\nzur Verwendung innerhafü der schweizerischen Zollgrenz-         (2) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können\nzone im Kalenderjahr die folgenden von ihnen her-            vereinbaren, daß Grenzbewohner der einen Zollgrenz-\ngestellten Warenmengen zu den nachstehenden ermäßig-         zone Waren, die zum Gebrauch oder Verbrauch unter-\nten Zollsätzen einführen:                                    wegs bestimmt sind, außerhalb der Offnungszeiten der\nZollämter oder· auf anderen Wegen als Zollstraßen in\ndie andere Zollgrenzzone mit sich führen dürfen.\nN,  des   1                            Waren-   Zollsatz\nsc:hweiz.        Warenbezeichnung       menge    Fr. je dz\nZolltarifs                                dz                                        Artike 1 15\nVeterinärpolizeilicbe Erleichterungen\nex6904.20      Backsteine, ungelocht       2 550    -,25        Im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungs-\n(Mauersteine)                               verkehr (Artikel 2), beim Weidegang und Verbringen\nex6904.20      Backsteine, quergelocht     4 560    -,25     von Tieren über die Grenze (Artikel 3), bei der Ein- und\n(Hochlochziegel)                            Ausfuhr von natürlichen Düngemitteln (Artikel 7) und\nvon Tieren zum vorübergehenden Gebrauch (Artikel 10)\nex 6905.10     Falzziegel, roh oder       15000     -,50\nwird von einer veterinärpolizeilichen Grenzabfertigung\nengobiert\nabgesehen. Diese Erleichterungen können von jedem\nex6905.10      Biberschwanzziegel, roh     1800     -,50     Staat vorübergehend insoweit aufgehoben werden, als\noder engobiert                              die Seuchenlage es erfordert.","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960                                2165\nII. Abschnitt                           (2) Die Abfertigung von Waren mit Durchgangsschein\nist nur zulässig, wenn:\nDurdlgangsverkehr                          a) ihre Nämlichkeit (Identität) ohne besondere Schwie-\nrigkeiten festgestellt und gesichert werden kann\nArtikel 16                                 oder\nAllgemeine Bestimmungen                      b) sie in zollsicher verschließbaren Fahrzeugen oder\nBehältern befördert werden\n(1) Durdlgangsverkehr im Sinne dieses Abkommens                 oder\nist der Verkehr mit Waren und Beförderungsmitteln               c) sie ausschließlich durch die Eisenbahn befördert\nzwischen zwei Orten des einen Vertragsstaates, wenn\nwerden und ständig in deren Gewahrsam bleiben\ndie Verbindungsstrecke über das Gebiet des andern\noder\nStaates infolge des Grenzverlaufes oder der topographi-\nschen Verhältnisse den nächsten oder verkehrstechnisch         d) eine zollamtliche Begleitung nadl Artikel 19 Ab·\ngünstigsten Weg darstellt.                                          satz 4 in Frage kommt.\n(2) Der Durchgangsverkehr wird nach Maßgabe der                                   Artikel 19\nBestimmungen dieses Abkommens auf allen in Anlage III\nbezeichneten Verbindungsstrecken ohne Rücksicht auf den                          Abfertigungsverfahren\nHerkunfts- und Bestimmungsort der Waren und Beförde-           (1)  Das Ausgangszollamt des Ausgangsstaates entschei-\nrungsmittel zugelassen, soweit die betreffenden Zoll-       det darüber, ob die Voraussetzungen für die Abfertigung\nämter geöffnet sind. Artikel 14 Absatz 2 gilt auch für      mit Durchgangsschein vorhanden sind. Das Eingangszoll-\nden Durchgangsverkehr.                                      amt des Durchgangsstaates ist berechtigt, eine Sendung\n(3) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten können      in den Ausgangsstaat zurückzuweisen oder ergänzende\nim Rahmen des Absatzes 1 das Verzeidmis der Durch-          Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wenn nach seinen Fest-\ngangsstrecken im gegenseitigen Einvernehmen abändern.       stellungen die Nämlichkeit nicht einwandfrei gesichert\nIn Ausnahmefällen können die Zollbehörden der beiden        werden kann, die Fahrzeuge oder Behälter nicht zoll•\nStaaten im gegenseitigen Einvernehmen den Durchgangs-       sicher verschließbar sind und eine Zollbegleitung nid>t\nverkehr auch über in Anlage III nicht aufgeführte Strek-    in Frage kommt.\nken zulassen.                                                  (2) Im Durchgangsschein für Motorfahrzeuge ist nur\n(4) Im Durchgangsverkehr mit öffentlichen Transport-    auf polizeiliche Kennzeichen hinzuweisen. Die Feststel-\nmitteln können die Zollverwaltungen der beiden Staaten      lung der Nämlichkeit wird an Hand der Fahrzeugaus-\nweitergehende Verfahrenserleichterungen, als sie in die-    weise durchgeführt.\nsem Absdlnitt vorgesehen sind, vereinbaren.                    (3) Die Anforderungen, die an zollsicher verschließbare\nFahrzeuge und an solche Behälter zu stellen sind, wer-\n(5) Die in diesem Absdlnitt vorgesehenen Erleidlterun-  den von den beteiligten Zollverwaltungen im gegenseiti•\ngen können von den zuständigen Zollbehörden verwei•         gen Einvernehmen festgesetzt. Die Zollbehörden dt!S\ngert werden, wenn der Verdadlt eines Mißbraudls be•        Durchgangsstaates erkennen Verschlußanerkenntnisse an,\nsteht.                                                      die Zollbehörden des Ausgangsstaates ausgestellt haben.\n(6) Bei Nadlforschungen über den Verbleib von Waren      Die von den Zollämtern des Ausgangsstaates angelegten\nund Beförderungsmitteln im Durchgangsverkehr werden         Zollverschlüsse werden von den Zollämtern des Durch•\nsid1 die Zollbehörden beider Staaten gegenseitig unter-    gangsstaates anerkannt. Die Zollämter des Durchgangs•\nstützen.                                                    staates können jedoch, wenn dies zur Verhütung von\nMißbräuchen erforderlich erscheint, zusätzliche Ver-\nschlüsse anlegen oder unter Abnahme der Verschlüsse\nArtikel 17                         die Sendungen untersuchen und nachher mit eigenen\nAbgabenerleldderungen im Durdlgangsverkehr            Zollverschlüssen versehen. Dies ist im Durchgangsschein\nfestzuhalten.\n(1) Im Durchgangsverkehr sind Ein- und Ausgangsab-          (4) Eine zollamtliche Begleitung kann ausnahmsweise,\ngaben nidlt zu entridlten und keine Sidlerheiten zu        insbesondere bei Hausrat, Schausteilergut und bei ande-\nleisten, wenn das in diesem Absdlnitt vorgeschriebene       ren Waren, dann angeordnet werden, wenn die betref-\nVerfahren eingehalten wird.                                fenden Beförderungs- und Verpackungsmittel infolge des\n(2) Werden die für den Durchgangsverkehr geltenden      außerordentlichen Gewichts oder Umfangs ihrer Ladung\nBestimmungen nicht eingehalten, so sind die geschulde-     nicht zollsicher verschließbar sind und das Eingangszoll•\nten Abgaben zu entrichten. Von ihrer Erhebung wird         amt des Durchgangsstaates mit der Begleitung einver-\nabgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die        standen ist. Die Begleitung ist vom Zollpersonal des\nWare oder das Beförderungsmittel in unverändertem Zu-      Staates auszuführen, über dessen Gebiet die Sendung\nstand in den Ausgangsstaat zurückgeführt wird oder zu-     befördert wird.\nrückgeführt worden ist,                                       (5) Bei der Wiedervorführung der Waren und Beför•\nderungsmittel ist der Durchgangssdlein dem Ausgangs-\nzollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt\nArtikel 18\ndes Ausgangsstaates zur Erledigung vorzulegen.\nDurdlgangssdlein                        (6) Abänderungen oder Ergänzungen der Durchgangs•\nscheine dürfen nur von Zollämtern vorgenommen wer-\n(1)  Im Durdlgangsverkehr wird die Abfertigung mit      den. Sie sind durch Handzeichen des Beamten und Amts•\neinem Durchgangsschein vorgenommen, der von den Zoll-      stempel zu bestätigen.\nbehörden beider Staaten vereinbart und gemeinsam ver-\nwendet wird. Die Ausstellung von Durchgangsscheinen                                  Artikel 20\nunterbleibt für abgabenfreie Waren, für gebrauchte Fahr-\nräder und für Fahrzeuge, die zum Grenzübertritt keine                              Durdlgangszeiten\nZollpapiere benötigen. Für Fahrzeuge, die zum Grenz-          Die Gültigkeit des Durchgangsscheines ist grundsätz-\nübertritt Zollpapiere benötigen, unterbleibt sie nur, wenn lich auf die für den Durchgang ohne Aufenthalt be-\nder Fahrzeugführer die Abfertigung auf Grund dieser        nötigte Zeit befristet. Die Durchgangszeiten betragen je-\nZollpapiere beantragt.                                     dodl höchstens:","2166                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\n1. für Sendungen, die ausschließlich mit der Eisenbahn         (3) Bei seuchenfreier Lage sind die zuständigen beam-\nbefördert werden und ständig in deren Gewahrsam         teten Tierärzte der beiderseitigen Zollgrenzzonen be-\nbleiben:                                     1 Monat;   fugt, in besonderen Fällen innerhalb des nachbarlichen\n2. in den übrigen Fällen:                     24 Stunden.   Durchgangsverkehrs im gegenseitigen Einvernehmen Er-\nleichterungen zu gestatten.\nArtikel 21\nVerhalten während des Durchgangs                                         Artikel 23\n(1) Das   Auf-, Ab- und Umladen von Waren während                           Pflanzenschutzbestimmungen\ndes Durchgangs ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für            Im Durchgangsverkehr sind für Pflanzen und Pflanzen-\nSendungen, die ausschließlich mit der Eisenbahn be-            teile Ursprungs- oder Gesundheitszeugnisse nicht erfor-\nfördert werden und ständig in deren Gewahrsam bleiben.         derlich. Eine pflanzensanitäre Grenzabfertigung wird nur\n(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei\nvorgenommen, wenn besondere Gefahren dazu Anlaß\nöffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Pe,rsonen während          geben. Die zuständigen Stellen der beiden Vertrags-\ndes Durchgangs weder aufgenommen noch abgesetzt                staaten unterrichten sich gegenseitig über das Vorhan-\nwerden.                                                        densein solcher Gefahren.\n(3) Von der Durchgangsstrecke darf nur abgewichen\nwerden, wenn diese unbefahrbar ist.\nIII. Abschnitt\n(4) Werden Waren oder Beförderungsmittel während\ndes Durchgangs ganz oder teilweise vernichtet oder ge-                        Gemeinsame Bestimmungen\nraten sie während des Durchgangs in Verlust, so ist dies\nunverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle\nA rti k e I 24\nzu melden und von ihr eine schriftliche Tatbestandsauf-\nnahme zu verlangen. Diese ist dem Ausgangszollamt des                 Umfang der Abgabenfreiheit und Anwendung\nDurchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Aus-                            der Ein- und Ausfuhrverbote\ngangsstaates vorzulegen.                                                    sowie der übrigen Gesetzgebung\n(!) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses Abkom-\nmens sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen\nArtikel 22                           anläßlich der \\Varenein- und -ausfuhr erhobenen Steuern\nund Gebühren, jedoch nicht Gebühren für besondere\nVeterinärpolizeiliche Bestimmungen               Dienstleistungen.\n(1) Im Durchgangsverkehr wird die Durchfuhr von                (2) Waren, die nach diesem Abkommen Abgabenfrei-\nlebenden Tieren, von tierischen Teilen (Fleisch, Häute         heit oder Abgabenbegünstigung genießen, sind von wirt-\nusw.) und Erzeugnissen (Milch usw.) sowie von Gegen-           sdrnftlichen Ein- und Ausiuhrverboten und -beschrän-\nständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können         kungen befreit. Die für solche Waren zu leistenden\n(Mist, Jauche usw.). ohne grenztierärztliche Untersuchung     Zahlungen unterliegen nicht den in den beiden Staaten\nunter folgenden Bedingungen gestattet:                        jeweils geltenden Beschränkungen des Zahlungsverkehrs.\na) Bei der Durchfuhr von Tieren - ausgenommen [in-          Beides gilt nicht für \\,\\Taren zum ungewissen Verkauf\nhufer, die als Zug-, Trag- oder Reittiere benutzt      gemäß Artikel 8.\nwerden - muß durch ein gemeindeamtliches Zeug-            (3) Die übrige in den beiden Staaten geltende Gesetz-\nnis nachgewiesen sein, daß die Tiere aus einer         gebung wird über das vorliegende Abkommen hinau„\nOrtschaft oder einem Bestand in der Zollgrenzzone      nicht berührt.\nherkommen und daß weder die Ortschaft noch der\nBestand amtlichen Sperrmaßnahmen wegen Ver-                                    Artikel 25\ndachts oder Vorhandenseins einer anzeigepf1ichti-\ngen Tierseuche unterworfen sind.                                 Zusammenwirken der Zollverwaltungen\nder beiden Staaten\nb) Bei der Durchfuhr von tierischen Teilen, Erzeug-                und Uberwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen\nnissen und Gegenständen, die Träger von Anstek-\nkungsstoffen sein können, muß durch ein gemeinde-         (1) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten werden\namtliches Zeugnis deren Herkunft aus einer Ort-        zusammenwirken, damit einander gegenüberliegende\nschaft der Zollgrenzzone nachgewiesen sein.            Zollstellen gleiche Offnungszeiten und übereinstimmende\nAbfertigungsbefugnisse erhalten.\nc) Lebende Tiere, tierische Teile, Erzeugnisse und Ge-\ngenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein         (2) Die Zollbehörden der beiden Staaten werden -\nkönnen, dürfen nur auf Fahrzeugen und als Trag-        nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen - die er-\nlasten befördert werden. Diese Beschränkung gilt       forderlichen Uberwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen\nnicht für Einhufer, die als Zug-, Trag- oder Reittiere anordnen, um eine mißbräuchliche Ausnützung der in\nbenutzt werden.                                        diesem Abkor::rnen vorgesehenen Erleichterungen zu ver-\nhindern.\nd) Die Fahrzeuge, Behältnisse und Traglasten müssen\nbei gewerblichen Beförderungen so eingeriditet sein,\ndaß nichts herausfallen oder herausfließen kann.                                Artikel 26\ne) Die Durchfuhr hat ohne vermeidbaren Aufenthalt                             Gemischte Kommission\nzu erfolgen.                                              (1) Sobald das vorliegende Abkommen in Kraft tritt,\nf) Während der Durchfuhr dürfen Tiere nicht mit           wird eine Ständige Gemischte Kommission aus je 3 Mit-\nfremden Tieren in Berührung gebracht werden.           gliedern beider Staaten gebildet. Die Kommission kann\nirn Bedarfsfalle Sachverständige zuziehen. Sie schlägt die\n(2) Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterun-       zur Durchführung des Abkommens und zur Lösung ein-\ngen können von jedem Staat vorübergehend insoweit             zelner damit zusammenhängender Fragen geeigneten\n.aufgehoben werden, als die Seuchenlage es erfordert.          Maßnahmen vor.","Nr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960                               2167\n(2) Jeder Staat kann jederzeit die Einberufung der                                   Artikel 28\nKommission verlangen.                                                  Ratifikation, Inkrafttreten und Ktlndlgung\nArtikel 27                               (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die\nAufhebung bisheriger Verträge                   Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn\nausgetauscht werden.\nMit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden auf•             (2) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch\ngehoben:                                                      der Ratifikationsurkunden in Kraft.\n- das deutsch-schweizerische Abkommen vom 9. März\n(3) Das Abkommen kann mit einer Frist von 3 Monaten\n1939 über den kleinen Grenzverkehr,\njeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt\n- Abschnitt III des deutsch-schweizerischen Abkom-          werden.\nmens vom 15. Januar 1936 über die mit der Einbe-\nziehung des Zollausschlußgebietes um Jestetten in das      GESCHEHEN zu Bern, am 5. Februar 1958, in zwei\ndeutsche Zollgebiet zusammenhängenden Fragen.           Urschriften.\nFür die\nBundesrepublik Deutschland:\nDr. Zepf\nFür die\nSchweizerische Eidgenossenschaft:\nLenz\nAnlage I umstehend","2168                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nAnlage I\n(zu Artikel 1 Absatz 2)\nI.\nVerzeichnis\nder zur sdlweizerlschen Zollgrenzzone\ngehörenden Ortschaften\nZollkreisdirektion Basel\n1. Kanton Basel-Stadt:\nBasel                              Bettmgen                 Riehen\n2. Kanton Basel-Land:\nAesdl                              Frenkendorf              Nusshof\nAllsdlwil                          Füllinsdorf              Obcrwil\nArisdorf                           Giebcnach                Ormalingen\nArlesheim                          Hemmiken                 Pratteln\nAugst                              Hersberg                 Reinach\nBenken                              Hingen                  Ric.kenbach\nBiel                               Lausen                   Rothenfiuh\nBinningen                          Liestal                  Sc.hönen buch\nBirsfelden                         Lupsingen                Seltisberg\nBottmingen                          Maisprach               Sissach\nBubendorf                         Münd1enstcin             Therwil\nBuus                               Muttenz                 \\Vintersingen\n3. K a n t o n S o I o t h u r n :\nBüren                              Gempen                  Nuglar-St. Pantaleon\nDornach                           Hochwald\n4. K a n t o n A a r g a u :\nBözen                              Linn                    Schupfart\nEffingen                           Magden                  Schwaderloch\nEiken                              Mandach                 Sisseln\nElfingen                           Meltau                  Stein\nEtzgen                             Möhlin                  Stilli\nFric.k                             Mönthal                 Sulz\nGallenkirch                        Mumpf                   Ueken\nGansingen                          Münchwilen              Unterbözberg\nGipf-Oberfrick.                    Oberbözberg             Villigen\nHellikon                           Oberhofen               Wallbach\nHerznach                           Obermumpf               Wegenstetten\nHornussen                          Oeschgen                Wil\nHottwil                            Olsberg                 Wittnau\nIttenthal                          Remigen                 Wölflinswil\nKaiseraugst                        Rheinfelden             Zeihen\nKaisten                            Riniken                  Zeiningen\nLaufenburg                         Rüfenach                 Zuzgen","Nr. 44 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960       2169\nZollkreisdirektion Sdiaffuausen\n1. Kanton Aargau:\nBaldmgen                         Klingnau                 Rümikon\nBöbikon                          Koblenz                  Sdtneisingen\nBöttstein                        Leihstadt                Siglistorf\nDöttingen                        Lengnau                  Tegerfelden\nEndingen                         Leuggern                 Unterehrendingen\nEnnetbaden                       Mellikon                 Unterendingen\nFisibadt                         Oberehrendingen          Untersiggenthal\nFreienwil                        Obersiggenthal           Wislikofen\nFull-Reuenthal                   Rekingen                 Würenlingen\nKaiserstuhl                      Ri,etheim               .Zurzadt\n2. K a n t o n Z ü r i c h :\nAdlikon                          Groß-Andelfingen         Regensberg\nBadtenbüladt                     Henggart                 Rheinau\nBadts                            Hodtfelden               Rorbas\nBenken                           Höri                     Sdtleinikon\nBerg                             Humlikon                 Sdtöfflisdorf\nBudt                             Hüntwang,en              Stadel\nBüladt                           Klein-Andelfingen        Steinmaur\nDadtsen                          Laufen-Uhwiesen          Trüllikon\nDättlikon                        Marthalen                Truttikon\nDielsdorf                        Neeradt                  Unterstammheim\nDorf                             Neftenbadt               Volken\nEglisau                          Niederglatt              Waltalingen\nFeuerthalen                      Niederweningen           Wasterkingen\nFlaadt                           Oberstammheim            Weiadt\nFlurlingen                       Oberweningen             Wil\nFreienstein                      Ossingen\nGlattfelden                      Rafz\n3. Kanton Schaffhausen (sämtliche Ortschaften):\nAltdorf                          Hallau                   Osterfingen\nBargen                           Hemishofen               Ramsen\nBarzheim                         Hemmenthal               Rüdlingen\nBeggingen                        Herblingen               Sdtaffhausen\nBeringen                         Hofen                    Sdtleitheim\nBibern (Reiath)                  Lohn                     Siblingen\nBudt                             Löhningen                Stein a/Rhein\nBudtberg                         Merishausen              Stetten\nBüttenhardt                      Neuhausen a/Rhein        Thayngen\nDörflingen                       Neunkirdt                Trasadingen\nGädtlingen                   •   Oberballau               Wildlingen\nGuntmadingen                     Opfertshofen\n4. K a n t o n Th u r g a u :\nAlterswilen                      Berlingen                Dippishausen\nAltishausen                      Biessenhofen             Donzhausen\nAltnau                           Birwinken                Dotnacht\nAmriswil                         Bonau                    Dozwil\nAndhausen                        Bottighofen              Dünnershaus\nAndwil                           Budt b. Uesslingen       Egnadt\nArbon                            Budtac:kern              Eilig hausen\nBasadingen                       Dettighofen              Engishofen\nBerg                             Diessenhofen             Engwang","2170                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\n4. Kanton Thurgau: (Fortsetzung)\nEngwilen                         Kreuzlingen            Roggwil\nEnnetaad!.                       Kümmertshausen         Romanshorn\nErlen                            Landsd!.lad!.t         Salen-Reutenen\nErmatingen                       Langen hart            Salenstein\nEsd!.enz                         Langrickenbad!.        Salmsad!.\nEsd!.ikofen                      Lanzenneunforn         Sd!.erzingen\nFelben                           Leimbad!.              Sd!.lattingen\nFrasnad!.t                       Lipperswil             Sd!.ocherswil\nFrauenfeld                       Lippoldswilen          Schönenbaumgarten\nFreidorf                         Mammern                Siegershausen\nFruthwilen                       Mannenbach             Sitterdorf\nGottlieben                       Märstetten             Sonterswil\nGottshaus                        Mattwil                Steckborn\nGraltshausen                     Mauren                 Tägerwilen\nGündelhart                      Mettendorf              Triboltingen\nGuntershausen                   Mett-Oberschlatt        Uerschhausen\nGüttingen                       Müllheim                Uesslingen\nHapperswil-Buch                 Neuwilen                Unterschlatt\nHefenhofen                      Niederneunforn          Uttwil\nHerdern                         Niedersommeri           Wagenhausen\nHerrenhof                       Nussbaumen              Wäldi\nHessenreuti                     Oberaach                Warth\nHomburg                         Oberhofen b. K.         Weerswilen\nHorn                            Oberneunforn            Weiningen\nHugelshofen                     Obersommeri             Wellhausen\nHüttlingen                      Opfershofen             Wigoltingen\nHüttwilen                       Ottoberg                Wilen b. N.\nIllhart                         Pfyn                    Willisdorf\nIllighausen                     Raperswilen             Zihlsd1lacht\nKaltenbach                      Räuchlisberg            Zuben\nKesswil                         Rheinklingen\nKlarsreuti                      Riedt\nZollkreisdirektion Chur\n1. Kanton St. Gallen:\nAu                              Mörschwil               Steinach\nBalgach                         Muolen                  Thal\nBerg                            Rebstein                Tübad!.\nBerneck                         Rheineck                Untereggen\nEggersriet                      Rorschach               Waldkirch\nGaiserwald                      Rorschacherberg         Wittenbach\nGoldad!.                        St. Gallen\nHäggenschwil                    St. Margrethen\n2. Kanton App enz e 11 Außer Rho den:\nGrub                            Reute                   Walzenhausen\nHeiden                          Speicher                Wolfhalden\nLutzenberg                      Trogen\nRehetobel                       Wald\n3. K a n t o n A p p e n z e 11 I n n e r Rh o d e n :\nOberegg","Nr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960         2171\nII.\nVerzeichnis\nder zur deutschen Zollgrenzzone\ngehörenden Ortsdlaiten\nOberfinanzdirektion Freiburg i. Br.\n1. Hauptzollamt Lörrach:\nAdelhausen                    Hausen i. W.            Rheinfelden\nAltensehwand                 Herten                   Rickenbach\nBergalingen                  Höllstein                Rippolingen\nBinzen                       Hornberg                 Rümmingen\nBrombach                     Hüsingen                 Säckingen\nDegerfelden                  Hütten                  Schallbach\nDossenbach                   Huttingen               Schlächtenhaus\nEfringen-Kirchen             Inzlingen               Schopfheim\nEgringen                     Istein                  Schwörstadt\nEichen                       Karsau                  Steinen\nEichsel                      Langenau                Wallbach\nEimeldingen                  Lörrach                 Wehr\nEnkenstein                    Mappach                 Weil (Rhein)\nFahrnau                       Märkt                   Weitenau\nFischingen                    Maulburg                Wiechs (Krs. Lörrach)\nGrenzach                      Minseln                 Wieslet\nHaagen                        Niedergebisbach         Willaringen\nHägelberg                     Nordschwaben            Wintersweiler\nHattingen                     Oeflingen               Wittlingen\nHasel                         Oetlingen               Wollbach\nHauingen                      Raitbach                Wyhlen\n2. Ha u p t z o 11 a m t Waldshut:\nAichen                       Dettighofen             Hogschür\nAlbbruck                     Detzeln                 Hohentengen\nAltenburg                     Dillendorf              Horheim\nBaltersweil                   Dogern                  Hattingen\nBannholz                      Eberfingen              Jestetten\nBechtersbohl                  Epfenhofen              Immeneich\nBergöse.hingen                Erzingen                Indlekofen\nBerwangen                     Eschbach                Kadelburg\nBettmaringen                  Fützen                  Krekingen\nBierbronnen                   Geisslingen             Küssnach\nBinzgen                       Görwihl                 Laufenburg (Baden)\nBirkingen                     Griessen                Lausheim\nBirndorf                      Grimmelshofen           Lembach\nBlumegg                       Grunholz                Lienheim\nBreitenfeld                   Gurtweil                Lottstetten\nBuch                          Hänner                  Luttingen\nBühl                          Harpolingen             Mauchen\nDangstetten                   Hauenstein              Murg\nDegernau                      Hochsal                 Niederhof","2172                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\n2. Hauptzollamt Waldshut: (Fortsetzung)\nNiederwihl                    Rheinheim               Untereggingen\nNöggensdlwiel                 Riedern am Sand         Unterlaudlringen\nOberalpfen                    Rotze!                  Untermettingen\nObereggingen                  Rotzingen               Unterwangen\nOberhof                       Rüsswihl                Waldkirdl\nOberlaudlringen               Sdlachen                Waldshut\nObermettingen                 Schwaningen             Weilheim\nOberwangen                    Sdlwerzen               Weisweil\nOberwihl                      Stetter                 Weizen\nOfteringen                    Stühlingen              Wilfingen\nRedlberg                      Tiengen (Oberrhein)     Wutösdlingen\nRedtingen                     Uehlingen\nRemetschwiel                 Unteralpfen\n3. H a u p t z o 11 a m t Singen:\nAchdorf                       Hausen a. d. Aach      Schlatt unter Krähen\nBeuren a. d. Aach             Hilzingen              Singen (Hohentwiel)\nBeuren am Ried                Hondingen              Talheim\nBietingen                     Kommingen               Tengen\nBinningen                     Leipferdingen           Uttenhofen\nBlumberg                      Mühlhausen (Hegau)      Watterdingen\nBlumenfeld                    Nordhalden              Weil\nBüsslingen                    Randegg                 Weiterdingen\nDuchtlingen                   Riedböhringen           Welschingen\nEbringen                      Riedheim                Wiechs a. Randen\nFriedingen a. d. Aach         Riedöschingen           Worblingen\nGailingen                     Rielasingen\nGottmadingen                  Schlatt a. Randen\n4. Hauptzollamt Konstanz:\nAhausen                       Hemmenhofen             Neufrach\nAllensbach                    Hödingen                Nussdorf\nBaitenhausen                 Horn                    Obersten weil er\nBankholzen                   Immenstaad              Oberuhldingen\nBermatingen                  Ittendorf               Oehningen\nBodman                       Iznang                  Raderach\nBohlingen                    Kaltbrunn                Radolfzell\nBöhringen                    Kippenhausen             Reichenau\nBonndorf                     Kluftern                 Riedheim\n(Krs. Ueberlingen)          Konstanz                Salem\nBuggensegel                   Langenrain              Schienen\nDaisendorf                    Liggeringen             Sipplingen\n(b. Meersburg)              Litzelstetten           Stahringen\nDeisendorf                    Ludwigshafen a. See     Steisslingen\n(b. Ueberlingen)\nMarkdorf                Stetten über Meersburg\nOettingen\nMarkelfingen            Tüfingen\nDingelsdorf\nMeersburg               Ueberlingen\nEspasingen\nMimmenhausen            Ueberlingcn am Ried.\nGaienhofen\nMittelstenweiler        Unteruhldingen\nGrasbeuren\nMöggingen               Wahlwies\nGundholzen                                            Wangen (Krs. Konstanz)\nMoos\nGüttingen\nMühlhofen               Weiler\nHagnau                                               Wiechs (Krs. Stockadl)\nNesselwangen\nHegne","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960                         2173\nOberfinanzdirektion Stuttgart\nHauptzollamt Friedrichshafen:\nAchberg                    Kehlen                     Neuravensburg\n(Krs. Sigmaringen)       Kressbronn a. B,           Oberteuringen\nAilingen                   Lang·enargen               Tannau\nEriskirch                  Langnau                    Tettnang\nEttenkirch                 Meckenbeuren\nFriedrichshafen            Neukirch\nOberfinanzdirektion München\nHauptzollamt Lindau:\nBodolz                     Lindau                     Sigmarszell\nBösenreutin                Niederstaufen              Unterreltnau\nHege                       Nonnenhorn                Wasserburg\nHergensweiler              Oberreitnau               Weissensberg\nAnlage ß\n(zu Artikel 12 Absatz 3)\nListe\nder Ziegeleien in der deutsdlen Zollgrenzzone,\nderen Ziegel abgabenbegünstigt\nIn die sdlwelzerische Zollgrenzzone eingeführt werden dürfen\nZiegelwerk Gebrüder Lange, Rümmingen Krs. Lörrach\nZiegelwerk Gebrüder Lange, Lörrach-Stetten\nZiegelwerk August Michel, Murg\nZiegelwerk Zimmermann, Grundholz bei Laufenburg\nZiegelwerk Erzingen GmbH., Erzingen\nFalzziegelwerk KG., Konstanz\nZiegelfabrik Rickelshausen, .Rickelshausen bei Radolfzell\nZiegelwerk Leo Ott, Diesendorf\nZiegelwerk Leo Ott, Bermatingen\nZiegelwerk Emil Heger & Co., Immenstaad/Bodensee\nZiegelwerk Eisenmann, Tengen Krs. Konstanz\nZiegelwerk Immholz, bettenhausen\nZiegelwerk Mühlingen\nZiegelwerk Gehr. Wetter, Boll\nZiegelwerk Zeppelin - Waldsfahr GmbH., Friedrichshafen\nZiegelwerk Benedikt Hakspiel, Mariabrunn, Gern. Eriskirch\nZiegelwerk Gebhardt, Dillmannshof, Gemeinde Eriskirch.","2174                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nAnlage III\n(zu Artikel 16 Absatz 2)\nVerzeichnis der Durdlgangsstrecken\nI. Deutschland-Schweiz-Deutschland\n1. Straßenverkehr\nBasel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Kleinhüningen-Weil-Friedlingen\nBasel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Basel-Freiburgerstr.-Weil-Otterbach\nBasel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Riehen-Weilstr.-Weil-Ost\nBasel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Riehen-Lörrach-Stetten\nBasel-Bad. Bhf .-Basel-Bad. Bahn-Riehen-Inzlingerstr.-Inzlingen\nBasel-Bad. Bhf.-Basel-Bad. Bahn-Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn\nWeil-Friedlingen-Kleinhüningen-Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn\n\\Veil-Otterbach-Basel-Freiburgerstr.-Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn\nWeil-Ost-Riehen-Weilstr.-linkes Wieseufer-Lörrach-Wiesenuferweg (nur\nPersonenverkehr)\nWeil-Os t-Riehen-Weilstr.-Riehen-Lörrach-Stetten\nWeil-Ost-Riehen-vVeilstr.-Riehen-Inzlingerstr .-Inzlingen\nWeil-Os t-Riehen-W eilstr .--Basel-Grenzacherstr .-Grenzacherhorn\nLörrach-Stetten-Riehen-Basel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn\nWaldshut-Rheinbrücke-Koblenz--Zurzach-Burg-Rheinheim\nWaldshut-Rheinbrücke-Koblenz-Kaiserstuhl-Rötteln\nWaldshut-Rheinbrücke-Koblenz-Rafz-Grenze-Lottstetten\nGünzgen-Wasterkingen-Wil-Grenze-B ühl\nGünzgen-Wasterkingen-Rafz-Grenze-Lottstetten\nBühl-Wil-Grenze-Rafz-Grenze-Lottstetten\nBal ters weil-Rafz-Sch la uchen berg-Was terkingen-G ünzgen\nBaltersweil-Rafz-Schlauchenberg-Rafz-Gentner-Nack-Schild\nBa 1ter s w eil-Rafz-Schl au eh en b erg-Ra fz-G renze-Lo tts tet ten\nJ estetten-Wangen tal-Os terfingen-Trasadingen-Erzingen\nJ estetten-Wangental-Osterfingen-Wunderklingen-Untereggingen\nJ estet ten-V-l an gen tal-Osterfingen-Hausen-Hallau-Eberfingen\nJ estet ten-Wangen tal-Os terfingen-Schlei theim-Stühlingen\nAltenburg-Nol-Nohl-Schleitheim-Stühlingen\nAltenburg-Nol-Nohl-Bargen-Neuhaus\nAltenburg-Nol-Nohl-Merishausen-Wiechs-Schlauch\nAltenburg-Nol-Nohl-Hofen-Büßlingen\nAltenburg-Nol-Nohl-Thayngen-Schlatt-Schlatt am Randen\nAltenburg-Nol-Nohl-Thayngen-Str.-Bietingen\nAl tenburg-N ol-N o hl-N e u dörflingen-Randegg\nAltenburg-Nol-Nohl-Dörflingen-Laag-GaiÜngen-West\nAltenburg-Nol-Nohl-Dießenhofen-Gailingen-Brücke\nAltenburg-Nol-Nohl-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen\nAltenburg-Nol-Nohl-Ramsen-Grenze-Rielasingen-Str.\nAltenburg-Nol-Nohl-Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz\nJestetten-Hardt-Durstgraben-Schleitheim-Stühlingen\nJestetten-Hardt-Durstgraben-Bargen-Neuhaus","Nr. 44 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960  2175\nJestetten-Hardt-Durstgraben-Merishausen-Wiechs-Schlauch\nJ es te t ten-Hard t-Durs tgr a ben-Hof en-B üßlingen\nJ estetten-Hardt-Durstgraben-Thayngen-Sc:hlatt-Schlatt am Randen\nJestetten-Hardt-Durstgraben-Thayngen-Str.-Bietingen\nJ estet ten-Hard t-Durstgra ben-N eudörflingen-Randegg\nJ estetten-Hardt-Durstgraben-Dörflingen-Laag-Gailingen-West\nJ estettten-Hardt-Durstgraben-Dießenhofen-Gailingen-Brücke\nJ estetten-Hardt-Durstgraben-Stein a. Rein-Grenze-Oehningen\nJestetten-Hardt-Durstgraben-Ramsen-Grenze-Rielasingen-Str.\nJestetten-Hardt-Durstgraben-Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz\nErzingen-Trasadingen-Schleitheim-Stühlingen\nErzingen-Trasadingen-Bargen-Neuha us\nErzingen-Trasadingen-Hofen-B üßl in gen\nErzingen--Trasadingen-Thayngen-Schlatt-Schlatt am Randen\nErzingen-Trasadingen--Tha yn gen-Str .-Bi etingen\nErzingen-Trasadingen-Neudörflingen-Randegg\nErzingen-Trasadingen-Dörflingen-Laag-Gai lingen- West\nErzingen-Trasadingen-Dießenhofen-Gailingen-Brücke\nErzingen-Trasadingen-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen\nErzingen-Trasadingen-Ramsen-Grenze-Rielasingen-Str.\nErzingen-Trasadingen--Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz\nUntereggingen-Wunderklingen-Thayngen-Str.-Bietingen\nStühlingen-Schleitheim-Hofen-Büßlingen\nStühlingen-Schleitheim-Thayngen-Schlatt-Schlatt am Randen\nStühlingen-Schlei theim-Tha yngen-Str .-B ietingen\nSt ühl ingen-Sc:hl ei theim-N eudörflingen-Randegg\nStühlingen-Schleitheim-Dörflingen-Laag-Gailingen-West\nStühiingen-Schleitheim-Dießenhofen-Gailingen-Brücke\nStühlingen-Sehleitheim-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen\nStühlingen-Schleitheim-Ramsen-Grenze-Rielasingen-Str.\nSt ühlingen-Sd1lei th eim-Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz\nNeu h a us-B argen-Merisha usen-Wiechs-Schla uch\nNeuhaus-Bargen-Thayngen-Str.-Bietingen\nNeu ha n s-Bargen-Di eßenhofen-Gailingen-Brüc:ke\nNeuhaus-Bargen-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen\nNeuhaus-Bargen-Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz\nWiechs-Opfertshoferstr.-Opfertshofen-Hofen-Büßlingen\nWiechs-Opf ertsh of erstr .-Opf ertshof en-Tha yngen-Str .-Bietingen\n\\'Viechs-Dorf-Altdorf-Hofen-B üßlingen\nWiechs-Dorf-Altdorf-Bibern-Sdllatt am Randen\nWiedls-Dorf-Al tdorf-Thayngen-Grenze-Ebringen\nWiechs-Dorf-Altdorf-Thayngen-Str.-Bietingen\nWi echs-Dorf-Al tdorf-Dörflingen-Gailingen-Wes t\nBüßlingen-Hofen-Thayngen-Str.-Bietingen\nBüßl ingen-Hof en-Dörflingen/Dörflingen-Laag-Gailingen-West\nSchlatt am Randen-Thayngen-Schla tt-Thayngen-Grenze-Ebringen\nSchlatt am Randen-Thayngen-Schlatt-Thayngen-Str.-Bietingen\nBietingen-Tha yngen-Str.-Dörflingen/Dörflingen-Laag-Gailingen-West\nGailingen-Ost-Ramsen-Dorf-Ramsen-Grenze-Rielasingen-Str.\nGailingen-Brücke-Dießenhofen-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen\nGailingen-Brüc:ke-Dießenhofen-Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz","2176                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nMurbac:h-Buch-Dorf-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen\nGottmadingen-Buch-Grenze-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen\nRielasingen-Str.-Ramsen-Grenze-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen\nOehningen-Stein a. Rhein-Grenze-Tägerwilen/Kreuzlingen-Konstanz\n2. B a h n v e r k e h r\nWaldshut-Bhf.-Waldshut-Rafz-Bhf.-Lottst./Jest./Alt.-Bhf.\nLottst./J est./ Al t.-Bhf .-N euha usen-SBB-Schaffhausen-Bhf./Erzingen-Bhf-\nErzingen-Bhf./Waldshut/Bhf.\nLottst./ J est./ Al t.-Bhf .-N euha usen-SBB-Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-\nTha yngen-Bhf./Sing en-Bhf.\nLottst./ J est./ Al t.-Bhf .-N euha usen-SBB-Ramsen-Bhf .-Rielasingen-Bhf.\nLottst./J est./ Al t.-Bhf .-N euhausen-SBB-Konstanz-Konstanz\nWaldsh ut-Bhf ./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf .-Schaffhausen-Bhf./\nThayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./Singen-Bhf. \")\nWaldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Konstanz-\nKonstanz\n3. Gemischter Verkehr\nWaldshut-Bhf.-Waldshut-Zurzach-Rheinheim\nWaldshut-Bhf.-Waldshut-Rekingen-Reckingen\nWaldshut-Bhf .-Waldshut-Kaiserstuhl-Rötteln\nWaldshut-Bhf.-Waldshut-Rheinsfelden-Herdern\nWaldshut-Bhf.-Waldshut-Wasterkingen-Günzgen\n\\Valdshut-Rheinbrücke-Koblenz-Rafz-ßhf.-Lottst./J est./Al t.-Bhf.\nRheinheim-Zurzach-Raf z-Bhf .-Lottst./ J est./ Al t.-Bhf.\nReckingen-Rekingen-Rafz-Bhf.-Lottst./J est./ Al t.-Bhf.\nRötteln-Kaiserstuhl-Rafz-Bhf .-Lottst./J est./ Alt.-Bhf.\nHerdern-Rheinsf elden-Rafz-Bhf.-Lottst./J est./ Al t.-Bhf.\nGünzgen-Wasterkingen-Rafz-Bhf.-Lottst./J est./ Alt.-Bhf.\nN ack-Schild-Rafz-Gen tner-Rafz-Bhf .-Lottst./J est./ Al t.-Bhf.\nLottst./ J est./ Alt.-Bhf.-N euhausen-SBB-Schleitheim-Stühlingen\nLottst./Jest./Alt.-Bhf.-Neuhausen-SBB-Bargen-Neuhaus\nLottst./ J est./ Al t.-Bhf.-N euhausen-SBB-Merishausen-Wiechs-Schlauch\nLottst./ J est./ Al t.-Bhf.-N euhausen-SBB-Hofen-Büßlingen\nLottst./ Jest./ Alt.-Bhf.-Neuhausen-SBB-Thayngen-Schlatt-Schlatt am Randen\nLottst./ J est.l Al t.-Bhf.-N euha usen-SBB-Dießenhof en-Gailingen-Brücke\nLot ts t./ J est./ Al t.-Bhf .-N euhausen-SBB-Ramsen-Grenze-Rielasingen-Str.\nLottst./Jest./ Alt.-Bhf.-Neuhausen-S88-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen\nLottst./ J est./ Alt.-Bhf .-N euhausen-SBB-Mammern-Oehningen-Oberstaad\nLottst./J est./ Alt.-Bhf .-N euhausen-SBB-Steckborn-Wangen\nLo tts t./ J est.l Al t.-Bhf.-N euha usen-SBB-Berlingen-Gaienhof en\nLottst./Jest.!Alt.-Bhf.-Neuhausen-SBB-Mannenbach/Ermatingen-Reichenau\nLottst./ J est./ Al t.-Bhf .-Neuhausen-SBB-Kreuzlingen-Konstanz\nWaldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Bargen-Neuhaus\nWaldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Sc:haffhausen-Bhf.-Merishausen-\nWiechs-Schlauch\n_Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Hofen-Büßlingen\nWaldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Thayngen-Schlatt-\nSchlatt am Randen\n•) Für Sendunqen, die im Zollverschlußabteil des Packwagens befördert werden, sind keine\nDurchq anqsscheine auszustellen.","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960             2177\nWaldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Dießenhofen-\nGailingen-Brücke\nWaldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Stein a. Rhein-\nGrenze-Oehningen\nWaldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./Schaffhausen-Bhf.-Kreuzlingen-\nKonstanz\nStühlingen-Schleitheim-Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./\nSingen-Pbf.\nStühlingen-Sehleitheim-Konstanz-Konstanz (linksrheinisch)\nNeuhaus-Bargen-Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./Singen-Pbf.\nWiechs-Schlauch-Merishausen-Schaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./\nSingen-Pbf.\nBüßlingen-Hofen-Tha yngen-Bhf.-Thayngen-Bhf.\nSchlatt am Randen-Thayngen-Schlatt-Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf.\nGailingen-Brücke-Dießenhofen-Ramsen-Bhf.-Rielasingen-Bhf./Singen-Pbf.\nGailingen-Brücke-Dießenhofen-Mammern-Oehningen-Oberstaad\nGailingen-Brücke-Dießenhofen-Mammern/Steckborn-Wangen\nGailingen-Brücke-Dießenhofen-Steckborn/Berlingen-Gaienhofen\nGailingen-Brücke-Dießenhofen-M annenbach/Erma tingen-Reichenau\nGailingen-Brücke-Dießenhofen-Konstanz-Konstanz\nSingen-Pbf./Rielasingen-Bhf.-Ramsen-Bhf.-Stein a. Rhein-Grenze-Oehningen\nOehningen-Stcin a. Rhein-Grenze-Konstanz-Konstanz\nOehningen-Oberstaad-Mammern-Tägerwilen/Kreuzlingen/Konstanz-Konstanz\nWangen-Steckborn-Tägerwilen/Kreuzlingen/Konstanz-Konstanz\nGaicnhofen-Ber!ingen-Tägerwilen.'Kreuzlingen/Konstanz-Konstanz\nReichenau-Mannenbach/Ermatingen-Tägerwilen/Kreuzlingcn/Konstanz-\nKonstanz\nII. Schweiz-Deutschland-Schweiz\n1. Straßenverkehr\nBasel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn-Rheinfeldcn (Baden)-Rheinfelden\n(Schweiz)\nBascl-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn-Säckingen-Säckingerbrücke\nBasel-Grenzacherstr.-Grenzachcrhorn-Laufenburg (Baden)-Laufenburg (Schweiz)\nBasel-Grenzacherstr .-Grenzacherhorn-Waldshut-Rheinbrücke-Koblenz\nBasel-Grenzacherstr.-Grenzacherhorn-Erzingen-Trasadingen\nKoblenz-Waldshut-Rheinbrücke-Erzingen-Trasadingen\nKoblenz-Waldshut-Rheinbrücke-Untereggingen-Wunderklingen\nKoblenz-Waldshut-Rheinbrücke-Stühlingen-Schleitheim\nZurzach-Burg-Rheinheim-Erzingen-Trasadingen\nRek ingen-Reckingen-Erzingen-Trasadingen\nKaiserstuhl-Rötteln-Günzgen-Wasterkingen\nKaiserstuhl-Rötteln-Erzingen-Trasadingen\nRheinsfelden-Herdern-Günzgen-Wasterkinuen\nRheins! elden-Herdern-Erzingen-Trasading cn\nWil-Grenze-Bühl-Erzingen-Trasadingcn\nRafz-Schlauchenberg-Baltersweil-Jestetten-Wangental-Osterfingen\nRafz-Grenze-Lottstetten-Altenburg-Rheinbrücke-Rheinau\nRafz-Grenze-Lottstetten-Altenburg-Nol-Nohl\nRafz-Grenze-Lottstetten-Jestctten-Hardt-Durstgraben\nRafz-Grenze-Lottstetlen-J estct ten-Wangen tal-0s terfingen\nRafz-Gentner-Nack-Schild-Nack--Ellikon","2178                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nRüdlingen/Ellikon-Nack-Jestetten-Wangental-Osterfingen\nRüdlingen-Nack-Altenburg-Nol-Nohl\nRüdlingen-N ack-J estetten-Hardt-Durstgraben\nRheinau-Altenburg-Rheinbrücke-Altenburg-Nol-Nohl\nRheinau-Altenburg-Rheinbrücke-Jestetten-Hardt-Durstgraben\nRheinau-Altenburg-Rheinbrücke-Jestetten-Wangental-Osterfingen\nMerishausen-Wiechs-Schlauch-Wiechs-Opfertshoferstr.-Opfertshofen\nMerishausen-Wiechs-Schlauch-Wiechs-Dorf-Altdorf\nBargen-Wiechs-Schlauch-Wiechs-Opfertshoferstr.-Opfertshofen\nBargen-Wiechs-Schlauch-Wiechs-Dorf-Altdorf\nThayngen-Str.-Bietingen-Gailingen-Brücke-Dießenhofen\nThayngen-Str.-Bietingen-Gottmadingen-Buch-Grenze\nTha yngen-Str.-Bietingen-Konstanz-Tägerwilen/Kreuzlingen\nNeudörflingen-Randegg-Murbach-Buch-Dorf\nDörflingen-Gailingen-West-Gailingen-Brücke-Dießenhofen\nDörflingen-Gailingen-West-Gailingen-Ost-Ramsen-Dorf\nDörflingen-Laag-Gailingen-West-Gailingen-Brücke-Dießenhofen\nDörflingen-Laag-Gailingen-West-Gailingen-Ost-Ramsen-Dorf\nDörflingen-Laag-Gailingen-West-Murbach-Buch-Dorf\nDießenhofen-Gailingen-Brücke-Gailingen-Ost-Ramsen-Dorf\nDießenhofen-Gailingen-Brücke-Murbach-Buch-Dorf\n2. Bahnverkehr\nBasel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf.-Waldshut-Bhf.-Waldshut\nBasel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf.-Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-BhfJ\nSchaffhausen-Bhf.\nWaldshut-Waldshut-Bhf.-Waldshut-BhfJErzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./\nSchaffhausen-Bhf.\nSchaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.-Singen-Bhf./\nRielasingen-Bhf.-Singen/Ramsen-Bhf.\nSchaffhausen-Bhf./Thayngen-Bhf.-Thayngen-Bhf./Singen-Bhf.-Konstanz-\nKonstanz\n3. G emi s eh ter Verkehr\nBasel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf.-Rheinfelden (Baden)-Rheinfelden (Schweiz)\nBasel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf.-Säckingen-Säckinger-Brücke\nBasel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf.-Laufenburg (Baden)-Laufenburg (Schweiz)\nBasel-Bad. Bahn-Basel-Bad. Bhf.-Waldshut-Rheinbrücke-Koblenz\nKoblenz-Waldshut-Rheinbrücke-Waldshut-Bhf./Erzingen-Bhf.-Erzingen-Bhf./\nSchaffhausen-Bhf.\nWaldshut-Waldshut-Bhf.-Stühlingen-Schleitheim\nRafz-Bhf .-Lottst.lJ est./ Alt.-Bhf.-Altenburg-Rheinbrücke-Rheinau\nEllikon-Nack-Lottstetten-Bhf.-Neuhausen-SBB\nRheinau-Altcnburg-Rheinbrücke-Altenburg-Rheinau-Bhf.-Neuhausen-SBB\nThayngen-Bhf.-Tha yngen-Bhf .-Gottmadingen-Buch-Grenze\nSdiallhausen-Bhf./Thayngen-Bbf.-Tbayngen-Bhf./Singen-Bhf.-Konstanz-\nKreuzlingen/Tägerwilen","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1960                 •                2179\nSchlußprotokoll\nBei der Unterzeichnung dieses Abkommens sind die                  ten Straßenstücken ohne Grenzabfertigung zulässig\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-                  ist:\ngierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die                 1. auf der Straße, die nördlich der Reiathhöfe begin•\nfolgenden Punkte einig:                                                    ~end über deutsches Gebiet zum Ferienheim führt,\n2. auf den durch schweizerisches Gebiet führenden\nI. Die nach Artikel 9 zu gewährenden Vergünstigungen                    Verbindungswegen:\ndürfen vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten                 a. Lörrach-Maienbühl-Inzlingen\nVoraussetzungen nicht aus wirtschaftlichen Gründen\nb. Gottmadingen-Hofenacker-Rielasingen.\nversagt werden. Insbesondere erkennt die Bundes-\nrepublik Deutschland das Vorliegen der wirtschaft•                  (2) Auf dem Gebiet des Durchgangsstaates darf nicht\nlichen Voraussetzungen im Sinne des deutschen Zoll•             gehalten und nicht von der Straße abgewichen wer-\nrechts an, während die Schweiz auf die Anwendung                den. Die beiden Zollverwaltungen sind berechtigt,\ndes Leistungsprinzips verzichtet, wonach der Umfang             diesen Verkehr zu überwachen und gegen Miß-\nder Umsätze im passiven zollfreien Veredelungsver-              bräuche einzuschreiten.\nkehr nur einen bestimmten Prozentsatz der durch die\neinzelnen Berechtigten nachgewiesenen Inlandsum-           III. Die Durchgangsscheine gemäß Artikel 18 können\nsätze betragen darf. Bei der Prüfung der Frage, ob              auch als Durchgangsbewilligungen für Personen be•\ndie örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen           nützt werden, die keine für den Grenzübertritt gül•\nVeredelungsverkehr im Sinne von Artikel 9 erfor-                tigen Ausweispapiere besitzen oder diese nicht ver•\ndern, werden die zuständigen Behörden nicht klein-              wenden wollen. In diesen Fällen kann für den Durch-\nlich verfahren.                                                 gangsschein eine Gebühr erhoben werden, die von\nden beteiligten Verwaltungen im gegenseitiger. Ein-\nII.     (1) Es besteht Einverständnis darüber, daß in Erwei-         vernehmen festgesetzt wird.\nterung der Regelung über den Durchgangsverkehr            GESCHEHEN zu Bern, am 5. Februar 1958, in zwei\ngemäß Abschnitt II der Verkehr auf den nachgenann-        Urschriften.\nFür die\nBundesrepublik Deutschland:\nDr. Zepf\nFür die\nSchweizerische Eidgenossenschaft:\nLenz\nBriefwed1sel\n1\nBern, den 5. Februar 1958.                                      Bern, den 5. Februar 1958.\nDer Vorsitzende der Deutschen Delegation                         Der Vorsitzende der Schweizerischen Delegation\nHerr Vorsitzender,                                               Herr Vorsitzender,\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefe,\nvom heutigen Tage zu bestätigen, der wie folgt lautet:\nIch habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf das                .Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf das\nheute unterzeichnete Abkommen über den Grenz- und                heute unterzeichnete Abkommen über den Grenz- und\nDurchgangsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutsch•           Durchgangsverkehr zwischen der Bundesrepublik D·eutsch•\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgen-           land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgen-\ndes mitzuteilen:                                                 des mitzuteilen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in\nUbereinstimmung mit dem Senat von Berlin den Wunsch,             Ubereinstimmung niit dem Senat von Berlin den Wunsch,\ndas Land Berlin in das Abkommen zwischen der Bundes-             das Land Berlin in das Abkommen zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Schweizerisdlen Eidgenos•           republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft über den Grenz- und Durchgangsverkehr ein-             senschaft über den Grenz- und Durchgangsverkehr ein•\nzubeziehen und sd!lägt daher der Regierung der Schwei-           zubeziehen und schlägt daher der Regierung der Schwei-\nzerischen Eidgenossensdlaft den Abschluß folgender               zerisd1en Eidgenossenschaft den Abschluß folgender\nVereinbarung vor:                                                Vereinbarung vor:\n,Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern              ,Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland               nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Schweizerischen Eid•                 gegenüber der Regierung der Schweizerischen Eid•","2180                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\ngenossenschaft innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-                      genossenschaft innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung                          treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.'                                                                  abgibt.'\nFalls sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenos-                      Falls sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft mit dem Vorschlag der Regierung der Bundes-                     senschaft mit dem Vorschlag der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland einverstanden erklären kann, würde                   republik Deutschland einverstanden erklären kann, würde\nmit der Zustimmung zu dem vorliegenden Brief eine                         mit der Zustimmung zu dem vorliegenden Brief eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen über                     Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen über\ndie Einbeziehung des Landes Berlin in das heute unter-                      die Einbeziehung des Landes Berlin in das heute unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik                             zeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft                      Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber den Grenz- und Durchgangsverkehr als zustande                         über den Grenz- und Durchgangsverkehr als zustande\ngekommen angesehen werden.                                                 gekommen angesehen werden.\"\nIch habe die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen,\ndaß der Vorschlag der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland die Zustimmung des Schweizerischen Bun-\ndesrates findet.\nGenehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck                            Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck\nmeiner ausgezeichneten Hochachtung.                                        meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nDr. Zepf                                                                       Lenz\nAn den                                                                     An den\nVorsitzenden der Schweizerischen Delegation                                Vorsitzenden der Deutschen Delegation\nHerrn Oberzolldirektor Dr. Lenz                                            Herrn Ministerialdirigent Dr. Z e p f\n2\nBern, den 5. Februar 1958.                                               Bern, den 5. Februar 1958.\nDer Vorsitzende der Schweizerischen Delegation                             Der Vorsitzende der Deutschen Delegation\nHerr Vorsitzender,                                                         Herr Vorsitzender,\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Brief es\nIch habe die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen:                         vom heutigen Tage zu bestätigen, der wie folgt lautet:\nEs besteht Ubereinstimmung darüber, daß mit dem                                „Es besteht Ubereinstimmung darüber, daß mit dem\nInkrafttreten des heute unterzeichneten schweizerisch-                        Inkrafttreten des heute unterzeichneten schweizerisch-\ndeutschen Abkommens über den G.renz- und Durchgangs-                          deutschen Abkommens über den Grenz- und Durch-\nverkehr das kleine Grenzabkommen betreffend die Kon-                          gangsverkehr das kleine Grenzabkommen betreffend\ntrolle von Personen und Waren zwischen der französi-                          die Kontrolle von Personen und Waren zwisd1en der\nschen Zone Deutschlands und der Schweiz vom 3. No-                            französischen Zone Deutschlands und der Schweiz vom\nvember 1945 (Bern) gegenstandslos wird.                                       3. November 1945 (Bern) gegenstandslos wird.\nIch wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für Bestätigung                            Ich wäre Ihnen, Herr Vorsitzender, für Bestätigung\nIhres Einverständnisses zu Vorstehendem dankbar.                              Ihres Einverständnisses zu Vorstehendem dankbar.\"\nIch habe die Ehre, Ihnen mein Einverständnis hierzu\nmitzuteilen.\nGenehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck                            Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck\nmeiner ausgezeichneten Hochachtung.                                        meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nLenz                                                                 Dr. Zepf\nAn den                                                                     An den\nVorsitzenden der Deutschen Delegation,                                     Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation,\nHerrn Ministerialdirigent Dr. Z e p f,                                     Herrn Oberzolldirektor Dr. Lenz,\nBern.                                                                      Bern.\nHeraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlaqsqes. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAuslertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes•\nrechts vom tO. Juli 1958 (BundesqesetzbL I S. 437} nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlich Zustellqebühr. Ein z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 qegen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuLüglich Versandgebühr DM 0,10."]}