{"id":"bgbl2-1960-42-1","kind":"bgbl2","year":1960,"number":42,"date":"1960-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG)","law_date":"1960-08-17T00:00:00Z","page":2125,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["2125\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1960                  Aus~egeben zu Bonn am 20. August t 960                                                 Nr. 42\nTag                                             Inhalt:                                                    Seite\n17.8.60   Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen (WStrRG) •............. , ..... , .. , , , , . • •  2125\nGesetz\nzur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen\n(WStrRG)\nVom 17.August 1960\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                      4. daß bestimmte Stoffe nicht oder nur in be-\nsdtlossen:                                                           grenzter Menge zugeführt werden dürfen,\n§ l                                   5. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt wer-\nden, bestimmten Mindestanforderungen ge-\nGeltungsbereidl                                 nügen müssen,\n(1) Dieses   Gesetz gilt für alle Bundeswasser-                6. daß die Stoffe nur gleichmäßig zugeführt\nstraßen. Sie gliedern sich in die Binnen- und See-                   werden dürfen,\nwasserstraßen des Bundes.                                         7. daß die Stoffe nur in einer Weise zuge-\n(2) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch                       führt werden dürfen, durch die eine schnelle\ndie im Eigentum des Bundes stehenden Häfen und                       Vermischung mit dem Wasser der Bundes-\nTalsperren, die Zwecken der Bundeswasserstraßen                      wasserstraße sichergestellt wird,\ndienen.                                                           8. welche sonstigen Einwirkungen abzuweh-\nren sind, durch die die Beschaffenheit des\n§ 2                                       Wassers nachteilig beeinflußt werden kann.\nRelnhalteordnungen                         (2) Eine Reinhalteordnung soll erst erlassen wer-\nden, wenn die Belastung sowie ihre Auswirkungen\n(1) Für Bundeswasserstraßen oder Teile von sol-         ermittelt worden sind oder hierfür ausreichende Er-\nchen, die in ihrer physikalischen, chemischen oder         fahrungswerte vorliegen. Dabei sollen insbesondere\nbiologischen Beschaffenheit durch das Zuführen von         die Wasserführung der Bundeswasserstraße, die\nStoffen - allein oder in Verbindung mit Wasser-            Menge des Wassers, das aus ihr entnommen wird,\nentnahmen oder anderen Maßnahmen - in erheb-               ferner die Beschaffenheit und die Menge der zuge-\nlichem Maße schädlich verändert werden, können             führten Stoffe berücksichtigt werden.\ndurch Rechtsverordnungen Reinhalteordnungen er-\nlassen werden. Dasselbe gilt, wenn eine solche Ver-           (3) Die Reinhalteordnungen können den Gemein-\nänderung (Belastung) zu erwarten ist. Die Rein-            gebrauch hinsichtlich der Einleitung von Wasser\nhalteordnungen können vorschreiben,                        und Abwasser nach Art und Umfang beschränken.\n1. welchen Mindestanforderungen die Beschaf-          (4) Bestimmt die Reinhalteordnung, daß sie auch\nfenheit des Wassers der Bundeswasser-           auf bestehende Rechte und Befugnisse anzuwenden\nstraße genügen soll,                            ist, so gilt sie gegen den Inhaber einer Erlaubnis\n2. welche Wassermengen je nach der Was-            (§ 6), einer Bewilligung (§ 7), eines alten Rechts\nserführung insgesamt entnommen werden           oder einer alten Befugnis (§ 23) erst, wenn die\ndürfen,                                         Rechte und Befugnisse durch besondere Verwal-\ntungsakte der nach § 36 zuständigen Behörden der\n3. daß Wasser nur gleichmäßig entnommen            Reinhalteordnung angepaßt worden sind; § 20 Abs. l\nwerden darf,                                    und § 23 Abs. 2 bleiben unberührt. Satz 1 gilt ent-\nZ 19!18 A","2126                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nsprechend für denjenigen, der im Rahmen des Ge-                2. auf Schiffen, welche nicht nur vorüber-\nmeingebrauchs einer Bundeswasserstraße mittels                    gehend zu anderen Zwecken als zur Schiff-\neiner Anlage Stoffe zuführt. ·                                    fahrt verwendet werden (z. B. Wohn-\nschiffe), oder\n§ 3                                  3. auf schwimmenden Einrid1tungen und Ge-\nräten, welche nicht nur vorübergehend\nErlaß der Relnhalteordnungen                         festgemacht werden,\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-      anfällt, in eine Bundeswasserstraße eingeleitet\ntigt, die Reinhalteordnungen zu e1lassen; er kann       werden, soweit dies nach dem bei Inkrafttreten die-\ndiese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die Was-      ses Gesetzes geltenden Recht als Gemeingebrauch\nser- und Schiffahrtsdirektionen des Bundes über-        zulässig war und die Einleitung nicht auf Grund\ntragen.                                                 des Absatzes 4 oder des § 2 Abs. 3 untersagt oder\nbeschränkt worden ist.\n(2) Bevor eine Reinhalteordnung erlassen wird,\nist sie mit dem Beirat der Wasser- und Schiffahrts-        (3) Als Wirtschaft im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1\ndirektion (§ 37) zu erörtern.                           gelten der landwirtschaftliche Haus- und Hofbetrieb\nund kleingewerbliche Betriebe, deren Abwasser auf\nden Zustand einer Bundeswasserstraße nur gering-\n§ 4                           fügig einwirken kann.\nEntnahme von Wasser; Zuführen, Lagern und             (4) Der Bundesminister für Verkehr kann durch\nBefördern von Stoffen                  Rechtsverordnung den Gemeingebrauch regeln, be-\nschränken oder verbieten, wenn der Zustand einer\n(1) Wasser darf einer Bundeswasserstraße nur ent-\nBundeswasserstraße durch den Gemeingebrauch\nnommen und Stoffe dürfen ihr nur zugeführt wer-\nnachteilig beeinflußt wird.\nden, soweit dies in Ausübung des Gemeingebrauchs\n(§ 5), einer Erlaubnis (§ 6), einer Bewilligung (§ 7),     (5) An Bundeswasserstraßen findet ein Gebrauch\neines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 23),    nach § 24 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch\neiner anderen alten Benutzung (§ 25) oder nach den      die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.\nVorschriften über das Zuführen von Stoffen aus\nSchiffen, schwimmenden Einrichtungen oder Geräten\n(§ 43 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 4) zulässig ist.\n§ 6\n(2) Stoffe dürfen an einer Bundeswasserstraße\nnur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine                                 Erlaubnis\nVerunreinigung des Wassers oder eine sonstige              (1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Be-\nnachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder       fugnis, einer Bundeswasserstraße zu einem be-\ndes Wasserabflusses nicht zu besorgen ist.              stimmten Zweck in einer nach Art und Maß be-\n(3) Rohrleitungen, die eine Bundeswasserstraße       stimmten Weise Wasser zu entnehmen oder Stoffe\nkreuzen oder berühren, müssen so beschaffen sein,       zuzuführen.\nso verlegt und so unterhalten werden, daß die in           (2) Die Erlaubnis läuft nach dreißig Jahren ab,\nihnen beförderten Stoffe eine Verunreinigung oder       sofern sie nicht für eine kürzere Zeit erteilt wor-\neine sonstige nachteilige Veränderung des Wassers       den ist.\nder Bundeswasserstraße nicht hervorrufen können.\n(3) Die Erlaubnis kann beschränkt oder wider-\n(4) Das Einbringen von Stoffen in eine Bundes-       rufen werden, insbesondere\nwasserstraße zu Zwecken der Fischerei bedarf kei-\nner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch                 1. wenn von der weiteren Benutzung eine\nnicht das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der               Beeinträchtigung des Wohls der Allge-\nWasserabfluß nachteilig beeinflußt wird.                          meinheit, insbesondere der öffentlichen\nWasserversorgung, zu erwarten ist, die\nnicht durch Auflagen oder nachträgliche\nAnordnungen (§ 8) verhütet oder ausge-\n§ 5                                     glichen werden kann;\nGemeingebraudl                             2. wenn die in § 20 Abs. 2 für die Rück-\nnahme der Bewilligung genannten Vor-\n(1) Jedermann     darf einer Bundeswasserstraße                aussetzungen gegeben sind.\nin einem Umfange Wasser entnehmen und ihr Stoffe\nzuführen, wie dies nach Bundes- oder Landesrecht\nals Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht\nRechte anderer entgegenstehen und soweit Befug-                                     § 7\nnisse anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.                             Bewilligung\n(2) Im Rahmen des Gemeingebrauchs darf Ab-              (1) Die Bewilligung gewährt das Recht, einer\nwasser, das                                             Bundeswasserstraße in einer nach Art und Maß be-\n1. in der eigenen Haushaltung oder Wirt-         stimmten Weise Wasser zu entnehmen oder Stoffe\nschaft oder                                   zuzuführen.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1960                          2127\n(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn    eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,\ninsbesondere eine Gefährdung der öffentlichen\n1. dem Unternehmer die Durchführung seines     Wasserversorgung, zu erwarten isl. die nicht durch\nVorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstel-  Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körper-\nlung nicht zugemutet werden kann und        schaft des öffentlichen Rechts (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) ver-\n2. die Benutzung einem bestimmten Zweck        hütet oder ausgeglichen wird.\ndient, der nach einem bestimmten Plan\nverfolgt wird.                                  (4) Treffen mehrere Erlaubnis- oder Bewilligungs-\nanträge zusammen, die sich gegenseitig ausschließen,\n(3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das       so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsich-\nRecht eines anderen nachteilig einwirkt, und erhebt      tigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit,\nder Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilli-        insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, so-\ngung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen           dann ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft unter\nWirkungen durch Auflagen verhütet oder aus-              besonderer Berücksichtigung der wasserwirtsdlaft-\ngeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die    lichen Auswirkungen und bei Gleichwertigkeit der\nBewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der         Benutzungen die zeitliche ReihenfoJge der Anträge.\nAllgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist\ndurch den Unternehmer zu entschädigen (§ 28).\n(4) Die Bewilligung wird für eine bestimmte Frist                               § 9\nerteilt, die in besonderen Fällen dreißig Jahre über-\nschreiten darf. Enthält die Bewilligungsurkunde                    Benutzungsbedingungen und Auflagen\nkeine Frist, so ist die Bewilligung für dreißig Jahre        (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können\nerteilt.                                                 unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und\n(5) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenut-         Auflagen erteilt werden. Benutrnngsbedingungen\nzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück            und Auflagen sind zulässig, insbesondere im In-\nerteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger         teresse der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Was-\nüber, soweit bei der Erteilung nichts anderes be-        serversorgung, der Volksgesundheit, der Land- und\nstimmt ist.                                              Forstwirtschaft, des Natur- und Landsdlaftsschutzes,\nder Siedlung, des Verkehrs, der Fischerei, der ge-\nwerblichen Wirtschaft und im Interesse einer tech-\nnisch einwandfreien Gestaltung von Anlagen zur\n§ 8\nGewässerbenutzung. Sie sind auch zulässig, um\nGrundsätze für Erlaubnis und Bewilligung         nadlteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder\nauszugleichen.\n(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung gewähren\nnicht das Recht, zum Zwecke ihrer Ausübung Ge-               (2) Durch Auflagen können insbesondere\ngenstände, die einem anderen geboren, oder Grund-\nstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen                   1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur\nstehen, in Gebrauch zu nehmen. Sie geben auch                        Feststellung des Zustandes vor der Be-\nkein Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter                          nutzung und von Beeinlrächtigungen und\nMenge und Beschaffenheit; unbeschadet des § 19                       nachteiligen Wirkungen durch die Benut-\nberühren sie jedoch nicht privatrechtliche Ansprüche                 zung angeordnet,\nauf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Be-\nschaffenheit.                                                     2. die Bestellung verantwe,1 tlidler Betriebs-\nbeauftragter vorgesdlrieben,\n(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen\n3. dem Unternehmer angemessene Beiträge\nunter dem Vorbehalt, daß nachträglich\nzu den Kosten von Maßnahmen auferlegt\n1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaf-               werden, die eine Körperschaft des öffent-\nfenheit einzubringender oder einzuleiten-               lichen Rechts trifft oder treffen wird, um\nder Stoffe gestellt,                                    eine mit der Benutzung verbundene Beein-\nträchtigung des Wohls der Allgemeinheit\n2. Maßnahmen für die Beobachtung der                       zu verhüten oder auszugleichen.\nWasserbenutzung und ihrer Folgen ange-\nordnet,\n(3) Dem Unternehmer können auch Maßnahmen\n3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf         der Selbstüberwachung auferlegt werden, wie die\nden Wasserhaushalt gebotene sparsame        Führung von Büchern oder Karteien, die Aufstel-\nVerwendung des Wassers angeordnet           lung selbstschreibender Geräte oder die Schaffung\nsonstiger Einrichtungen, durch die Art, Maß und\nwerden können. Wird das Wasser auf Grund einer           Zeiten der Benutzung sowie die Einhaltung der\nBewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen             Auflagen festgestellt werden können.\nnach Nummer 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt\nund mit der Benutzung vereinbar sein.                       (4) Soweit der Unternehmer durch Benutzungs-\nbedingungen oder Auflagen verpflichtet ist, Einrich-\n(3) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu         tungen herzustellen, hat er sie auf seine Kosten zu\nversagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung        unterhalten und zu betreiben.","2128                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\n§ 10                              (2) Vor der Erteilung einer Erlaubnis für eine Be-\nnutzung soll der Antrag öffentlich ausgelegt und mit\nGemeinsame Vorsdlriften ftlr Erlaubnis- und\nden· Beteiligten erörtert werden. In einfach gelager-\nBewilligungsverfahren\nten Fällen kann von der Erörterung abgesehen wer-\n(1) Der Antrag     auf Erteilung einer Erlaubnis      den.\noder Bewilligung ist mit den zur Beurteilung erfor-                                § 12\nderlichen Plänen (Zeichnungen, Nachweisungen und\nBeschreibungen) bei der zuständigen Behörde der               Zuständigkeit filr das Bewllllgungsverfahren\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung (§ 11 Abs. 1, § 12)       Für das Bewilligungsverfahren ist die Wasser-\neinzureichen.                                            und Schiffahrtsdirektion zuständig, in deren Bereich\ndie beantragte Bewilligung ausgeübt werden soll.\n(2) Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermit-\nteln. Beteiligte Behörden und Personen sind zu\nhören. Offensichtlich unzulässige Anträge können\n§ 13\nohne vorheriges Verfahren zurückgewiesen werden.\nDas gleiche gilt für mangelhafte Anträge, wenn die                Auslegung des Bewilligungsantrages\nMängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist             (1) Der Antrag ist in den Gemeinden, in deren\nbeseitigt werden.                                        Bereich die beabsichtigte Benutzung sich nach dem\n(3) Im Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren ist       Ermessen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion nicht\nder zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zu ge-         nur unerheblich auswirken kann, einen Monat zur\nben, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Werden            Einsicht auszulegen. Gegen ihn können die Betrof-\nBelange der Landeskultur oder der \\.Yasserwirtschaft     fenen bis zum Ablauf von zwei Wochen seit Beendi-\nberührt, so darf die Erlaubnis oder Bewilligung nur      gung der Auslegungsfrist schriftlich Einwendungen\nerteilt werden, wenn die zuständige Landesbehörde        erheben.\nder beteiligten Länder nicht widerspricht.                  (2) Der wesentliche Inhalt des Antrages, die Aus-\n(4) Anhängige Verfahren können, soweit sach-          legungsfrist sowie Zeit und Ort der Auslegung sind\ndienlich, verbunden werden.                              öffentlich bekanntzumachen. In der Bekannt-\nmachung ist darauf hinzuweisen, daß nach Ablauf\n(5) Die Entscheidung über den Antrag ist mit          der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist Ansprüche\nGründen zu versehen. Sie ist dem Antragsteller,          wegen der nachteiligen \\Virkungen der beabsichtig-\nder zuständigen Landesbehörde (Absatz 3) und den         ten Benutzung nur noch nach § 18 geltend gemacht\nBeteiligten, die Einwendungen erhoben haben, mit         werden können.\neiner Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Ist wegen\nder Zahl der Beteiligten die Zustellung des Beschei-        (3) Können Beteiligte ohne besondere Schwierig-\nkeiten festgestellt werden, so sollen sie auf die\ndes unzweckmäßig, so kann eine Ausfertigung des\nBekanntmachung nach Absatz 2 hingewiesen wer-\nBescheides in den Gemeinden, in denen er sich aus-\nden.\nwirkt, zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt werden.\nZeit und Ort der Auslegung und die Rechtsmittel-\n§ 14\nbelehrung sind ortsüblich öffentlich bekanntzu-\nmachen. Durch die Bekanntmachung wird die Zu-                          . Mündliche Verhandlung\nstellung ersetzt. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit         (1) Nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2\ndem Ablauf der Auslegungsfrist; hierauf ist in der       ist mit den Beteiligten über den Antrag und die\nBekanntmachung hinzuweisen. Behörden, die im             erhobenen Einwendungen mündlich zu verhandeln.\nVerfahren gehört worden sind, ist der Bescheid zu-       Bei Benutzungen von erheblicher wasserwirtschaft-\nzustellen.                                               licher Bedeutung soll auf Antrag eines beteiligten\n(6) Eine Sicherheit kann verlangt werden, soweit      Landes der Beirat (§ 37) gutachtlich gehört werden.\nsie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingun-        (2) In der Verhandlung können die Beteiligten\ngen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu          sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen oder\nsichern. Die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen        sachkundige Personen zu ihrer Unterstützung bei-\nGesetzbuchs sind anzuwenden.                             ziehen.\n(7) Die Verfahrenskosten fallen      dem Antrag-         (3) Soweit über die Festsetzung von Entschädi-\nsteller zur Last. Kosten, die durch unbegründete         gungen verhandelt wird, sind die Vorschriften des\nEinwendungen entstanden sind, können demjenigen          § 30 anzuwenden. Die Festsetzung der Entschädi-\nauferlegt werden, der die Einwendungen erhoben           gung kann einem besonderen Verfahren vorbehal-\nhat.                                                     ten werden, wenn für sie Feststellungen erforderlich\nsind, die für die Erteilung der Bewilligung keine\n§ 11\nBedeutung haben.\nErlaubnisverfahren                                               § 15\n(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt                        Aussetzung des Verfahrens\ndurch Rechtsverordnung die Behörden der Wasser-             (1) Werden gegen eine beabsichtigte Benutzung\nund Schiffahrtsverwaltung, die die Erlaubnis er-         auf Grund eines Rechts Einwendungen erhoben, so\nteilen.                                                  kann ein Streit über das Bestehen des Rechts zur\n•","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1960                          2129\nrichterlichen Entscheidung verwiesen werden. Das       Erteilung der Bewilligung auf seinen Antrag Auf-\nBewilligungsverfahren kann bis zur Erledigung          lagen und eine Entsdlädigung festgesetzt werden.\ndieses Rechtsstreits ausgesetzt werden; es ist aus-    Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach\nzusetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des        dem Fortfall der Hinderungsgründe zu stellen; er ist\nRechts zu versagen wäre. Wird die Bewilligung er-      ausgeschlossen, wenn seit der Erteilung der Bewil•\nteilt, bevor über das Bestehen des Rechts rechts-      ligung ein Jahr verstrichen ist.\nkräftig entschieden worden ist, so bleibt die Ent-\nscheidung über die bei Bestehen des Rechts festzu-        (2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen\nsetzenden Auflagen und Entschädigungen vorbe-          während des Verfahrens nach §§ 12 bis 14 nic:ht\nhalten.                                                voraussehen, so kann er verlangen, daß dem Unter-\nnehmer nachträglidl Auflagen gemac:ht werden,\n(2) Wird das Verfahren wegen einer Verweisung       Kann eine nac:hteilige Wirkung durdl nachträglidle\nzur richterlichen Entscheidung ausgesetzt, so ist eine Auflagen nicht verhütet oder ausgeglic:hen werden,\nFrist zu bestimmen, binnen deren die Klage zu er-      so ist der Betroffene nadl § 28 zu entsc:hädigen. Der\nheben ist. Wird der Rechtsstreit ungebührlich ver-     Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jah-\nzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.      ren nac:h dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Be-\ntroffene von der nachteiligen Wirkung der Benut-\nzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgesdllossen,\n§ 16                         wenn nac:h Herstellung des der Bewilligung ent-\nsprechenden Zustandes dreißig Jahre verstric:hen\nVorbehaltene Entsdteidung\nsind.\nHat ein Betroffener gegen die Erteilung der Be-\nwilligung Einwendungen erhoben (§ 7 Abs. 3) und                                  § 19\nläßt sich zur Zeit der Entsdteidung nicht feststellen,\nob und in welchem Maße nachteilige 'Wirkungen für                    Aussdtluß von Ansprüchen\nsein Recht eintreten werden, so ist die Entsdteidung      (1) Wegen nadlteiliger Wirkungen einer bewil-\nüber die deswegen festzusetzenden Auflagen und         ligten Benutzung kann der Betroffene (§ 7 Abs. 3)\ndie Entschädigung einem späteren Verfahren vor-        gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüc:he\nzubehalten.                                            geltend machen, die auf Beseitigung der Störung,\nauf Unterlassung der Benutzung, auf Herstellung\n§ 17                        von Schutzeinric:htungen oder auf Sc:hadensersatz\nBewilligungsbesdteid                 geric:htet sind. Hierdurc:h werden Schadensersatz-\nansprüc:he wegen nachteiliger Wirkungen nic:ht aus-\nSoweit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilli-      gesdllossen, die darauf beruhen, daß der Inhaber\ngung stattgegeben wird, hat der Bescheid zu ent-        der Bewilligung angeordnete Auflagen nic:ht erfüllt\nhalten                                                 hat.\n1. die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts       (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nic:ht für vertragliche An-\nnach Art, Umfang und Zweck und des der Be-      sprüc:he.\nnutzung zugrunde liegenden Planes,\n2. die Dauer der Bewilligung, die Benutzungs-\n§ 20\nbedingungen und die Auflagen, soweit die Fest-\nsetzung der Auflagen nicht nach § 16 einem          Beschränkung und Rüdmahme der Bewilligung\nspäteren Verfahren vorbehalten wird,\n(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nic:ht sc:hon\n3. die Frist für den Beginn der Benutzung,           nac:h § 8 Abs. 2 ohne Entsc:hädigung zulässig ist,\n4. die Entscheidung über die nach § 13 Abs. 1        gegen Entschädigung (§ 28) besc:hränkt oder zurück-\nSatz 2 erhobenen Einwendungen,                   genommen werden, wenn von der uneingeschränk-\nten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Be-\n5. die Streitigkeiten, für die nach § 15 die Ent-    einträdltigung des Wohls der Allgemeinheit, ins-\nsdteidung vorbehalten wird,                      besondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu\n6. die Entscheidung über ·die Entschädigung,         erwarten ist.\n7. die Vorbehalte nach § 14 Abs. 3 Satz 2 oder          (2) Die Bewilligung kann ohne Entsc:hädigung,\nnadl § 16,                                       soweit dies nicht sc:hon nach § 8 Abs. 2 zulässig ist,\n8. die Sidlerheitsleistung nach § 10 Abs. 6,         nur besdlränkt oder zurückgenommen werden,\nwenn der Unternehmer\n9. die Entsdleidung über die Kosten des Ver-\nfahrens.                                                1. die Bewilligung auf Grund von Nadlwei-\nsen, die in wesentlichen Punkten unrichtig\n§ 18                                   oder unvollständig waren, erhalten hat\nund ihm die Unridltigkeit oder Unvoll-\nNaddräglidle Entsdleidungen                         ständigkeit bekannt war,\n(1) Ist ein Betroffener durdl Naturereignisse oder         2. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetz-\nandere unabwendbare Zufälle verhindert worden,                   ten angemessenen Frist nicht begonnen\ngegen die Erteilung der Bewilligung rechtzeitig                  oder drei Jahre ununterbrochen nidlt aus-\nEinwendungen zu erheben, so können audl nadl der                 geübt hat,","2130                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\n3. den Zweck der Benutzung so geändert hat,       wenn bei Verkündung dieses Gesetzes rechtmäßige\ndaß er mit dem Plan (§ 7 Abs. 2 Nr. 2) nidlt  Anlagen für die Benutzung vorhanden sind.\nmehr übereinstimmt,\n4. trotz einer mit der Androhung der Rück-           (2) Die in Absatz 1 bezeidlneten Rechte und Be-\nnahme verbundenen Warnung wiederholt          fugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können\ndie Benutzung über den Rahmen der Be          ge,gen Entschädi,gung (§ 28) beschränkt oder aufge-\nwilligung hinaus erheblidl ausgedehnt         hoben werden, soweit von der Fortsetzung der Be-\noder Benutzungsbedingungen oder Aufla-        nutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls\ngen nicht erfüllt hat.                        der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen\nWasserversorgung, zu erwarten ist. Sie können\nohne Entschädi-gung beschränkt oder aufgehoben\n§ 21                         weiden, soweit dies nach dem beim Inkrafttreten\ndieses Gesetzes geltenden Recht zulässig war.\nMaßnahmen\nbei Erlösdlen einer Erlaubnis oder Bewilligung\n(3) Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis\n(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilhgung ganz       ganz oder teilweise erloschen, so können die in§ 21\noder teilweise erloschen, so kann der Unternehmer         Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen angeordnet wer-\nverpflichtet werden, auf seine Kosten die Anlagen         den, soweit dies schon nach dem beim Inkrafttreten\nfür die Benutzung der Bundeswasserstraße ganz             dieses Gesetzes geltenden Recht zulässig war oder\noder teilweise zu beseitigen und den früheren Zu-         soweit dies erforderlich ist, um eine Beeinträchti-\nstand wiederherzustellen oder geeignete Vorkeh-           gung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere\nrungen zur Verhütung nachteiliger Folgen zu treffen.      der öffentlichen Wasserversorgung, zu verhüten.\nKonnte die Anordnung nach dem bei Inkrafttreten\n(2) Wird in einem Falle, in dem eine Bewilligung       dieses Gesetzes geltenden Recht nicht ohne Entschä-\nauf Grund des § 20 Abs. 1 beschränkt oder zurück-         digung getroffen werden, so ist Entschädigung (§ 28)\ngenommen wird, eine Anordnung nach Absatz 1               zu leisten.\ngetroffen, so ist Entsdlädigung (§ 28) zu leisten.\n§ 22                                                   § 24\nBenutzungen durch Verbände                      Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse\nWasser- und Bodenverbände und gemeindliche                (1) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse\nZweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis          sind öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist\noder einer Bewilligung, wenn sie im Rahmen ihrer          von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforde-\nsatzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem             rung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumel-\nGesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus einer Bun-         den; ihre Glaubhaftmachung kann verlangt werden.\ndeswasserstraße Stoffe zuführen oder ihr Wasser           Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf\nentnehmen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes       dieser Frist nicht angemeldet worden sind, er-\nRecht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit         löschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforde-\nbei Inkrafttreten dieses Gesetzes für Einzelvorhaben      rung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser\ndurch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichen-         Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind;\ndes bestimmt ist.                                         auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Auf-\nforderung hinzuweisen. Satz 2 findet keine Anwen-\n§  23                         dung auf Rechte und Befugnisse, die den Behörden\nAlte Rechte und alte Befugnisse              der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung bekannt\nsind. Als bekannt gelten die im Grundbuch oder in\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht     einem nach Landeswasserrecht vorgeschriebenen\nerforderlich für die Benutzung einer Bundeswasser-       Register eingetragenen Rechte und Befugnisse; das\nstraße durch Wasserentnahme oder durch Zuführen           gleiche gilt für Rechte und Befugnisse, die bis zum\nvon Stoffen                                               Ablauf der Frist nach Satz 1 bei einer für das Was-\nser zuständi.gen Behörde aktenkundig sind, wenn\n1. auf Grund von Rechten, die nach den Lan-\nsie bis zum Be·ginn der Frist nach Satz 1 mittels\ndeswassergesetzen erteilt oder durch sie\neiner rechtmäßigen Anlage ausgeübt worden sind.\naufrechterhalten worden sind,\n2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1              (2) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 1\nAbs. 1 Satz 1 der Verordnung über Ver-         Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf seinen An-\neinfachungen im Wasser- und Wasserver-         trag eine Bewilligung im Umfange dieses Rechts\nbandrecht vom 10. Februar 1945 (Reichs-       zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzun-\ngesetzbl. I S. 29),                            gen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen;\n§ 25 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.\n3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung\nerteilten Anlagegenehmigung,                      (3) Wer durch Naturereignisse oder andere un-\n4. auf Grund gesetzlich geregelter Planfest-      abwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Ab-\nstellungsverfahren oder auf Grund hoheH-      satzes 1 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung\nlicher Widmungsakte für Anlagen des            binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseiti-\nöffentlichen Verkehrs,                        gung des Hindernisses nachholen.","··--·····--- -·-------·- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nNr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1960                        2131\n§  25                         (2) Bei der. Ausgleichung sind die Interessen\naller Beteiligten und die Bedürfnisse des Gemein-\nAndere alte Benutzungen                 gebrauchs nach billigem Ermessen zu berücksichti-\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird\ngen. Soweit die Regelung oder Beschränkung einen\nerst nac:h Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkraft-       Eingriff darstellt, der nach diesem Gesetz nur gegen\ntreten di.eses Gesetzes erforderlic:h für das Zuführen    Entschädigung zulässig ist, sind als Entschädigung\nvon Stoffen in eine Bundeswasserstraße oder für           Ausgleichszahlungen zu leisten. Vor Erlaß des Aus-\ndie Entnahme von Wasser aus einer Bundeswasser-           gleichsbescheides sind die Beteiligten zu hören.\nstraße, soweit diese Benutzungen über den Ge-               (3) Die Ausgleichszahlungen und die Kosten des\nmeingebrauc:h (§ 5) hinausgehen, und soweit sie           Verfahrens haben die durch die Ausgleichung Be-\nbeim Inkrafttreten dieses Gesetzes                        günsUgten nach Maßgabe ihres Vorteils ganz oder\n1. auf Grund eines Rechts oder einer Befug-        teilweise zu tragen, der Vorteil ist unter Würdigung\nnis der in § 23 Abs. 1 genannten Art aus-       aller Umstände nach billigem Ermessen zu schätzen.\ngeübt werden durften, ohne daß bei In-\nkrafttreten dieses Gesetzes rec:htmäßige\nAnlagen vorhanden waren, oder                                             § 27\n2. auf Grund eines anderen Rechts oder in                              Beschränkungen\nsonst zulässiger Weise ausgeübt werden               durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse\ndurften; für Benutzungen, die nur mittels          Der Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung,\nAnlagen ausgeübt werden können, gilt            eines alten Rechts oder einer alten Befugnis hat zu\ndies nur, wenn bei Inkraittreten dieses         dulden, daß die Wasserentnahme und das Zufüh-\nGesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden          ren von Stoffen durch Arbeiten zur Unterhaltung\nwaren.                                          der Bundeswasserstraße oder zu ihrem Ausbau vor-\nIst eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf       übergehend behindert oder unterbrochen werden.\nvon fünf Jahren beantragt worden, so darf die Be-         Der Betroffene kann Entschädigung (§ 28) nur ver-\nnutzung bis zum Eintritt der Rec:htskraft der Ent-        langen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder\nscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.             unverhältnismäßig starken Benachteili•gung führen.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber\neines Rec:hts auf seinen fristgemäß gestellten An-                                  § 28\ntrag eine Bewilligung im Umfang seines Rec:hts zu\nerteilen; die Vorschrift des § 8 Abs. 3 über die Ver-                          Entschädigung\nsagung einer Bewilligung aus Gründen des Wohls\n(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Ent-\nder Allgemeinheit, insbesondere der öffentlic:hen\nschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden\nWasserversorgung, bleibt unberührt. Der Anspruch\nangemessen auszugleLchen. Soweit zur Zeit des die\nauf eine Bewilligung nac:h Satz 1 besteht nic:ht, so-\nEntschädigungspflicht auslösenden Verwaltungsaktes\nweit nach dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nNutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer\ngeltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung\nBeeinträc:htigung auszugehen; hat der Entschädi-\ndes Rec:hts ohne Entschädigung zulässig war.\ngungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die\n(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 wegen            Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß\neiner Beeinträc:htigung des Wohls der Allgemein-          die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gestei-\nheit, insbesondere der öffentlic:hen Wasserversor-        gert hätten, so ist dies zu berücksic:htigen. Außer-\ngung, eine Bewilligung versagt oder nur in be-            dem ist eine infolge des Verwaltungsaktes eingetre-\nsc:hränktem Umfange erteilt, so steht dem Berec:h-        tene Minderung des gemeinen Werts von Grund-\ntigten ein Anspruch auf Entsc:hädigung (§ 28) zu.         stücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach\nDies gilt nicht, soweit nach dem beim Inkrafttreten       Satz 2 bereits berüc.'ksichtigt ist.\ndieses Gesetzes geltenden Recht die Aufhebung                (2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als\noder Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung           Entschädigung können auch wasserwirtschaftliche\nzulässig war.                                             oder andere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn\nsie mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln durdl-\n§ 26                      geführt werden können und der Entschädigungs-\nberechtigte zustimmt.\nAusgleich von Rechten und Befugnissen\n(3) Die Entschädigung für die Beseitigung von An-\n(1) Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Er-           lagen gemäß § 21 Abs. 2 ist gesondert festzusetzen.\nlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten\nBefugnissen können auf Antrag eines Beteiligten\noder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfah-                                      § 29\nren geregelt oder beschränkt werden, wenn das\nAnsprudl auf\nWasser nac:h Menge und Beschaffenheit nicht für\nObernahme von Grundstücken\nalle Benutzungen ausreicht oder diese sich beein-\nträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit,              (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom\ninsbesondere die öffentliche Wasserversorgung, es         Entschädigungspflichtigen verlangen, daß dieser\nerfordert.                                                das Grundstück zu Eigentum erwirbt, wenn die","2132                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nNutzung des Grundstücks durch die Einwirkungen                                   § 31\nunzumutbar erschwert wird oder die Ubernahme\ndes Grundstücks durch den Entschädigungspflich-               Vollstreckung wegen der Entsdlädigung\ntigen aus anderen Gründen erforderlich ist, um            (1) Die Niederschrift über die Einigung nach§ 30\neine Unbilligkeit abzuwenden. Treffen diese Vor-       Abs. 3 ist nach Zustellung an die Beteiligten voll-\naussetzungen nur auf einen Teil des Grundstücks        streckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 30 Abs. 4\nzu, so beschränkt sich das Recht auf diesen Teil, es   ist vollstreckbar, wenn er unanfechtbar geworden\nsei denn, daß der übrige Teil für den Eigentümer       ist oder das Gericht ihn nach § 32 Abs. 4 für vor-\nkeinen oder nur einen verhältnismäßig geringen         läufig vollstreckbar erklärt hat.\nWert hätte. Ein anderer Berechtigter, dem durch\neine nach diesem Gesetz zulässige Einwirkung die          (2) Di:e Zwangsvollstreckung richtet sich nach den\nAusübung eines Rechts unzumutbar erschwert wird,       Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Voll-\nkann verlangen, daß der Entschädigungspflichtige       streckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstrei-\ndas Recht erwirbt.-                                    tigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von\ndem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amts-\n(2) Kommt eiine Einigung nicht zustande, so kann    gerichts erteilt, in dessen Bezirk die Wasser- und\nder Eigentümer die Entziehung des fügentums an         Schiffahrtsdirektion ihren Sitz hat, und, wenn das\ndem Grundstück, der andere Berechtigte die Entzie-     Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem\nhung des Rechts verlangen. Hierfür gelten die Vor-     Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Ge-\nschriften der Enteignungsgesetze. Bei der Festset-     richts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785,\nzung der Entschädigung bleibt die Wertminderung        786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt an die\naußer Betracht, die durch die Einwirkung verursacht    Stelle des Prozeßgerichts das Amtsgericht, in dessen\nworden ist.                                            Bezirk die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ihren\nSitz hat.\n§ 30\nEntsdlädigungsverfahren                                           § 32\n(1) Am   Entschädigungsverfahren sind beteiligt                 Klage wegen der Entschädigung\nder Entschädigungsberechtigte, der Entschädigungs-\n(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung\npflichtige und Dritte, die an den Entschädigungsan-\nkönnen die Beteiligten binnen einer Notfrist von\nsprüchen Rechte haben. Die Dritten sind von der\nzwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbe-\nWasser- und Schiffahrtsdirektion insoweit als Be-\nscheides Klage vor den ordentlichen Gerichten er-\nteiligte zu behandeln, als sie ihr nach Absatz 2 be-   heben. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn\nnannt worden oder sonst bekannt geworden sind.         die Wa,sser- und Schiffahrtsdirektion innerhalb\n(2) Wer Anspruch auf Entschädigung erhebt, hat      einer Frist von sechs Monaten nach Erlaß des Ver-\nder Wasser- und Schiffahrtsdirektion schriftlich       waltungsaktes, durch welchen die schädigende Be-\noder zur Niederschrift zu erklären, ob und welche      einträchtigung herbeigeführt wird, eine Entschädi-\nanderen Personen nach seiner Kenntnis ein Recht        gung nicht festgesetzt hat; ist eine Entschädigung\nauf die Entschädigung geltend machen oder geltend      nach § 18 Abs. 1 oder 2 festzusetzen, so beginnt die\nmachen können. Die Erklärung ist dem Entschädi-        Frist von sechs Monaten mit der Antragstellung.\ngungspflichtigen und den Personen zuzustellen, die\nals Berechtigte benannt worden sind.                      (2) Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert\ndes Streitgegenstandes ausschließlich das Land-\n(3) Vor der Festsetzung der Entschädigung hat       gericht zuständig; eine erweiterte Zulässigkeit von\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektion auf eine güt-     Rechtsmitteln nach den Vorschriften des § 511 a\nliche Einigung der BeteiHgten hinzuwirken. Kommt       Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeß-\n-eine Einigung zustande, so hat die Wasser- und        ordnung wird hierdurch nicht begründet. Ortlich\nSchiffahrtsdirektion sie zu beurkunden und den         zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in des-\nBeteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzu-        sen Bezirk der Entschädigungsberechtigte das Recht\nstellen. In der Urkunde sind der Entschädigungs-       ausübt oder ausgeübt hat; § 36 Nr. 4 der Zivil-\npflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu        prozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.\nbezeichnen.\n(3) Die Klage gegen den zur Entschädigung Ver-\n(4) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt    pflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Entschädi-    Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetra-\ngung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem         ges zu richten. Die Klage gegen den zur Entschädi-\nBescheid sind der Entschädigungspflichtige und der     gung Berechtigten ist darauf zu richten, daß die Ent-\nEntschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Be-       schädigung unter Aufhebung oder Abänderung des\nscheid ist den Beteiligten mit einer Belehrung über    Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird.\nZulässigkeit, Form und Frist der Klage (§ 32) zuzu-    Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm\nstellen.                                               die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle\nohne Rücksicht auf den Ausgang des Rechtsstreites\n(5) Hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion        zur Last.\nZweifel, wer entschädigungsberechtigt ist, so hat\nsie anzuordnen, daß die festgesetzte Geldentschä-         (4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3\ndigung unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme      Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Festset-\nzu hinterlegen ist.                                    zungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären.","Nr. 42 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1960                             2133\n§ 33                           behörden) geführt. In sie sind einzutragen Erlaub-\nnisse (§ 6), die nicht nur vorübergehenden Zwecken\nUberwachung der Benutzung                  dienen, Bewilligungen (§ 7), alte Rechte und alte\n(1) Wer einer Bundeswasserstraße Stoffe zuführt      Befugnisse (§ 23).\noder Wasser entnimmt, ist verpflichtet, eine Uber-         (2) Wird einem eingetragenen Recht oder einer\nwachung ,seiner Benutzung durch die Behörden der        eingetragenen Befugnis bei der \\Vasserbudibehörde\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung und deren Be-         widersprnchen, so ist dies zu vermerken; der ein-\nauftragte zu dulden. Er hat zur Prüfung, ob sich die    getragene Vermerk ist dem als Inhaber des Re·chts\nBenutzung in dem zulässigen Rahmen hält, ein            oder der Befugnis Eingetragenen mitzuteilen. Der\nBetreten von Grundstücken und Schiffen zu gestat-       Vermerk ist zu löschen, wenn die Richtigkeit der\nten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundge-        Eintragung, soweit ihr widersprochen wurde, nach-\nsetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird in-       gewiesen worden ist.\nsoweit eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen\nZweck die der Benutzung unmittelbar dienenden              (3) Werden eingetragene Rechte oder Befugnisse\nAnlagen, Einrichtungen und Geräte zugänglich zu         geändert oder erlöschen sie, so sind die Rechtsände-\nmachen, Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen       rungen auf Antrag einzutragen; die Rechtsänderun-\nArbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Ver-        gen können auch von Amts wegen eingetragen\nfügung zu stellen und technische Ermittlungen und       werden.\nPrüfungen zu dulden.\n(4) Die Einsicht in das Wasserbuch ist jedem ge-\n(2) Angaben über persönliche oder sachliche Ver-     stattet, der ein berechtigtes Interesse darle.gt. Unter\nhältnisse sind von der Behörde geheimzuhalten.          der gleichen Voraussetzung können beglaubigte\nBesondere gesetzliche Bestimmungen über die Ver-        Abschriften aus dem Wasserbudi gefordert werden.\npflichtung zur Wahrung von Beruf.sgeheimnissen\nund Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.                (5) Der Bundesminister für Verkehr regelt durch\nRechtsverordnung die Einrichtung und die Führung\n(3) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1     der Wasserbücher.\nund § 189 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai\n1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) über Beistands- und                               § 36\nAnzeigepflicht gegenüber den Finanzämtern gelten\ninsoweit nicht für die in Absatz 1 genannten Be-                            Zusländigkeiten\nhörden.                                                    (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsver-\nwaltung des Bundes führen dieses Gesetz durch.\n§ 34\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nSchadensersatz                       durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der\nBehörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n(1) Wer in eine Bundeswasserstraße Stoffe ein-       zu regeln, soweit ihre Zuständigkeit nicht bereits\nbringt oder einleitet oder wer auf eine Bundes-         im Gesetz festgelegt ist.\nwasserstraße derart einwirkt, daß die physikalische,\nchemische oder biologische Beschaffenheit des Was-         (2) Sind TeiJe einer Bundeswasserstraße in ein\nsers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus          Hafengebiet einbezogen, so werden hierdurch die\neinem anderen entstehenden Schadens verpflichtet.       für die Bundeswasserstraße nach Maßgabe dieses\nHaben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so          Gesetzes begründeten Zuständigkeiten nicht berührt.\nhaften sie als Gesamtschuldner.\n(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist,                               § 37\nStoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, ab-\nzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige                              Beiräte\nStoffe in eine Bundeswasserstraße, ohne in diese\n(1) Bei den Wass,er- und Schiffahrtsdirektionen\neingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inha-\nber der Anlage zum Ersatz des daraus einem an-          werden zur berntenden Mitwirkung bei dem Erlaß\nderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1      von Reinhalteordnungen (§ 3 Abs. 2) Beiräte gebil-\nSatz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht det. Die Mitglieder der Beiräte sind aus Kreisen zu\nein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt ver-          berufen, die an der Wasserwirtschaft interessiert\nursacht ist.                                            sind.\n(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens           (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\ngemäß § 19 nicht geltend gemacht werden, so ist der     tigt, die Zusammensetzung, die Berufung sowie die\nBetroffene nadi § 18 Abs. 2 zu entsdiädigen. Der        Geschäftsordnung der Beiräte durch Rechtsverord-\nAntrag ist audi nodi nach Ablauf der Frist von          nung zu regeln.\ndreißig Jahren zulässig.\n§ 38\n§ 35                                Strafbarkeit wegen Zuführens, Lagerns oder\nBeförderns von Stoffen\nWasserbuch\n(1) Wer vorsätzlich\n(1) Die   Wasserbücher für die Bundeswasser-\nstraßen werden von den Behörden der Wasser-                    1. in eine Bundeswasserstraße Stoffe unbe-\nund Schiffahrtsverwaltung des Bundes (Wasserbuch-                 fugt oder unter Nichtbefolgen einer Auf-","2134                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nlage einbringt oder einleitet und dadurch               2. einer Reinhalteordnung oder einer sonsti-\neine schädliche Verunreinigung der Bun-                     gen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\ndeswasserstraße oder eine sonstige nach-                    Verordnung zuwiderhandelt, sofern hierin\nteilige Veränderung ihrer Eigenschaften                     ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen\nbewirkt,\ndieses Gesetzes verwiesen wird,\n2. Stoffe so lagert oder ablagert oder Flüs-\n3. eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt,\nsigkeiten oder Gase durch Rohrleitungen\nobwohl er nach § 33 hierzu verpflichtet ist,\nso befördert, daß eine schädliche Verun-\nreinigung einer Bundeswasserstraße oder                 4. den Betrieb gewässerkundlicher Meßanla-\neine sonstige nachteilige Veränderung                        gen stört.\nihrer Eigenschaften eintritt,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\nwird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit              sätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.         zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Ge-         begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nfängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe           tausend Deutsche Mark geahndet werden.\nbestraft.                                                     (3) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ver-\njährt in zwei Jahren.\n§ 39\n§ 42\nStrafbarkeit wegen Gefährdung von Leben\noder Gesundheit                                 Ordnungswidrigkeit wegen Verletzung\nder Aufsichtspflicht\n(1) Wer vorsätzlich eine der in § 38 bezeichneten\nTaten begeht und dadurch das Leben oder die Ge-                ll) Wird eine mit Geldbuße bedrohte Handlung\nsundheit anderer gefährdet, wird mit Gefängnis und         im Sinne des § 41 in einem Betrieb begangen, so\nmit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.     kann gegen den Inhaber oder Leiter und, falls der\nInhaber des Betriebes eine juristische Person oder\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Ge-\neine Personengesellschaft des Handelsrechts ist,\nfängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nauch gegen diese eine Geldbuße bis zu zehntausend\nbestraft.\nDeutsche Mark festgesetzt werden, wenn der In-\nhaber oder Leiter oder der zur gesetzlichen Vertre-\n§ 40                           tung Berechtigte vorsätzlich seine Aufsichtspflicht\nStrafbarkeit wegen Verrats von               verletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.\nGesdtäftsgeheimnissen                       (2) Ist die Aufsichtspflicht fahrlässig verletzt wor-\n(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,          den, so beträgt die Geldbuße höchstens fünftausend\ndas ihm bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Ge-          Deutsche Mark.\nsetzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart                                         § 43\noder verwertet, wird mit Gefängn:s bis zu sechs\nMonaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser                Rechtsverordnungen; Verwaltungsvorsduiften\nStrafen bestraft.\n, (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der         tigt, durch Rechtsverordnung\nAbsicht, sich oder einem anderen einen rechtswidri-\ngen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman-                     1. Vorrichtungen und Maßnahmen vorzu-\ndem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe                         schreiben, durch welche die Verunreinigung\nGefängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann ·auf                         einer Bundeswasserstraße und die schäd-\nGeldstrafe erkannt werden.                                              liche Veränderung der Eigenschaften des\nWassers durch Zuführen von Stoffen aus\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht                     Schiffen sowie aus schwimmenden Einrich-\nin anderen Vorschriften eine schwerere Strafe ange-                     tungen und Geräten vermieden werden,\ndroht ist.\n2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n(4) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten                      der Finanzen die Gebühren festzusetzen,\nverfolgt.                                                               die für Verwaltungsakte nach diesem Ge-\nsetz zu entrichten sind.\n§ 41\n(2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur\nOrdnungswidrigkeiten                    Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ver-\nwaltungsvorsd1riften.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§ 44\n1. unbefugt oder unter Nichtbefolgung einer\nFörderung von Abwasseranlagen\nAuflage einer Bundeswas,s,erstraße Wasser\nentnimmt oder Stoffe zuführt oder wer             (1) Soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung\nden Vorschriften des § 4 Abs. 2 oder 3 zu-      des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der\nwiderhandelt,                                   öffentlichen Wasserversorgung, abzuwenden, hat der","Nr. 42 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1960                             2135\nBund die Errichtung und den Ausbau von ortsfesten                      die öffentlichen Gewässer vom 29. Novem-\nAnlagen zu fördern, durch die das Abwasser und                         ber 1923 (Braunschweigische Gesetz- und\ndie sonstigen auf Schiffen anfallenden Abt allstoffe                   Verordnungssammlung S. 412),\nunschädlich gemacht werden.\n8. § 30 Nr. 1 der bremischen Wasserordnung\n(2) Die Bundesregierung erläßt Richtlinien über                      vom 27. Dezember 1878 (Gesetzblatt der\ndie Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen                      Freien Hansestadt Bremen S. 245),\nMaßnahmen und über den Einsatz der hierfür erfor-\nderlichen Bundesmittel.                                             9. folgende Bestimmungen des hessischen\nGesetzes, die Bäche und die nicht ständig\nfließenden Gewässer betreffend, vom\n30. Juli 1887 in der Fassung der Bekannt-\n§ 45\nmachung vom 30. September 1899 (Groß-\nUberleitungsvorschriiten                              herzoglich     Hessisches    Regierungsblatt\ns. 758):\n(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgeset-\nArtikel 3, 7 a, 14 bis 18, 20 bis 21, 113,\nzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110) blei-\nben unberührt. Im übrigen sind, soweit dieses Gesetz               10. § 15 der Verordnung, die Ausführung des\nsachlich gilt, die bundes- und landesrechtlichen Vor-                  Gesetzes vom 14. Juni 1887, das Damm-\nschriften gleichlautenden oder entgegenstehenden                       bauwesen und das Wasserrecht in den\nInhalts jeweils nebst den ergangenen Änderungen                        Gebieten des Rhein, Main, Neckar und\nund Durchführungsvorschriften nicht mehr anzu-                         des schiffbaren Teils der Lahn betreffend,\nwenden; dies gilt insbesondere für                                     vom 23. Juni 1891 (Großherzoglich Hessi-\nsches Regierungsblatt S. 147),\n1. die Verordnung für die Vereinfachung der\nwasserrechtlichen Verwaltungsverfahren                  11. § 4 Abs. 1 des lippischen Gesetzes über\nvom 28. August 1942 (Reichsgesetzbl. I                      Entwässerungsanlagen vom 17. März 1859\ns. 542),                                                   (Gesetzsammlung für das Fürstentum Lippe\ns. 142),\n2. die Verordnung über vordringliche Auf-\ngaben der Wasser- und der Energiewirt-                 12. das lippische Gesetz über die Errichtung\nschaft vom 30. März 1944 (Reichsgesetzbl. I                 von Anlagen zur Förderung und Ableitung\nS. 75) nebst Durchführungsverordnung vom                    von Wasser vom 4. April 1930 (Gesetz-\n30. März 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 77),                    sammlung für das Fürstentum Lippe S. 144),\n3. die Verordnung über Vereinfachungen im                 13. folgende Bestimmungen des preußischen\nWasser- und Wasserverbandrecht vom                          Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Preu-\n10. Februar 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 29),                ßische Gesetzsammlung S. 53):\n§§ 19, 20, 22 Abs. 1, §§ 23, 25 Abs. 1 Satz 2\n4. folgende Bestimmungen des badischen                         und 3 und Abs. 4, §§ 46 bis 90, 182 bis 195,\nWassergesetzes vom 26. Juni 1899 in der                     374 bis 376,\nFassung der Bekanntmachungen vom\n12. April 1913 (Gesetz- und Verordnungs-              14. das preußische Gesetz zur Einschränkung\nblatt für das Großherzogtum Baden S. 250)                   der Rechte am Wasser vom 19. März 1935\nund vom 27. August 1936 (Badisches Ge-                      (Preußische Gesetzsammlung S. 43),\nsetz- und Verordnungsblatt S. 135):\n15. folgende Bestimmungen des württember-\n§§ 12, 14, 15, 22, 24, 40 bis 43, 45 bis 54,               gischen Wassergesetzes vom 1. Dezember\n56, 57, 93, 94, 99, 116 bis 120,                            1900 (Regierungsblatt für das Königreich\nWürttemberg S. 921):\n5. folgende Bestimmungen des bayerischen\nWassergesetzes vom 23. März 1907 (Ge-                       Artikel 1, 16, 19, 20, 22 bis 27, 30 bis 46,\nsetz- und Verordnungsblatt für das König-                   54, 55, 57, 59 bis 66, 101 bis 112.\nreich Bayern S. 157):\n(2) Die Befugnis des Landes Bremen, für eigene\nArtikel 19, 37 bis 43, 59 bis 64, 73, 166 bis\nZwecke in dem Umfang, wie es am 1. April 1921 der\n177, 195 bis 200, 202, 203,\nFall war, Wasser aus der Weser zu entnehmen und\n6. folgende Bestimmungen des braunschwei-           Abwasser in die Weser einzuleiten,\ngischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1876\n(Gesetz- und Verordnungssammlung für            - Zusatzvertrag mit Bremen zu den §§ 1 und 2\ndie Herzoglich-Braunschweigischen Lande         Nr. 1 des Staatsvertrages betreffend den Ubergang\ns. 285):                                        der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich\nvom 18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) in\n§§ 26, 48, 50, 56 bis 63, 65 bis 69, 76 bis 86, Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über\n91 bis 95,                                      die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundes-\nwasserstraßen vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I\n7. das braunschweigische Gesetz über die\nKosten der staatlichen Beaufsichtigung der\ns. 352) -\nAnlagen zur Einleitung von Abwässern in         bleibt aufrechterhalten.","2136                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\n(3) Die Zuständigkeiten der Freien und Hanse-                           lange und insoweit den Bundeswasserstraßen zuge-\nstadt Hamburg auf Grund der mit Hamburg und                                führt werden, als nicht die in § 43 Abs. 1 Nr. 1 vor-\nPreußen abgeschlossenen Zusatzverträge zum                                 gesehenen Vorschriften in Kraft getreten sind.\nStaatsvertrag betreffend den Ubergang der Wasser-\nstraßen von den Ländern auf das Reich und ihre\nErgänzungen                                                                                               § 46\n- Zusatzvertrag mit Hamburg zu den §§ 11 und 12                                                   Sonderregelungen\ndes Staatsvertrages vom 18. Februar 1922 (Reichs-\ngesetzbl. S. 222) und Nachträge zum Zusatzvertrage                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nmit Preußen bzw. Hamburg zu den §§ 11 und 12 des                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nStaatsvertrages vom 22. Dezember 1928 (Reichs-                             (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ngesetzbl. 1929 II S. 1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1                       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nSatz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen                          sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nVerhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai                           Drillen Uberleitungsgesetzes.\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 352) -\nbleiben unberührt.\n§  47\n(4) Stoffe aus nicht dauernd festliegenden Schiffen                                               Inkrafttreten\noder aus schwimmenden Einrichtungen oder Geräten\ndürfen nach den geltenden Vorschriften nur noch so                           Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. August 1960\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nHeraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeige1 Verlaqsges m b H.. Bonn/Köln - D I u c k : Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen m ze1tlidler Reihenlolqe nadl ihrer\nAuslertiqunq verkündet In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sdmmlunq def> Bundes•\nrechts vom \\0 Juli 1958 (Bundesqesetzbl I S 4371 nach Sachqeb,eten qeordnet verölfentl1cht Bezuqsbedmqunqen für Teil llJ durch den Verlaq\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend e r Bez u q nur durch die Post Bez u q s p r e I s viertel jährlich für Teil I und Teil II Je DM 5. -\nzuzüqlich Zustellqebühr. Ein z e 1 stücke je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erlorderlichen Betrages auf Postschedckonto\n.Bundesqesetzblatt• Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebühr DM 0,10."]}