{"id":"bgbl2-1960-34-1","kind":"bgbl2","year":1960,"number":34,"date":"1960-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikanischen Republik","law_date":"1960-06-28T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1866                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nhat, oder wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in                 b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nsittlicher Hinsicht zur Ausbildung von Junggraden                     ,, (3) Die Verkehrsbehörden der Küsten-\nungeeignet erscheinen lassen.                                      länder setzen zur Abnahme der Prüfungen\n(2) Jedes darum ersuchte Seemannsamt hat                        Ausschüsse ein. Die Prüfungsausschüsse be-\nMaßnahmen nadl Absatz 1 auf dem Titelblatt der                     stehen aus drei Mitgliedern, von denen zwei\nMusterrolle einzutragen.\"                                          Inhaber eines nautischen Befähigungszeugnis-\nses sein sollen. Die Geschäftsführung für die\n6. § 7 erhält folgende Fassung:                                       Matrosenprüfungen kann der nach § 6 be-\nstimmten zentralen Stelle übertragen werden.\"\n,,§ 7\n8. § 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nWer auf einem Kauffahrteisdriff als Matrose\nanmustern will, hat einen Befähigungsnachweis                  • Von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 und des\nnach § 9 oder § 11 vorzulegen, durch den das Be-               § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Ausbildungsgang) können\nstehen der Matrosenprüfung oder eine als gleich-               nach gemeinsamen Richtlinien der Küstenländer\nwertig anerkannte Ausbildung nadlgewiesen                      in Einzelfällen Ausnahmen genehmigt werden.\"\nwird. Die Vorlage erübrigt sich, wenn im See-              9. § 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nfahrtbuch der Besitz eines Befähigungsnadlweises               „Den gleichen Befähigungsnachweis erhalten\nnadl § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 oder § 11 bescheinigt              Leichtmatrosen, die bis zum 31. März 1958 die\nist.\"                                                          nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Fahrtzeit nach-\nweisen; in diesem Falle braucht die Fahrtzeit\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\nnicht auf Schiffen erworben zu sein, welche die\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           Bundesflagge führen.\"\n,, (1) Wer die Matrosenprüfung ablegen will,\nArtikel 2\nhat nac:hzuweisen\n(1) Fahrtzeiten auf Seeschiffen, die auf Grund des\n1. eine    mindestens      zwölfmonatige\nFahrterlaubnisscheines der See-Berufsgenossenschaft\nFahrtzeit als Leichtmatrose auf Kauf-\nnur für die Wattfahrt oder die beschränkte kleine\nfahrteischiffen oder eine mindestens\nKüstenfahrt zugelassen sind, gelten als Seefahrt-\nsechsunddreißigmonatige Fahrtzeit\nzeiten auf Kauffahrteischiffen im Sinne der Verord-\nauf Hocb.seefischereifahrzeugen -\nnung, wenn sie bis zum Ablauf eines halben Jahres\nunter Anrechnung eines dreimonati-\nseit dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben\ngen abgesdllossenen Lehrgangs an\nworden sind.\neiner    anerkannten       Jungfischer-\nschule - ,                                   (2) § 8 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1\nNr. 7 (Mindestfahrtzeit auf Schiffen bis zu 2000 Brutto-\n2. von den nach Nummer 1 sowie den\nregistertonnen) gilt nicht für Junggrade, die vor\n§§ 4 und 5 erforderlichen Fahrtzeiten\ndem Inkrafttreten der Verordnung im Decksdienst\nauf Kauffahrteischiffen eine Fahrt-\nauf Kauffahrteischiffen angemustert waren.\nzeit von mindestens sechs Monaten\nauf Schiffen bis zu 2000 Bruttoregi-\nArtikel 3\nstertonnen Raumgehalt,\nDie vom Tage des Inkrafttretens dieser Verord-\n3. eine ausreichende Ausbildung; für\nnung an geltende Fassung der Verordnung über die\nden Nachweis sind die nach den\nEignung und Befähigung der Schiffsleute des Decks-\n§§ 3 bis 5 ausgestellten Zeugnisse\ndienstes auf Kauffahrteischiffen wird nachstehend\nund das Seefahrtbuch vorzulegen.\nbekanntgemacht.\nDie Fahrtzeit nach Nummer 2 braucht nicht                                     Artikel 4\nnachzuweisen, wer gemäß einer zusätzlichen\nVereinbarung bei einem Reeder oder einer                 Diese Verordnung gilt narn § 14 des Dritten Uber-\nReedergruppe im Rahmen eines besonderen               leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAusbildungsganges eine mindestens zweijäh-            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns-\nrige Fahrtzeit auf verschiedenen Schiffen oder        gesetzes auch im Land Berlin.\nin verschiedenen Fahrtgebieten erworben hat.\nDie Vereinbarung und ihre Durchführung müs-                                   Artikel 5\nsen von der nach § 6 bestimmten zentralen                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nStelle anerkannt und überwacht werden.         H      kündung in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1960\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohrn\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}