{"id":"bgbl2-1960-3-1","kind":"bgbl2","year":1960,"number":3,"date":"1960-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter","law_date":"1960-01-04T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":1,"num_pages":136,"content":["9\n\\          Bundesgesetzblatt\nTeil II\n1960                Ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1960                                            Nr.3\nTag                                             Inhalt:                                            Seite\n4. t. 60 Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter ....................................... , ....•   9\nVerordnung\nüber gefährlidle Seefradltgüter\nVom 4. Januar 1960\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4                                   § 3\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1953 über den Bei-                     Kennzeidlnung der Versandstücke\ntritt der Bundesrepublik Deutschland zum Inter-\nnationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948              (1) Die in der Anlage vorgeschriebenen Kenn-\n(Bundesgesetzbl. II S. 603) wird mit Zustimmung            zeichen sind nach dem Muster des Anhangs 4 der\ndes Bundesrates verordnet:                                 Anlage auf dem Versandstück anzubringen. Sie\nkönnen als Zettel aufgeklebt oder aufgenagelt wer-\n§  l                              den oder mit Schablonen, Stempeln oder ähnlichen\nHilfsmitteln unmittelbar angebracht werden. Ge-\nAllgemeines                           stattet die äußere Beschaffenheit des Versand-\n(1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter mit          stückes eine soldle Anbringung nicht, so sind die\nSeeschiffen sind alle Vorkehrungen zu treffen, um          Kennzeichen auf dauerhaften Täfelchen mit dem\nSchäden für Menschenleben, Schiff oder Ladung              Versandstück zu verbinden.\nnach Möglichkeit auszuschließen.                              (2) Auf die nach der Anlage zugelassenen Kenn-\n(2) Gefährliche Güter im Sinne dieser Verord-           zeidlen ist die Vorschrift des Absatzes 1 ent-\nnung sind die in der Anlage genannten und in               sprechend anzuwenden.\nKlassen eingeteilten Stoffe und Gegenstände. Sie\ndürfen auf Seeschiffen nur unter den in der Anlage                                    § 4\nangegebenen Bedingungen verladen werden.                                       Besdleinigungen\n(3) Explosive Stoffe und Gegenstände, mit explo-           (1) Gefährlichen Gütern inländischer Herkunft,\nsiven Stoffen geladene Gegenstände, Zündwaren,             die mit einem Seeschiff befördert werden sollen,\nFeuerwerkskörper und ähnliche Güter, verdichtete,          ist eine Bescheinigung beizugeben, in der zu er-\nverflüssigte oder unter Druck gelöste Gase, Stoffe,        klären ist,\ndie in Berührung mit Wasser entzündlidle Gase\nentwickeln, selbstentzündlidle Stoffe und organi-                 1. zu welchen Klassen und Ziffern nach der\nsdle Peroxyde dürfen, soweit sie in der Anlage                       Anlage das Gut g,ehört und welche Eigen-\nnicht genannt sind, vorbehaltlich der Vorschrift des                 sdlaften es hat;\n§ 5 Abs. 1 nicht verladen werden.                                 2. daß die Verpackung den Vorsdlriften der\nAnlage entspricht;\n(4) Auf Schiffen, die gefährliche Güter an Bord\nhaben, muß ein Abdruck dieser Verordnung griff-                   3. falls die Güter mit anderen in einem Ver-\nbereit sein.                                                         sandstück zusammengepackt sind, daß die\n§ 2                                         gestatteten Gewichtsgrenzen innegehalten\nsind und die Güter sidl in der vorge-\nzusammenpacken und Zu!'lammenladen von                         sdlriebenen Sonderverpackung befinden;\ngefährlldlen Gtltem                              4. falls die Versandstücke explosive Stoffe\n(1) Gefährliche Güter dürfen miteinander oder                     und Gegenstände (Klasse Ia), mit explo-\nmit anderen Gütern in einem Versandstück nur zu-                     siven Stoffen geladene Gegenstände\nsammengepackt werden, soweit dies nach den Vor-                      (Klasse I b) oder Zündwaren, Feuerwerks-\nschriften der Anlage ausdrücklidl gestattet ist;                     körper und ähnliche Güter (Klasse I c) ent-\n(2) Gefährliche Güter dürfen miteinander und                      halten, daß der Inhalt den gestellten Zu-\nmit anderen Gütern in demselben Raum zusammen-                       lassungsbedingungen genügt.\ngeladen werden, wenn nicht in den Verladungsvor-           Die Besdleinigung hat ferner die in der Anlage ge-\nschriften der Anlage etwas anderes bestimmt ist.           forderten besonderen Erklärungen zu enthalten.\nZ 1998A","10                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\n(2) Der Ablad€r darf die ErklärUDgen nur auf            (2) Gefährliche Güt~ dürfen auf einem Seeschiff\nGrund entsprechender Bescheinigungen seines Auf-         erst verladen werden, wenn der VerladesdJ.ein\ntraggebers abgeben. Seine Erklärungen sind in dem        (Schiffszettel) mit den Erklärungen nach § 4 oder\nVerladeschein (Schiffszettel) aufzunehmen.               die Genehmigung nadi § 5 Abs. 1 bis 4 dem Schiffs-\nführer ausgehändigt worden ist.\n(3) Wird der Verladesd1ein (SdJ.iffszettel) nadJ.\n§ 5\nAbsatz 2 dem Verfrachter rechtzeitig übergeben,\nAusUl.ndische Durcbfuhrgüter                so bedarf es keiner besonderen Anmeldung nadJ.\nAbsatz 1.\n(1) Wer aus dem Ausland kommende gefährliche\nGüter der Klassen I a, I b, I c, II und VII b im Gel-                               § 7\ntungsbereich dieser Verordnung auf Seeschiffen                Verzeidmis der geladenen gefährlichen Güter\nweiter verladen will, bedarf einer schriftlichen Ge-\nnehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde.              Die auf einem Seeschiff verladenen gefährlichen\nDie Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn            Güter sind namentlich und nadJ. ihrer Zugehörigkeit\ndurch eine Erklärung des Herstellers oder ein Gut-       zu den einzelnen Klassen in ein besonderes Ver-\nachten eines amtlich anerkannten deutschen Sach-         zeidJ.nis aufzunehmen. Der Schiffsführer hat das\nverständig,en glaubhaft gemacht ist, daß die Güter       Ven:eidJ.nis zu verwahren und den zuständigen\nnicht gefährlicher sind, als die in den genannten        Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.\nKlassen der Anlage aufgeführten, und daß die Ver-\npackung mindestens die gleiche Sicherheit gewährt,\n§ 8\ndie für Güter der gleichen Art vorgeschrieben ist.\nBei Gütern der Klassen I a, I b und I c, die nach                Verbot des Rau<hens und des Gebrauchs\nAnhang 1 der Anlage geprüft worden sind, bedarf                         von Feuer und offenem LidJ.t\nes keiner besonderen Glaubhaftmachung.                      (1) Das Rauchen und die Verwendung von Feuer\n{2} Mit der Genehmigung sind die anzuwenden-          oder offenem Licht ist verboten\nden Verladungsvorachriften der Anlage festzu-                    1, in Räumen, in denen explosive Stoffe und\nsetzen. Wh-d die V~rl~dung von Versandstüdten                       Geg,enstände (Klasse I a), mit explosiven\ngenehmigt, d'ie nicht nach der Anlage beschriftet                   Stoffen geladene Gegenstände (Klasse lb),\noder bezeichnet sind, so ist dem Antragsteller auf-                 Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähn-\nzuerlegen, den Ve·rfradJ.ter bei der Ubergabe der                   liche Güter (Klasse I c), verdichtete, ver-\nVersa.ndstüdte auf die festgesetzten Verladungs-                    flüssigte oder unter Drudt gelöste Gase\nvorschriften besonders hinzuweisen.                                 (Klasse Id), Stoffe, die in Berührung mit\n(3) Sollen Güter derselben Art und Herkunft                      Wasser entzündliche Gase entwidceln\nwiederholt verladen werden, so kann die Geneh-                      (Klasse I e}, selbstentzündlidJ.e Stoffe\nmigung auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf er-                     (Klasse II), entzündbare Stoffe (Klassen\nteilt werden.                                                       III a und III b), entzündend (oxydierend}\nwirkende Stoffe (Klasse III c), organisdJ.e\n(4) Die Genehmigung tri.tt an die Stelle der Er-                 Peroxyde (Klasse VII b) untergebradlt sind;\nklärungen nach § 4. Eine Ausfertigung der Geneh-                 2. in Räumen, in dem:m Kohlen oder leidlt\nmigung ist mit dem Verla~chein (Schiffszettel)                      brennbare Ladungen jeder Art lagern;\nfest zu verbiThden.\n3. in Räumen, in die Gase aus den W2ter\n(5) Bei gefährlichen Gütern, die aus dem Ausland                 Nummern 1 und 2 genannten Ladungen ein-\nkommen, in Absatz 1 nicht genannt sind und im                       dringen können;\nGeltungsbereidJ. dieser Verordnung auf SeesdJ.iffen              4. in der Nähe der Luken und Transportwege\nweiterveriaden werden sollen, muß die Verpackung                    an Bord, solange Güter der in Nummern 1\nmindestens die gleiche SidJ.erheit gewährnn, die in                 und 2 genannten Art, mit Ausnahme von\nder Anlag-e für Güter gleicher Art vorgesdirieben                   Kohlen, geladen oder gelös,dit werden.\nist. Der VecwaltJ.mgsbehörde ist rechtzeitig vor\nBeginn des Umladens eine Me:ldung über die Güter             (2) Vor den in Absatz 1 genannten Räumen und\nsowie über Ort und Zeitpunkt ihrer Umladung zu           OrfüdJ.keiten sind Anschläge, die auf das Verbot\nerstatten.                                               hinweisen, augenfällig anzubring-en.\n§ 6                                                        § 9\nAnmeldung fflld Ubernahme der Ladung                          Maßnahmen'für den FeuersdJ.utz\n(1) Die Verladung gefährlicher Güter ist dem                          beim Laden und Lösdlen\nVerfrachter so rechtzeitig anzukündigen, daß die            (1) Beim Laden und Löschen von explosiv-en Stof-\nnotwendigen Anordnungen für die vorschrifts-             fen und Gegenständen (Klasse I a), mit explosiven\nmäßige Verladung unter besonderer Berücksichti-         Stoffen geladenen Gegenständen (Klasse I b), Zünd-\ngung etwa schon e,ingenommener Teilladung getrof-       waren, Feuerwerkskörpern und ähnlidJ.en Gütern\nfen werden können. Die Anmeldung muß schriftlidJ.       (Klasse Ic), selbstentzündlidlen Stoffen (Klasse II),\nerfolgen; sie muß Art, Umfang und EigensdJ.aft der      entzündbaren Stoffen (Klassen m a und mb), ent-\nSendung sowie Klasse, Ziffer und besondere Be-           zündend (oxydierend) wirkenden Stoffen (Klasse\nzeidmung nach der Anlage enthalten.                     III c} und organischen Peroxyden (Klasse Vllb} sind","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: :Bonn, den 14. Januar 1960                          ll\ngeeignete Vorkehrung-en zur Verhütung de•s Fnn-                                 § 11\nkenfluges zu treffen. Im Umkreis von dreißig                      Behandlung von Versandstücken\nMetern von den Luken und Transportwegen an\nBord sind alle Schornsteine mit wirksamen Funken-          (1) Gefährliche Güter sind mit besonderer Sorg-\nfängern zu vers-ehen. Die Feuerlöschleitungen des       falt zu behande?n. Vor allem sind di.e Verpackun-\nSchiffes müssen unter Druck stehen und betriebs-        gen vor Beschädigung, explosionsgefährliche Güter\nbereit sein. In der Nähe der Luken ist jederzeit ein    auch schon vor Ersdrö.ttenmg durdi Stoß, Herab-\nangeschlossener Feuerlöschsc:hlauch besetzt zu hal-     faHen, Umkanten oder Rollen zu bewahren.\nten.\n(2) Versandstücke, die eine die sichere Beförde-\n(2) Zur künstlichen Beleuchtung der Laderäume        rung gefährdende Beschädigung erlitten haben, oder\nwährend des Ladens und Löschens dürfen nur              die vorgeschriebene Dichtigkeit nicht mehr besitzen,\nelektrische Leuchten verwendet werden. Sie müssen       dürfen nicht verladen werden. In Zweifelsfällen ist\nso angebracht sein, daß sie während des Verladens       die Untersuchung durch einen Sachverständigen zu\nnicht beschädigt werden können und explosions-          veranlassen.\ng-efährliche, selbstentzündliche und brennbare Güter\n(3) Wird die Beschädigung eines Versandstückes\nnicht gefährden.\nbemerkt, so hat der Schiffsführer unverzüglich für\n(3) Wenn bei Dunkelheit geladen oder gelöscht        die Beseitigung der Gefahr zu sorgen.\nwird, müssen die Transportwege und die Verlade-\nstellen (Kai- oder Wasserseite) durch hoch ange-\nbradlte elektrische Leuchten beleuchtet werden.                                  § 12\nAbweichungen\n§ 10                             Von  den  Vorschriften  des § 2  und der  Anlage\nsind Ausnahmen zulässig. Hierüber ist dem Bundes-\nBeleuchtung der Frachträume während der Fahrt         minister für Verkehr unverzüglich Mitteilung zu\nmachen. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmi-\n(1) Zur künstlichen Beleuchtung der Räume, in\ngungen ist die Verwaltungsbehörde des Landes zu-\ndenen sich explosive Stoffe und Gegenstände\nständig, in dessen Gebiet der Ladehafen oder, falls\n(Klasse I a), mit explosiven Stoffen geladene Gegen-\n: das gefährliche Gut im Ausland geladen wird, der\nstände (Klasse I b), Zündwaren, Feuerwerkskörper 1 Bestimmungshafen oder, falls dieser nicht zum Gel-\nund ähnliche Güter (Klasse I c) oder leicht brenn- , tungsbereich dieser Verordnung gehört, der Heimat-\nbare Ladungen jeder Art befinden, darf auch wäh- oder Registerhafen liegt.\nrend der Fahrt nur elektrisches Licht verwendet\nwerden. Tragbare Leuchten sind nur zugelassen,\nwenn als Stromquelle Akkumulatoren oder Trocken-                                § 13\nbatterien verwendet werden. Bei festverlegten An-                    Ergänzende Bestimmungen\nlagen müssen die Leuchten mit Uberglock.en und\nstarken Drahtschutzkörben versehen und die Schal-          Unberührt bleiben die allgemeinen Vorschriften\nter außerhalb der Laderäume angebracht sein.            über den Besitz von Sprengstoffen nach § 1 Abs. 1\nund 2 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2 gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen\ngelten auch für Räume, in denen verdichtete, ver-· vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61) in der Fas-\nflüssigte oder unter Druck gelöste Gase (Klasse I d), sung der Verordnung vom 8. August 1941 (Reichs-\nStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche giesetzbl. I S. 531) sowi-e die hierzu ergangenen\nGas•e entwickeln (Klasse I e), entzündbare Stoffe Durchführungsvorschriften.\n(Klassen III a und III b), entzündend (oxydierend)\nwirkende Stoffe (Klasse lllc), organische Peroxyde\n(Klasse VII b) oder Kohlen verstaut sind oder in\n§ 14\ndie Gase aus den genannten Ladungen eindringen\nkönnen. Die Verwendung festverlegter elektrischer                        Anwendungsbereidl\nBeleuchtungsanlagen ist jedoch nur statthaft, wenn\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf\nsie nach den üblichen technischen Konstruktions- alle Seeschiffe anzuwenden, welche die Bundesflagge\nvorschriften explosionsgeschützt ausgeführt sind,\nführen. Werden Seeschiffe, wekhe di•e Bundesflagge\nwenn ihre Ausschaltung während der Fahrt von\nführen, außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\neinem Kontrollplatz aus überwacht werden kann\nordnung beladen, darf von den Vorschriften der\nund die See-Berufsgenossenschaft die Betriebssicher-\n§§ 1 bis 4 und des § 6 abgewichen werden, soweit\nheit anerkannt hat. Bei anderen fest angebrachten\ndas maßgebende Recht des Ladehafens Abweichun-\nBeleuchtungsanlagen sind die Leuchten vor Uber-\ngen vorschreibt oder zuläßt; dies gilt nicht für die\nnahme der Ladungen von der allgemeinen elektri- Beladung mit radioaktiven Stoffen (Klasse IVb).\nschen Leitung abzutrennen.\nBei Seeschiffen im öffentlichen Dienst des Bundes,\n(3) Die nach Absatz 1 und 2 zugelassenen trag- eines zum Bund gehörenden Landes, einer öffentlich-\nbaren elektrischen Leuchten sind in gutem Zustand rechtlichen Körperschaft oder Anstalt darf auch\nund stets betriebsbereit zu halten. Ihre Gebrauchs- innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung\nfähigkeit ist von der See-Berufsgenossenschaft vor von ihren Vorschriften abgewichen werden, soweit\nErteilung oder Verlängerung der Fahrterlaubnis die besonderen Aufgaben des öffentlichen Dienstes\nzu prüfen.                                              Abweichungen erfordern.","12                                     Bundesgesetziblatt, Jahr,gang 1960, Teil II\n(2) Für Schiffe fremder Flagge gelten,                       5. a) aus dem Ausland kommende gefährliche\n1. wenn sie im Geltungsbereich dieser Ver-                      Güter ohne die Genehmigung nach § 5\nordnung gefährliche Güter laden, der § 1                     Abs. 1 weiterverlädt,\nAbs. 1 bis 3, die §§ 2 bis· 6, 8, 9, 11, 12             b) einer Festsetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1\nund 13;                                                      zuwiderhandelt oder die nach § 5 Abs. 5\n2. wenn sie einen Hafen im Geltungsbereid1                       erforderliche Meldung nicht vor Beginn des\ndieser Verordnung ausschließlich zum                        Umladens erstattet,\nLöschen oder zum Aufenthalt anlaufen, die                c} in den in § 8 bezeichneten Räumen oder\n§§ 8, 9, 11 und 12.                                         Ortlichkeiten raucht oder Feuer oder offe-\nnes Licht verwendet,\n§ 15                             wird gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes über den\nBeoitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Inter-\nStrafvorschriften                      nationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948\nWer vorsätzlich oder fahrlässig                             vom 22. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 603)\n1. als Befrachter den . Verpackungsvorschriften             mit Geldstrafe bestraft.\nder Anlage zuwiderhandelt,\n§ 16\n2. als Ablader\nGeltung im Land Berlin\na) gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 3\nverstößt,                                              Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nb} eine nach § 4 erforderliche Bescheinigung            1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Ar-\nnicht beigibt oder in einer solchen Be-            tikel 6 des Gesetzes über den Beitritt der Bundes-\nscheinigung unvollständige oder unrichtige         republik Deutschland zum Internationalen Schiffs-\nAngaben macht,                                     sicherheitsvertrag London 1948 auch im Land\n3. als Schiffsführer                                        Berlin.\na) den Verladungsvorschriften der Anlage, des                                     § 17\n§ 1 Abs. 3 oder d-es § 6 Abs. 2,\nSdllußvorschriften\nb} den Sicherheitsvorschriften des § 8 Abs. 2,\ndes § 9 oder des § 10                                 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1960 in\nzuwiderhandelt,                                         Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\nBeförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom\n4. als Verfrachter nicht für die nach §§ 9 oder 10         12. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 945) außer\nerforderlichen Sicherheitseinrichtungen sorgt,          Kraft.\nBonn, den 4. Januar 1960\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nlt","Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960       13\nAnlage\nVorsdlriften\nüber die von der Beförderung mit Seesdliffen ausgeschlossenen\noder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen\nStoffe und Gegenstände","14                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nI nhaltsverzei chni s\nSeite                                                                            Seite\nEinleitung                                                                       17   Klasse I d.      Verdidllete, verflüssigte oder unter\nDrude: gelöste Gase\nKlasse I a.      Explosive Stoffe und Gegenstände\nA. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            18\nA. Vorbemerkungen ....................... .\nB. Güterverzeichnis\n60   -\nB. Güterverzeichnis und Verpackungs-                                                         I. Verdichtete Gase ................... .                        60\nvorschriften                                                                            II. Verflüssigte Gase .................. .                        60\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften . .                             19           III. Tiefgekühlte verflüssigte Gase mit einer\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-                                                     kritischen Temperatur unter - 10° C ..                      61\npackungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .              19           IV. Unter Druck gelöste Gase ........... .                          61\nIII. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 29            V. Entleerte Gefäße ................... .                          62\nIV. Kennzeidmung der Versandstücke                                       29\nC. Verpackungsvorschriften\nC. Verladungsvorschriften                                                                    I. Allgemeine Verpackungsvorschriften ..                        62\nI. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         29             II. Besondere Verpackungsvorschriften .. .                        63\nII. Verladung im allgemeinen und                                                     III. Zusammenpackung ................. .                           67\nZusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . .                 29\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke                                 67\nIII. Sondervorschriften für die Verladung\neinzelner Sprengstoffe . . . . . . . . . . . . . . .             30       D. Verladungsvorschriften\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe                                   31               I. Verladescheine ..................... .                       67\nII. Verladung im allgemeinen .......... .                        69\nKlasse I b.      Mil explosiven Stoffen geladene                                               III. Zusätzliche Vorschriften für einzelne\nGegenstände                                                                          Gasarten und Zusammenladeverbote ..                          69\nA. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           32       E. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe ....                           70\nB. Güterverzeichnis und Verpackungs-                                                 F. Sondervorschriften für die Beförderung von\nvorschriften                                                                          Chlor in Spezialschiffen ................ .                          70\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften . .                             32       G. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften ..                         70\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-\nKlasse I e.      Stoffe, die In Berührung mit Wasser\npackungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .              32\nentzllndlidle Gase entwldc:eln\nIII. Zusammenpackung . . . . . .. . . . .. .. . . . .                    41\nA. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       71\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke                                      41\nB. Güterverzeichnis und Verpackungs-\nC. Verladungsvorschriften\nvorschriften\nI. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         41               I. Allgemeine Verpackungsvorschriften                           71\nII. Verladung im allgemeinen und                                                      II. Güterverzeichnis und besondere Ver-\nZusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . .                 42                  packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .         71\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe ....                               43            III. Zusammenpackung                                               13\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke • . .                           73\nKlasse I c.      Zllndwaren, Feuerwerkskörper und\näbnlldle Güter                                                           C. Verladungsvorschriften                                                    ...\nA. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            44               I. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   73\nII. Verladung im allgemeinen und\nB. Güterverzeichnis und Verpackungs-                                                              Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . .           74\nvorschriften\nIII. Weitere Vorschriften für die Stoffe\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften . .                            44                   der Ziffern 2a, 2b, 2d, 2e und 3                            74\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe                               74\npadmngsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .              44\nIII. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                57   Klasse II. Selbstentzündlidle Stoffe\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke . . .                               58       A. Güterverzeichnis und Verpackungs-\nC. Verladungsvorschriften                                                                vorschriften\nI. Verladescheine . . . . .. . . . . . .. .. .. .. . ..               58              I. Allgemeine Verpackungsvorschriften . .                       75\nII. Verladung im allgemeinen und                                                      II. Güterverzeichnis und besondere Ver-\nZusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . .                 59                  packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .         76\nIII. Zusätzliche Vorschriften für Unteirdeck-                                        III. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . .            80\nverladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   59           IV. Kennzeidmung der Versandstücke . . .                            80","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                                                         15\nSeite                                                                           Seite\nB. Verladungsvorschriften                                                       C. Verladungsvorsdtriften\nI. Verladesdteine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    81             I. Verladescheine . . .. . . . . .. . . . .. . . . .. . •        111\nII. Verladung im allgemeinen und                                                II. Verladung im allgemeinen und\nZusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . .            81                  Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . .           112\nKlasse III a. Entzündbare flüssige Stoffe                                              III. Sondervorschriften für die Verladung\neinzelner Stoffe . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . .  112\nA. Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      82\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe                              112\nB. Güterverzeidtnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  82\nKlasse IV b. Radioaktive Stoffe\nC. Verpackungsvorsdtriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften ..                         83      A. Vorbemerkungen ............•...........                              113\nII. Besondere Verpackungsvorsduiften ..                           84       B. Güterverzeidtnis und Verpackungs-\nIII. Zusammenpackung ................. .                            85          vorsdtriften\nIV. Kennzeidtnung der Versandstücke                                 85             I. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften ..                         113\nD. Verladungsvorsdtriften                                                            II. Güterverzeidtnis und besondere Ver-\npackungsvorsduiften ............... .                       114\nI. Verladesdteine ....................•                         85\nIII. Zusammenpackung ................. .                            115\nII. Verladung im allgemeinen und\nIV. Kennzeidtnung der Versandstücke                                 115\nZusammenladeverbo,te ..............•                         86\nC. Verladungsvorschriften\nE. Entleerte Behälter                                                  87\nI. Verladesdteine ..................... .                        115\nF. Sondervorsdtriften für Fahrgastsdtiffe                              87\nII. Verladung im allgemeinen und\nKlasse III b. Entzündbare feste Stoffe                                                        Zusammenladeverbote .............. .                         115\nA. Güterverzeidtnis und Verpackungs-                                        Klasse V. JUzende Stoffe\nvorsdtriften                                                                 A. Vorbemerkungen ....................... .                            117\nI. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften ..                         88\nB. Güterverzeichnis und Verpackungs-\nII. Güterverzeidtnis und besondere Ver-\nvorsdtriften\npackungsvorsdtriften ............... .                       88\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften ..                         117\nIII. Zusammenpackung ................. .                            91\nII. Güterverzeidtnis und besondere Ver-\nIV. Kennzeidtnung der Versandstücke                                 92                  packungsvorsdtriften ............... .                      118\nB. Verladungsvorsdtriften                                                          III. Zusammenpackung ................. .                            124\nI. Verladesdteine ..................... .                        92          IV. Kennzeidtnung der Versandstücke                                 124\nII. Verladung im allgemeinen und\nC. Verladungsvorsdtriften\nZusammenladeverbote .............. .                         92\n1. Verladesdteine ..................... .                        124\nC. Sondervorsdtriften für die Beförderung von\nII. Verladung im allgemeinen und\nNitrozellulose .......................... .                         93\nZusammenladeverbote .............. .                        125\nD. Sondervorsdtriften für Fahrgastsdtiffe ... .                        93          III. Sondervorschriften für die Beförderung\nKlasse III c. Entzündend (oxydlerend) wirkende                                                 von Säuren der Ziffer 1 und Gemisdte\nStoffe                                                                          aus Sdtwefelsäure und Salpetersäure\nsowie für Wasserstoffperoxydlösungen                        126\nA. Vorbemerkungen ....................... .                            94\nD. Sondervorschriften für die Beförderung von\nB. Güterverzeidtnis und Verpackungs-                                               Säuren in Tankschiffen ................. .                          126\nvorsdtriften\nE. Sondervorsdtriften für Fahrgastsdtiffe ... .                        126\nI. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften ..                        94\nII. Güterverzeidtnis und besondere Ver-                                    F. Sondervorsdtriften für kleine Segelsdtiffe                          126\npackungsvorsdtriften ........... , ... .                     95   Klasse VI.      Ekelerregende oder ansteckungs-\nIII. Zusammenpackung ................. .                           98                   gefährlidte Stoffe (Leerklasse) ..... .                    126\nIV. Kennzeidtnung der Versandstücke                                 98   Klasse VII a. Versdlledene Stoffe (Leerklasse)                             127\nC. Verladungsvorsdtriften\nKlasse VII b. Organische Peroxyde\nI. Verladesdteine .............•...•..••                        98\nII. Verladung im allgemeinen und                                           A. Vorbemerkungen ....................... .                            127\nZusammenladeverbote .............. .                         99       B. Güterverzeidtnis und Verpackungs-\nIII. Weitere Vorsdtriften für die Verladung                                    vorsdtriften\neinzelner Stoffe .................... .                      99             I. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften ..                         127\nKlasse IV a. Giftige Stoffe                                                              II. Güterverzeidtnis und besondere Ver-\nA. Vorbemerkungen ... , .......... , , ....... .                                         . packungsvorsdtriften ............... .                      127\n101\nIII. Zusammenpackung ................. .                           129\nB. Güterverzeidtnis und Verpackungs-\nvorsdtriften                                                                    IV. Kennzeidtnung der Versandstücke                                 129\nI. Allgemeine Verpadcungsvorschriften ..                         101      C. Verladungsvorsdtriften\nII. Güterverzeidtnis und besondere Ver-                                          I. Verladesdteine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    129\npackungsvorsdtriften . . . . . . . . . . . . . . . .         101           II. Verladung im allgemeinen und\nIII. Zusammenpackung . . . . . . . . . . . . . . . . . .            110                 Zusammenladeverbote . . . . . . . . . . . . . . .           130\nIV. Kennzeidtnung der Versandstücke . . . .                         111      D. Sondervorsdtriften für Fahrgastsdtiffe . . . .                      130","16                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nSeite                                                                                   Seite\nKlasse VIII. Güter, insbesondere Massengüter, die                                   Anhang 2:\nverpackt, unverpadd oder als Sdlütt-\nRldlWDien Ober die Besdlalfenheit der GefUe\nladungen zur Selbsterbitzung neigen\naus Aluminiumlegierungen für gewisse Gase\nA. Güterverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        131     der Klasse ld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . •       141\nB. Verpackungsvorschriften                                                 131\nC. Verladungsvorschriften                                                       Anhang 3:\nI. Verladescheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        131     Prüfung der entzllndbaren ßllssigen Stoffe der\nII. Verladung im allgemeinen . . . . . . . . . . .                    131     Klasse III a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  142\nIII. Sondervorschriften für die Beförderung\nvon Stein- und Preßkohlen . . . . . . . . . . .                   132\nIV. Sondervorschriften für die Beförderung                                   Anhang 3a:\nvon ungelöschtem Kalk . . . . . . . . . . . . . •                 132\nBestimmungen fllr entztlndbare D.tlsslge Stoffe\nAnhang 1:                                                                              der Klasse III a auf Grund von deutsdlen\nA. Beständigketts- und Sidlerbeitsbedingungen                                      Normenvorsdlrlften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •              142\nfür explosive Stoffe und für entzündbare\nfeste Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  133\nB. Vorsdlriften für die Prüfverfahren . . . . . . . .                      134  Anhang 4:\n1. Vorsdlriften für die Kennzeidlen                                             143\nAnhang 1a:\nBestimmungen Ober Fibertrommeln und Papp-                                          2. Erläuterung der Blldzeidlen ............. .                                  143\nfässer für feste giftige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . .              141     3. Kennzeidlen ............................ .                                   144","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                           17\nEinleitung\n(1) Die in dieser Anlage genannten Stoffe und Gegenstände sind in folgende Klassen eingeteilt:              1\nKlasse   I a.   Explosive Stoffe und Gegenstände\nKlasse   I b.   Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände\nKlasse   I c.   Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter\nKlasse   I d.   Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\nKlasse   I e.   Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln\nKlasse   II.    Selbstentzündliche Stoffe\nKlasse   III a. Entzündbare flüssige Stoffe\nKlasse   III b. Entzündbare feste Stoffe\nKlasse   III c. Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe\nKlasse   IV a. Giftige Stoffe\nKlasse   IVb. Radioaktive Stoffe\nKlasse   V.     Atzende Stoffe\nKlasse   VI.    Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe\nKlasse   VII a. Verschiedene Stoffe\nKlasse   VII b. Organische Peroxyde\nKlasse   VIII. Güter, insbesondere Massengüter, die verpackt, unverpackt oder als Schüttladungen zur\nSelbsterhltzung neigen.\n(2) Aus dieser Anlage ist zu ersehen, welche gefährlichen Güter von der Beförderung mit Seeschiffen\nausgeschlossen,\nunter gewissen Bedingungen zugelassen und\nwie die Bedingungen sind.\nDie gefährlichen Güter sind in\na) Nur-Klassen und\nb) freie Klassen eingeteilt.\nZu a) gehören die Klassen I a, I b, I c, I d, I e, II und VII b. Die hierunter fallenden Stoffe und Gegen•\nstände sind vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen von der Beförderung ausgeschlossen. Die\nin den Randnummern (Rn) 21, 61, 101, 131, 181, 201 und 751 aufgeführten Stoffe und Gegenstände\nsind zur Beförderung zugelassen, sofern sie den in den betreffenden Klassen vorgesehenen Bedin-\ngungen entsprechen.\nZu b) gehören die Klassen III a, III b, III c, IV a, IV b, V und VIII. Die Klassen VI und VII a kommen für\nden Seeverkehr zunächst nicht in Frage. Die in den Rn 301, 331, 371, 401, 451, 501 und 801 aufge-\nführten Stoffe und Gegenstände - mit Ausnahme derjenigen, die durch Bemerkungen ausge-\nsdilossen sind - sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den in den betreffenden Klassen\nvorgesehenen Bedingungen entsprechen. Die anderen unter den Begriff der freien Klassen fallenden\nStolle und Gegenstände sind ohne besondere Bedingungen zur Beförderung zugelassen.\n(3) Die Randnummern sind gleichlautend mit denen der Anlage I (RIO) zum Internationalen Uberein-\nkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO);\ndie mit S bezeichneten Randnummern betreffen nur die Seeschiffahrt. Einige Randnummern folgen nicht\nlaufend, weil - abweichend vom RID und der Anlage CIEVO - die Verpackungsvorschriften für die ein-\nzelnen Stoffe neben der Stoffaufzählung (Güterverzeichnis) stehen.\n(!) Prozentangaben bezeichnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:                        3\na) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer\nFlüssigkeit getränkten Stoffen die Gewichtsprozente, bezogen auf 100 Gewichtsteile der Mischung,\nder Lösung oder des getränkten Stoffes;\nb) bei Gasgemischen die Volumenprozente, bezogen auf 100 Volumenteile der Gasmischung.\n(2) Gewichtsbeschränkungen für Versandstücke beziehen sich, sofern nicht ausdrüddich anders bestimmt\nist, auf das Bruttogewicht.\n(3) Der Prüfdruck für Gefäße wird immer in kg/cm 2 Uberdruck angegeben, der Dampfdruck von Stoffen\ndagegen in kg/cm1 absolut.\n(4) Unter zerbrechlichen Versandstücken sind nur solche mit Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug\nu. dgl. zu verstehen, die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, welche sie wirksam\ngegen die übliche Beanspruchung während des Transportes schützt.\n(5) Unter den Gefäßen .aus geeignetem Kunststoff\" sind nur solche zu verstehen, 'die nach den neuesten Er-\nkenntnissen der Wissenschaft gewährleisten, daß der zu befördernde Stoff das Versandgefäß nicht angreift\noder es zersetzt. Die Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin-Dahlem kann den Nachweis der Eignung\nverlangen.\n(6) Der Begriff „Behälter• hat zwei verschiedene Bedeutungen, und zwar einmal mit dem Klammerzusatz\n(Container) und zum anderen für Stoffe und Gegenstände jeglicher Art. Bei Behältern, bei denen nicht\nder Klammerzusatz (Container) steht, handelt es sich nicht um Behälter im Sinne der .Internationalen\nOrdnung für die Beförderung von Behältern (Container) - RICo -•.\n2","18                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse Ia\nExplosive Stoffe und Gegenstande\nDen Bestimmungen der Klasse I a unterliegen explosive Stoffe und Gegenstände, die bei medJ.anisdJ.er\nBeansprudJ.ung empfindlidJ.er als Dinitrobenzol sind oder durdJ. thermisdJ.e BeansprudJ.ung zur Explosion\ngebradJ.t werden können.\n20   (1) In den zur Beförderung zugelassenen explosiven Stoffen und Gegenständen darf das Nitroglyzerin\nganz oder teilweise ersetzt sein durdJ.:\na) Nitroglykol oder\nb) Dinitrodiäthylenglykol oder\nc) nitrierten Zucker (nitrierte SacdJ.arose) oder\nd) Dinitrochlorhydrin oder\ne) eine MisdJ.ung der vorgenannten Stoffe.\n(2) Die von den Stoffen der Klasse I a entleerten Behälter sind den VorsdJ.riften der Klasse I a nidJ.t\nunterstellt.\nA. Vorbemerkungen\nStoffe, die durdJ. Flammenzündung nidJ.t zur Explosion gebradJ.t werden können und die weder gegen\nStoß nodJ. gegen Reibung empfindlidJ.er sind als Dinitrobenzol, gelten nidJ.t als explosive Stoffe im Sinne\nder Klasse I a und sind den VorsdJ.riften der Klasse I a nitbt unterstellt. Der Ablader hat jedodJ. im Verlade-\nsdJ.ein unter der BezeidJ.nung des Gutes einzutragen:\n,.Nicht explosiver Stoff im Sinne der Klasse I a zur Verordnung über gefährlidJ.e SeefradJ.tgüter.•\nH1ernadJ. gelten z. B. folgende explosionsfähige Stoffe nidJ.t als explosive Stoffe und sind somit den\nVorsdJ.riften der Klasse I a nidJ.t unterstellt:\nGruppe A: Stoffe ohne Zusatze\nAmmoniumnitrat (siehe jedodJ. Klasse III c, Ziffer 6 a-Rn 371 -);\nAzo-isobuttersäurenitril\n} (siehe jedodJ. Klasse III b, Ziffern 1 a) und 1 b) - Rn 331 -) ;\nBenzolsulfohydrazid\nDinitrobenzol;\nDinitrodJ.lorbenzol;\nDinitrokresol, auch in Form seines Ammonsalzes und seiner Salze mit organisdJ.en Basen;\nDinitronaphthalin;\nDinitrophenol;\nDinitrotoluol;\nNitroguanidin;\nNitromethan (siehe jedodJ. Klasse III a, Ziffer 3 - Rn 301 - ) ;\nTetranitrodiphenylamin;\np-Tolylsulfonylmethylni trosamid;\nTridJ.lortrinitrobenzol;\nTrini tronaphthalin;\nGruppe 8: Stoffe mit Zusätzen\nAmmoniumnitrat in MisdJ.ungen, die nidJ.t mehr als 0,4 0/o verbrennlidJ.e Bestandteile enthalten und die\ngegen medJ.anisdJ.e und thermisdJ.e BeansprudJ.ung sowie gegen Detonationsstoß nidJ.t empfindlidJ.er\nsind als Ammoniumnitrat (siehe jedoch Klasse III c, Ziffern 6 und 7 b) - Rn 371 -) ;\nAmmoniumperchlorat mit mindestens 100/o Wasser•) (siehe jedoch Klasse Illc, Ziffer 5 -Rn 371-);\nBariumazid mit mindestens 10 9/e Wasser 1 (siehe jedoch Klasse IV a, Ziffer 11 - Rn 401 -) ;\nBenzol-1,3-disulfohydrazid mit mindestens 40 0/o Paraffinöl oder gleichwirksamen Phlegmatisierungs-\nmitteln (siehe jedoch Klasse III b, Ziffer 1 c) - Rn 331 -) ;\ncyanidhaltiges Quecksilberoxycyanid mit hödJ.stens 35 1 /• Quecksilberoxycyanid\n(siehe jedoch. Klasse IV a, Ziffer 7 - Rn 401 -) ;\nDinitrophenolkalium in wässeriger Lösung;\nDinitrophenolnatrium in wässeriger Lösung;\nDinitroso-pentamethylentetramin mit mindestens 5 0/o pulvrigen inerten organisdJ.en Stoffen und min•\ndestens 15 1 /o Paraffinöl oder gleidJ.wirksamen Phlegmatisierungsmitteln in homogener MisdJ.ung\n(siehe jedoch Klasse III b, Ziffer 1 d) - Rn 331 -) ;\n•) Der Stoff muß ao fein beschaffen sein, daß das Wasser gleichmäßig verteilt ist und festgehalten wird.","Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, <kn 14. Januar 1960                                       19\nKluse Ja\nNitroglyzerin oder andere Salpetersäureester in Lösungen von höchstens 5 Gewichtsteilen in 95 Ge•                     20\nwichtsteilen eines nicht explosiven Lösemittels (siehe jedoch Klasse III a, Ziffer 5 - Rn 301 -) ;             (Forts,)\nNitroglyzerin oder andere Salpetersäureester in homogenen Mischungen von höchstens 5 Gewichts-\nteilen mit 95 Gewichtsteilen feinpulverisierter inerter Stoffe;\nNitrozellulose in Form von Fäden oder Geweben mit so viel Wasser, daß sie durch die Flüssigkeit\nvollständig überdeckt wird;\nNitrozellulose in Form von Pasten oder von Lösungen mit höchstens 600/o Nitrozellulose und einem\nnicht explosiven Lösemittel (siehe jedoch Klasse III a, Ziffern 1 b) und 3 - Rn 001 -];\nNitrozellulose in Form von Zellhorn (Zelluloid)\n(siehe jedoch Klasse III b, Ziffern 4, 5 und 6 - Rn 331 -) ;\nNitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt bis zu 12,60/o, gut stabilisiert und mit mindestens 25 1 /, Wasser\noder Alkohol (z.B. Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Butyl•, Amylalkohol), wobei der Alkohol bis zur Hälfte\ndurch Kampfer ersetzt sein kann; an Stelle von Wasser oder Alkohol können audl Gemische der\nbeiden Flüssigkeiten treten.\nDer vorgeschriebene Feuchtigkeitsgehalt darf an keiner Stelle der Nitrozellulosemasse unterschritten\nsein (siehe jedoch Klasse III b, Ziffer 1 a) - Rn 331 -] ;\nNitrozellulosefilmabfälle, gewaschen und durch Kochen unter Drude. behandelt, mit mindestens\n2 8/, Kampfer und so viel Alkohol (z.B. Methyl-, Äthyl•, n-Propyl-, Butyl-, Amylalkohol), Benzol,\nToluol oder Xylol, daß sie durch die Flüssigkeit vollständig überdeckt werden (siehe jedoch Klasse I a,\nZiffer 2 - Rn 21 - und Klasse llla, Ziffern 1 a}, 3 und 5 - Rn 301 -];\nNitrozellulosewalzmasse, gebrochen, mit mindestens 18¾ Phlegmatisierungsmitteln (siehe jedodl\nKlasse III b, Ziffern 1 b) und 1 c) - Rn 331 -];\nPikraminsäure mit mindestens 200/o Wasser•);\npikrinsaure Alkalisalze in wässeriger Lösung;\nPikrinsäure mit mindestens 200/o Wasser•);\nPikrinsäure und/oder deren Alkalisalze in Salben;\nTetranitroacridon mit mindestens 10 8/e Wasser•),\nTetranitrocarbazol mit mindestens 100/o Wasser •J;\nTrinitrobenzoesäure mit mindestens 30 °/, Wasser•);\nTrinitrobenzol mit mindestens 30 9/, Wasser •J.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpac:kungsvorsdlriften\n(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen ge-                         22\nlangen kann. Es ist untersagt, Bänder und Drähte aus Metall zur Sicherung von Behälterverschlüssen zu\nverwenden, sofern dies nicht in den Vorschriften über die Verpackung für die einzelnen Stoffe oder Gegen-\nstände ausdrücklich gestattet ist.\n(2) Der Werkstoff der Padc.ungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und\nkeine schädlichen oder gefährlidJ.en Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter•\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nFeste Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.\n(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein; sie müssen\n,c insbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.\nn.\nGttterveneldmis                                       Besondere Verpac:kungsvorsdJ.riften\n21    1. a) Nltrozellulose, hochnitriert (wie Sdlleßbaum-              (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpadc.t    23\nwolle), d. h. mit einem Stidstoffgehalt von            sein:\nmehr als 12,60/o, gut stabilisiert, in Flocken-        a) in starke, sicher zu verschließende hölzerne\nform und ungepreßt, mit mindestens 250/o                    Gefäße oder widerstandsfähige wasserdichte\nWasser oder Alkohol (Methyl-, Äthyl-,                       Pappfässer; diese Gefäße und Fässer müssen\n•J Der Stoff muß so fein beschaffen sein, daß das Wasser gleichmäßig verteilt Ist und festgehalten wird.","20                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKla• se Ia\nGüterverzeichnis                                                                Besondere Verpackungsvorschriften\n21                n-Propyl- oder Isoprc,pyl-, Butyl•, Amyl-                 mit einer dem Inhalt entsprechenden flüssig-         23\n(Forts.)          alkohol oder ihrer Gemische), auch denatu-                keitsdichten Auskleidung versehen sein; ihr      (Forts,!\nriert, mit höchstens 75 8/o Trockenstoff                  Verschluß muß dicht sein, oder\noder Mischungen von Wasser und Alkohol                b) in luftdichte Säcke (z. B. aus Gummi oder ge-\noder einer Mischung von Alkohol und                       eignetem schwer entzündbarem Kunststoff), die\nKampfer;                                                  in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind, oder\nb) gepreßt mit höchstens 85 °/, Trockenstoff und           c) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer,\nmindestens 15 1/o Wasser oder mindestens                  oder\n12 9/o Paraffin oder anderen ähnlich wirken-\nd) in Gefäße aus Weiß-, Zink- oder Aluminium-\nden Stoffen;\nblech, die einzeln oder zu mehreren in starke\nc) mit einem Stick.stoffgehalt bis zu 12 8/,, gut              hölzerne Kisten mittels weicher, alle Zwischen-\nstabilisiert und mit mindestens 35 8/, eines              räume ausfüllender Stoffe so fest einzubetten\nKohlenwasserstoffes, dessen Flamm- und                    sind, daß sie sich nicht bewegen können.\nSiedepunkte nicht unter denen des 90er Han-\nMit Xylol angefeuchtete Nitrozellulose darf nur\ndelsbenzols liegen dürfen und dessen Dampf-\nin Metallgefäße verpackt sein.\nspannung nicht größer sein darf als die die-\nses Benzols, oder mit 35 0/o eines Gemisches             (2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen\ndieses Kohlenwasserstoffes mit Alkohol und            oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die\nhöchstens 60 0/o trockener Nitrozellulose.            einem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm1 nach-\nSiehe auch Anhang 1 Rn 1101.                               geben, ohne jedoch die Festigkeit der Gefäße oder\nder Verschlüsse zu beeinträchtigen.\nDer vorgeschriebene Feuchtigkeitsgehalt darf\nan keiner Stelle der Nitrozellulosemasse unter-              (3) Nitrozellulose, die lediglich mit Wasser\nschritten sein.                                            durchfeuchtet ist, darf in Pappfässer verpackt sein;\ndie Pappe muß einer speziellen Behandlung unter-\nNitrozellulose mit einem Stld<atoffgehalt von höchstens    zogen werden, um vollkommen wasserdicht zu\n12,6 •J, ist ein Stoff der Klasse III b, sofern sie der in\nsein. Der Verschluß der Fässer muß wasserdampf•\nRn 331, Ziffer 1 gegebenen Zusammensetzung entspricht.\ndicht sein.\n(4) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch\nnicht schwerer als 75 kg sein.\ns      2. Nitrozelluloselilmablälle, gewaschen und durch                (1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in dichte 23/1\nKochen unter Druck behandelt, mit einem                    Textil- oder Papiersäck.e _verpackt sein. Diese sind\nKampfergehalt von mindestens 2 °/e, wenn sie               einzeln oder zu mehreren in widerstandsfähige\nden Bedingungen nach Anhang 1 Rn 1101 ge-                  wasserdichte Pappfässer oder in Gefäße aus Zink-\nnügen.                                                     oder Aluminiumblech einzusetzen, deren Mantel\nmit Pappe und deren Boden und Deckel mit Holz\nNitrozellulosefilmablälle mit mindestens 35'/t Wasser\noder Alkohol durchfeuchtet, sind Gut der Klasse III b      ausgelegt sein müssen.\n(Rn 331), Ziller 6). Wenn sie mit soviel Alkohol oder\nBenzol, Toluol oder Xylol vermischt sind, daß sie durch       (2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen\ndiese Flüssigkeit vollständig überdeckt werden, gelten     oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die\ndie Vorschriften der Klasse III a (Rn 301)1 für Alkohol,\nBenzol, Toluol oder Xylol (siehl! auch Rn 20, Gruppe B).   einem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm 1 nach-\ngeben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes\noder des Verschlusses zu beeinträchtigen.\n(3) Das Versandstück. darf nicht schwerer als\n75 kg sein. Es darf nicht mehr als 30 kg Nitrozellu-\nlosefilmabfälle enthalten.\n3. Gelatinierte Nitrozellulos<Jpulver und gelati-                (1) Die Stoffe der Ziffer 3 a) müssen verpackt         24\nnierte nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver           sein entweder in Büchsen aus Pappe, Weiß-, Zink-\n(Nitroglyzerinpulver),                                 ·   oder Aluminiumblech oder aus geeignetem schwer-\na) nicht porös und nicht staubförmig, siehe                entzündbarem Kunststoff oder in paraffinierte\nauch Anhang 1, Rn 1102;                               Beutel aus dichtem Gewebe oder starkem Papier\nvon mindestens zwei Lagen oder aus starkem\nPapier mit Aluminiumeinlage oder geeignetem\nKunststoff. Diese Büchsen und Beutel sind einzeln\noder zu mehreren in starke, dichte, sicher zu ver-\nschließende hölzerne Kisten einzusetzen. Bei Ver-\nwendung von paraffinierten Beuteln müssen die\nFugen der Kisten so gedichtet sein, daß kein Aus-\nstreuen des Inhalts möglich ist; oder\n(ohne Vorverpackung in Büchsen oder Beutel) in\nwiderstandsfähige, wasserdichte Pappfässer; oder\nin starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne\nBehälter mit einer Auskleidung aus Zink- oder\nAluminiumblech, oder\nin dichte Metallgefäße (mit Ausnahme von solchen\naus Schwarzblech).","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                       21\nKlasse la\nGüterverzeichnis                                                                 Besondere Verpackungsvorschriften\n21                                                                          (2) Sind die Pulverarten röhren-, stab-, faden-,    24\n(Porta,)                                                                 band- oder scheibenförmig, so können sie, ohne (Ports.1\nVorverpackung in Büchsen oder Beutel, auch in\nhölzerne Kisten verpackt werden, die mit Stoff\noder festem Papier dicht ausgelegt sein müssen.\n(3) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen\noder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die\neinem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm 1 nach-\ngeben, ohne jedoch die Festigkeit der Gefäße oder\nder Verschlüsse zu beeinträchtigen.\n-\n•C                                                                             (4) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf\ndurch herumgelegte und gespannte Bänder oder\nDrähte aus einem geeigneten Metall gesichert\nsein. Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem\nStoff überzogen sein, der bei Stoß oder Reibung\nkeine Funken erzeugt. An den hölzernen Behäl-\ntern müssen eiserne Nägel, Schrauben oder an-\ndere Teile aus Eisen gut verzinkt sein.\n(5) Das Versandstück darf nicht schwerer als\n120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch\nnicht schwerer als 75 kg sein.\nb) porös oder staublörmig, siehe auch An-                      (1) Die Stoffe der Ziffer 3 b) müssen verpackt      25\nhang 1, Rn 1102.                                       sein: entweder in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder\nAluminiumblech, deren Verschluß einem schwa-\nchen inneren Druck nachgeben muß. Eine Büchse\ndarf nicht mehr als 1 kg Pulver enthalten und muß\nin kräftiges Papier eingewickelt sein. Die Packun\ngen sind einzeln oder zu mehreren in starke, dichte,\nsicher zu verschließende hölzerne Behälter einzu-\nsetzen; oder in Säcke aus dichtem Gewebe oder\nstarkem Papier von mindestens zwei Lagen oder\naus starkem Papier mit Aluminiumeinlage oder ge-\neignetem Kunststoff, die einzeln oder zu mehreren\nin Fässer aus Pappe oder Holz oder in hölzerne\nBehälter mit einer Auskleid•mg aus Zink- oder\nAluminiumblech oder in Gefäße aus Zink- oder\nAluminiumblech einzusetzen sind. Die Gefäße aus\nZink- oder Aluminiumblech müssen innen voll-\nständig mit Holz oder Pappe ausgelegt sein.\n(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen\noder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die\neinem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm1 nach-\ngeben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder\ndes Verschlusses zu beeinträchtigen.\n(3) Der Verschluß der hölzernen Kisten darf\ndurch herumgelegte und gespannte Bänder oder\nDrähte aus einem geeigneten Metall gesichert sein.\nSind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff\nüberzogen sein, der bei Stoß oder Reibung keine\nFunken erzeugt.\n(4) Das Versandstück darf nicht schwerer als\n100 kg, bei Verwendung eines Pappfasses nicht\nschwerer als 75 kg sein. Es darf nicht mehr als\n30 kg Nitrozellulosepulver enthalten.\n4. Plastilizierte Nitrozellulose mit mindestens                   Die Stoffe der Ziffer 4 sind wie in Rn 24 ange-\n12 •!o, aber weniger als 18 °/, plastifizierendem           geben zu verpacken.\nStoff (wie Butylphthalat oder einem dem Butyl-\nphthalat mindestens gleichwertigen plastifi•\nzierenden Stoff) und mit einem Stickstoffgehalt\nder Nitrozellulose von höchstens 12,6 8/o, auch\nin Form von Blättchen (Schnitzeln, Chips).\nPlaslifizierte Nitrozellulose mit mindestens 18  •t• Butyl-\nphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleich-\nwertigen plastifizierenden Stoff ist ein Stoff der\nKlasse III b der Rn 331, Ziffern 7 b und c, Siehe auch An-\nhang 1, Rn 1102.","22                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlaSH la\nGüterverzeidmis                                                               Besondere Verpackungsvorsdtriften\n21       5. Nidltgelatinierte Nitrozellulosepulver (Misch-             Die Stoffe der Ziffer 5 sind wie in Rn 25 ange-\n(Ports.J    pulver}, siehe audJ. Anhang 1, Rn 1102.                 geben zu verpacken.\n6. Organische explosive Nitroverbindungen, die                 (1) Organische    explosive Nitroverbindungen     28\ngegen Stoß und Reibung nidtt empfindlidter               (Ziffern 6 a), 6 b) - mit Ausnahme von Merkurit\nsind als Pikrinsäure; siehe audt Anhang 1,              -, 6 c) und 6 dl) müssen in hölzerne Gefäße oder\nRn 1103 - audt Brandversudt unter Einsdtluß             wasserdi<hte Pappfässer verpackt sein. Für soge-\n(Rn 1154/1) - (siehe audt Ziffer 8);                    nanntes flüssiges Trinitrotoluol sind jedodt nur\na) wasserlöslidt:                                       hölzerne oder eiserne Gefäße zulässig.\nDie eisernen Gefäße müssen luftdicht verschlossen\nTrlnitrobenzoesäure,                               sein, jedoch einem inneren Druck von höchstens\nTrinitroluesol;                                    3 kgicm1 nachgeben,\nb) wasserunlöslidt,       keine    explosiven    Salze     (2) Die festen Stoffe der Ziffern 6 a) bis e) dür-\nbildend:                                           fen auch in fest vers<hlossenen Fibertrommeln ver-\nDlnitrophenylglykoläthernitrat, audt im Ge-         packt sein.\nmenge mit Trinitrophenylglykoläthernitrat.\n(3) Merkurit [Ziffer 6 b)) muß in Papierhülsen\nDer Anteil des Gemenges an letzterem darf\npatroniert und die Patronen müssen in luftdidtt\nnidtt mehr als 65 •/o betragen;\nverschlossene Blechbüdtsen verpackt sein, die in\nTrinitrotoluol (Trotyl}, audJ. als sogenann-\nhölzerne Behälter einzusetzen sind.\ntes Hüsslges Trinitrotoluol (ein neutrales\nGemisdt aus versdliedenen Nitrierungs-             Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht\nstufen des Toluols), audt Trinitrotoluol mit       sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem oder\nTrinitronaphthalin (Merkurit), ferner Ge-          zeresiniertem Papier bestehen, können audt durch\nmenge aus Trinitrotoluol und Ammonsalpe-            eine Papierhülle zu Paketen vereinigt sein. Nicht-\nter, audt mit Aluminium;                           paraffinierte oder zeresinierte Patronen bis zum\nTrinitrobenzol;                                    Gesamtgewicht von 2,5 kg dürfen audi zu Paketen\nTrinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid);               vereinigt werden, wenn diese dur<h einen Oberzug\nT rlnitroanilin;                                   von Zeresin oder Harz von der Luft abgeschlossen\nTrinitroanisol;                                    sind. Die Pakete sind in hölzerne Behälter einzu-\nTrinitroxylol;                                     setzen.\nTetranitroacridon;                                 Der Verschluß der hölzernen Behälter darf durch\nTetranitrocarbazol;                                herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte\nTetranitrodiphenylaminsulion;                      aus Metall gesichert sein.\nTetranitronaphthalin;                              Das Versandstück darf nicht schwerer sein als\nHexanitrodiphenylsuliid;                           75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff ent-\nc) alle diese Stoffe unter a) und b) au<h im            halten.\nGemenge miteinander oder mit anderen                   (4) Organische explosive Nitroverbindungen als\naromatisdlen Nitroverbindungen, die keine           Präparate für wissenschaftliche oder pharmazeu-\nexplosiven Stoffe im Sinne der Vorbemer-            tische Zwecke [Ziffer 6 e)] müssen zu höchstens\nkungen der Klasse I a sind, wie Mono-               500 g luftdidtt in Gefäße aus Glas, Porzellan, Stein-\nnitrotoluol, audt mit anderen die Gefahr            zeug und dergleichen verpackt und diese in höl-\nnidtt erhöhenden Zusätzen,                         zerne Behälter eingebettet sein.\nd) Sprengstolfgemisdte, die aus den unter a),           Das Versandstück darf nidtt schwerer als 15 kg\nb) und c) bezei<hneten organisdten explo-           sein. Es darf nicht mehr als 5 kg organis<he Nitro-\nsiven Nitroverbindungen audt ohne andere            verbindungen enthalten,\nZusätze bestehen und na<h dem vorwiegen-               (5) Zur Verpackung von wasserlöslichen Nitro-\nden Bestandteil bezeidmet werden (wie Tri-          verbindungen dürfen Blei oder bleihaltige Stoffe\nnitrotoluolgemisdl für ein Gemenge aus viel         ni<ht verwendet werden.\nTrinitrotoluol und wenig Dinitrotoluol);\ne) organisdte explosive Nitroverbindungen als\nPräparate für wissenschaftlidte oder phar-\nmazeuiische Zwecke, hödtstens 500 g in\neinem Gefäß, Gesamtmenge an Nitroverbin-\ndungen in einem Versandstück höchstens\n5kg.\nWegen Trinilrobenzol mit mindestens 30 1/1 Wasser,\nTetranitrocarbazol und Tetranitroacridon mit mindestens\n101/o Wasser, siehe auch Rn 20, Gruppe B.\nMit Ausnahme von flüssigem Trinitrotoluol\n(Ziffer 6 b) sind die ßüsslgen explosiven orga-\nnlsdlen Nltrokörper von der Beförderung aus-\nges<hlossen.\n7. a) Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrin-               (1) Die Stoffe der Ziffer 7 müssen verpackt sein:  27\nsäure;                                             a) die Stoffe der Ziffer 1 a): in hölzerne Gefäße\nb) Mischungen von Pentaerythrittetranitrat                   oder waserdichte Pappfässer. Zur Verpackung\nund Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischun-              der Pikrinsäure dürfen Blei oder bleihaltige","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                          23'\nKlaue Ja\nGüterverzeichnis                                                                Besondere Verpackungsvorschrilten\n21              gen von Trimethylentrinilramin und Trini-                   Stoffe (Legierungen, Gemische oder Verbindun-        27\n(Forts.)        trotoluol (Hexolit), deren Trinitrotoluol-                  gen) nicht verwendet werden 1                    (Forts.l\ngehalt so hoch ist, daß sie gegen Stoß nicht            b) die Stoffe der Ziffern 7 b) und c): zu höchstens\nempfindlicher sind als Tetryl 1                             30 kg in dichte Stoffbeutel oder starke Säcke\nc) Pentaerythriltetranitrat         (Penthrit, Nitro-          aus Papier oder geeignetem Kunststoff; diese\npenta) und Trimethylentrinltramin (Hexo-                    Beutel und Säcke sind in dichte hölzerne Kisten\ngen), beide phlegmatisiert durch Beimischung                oder Gefäße oder in dicht verschließbare Hart•\neiner derartigen Menge von Wachs, Paraffin                  papiertrommeln (Fiber Drums) mit Sperrholz-\noder anderer ähnlich wirkender Stoffe, daß                  boden und -deckel einzusetzen. Der Deckel der\nsie gegen Stoß nicht empfindlicher sind als                 Kisten ist mit Schrauben, derjenige der Trom-\nTetryl.                                                     meln mit Spannringverschluß zu befestigen.\nSiehe zu a), b) und c) auch Anhang 1, Rn 1103.\n(2) Das Versandstück mit Stoffen der Ziffer 7 a)\nDie Stoffe der Ziffer 7 b) können auch Aluminium oder       darf bei Verwendung eines hölzernen Gefäßes\nAmmonsalpeter enthalten.\nnicht schwerer als 120 kg sein und bei Verwen-\ndung eines Pappfasses nicht schwerer als 75 kg.\nDas Versandstück mit Stoffen der Ziffern 7 b) und\nc) darf nicht schwerer als 75 kg sein. Kisten müs-\nsen mit Handhaben versehen sein, wenn sie schwe-\nrer als 35 kg sind.\n8. Organische explosive Nitrokörper:                             (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 8            28\na) wasserlösliche, wie Trlnitroresorzin;                   müssen verpackt sein:\nb) wasserunJösJidie, wie Trinitrophenylmethyl-             a) 1. die Stoffe der-Ziffer 8 a): in Gefäße aus nicht\nnitramln (Tetryl).                                             rostendem Stahl oder aus einem anderen ge-\nc) Tetrylkörper ohne Metallumhüllung.                             eigneten Stoff. Die Nitrokörper sind mit so\nSiehe zu a) und b) auch Anhang 1, Rn 1103.                        viel Wasser gleichmäßig 2.u durchfeuchten,\ndaß der Wasergehalt während der ganzen\nAbgesehen von llßsslgem Trinitrotoluol (Ziffer 61 sind die        Beförderungsdauer nicht unter 25 1/0 sinkt,\norganlsdlen explosiven Nltrok&rper In lßsslgem Zustand\nvon der Belllrdening ausge• dalo• sea.                            Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen\noder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein,\ndie einem inneren Druck von höchstens\n3kg/cm1 nachgeben, ohne jedoch die Festig-\nkeit des Gefäßes oder des Verschlusses zu\nbeeinträchtigen. Die Gefäße, ausgenommen\ndie aus nicht rostendem Stahl, sind in höl-\nzerne Behälter einzubetten;\n2. die Stoffe der Ziffer 8 b): zu höchstens 15 kg\nin Stoffbeutel, die in hölzerne Behälter ein-\nzusetzen sind;\n3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): einzeln in\nfestes Papier und zu höchstens 100 Stück in\nBlech.schachteln eingesetzt. Höchstens 100\nSchachteln sind in eine hölzerne Versand-\nkiste zu verpacken, die nicht schwerer als\n40 kg sein darf.\nb) die Stoffe der Ziffern 8 a) und b) in Mengen\nvon höchstens 500 g dürfen in Gefäße aus Glas,\nPorzellan, Steinzeug und dergleichen verpackt\nsein, die in hölzerne Kisten einzubetten sind\n(z.B. mit Wellpappe).\nEin Versandstück darf höchstens 5 kg Nitro•\nkörper enthalten ~nd nicht schwerer als 15 kg\nsein.\nDie Gefäße müssen durch einen Kork- oder\nKautschukstopfen verschlossen sein, der durch\neine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen\neiner Haube oder Kappe, Versiegeln, Verbin-\nden usw.) gesichert ist, die geeignet sein muß,\njede Lockerung während der Beförderung zu\nverhindern. Die Gefäße aus Glas müssen frei\nvon Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft\nverringern könnten. Insbesondere müssen die\ninneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke\nder Wände darf in keinem Falle geringer als\n2mm sein.","24                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse Ia\nGüterverzeichnis                                                       Besondere Verpackungsvorschriften\n21                                                              (2) Das Versandstüdt nach Absatz (1) a) 1. und      28\nIPort• J                                                    2. darf nicht schwerer als 75 kg sein; es darf von fPort• ,I\nden Stoffen der Ziffer 8 a) nicht mehr als 25 kg,\nvon denjenigen der Ziffer 8 b) nicht mehr als SO kg\nenthalten.\n9. a) Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitro-       (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 9 müs-\npenta), feucht, und Trimethylentrinitramln   sen verpadct sein:                                      29\n(Hexogen), feucht, das erste mit mindestens\n20 •to, das zweite mit mindestens 15 1/1     1. Die Stoffe der Ziffern 9 a) bis c):\ngleichmäßig verteiltem Wasser;                   a. zu höchstens 10 kg in Stoffbeutel, die in eine\nb) leuchte Mischungen von Pentaerythrittetra-           Schachtel aus wasserdichter Pappe oder in\nnitrat  und Trinitrotoluol (Pentolit) und            eine Büchse aus Weiß•, Aluminium• oder\nfeuchte Mischungen von Trimethylentrlni•             Zinkblech einzusetzen sind, oder\ntramin und Trinitrotoluol (Hexollt), die in\nb. zu höchstens 10 kg in Gefäße aus genügend\ntrodtenem Zustand gegen Stoß empfindlicher           starker Pappe, die mit Paraffin getränkt oder\nsind als Tetryl, beide mit mindestens 15 0/t         auf andere Weise wasserdicht gemacht sind.\ngleichmäßig verteiltem Wasser;\nc) feuchte Mischungen von Pentaerythrittetra-           Die Büchsen aus Weiß-, Aluminium- oder\nnitrat oder Trimethylentrlnltramln mit               Zinkblech und die Schachteln oder Gefäße\nWachs, Parallin oder dem Wachs oder dem              anderer Art sind in eine mit Wellpappe aus-\nParaliin ähnlichen Stollen, die in trodtenem\ngelegte hölzerne Kiste zu verpadten; Metall•\nZustand gegen Stoß empfindlicher sind als            büchsen sind durch Wellpappumschlag von-\nTetryl, mit mindestens 15 °/o gleichmäßig            einander zu trennen. Eine Kiste darf nicht\nverteiltem Wasser;                                   mehr als 4 Büchsen oder Schachteln oder Ge-\nfäße anderer Art enthalten. Der Dedtel der\nd) Penthrllkörper, gepreßt, ohne Metallumhül-           Kiste ist mit Schrauben zu befestigen;\nlung.\nSiehe auch Anhang 1, Rn 1103.                       c. Pentaerythrittetranitrat [Ziffer 9 a)I: entspre-\nchend den Vorschriften unter a. und b. oder\nin Mengen von höchstens 5 kg in Gefäße aus\nGlas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen,\ndie mit einem Kork- oder Kautschukstopfen\nverschlossen sind; jedes Gefäß muß in einen\nluftdicht verschweißten oder verlöteten Me-\ntallbehälter derart eingesetzt sein, daß es\ndurch Ausfüllen aller Lüdcen mit elastischen\nStoffen vollkommen festliegt. Höchstens\n4 Metallbehälter sind in eine mit Wellpappe\nausgelegte hölzerne Kiste einzusetzen und\nvoneinander durch mehrere Lagen von Well-\npappe und dergleichen zu trennen oder ent-\nsprechend den nachstehenden Vorschriften\nfür Trimethylentrinitramin;\nd. Trimethylentrinitramin [Ziffer 9 a)]: wie vor-\nstehend unter a. oder b. oder in Mengen\nvon höchstens 500 g Trodcengewicht in Ge-\nfäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.,\ndie mit einem Kork- oder Kautschukstopfen\nverschlossen sind. Diese Gefäße sind in eine\nhölzerne Kiste einzusetzen. Sie sind vonein-\nander durch einen Wellpappumschlag und\nvon den Seitenwänden der Kiste durch einen\nZwischenraum von mindestens 3 cm zu tren-\nnen, der mit Füllstoffen auszustopfen ist;\n2. die Gegenstände der Ziffer 9 d): einzeln in festes\nPapier und zu höchstens 3 kg in Pappkästen un-\nbeweglich eingebettet. Höchstens 3 Kästen müs-\nsen in eine mit Schrauben verschlossene höl•\nzerne Kiste so eingebettet sein, daß zwischen\nden Pappkästen und der Versandkiste überall\nein Zwischenraum von mindestens 3 cm ver•\nbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.\nEin Versandstüdt darf nicht mehr als 25 kg Ex•\nplosivstoff enthalten.\n(2) Das Versandstüdt nach Absatz (1) a) und b)\ndarf nicht schwerer als 75 kg sein, nach Buch-\nstabe d nicht schwerer als 10 kg und nach Buch•","Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                          25\nKlasse la\nGüterverzeidmf„                                                                   Besondere Verpackungsvorschriflen\n21                                                                      stabe c nicht schwerer als 35 kg. Versandstücke,         29\n(Ports.)                                                                die schwerer als 35 kg sind, müssen mit Hand- (Forts.)\nhaben versehen sein.\n10. a) Benzoylperoxyd                                             (1) Die Stoffe der Ziffern 10 a) und b) müssen        30\n1. trocken oder mit einem Wassergehalt               zu hödlstens 500 g in gut versdlnürte Beutel aus\nvon weniger als 100/o; oder                       Polyäthylen oder einem anderen geeigneten, ge-\n2. mit weniger als 30 °/o Phlegmatisierungs-          sdlmeidigen Stoff verpackt sein. Jeder Beutel muß\nmitteln.                                          in eine Büdise aus Metall, Pappe oder Fiber ein-\ngesetzt werden; die Büdlsen müssen zu hödlstens\nBenzoylperoxyd mit einem Wassergehalt von mindestens\n10 1/1 oder mit mindestens 30 1/, Phlegmatisierungsmitteln 30 Stück in eine vollwandige Versandkiste aus Holz\nist ein Stoff der Klasse VII b, Rn 751, Ziffer 6.          eingebettet werden, deren Wände mindestens 12 mm\nb) Cyclohexanonperoxyd                                     dick sind.\n(1 Hydroxy-1' -hydroperoxy-dicyclohexylper-              (2) Das Versandstück darf nidit sdlwerer als\noxyd)                                                 25 kg sein.\n1. trocken oder mit einem Wassergehalt\nvon weniger als 10 °/o, oder\n2. mit weniger als 40 0/o Phlegmatisierungs-\nmitteln.\nCyclohexanonperoxyd mit einem Wassergehalt von min-\ndestens 10 1/, oder mit mindestens 40 1/, Phlegmatlsie•\nrungsmitteln ist ein Stoff der Klasse VII b (siehe Rn 751,\nZiffer 7.\n5            c) Ammoniumperchlorat, trocken oder mit we-                   (1) Ammoniu.mperdllorat [Ziffer 10c)] muß in 30/1\nniger als 10 0/o Wasser.                             starke, didlte, sidJ.er zu versdlließende Metall-\nAmmoniumperchlorat mit mindestens 10 1/t Wasser ist ein    fässer oder in Holzfässer aus dichtgefügten Dau-\nStoff der Klasse IlI c, Rn 371, Ziller S.                  ben verpackt sein. Holzfässer sind mit widerstands-\nfähigem Papier didlt auszukleiden. Außerdem sind\nGefäße aus Glas oder Blech, die in starke hölzerne\nKisten zu verpacken sind, zulässig. Bei Gefäßen\naus Glas sind die hölzernen Kisten mit Bledl aus-\nzukleiden.\n(2) Der Inhalt eines Versandstückes darf nidJ.t\nmehr als 50 kg betragen.\ns            d) Bariumazid, trocken oder mit weniger als\nBariumazid [Ziffer 10 d)] muß in Pappbüdlsen ver- 30/2\n10 0/o Wasser oder Alkoholen.\npackt sein, · weldle die in Bariumazid enthaltene\nBariumazid mit mindestens 10 1/, Wasser oder Alkoholen     Flüssigkeit nidlt durdllassen dürfen. Eine Büdise\nund wässerige Barlumazldlösungen sind Stolle der\nKlasse IV a, Rn 401, Ziffer II.                            darf hödlstens 500 g enthalten. Der Deckelver-\nsdlluß muß durdl umgeklebtes Isolierband gegen\nWasser gedidltet sein. Der freie Raum zwisdlen\ndem Bariumazid und dem Deckel muß, um jede\nVerschiebung des Inhalts der Büchsen zu vermei-\nden, mit einem elastischen Stoff ausgefüllt sein. Die\nBüdlsen sind einzeln oder zu mehreren in einen\nstarken hölzernen Versandbehälter einzubetten,\nder nidJ.t mehr als 1 kg Bariumazid enthalten darf.\n11. a) Schwarzpulver (auf Kaliumnitratbasis). ge-\n(1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 11          31\nkörnt oder in Mehlform;\nmüssen verpackt ,sein:\nb) schwarzpulverähnliche Sprengstolfe (Ge-                 a) Ziffern 11 a) und b):\nmenge von Natriumnitrat, Schwefel und\n1. Zu höchstens 2,5 kg in Beutel aus Stoff, Pa-\nHolz-, Stein- oder Braunkohle oder Ge-\npier oder geeignetem Kunststoff, die in BüdJ.-\nmenge von Kaliumnitrat, Schwefel und\nsen aus Pappe, Weiß- oder AluminiumbleC:1\nStein- oder Braunkohle);\neinzusetzen sind. Die BüdJ.sen sind in höl•\nc) Preßkörper aus Schwarzpulver oder schwarz-                       zerne Behälter einzubetten, oder\npulverähnlichen Sprengstoffen.\n2. in Säcke aus dichtem Gewebe, die in Fässer\nDie Didite der Preßkörper darf nidit nied-                    oder Kisten aus Holz einzusetzen sind.\nriger als 1,30 sein.                                      Zur Ausfuhr über See bestimmtes loses Korn-\nZu a) und b) siehe audi Anhang 1, Rn 1104.                      pulver braudlt nicht zuvor in Beutel gesdlüttet\nzu sein, wenn es in didJ.te hölzerne Behälter\nverpackt wird, die mit einem zähen Stoff so\nausgekleidet sind, daß Ausstreuen oder Ver•\nstauben des Inhalts ausgesdJ.lossen wird.\nb) Ziffer 11 c):\nIn widerstandsfähiges Papier eingerollt; jede\nRolle darf nicht sdlwerer als 300 g sein. Die\nRollen müssen in hölzerne, innen mit wider-\nstandsfähigem Papier ausgelegte Kisten ein•\ngesetzt werden.","26                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlnse Ja\nGüterverzeichnis                                                        Besondere Verpad<ungsvorsdlrllten\n21                                                                 (2) Der Deckel der Kisten ist mit Schrauben zu      31\n(Ports.)                                                       befestigen. Sind letztere aus Eisen, so müssen sie (Forts.)\nmit einem Stoff überzogen sein, der bei Stoß oder\nReibung keine Funken erzeugt.\n(3) Das Versandstück darf nicht schwerer als\n'15 kg sein und nicht mehr als 50 kg Sprengstoff\nenthalten.\n(4) Versandstücke mit Mustersendungen dürfen\nnicht schwerer als 10 kg sein.\n12. a) Nitratsprengstolle,   gelatinöse   und nimt-\ngelatinöse, soweit sie nicht unter Ziffer 11\n(1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Hülsen\naus geeignetem Kunststoff oder Papier patroniert\n32  .\n(Schwarzpulver und schwarzpulverähnliche       sein. Die Patronen dürfen in ein Paraffin-, Zeresin-\nSprengstoffe) oder unter Ziffer 14 (Dyna-     oder Harzbad eingetaucht oder mit geeignetem\nmite und dynamitähnliche Sprengstoffe)        Kunststoff umhüllt werden, damit sie luftdicht ab-\noder unter Ziffer 16 (Kalksalpeterspreng-     geschlossen sind. Sprengstoffe mit mehr als 6 0/o\nstoffe) fallen. Die Nitratsprengstoffe be•    flüssigenSalpetersäureestern müssen in paraffinier-\nstehen in der Hauptsache aus Ammonium-        tes oder zeresiniertes Papier oder einen geeigne-\nnitrat oder aus Nitraten der Alkalimetalle    ten Kunststoff, wie Polyäthylen, patroniert sein.\noder der Erdalkalimetalle. Sie können da-     Die Patronen sind einzeln oder zu mehreren in\nneben brennbare Substanzen, z. B. Holz-        hölzerne Behälter einzusetzen.\noder Pflanzenmehl, aromatische Nitrokörper        (2) Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte Pa-\nsowie gelatiniertes oder nicht gelatiniertes   tronen oder solche, deren Hülse nidlt wasserdicht\nNitroglyzerin oder Nitroglykol oder ein       ist, müssen zu Paketen von höchstens 2,5 kg ver-\nGemisch beider enthalten, außerdem inerte      einigt werden. Diese Pakete, deren Umhüllung\nund färbende Stoffe. Siehe auch Anhang l,      mindestens aus starkem Papier bestehen muß, müs-\nRn 1105 - auch Brandversuch unter Ein-         sen in ein Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad einge-\nschluß (Rn 1154/1) -;                         taucht oder mit geeignetem Kunststoff umhüllt\nb) Nitratlreie nichtgelatinöse Sprengstolle be-    werden, damit sie luftdicht abgeschlossen sind. Die\nstehen in der Hauptsache aus einem Ge•        Pakete sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne\nmenge von inerten Stoffen, z. B. neutralen     Kisten oder in Papp- oder in Wellpappkästen -\nAlkalichloriden, mit gelatiniertem oder nicht  beide wasserdicht imprägniert - einzusetzen.\ngelatiniertem Nitroglyzerin oder Nitroglykol     (3) Der Verschluß der Kisten darf auch durch\noder einem Gemisch beider. Sie können da-     herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte\nneben aromatische Nitrokörper oder andere     aus Metall gesichert sein.\nphlegmatisierend oder stabilisierend wir-        (4) Die nicht gelatinösen Ammonnitratspreng-\nkende Zusätze enthalten. Siehe auch An-       stoffe Ammonit und Donarit können audi in Men-\nhang 1, Rn 1105- auch Brandversuch unter      gen bis zu 25 kg in nichtgeschweißte Polyäthylen-\nEinschluß (Rn 1154/1) -.                      sädte mit einer Wandstärke von 0,2 mm verpackt\nNitratsprengstoffe und nitratfreie Sprengstoffe,  werden, die aus einem Polyäthylensdilauch von\nderen Zusammensetzung sich innerhalb des          entsprechendem Durchmesser und einer Länge von\nRahmens der unter a) und b) aufgeführten Ge-      1000 mm hergestellt werden, wobei das eine Ende\nmenge hält und die den für sie geltenden Be-      zusammengelegt und mit einem Spezialklebestreifen\nständigkeitsbedingungen und Prüfungsvor-          von 40 mm Breite dicht verschlossen wird. Die zum\nschriften des Anhangs 1 entsprechen, sind zur     Einfüllen dienende Offnung wird durch Einrollen\nBeförderung zugelassen                            eines 35 mm breiten Pappstreifens zusammen mit\nden nach Füllung überstehenden Seitenwänden\n1. vorläufig, wenn ihre genaue Zusammenset-\nverschlossen und abgedidltet. Die dabei gebilde-\nzung dem Bundesministerium für Verkehr         ten Sadtohren sind griffartig mit einem weiteren\nangezeigt ist,                                 Klebestreifen zusammenzuhalten. Die Sädte sind\n2. endgültig, wenn auf Grund dieser Anzeige       einzeln festsitzend in hölzerne Behälter zu ver-\ndie Aufnahme in die Liste der zur Eisen-       packen.\nbahnbeförderung zugelassenen Sprengstoffe          (5) Das Versandstüdt darf nicht schwerer als\nvom Bundesministerium für Verkehr be-          '15 kg sein. Es darf nidlt mehr als 50 kg Spreng-\nstätigt ist.                                    stoff, bei Verpackung in Papp- oder Wellpapp-\nkästen nicht mehr als 25 kg Sprengstoff enthalten.\n(6) Die Papp- oder Wellpappkästen müssen den\nBestimmungen der Deutschen Bundesbahn über\ndie Verpackung von Stüdc.gütern und über Ein-\nheitspackungen entsprechen, für ein Bruttohöchst-\ngewicht von 30 kg geeignet und wie folgt gekenn-\nzeichnet sein:\n• Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\",\n13. Chloratsprengstolle und Perdlloratsprengstoffe,       (1) Die Stoffe der Ziffer 13 müssen in Papier-      33\nd. s. Gemenge von Chloraten oder Perchloraten      hülsen patronieit sein. Nicht paraffinierte oder\nder Alkalien oder alkalischen Erden mit koh-       nicht zeresinierte Patrcmen müssen zuerst in was-\nlenstoffreichen Verbindungen. Siehe auch An-       serdichtes Papier eingeschlagen werden. Sie sind","Nr. 3 - Tag de.r Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                  27\nKlasse la\nGüterverzeidmls                                                         Besondere Verpackungsvorschrilten\n21           hang 1, Rn 1106 - auch Brandversuch unter         durdl eine feste Papierhülle zu Paketen zu ver-           33\n(Forts.)     Einschluß (Rn 1154/1) -.                          einigen, die hödlstens 2,5 kg sdlwer sein dürfen;     (Forts.)\nChloratsprengstoffe, deren Zusammensetzung        die Pakete sind in hölzerne Behälter so einzu-\nsich innerhalb des Rahmens des nadlstehend        setzen, daß sie sidl nidlt bewegen können. In dem\naufgeführten Gemenges hält, sind erst zur Be-     Behälter etwa leer bleibende Räume sind mit ge-\nförderung zugelassen, wenn der Hersteller         eigneten Verpackungsstoffen auszufüllen. Der Ver-\nunter Beifügung der erforderlichen Prüfungs-      sdlluß der hölzernen Behälter darf durdl herum-\nzeugnisse (nadl Anhang t, Rn 1150) und unter      gelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus\nder Erklärung der Bereitwilligkeit zur Aus-       Metall gesidlert sein.\nführung eines großen Brandversudls mit 500 kg        (2) Das Versandstück darf nicht sdiwerer als\ndes neuen Gemenges die Zulassung zum Ver-         35 kg sein und nicht schwerer als 10 kg, wenn es\nsand beantragt und erhalten hat.                  sidl um ein Muster handelt.\nChloratit (Gemenge von 83 bis 921/o Kalium-\noder Natriumdllorat oder beiden, 5 bis 12 1 /,\nflüssigen Kohlenwasserstoffen mit einem\nFlammpunkt von mindestens 30° C, audl bis\nzu 4 9 /o Pflanzenmehl).\n14. a) Dynamite mit inertem Absorptionsmittel und        (1) Die Stoffe der Ziffer 14 müssen verpackt           34\nSprengstoffe, die den Dynamilen mit iner-     sein:\ntem Absorptionsmittel ähnlich sind.           a) Ziffer 14 a): in Hülsen aus wasserdidltem Pa-\nSie dürfen weder gegen Stoß nodl gegen             pier patroniert. Die Patronen müssen entweder\nReibung nodl gegen Flammenzündung emp-             durdl eine Papierhülle zu Paketen vereinigt\nfindlidler sein als Sprenggelatine mit 93 0/o     oder ohne Umsdllagpapier in Pappkästen ein-\nNitroglyzerin oder Gurdynamit mit hödl-           gebettet sein. Die Pakete oder Pappkästen sind\nstens 75 °/o Nitroglyzerin.                        einzeln oder zu mehreren unter Verwendung\nb) Sprenggelatine, bestehend aus nitrierter           eines inerten Füllstoffes in hölzerne Behälter\nBaumwolle und hödlstens 93 °/o Nitroglyze-         einzubetten, deren Versdlluß durdl herumge-\nrin; Gelatinedynamite mit hödlstens 85 0/o        legte und gespannte Bänder oder Drähte aus\nNitroglyzerin.                                     Metall gesidlert sein darf.\nb) Ziffer 14 b): in Hülsen aus wasserdidltem Pa-\nZu a) und b) siehe audl Anhang 1, Rn 1101.             pier patroniert. Die Patronen müssen in Papp-\nkästen eingesetzt sein. Die in wasserdidltes Pa-\npier eingehüllten Pappkästen sind ohne Leer-\nräume in hölzerne Kisten einzusetzen, deren\nVersdlluß durch herumgelegte und gespannte\nBänder oder Drähte aus Metall gesidlert sein\ndarf.\n(2) Bei Sendungen von Dynamiten kann die Ver-\npackung der Patronen in Pakete oder Pappkästen\nwegfallen, wenn die Versandkisten mit zähem,\nwasserdidltem Packpapier dient ausgelegt und\nwenn die Patronen beim Einlegen in die Kiste der-\nart in Weidlholzmehl, das sidl unter Druck\nelastisdl zusammenballt, eingebettet sind, daß\nüberall zwisdlen den Patronen und zwisdlen die-\nsen und der Packpapierausfütterung eine gute\nAusfüllung mit Weidlholzmehl vorhanden ist.\n(3) Das Versandstück darf nidlt sdlwerer als\n35 kg sein und nidlt sdlwerer als 10 kg, wenn es\nsidl um ein Muster handelt.\ns        15. Probesendungen von Sprengstoffen, die         an     (1) Proben von Sprengstoffen müssen in Papier-       34/1\nstaatlidle oder amtlidl anerkannte Prüfungs-      hülsen patroniert oder als Preß- oder Gußkörper\nstellen oder an Sprengstoffhersteller zur Unter-  zu einem Paket bis zu 2,5 kg vereinigt werden.\nsudlung versandt werden:                          Proben von Wettersprengstoffen dürfen in soldlen\na) Proben von Sprengstollen.                      Paketen verpackt bis zu einer Gesamtmenge von\nb) Proben beliebiger explosiver Stoffe in Men-    15 kg zu einer Sendung vereinigt werden. Die Pa-\ngen bis zu 100 g.                             kete sind in eine hölzerne Kiste einzusetzen, und\ndiese ist in eine Versandkiste von mindestens\nSiehe audl Anhang 1, Rn 1107.                     18 mm Wandstärke so einzubetten, daß zwisdlen der\nhölzernen Kiste und der Versandkiste überall ein\nZwisdlenraum von mindestens 5 cm verbleibt, der\nmit Sägemehl oder Kieselgur gut auszustopfen ist.\n(2) Bei Proben beliebiger explosiver Stoffe muß\ndie Innenpackung von der Bundesanstalt für Ma-\nterialprüfung als zulässig anerkannt sein. Die höl-\nzerne Innenkiste ist in eine Versandkiste von min-\ndestens 18 mm Wandstärke so einzubetten, daß","28                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nXla11e Ia\nGüterverzeichnis                                                       Besondere Verpackungsvorschritten\n21                                                              zwischen der Innenkiste und der Versandkiste ein        34/1\n(Port •.)                                                       Zwischenraum von 12 cm verbleibt, der mit Säge-       (Forts.)\nmehl oder Kieselgur gut auszustopfen ist.\n(3) Ein Versandstüdt mit Proben von Spreng-\nstoffen der Ziffer 15 a) darf nitbt mehr als 15 kg,\nein solches mit Proben der Ziffer 15 b) nicht mehr\nals 2 kg Sprengstoff enthalten.\n16. Kalksalpetersprengstolle                             (1) Die Stoffe der Ziffer 16 müssen in Papierhül-    34/2\nSprengstoffe dieser Art, deren Zusammenset-       sen patroniert sein. Die Patronen müssen in Paraf-\nzung sitb innerhalb des Rahmens des natb-         fin oder Zeresin getaucht sein oder ihre Hülsen\nstehend aufgeführten Gemenges hält, sind erst     müssen aus paraffiniertem oder zeresiniertem Pa-\nzur Beförderung zugelassen, wenn der Her-         pier oder aus Pergament- oder gleitb geeignetem\nsteller unter Beifügung der erforderlitben Prü-   Papier bestehen. Die Patronen sind in Mengen von\nfungszeugnisse (natb Anhang 1, Rn 1150) und       höchstens 2,5 kg in Paketen zu vereinigen. Die\nunter der Erklärung der Bereitwilligkeit zur      Pakete sind in dichte hölzerne Behälter fest zu\nAusführung eines großen Brandversutbs mit         verpadten.\n500 kg des neuen Gemenges die Zulassung              (2) Das Versandstück darf nicht schwerer als\nzum Versand beantragt und erhalten hat.           35 kg sein. Es darf nitbt mehr als 25 kg Spreng-\nCalcinit auch mit angehängten Butbstaben oder     stoff enthalten.\nZahlen oder beiden\n(Gemenge von hötbstens 76 °/o Kalksalpeter,\ntetbnisch, der bis zur Hälfte durtb Ammon-\nsalpeter ersetzt sein kann, Holzkohle oder\nPflanzenmehlen oder beiden, autb von flüssi-\ngen Kohlenwasserstoffen mit einem Flamm-\npunkt von mindestens 30° C, autb von höch-\nstens 20 0/o Nitroglyzerin, auch von hötbstens\n20 0/o aromatistben Nitrokörpern, nitbt gefähr-\nlitber als Trinitrotoluol, autb von höchstens\n8 1/e Aluminium oder Aluminiumsilizid oder\nbeiden).\ns         11. Nitriertes   Chlorhydrin    (Dinitrochlorhydrin),    (1) Die Stoffe der Ziffer 17 müssen in Metall-       34/3\ndessen Nitroglyzeringehalt 5 0/o nicht über-      gefäße verpadtt sein, die nur bis zu 9/io ihres Fas-\nsteigt; siehe auch Anhang 1, Rn 1103/1.           sungsraumes gefüllt sein und höchstens 25 kg\nnitriertes Chlorhydrin enthalten dürfen. Jedes Ge-\nfäß ist in einen hölzernen Behälter so einzubetten,\ndaß zwischen dem Gefäß und dem hölzernen Be-\nhälter überall ein Zwischenraum von mindestens\n10 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen\nist.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als\n75 kg sein. Es muß mit Handhaben versehen sein,\nwenn es stbwerer als 35 kg ist.\ns         18. Athylnitrat                                       Äthylnitrat muß zu hötbstens 5 kg in starkwandige       34/4\nFlaschen aus Glas verpadtt sein, die nur bis 9/10\nihres Fassungsraumes gefüllt sein dürfen. Die Fla-\nstben sind durch eine sie völlig umschließende\nUmhüllung aus Blech gegen Bruch zu sidJ.ern. Zwi-\nschen dem Glas und der Blechumhüllung muß sich\neine etwa 1 cm starke Zwistbenlage aus elasti-\nstbem Stoff befinden. Die Flastben sind einzeln\nin hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wand-\nstärke unverschieblich einzusetzen. Die verbleiben-\nden Hohlräume sind mit Kieselgur gut auszufüllen.\nAmpullen aus Glas mit einem Inhalt von je\n1 g Äthylnitrat sind zu höchstens 200 Stüdt in eine\nStbatbtel aus Pappe so zu verpadten, daß ent•\nweder die Zwistbenräume mi• Kieselgur gefüllt\noder die Ampullen durch Zwischenlagen aus elasti-\nschem Stoff (z. B. Zellstoff) festgelegt oder einzeln\nin Lochscheiben oder Gittereinsätze aus Pappe ein-\ngelegt werden. Höchstens 50 solcher Schachteln\nsind in eine mit Zinkblech ausgeschlagene höl-\nzerne Versandkiste einzusetzen.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, d~n 14. Januar 1960                                          29\nKla11e la\nDI. Zusammenpadcung\n(1) Die organischen Nitrokörper (Ziffer 6) dürfen miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden,                      35\ndas nicht schwerer als 15 kg sein darf.\nDas in Rn 28 Absatz (1) b) bezeichnete Versandstück darf organisdte Nitrokörper verschiedener Art und Benennung\nenthalten.\n(2) Alle übrigen in einer Ziffer der Rn 21 bezeichneten Stoffe dürfen weder mit Stoffen, die in der\ngleichen Ziffer oder in einer anderen Ziffer dieser Randnummer genannt sind, noch mit Gegenständen der\nübrigen Klassen, noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.\nIV. Kennzeichnung der Versandstüdce (siehe Anhang 4)\nVersandstücke mit explosiven Stoffen der Ziffern 1 bis 18 müssen in deutlichen und unauslöschbaren                          30\nBuchstaben die in Rn 21 angegebene Bezeichnung des Stoffes mit dem Zusatz .Explosiv\" tragen. Außerdem\nsind sie mit Kennzeichen nach Muster 1 zu versehen.\nDie Angaben sind für Versandstücke mit Pikrinsäure (Ziffer 7 a) in roter Schrift zu machen.\nC. Verladung s vo rschri ften\n1. Verladescheine\n(1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel)                       39\nanzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm breiten diagonal verlaufenden roten Strich zu versehen ist.\n(2) In den Verladescheinen sind anzugeben: Zeichen, Nummer, Anzahl der Stücke, Art der Verpackung\n(Kiste, Holzfaß, eisernes Faß usw.), Inhalt, Rohgewicht der Sendung und des einzelnen Stückes. Die Bezeich-\nnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn 21 durch Kurslvschrilt hervorgehobene Be•\nnennung. Wo in Ziffer 8 a) und b) der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handelsübliche Benennung\neingesetzt werden. Die Bezeichnung ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe .Explosiv• sowie der\nKlasse, der Ziller und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung (z. B. 1 a,\nZiffer 3 a} zu ergänzen.\nIm Verladeschein hat der Ablader zu bescheinigen: .Beschaffenheit des Gutes und die Verpackung ent-\nsprechen den Vorschriften der Anlage zur Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter•.\n(3) Ferner sind im Verladeschein folgende besondere Erklärungen abzugeben:\na) Bei Nitrozellulose mit mindestens 350/o Kohlenwasserstoffen (Rn 21, Ziffer 1 c) muß der Tag der\nabschließenden Verpackung des Stoffes in die Versandbehälter angegeben werden, auch welcher\nKohlenwasserstoff als Anfeuchtungsmittel verwendet worden ist und ferner, daß die Nitrozellulose\nvor dem endgültigen Verschließen der Behälter gleichmäßig mit nicht weniger als 350/o durch-\nfeuchtet ist und daß ihr Stickstoffgehalt nicht mehr als 120/o beträgt.\nb) Bei Proben beliebiger explosiver Stoffe (Rn 21 Ziffer 15) hat der Ablader auf dem Verladeschein\nauch zu besdleinigen, daß die Innenpackungen von der Bundesanstalt für Materialprüfung als\nzulässig anerkannt worden sind. Tag der Zulassung und Aktenzeichen sind anzugeben.\n(4) Alle Erklärungen dürfen von dem Ablader nur abgegeben werden auf Grund der im § 4 der\nVerordnung vorgeschriebenen Bescheinigungen des Auftraggebers, die von einem vereidigten oder von\nder Eisenbahnverwaltung anerkannten sachverständigen Chemiker bestätigt sein müssen. Bei Stoffen der\nZiffern 10 und 11 genügt die Bestätigung durch einen anderen Sachverständigen. Die Bestätigungen - mit\nAusnahme derjenigen für Stoffe der Ziffer 10 - müssen auf die Vorschriften über das Prüfverfahren im\nAnhang 1 dieser Anlage Bezug nehmen.\n(5) Die Bescheinigungen des Auftraggebers müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.\nIL Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n(1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a müssen unter Deck in geschlossenen Räumen verladen                            44\nwerden, die durch wasserdichte Schotten von den Maschinen, Verbrennungsmotoren, Kesselräumen, Kohlen-\nbunkern oder Treibstoffvorräten getrennt sind. Die für die Verladung explosiver Stoffe bestimmten Räume\ndürfen keinesfalls durch die Nachbarschaft wärmeerzeugender Betriebe auf längere Zeit über 45° C erwärmt\nwerden können. Sie dürfen auch keine unter Dampf stehende Leitungen enthalten. Die Räume müssen\nleicht zugänglich sein. In die Laderäume eingebaute Pulverkammern (Sprengstoffkammern) müssen hinsicht-\nlich Bau und Einrichtung den einschlägigen Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft für den Bau und die\nEinrichtung von Pulverkammern auf Seeschiffen entsprechen.\nAls einer Verladung unter Deck entsprechend gilt die Verstauung in solchen Aufbauten an Deck, die mit\ndem Schiffskörper fest verbunden, mit einem darüber liegenden Deck (Back, Hütte oder Bootsdeck) und mit\nder nötigen Lüftung versehen, in geeigneter Weise gegen äußere Wärmeeinflüsse (Sonnenbestrahlung auch","30                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse Ja\n44        auf die Bordwand, Maschinen- oder Kesselwärme und dergleichen) sowie gegen das Hineingelangen von\n(Forts.)\nZündung erregenden Stoffen (glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzern, Zigarettenresten) geschützt, der\nFeuerlöscheinrichtung gut zugänglich sind, nicht an Wohn- oder Provianträumen liegen und auch sonst den\nVorschriften im vorhergehenden Absatz entsprechen.\n(2) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a dürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung\nverladen werden mit:\na) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);\nb) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101);\nc) als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn 131);\nd) Stoffen, die in Berührung mit W~sser entzündliche Gase entwickeln der Klasse I e (Rn 181);\ne) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);\nf) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);\ng) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);\nh) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);\ni) den giftigen Stoffen der Klasse IV a (Rn 401) der Ziffer 4 und den Bleiverbindungen der Ziffern\n14 a) und 14 b);\nk) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);\n1) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);\nm) organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751);\nn) Gütern der Klasse VIII (Rn 801).\nMit anderen Gegenständen dürfen die Stoffe der Klasse I a zwar zusammen in demselben Raum ver-\nladen werden, sie müssen aber durch eine geeignete Garnierung völlig getrennt und unmittelbar zugäng-\nlich gehalten werden.\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schattenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\nAuf Seefahrzeugen mit nur einem Laderaum dürfen die Stoffe der Rn 21 zusammen mit den im ersten\nUnterabsatz dieses Absatzes aufgeführten Gegenständen der Rn 61 Ziffern 1 b, 1 c, 1 d, 3, 5, 6, 8 bis 11,\n13 und 14 befördert werden, wenn eine Trennung stattfindet derart, daß der eine Teil in einem unmittelbar\nunter einer Oberdecksluke fest und dicht hergestellten Raume [Pulverkammer - vgl. Rn 44 Abs. (1) -),\nder andere Teil horizontal von diesem Raume in einem Abstand von wenigstens 15 m von dessen nächst-\nliegender Wand untergebracht wird.\n(3) In ihren Räumen müssen die Stoffe der Rn 21 so gestaut werden, daß sie dort in horizontaler Richtung\nmöglichst weit, mindestens aber 3 m von den Trennungswänden von Räumen entfernt bleiben, in denen\nStoffe der unter Absatz (2) erwähnten Arten (einschließlich Bunkerkohlen und Treibstoffen für Motoren)\nuntergebracht sind [vgl. Vorbehalt unter Absatz (4)).\n(4) Mit den in der Verladungsvorschrift zu der Klasse I d (Rn 153) als entzündlich bezeichneten Gasen,\nden entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt unter 21 ° C (Ziffern 1, 2 und 5 der Rn 301). den\nentzündbaren festen Stoffen der Rn 331 und den entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Rn 371,\ndürfen die Stoffe der Rn 21 nur dann auf demselben Sdliff befördert werden, wenn die erstgenannten Stoffe\nhorizontal mindestens durch eine Sdiottenabteilung (auf Dampf- und Motorschiffen mindestens durch die\nMaschinen- und Kesselräume oder eine Schottenabteilung) von den Laderäumen mit Stoffen der Rn 21\ngetrennt oder wenn sie an Deck so untergebradit werden, daß eine unmittelbare Gefährdung der mit diesen\nStoffen belegten Räume bei Entzündung der Gase, der Flüssigkeiten oder der entzündbaren festen Stoffe\nsowie eine Beeinflussung durch die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe ausgeschlossen ist.\n(5) Behälter mit den Stoffen der Rn 21 sind so fest zu verstauen, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen,\nUmkanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind.\nIII. Sondervorsdiriften für die Verladung einzelner Sprengstoffe\n(1) In Wasser löslidie organische explosive Nitrokörper (Rn 21, Ziffern 6 a und 8 a), dürfen nicht mit\nBlei oder mit Bleiverbindungen (Stoffen der Rn 401, Ziffern 4 und 14) in demselben Raum verladen werden,\nalso audi nicht in Räumen, die mit Blei ausgesd:J.lagen sind.\n(2) Bei Verladung von Schwarzpulver (Rn 21, Ziffer 11) ist Vorsorge zu treffen, daß weder die Behälter\nnoch der etwa ausgestreute Inhalt mit Eisen in Berührung kommen können. Beim Bewegen der Behälter\ndarf kein eisernes Gerät (Stroppen, Stauerhaken) verwendet werden. Eiserne Decks sind mit Segeltud:J. zu\nbelegen. Die Räume und Transportwege dürfen nicht mit Schuhen begangen werden, die mit Eisen be-\nschlagen oder benagelt sind.\nAusgestreuter Inhalt muß durch ausgiebiges Befeuchten unschädlich gemacht und sorgfältig entfernt\nwerden.","Nr. 3 - Tag der Aus,gabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                  31\nKlasse la\n(4) Die unter Rn 21, Ziffer 15 bezeichneten Probesendungen von Sprengstoffen bis zu einem Gesamt-                  44\ngewicht von 9 kg und gleiche Mengen anderer explosiver Stoffe der Rn 21 dürfen auf allen Schiffen für            (Forts.)\nsich verschlossen an einem vor Erwärmung und Feuergefahr geschützten Ort (jedoch nicht neben oder\nunter Wohn- und Mannschaftsräumen, unter Bootsdecks- und auch nidJ.t neben oder unter Räumen, in\ndenen Reisegepäck, Schiffsproviant oder Schiffsausrüstung untergebracht ist) befördert werden.\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe\nDie explosiven Stoffe und Gegenstände der Klasse I a dürfen nicht mit Fahrgastschiffen befördert werden,\nausgenommen: Sendungen von Nitrozellulose, Rn 21, Ziffer 1 und von Nitrozellulosepulvern, Rn 21 Ziffern\n3 a, 3 b und 5, diese bis insgesamt 450 kg, unter Beachtung der Vorschriften Rn 44 Absätze (2) bis (6), wenn\nsie in einer besonderen Pulverkammer [vgl. Rn 44 Abs. (1)) untergebracht sind, die unmittelbar zuqänqlkb.\nund mit Vorrichtungen zu ausgiebiger Bewässerung versehen sein muß.\n,.\nKlasse I b umstehend","32                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse I b\nMit explosiven Stoffen geladene Gegenstände\nDen Bestimmungen der Klasse I b unterliegen mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände, die tech-\nnischen, Jagd- oder Sportzwecken dienen (Pyrotechnische Gegenstände unterliegen den Vorschriften der\nKlasse I c),\nA. Vorbemerkungen\n60       (1) Wenn die in den Ziffern 7, 10 oder 11 aufgezählten Gegenstände aus in Rn 21 aufgeführten explosiven\nStoffen bestehen oder damit geladen sind, so müssen diese {'Xplosiven Stoffe den für sie im Anhang 1\naufgestellten Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen entsprechen.\n(2) Die von den Gegenständen der Klasse I b völlig entleerten Behälter sind den Vorschriften dieser\nAnlage nicht unterstellt.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n62       (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen\nkann. Die Sicherung des Verschlusses der Versandstücke durch herumgelegte Bänder oder Drähte aus\nMetall ist zulässig; sie muß angebracht werden bei Kisten, die Deckel mit Scharnieren haben, wenn diese\nnicht mit einer wirksamen Vorrichtung versehen sind, die eine Lockerung des Verschlusses verhindert.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und\nkeine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verscl;ilüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nDie Gegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.\n(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.\nß.\nGtlterverzeldmis                                    Besondere Verpadlungsvorschriften\n61    1. Zündschnüre ohne Zünder:                                      Die Gegenstände der Ziffer 1 müssen verpackt       63\na) Schnellzündschnüre (Zündsdmüre aus dickem               sein:\nSchlauch mit Schwarzpulverseele oder mit               a) Ziffern 1 a) und 1 b):\neiner Seele aus mit Schwarzpulver impräg-                  in hölzerne Behälter oder in widerstandsfähige,\nnierten Baumwollfäden oder mit einer Seele                 wasserdichte Pappfässer. Das Versandstück darf\naus nitrierten Baumwollfäden);                             nicht schwerer als 120 kg, bei Verwendung eines\nb) detonierende Zündschnüre in Form von                         Pappfasses jedoch nicht schwerer als 75 kg sein;\ndünnwandigen Metallröhren von geringem\nQuerschnitt mit einer Seele aus einem ex-              b) Ziffer 1 c):\nplosiven Stoff, (siehe auch Anhang 1,                      in Längen bis zu 250 m auf kräftige Rollen aus\nRn 1108);                                                  Holz oder Pappe gewickelt. Diese Rollen sind\nfest in hölzerne Kisten derart einzusetzen, daß\nc) detonierende schmiegsame Zündschnüre mit\ndie Zündschnurwickel weder einander noch die\nUmwicklung aus Textilien oder plastischen\nKistenwände berühren können. Eine Kiste darf\nStoffen, von geringem Querschnitt mit einer\nnicht mehr als 1000 m Zündschnur enthalten;\nSeele aus einem explosiven Stoff, (siehe\naudt Anhang 1, Rn 1109);                               c) Ziffer 1 d):\nd) Momentzündschnüre (gesponnene Sdtnüre                       in Längen bis zu 125 m auf Rollen aus Holz\nvon geringem Querschnitt mit einer Seele                   oder Pappe gewickelt, die in eine mit Schrau-\naus einem explosiven Stoff von größerer                    ben verschlossene hölzerne Kiste von minde-\nGefährlichkeit als Pentaerythrittetranitrat).              stens 18 mm Wandstärke derart einzusetzen\nsind, daß die Rollen weder einander noch die\nWegen anderer Zündsc:hnüre    siehe Klasse I c, Rn 101,\nZiller 3.                                                      Kistenwände berühren können. Eine Kiste darf\nnicht mehr als 1000 m Momentzündsd!nur ent-\nhalten.\n2. Nid!tsprengkräftige Zündmittel (Zündungen, die                 (1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen ver-      64\nnicht durch Sprengkapseln oder sonstige                packt sein:\nEinrichtungen brisant wirken):                         a) Ziffer 2 a):\na) Zündhütchen;                                                Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzober-\nb) 1. Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvor-                  fläche bis höchstens 500 Stück, mit bedeckter\nrichtung, ohne Treibladung, für Schuß-                  Zündsatzoberfläche bis höchstens 5000 Stü<k: in\nwaffen aller Kaliber,                                  Bledtkästen, starke Pappschachteln oder höl-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                        33\nKlasse lb\nGüterverzeichnis                                                               Besondere Verpackungsvorschriften\net               2. Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvor-                 zerne Kistchen. Die Packbehälter sind in eine          64\n(Forts.)            richtung, ohne Treibladung, für Flobert              hölzerne Versandkiste oder einen Blechbehälter (Forts.)\nund dergleichen Kleinkaliber;                        fest einzusetzen;\nc) Schlagröhren, Zündschrauben und ähnliche              b) Ziffer 2 b):\nZündungen mit kleiner Ladung (Schwarz-                  1. Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrich-\npulver oder andere Zündmittel), die durch                  tung, ohne Treibladung, für Schußwaffen aller\nReibung, Schlag oder Elektrizität zur Wir-                 Kaliber in Holzkisten oder Pappkästen oder\nkung gebracht werden;                                      in Säcke aus Textilstoffen;\nd) Zünder ohne brisant wirkende Einrichtun-              c) Ziffer 2b):\ngen ohne Ubertragungsladung;                            2. Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrich-\ns           e) nichtsprengkrältige Zündmittel lür Hand-                     tung, ohne Treibladung, für Flobert und der-\ngranaten (auch in Stiele für Handgranaten                  gleichen Kleinkaliber zu hödtstens 5000 Stück\neingesetzt), Pulverkapseln für Ubungsmunl-                 in Blech- oder Pappbüchsen, die in eine Ver•\ntion (wie für Ubungsstielhandgranaten);                    sandkiste aus Holz oder Blech einzusetzen\nsind; sie dürfen auch bis höchstens 25 000\ns            f) Sprengniete aus Leichtmetall.\nStück in einen Sack verpackt sein, der in\n1000 Sprengniete dürfen hödlstens 40 g Sprengsatz ent-          einer Versandkiste aus Holz oder Eisen mit\nhalten.\nWellpappe festgelegt sein muß;\nd) Ziffern 2 c), d) und e):\nin Papp-, Holz-, Blechschachteln oder in Be-\nhälter aus Kunststoff. Die Packbehälter sind in\nBehälter aus Holz oder Metall fest einzusetzen;\ne) Ziffer 2 f):\nzu höchstens 1000 Stück in Pappschachteln, die\neinzeln oder zu mehreren in eine hölzerne,\nsicher und dicht zu verschließende Versandkiste\nfest einzusetzen sind.\n(2) Ein Versandstück mit Gegenständen der Zif-\nfern 2 a), 2 c), 2 d), 2 e) und 2 f) darf nicht schwerer\nals 100 kg sein.\n3. Knallkapseln der Eisenbahnen.                              (1) Die Knallkapseln sind in Kisten von min-             es\ndestens 18 mm Wandstärke aus gespundeten, durch\nHolzschrauben zusammengehaltenen Brettern zu\nverpacken. Die Kapseln müssen in die Kisten\nderart eingebettet sein, daß sie weder einander\nnoch die Kistenwände berühren können.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als\n50 kg sein.\nKisten, die schwerer als 25 kg sind, müssen mit\nLeisten verstärkt sein; außerdem sind Handhaben\nanzubringen.\n4. Patronen für Handfeuerwaffen [mit Ausnahme                 (1) Die Gegenstände der Ziffern 4a), b) und e)\nderjenigen, die eine Sprengladung enthalten              sind ohne Spielraum in Behälter aus Blech, Holz\n(siehe Ziffer 11)):                                      oder steifer Pappe zu verpacken, die in starke,\na) Jagdpatronen;                                         dichtschließende hölzerne Kisten oder Metallkästen\nfest einzusetzen sind.\nb) Flobertmunition;\nc) Leuchtspurpatronen;                                   An Stelle der hölzernen Kisten oder Metallkästen\ndürfen für Jagdpatronen (Ziffer 4 a)) auch Papp-\nd) Patronen mlt Brandsatz;\noder Wellpappkästen - beide wasserdicht im-\ne) andere Zentralfeuerpatronen.                          prägniert - verwendet werden. Die Papp- oder\nMit Ausnahme von Jagdpatronen mit Blelsdlrot gelten      Wellpappkästen müssen den Bestimmungen der\nals Gegenstände der Ziffer 4 nur Patronen, deren Kaliber Deutschen Bundesbahn über die Verpackung von\n13,2 mm nidlt übersteigt.\nStückgütern und über Einheitspackungen entspre-\ndten, für ein Bruttohöchstgewicht von 50 kg ge-\neignet und wie folgt gekennzeichnet sein:\n• Einheitspappkasten\nGut für 50 kg Höchstgewicht\".\n(2) Die Gegenstände der Ziffern 4 c) und d) sind\nzu höchstens 400 Stück in gut schließende Blech-,\nHolz- oder Pappschachteln einzusetzen; diese\nSchachteln müssen in hölzerne Versandkisten oder\nMetallkästen fest verpackt sein.","34                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse lb\nGüterverzeichnis                                                   Besondere Verpackungsvorsdlrilten\n61                                                           (3) Ein Versandstüdt darf nicht schwerer als              80\n(Forts,)\n100 kg, ein Einheitspappkasten für Jagdpatronen        (Forts.)\njedoch nicht schwerer als 30 kg sein.\n5. Sprengkräftige Zündmittel:                       (1) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen ver-              17\na) Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungs-   padtt sein:\neinrichtung; Verbindungsstücke mit Ver-\na) Ziffer 5 a):\nzögerung für detonierende Zündsdlnüre;\nzu höchstens 100 Sprengkapseln oder 50 Ver-\nbindungsstüdten zündsid!.er eingebettet in ein\nGefäß aus Bled!. oder wasserdid!.ter Pappe oder\ngeeignetem Kunststoff. Bled!.gefäße müssen mit\nelastisd!.em Stoff ausgelegt sein.\n.\nDie Deckel müssen ringsum mit Klebestreifen\nbefestigt sein. Höd!.stens 5 Gefäße mit Spreng•\nkapseln oder 10 Gefäße mit Verbindungsstük-\nken sind zu einem Paket zu vereinigen oder in\neine Pappschad!.tel einzusetzen.\nDie Pakete oder Sd!.achteln sind in eine mit\nSd!.rauben zu verschließende hölzerne Kiste von\nmindestens 18 mm Wandstärke oder in einen\nBled!.behälter zu verpadten und diese in eine\nVersandkiste von mindestens 18 mm Wand-\nstärke so einzubetten, daß zwischen der hölzer-\nnen Kiste oder dem Bled!.behälter und der Ver-\nsandkiste überall ein Zwischenraum von min-\ndestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen\nauszustopfen ist.\nSprengkapseln können audJ. zu hödJ.stens\n26 Stück einzeln in ausgebohrte Holzleisten mit\nSchiebedeckeln eingesetzt werden. Die Löd!.er\nin den Holzleisten müssen durch eine minde-\nstens 2 mm starke Wand voneinander getrennt\nsein. Etwaige Hohlräume in den Bohrungen sind\nmit Holzmehl (nicht mit Sägespänen) auszu-\nfüllen. Die mit Pappe oder dünnem Bled!. zu\numhüllenden Holzleisten sind in hölzerne Kisten\nvon mindestens 18 mm Wandstärke fest einzu-\nsetzen. Der Dedtel ist mit SdJ.rauben zu be•\nfestigen;\nb) elektrisdle Sprengkapseln mit Zündern mit   b) Ziffer 5 b):\noder ohne Verzögerungseinrichtung;             zu höd!.stens 100 Stüdt in Pakete vereinigt.\nDarin müssen die Zündungen abwed!.selnd an\ndas eine und das andere Ende des Paketes ge-\nlegt sein. Aus höd!.stens 10 Paketen ist ein\nSammelpaket zu bilden. Höd!.stens 5 Sammel-\npakete müssen in eine hölzerne Versandkiste\nvon mindestens 18 mm Wandstärke oder in\neinen Bled!.behälter so eingebettet sein, daß\nzwisd!.en den Sammelpaketen und der Versand-\nkiste oder dem Bled!.behälter überall ein Zwi-\nsdJ.enraum von mindestens 3 cm verbleibt, der\nmit Füllstoffen auszustopfen ist, oder zu hödJ.-\nstens 100 Stück in Pakete vereinigt. Darin\nmüssen die Zündungen abwechselnd an das\neine und das andere Ende des Paketes gelegt\nsein. Jedes Einzelpaket ist in eine Kunststoff.\nhülle einzusetzen, die did!.t zu verschließen ist.\nHöd!.stens 10 Pakete - bei Drahtlängen bis zu\n1 m aud!. 20 soldJ.er Pakete - müssen in eine\ndid!.t mit Sd!.rauben versdJ.ließbare hölzerne\nVersandkiste von mindestens 18 mm Wand•\nstärke so eingebettet sein, daß zwisdJ.en den\nPaketen und der Versandkiste überall ein\nZwisdJ.enraum von mindestens 3 cm verbleibt,\nder mit einer breiten Einlage aus elastisd!.em","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                35\nKlasse lb\nGüterverzeichnis                                                  Besondere Verpackungsvorschriften\n11                                                           Stoff fest auszufüllen ist. Es werden audl Pa-        17\n(Porta,!                                                     kete ohne Kunststoffhüllen zugelassen, In die-   (Ports.)\nsem Falle tritt an Stelle der hölzernen Versand-\nkiste ein Blechbehälter;\nc) Sprengkapseln in fester Verbindung mit     c) Ziffer 5 c):\nSchwarzpulver-Zündschnur;                     Die mit Sprengkapseln versehenen Zündschnüre\nsind zu Ringen aufzurollen. Hödlstens 10 Ringe\nsind zu einer Rolle zu vereinigen, die in Papier\nverpackt werden muß. Höchstens 10 Rollen müs•\nsen in ein mit Sdlrauben versdllossenes, höl-\nzernes Kistchen von mindestens 12 mm Wand-\nstärke eingebettet und die Kistchen zu hödl-\nstens 10 Stück in eine Versandkiste von min-\ndestens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein,\ndaß zwischen den Kistchen und der Versand-\nkiste überall ein Zwischenraum von mindestens\n3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen\nist;\nd) Zündladungen (Detonatoren), das sind       d) Ziffer 5 d):\nSprengkapseln mit einer Ubertragungs-         zu höchstens 100 Zündladungen in hölzerne\nladung aus gepreßtem explosivem Stoff         Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke der•\n(siehe audl Anhang 1, Rn 1110);              art, daß sie voneinander und von den Kisten-\nwänden mindestens 1 cm abstehen. Die Kisten-\nwände müssen gezinkt, Boden und Deckel mit\nSchrauben befestigt sein. Hat die Kiste eine\nAuskleidung aus Zink- oder Aluminiumblech,\nso genügt eine Wandstärke von 16 mm. Diese\nPackkiste muß in eine Versandkiste von min-\ndestens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein,\ndaß zwischen der Packkiste und der Versand-\nkiste überall ein Zwischenraum von mindestens\n3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustop-\nfen ist; oder zu hödlstens 5 Zündladungen in\nBlechbüchsen. Sie müssen darin in Holzgitter\noder ausgebohrte Holzleisten eingesetzt sein.\nDer Deckel ist ringsum mit Klebestreifen zu be-\nfestigen. Höchstens 20 Blechbüchsen sind in\neine Versandkiste von mindestens 18 mm\nWandstärke einzusetzen;\ne) Zünder mit Sprengkapseln mit oder ohne     e) Ziffer 5 e):\nUbertragungsladung;                           zu höchstens 50 Stück in hölzerne Kisten von\nmindestens 18 mm Wandstärke. Die Gegen-\nstände sind darin mit Holzeinlagen so festzu-\nlegen, daß sie voneinander und von den Kisten-\nwänden mindestens 1 cm abstehen. Die Kisten-\nwände müssen gezinkt, Boden und Deckel mit\nSchrauben befestigt sein. Höchstens 6 Kisten\nmüssen in eine Versandkiste von mindestens\n18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß\nzwischen den Kisten und der Versandkiste\nüberall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm\nverbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.\nDer Zwisdlenraum kann bis mindestens 1 cm\nvermindert werden, wenn er mit porösen Holz•\nfiberplatten ausgefüllt wird. Sind die einzelnen\nGegenstände jeder für sich unbeweglidl in dicht\nversdllossene Bledl- oder Kunststoffbüchsen\nverpackt, so können sie in eine hölzerne Ver-\nsandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke\neingesetzt werden. Die Büchsen aus Bledl oder\naus Kunststoff müssen voneinander durch Pappe\noder Holzfiberplatten unbeweglith getrennt\nsein.\nf) Sprengkapseln mit Zündhütchen mit oder     f) Ziffer 5 f):\nohne Verzögerungseinridltung, mit oder        zu höchstens 50 Stück in Kisten aus Holz oder\nohne mechanische Zündvorrichtung und ohne     Metall; in diese Kisten ist der sprengkräftige\nUbertragungsladung.                           Teil der Zünder in eine Holzunterlage so ein-","36                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse lb\nGüterverzeidtnia                                                                Besondere Verpackungsvorsdtrllten\n11                                                                          zusetzen, daß der Abstand zwisd!.en zwei           87\n(Forl1.)                                                                    Sprengkapseln sowie zwisd!.en den Spreng• (Port,.)\nkapseln und den Kistenwänden mindestens 2 cm\nbeträgt; der Deckelversd!.luß der Kiste muß die\nvollständige Unbeweglid!.keit des Inhalts ge-\nwährleisten. Höd!.stens 3 sold!.er Kisten sind\nohne Leerraum in eine hölzerne Versandkiste\nvon mindestens 18 mm Wandstärke einzusetzen,\noder in Sd!.ad!.teln aus Holz oder Metall; in\ndiesen Sd!.achteln sind die Zünder unter Ver-\nwendung von Gittern so festzuhalten, daß der\nAbstand zwischen den Zündern sowie zwischen            .\nden Zündern und den Schad!.telwänden min-\ndestens 2 cm beträgt und die Unbeweglichkeit\ndes Inhalts gewährleistet wird. Diese Schachteln\nsind in eine Versandkiste von mindestens 18 mm\nWandstärke so einzubetten, daß zwischen den\nSchachteln sowie zwischen den Sd!.achteln und\nden Wänden der Versandkisten überall ein Zwi-\nschenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der\nmit Füllstoffen auszustopfen ist; das Versand•\nstück darf nid!.t mehr als 150 Z_ünder enthalten.\n(2) Der Deckel der Versandkiste muß mit Sd!.rau-\nben oder mit Scharnieren und Bügelverschluß ver-\nschlossen sein.\n(3) Das Versandstück darf nicht sd!.werer als\n75 kg sein; Versandstücke, die sd!.werer als 25 kg\nsind, müssen mit Leisten und Handhaben versehen\nsein.\n(4) Bei jedem Versandstück mit Gegenständen\nder Ziffer 5 muß der Verschluß gesichert sein, und\nzwar entweder durch Plomben oder Siegel (Ab-\ndruck oder Marke), die auf zwei Sd!.raubenköpfen\ndes Deckels oder am Bügelverschluß anzubringen\nsind, oder durdl einen die Sd!.utzmarke enthalten-\nden Streifen, der über den Deckel und zwei gegen-\nüberliegende Wände der Kiste zu kleben ist.\n6. Lotkapseln, audi Freilote oder Lotbomben ge•                 (1) Die Gegenstände der Ziffer 6 müssen einzeln       68\nnannt, das sind Sprengkapseln mit oder ohne                in Papier eingewickelt und damit in Wellpapphül-\nZündhütdlen, eingesdllossen in Bledigehäusen.              len eingesetzt sein. Sie sind zu höd!.stens 25 Stück\nin starke Papp- oder Bled!.sdlad!.teln zu verpacken.\nDie Bled!.sdlad!.teln sind mit elastisd!.en Stoffen\nauszulegen. Die Deckel sind ringsum mit Klebestrei-\nfen zu befestigen. Hödlstens 20 Sdlachteln sind in\neine hölzerne Versandkiste gut festzulegen, die\nsicher zu verschließen ist.\n(2) Das Versandstück darf nidlt schwerer als\n50 kg sein, Kisten, die sdlwerer als 25 kg sind,\nmüssen aus starken Brettern gefügt und mit Lei-\nsten verstärkt sein; außerdem sind Handhaben an-\nzubringen.\n7. 11.) Gegenstände mit Treibladung, sofern nidit                (1) Die Geg,mstände der Ziffern 7 a) bis 7 c)        89\nunter Ziffer 8 aufgeführt;                            müssen fest in mit Schrauben oder Sdlarnieren\nund Bügelversdlluß verschlossene hölzerne Kisten\nb) Gegenstände mit Sprengladung;                           von mindestens 16 mm Wandstärke oder in Behäl-\nter aus Metall oder geeignetem Kunststoff von\nc) Gegenstände mit Treib- und Sprengladung,\ngleidlwertiger Widerstandsfähigkeit verpackt sein.\nsofern darin nur explosive Stoffe der\nGegenstände, die schwerer als 20 kg sind, dürfen\nKlasse I a enthalten sind, sämtlidie ohne\naud!. in Lattenversdllägen unverpackt versandt\nbrisant wirkende Einridltung (wie Spreng-\nwerden. Für Treibladungen (Kartusdlen) ist aud!.\nkapseln).\ndie Verpackung in luftdicht verschlossene Stahl-\nDie Ladung der Gegenstände zu Ziffer 7 c)             zylinder zulässig, wenn die Zünder durd!. Filz und\ndarf ein Leuchtspurmittel enthalten (siehe            durdl Holzsd!.alung vollkommen gesidlert sind.\nauch Ziffern 8 und 11).                                  (2) Die Gegenstände der Ziffern 7 d) bis e) sind   89/1\nin dicht zu versdlließende hölzerne Kisten so zu\nNidltsprengkrlifllge Zündungen (Ziffer 2) sind In den\nGegenständen der Ziffern 7 a.) bis c) zugelassen.     verpacken, daß sie sidl nidlt verschieben können,","Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                       37\nKlasse lb\nGüterverzeichnis                                                           Besondere Verpackungsvorschriften\n61     S     d) brisante Sprengladungen für Geschosse, Tor-    Die Körper aus gepreßter Pikrinsäure müssen mit           69/1\n(Forts.)          pedogefechtsköpfe, See- und Flußminen-        einer wasserdiditen Umhüllung versehen sein; Blei      (Forts.)\nladungen, Fülladungs- und Zündladungs-       oder bleihaltige Stoffe (Legierungen, Gemische\nkörper, geballte Ladungen, Sprengbüchsen,    oder Verbindungen) dürfen zur Verpackung nicht\nBrunnenpatronen, Sprengkörper, Bohrpatro-     verwendet werden. Torpedogefechtsköpfe und See-\nnen;                                          und Flußminenladungen können in ihrer Stahlhülse\ns             e) nichtsprengkräftige Ubungsmunition;            auch ohne Kiste versandt werden.\ns             f) Tetrylkörper mit Metallumhüllung (Metall-          (3) Tetrylkörper [Ziffer 7 f)) sind zu höchstens\nhülsen mit höchstens 0,7 g Trinitrophenyl-    100 Stück in Blechschachteln einzusetzen. Hödistens\nmethylnitramin);                              100 Blechschachteln sind in eine starke, dichte,\ns             g) Pentaerythrittetranitrat-(Nitropenta-,   Pen-  sicher zu verschließende hölzerne Kiste so einzu-\nthrit-)körper, gepreßt mit Metallumhüllung.  setzen, daß sie sich nicht verschieben können.\ns            h) Ladungen aus gepreßtem Schwarzpulver               (4) Pentaerythrittetranitrat-(Nitropenta-)körper\noder ähnlichen für Schießzwecke geeigneten    (Ziffer 7 g)J sind zu höchstens 3 kg in starke Papp•\nPulvern auch in Metallhülsen.                kästen derart zu verpacken, daß sie einander nicht\nSdiwarzpulver dürfen weder gegen Sto.B nodi       berühren können. Höchstens 3 Kästen sind in eine\ngegen Reibung noch gegen Flammenzündung           haltbare, dichte hölzerne Kiste fest und so einzu-\nempfindlicher sein als feinstes Jagdpulver von    betten, daß zwischen den Pappkästen und der Ver•\nfolgender Zusammensetzung:                        sandkiste überall ein Zwischenraum von minde-\n'15 1 / • Kalisalpeter,                           stens 3 cm verbleibt, der mit trockenen Füllstoffen\n10 1/1 Schwefel und                               so fest auszustopfen ist, daß er sidi bei der Be-\n15 1/1 Faulbaumkoble.                             förderung nicht ändern kann.\nSämtliche in der Ziffer 7 genannten Gegen-             (5) Die Ladungen der Ziffer 7 h) sind einzeln in\nstände dürfen keine brisant wirkende Einrich-     Olpapier einzuschlagen und in starke, didite höl-\ntung (wie Sprengkapsel) enthalten. Ladungen        zerne Kisten einzusetzen, die mit hölzernen Gitter•\nder Ziffer 7h dürfen nicht mit einer Zündvor-      einsätzen versehen und innen mit Blech - unter\nrichtung versehen sein.                            Ausschluß von Schwarzblech - ausgekleidet sein\nmüssen. Die einzelnen Körper sind durch Well-\nFür Treib- und Sprengladungen dürfen nur ex-       pappe oder Filztüdier so festzulegen, daß sie\nplosive Stoffe verwendet sein, die nach der        gegen Rütteln gesichert sind.\nKlasse I a Rn 21 zur Beförderung zugelassen\nsind.                                             Ladungen aus gepreßtem Schwarzpulver in Metall•\nhülsen sind einzeln in Wellpappe einzurollen und\nin starke, dichte hölzerne Kisten fest einzusetzen.\nDie hölzernen Behälter dürfen keine Nägel, Schrau-\nben oder sonstige Befestigungsmittel aus Eisen\nhaben. Verzinkte eiserne Nägel oder Schrauben\nsind zulässig.\n(6) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern\n7 a) bis e) dürfen nicht schwerer als 100 kg sein,\nsofern sie Gegenstände enthalten, die einzeln nicht\nschwerer als 1 kg sind. Versandstücke mit Gegen-\nständen der Ziffer 7 f) dürfen nicht schwerer als\n40 kg sein, solche mit Gegenständen der Ziffer 7 g)\nnicht schwerer als 35 kg. Letztere dürfen nicht\nmehr als 25 kg Explosivstoff enthalten. Versand-\nstücke der Ziffer 7 h) dürfen nicht schwerer als\n90 kg sein; sie dürfen nJcht mehr als 65 kg Schwarz-\npulver oder ähnliche für Schießzwecke geeignete\nPulver enthalten.\nKisten, die schwerer als 25 kg sind, müssen aus\ngefügten Brettern gefertigt und mit Leisten ver-\nstärkt sein. Außerdem sind Handhaben anzubrin-\ngen.\n8. Gegenstände mit Leucht- oder Signalmitteln,           (1) Die Gegenstände der Ziffer 8 müssen ver-             '10\nmit oder ohne Treibladung, mit oder ohne Aus-      packt sein:\nstoßladung und ohne Sprengladung, deren\nTreib-, Leucht- oder Brennsatz so verdichtet       a) Ziffer 8 a):\nist, daß die unter a) bis c) und e) bis h) auf-          fest in didite, hölzerne, mit Olpapier ausgelegte\ngeführten Gegenstände beim Abbrennen nicht               Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke ein-\nexplodieren:                                             gesetzt, deren Wände gezinkt und deren Boden\ns            a) Pyrotechnische Munition          (wie Leudit-         und Deckel mit Schrauben befestigt sein müs-\npistolenmunition, Leuchtgeräte, Leuchtspur-         sen. Es sind auch Deckel zulässig, die durdi\nhülsen, Rauchzeichen, Zielfeuer mit Raudi-          Gelenkbänder mit der Kiste verbunden sind.\noder Staubersdleinungen).                           Reibköpfe müssen geschützt und Anzündstellen","38                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse lb\nGüterverzeid!.nis                                                       Besondere Verpackungsvorschrilten\n61              Der einzelne Gegenstand darf nicht mehr           müssen so verwahrt sein, daß ein Ausstreuen            70\n(Ports.J        als t kg Satz und 6 g Treib- oder Ausstoß-        des Satzes ausgeschlossen ist;                     (Fort,.)\nladung enthalten.\ns           b) Leuchtbomben mit Fallschirm.                   b) Ziffer Bb):\nEine Bombe darf nicht mehr als 28 kg Leucht-      einzeln in haltbare, dichte, sicher zu verschlie-\nsatz und 200 g Ausstoßladung enthalten.           ßende hölzerne Kisten von mindestens 18 mm\nWandstärke fest eingesetzt;\ns           c) Signalbomben mit je höchstens t kg Satz        c) Ziffer 8 c) :\nund höchstens 125 g Ausstoßladung;                einzeln in Schachteln aus starker, paraffinierter\nPappe eingesetzt.                                           ...\nDiese Schachteln sind einzeln oder zu mehreren\nin dichte hölzerne Kisten von mindestens 18 mm\nWandstärke einzulegen, deren Wände gezinkt\nund deren Boden und Dedcel mit Schrauben be-\nfestigt sein müssen. Es sind auch Dedcel zu-\nlässig, die durch Gelenkbänder mit der Kiste\nverbunden sind. Der Reibkopf muß geschützt\nund die Anzündstelle muß so verwahrt sein,\ndaß ein Ausstreuen des Satzes ausgeschlossen\nist.\ns           d) Signalbomben mit Blitz mit je höchstens        d) Ziffer 8 d):\n150 g Blitzsatz und höchstens 125 g Ausstoß-\nladung,                                           t. einzeln in Schachteln aus starker, paraffinier-\nter Pappe; die Schachteln einzeln in dichte,\nBlitzkästchen mit elektrischer Zündung mit            sicher und dicht verschließbare hölzerne\nje höchstens 50 g Blitzsatz,                          Kisten von 18 mm Wandstärke eingesetzt;\nR-Patronen,\n2. zu höchstens 10 Stüdc in eine dichte, sicher\nSprengpunktkörper für Sdliedsrichter;                 und dicht verschließbare hölzerne Kiste von\nmindestens 18 mm Wandstärke;\nHöchstens 20 Kisten mit Signalbomben mit\nBlitz oder Blitzkästchen dürfen in einem\nHolzlattenverschlag zu einem Versandstück\nvereinigt sein.\n3. zu höchstens 10 Stüdc in Schachteln aus star-\nker, paraffinierter Pappe, die einzeln oder zu\nmehreren in dichte, sicher und dicht ver-\nschließbare hölzerne Kisten von 18 mm Wand-\nstärke einzusetzen sind.\nDie Wände aller Kisten mit Gegenständen der\nZiffer 8 d) müssen gezinkt, Boden und Deckel\nmit Schrauben befestigt sein. Es sind auch Dek-\nkel zulässig, die durch Gelenkbänder mit der\nKiste verbunden sind.\ns           e) Zementbomben mit Leudltsatz. Jede Bombe        e) Ziffer 8 e):\ndarf eine Leuchtpatrone mit höchstens 250 g       in starke, dichte, sicher verschließbare hölzerne\nLeuchtsatz und einen elektrischen Zünder          Behälter. Der Leuchtsatz muß gegen Ausstreuen\nenthalten;                                        gesichert sein;\ns            f) gepreßte Leuchtsätze, d. h. in Papp- oder      f) Ziffer 8 f):\nMetallhülsen eingepreßte Leuchtsätze, audl        kleinere Gegenstände bis zu höchstens 60 g je\nmit unbededcter Schwarzpulveranfeuerung;          Stück (sog. Sterne) in Pappschachteln. Der Inhalt\neiner Schachtel darf 1,5 kg nicht übersteigen.\nGrößere Gegenstände sind einzeln in Olpapier\neinzuwidceln. Die Pappschachteln oder Gegen-\nstände sind einzeln oder zu mehreren in eine\nhölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wand-\nstärke fest einzusetzen, die mit Olpapier dicht\nauszulegen ist;\ns           g) Brandbomben;                                   g) Ziffer 8 g) :\nin hölzerne Behälter mit Blechauskleidung oder\nin Behälter aus Blech, die einzeln oder zu meh-\nreren in eine starke, dichte, sicher verschließ-\nbare hölzerne Versandkiste einzusetzen sind:","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                         39\nKlasse lb\nGüterverzeichnis                                                                 Besondere Verpackungsvorschriften\n11       S   h) Brandtaschen mit eingepreßtem Brandsatz.                h) Ziffer 8 h):                                           70\n(Fort•.)                                                                    entweder zu höchstens 100 Stück in Behälter       (Forts.)\naus Pappe, die einzeln oder zu mehreren in\nhölzerne Behälter eingesetzt oder schichtweise\nmit Zwischenlagen aus Weichpappe in hölzerne\nBehälter fest eingelegt sind.\nZur Verpackung der Gegenstände der Ziffer 8 sind\nauch geeignete Behälter aus Stahl, Metall oder\nKunststoff von entsprechender Widerstandsfähig-\nkeit oder wasserdichte Pappfässer zulässig.\n(2) Jedes Versandstück der Ziffer 8 ist mit einem\nPlombenverschluß oder mit einem auf zwei Schrau-\nbenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Ab-\ndruck oder Marke) oder mit einem über Deckel\nund Wände geklebten, die Schutzmarke enthalten-\nden Streifen zu versehen.\n(3) Ein Versandstück mit Gegenständen der Zif-\nfer 8 darf nicht schwerer als 100 kg, bei Verwen-\ndung eines Pappfasses jedoch nicht schwerer als\n75 kg sein. Kisten, die schwerer als 25 kg sind,\nmüssen aus gefügten Brettern gefertigt und mit\nLeisten verstärkt sein: außerdem sind Handhaben\nanzubringen.\n9. a) Gegenstände mit Rauchentwicklern, die                   Die Gegenstände der Ziffer 9 sind in haltbare,            71\nChlorate oder eine explosionsfähige Ladung             dichte, sicher verschließbare hölzerne Behälter zu\noder einen explosionsfähigen Zündsatz ent-             verpacken, die aus gefügten Brettern gefertigt und\nhalten;                                                mit Leisten verstärkt sein müssen: außerdem sind\ns            b) Nebelmunition, die explosionsfähige Sätze               Handhaben anzubringen, wenn die Behälter schwe-\nenthält.                                               rer als 25 kg sind. Das Versandstück darf nich,t\nschwerer als 75 kg sein.\nRaudientwid<Jer, die aus einem Gemenge von rotem\namorphem Phosphor und Paraffin bestehen, unterliegen\nnidit den Bestimmungen dieser Anlage.\nGegenstlinde mit Raudienlwid<lem, die keine Chlorate\nenthalten, für land- und forstwirtsdiaftlidie Zwedte sowie\nzur Sdiädlingsbekämplung gehören zur Klasse I c (Rn 101)\nZiffer 27.\n10. a) Brunnentorpedos mit einer Ladung aus                      (1) Die Gegenstände der Ziffer 10 sind in starke,       12\nDynamit oder dynamitähnlichen explosiven               dichte, sicher verschließbare hölzerne Kisten zu\nStoffen ohne Zünder und ohne brisant wir-              verpacken.\nkende Einrichtung (wie Sprengkapsel);                    (2) Kisten, die schwerer als 25 kg sind, müssen\nb) Geräte mit Hohlladung zu wirtschaftlichen               aus gefügten Brettern gefertigt und mit Leisten\nZwecken, die höchstens 1 kg in der Hülse               verstärkt sein; außerdem sind Handhaben anzu-\nfestliegenden explosiven Stoff enthalten,              bringen.\nohne Sprengkapsel.\nDie Ladung der Gegenstände der Ziffer 10 darf nur aus\nexplosiven Stoffen bestehen, die nadi Rn 21 der Klasse I a\nzur Beförderung zugelassen sind.\n11. Gegenstände mit Sprengladung, Gegenstände                    (1) Die Gegenstände der Ziffer 11 müssen ver-           73\nmit Treib- und Sprengladung (wie in Ziffer 7               packt sein:\ngenannt), sämtliche mit brisant wirkender Ein-             a) Gegenstände mit einem Durchmesser von weni-\nrichtung (Sprengkapseln), das Ganze zuver-                     ger als 13,2 mm: zu höchstens 25 Stück ohne\nlässig gesichert. Das Gewicht des einzelnen                    Spielraum in gut schließende Pappkästen oder\nGegenstandes darf 25 kg nicht übersteigen.                     in Behälter aus geeignetem Kunststoff von\nentsprechender Widerstandsfähigkeit; diese\nKästen oder Behälter sind ohne Zwischenräume\nin eine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm\nWandstärke, die innen auch mit einer Ausklei-\ndung aus Zink-, Weiß- oder Aluminiumblech\noder dergleichen oder aus geeignetem Kunst-\nstoff von entsprechender Widerstandsfähigkeit\nversehen sein darf, einzusetzen.\nDas Versandstück darf nicht schwerer als 60 kg\nsein. Versandstücke, die schwerer als 25 kg\nsind, müssen aus gefügten Brettern gefertigt\nund mit Leisten versehen sein; außerdem sind\nHandhaben anzubringen.",",o                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tehl II\nKlaue ib\nGüterverzeichnis                                        Besondere Verpackungsvorschritten\nlt                                              b) Gegenstände mit einem Durchmesser von                  73\n(Port•.)                                           13,2 bis 51 mm:                                    (Porti.)\n1. Einzeln in ein starkes, genau passendes und\nan beiden Enden sicher zu verschließendes\nRohr aus Pappe oder geeignetem Kunststoff,\noder einzeln in ein starkes, genau passendes,\nan einem Ende geschlossenes und am ande-\nren Ende offenes Rohr aus Pappe oder aus\ngeeignetem Kunststoff; oder einzeln in ein\nstarkes, genau passendes, an beiden Enden\noffenes Rohr aus Pappe oder geeignetem\nKunststoff, das mit Einbuchtungen oder an-\nderen geeigneten Einrichtungen versehen ist,\nwelche den Gegenstand festhalten.\nDerart verpackte Gegenstände sind bel\neinem Durchmesser von 13,2 bis 21 mm zu\nhöchstens 300 Stück, bei einem Durchmesser\nvon mehr als 21 bis 31 mm zu höchstens\n60 Stück und ~el einem Durchmesser von\nmehr als 31 bis 51 mm zu höchstens 25 Stück\nin eine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm\nWandstärke, die innen mit einer Ausklei•\ndung a11s Zink-, Weiß- oder Aluminiumblech\nversehen sein muß, schichtenweise einzu-\nlegen.\nWenn die Gegenstände in offene Rohre ver-\npadd sind, muß die Versandkiste an den den\nRohröffnungen zugekehrten Wänden mit\neiner mindestens 1 mm dicken Einlage aus\nFilz oder aus zweiseitiger Wellpappe oder\ndergleichen versehen sein.\n2. Gegenstände mit einem Durchmesser bis\n20 mm dürfen auch zu höchstens 10 Stück in\ngenau passende, starke, paraffinierte, mit\ngelod!.tem Bodeneinsatz und Trennwänden\naus paraffinierter Pappe versehene Papp-\nschachteln verpackt werden. Die Schachteln\nsind mit einem Klappdeckel, der durch Ver-\nklebung gesichert ist, zu schließen.\nHöchstens 30 Schachteln sind ohne Zwisd!.en-\nräume in eine hölzerne Kiste von mindestens\n18 mm Wandstärke, die innen mit einer Aus-\nkleidung aus Zink-, Weiß- oder Aluminium-\nblech versehen sein muß, einzusetzen.\n3. Gegenstände mit einem Durchmesser bis\n30 mm dürfen aud!. gegurtet zu höchstens der\nin Nr. 1 dieses Absatzes (1) b) genannten\nAnzahl/Stück in einen starken Stahlbehälter\nverpackt werden. Der Behälter kann zylin-\ndrisd!.e Form haben.\nDie in den Behälter einzusetzenden gegurte-\nten Gegenstände sind mit einer geeigneten\nVorrichtung so zu umschließen, daß sie eine\nkompakte Einheit bilden und einzelne Ge-\ngenstände sich nicht lösen können.\nEine oder mehrere Einheiten sind in Behälter\nso festzulegen, daß sie sid!. nicht verschieben\nkönnen.\nDie Enden der gegurteten Gegenstände müs-\nsen auf stoßdämpfenden, nichtmetallischen\nEinlagen aufliegen.\nDer Deckel der Behälter muß dicht schließen\nund durch eine plombierte Verriegelung\ngegen Herausfallen gesid!.ert sein.\nDas Versandstück darf nicht schwerer als\n100 kg sein. Versandstücke, die schwerer als\n25 kg sind, müssen aus starken Brettern ge-","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                    41\nKlasse I b\nGüterverzeichnis                                                         Besondere Verpackungsvorschriften\n61                                                                     fügt und mit Leisten verstärkt sein; außer-        73\n!Forts.1                                                               dem sind Handhaben anzubringen. Bei Be-       (Forts.)\nhältern, die rollbar sind, muß am Deckel ein\nstarker Traggriff angebracht sein.\nBei Gegenständen, die sowohl eine Treib-\nals eine Sprengladung enthalten, bezieht sich\ndas Wort .Durchmesser\" auf den zylindri-\nsdlen Teil des Gegenstandes, der die Spreng-\nladung enthält.\n(2) Andere Gegenstände der Ziffer 11 müssen\nentsprechend den Vorschriften der Rn 69 (1) ver-\n;                                                                  packt sein.\nDI. Zusammenpadmng\nDie in einer Ziffer der Rn 61 bezeichneten Gegenstände dürfen weder mit andersartigen Gegenständen                     74\nder gleichen Ziffer noch mit Gegenständen einer anderen Ziffer dieser Rn noch mit Stoffen oder Gegen-\n• tänden der übrigen Klassen noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden, aus-\ngenommen:\na) die Gegenstände der Ziffer 1 miteinander, und zwar: die der Ziffern 1 a) und b) zusammen in der\nVerpackung nach Rn 63 Abs. a).\nWenn Gegenstände der Ziffer 1 c) mit Gegenständen der Ziffern 1 a) oder b) oder beiden zusammen-\ngepackt werden, müssen die der Ziffer 1 c) in der vorgeschriebenen Verpackung mit den anderen\nGegenständen in dem für diese vorgeschriebenen Versandbehälter vereinigt werden; das Versandstück\ndarf nicht schwerer als 120 kg sein;\nb) die Gegenstände der Ziffer 2 a) mit solchen der Ziffer 2 b), sofern beide in Schachteln verpackt sind,\ndie in einer hölzernen Kiste vereinigt werden; das Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg sein;\nc) die Gegenstände der Ziffer 4, jedoch\n1. nur miteinander und unter Beobachtung der Vorschriften für die Innenpackung in einem hölzernen\nVersandbehälter;\nDas Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg sein;\n2. bis zu 50 kg mit der zugehörigen Handfeuerwaffe.\nDie Patronen müssen in einer Kiste durch eine Scheidewand von der Waffe getrennt verpackt sein.\nd) die Gegenstände der Ziffer 7 mit den dazugehörigen Gegenständen der Ziffern 5 a), d), e) und f), sofern\ndie Verpackung der letzteren die Ubertragung einer allfälligen Detonation auf die Gegenstände der\nZiffer 7 verhindert. In einem Versandstück muß die Zahl der Gegenstände der Ziffern 5 a), d), e) und f)\nmit jener der Gegenstände der Ziffer 7 übereinstimmen. Das Versandstück darf nicht schwerer als\n100 kg sein;\ne) Leuchtbomben mit Fallschirm [Rn 61, Ziffer 8b)) nur zusammen mit den zur Betätigung erforderlichen\nnichtsprengkräftigen Zündmitteln [Rn 61, Ziffer 2 e)) unter Beobachtung der Vorschriften für die Innen-\nverpackung dieser Zündmittel.\nIV. Kennzeidmung der Versandstücke (siehe Anhang 4)\nVersandstücke mit Gegenständen der Ziffern 1 bis 11 müssen in deutlich.en und unauslöschbaren Buch-                    75\nstaben die in Rn 61 angegebene Bezeichnung des Gegenstandes mit dem Zusatz .I b\" tragen. Außerdem\nsind sie mit Kennzeichen nach Muster 1 des Anhangs 4 zu versehen.\nC. Verlad ungsvo rschriften\nI. Verladesdl.elne\n(!) Die mit explosiven Stoffen geladenen Gegenstände sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffs-                 77\nzettel) anzuliefern, der mit einem wenigstens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich zu ver-\nsehen ist.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn 61 durch Kursivschrilt her-\nvorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und\ngegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung (z.B. I b, Ziffer 1 d) zu ergänzen.\nBei Verpackung von Jagdpatronen (Ziffer 4 a) nach Rn 66 (!) in Einheitspappkästen ist außerdem zu\nvermerken:\n„Einheitspappkasten\nGut für 50 kg Höchstgewicht•.","42                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeiJ II\nKlasse lb\n.,.,         Die sprengkräftigen Zünd.mittel der Ziffer 5 und Lotkapseln (Ziffer 6) sowie die detonierenden Zünd-\n(Forts.)  schnüre [Ziffern 1 b) und 1 c)] sowie die Momentzündschnüre (Ziffer 1 d)] sind von anderen Gegenständen\nder Klasse l b besonders aufzuführen mit dem Vermerk: .Nicht mit Gegenständen der Ziffern 3, 7, 8, 9,\n10 und 11 der Klasse l b sowie mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a zusammenzu-\nstauen•, siehe auch Rn81 (3).\n(3) Ferner sind bei den detonierenden Zündschnüren (Ziffern 1 b) und 1 c)] den Zündladungen (Detona-\ntoren) der Ziffer 5 d), den Gegenständen der Ziffern 7, 10 und 11 die Erklärungen abzugeben, da.ß die ver-\nwendeten Sdlie.ß- und Sprengmittel den in der Klasse I a vorgeschriebenen Bedingungen genügen.\n(4) Alle Erklärungen dürfen nur auf Grund von Bescheinigungen des Auftraggebers abgegeben werden,\ndie dieser dem Ablader gemäß § 4 der Verordnung zu übergeben hat. Die Bescheinigungen müssen durch\nSachverständige bestätigt sein, und zwar bei Gegenständen der Ziffern 7, 10 und 11 des Güterverzeichnisses\n(Rn 61) von einem vereidigten oder von der Eisenbahnverwaltung anerkannten sachverständigen Chemiker,\nfür die übrigen Gegenstände von einem anderen vereidigten Sachverständigen. In den Bestätigungen mu.ß\nausdrücklich auf die nach den Vorschriften für die Prüfverfahren im Anhang 1 vorgenommenen Prüfungen\nBezug genommen werden.\n(5) Alle Bescheinigungen müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.\nß. Verlad-g Im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n81           (1) Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände der Klasse Ib {Rn 61) müssen unter Oedt in gesdllos-\nsenen Räumen verladen werden, die durch wasserdichte Schotten von den Maschinen, Verbre.DDungs-\nmotoren, Kesselräumen, Kohlenbunkern oder Treibstoffvorräten getrennt sind. Die Räume dürfen keines-\nfalls durch die Nachbarschaft wärmeerzeugender Betriebe auf längere Zeit über 45° C erwärmt werden\nkönnen. Sie dürfen keine unter Dampf stehende Leitungen enthalten und müssen leicht zugänglich sein,\nso daß Gegenstände der Klasse Ib (Rn 61) bei Feuergefahr ohne Aufenthalt entfernt werden können.\nIn die Laderäume eingebaute Pulverkammern (Sprengstoffkammern, Munitionskammern) müssen hin-\nsichtlich Bau und Einrichtung den einschlägigen Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft für den Bau und\ndie Einrichtung von Pulverkammern auf Seeschiffen genügen.\nAls Verladung unter Deck. entspredl.end gilt die Verstauung in solchen Aufbauten an Deck., die mit dem\nSchiffskörper fest verbunden, mit einem darüber liegenden Deck. (Back., Hütte oder Bootsdeck.) und mit\nder nötigen Lüftung versehen, in geeigneter Weise gegen äußere Wärmeeinß.üsse (Sonnenbestrahlung,\nauch auf die Bordwand, Maschinen- und Kesselwärme und dergleichen) sowie gegen das Hineingelangen von\nZündung erregenden Stoffen (glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzern, Zigarettenresten) geschützt, der\nFeuerlöscheinrichtung gut zugänglich sind, nicht an Wohn- oder Provianträumen liegen und auch sonst\nden Vorschriften der Verordnung entsprechen.\n(2) Die Gegenstände der Klasse Ib dürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung verladen\nwerden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse Ia (Rn 21);\nb) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlidlen Gütern der Klasse lc (Rn 101), mit Ausnahme der\nZündschnüre der Ziffer 3 a);\nc) als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d\n(Rn 154);\nd) Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwidteln der Klasse Ie (Rn 181);\ne) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);\nf) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);\ng) entzündbaren festen Stoffen der Klasse Illb (Rn 331);\nh) entzündend ·(oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse Illc (Rn 371);\ni) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451);\nk) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);\nl) organischen Peroxyden der Klasse Vllb (Rn 751);\nm) Gütern der Klasse VIII (Rn 801).\n(3) Ferner dürfen nicht zusammen in einer Schottenabteilung verladen werden:\na) detonierende Zündschnüre, Momentzündschnüre {Ziffer 1 b), 1 c) und 1 d)I, Knallkapseln der Eisen•\nbahn (Ziffer 3), sprengkräftige Zündmittel (Ziffer S) und Lotkapseln (Ziffer 6) mit Stoffen und\nGegenständen der Klassen 1a (Rn 21) und Ib (Rn 61);\nb) die Gegenstände der Ziffer 10 mit Gegenständen der Züfern 3, 5, 6, 7, 8 und 11 der Klasse lb\n(Rn 61);\nc) die Gegenstände der Ziffer 11 mit Gegenständen der Ziffern 3, 5, 6, 7, 8 und 10 der Klasse lb\n(Rn 61).\nFür Sendungen. die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.                     ·\nSchnellzündschnüre {Klasse Ib), Rn 61, Ziffer 1 a)], nichtsprengkräftige Zündmittel (Rn 61, Ziffer 2) und\nPatronen für Handfeuerwaffen (Rn 61, Ziffer 4) dürfen mit den unter Verwendung von Ammoniumnitrat\nhergestellten Erzeugnissen der Rn 371, Ziffer 6 in derselben Schottenabteilung verladen werden.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                 43\nKlasse lb\nMit anderen Gütern dürfen Gegenstände der Klasse Ib (Rn 61) zwar zusammen in demselben Raum ge-                  81\nstaut werden, sie müssen aber durch eine geeignete Garnierung völlig getrennt und unmittelbar zugänglich       (Forts.)\ngehalten werden.\nAuf Seefahrzeugen mit nur einem Laderaum dürfen Momentzündschnüre (Rn 61, Ziffer 1 d) Knallkapseln\nder Eisenbahnen (Rn 61, Ziffer 3) sprengkräftige Zündmittel (Rn 61, Ziffer 5) und Lotkapseln (Rn61,\nZiffer 6) miteinander verstaut und zusammen mit Gegenständen der Ziffern 3, 7, 8, 10 und 11 der Rn 61\nund mit explosiven Stoffen der Klasse la (Rn 21) befördert werden, wenn eine Trennung stattfindet,\nderart, daß der eine Teil in einem unmittelbar unter einer Oberdeckluke fest und dicht hergestellten\nRaume (Pulverkammer - vgl. Rn 81 (1), Unterabsatz 2 -), der andere Teil horizontal von diesem Raume\nin einem Abstand von wenigstens 15 m von dessen nädistliegender Wand untergebracht wird.\n(4) In ihren Räumen müssen die Gegenstände der Klasse I b (Rn 61)      so gestaut werden, daß sie in\n: horizontaler Ridlhmg möglichst weit, mindestens aber 3 m von den Trennungswänden von Räumen ent-\nfernt bleiben, in denen Stoffe der in Absatz {2} erwähnten Art (einschl. Bunkerkohlen und Treibstoff-\nvorräten) untergebracht sind.\n(5) Mit den in den Verladungsvorschriften zur Klasse I d (Rn 153) als entzündlich bezeichneten Gasen,\nden entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt unter 21 ° C (Ziffern 1, 2 und 5 der Klasse III a,\nRn 301) und den entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331) dürfen Gegenstände der Klasse I b\n(Rn 61) nur dann auf demselben Schiff befördert werden, wenn die erstgenannten Stoffe horizontal min-\ndestens durch eine Schottenabteilung (auf Dampf- oder Motorschiffen mindestens durch die Maschinenräume\noder eine Schottenabteilung) von den Laderäumen mit Stoffen der Klasse I b (Rn 61) getrennt oder wenn\nsie an Deck so untergebracht werden, daß eine unmittelbare Gefährdung der mit Gegenständen der Klasse I b\n(Rn 61) belegten Räume bei Entzündung der Gase, der Flüssigkeiten oder der entzündbaren Stoffe aus-\ngeschlossen ist.\n(6) Die Behälter mit Gegenständen der Klasse lb (Rn 61) sind so fest zu stauen, daß sie gegen Scheuern,\nRütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind.\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe\nMit explosiven Stoffen geladene Gegenstände der Klasse I b (Rn 61) dürfen mit Fahrgastschiffen nicht              82\nbefördert werden, ausgenommen: Sendungen von Schnellzündschnüren, Rn 61, Ziffer 1 a, nichtspreng-\nkräftigen Zündmitteln, Rn 61, Ziffer 2 und Patronen für Handfeuerwaffen, Rn 61, Ziffer 4 unter Beachtung\nder Vorschriften der Rn 81, wenn sie bei Uberschreitung eines Gesamtgewichtes von 200 kg in einer beson-\nderen Pulverkammer untergebracht werden, die unmittelbar zugänglich und mit Vorrichtungen zu aus-\ngiebiger Bewässerung versehen sein muß.\nDiese Beschränkung erstreckt sich nicht auf Sicherheitspatronen, das sind folgende Patronen für Hand-\nfeuerwaffen (Rn 61, Ziffer 4): Zentralfeuerpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen bis\nzu Kaliber 13,2 mm, Randfeuerpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen mit einem\nDurchmesser bis zu 9 mm, Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen nur z. T. aus Metall bestehen, bis zu Kaliber\n13,2 mm, Zentralfeuer-Pappepatronen mit metallenem Boden bis zu Kaliber 10 mm (Durchmesser der\nPatrone höchstens 20,8 mm), bei denen die Hülse anstatt eines metallenen Einsatzes eine bis zur Höhe der\nPulverladung reimende innere Verstärkung besitzt und so stark ist, daß ein Brechen bei der Beförderung\nausgeschlossen ist. Solche Patronen können auf Fahrgastschiffen unter den gleichen Bedingungen wie auf\nFrachtschiffen (Rn 81) befördert werden.\nKlasse I c umstehend","44                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse lc\nZündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter\nDen Bestimmungen der Klasse I c unterliegen Stoffe und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, unter\nAusnutzung der in ihren Sätzen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Gas- oder Bewegungs-\nwirkungen zu erzeugen und Vergnügungs- oder technischen Zwedcen zu dienen, sowie Zündwaren.\nA. Vorbemerkungen\n100       (1) Die zugelassenen Gegenstände müssen folgende stoffliche Bedingungen erfüllen:\na) Der Explosivsatz muß so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, daß weder durch Reibung, noch\ndurch Erschütterung, noch durch Stoß, noch durch Flammenzündung der verpackten Gegenstände\neine Explosion des ganzen Inhalts des Versandstückes herbeigeführt werden kann.\nb) Weißer oder gelber Phosphor darf nur bei den Gegenständen der Rn 101, Ziffern 2 und 20\nverwendet sein.\nc) Der Knallsatz in den Feuerwerkskörpern (Rn 101, Ziffern 21 bis 24) und der Rauchsatz in den\nGegenständen für Schädlingsbekämpfung (Rn 101, Ziffer 27) sowie die Sätze in den Brandkörpern\nfür Luftschutz-Ubungszwecke (Rn 101, Ziffer 29) und die Zünd- und Brennsätze (Rn 101, Ziffer 30)\ndürfen kein Chlorat enthalten.\nd) Der Explosivsatz muß den Beständigkeitsbedingungen Rn 1111, Anhang 1, entsprechen.\ne) Die unter den Ziffern 16 bis 19 und 29 bezeichneten Gegenstände sowie Bomben und Feuertöpfe der\nZiffer 21 sind zur Beförderung erst zugelassen, wenn sie auf Grund einer in dreifacher Aus-\nfertigung einzureichenden Anzeige an den Bundesminister für Verkehr von diesem ausdrücklich\nzur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. Bei der Anmeldung sind Menge, Zusammensetzung\nund Anordnung des Satzes durch Beifügung einer schematischen Skizze anzugeben; auf An•\nfordern ist ein Muster, bei dem der explosive Satz durch eine ungefährliche Nachahmung ersetzt\nist und das die Einrichtung des Gegenstandes, insbesondere die Anordnung des Satzes und außer-\ndem die erste (Schachtel-, Rollen-, Paket- oder dergleichen) Verpackung erkennen läßt, an die\nBundesanstalt für Materialprüfung zu übersenden.\nf) Die unter Ziffer 30 bezeichneten Zünd- und Brennsätze sind zur Beförderung erst zugelassen, wenn\nsie auf Grund einer in dreifacher Ausfertigung einzureichenden Anzeige an den Bundesminister\nfür Verkehr von diesem ausdrücklich zur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. In der Anzeige\nist die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Satzes anzugeben.\n(2) Die von Gegenständen der Klasse I c (Rn 101) entleerten Behälter sind den Vorschriften dieser An-\nlage nicht unterstellt.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpadumgsvorsdlriften\n102       (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen\nkann.\n(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nDie Gegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzu-\nlegen.\n(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.\nII.\nGtlterverzeic:hnis                            Besondere VerpackungsvorsdlriHen\nA. Ztlndkörper (Ziffern 1 bis 8):                            (1) Die Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen in      103\n101        1. a) Sicherheitszündhölzer (mit Kaliumchlorat        Sc:hachteln oder Briefehen verpackt sein. Diese sind\nund Schwefel) ;                               mit widerstandsfähigem Papier zu Sammelpaketen\nzu vereinigen, deren sämtliche Falten verklebt sein\nmüssen. Die Briefc:hen können auch in Schachteln\naus dünner Pappe oder einem nic:ht leicht entzünd-\nbaren Stoff (z. B. Azethylzellulose) vereinigt wer-\nden. Die Pappsc:hachteln oder Sammelpakete sind\nin widerstandsfähige Kisten aus Holz oder gepreß-\nten Holzfiberplatten oder Kästen aus Metall ein-\nzusetzen.\nDie Holzkisten müssen versehen· sein mit Blech-\neinsätzen oder mit Kartoneinsätzen aus guter, hart-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                               45\nKlasse Ic\nGüterverzeichnis                                                   Besondere Verpackungsvorschriften\n101                                                        geleimter, wenigstens 1,3 mm didcer Pappe, die        103\n(Fort •.)                                                  gegen die Aufnahme von Wasser durch geeignete (Ports.J\nImprägnierung geschützt ist, oder mit einer Ein-\nlage aus schwer entflammbar gemachtem und was-\nserdichtem Papier. Blech- und Kartoneinsätze so-\nwie Papiereinlagen können fehlen im unmittel-\nbaren Verkehr mit den nordeuropäischen Häfen und\naußerdem, wenn die Bretter der Kisten gefedert\nund genutet sind.\nAlle Fugen der Metallkästen müssen weichgelötet\noder gefalzt sein.\nDie Pappschachteln oder Sammelpakete dürfen\nauch in Papp- oder Wellpappkästen - beide was-\nserdicht imprägniert - eingesetzt werden. Die\nPapp- oder Wellpappkästen müssen den Bestim-\nmungen der Deutschen Bundesbahn über die Ver-\npadcung von Stüdcgütern und über Einheitsver-\npadcungen entsprechen, für ein Bruttohöchstgewicht\nvon 15 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet\nsein:\n• Einheitspappkasten\nGut für 15 kg Höchstgewicht\".\nDer Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmen-\nbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Num-\nmer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnum-\nmer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V.\n(VDW) zu ergänzen.\nDas Versandstüdc darf nicht schwerer als 15 kg\nsein.\nb) Zündhölzer mit Kaliumchlorat und Phos-     (2) Die Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen in\nphorsesquisumd sowie Reib- und Streich• Schachteln, in denen sie sich nicht bewegen kön-\nzünder;                                 nen, verpadct sein. Höchstens 12 dieser Schachteln\nsind zu einem Paket zu vereinigen, dessen Falten\nalle verklebt sein müssen.\nDiese Pakete sind mit widerstandsfähigem Papier,\ndessen Falten alle verklebt sein müssen, zu höch-\nstens 12 zu einem Sammelpaket zu vereinigen. Die\nSammelpakete sind in widerstandsfähige Kisten\naus Holz oder gepreßten Holzfiberplatten oder\nKästen aus Metall einzusetzen.\nDie Beschaffenheit und das Höchstgewicht der Ver-\nsandstüdce müssen den Bestimmungen des Ab·\nsatzes 1 entsprechen.\ns               c) Dieselzünder (mit einem Zündsatz ver-      (3) Die Dieselzünder [Ziffer 1 c)] müssen ver-\nsehene Salpeterpapierstäbchen).         padct sein:\na) zu 100 Zündern eng nebeneinanderstehend in\nDosen aus Blech oder starker Pappe. Das zünd-\nsatzfreie Ende muß sich an der Dedcelseite der\nDose befinden, oder\nb) zu 200 Zündern in zwei Lagen in eine Blech-\ndose.\nDie Dosen aus Blech oder Pappe sind in hölzerne\nKisten von mindestens 18 mm Wandstärke einzu-\nsetzen.\nDas Versandstüdc darf nicht schwerer als 135 kg\nsein; es darf nicht mehr als 100 kg Dieselzünder\nenthalten.\nAn Stelle der hölzernen Kisten dürfen auch Papp-\noder Wellpappkästen - beide wasserdicht impräg-\nniert - verwendet werden. Die Papp- oder Well-\npappkästen müssen den Bestimmungen der Deut•","46                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlaue lc:\nGülerverzeidinis                                                     Besondere Verpackungsvorsduiiten\n101                                                          sehen Bundesbahn über die Verpackung von Stück•            103\n(Porta.)\ngütern und über Einheitsverpackungen entspre-           (Forts.)\nchen, für ein Bruttohöchstgewicht von 30 kg ge-\neignet und wie folgt gekennzeichnet sein:\n.Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\",\nDer Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmen-\nbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Num-\nmer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnum-\nmer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V.\n(VWD) zu ergänzen.\nDas Versandstück darf nicht schwerer als 25 kg\nsein.\n2. Zündbänder (Amorcesbänder) für Sicher-           (1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen in              104\nheitslampen und Paralfinzündbänder für       Blechbüchsen oder Pappschachteln fest verpackt\nSicherheitslampen.                           sein. Höchstens 30 Blechbüchsen oder 114 Papp-\n1000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g Zünd-    schachteln sind zu einem festen Paket zu vereini-\nsatz enthalten.                              gen, das höchstens 90 g Zündsatz enthalten darf.\nWegen anderer Zündbänder (Amorcesbän•        Diese Pakete sind einzeln oder zu mehreren in\neine Versandkiste aus dicht gefügten Brettern von\nder) siehe Ziffer 15.\nmindestens 18 mm Brettdicke einzusetzen, die mit\nwiderstandsfähigem Papier oder dünnem Zink-\noder Aluminiumblech oder schwer entflammbarer\nKunststoff-Folie vollständig 11.u.sgelegt sein muß. Bei\nVersandstücken, die nicht schwerer als 35 kg sind,\ngenügt eine Brettdicke von 11 mm, wenn die Kiste\nmit einem eisernen Band umspannt ist.\n(2) Die Pakete mit Stoffen der Ziffer 2 müssen\nin den Versandkisten derart verpackt sein, daß sie\nsich nicht bewegen können. Zwischenräume müs-\nsen mit geeigneten trockenen Füllstoffen fest aus•\ngestopft sein.\n3. a) Schwanpulverzündsdmüre und Zeilzünd-         (1) Die Gegenstände der Ziffer 3 a) müssen in           105\nsdmüre mit langsamer Verbrennung          hölzerne Kisten, die mit widerstandsfähigem Pa-\n(Zündschnüre aus dünnem, didltem         pier oder Kunststoff-Folie oder dünnem Zink- oder\nSchlauch mit Sdlwarzpulverseele von      Aluminiumblech auszulegen sind, oder in wasser-\ngeringem Querschnitt). Wegen anderer     dichte Fässer aus Pappe, Holz, Kunststoff oder\nZündschnüre siehe Klasse lb, Rn 61, Zif- Blech verpackt werden, wobei Eisenblech innen\nfer 1;                                   und außen verzinnt, verzinkt oder lackiert sein\nmuß. Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n75kg sein.\nKleine Sendungen mit einem Gewicht von höch-\nstens 20 kg dürfen auch mit Wellpappe umhüllt in\nfest verschnürte Pakete aus doppeltem, wider-\nstandsfähigem Packpapier verpackt sein.\n(2) An Stelle der hölzernen Kisten sind auch\nKästen aus Hartpappe mit Außenwulstbiegung und\nStülpdeckel zulässig. Die Pappe muß aus mehreren\nLagen zusammengeklebt und wasserdicht impräg-\nniert sein; sie muß ferner mindestens 2,6 mm stark\nsein und ein Gewicht von 1700g je Qudratmeter\nhaben. Die Pappkästen müssen durch Drahtheftung\nderart verschlossen werden, daß der übergestülpte\nDeckel an den vier Ecken mit je vier Metallklam•\nmern von mindestens 0,5 mm Stärke, deren Schen•\nkel mindestens 12 mm lang und 1,5 mm breit sein\nmüssen, mit den Seitenklappen des Bodenteils ver-\nbunden wird. Bei Verwendung von Kästen aus\nHartpappe darf das Versandstück nicht schwerer\nals 20 kg sein.","Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                  47\nKlasse Ic:\nGüterverzeidmis                                                     Besondere Verpackungsvorschriften\n101      S      b) Stoppinen (mit Schwarzpulver über-           (1) Die Gegenstände der Ziffer 3 b) sind in Men- 105/1\n(Forts.J           zogene Fäden aus Baumwolle oder Zell-     gen von hödistens 2,5 kg zu bündeln und mit 01-\nwolle);                                   papier zu umwickeln. Die Bündel sind einzeln\noder zu mehreren in hölzerne Kisten von minde-\nstens 18 mm Wandstärke, die mit Olpapier oder\nparaffiniertem Papier didit auszulegen sind, so\nfest zu verpacken, daß sie sich nicht bewegen\nkönnen.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als\n35 kg sein; es darf nicht mehr als 25 kg Stopp;uen\nenthalten.\ns               c) Anzündlilze (aus dünnem Schlauch mit      Die Gegenstände der Ziffer 3 c) sind wie folgt zu\nSchwarzpulverfüllung und Stahldrahtein-   verpacken:\nlage). 1 m der Anzündlitze darf höchstens\nEin Ring der Anzündlitze von höchstens 8 m Länge\n4 g Sdiwarzpulver enthalten. Der Explo-\nist in eine Faltschachtel aus Pappe, höchstens\nsivsatz muß der Beständigkeitsbedingung\n25 Faltschachteln sind in einen Stülpdeckelkarton\nRn 100 (1) d entspredien.                 und höchstens 4 Stülpdeckelkartons in eine ge-\nleimte Holzkiste einzubetten.\n4. a) Zündgarn      (nitrierte   Baumwollläden), Die Gegenstände der Ziffer 4 a) sind in Längen        100\n(siehe auch Anhang 1 Rn 1101);            von höchstens 30 m auf Pappstreüen aufzuwickeln;\njeder Wickel ist in Packpapier einzuhüllen. Höch-\nstens 10 so eingehüllte Wickel sind mit Packpapier\nzu einem Paket zu vereinigen, das in ein hölzernes\nKistchen von mindestens 10 mm Wandstärke fest\neinzubetten ist. Diese Kistdien müssen einzeln\noder zu mehreren in eine starke, dichte, sicher zu\nverschließende hölzerne Versandkiste so eingesetzt\nwerden, daß sie sich nicht bewegen können. Zwi-\nschenräume sind mit geeigneten trockenen Füll-\nstoffen fest auszustopfen. Ein Versandstück darf\nhöchstens 6000 m Zündgarn enthalten.\ns               b) Verzögerungen (Metallhülsen mit einer     Verzögerungen müssen zu höchstens 150 Stück in 106/1\nkleinen Menge Zünd- und Brennsatz).       Blechschach.teln mit übergreifendem Deckel fest\nund so verpackt sein, daß sich reihenweise einmal\ndie Anfeuerungsseite oben und das andere Mal\nunten befindet. Die Schachteln sind einzeln oder zu\nmehreren in eine mit Blech ausgekleidete starke\nhölzerne Kiste fest einzusetzen. Das Versandstück\ndarf nidlt sdlwerer als 100 kg sein.\n5. a) Zündschnuranzünder (Papier- oder Papp-       (1) Die Gegenstände der Ziffer 5 a) müssen zu      107\nröhren mit einer kleinen Menge Brand-     höchstens 25 Stück in Schachteln aus Weißbledl\nsatz aus Sauerstoffträgern und orga-      oder Pappe, Thermitkapseln, jedodl zu höchstens\nnisdien Stoffen, audi aromatischen Nitro- 100 Stück in eine Sdiachtel aus Pappe verpackt\nkörpern) und Thermitkapseln mit Zünd-     sein. Die Schachteln sind einzeln oder zu mehreren\npillen;                                   in· eine starke, dichte, sicher zu verschließende\nhölzerne Kiste so einzubetten, daß sie weder\neinander noch die Kistenwände berühren. Alle\nZwischenräume sind mit Kieselgur fest auszustop-\nfen. Eine Kiste darf nicht mehr als 4000 Thermit•\nkapseln enthalten. Thermitkapseln, die mehr als\n5 g, höchstens aber 12 g Satz enthalten und mit\neiner Zündschnur von mindestens 20 cm Länge\nversehen sind, sind bis zu 20 Kapseln, von denen\ndie Hälfte mit dem Brandsatz nadl oben und die\nandere Hälfte mit dem Brandsatz nach unten ge-\nrichtet sein muß, mittels Packpapier zu einem\nPaket zu vereinigen. Höchstens SO sold:l.er Pakete\nsind aufrecht stehend mit einem Zwisdlenraum\nvon 5 cm voneinander und von den Kistenwänden\nin eine starke, dichte, sidler zu verschließende\nhölzerne Kiste einzusetzen. Die Zwischenräume\nsind mit Kieselgur fest auszustopfen.","48                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse lc\nGüterverzeichnLs                                                       Besondere Verpackungsvorschriften\n101      S      b) Verbinder (Metallhülsen mit einer klei-     Verbinder sind wie folgt zu verpacken: Höch- 107/1\n(Forts.)            nen Menge Schwarzpulver).                  stens 100 Verbinder sind in einen Stülpdeckel-\nkarton aus Pappe, höchstens 100 Stülpdeckelkar-\nEin Verbinder darf höchstens 0,06 g        tons in eine geleimte Holzkiste einzubetten.\nSchwarzpulver enthalten. Der Explosiv-\nsatz muß der Beständigkeitsbedingung\nnach Rn 100 (1) d entsprechen;\ns               c) Verbinderhülsen mit eingepreßter An-        Verbinderhülsen [Ziffer 5 c)) mit eingepreßter 107/2\nzündlitze.                                 Anzündlitze müssen zu höchstens 50 Stück in einen\nStülpdeckelkarton verpackt sein, und höchstens\n100 Kartons mit insgesamt 5000 Hülsen sind in\neine geleimte Holzkiste einzubetten.\n(2) Ein Versandstück mit Gegenständen der Zif-\nfer 5 a) bis c) darf nicht schwerer als 100 kg sein.\n6. Zündschnuranzünder, und zwar:                     (1) Die Gegenstände der Ziffer 6 a) fmüssen fest  108\nin hölzerne Kisten, die mit haltbarem Papier dicht\na) Sicherheitszündschnuranzünder (Zündhüt-     auszulegen sind, verpackt sein.\nchen mit durchgehendem Reibzünder-\noder Abreißdraht in einer Papierhülse         (2) Die unter der Ziffer 6 b) bis d) genannten 108/1\noder von ähnlicher Bauart);                Gegenstände müssen zu höchstens 25 Stück in\nSchachteln aus Weißblech oder Pappe verpackt\n1               b) Zündlichter, Zündfackeln und Anzünd-        sein. Höchstens 40 solcher Schachteln sind in eine\nstäbchen, sämtlich auch mit Zündkopf       hölzerne Kiste so einzubetten, daß sie weder ein-\n(Stäbchen mit einem Brandsatz aus          ander noch die Kistenwände berühren.\nSauerstoffträgern und organischen Stof-\n(3) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffer 6\nfen; auch aromatischen Nitrokörpern);\ndürfen nicht schwerer als 35 kg sein.\ns                c) Zündschnuranzünder (Einzelzünder) und\nZündschnursammelzünder       (Wabenzün-\nder), beide mit Zündkopf; Papier- oder\nPapierröhrchen, auch zu mehreren ver-\neinigt, mit einer kleinen Menge Brand-\nsatz aus Sauerstoffträgern und organi-\nschen Stoffen, auch aromatischen Nitro-\nkörpern,\ns              d) Zündschnursammelzünder        (Zündrakete)\nohne Zündkopf (Hülsen aus Pappe mit\neiner kleinen Menge eines gepreßten\nBrandsatzes aus Schwarzpulver oder\neinem schwarzpulverähnlichen Satz).\n7. a) Elektrische Zünder ohne Sprengkapsel;       Die Zünder (Ziffer 7 a)) sind in starke, dichte,     108\nsicher zu verschließende hölzerne Kisten oder Fäs-\nser oder in wasserdichte Pappfässer zu verpacken;\nein wasserdidites Pappfaß darf nicht schwerer als\n75 kg sein.\nb) Köpfchen für elektrische Zünder (elek-      Köpfchen für elektrische Zünder [Ziffer 7 b)) sind\ntrische Zündpillen);                       zu höchstens 1000 Stück mit Sägemehl in starke\nPappschachteln einzubetten, die durch Einlagen\naus Pappe in mindestens drei gleichgroße Abtei-\nlungen zu unterteilen sind. Die Deckel der Schach-\nteln müssen ringsum mit Klebestreifen befestigt\nsein. Höchstens 100 dieser Pappschachteln sind in\neinen Behälter aus geloditem Eisenblech einzu-\nsetzen. Dieser Behälter muß in eine, mit Sdirau-\nben sicher zu verschließende hölzerne Kiste von\nmindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet wer-\nden, daß zwischen dem Blechbehälter und der Ver-\nsandkiste überall ein Zwischenraum von minde-\nstens 3 cm verbleibt, der mit geeigneten trockenen\nFüllstoffen fest auszustopfen ist. Ein Versandstück\ndarf nicht schwerer als 50 kg sein. Kisten, die\nschwerer als 25 kg sind, müssen aus starken Bret-\ntern gefügt und mit Leisten verstärkt sein; außer-\ndem sind Handhaben anzubringen.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                         49\nKlasse lc\nGüterverzeichnis                                                                Besondere Verpackungsvorschriften\n101      S        c) Zündpillenkämme.                                   Zündpillenkämme [Ziffer 1 cl) sind zu höchstens         108\n(Ports.,                                                                50 Stüdc mit Holzmehl in Kistchen aus 6 mm star- (Ports.)\nJeder Kamm darf höchstens 20 elek-\ntrische Zündpillen mit je höchstens 30 mg         kem Sperrholz einzubetten. Die Seitenwände\nsprengkräftigem Zündsatz enthalten.               dieser Kistchen müssen gezinkt, der Boden muß\naufgeleimt sein. Der Dedcel muß ringsum mit\nKlebestreifen befestigt werden. Höchstens 100 Sperr-\nholzkistchen sind in eine dichte, sicher zu ver•\nschließende hölzerne Kiste von mindestens 18 mm\nWandstärke einzusetzen, die durch 20 mm starke\nHolzbretter in mindestens vier gleichgroße Abtei-\nlungen zu unterteilen ist. Innerhalb jeder Lage müs•\nsen die Kistchen durch 20 mm starke, gitterartig\nangeordnete Holzleisten voneinander getrennt\nsein. Ein Versandstüdc darf nicht schwerer als 50kg\nsein; Kisten, die schwerer als 25 kg sind, müs-\nsen aus starken Brettern gefügt und mit Leisten\nverstärkt sein; außerdem sind Handhaben anzu•\nbringen.\n8. Elektrische Zündlamellen (wie für photo•               Gegenstände der Ziffer 8 sind in Schachteln aus\ngraphische Blitzlichtpulver). Der Zündsatz             starker Pappe einzulegen. Mehrere Schachteln\neiner Lamelle darf 30 mg nicht übersteigen             sind zu einem Paket zu vereinigen, das höchstens\nund nicht mehr als 10 °/o Quedcsilberfulminat          1000 Zündlamellen enthalten darf. Die Pakete müs-\nenthalten.                                             sen einzeln oder zu mehreren in eine starke,\nBlltzvorrldltungen, die nadl Art elektrisdler Glühlampen   dichte, sicher zu verschließende hölzerne Versand-\nhergestellt sind und einen Zilndsatz iladl Art der Zilnd-  kiste so fest eingesetzt sein, daß sie sich nicht be-\nlamellen enthalten, sind den Vorsdlriften der Klasse I c   wegen können.\nnicht unterstellt.\nB. Pyrotedlnische Sdterzgegenstände und pyro-\ntedlnlsdle Spielwaren; Ztlndblättdten (Amor-\nces), Ztlndbänder (Amorcesbänder), Ztlndrlnge\n(Amorcesrlnge); Knallkörper (Ziffern 9 bis 20);\nWegen Knallkörper mit anderen Knallsitzen al1 Ful-\nminaten oder Phosphor-Chloral siehe Ziffer 24 (Klein-\nfeuerwerk)\n9. a) Pyrotechnische Sdlerzgegenstände (wie                  (1) Die Gegenstände der Ziffer 9 sind in starke 109a)\nBosco-Zylinder, Konfettibomben, Kotil-            Umhüllungen (Papierhüllen oder Schachteln) zu\nlionfrüchte).                                     verpadcen und in sicher verschließbare hölzerne\nGegenstände mit Kollodiumwolle dürfen             Versandkisten fest einzulegen, die mit zähem Pa-\ndavon höchstens 1 g je Stüdc enthalten;           pier oder dünnem Zink- oder Aluminiumblech\noder Kunststoff-Folie vollständig ausgelegt sein\ns                b) Tischleuerwerk (wie Tempelfeuer, Seherz-           müssen. Die Bretter müssen dicht gefügt und min-\nkorken, Kraterschlangen, Schlangenhüte,           destens 18 mm stark sein. Bei Versandstüdcen mit\nSchneekegel usw.) mit höchstens 5 g ver-          einem Rohgewicht von höchstens 35 kg genügt\ndichtetem nichtexplosivem Satz.                   eine Kiste aus dichtgefügten Brettern von minde-\nstens 11 mm Stärke, wenn die Kiste mit einem\neisernen Band umspannt ist.\n(2)  Ein Versandstüdc darf nicht schwerer als\n100 kg, jedoch bei Verwendung von Kisten mit\neiner Brettstärke von mindestens 11 mm, aber\nweniger als 18 mm, mit einem eisernen Band um•\nspannt, nicht schwerer als 35 kg sein.\n10. Knallbonbons, Blumenkarten, Blättdien von              Die Gegenstände der Ziffer 10 sind in starke\nKollodiumpapier.                                      Umhüllungen (Papierhüllen oder Schachteln) zu\n1000 Knallbonbons dürfen höchstens 2,5 g              verpadcen und in starke, dichte, sicher zu ver•\nSilberfulminat enthalten.                             schließende hölzerne Versandkisten fest einzulegen.\n11. a) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche                (1) Gegenstände der Ziffer 11 a) sind mit Säge- 109b)\nSilberfulminat enthaltende pyrotech-               mehl in Pappschachteln oder in hölzerne Kistchen\nnische Spielwaren;                                fest einzubetten, jede Schachtel oder jedes Kist-\nchen darf höchstens 500 Stüdc enthalten. Papp-\nschachteln sind einzeln oder zu mehreren in Papier\neinzuwidceln.\n3","50                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse Ic\nGüterverzeichnis                                                      Besondere Verpackungsvorschrilten\n101            b) Knallstreichhölzer;                       Knallstreichhölzer [Ziffer 11 bl] sind zu höchstens 109 bt\n(Forts.)\n10 Stück in einem Briefehen zu vereinigen. Höch- (Forts.)\nstens 100 Briefehen sind in eine Pappschachtel zu\nverpacken oder in starkes Papier einzuwickeln.\nc) Knalleinlagen;                            Knalleinlagen [Ziffer 11 c)] sind bis zu höchstens\n10 Stück in Papierbeutel einzulegen; höchstens\n100 Beutel sind in eine Pappschachtel zu ver-\npacken.\ns              d) Knallziehbänder lür Knallbonbons.            Die Knallziehbänder [Ziffer 11 dl] sind höchstens\nZu a) bis d)                              zu je 100 Stück mit einem ca. 50 mm breiten Pa-\n1000 Stück dürfen höchstens 2,5 g Silber- pierstreifen zu bündeln. Höchstens 50 solcher Bün-\nfulminat enthalten;                       del (= höchstens 5000 Knallziehbänder) sind so\nin einen Karton zu verpacken, daß sie sich nicht\nzwängen, aber auch nicht bewegen können. Die\nvers<hiedenen Bündelreihen sind mit Wellpappe\nvon 4,3 mm Stärke senkred:l.t und waagered:l.t ge-\ngeneinander abzutrennen. Die übereinanderliegen-\nden Sd:l.id:l.ten der Bündelreihen sind so anzuord•\nnen, daß die Zündpunktbereiche nicht in gleicher\nEbene liegen, sondern gegeneinander versetzt sind.\nDie Innenpackungen mit Gegenständen der Zif•\nfer 11 sind einzeln oder zu mehreren fest in sicher\nverschließbare hölzerne Versandkisten aus min-\ndestens 18 mm starken, dicht gefügten Brettern\neinzusetzen. Vorher sind die Kisten mit zähem\nPapier oder mit dünnem Zink- oder Aluminium-\nbled:l. oder Kunststoff-Folie vollständig auszulegen.\nEin Versandstück mit Knallziehbändern - Zif•\nfer 11 d) - darf nicht mehr als 20 Schachteln ent-\nhalten.\ns              e) Knallbohnen (Autobomben).                 Knallbohnen (Autobomben) [Ziffer 11 e)] sind zu\n1000 Stück dürfen höchstens 15 g Silber-  höchstens 10 Stück in Briefehen zu verpacken.\nfulminat enthalten.                       Höchstens 100 Briefehen sind mittels Sägemehl in\nPappschachteln fest einzubetten oder in starkes\nPapier einzuwickeln.\nEine Versandkiste mit Knallbohnen (Autobom•\nben) darf nicht mehr als 500 Pappschachteln ent-\nhalten. Die Kiste muß mit eisernen Bändern um•\nspannt werden.\n(2) Ein Versandstück mit Gegenständen der Zif•\nfern 11 a), 11 c), 11 d) und 11 e) darf nicht schwerer\nals 100 kg sein und nicht schwerer als 35 kg, wenn\nzur Verpackung eine Kiste mit einer Brettstärke\nvon weniger als 18 mm, aber von mindestens\n11 mm verwendet wird, die mit einem eisernen\nBand umspannt sein muß.\n12. Knallsteine, die auf der Oberfläche einen       (1) Knallsteine sind zu höchstens 25 Stück mit 109 c)\nKnallsatz von höchstens 3 g Je Stüdt tragen. Sägemehl in starke Pappschachteln einzubetten.\nFulminate sind als Knallsatz ausgeschlossen.\n(2) Diese Schachteln sind einzeln oder zu meh•\nreren in eine dicht zu verschließende hölzerne\nVersandkiste einzusetzen, die mit zähem Papier\noder dünnem Zink- oder Aluminiumblech oder\nKunststoff-Folie vollständig ausgelegt sein muß.\nDie Bretter müssen mindestens 18 mm stark und\ndicht gefügt sein. Bei Versandstücken mit einem\nRohgewicht von höchstens 35 kg genügen Kisten","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                      51\nKluse le\nGüterverzeichnis                                                     Besondere Verpackungsvorschdlten\n101                                                         aus didlt gefügten Brettern von mindestens 11 mm 109c)\n(Ports.)                                                    Stärke, wenn die Kisten von einem eisernen Band (Porta.)\numspannt sind.\n(3) Ein Versandstück darf nidlt sdlwe• r als   0\n100 kg sein. Wenn Kisten mit einer Brettstärke\nvon mindestens 11 mm, aber weniger als 18 mm\nverwendet werden, die mit einem eisernen Band\numspannt sind, darf das Rohgewidlt 35 kg nidlt\nübersteigen.\n13. Pyrotechnische Zündstäbchen (wie benga-         (1) Pyrotedlnisdle Zündstäbchen (Ziffer 13) sind 109d)\nlisdle Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumen-  in Schachteln einzulegen. Hödlstens 12 Schachteln\nregenhölzer, Sturmzündhölzer und derglei-    sind mit einer Papierhülle zu einem Paket zu ver-\nchen).                                       einigen. Pyrotedlnisdle Zündstäbdlen nach Art der\nZiehzünder sind zu hödlstens 250 Stück In Papp-\nschachteln zu verpacken.\n(2) Diese Sdladlteln sind einzeln oder zu meh-\nreren in eine didlt zu verschließende hölzerne\nVersandkiste einzusetzen, die innen mit dünnem\nZink- oder Aluminiumbledl oder Kunststoff-Folie\nvollständig ausgelegt sein muß. Die Bretter müs-\nsen mindestens 18 mm dick und dicht gefügt sein.\nDie Kisten müssen entweder mit eisernen Bän-\ndern umspannt sein, oder es sind Kisten mit so-\ngenannter Kreuznagelung •i zu verwenden. Bei\nVersandstücken mit einem Rohgewicht von höch-\nstens 35 kg genügen Kisten aus didlt gefügten\nBrettern von mindestens 11 mm Stärke, wenn die\nKisten mit einem eisernen Band umspannt sind.\n14. a) Wunderkerzen ohne Zündkopf;                 (1) Wunderkerzen ohne Zündkopf (Ziffer 14 a)) 109 e)\nsind in ihrer Innenverpackung in hölzerne Ver-\nsandkisten unterzubringen. Vor dem Einlegen in\ndiese Kisten sind je 12 Wunderkerzen in Schadl-\nteln oder Papierbeutel zu verpacken; höchstens\n144 Sdladlteln oder Papierbeutel sind mit einer\nPapierhülle oder Kunststoff-Folie oder durdl Ein-\npacken in einen Pappkarton zu einem Paket zu\nvereinigen.\nAn Stelle der hölzernen Kisten dürfen auch Papp-\noder Wellpappkästen - beide wasserdidlt im-\nprägniert - verwendet werden. Die Papp- oder\nWellpappkästen müssen den Bestimmungen der\nDeutsdlen Bundesbahn über die Verpackung von\nStückgütern und über Einheitsverpackungen ent•\nspredlen, für ein Bruttohöchstgewidlt von 50 kg\ngeeignet und wie folgt gekennzeidlnet sein:\n.Einheitspappkasten\nGut für 50 kg Hödlstgewicht\",\n•) Unter Kreuznagelung versteht man eine soldle Nagelung,\nbei der die Längseinridltungen der in einer Ecke zusam•\nmenstoßenden Bretter und die Ridltung der Nägel in die-\nsen Brettern um 90° einander kreuzen, damit die Nägel\nImmer In Langholz und niemals in· Hirnholz getrieben\nwerden.","52                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse lc\nGüterverzeichnis                                                       Besondere Verpackungsvorsdlrllten\n101                                                           Der Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmen- 109 e)\n(Port•.)                                                     bezeichnung des Kastenherstellers oder seine Num- (Port•.)\nmer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnum-\nmer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V.\n(VDW) zu ergänzen.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als\n45 kg sein.\ns              b) Wundersterne.                                 Je ein Wunderstern ohne Zündkopf (Zif-\nfer 14 b)) darf in einem Papierbeutel und 100 Beutel\ndürfen in einem Karton verpackt werden. Diese\nKartons sind in starke, dichte, sicher zu verschlie-\nßende hölzerne Versandkisten fest unterzubringen.\n15. Zündblattdlen ( Amorces),Zündbander (Amor-       (1) Die Gegenstände der Ziffer 15 sind in Papp- 1091)\ncesbander) und Zilndringe (Amorcesringe)      schachteln zu verpacken, von denen jede höchstens\nund Zündsdleiben (Amorces mit höchstens        100 Amorces zu je höchstens 5 mg Knallsatz oder\n4 Knallpunkten). 1000 Knallpunkte dürfen      höchstens 50 Amorces zu je höchstens 7,5 mg\nhöd!.stens 7,5 g Knallsatz enthalten.         Knallsatz enthalten darf. Höchstens 12 Schad!.teln\nWegen Zündbänder für Sicherheitslampen        sind zu einer Rolle und höchstens 12 Rollen mit\nsiehe Rn 101, Ziffer 2.                       einer Papierhülle zu einem Paket zu vereinigen.\nDie Bänder mit 50 Amorces zu je höd!.stens 5 mg\nKnallsatz dürfen aud!. wie folgt verpackt werden:\nje 5 Bänder in Pappschachteln, die zu 6 Stück mit\neinem Papier, das so widerstandsfähig sein muß\nwie Kraft-Papier von mindestens 40 g/m1 , zu einem\nPäckchen vereinigt sindi 12 auf solche Weise ge-\nbildete Päckchen sind durd!. Umhüllung mit einem\nähnlichen Papier zu einem Paket zu vereinigen.\nSie dürfen auch in Pappbüchsen verpackt werden,\nderen Wandstärke mindestens 2 mm beträgt und\nvon denen jede höchstens 10 Zündbänder mit höch-\nstens 100 Zündpillen zu 2 mg Knallsatz enthalten.\nHöchstens 10 Pappbüchsen sind mit einer Papier-\nhülle zu einem Paket zu vereinigeni\nZündscheiben (Amorces) mit höchstens 4 Knall-\npunkten sind zu höchstens 12 Stück in PappsdJ.adJ.-\nteln zu verpacken. Höchstens 12 Schachteln sind\nmit Papier zu einer Rolle und höchstens 12 Rollen\nmit einer Packpapierrolle zu einem Paket zu ver-\neinigen.\n(2) Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren\nin hölzerne Versandkisten einzusetzen, die mit\nzähem Papier oder dünnem Zink- oder Aluminum-\nblech oder Kunststoff-Folie vollständig ausgelegt\nund mit Schrauben verschlossen werden müssen.\nDie Bretter müssen mindestens 18 mm stark und\ndicht gefügt sein. Bei Versandstücken mit einem\nRohgewicht von höchstens 35 kg genügen Kisten\naus dicht gefügten Brettern von mindestens 11 mm\nStärke, wenn die Kisten mit einem eisernen Band\numspannt sind.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n100 kg sein. Wenn Kisten mit einer Brettstärke\nvon mindestens 11 mm, aber weniger als 18 mm\nverwendet werden, die mit einem eisernen Band\numpannt sind, darf das Rohgewicht 35 kg nid!.t\nübersteigen.\n(4) Packungen mit Gegenständen der Ziffer 15\ndürfen auch in Kästen aus starker Pappe oder\nzweiseitiger Wellpappe - beide wasserdicht Im-\nprägniert - verpackt sein. Das Versandstück darf\nnicht schwerer als 20 kg sein.","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                    53\nKlasse Ic\nGüterverzeichnis                                                       Besondere Verpackungsvorsdlrilten\n101         16. Knallkorke mit einem Phosphor-Chlorat-           (1) Knallkorke (Ziffer 16) sind zu höchstens 109gt\n(Forts.)        Knallsatz oder einem in Papphütchen ein-     50 Stück in dichte Pappschachteln einzubetten. {Forts.)\ngepreßten Fulminat - oder einem ähnlichen    Die Korke sind auf dem Boden der Schachteln\nKnallsatz.                                   festzukleben oder in gleichwertiger Weise in\n1000 Stück Knallkorke dürfen höchstens 60 g  ihrer Lage festzuhalten. Die Zwischenräume\nChloratknallsatz oder höchstens 10 g Ful-    sind bis zum Schachtelrand mit trockenem\nminate oder Verbindungen von Fulminaten      Holzmehl oder Korkmehl dicht auszufüllen. Das\nenthalten.                                   Mehl muß mit einer passenden Schicht von Zell-\nstoff oder einem ähnlichen weichen Stoff abge-\ndeckt sein. Deckel und Unterteil der gefüllten\nSdlachtel müssen durch einen Klebestreifen fest\nmiteinander verbunden sein. Fertige Schachteln\nmüssen zu Päckchen und Paketen vereinigt sein.\nEin Päckchen darf nicht mehr als 100 Knallkorke,\nein Paket nicht mehr als 5 Päckchen enthalten.\n(2) Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren in\neinen mit Schrauben zu verschließenden hölzernen\nVersandbehälter einzusetzen, der mit zähem Papier\noder dünnem Zink- oder Aluminiumblecil oder\nKunststoff-Folie vollständig ausgelegt sein muß.\nDie Bretter der Versandkiste müssen mindestens\n18 mm stark und dicht gefügt sein. Bei Versand-\nstücken mit einem Rohgewidlt von höchstens 35 kg\ngenügen Kisten aus dichtgefügten Brettern von\nmindestens 11 mm Stärke, wenn die Kisten mit\neinem eisernen Band umspannt sind.\n(3) Ein Versandstück darf nicht sdlwerer als\n100 kg sein. Wenn Kisten mit einer Brettstärke\nvon mindestens 11 mm, aber weniger als 18 mm\nverwendet werden, die mit einem eisernen Band\numspannt sind, darf das Rohgewicilt 35 kg nicht\nübersteigen.\n17. Knallsdleiben mit Phosphor-Chlorat-Knall-        (1) Knallscheiben sind zu verpacken:\nsatz.\na) Zu höcilstens 5 Stück in eine Pappsdlachtel mit 109 ht\n1000 Stück dürfen höchstens 45 g Knallsatz        übergreifendem Deckel. Hödlstens 200 soldler\nenthalten.                                        Schadlteln sind, zu je 10 Stück in Rollen unter-\nteilt, in einen Sammelbehälter aus Pappe fest\neinzulegen. Bis zu 50 dieser Sammelbehälter\nsind in eine hölzerne Versandkiste fest einzu-\nsetzen.\nb) Zu höchstens 24 Stück in Pappschadlteln, auf\nderen Boden eine durchlochte Pappeinlage zur\nAufnahme der Scheiben geklebt ist. Die Knall-\nscheiben sind durch eine federnde Auflage (wie\nWellpappe) in ihrer Lage festzuhalten und ab-\nzudecken. Die Sdlachteln sind durch Uberkle-\nben eines Papierstreifens fest zu versdllieBen\nund zu Paketen zu vereinigen, die in eine höl-\nzerne Versandkiste fest einzusetzen sind. Eine\nKiste darf nidlt mehr als 625 Pappschachteln\nenthalten.\n(2) Beschaffenheit und Verschluß der Versand-\nbehälter und Höchstgewicht eines Versandstückes\nwie bei Rn 109 g, Absätze (2) und (3).\n18. Pappzündhütdlen     (Llllputmunition)   mit     (1) Die Gegenstände der Ziffer 18 sind entweder 109ft\neinem     Phosphor-Chlorat-Knallsatz oder    zu höchstens 10 Stück unter Ausfüllung aller Hohl-\neinem Fulminat- oder einem ähnlichen         räume mit Holzmehl in eine Pappschachtel oder zu\nKnallsatz.                                   höchstens 50 Stück in Pappschachteln in Hohlzmehl\n1000 Stück dürfen höchstens 25 g Knallsatz   eingebettet derart zu verpacken, daß sie in durcil-\nenthalten.                                   lochten Pappeinlagen festsitzen. Höcilstens 100\nSchachteln sind, in Rollen zu je 10 Stück unterteilt,\nmit einer Hülle aus starkem Papier zu einem\nPaket zu vereinigen. Höchstens 25 solcher Pakete\nsind in eine Versandkiste festeinzulegen.","54                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse te\nGüterverzeichnis                                                         Besondere Verpackungsvorschriften\n101                                                                (2) Beschaffenheit und Verschluß der Versand- 1091)\n(Ports.)                                                        kiste sowie Höchstgewicht eines Versandstüdr.es (Ports.)\nwie bei Rn 109 g, Absätze (2) und (3).\n19. Pappzündhütchen (Tretknaller) mit bedeck-          (1) Die Gegenstände der Ziffer 19 sind zu höch- 109k)\ntem Phosphor-Chlorat-Knallsatz.                stens 15 Stüdr. in Pappschachteln fest einzulegen.\n1000 Stüdr. dürfen höchstens 30 g Knallsatz    Alle Zwischenräume sind mit Holzmehl auszufül-\nenthalten.                                     len. Höchstens 144 Schachteln sind in Rollen von\nje 12 Schachteln unterteilt zu einem Paket zu ver-\neinigen. Diese Pakete sind einzeln oder zu meh-\nreren in eine Versandkiste fest einzusetzen.\n(2) Beschaffenheit und Verschluß der Versand-\nkiste sowie Höchstgewicht eines Versandstückes\nwie bei Rn 109 g, Absätze (2) und (3).\n20. a) Knallplatten;                                   (1) Knallplatten sind zu höchstens 144 Stüdr. in 1091)\nb) Martinikas     (sogenanntes     spanisches  einen dichten Pappkasten in Holzmehl oder feines 109 m)\nFeuerwerk), beide enthaltend eine Mi-      Sägemehl einzubetten.\nschung aus weißem (gelbem) und rotem       Martinikas sind zu höchstens 75 Stück in dichte\nPhosphor mit Kalium-Chlorat und min-       Pappschachteln in Holzmehl oder feines Sägemehl\ndestens 50 0/o trägen Stoffen, die sich    einzubetten. Höchstens 72 Pappschachteln sind mit\nan der Zersetzung der Phosphor-Chlo-       einer Papphülle zu einem Paket zu vereinigen.\nrat-Mischung nicht beteiligen. Eine Knall-     (2) Höchstens 50 Pappkästen mit Knallplatten\nplatte darf nicht schwerer als 2,5 g und   oder höchstens 50 Pakete zu je 72 Pappschachteln\neine Martinika nicht schwerer als 0,1 g    mit Martinikas sind zu einem Versandstück zu\nsein.                                      vereinigen.\n(3) Beschaffenheit, Verschluß der Versandkisten\nund Höchstgewicht eines Versandstückes wie bei\nRn 109 g, Absätze (2) und (3).\nC. Feuerwerkskörper (Ziffern 21 bis 26):                   (1) Die Gegenstände der Ziffer 21 sind in Papp- 109n)\n21. Hagelraketen ohne Sprengkapseln; Bomben         schachteln oder starkes Papier zu verpacken. Wenn\nund Feuertöpfe.                                die Anzündstelle der Gegenstände nicht mit einer\nSchutzkappe versehen ist, müssen die Gegenstände\nDie Ladung, einschließlich Treibladung, darf   vorher einzeln mit Papier umwickelt werden. Ist\nim einzelnen Körper nicht schwerer als         die Anzündstelle hingegen mit einer Schutzkappe\n14 kg, die Bombe oder der Feuertopf ins-      versehen, bedürfen sie keiner Innenpackung, wenn\ngesamt nicht schwerer als 18 kg sein.         sie in den Kisten in Holzwolle eingebettet wer-\nden.\nBei Bomben, die schwerer als 5 kg sind, muß die\nTreibladung durch eine über den unteren Teil der\nBombe geschobene Papierhülse geschützt sein.\n(2) Als Versandbehälter sind dicht zu verschlie-\nßende hölzerne Kisten aus mindestens 18 mm star-\nken, dicht gefügten Brettern zu verwenden. Die\nKisten müssen innen mit zähem Papier, dünnem\nZink- oder Aluminiumblech oder Kunststoff-Folie\nvollständig ausgelegt sein. Bei Versandstücken mit\neinem Rohgewicht von höchstens 35 kg genügen\nKisten aus dicht gefügten Brettern von mindestens\n11 mm Stärke, wenn die Kisten mit einem eiser-\nnen Band umspannt sind.\nDas Rohgewicht eines Versandstückes darf 100 kg\nnicht übersteigen. Dabei darf in einem Versand-\nstüdr. die Gesamtheit der Ladungen nicht größer\nals 56 kg sein.\n22. Bränder, Raketen, römische Lichter, Fon-           (1) Die Gegenstände der Ziffer 22 sind in Papp- 109 o)\ntänen, Feuerräder, und ähnliche Feuer-         schachteln oder in starkes Papier zu verpacken.\nwerkskörper mit Ladungen, die im einzel-       Größere Feuerwerkskörper bedürfen keiner Innen-\nnen Körper nicht schwerer als 1200 g sein      padr.ung, wenn ihre Anzündstelle mit einer Schutz-\ndürfen.                                        kappe versehen ist.\n(2 Als Versandbehälter sind dicht zu verschlie-\nßende hölzerne Kisten aus mindestens 18 mm star-\nken, dicht gefügten Brettern zu verwenden. Die\nKisten müssen innen mit zähem Papier, dünnem\nZink- oder Aluminiumblech oder Kunststoff-Folie","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                          55\nKlasse lc\nGüterverzeichnis                                                              Besondere Verpackungsvorschriften\n101                                                                    vollständig ausgelegt sein. Ein Versandstück darf 1090)\n(Forts.)                                                               nicht schwerer als 100 kg sein. Versandkisten aus (Forts.)\ndicht gefügten Brettern von mindestens 11 mm\nStärke, die mit einem eisernen Band umspannt\nsein müssen, dürfen nicht schwerer als 35 kg sein.\n23. Kanonenschläge oder Papierböller mit höch-                (1) Die Gegenstände der Ziffer 23 sind in starke 109p)\nstens je 600 g gekörntem Schwarzpulver                Schachteln aus Holz oder Pappe in Holzmehl oder\noder 220 g Sprengstoff je Stück, der nicht            in einen ähnlichen geeigneten Stoff einzusetzen.\ngefährlicher als Aluminiumpulver mit Ka-              Die Anzündstellen müssen mit einer Schutzkappe\nIiumperchlorat sein darf, und Gewehrschläge           versehen sein.\n(Petarden) mit höchstens 20 g gekörntem               Beschaffenheit der Versandbehälter wie in Rn 1090,\nSchwarzpulver je Stück, sämtliche mit Zünd-           Absatz (2) vorgesduieben.\nschnüren, deren Enden verdeckt sind, sowie\nähnliche zur Erzeugung eines starken Knal-               (2) Das Versandstück darf nicht schwerer als\nles dienende Gegenstände.                             50 kg sein. Versandkisten aus dicht gefügten Bret-\ntern von mindestens 11 mm Stärke, die mit einem\nWegen der Knallkapseln der Eisenbahnen siehe Klasse I b,\nRn 61, Ziffer 3.                                          eisernen Band umspannt sein müssen, dürfen nicht\nschwerer als 35 kg sein.\n24. Kleinfeuerwerk, Knallkörper (in den Ziffern               (1) Die Gegenstände der Ziffer 24 sind in Papp- l09q)\n16 bis 20 nicht genannt); wie:                       schachteln oder in starkes Papier zu verpacken.\nFrösche, Schwärmer, Goldregen, Silber-                    (2) Gewichtsbegrenzung und Beschaffenheit der\nregen, sämtliche mit einem Höchstgehalt an            Ver-sandbehälter wie in Rn 109g, Absätze (2) und\nSchwarz-(Korn-)pulver von 1000 g auf                   (3) vorgeschrieben.\n144 Stück.\nBlitzkracher mit höchstens 3 g Knallsatz je\nStück, der nicht gefährlicher als Gemische\naus Aluminium- oder Magnesiumpulver mit\nKaliumnitrat sein darf.\nLuftheuler mit höchstens 3 g Pfeifsatz je\nKörper; Vulkane, Handkometen usw. beide\nmit einem Höchstgehalt an Schwarz-(Korn-)\npulver von 30 g im einzelnen Körper.\n25. Bengalische Beleuchtungsgegenstände ohne                  (1) Die Gegenstände der Ziffer 25 sind in Papp- 109 r)\nZündkopf (wie Fackeln, Feuer, Flammen);               schachteln oder starkes Papier zu verpacken.\nBengalische Beleuchtungsgegenstände mit               Größere Gegenstände bedürfen keiner Innen-\nZündkopf (wie Starklichtsignale und Feuer-            packung, wenn ihre Anzündstelle mit einer Schutz-\nwerksfackeln sowie Verkehrsleuchten) ge-              pappe versehen ist.\nhören zu den Gegenständen der Klasse I b                 (2) Gewichtsbegrenzung und Beschaffenheit der\n(Rn 61) Ziffer 8.                                    Versandbehälter wie unter Rn 109 o, Absatz (2)\nvorgeschrieben.\n26. Gebrauchsfertige Blitzlid!tpulver in Einzel-              (1) Die Gegenstände der Ziffer 26 sind in Papier- 109 s)\npackungen mit nicht mehr als 5 g Leucht-              beute! zu verpacken; bis zu 20 solcher Papierbeutel\nsatz, der kein Chlorat enthalten darf.                sind in Pappschachteln fest einzulegen. An Stelle\nder Papierbeutel können auch sicher und dicht ver-\nschlossene Glasröhrchen verwendet werden. Diese\nsind zu höchstens 3 Stück in Pappschachteln ein-\nzulegen. Zwischenräume sind mit weichen Stoffen\nfest auszufüllen.\n(2) Als äußere Pappbehälter dürfen bei Sendun-\ngen bis zu 5 kg Rohgewicht an Stelle von hölzer-\nnen Kisten aus dicht gefügten Brettern auch ge-\nwöhnliche starke Pappkisten verwendet werden.\n(3) Gewichtsbegrenzung und Beschaffenheit der\nVersandbehälter wie in Rn 109 o, Absatz (2) vor-\ngeschrieben.\nD. Gegenstände ftlr Schädlingsbekämpfung                        (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 27         U0\n(Ziffer 27):                                              sind in haltbare, sicher zu verschließende hölzerne\nKisten zu verpacken, die mit Packpapier, Oipapier\n27. Rauchentwickelnde Stoffe für land- und forst-         oder Wellpappe dicht ausgelegt sind. Die Aus-\nwirtschaftliche und andere technische Zwecke          legung kann fehlen, wenn die Stoffe und Gegen-\nsowie Räucherpatronen für Schädlings-                 stände mit Hüllen aus Papier oder Pappe versehen\nbekämpfung.                                           sind.","56                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse Ic\nGüterverzeidtnis                                                         Besondere Verpackungsvorschriften\n101             Wegen Rauchentwickler, die Kalium- oder            (2) Das Versandstück darf nicht schwerer als         110\n(Forts.)                                                       100 kg sein.\nNatriumchlorat enthalten oder einen explo-                                                           (Ports.)\nsionsfähigen Zündsatz haben, siehe Klasse I b,\n(3) Räucherpatronen für Schädlingsbekämpfung\nRn 61, Ziffer 9a).\ndürfen, in Papier oder Pappe eingehüllt, auch ver-\npackt sein:\na) in Wellpappkästen oder in starke Pappkästchen;\ndas Versandstück darf nicht schwerer als 20 kg\nsein;\nb) in Papp- oder Wellpappkästen - beide wasser-\ndicht imprägniert -. Die Papp- oder Wellpapp-\nkästen müssen den Bestimmungen der Deut-\nschen Bundesbahn über die Verpackung von\nStückgütern und über Einheitsverpackungen\nentsprechen, für ein Bruttohöchstgewicht von\n30 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet\nsein:\n.Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\".\nDer Kennzeichnungsvermerk ist durch die\nFirmenbezeichnung des Kastenherstellers oder\nseine Nummer der Herstellerliste oder seine\nMitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-\nIndustrie e. V. (VDW) zu ergänzen.\nDas Versandstück darf nicht stbwerer als 25 kg\nsein;\nc) in gewöhnlitbe Pappkästen; das Versandstück\ndarf nicht schwerer als 5 kg sein.\nE. Reizstolfentwidder, Brandkörper für Lultsdlutz-       Die Reizstoffentwickler der Ziffer 28 a müssen zu 110/1\nUbungszwecke (Ziffern 28 und 29) :                 höchstens 12 Stück in Wellpappkästen verpackt\ns           28. a) Reizstollentwickler für die Prüfung von     und mit Zellstoff fest gelagert werden. Höchstens\nGasmasken und ähnliche Zwecke mit          20 Wellpappkästen sind mit Kieselgur in eine\neiner Zündvorrichtung aus Schwarzpul-      starke, dichte, sicher zu verstbließende hölzerne\nverzündschnur und einem Schwarzpulver-     Kiste einzubetten.\nsatz von höchstens 1 g.\nb) Riedttöpfe mit einem Heizsatz aus Me-          (1)  Riechtöpfe (Ziffer 28 b) müssen zu hötbstens\ntallen und Metalloxyden oder sauerstoff.   8 Stück in Pappschachteln verpackt sein, die, mit\nabgebenden Salzen und höchstens 1 g mit    Wellpappe umwickelt, einzeln oder zu mehreren\nKieselgur vermischtem Reizstoff.           in eine starke, ditbte, sicher zu verschließende höl-\nzerne Kiste einzusetzen sind.\n(2) Ein Versandstück darf nicht mehr als 250\nRiechtöpfe enthalten und nicht schwerer als 50 kg\nsein.\nc) Reizstoffentwickler mit Schwelsätzen.          (1) Reizstoffentwickler der Ziffer 28c müssen zu 110/2\nhöchstens 5 Stück in paraffinierte Pappschachteln\nverpackt sein. Höchstens 50 Pappschachteln sind in\neine starke, dichte, sicher zu verstbließende höl-\nzerne Kiste einzusetzen.\n(2) Ein Versandstück darf nicht mehr als 25 kg\nSchwelsatz enthalten und nicht stbwerer als 50 kg\nsein.\n29. Brandkörper für Lultsdtutzübungszwecke mit        (1)  Die Gegenstände der Ziffer 29 müssen, ein•\neinem Brandsatz aus Metallen und Metall-       zeln in Wellpappe eingehüllt, in starke, dichte,\noxyd.                                          sicher zu verschließende hölzerne Kisten verpackt\nsein, die mit zähem Papier vollständig ausgelegt\nsind.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n75 kg sein.\nF. Ztlnd- und Brennsätze (Ziffer 30):                    (1)  Die Zündsätze (Ziffer 30 a) müssen zu höch- 110/3\nZünd- und Brennsätze dürfen kein Chlorat ent-      stens 500 g in mit Gummi- oder Korkstopfen ver-\nhalten.                                            schlossene Röhren oder Behälter aus Zellon, Alu-\nminium oder Zink verpackt sein. Die Röhren oder\ns           30. a) Zündsätze;                                  Behälter sind mit Kieselgur oder einer Mistbung","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                   57\nXlaue lc\nGüterverzeichnis                                                      Besondere Verpackungsvorschrllten\n101                                                          aus Kieselgur und Holzmehl in eine starke, dichte, 110/3\n(Porti.)                                                      sicher zu verschließende hölzerne Versandkiste so (Forts.)\neinzubetten, daß sie sich nicht verschieben können\nund weder einander noch die Kistenwände be-\nrühren.\nKaliumperdilorathaltige Sätze müssen zu hödi-\nstens 100 g in Röhren aus Aluminium verpadtt sein,\nderen Stopfen ringsum mit Klebestreifen befestigt\nsein müssen, Die Röhren sind einzeln in ausge-\nbohrte Holzklötze einzusetzen, deren seitliche\nWandstärke mindestens 30 mm betragen muß. Die\nHolzklötze sind in eine starke, dichte, sicher zu\nverschließende hölzerne Versandkiste von min-\ndestens 18 mm Wandstärke so einzusetzen, daß\nsie sich nicht versdiieben können und die einzel•\nnen Holzklötze durch Aluminiumplatten von 1 mm\nStärke voneinander getrennt sind.\nJedes Versandstüdt darf höchstens 3 kg, bei\nkaliumperdl.lorathaltigen Sätzen hödistens 1 kg\nZündsatz enthalten.\nGepreßte Körner aus kaliumperdilorathaltigen\nSätzen müssen zu höchstens 200 g, in Sägespäne\neingebettet, in Pappsdl.achteln verpadtt sein. Der\nInhalt jeder Sdl.adl.tel ist durch Filzeinlagen in\n4 Sdl.idl.ten zu unterteilen und oben und unten\ndurdl. Filz abzudedten. Der Oed.tel der Sdiachtel ist\nringsum mit Klebestreifen zu befestigen. Höchstens\n5 Sdl.adl.teln sind durch Einwickeln in Papier zu\neinem Paket zu vereinigen. Hödistens zwei Pakete\nsind in eine starke, dichte, sidier zu verschließende\nhölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm\nWandstärke in Kieselgur so einzubetten, daß die\nPakete voneinander und von den Wandungen der\nHolzkiste durch eine mindestens 30 mm starke\nSchicht von Kieselgur getrennt sind.\nb) Nichlsprengkräftige Brennsätze;               (2) Die nichtsprengkräftigen Brennsätze (Ziffer\n30b) müssen zu hödistens 30 kg in dicht ver-\nschlossene Behälter aus verzinntem Eisenbledl. fest\nverpackt sein. Die Behälter sind einzeln oder zu\nmehreren mit Kieselgur oder Holzmehl in eine\nstarke, didl.te, sicher zu versdl.ließende hölzerne\nVersandkiste so einzubetten, daß sie sieb nicht\nverschieben können und weder einander noch die\nKistenwände berühren. Jedes Versandstüdt darf\nhöchstens 30 kg Brennsatz enthalten.\nc) Zündmassen lür Zündhölzer und andere          (3) Die Zündmassen (Ziffer 30 c) müssen zu höcb•\nReibzünder mit mindestens 30 8/e Wasser    stens 2,5 kg in dicht zu verschließende Behälter\ngleichmäßig durchfeuchtet.                 aus Bledl. verpackt sein. Die Behälter sind einzeln\noder zu mehreren in eine starke, didl.te, sicher zu\nverschließende hölzerne Versandkiste von minde-\nstens 18 mm Wandstärke fest einzusetzen.\nJede Versandkiste darf höchstens 25 kg Zünd-\nmasse enthalten.\nIII. Zusammenpackung\nVon den in Rn 101 bezeichneten Gegenständen dürfen nur die folgenden und nur unter den nadistehenden              111\nBedingungen mit andersartigen Gegenständen dieser Rn, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen\nKlassen oder sonstigen Gütern zu einem_ Versandstück vereinigt werden:\na} miteinander:\n1. die in der gleichen Ziffer genannten Gegenstände. Die Innen- und Außenpadtungen müssen den\nVorschriften für die betreffenden Gegenstände entsprechen. Ein Pappkasten mit Gegenständen der\nZiffer 20 aJ ist einem Paket mit Gegenständen der Ziffer 20 b) gleichzustellen. Hölzerne Kisten,\nin denen Gegenstände mit Phosphordiloratknallsatz verpackt sind (Rn 101, Ziffern 16 bis 20),\nmüssen durdi Schrauben verschlossen sein.","58                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse Ic\n111             2. die in den Ziffern 9 bis 20 und 22 bis 25 genannten Gegenstände sowie Bomben und Feuertöpfe\n(Forts.)\nder Ziffer 21 mit weniger als 250 g Satz je Körper. Die Innenpackung muß den Vorschriften für die\nbetreffenden Gegenstände entsprechen. Als Außenpackung ist eine Versandkiste zu verwenden, die\nden schärfsten Verpackungsvorschriften (Rn 109) für Gegenstände der Ziffern 9 bis 25 entspricht.\nEinern Paket mit Gegenständen der Ziffer 18 sind 20 Pappschachteln mit Gegenständen der Ziffer\n11 b) oder zwei Sammelschachteln - bei Ausfuhr über See 85 Pappschachteln - mit Gegenständen\nder Ziffer 17 oder zwei Pappkästen mit Gegenständen der Ziffer 20 a) oder zwei Pakete mit den\nGegenständen der Ziffer 20b) gleichzustellen. Das Versandstück darf in keinem Fall schwerer sein\nals 100 kg und nicht schwerer als 50 kg, wenn es Gegenstände der Ziffer 23 enthält;\n3. die in Ziffer 28 b) aufgeführten Gegenstände mit den zur Zündung erforderlichen Gegenständen der\nZiffer 4 b} unter Beachtung der Vorschriften für die Innenverpackung in einem Versandbehälter;\n4. die in Ziffer 29 aufgeführten Gegenstände mit den zur Zündung erforderlichen Gegenständen der\nZiffer t unter Beachtung der Vorschriften für die Innenverpackung in einem Versandbehälter, der\nmit zähem Papier ausgelegt ist;\nb) mit Stoffen der übrigen Klassen -       soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet ist -         oder\nmit sonstigen Gütern:\n1. die Gegenstände der Ziffer 1 -    ausgenommen Ziffer 1 c - in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg, jedoch\nnicht mit Stoffen der Klassen I d, I e, II, III a, III b und III c oder mit Säuren der Klasse V, Ziffer 1.\nDie Innenpackungen müssen den Vorschriften für den betreffenden Gegenstand entsprechen und\nsind mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste zu vereinigen;\n2. die Gegenstände der Ziffer 4, in einet\" Gesamtmenge bis zu höchstens 5 Kistchen. Die Gegenstände\nsind unter Beachtung der Vorschriften für die Innenpackung mit den anderen Gütern in einem\neinzelnen Sammelbehälter oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) zu vereinigen;\nc) mit Kurzwaren oder nichtpyrotedmischen Spielwaren:\ndie Gegenstände der Ziffern 9 bis 20. Sie sind von den Kurzwaren oder nichtpyrotedmischen Spiel-\nwaren getrennt zu halten. Jede Art ist unter Beachtung der Vorschriften für die Innenpackung mit\nden Kurz- oder Spielwaren in einer Sammelkiste zu vereinigen, die der Versandkiste für diejenigen\nder darin enthaltenen Gegenstände entsprechen muß, für die in Rn 109 die schärfsten Verpackungsvor-\nschriften vorgesehen sind. Einern Paket mit Gegenständen der Ziffer 18 sind zwei Sammelschachteln\nmit Gegenständen der Ziffer 17 oder zwei Pappkästen mit Gegenständen der Ziffer 20 a) oder zwei\nPakete mit Gegenständen der Ziffer 20b) gleichzustellen. Das Versandstück darf in keinem Fall\nschwerer als 100 kg sein.\nIV. Kennzeidmung der Versandstüdce (siehe Anhang 4)\n112        Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern 1 bis 30 müssen in deutlichen und unauslöschbaren Buch-\nstaben die in Rn 101 angegebene Bezeichnung des Gegenstandes mit dem Zusatz \"I c\" tragen.\nC. Verlad ungsvorsch riften\nI. Verladesc:helne\n114        (1) Die Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter mit Ausnahme der Sicherheitszündhölzer und\nder gewöhnlidlen Schwefelhölzer sind mit besonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit\neinem mindestens 1 cm breiten diagonal verlaufenden roten Streifen zu versehen ist.\nOber Sendungen von Sicherheitszündhölzern und gewöhnlichen Schwefelhölzern sind Verladescheine der\nsonst gebräuchlichen Art auszustellen, in denen jedoch andere Gegenstände nicht aufgeführt werden dürfen.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn 101 durch Kursivschrift\nhervorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreldten und durch die Angabe der Klasse, der Ziiler und\ngegebenenialls des Buchstabens der Stollaulzählung und die Abkürzung (z. B. I c, Ziller 7 a) zu ergänzen.\n(3) Auf dem Verladesdl.ein muß auch bescheinigt sein:\nbei Zündgarn Ziffer 4),\ndaß es den Beständigkeitsbedingungen für Nitrozellulose im Anhang 1 genügt:\nbei elektrischen Zündern (Ziffer 7 a),\ndaß sie keine Sprengkapseln enthalten;\nbei Zündschnur-Sammelzündern [Zündraketen) (Ziffel' 6 c) und\nbei Wunderkerzen und Wundersternen (Ziffer 14),\ndaß sie keinen Zündkopf haben;","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                      59\nKlasse Ic\nbei bengalischen Beleuchtungsgegenständen (Ziffer 25),                                                          114\n(Forts.)\ndaß sie keinen Zündkopf haben;\nbei pyrotechnischen Zündstäbchen (Ziffer 13) ist anzugeben,\nob die Zündköpfe mit einem Lacküberzug versehen sind.\nAlle Erklärungen dürfen nur abgegeben werden auf Grund von Bescheinigungen des Auftraggebers, die\ndieser dem Ablader gemäß § 4 der Verordnung zu übergeben hat.\nAlle Bescheinigungen müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n(1) Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter dürfen nicht verstaut werden:                                118\na) in oder unmittelbar über Räumen, in denen sich Dampfmaschinen, Verbrennungsmotoren, Kessel,\nHerde oder Ofen in Betrieb befinden. Von den Wänden solcher Räume sind sie horizontal\nmöglichst weit, mindestens aber 3 m entfernt zu halten;\nb) in derselben Schattenabteilung mit:\nexplosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse Ia (Rn 21):\nmit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61), mit Ausnahme von\nSchwarzpulverzündschnüren der Ziffer 3 a, Rn 101:\nals entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Klasse I d (Rn 131)1\nStoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln der Klasse I e (Rn 181):\nradioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schattenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\n(2) Von selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 21),\nentzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301),\nentzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331),\nentzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371),\nSäuren der Klasse V Ziffer 1, Lösungen von Wasserstoffperoxyd der Klasse V Ziffer 10 (Rn 501) und\nder Klasse III c Ziffer 1 (Rn 371) organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751) sowie Gütern der\nKlasse VIII (Rn 801)\nmüssen sie, wenn in derselben Schottenabteilung verstaut, im wirksamen räumlichen Abschluß gehalten\nwerden.\nIII. Zusätzlldie Vorschriften für Unterde<kverladung\n(1) Auf Pappkisten (-kästen) ohne Uberkisten mit:\na) Sicherheitsreib- und -streichzündern (Ziffer 1 a),\nb) Schwarzpulverzündschnüren (Ziffer 3 a),\nc) Wunderkerzen (Ziffer 14),\nd) Zündblättdien (Amorces) (Ziffer 15),\ne) Zündbändern {Amorcesbändern) (Ziffer 15),\nf) Zündringen (Amorcesringen) (Ziffer 15),\ng) Zündscheiben (Amorcessdieiben) (Ziffer 15),\nh) Räucherpatronen für Schädlingsbekämpfung (Ziffer 27)\ndürfen nur solche Frachtstüdte gestapelt werden, die sich nach Umfang und Gewicht nidit wesentlich von\nden Pappkisten (-kästen) untersdieiden.\n(2) Pappfässer mit Schwarzpulverzündschnüren (Ziffer 3 a) sowie solche mit elektrischen Zündern ohne\nSprengkapsel (Ziffer 7 a) müssen so verladen werden, daß jede Beschädigung durdi andere Gegenstände\nausgeschlossen ist.\n(3) Wenn Zündhölzer (Ziffer 1 b) und pyrotechnische Zündstäbchen (Ziffer 13) unter Deck verladen\nwerden, müssen sie in unmittelbarer Nähe von unbehindert zugänglichen Luken verstaut werden. Pyro•\ntechnische Zündstäbchen mit Zündkopf dürfen unter Dedt nur verladen. werden, wenn der Zündkopf mit\neinem Lacküberzug versehen ist.\nKlasse I d umstehend","60                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse I d\nVerdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\nDen Bestimmungen der Klasse I d unterliegen Behälter mit\na) verdichteten Gasen, deren Druck (Uberdruck) bei 15° C 1 kg/cmt und mehr beträgt,\nb) verflüssigten und unter Druck gelösten Gasen, die eine kritische Temperatur von weniger als 50° C\noder bei dieser Temperatur einen Dampfdruck von mehr als 3 kg/cmt haben.\nA. Vorbemerkungen\n130         (1) Von den unter den Begriff der Klasse I d fallenden Stoffen sind nur die in Rn 131 genannten und\nauch diese nur zu den in Rn 131 bis 164 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit\nStoffe der Klasse I d.\n(2j Diese Stoffe haben eine kritische Temperatur von weniger als 50° C oder bei dieser Temperatur einen\nDampfdruck von mehr als 3 kg/cm2 •\nFluorwasserstoff ist in die Klasse I d eingereiht, obwohl er bei 50° C einen Dampldrudt von nur 2, 7 bis 2,8 kg/cml\naufweist.\nB. Güterverzeichnis\nI. Verdichtete Gase\n131         Als verdichtete Gase im Sinne der Klasse I d gelten solche, deren kritische Temperatur unter - 10° C liegt.\n1. a) Kohlenoxyd, Wasserstoff mit höchstens 20/o Sauerstoff, Methan (Grubengas und Erdgas);\nb) Wassergas, Synthesegase (z.B. nach Fischer-Tropsch), Stadtgas (Leuchtgas, Steinkohlengas) und\nandere Gemische von Gasen der Ziffer 1 a) der Rn 131, wie z.B. Gemisch von Kohlenoxyd und\nWasserstoJI.\n2. Verdichtetes Olgas (Fettgas).\n3. Sauerstoff mit höchstens 30/o Wasserstoff, Gemische von Sauerstoff mit Kohlendioxyd mit höchstens\n20 0/o Kohlendioxyd, Stickstoff, Preßluft, Nitrox (Gemisch von 20 0/o Stickstoff und 80 6 /o Sauerstoff),\nBortrifluorid, Fluor, Helium, Neon, Argon, Krypton und Gemische von Edelgasen untereinander,\nGemische von Edelgasen mit Sauerstolf und Gemische von Edelgasen mit Stickstofi.\nFür Xenon siehe Ziffer 9; für Sauerstoff siehe auch Rn 131 a, unter a).\nII. Verßilssigte Gase [siehe auch Rn 131 a, unter b) und c)J\nAls verflüssigte Gase im Sinne der Klasse I d gelten solche, deren kritische Temperatur gleid! oder höher\nals -- 10° C ist.\na) Ver f I ü s s i g t e Gase mit einer kritischen Te m per a tu r von g 1eich oder höher a 1s 70° C\n4. Verflüssigtes Olgas, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 41 kg/cm' hat (Z-Gas).\n5. Bromwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxyd (schweflige\nSäure), Stickstofitetroxyd, T-Gas (Gemisch von Äthylenoxyd mit höd!stens 10 Gewid!tsprozenten\nKohlendioxyd, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 29 kg/cm2 hat).\n6. Propan, Zyklopropan, Propylen, Butan, lsobulan, Butadien, Butylen und lsobulylen.\nFür die tedlnisd:ten, nid:tt reinen, verflüssigten Gase siehe Ziller 7.\n7. Gemische von Kohlenwasserstoffen, gewonnen aus Erdgas oder bei der Verarbeitung von Mineralöl-\nprodukten, Kohle usw., sowie die Gemisd!e der Gase der Ziffer 6, die als\nGemisch A bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 11 kg/cm 2 haben und deren Dichten bei\n50° C den Wert von 0,525 nicht untersd!reiten,\nGemisdi A O bei 70° C einen Dampfdruck von nid!t mehr als 16 kg/cm! haben und deren Did!ten bei\n50° C den Wert von 0,495 nid!t unterschreiten,\nGemisch A 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 21 kg/cm'- haben und deren Did!ten bei\n50° C den Wert von 0,485 nicht unterschreiten,\nGemisch B bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 26 kg/cm2 haben und deren Did!ten bei\n50° C den Wert von 0,450 nicht unterschreiten,\nGemisch C bei 70° C einen Dampfdruck von nid!t mehr als 31 kg/cmt haben und deren Dichten bei\n50° C den Wert von 0,444 nicht unterschreiten.\nFür Butan siehe auch Rn 131 a, unter d).\n8. a) Dimethyläther (Methyläther), Vinylmethyläther, Methylchlorid (Monochlormethan), Methylbromid\n(Monobrommethan), Athylchlorid (Monochloräthan), letzteres aud! parfümiert (Lance-Parfüm),\n---- -·------ ·-------·,~~  -   -\n_. - ...","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                               61\nKlasse ld\nChlorkohlenoxyd (Phosgen), Vinyldilorid, Vinylbromid, Melhylamln. (Monomethylamin), Dimelhyl•                                131\namin, Trimelhylamin, Alhylamin (Monoäthylamin), Athylenoxyd, Methylmercaplan, Chlorzyan.                                  (Forts.)\nl. Vrnylmethyläther, Vinylchlorid und Vinylbromid werden zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie in geeigneter\nWeise stabilisiert sind. Athylenoxyd wird nur zugelassen, wenn es keine Verunreinigungen (wie Säuren, Basen,\nChloride usw.) enthält, welche die Polymerisation begünstigen, und wenn es in Gefäßen enthalten ist, die von\nStoffen, welche die Polymerisation begünstigen (wie z. B. Wasser, Eisenoxyden oder Eisenchloriden), vollkommen\nfrei sind.\n2. Für die zur Selbstpolymerisalion neigenden Gase der Ziffer 8 a) siehe auch· Rn 153 (3).\n3. Ein Gemisch von Methylbromid und Athylenbromid mit höchstens. 50 Gewichtsprozenten. Methylbromid gllt nicht\nals verflüssigtes Gas und ist daher den Vorschriften der Klasse I d nicht unterstellt.\nb) Didilordilluormelhan, Dldilormonofluormelhan, Monodilordilluormethan, Dldllortetrafluoräthan\n(CF1Cl-CF2Cl), Monochlortrilluoräthan (CH1 CI-CF8 ), Monodtlordllluorlithan, Monodllortrilluor-\nlithylen.\nFür die vorerwähnten Gase sind auch folgende Handelsnamen als Kurzbezeichnung zur Angabe auf dem Gefäß zu-\nlässig:\nBenennung In Ziffer 8 b)                                  Handelsnamen\nFreon      Arcron      laceon     Frigen  Algolrene\nNr.         Nr.         Nr.       Nr.       Nr.\nDichlordilluormethan                          12          IJ         122        12         2\nDichlormonofluormethan                        21          7          121        21         5\nMonochlordifluormethan                        22          4          112        22         11\nDichlortetrafluoräthan (CF2 Cl-CF 2 Cl)      114         33         224        114        80\nMonochlortrifluoriithan (CH2Cl-CFs)                                                      117\nc) Mischungen der in Ziffer 8b) aufgezählten Stoffe, die als\nGemisch F 1 bei 70° C einen Dampfdrudt von nicht mehr als 13 kg/cm1 haben und deren Dichten\nbei 50° C diejenige von Dichlormonofluormethan (1,30) nicht unterschreiten,\nGemisdi F 2 bei 70° C einen Dampfdrudt von nicht mehr als 19 kg/cmz haben und deren Dichten\nbei 50° C diejenige von Dichlordifluormethan (1,21) nicht unterschreiten,\nGemisdt F 3 bei 70° C einen Dampfdrudt von nicht mehr als 30 kg/cm1 haben und deren Dichten\nbei 50° C diejenige von Monochlordifluormethan (1,09) nicht unterschreiten.\nTrichlormonofluormethan (Freon 11, Arcton 9, Isceon 131, Frigen 11, Algofrene 1), Tridilortrlfluoräthan (CFCi2-CF2CI)\n(Freon 113, lsceon 233, Frigen 113, Algofrene 60) und MonochlortriDuorithan (CHFCJ-CHF2) Freon 133, Isceon 213,\nFrigen 133, Algofrene 65) sind keine verflüssigten Gase und daher den Vorschriften der Klasse I d nicht unterstellt,\nsie können aber in den Gemischen F l bis F 3 enthalten sein.\nb) Verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur von gleich oder über -                                               10°C,\nab e r u n t e r 70° C\n9. Xenon, Kohlendioxyd (Kohlensliure), einschließlich Gemisdte von Kohlendioxyd mit höchstens 17\nGewichtsprozenten Athylenoxyd sowie Kohlendioxyd enthaltende Röhren zum Auflockern der Kohlen-\nflöze (wie gefüllte Cardoxröhren), Stickoxydul (Ladigas), Athan, Athylen.\nFür Kohlendioxyd siehe auch Rn 131 a, unter e).\nUnter Röhren zum Auflockern der Kohle versteht man dickwandige, mit einem Sicherungsplättdien versehene Stahl-\nbehälter, die Kohlendioxyd und eine allgemein als Erwärmungselement bezeidinete Patrone enthalten, deren Ent-\nzündung nur Im gefüllten Rohr auf elektrisdiem Wege erfolgen kann 1 das Erwiirmungselement muB so beschaffen\nsein, daß es nidit zur Reaktion kommen kann, wenn der Behälter nicht mit Kohlendioxyd unter Druck gefüllt ist.\nCardoxröhren oder ähnliche Röhren, die zur Beförderung aufgegeben werden, müssen einem der Muster entsprechen.\ndie von einer staatlichen Behörde zum Gebrauch in den Bergwerken zugelassen sind. Die Erwilrmungselemente (Heiz-\npatronen) ohne Stahibehilter sind den Vorschriften der Klasse I d nidit unterstellt.\n10. Chlorwasserstoll, Sdtwefelhexafluotid, Chlortrilluormethan, Trilluormonobrommethan.\nIII. Tiefgekllhlte verflllsslgte Gase mit einer kritischen Temperatur unter -10° C\n11. Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoll und flüssiger Stickstoff, auch in Mischung mit Edelgasen, flüssige\nGemisdie von Sauerstolf und Stickstoll, auch solche, die Edelgase enthalten, und flüssige Edelgase.\nIV. Unter Druck gelöste Gase\nKohlensäure In Getränken Ist den Vorschriften der Klasse I d nicht unterstellt.\n12. Ammoniak, in Wasser gelöst,\na) mit über 35 bis höchstens 40 9/e Ammoniak,\nb) mit über 40 bis höchstens 50'/• Ammoniak.\nAmmoniakwasser mit nicht mehr als 351/o Ammoniak Ist den Vorschriften der Klasse I d nicht unterstellt.\n13. Azetylen, gelöst (Azetylendissous, Dissousgas) in einem von poröser Masse aufgesaugten Lösungs•\nmittel, z. B. Azeton.","62                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse ld\nV. Entleerte Gefälle\n14. Leere Gefäße, die Gase der Ziffern 1 und 2, Bortrifluorid und Fluor der Ziffer 3, Gase der Ziffern 4\nbis 10, 12 und 13 enthielten.\n1. Gefäße, in denen nach Entnahme der Gase der Ziffern 1 und 2, von Bortrifluorid und Fluor der Ziffer 3, der Gase\nder Ziffern 4 bis 10, 12 und 13 gerinqe Reste verblieben sind, werden als entleert angesehen.\n2. Die von den anderen Gasen der Ziffer 3 und den Gasen der Ziller 11 entleerten Gefäße sind den Vorschriften\nder Klasse I d nicht unterstellt.\n131 a     Gase, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Beför-\nderungsvorschriften dieser Anlage nicht unterstellt:\na) Sauerstoff (Ziffer 3), bis zu 0,3 kg/cm2 verdichtet, in Säcken aus Gummi, imprägnierten Geweben oder\nähnlichen Stoffen;\nb) verflüssigte Gase in Mengen von höchstens 20 Liter in Kühlapparaten (Eisschränken, Eismaschinen\nusw.), die zu ihrem Betrieb dienen;\nc) verflüssigte Gase, die weder giftig, noch ätzend, noch entzündbar sind (z.B. Chlorfluorkohlenwasser-\nstoffe usw.) und die als Zerstäubungsmittel dienen, in Mischung mit Soffen der Klasse III a, Rn 301,\nZiffern t, 2 und 5 - ausgenommen Schwefelkohlenstoff, Äthyläther, Petroläther, Pentane, Methyl•\nformiat (Ziffer 1) und Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen (Ziffer 5)\nin Gefäßen aus Blech mit Zerstäubervorrichtung:\n1. Gefäße mit ei_nem Fassungsraum bis zu höchstens 400 cm• sind in eine äußere Verpackung aus\nBlech, Holz oder Pappe fest einzusetzen. Bei dieser Verpackung darf der Gesamtinhalt (Gas und\nFlüssigkeit) der in einem Versandstück verpackten Gefäße höchstens betragen:\n1,5 kg bei Gefäßen mit Stoffen der Klasse III a, Ziffer 1 und\n15 kg bei Gefäßen mit Stoffen der Klasse III a, Ziffern 2 und 5.\nüberschreitet der Gesamtinhalt diese Gewichtsgrenzen, so gelten für die Verpackung die Vor-\nschriften unter 2.\n2. Gefäße mit einem Fassungsraum von mehr als 400 cm3 bis zu höchstens 600 cm 3 sind fest in Papp-\noder Wellpappkästen zu verpacken, die den Bedingungen über die Verpackung und über Einheits-\nverpackungen entsprechen und wasserdicht imprägniert sein müssen. Die Kästen müssen für ein\nBruttohöchstgewicht von 15 kg oder 30 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet sein:\n.Einheitspappkasten\nGut für 15 kg Höchstgewicht\"\noder\n„Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\".\nDer Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine\nNummer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpapp-Industrie e. V.\n(VDW) zu ergänzen.\nDas Versandstück mit einem Gütestempel für 15 kg darf nicht schwerer al5 15 kg und ein Versandstück\nmit einem Gütestempel für 30 kg nicht schwerer als 30 kg sein.\nDie Gefäße und ihre Verschlüsse müssen den einschlägigen Vorschriften der Druckgasverordnung\nentsprechen,\nJedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Klasse III a, Ziffern 1 und 2, muß mit einem Kennzeichen\nnach Muster 2 des Anhangs 4 versehen sein.\nd) Butan (Ziffer 7) in Mengen von höchstens 100 g in Taschen- oder Tischfeuerzeugen sowie in hierfür\nbestimmten Ersatzampullen oder -reservoirs, das Versandstück darf nicht schwerer als 10 kg sein;\ne) verflüssigtes Kohlendioxyd (Ziffer 9):\n1. in nahtlosen Gefäßen aus Kohlenstoffstahl oder Aluminiumlegierungen mit einem Fassungsraum\nvon höchstens 220 crn 3 , die höchstens 0,75 g Kohlendioxyd auf 1 cm8 Fassungsraum enthalten\ndürfen;\n2. bis zu 25 g Kohlendioxyd, in gasförmigem Zustande nicht mehr als 0,5 °/o Luft enthaltend, in metal-\nlenen Kapseln (Sodors, Sparklets), die höchstens 0,75 g Kohlendioxyd auf 1 cm3 Fassungsraum ent-\nhalten dürfen.\nC. V e r p a c k u n g s v o r s c h r i f t e n\n(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind im Abschnitt H zusammengefaßt.)\n1. Allgemeine Verpadumgsvorschritten\n132       (1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen WMden und keine\nschädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen. •i\n•) Es muß darauf geamtet werden, daß beim Füllen der Gefäße keine Feuchtigkeit hineingelangt und dall die Gefälle nach den\nFlüssigkeitsdruckproben mit Wasser oder wässerigen Lösungen vollkommen getrocknet werden.","Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                   63\nKlaue ld\n(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-          132\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten,              (Ports.)\nSofern eine äußere Verpackung vorgeschrieben ist, sind die Gefäße darin zuverlässig festzulegen.\n(3) Die Metallgefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 12 und 13 dürfen nur mit demjenigen Gas gefüllt\nwerden, für welches sie geprüft wurden und dessen Benennung auf dem Gefäß vermerkt ist (siehe\nRn 145 (1) a)).\nEine Ausnahme darf jedoch gemacht werden:\n1. für Metallgefäße, die für Propan (Ziffer 6) geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen auch mit Butan\n(Ziffer 6) gefüllt werden, wobei dann die für Butan vorgesehene höchstzulässige Füllung nicht über-\nschritten werden darf. Auf dem Gefäß müssen die Bezeichnungen der beiden Gase, der für Propan\nvorgeschriebene Prüfdruck und · die für Propan und Butan zulässigen Höchstgewichte der Füllungen\neingeschlagen sein;\n2. für Metallgefäße, die für die Gemische der Ziffer 7 geprüft wurden:\na) die für das Gemisch A O geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch A gefüllt werden. Auf den\nGefäßen müssen die Bezeichnungen der beiden Gase, der für das Gemisch A O vorgeschriebene\nPrüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A und A O ein-\ngeschlagen sein;\nb) die für das Gemisch A 1 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A oder A O gefüllt wer-\nden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der drei Gase, der für das Gemisch A 1 vorge-\nschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A, A O und\nA 1 eingeschlagen sein;\ne) die für das Gemisch B geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A, A O oder A 1 gefüllt\nwerden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der vier Gase, der für das Gemisch B vor-\ngeschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A, A 0,\nA 1 und B eingeschlagen sein;\nd) die für das Gemisch C geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A, A 0, A 1 oder B gefüllt\nwerden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der fünf Gase, der für das Gemisch C vor-\ngeschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A, A 0,\nA 1, B und C eingeschlagen sein;\n3. für Metallgefäße, die für Dichlormonofluormethan (Ziffer Bb)) geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen\nauch mit dem Gemisch F 1 [Ziffer Be)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benennung des Gases\nwie folgt eingeschlagen sein: .Dichlormonofluormethan• (bzw. ein dafür zugelassener Handelsname)\nund .Gemisch F 1\";\n4. für Metallgefäße, die für Dichlordifluormethan (Ziffer Bb)) geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen auch\nmit den Gemischen F 1 oder F 2 (Ziffer Be)J gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benennung des\nGas,,, wie folgt eingeschlagen sein: .Dichlordifluormethan• (bzw. ein dafür zugelassener Handelsname)\nund .Gemisch F 1 oder F 2\" sowie als zulässiges Höchstgewicht der Füllung dasjenige des Gemisches F 2 1\n5. für Metallgefäße, die für Monochlordifluormethan (Ziffer B b)] geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen\nauch mit den Gemischen F 1, F 2 oder F 3 (Ziffer Be)) gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benen-\nnung des Gases wie folgt eingeschlagen sein: .Monochlordifluormethan\" (bzw. ein dafür zugelassener\nHandelsname) und .Gemisch F 1, F 2 oder F 3\" sowie als zulässiges Höchstgewicht der Füllung das-\njenige des Gemisches F 3;\n6. für Metallgefäße, die für die Gemische der Ziffer 8e) geprüft wurden:\na) Die für das Gemisch F 2 geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch F 1 gefüllt werden. Die\nhöchstzulässige Füllung mu.ß gleich sein derjenigen für das Gemisch F 2;\nb) die für das Gemisch F 3 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen F t oder F 2 gefüllt wer-\nden. Die höchstzulässige Füllung muß gleich sein derjenigen für das Gemisch F 3.\nZu 1 bis 6 siehe auch Rn 142, 145 (1) a) und 147,\nIL Besondere Verpackungsvorsd!.riften\na. G e f ä ß a r t e n\n(1) Die Gefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 12 und 13 müssen so verschlossen und so dicht sein,        133\ndaß ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.\nAn Fischbehältern sind Gefäße mit verdichtetem Sauerstoff (Ziffer 3) auch dann zugelassen, wenn sie nicht\nluftdicht verschlossen, sondern mit Vorrichtungen zur allmählichen Abgabe des Sauerstoffs versehen sind.\n(2) Die Gefäße für diese Gase müssen hinsichtlich der Werkstoffe, der Herstellung, Bauart und Aus-\nrüstung den Vorschriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für ver-\ndichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft\nund Arbeit 1935 S. 343) und den gemäß § 3 (1) dieser Verordnung vom Deutschen Druckgasausschuß aufge-\nstellten Technischen Grundsätzen entsprechen.","64                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse Id\n135       (1) Die folgenden verflüssigten Gase dürfen auch in dickwandigen Glasröhren befördert werden, sofern\ndie Menge des Gases in· jeder Röhre und der Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden Werte nicht\nüberschreiten:\nGue                                                                                          M.enge       Ftlllnngagrad der a6ue\nKohlendioxyd,· Stickoxydul, Äthan, Äthylen (Ziffer 9) ............. .                           3g     1/z des Fassungsraums\nAmmoniak, Chlor, Stickstofftetroxyd (Ziffer 5), Zyklopropan (Ziffer 6),\nMethylbromid, Äthylchlorid (Ziffer 8 a)) .......................... .                         20 g     1 /a des Fassungsraums\nSchwefeldioxyd (Ziffer 5), Chlorkohlenoxyd (Ziffer 8 a)] ........... .                       100 g     ¼ des Fassungsraums\n(2) Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln mit Kieselgur in verschlossene Blechkapseln ein-\ngebettet sein, die einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind (siehe auch Rn 149).\n(3) Für Schwefeldioxyd (Ziffer 5) sind auch nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierungen zulässig, die\nhöchstens 100 g Schwefeldioxyd enthalten und nur bis zu drei Vierteln des Fassungsraumes gefüllt sein\ndürfen. Die Flaschen sind dicht zu verschließen, z. B. durch Einpressen eines konischen Stopfens aus Alu-\nminiumlegierungen in den Flaschenhals. Sie müssen voneinander getrennt in hölzerne Kisten eingesetzt sein.\n136        (1) T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 bis 8, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd und von\nChlorzyan der Ziffer Ba) (für Chlorkohlenoxyd siehe Rn 135 (1)), dürfen in Mengen von höchstens 150 g und\nhöchstens bis zu dem in Rn 14'1 vorgesehenen Füllungsgrad auch in dickwandige Glasröhren oder in dick-\nwandige Röhren aus einem durch die Druckgasverordnung zugelassenen Metall eingefüllt werden. Der Raum-\ninhalt der Röhren darf 220 cm3 nicht überschreiten. Die Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre\nWiderstandskraft verringern könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen ge-\nmildert sein; die Dicke der Wände darf in keinem Falle geringer als 2 mm sein. Der Verschluß der Röhren\nmuß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Verbinden usw.)\ngesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern geeignet ist. Die Röhren sind\nin Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten, wobei die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu beschränken\nist, daß ein Kästchen nicht mehr als 600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in hölzerne Kisten einzu-\nsetzen; beträgt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen Flüssigkeit mehr als 5 kg, so muß sie mit weich\nverlötetem Blech ausgekleidet sein.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als '15 kg sein.\n137        (1) Die Gase der Ziffer 11 müssen verpackt sein:\na) in Glasgefäße mit luftleerer Doppelwandung, mit isolierenden Saugstoffen umhüllt, die bei Gefäßen\nfür flüssige Luft und flüssigen Sauerstoff nicht brennbar sein dürfen. Die Glasgefäße sind, durch\nDrahtkörbe geschützt, in Metallkästen oder hölzerne Kisten einzusetzen;\nb) in Gefäße aus anderem Stoff, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie weder\nmit Tau nod!. Reif beschlagen können. Eine weitere Verpackung dieser Gefäße ist nicht erforderlid!..\n(2) Die Gefäße müssen mit gasdurd!.lässigen Pfropfen verschlossen sein, die das Herausspritzen von\nFlüssigkeit verhindern und gegen das Herausfallen zu sichern sind.\nb. Vorschriften für die Metallgefäße\n(Sie gelten nldlt für Gef&De filr Gase der Ziffer lt und nidlt für die in Rn 135 (31 erw&hnten Flasdlen aus Aluminiumlegie-\nrungen und die In Rn 136 erwihnten Metallröhren.\n1. Bau und Ausrüstung\n138       Es gelten die Vorsd!.riften der Druckgasverordnung (siehe auch Rn 133 (2)),\n2. Amtliche Gefäßprüfung (siehe aud!. Anhang 2)\n142       Die Metallgefäße müssen unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen den in der\nDruckgasverordnung vorgeschriebenen erstmaligen und periodischen Prüfungen unterworfen werden.\n3. Gefäßzeichen\n145        (1) Auf den Metallgefäßen mit Gasen der Ziffern 1 bis 10, 12 und 13 müssen deutlidl und dauerhaft\nvermerkt sein:\na) die ungekürzte Benennung des Gases, der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die\nHerstellungsnummer des Gefäßes;\nb) das Eigengewid!.t des Gefäßes;\nfür verdid!.tete Gase und gelöstes Azetylen das Gewicht des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile (Ventil\nund dgl.) und Sd!.utzkappe in Verbindung mit der in der Druckgasverordnung vorgeschriebenen\nTypenbezeid!.nung 1\nfür verflüssigte Gase das Gewicht des Gefäßes eim;chließlid!. der Ausrüstungsteile (Ventile und dgl.)\nund der Sd!.utzkappe;","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                                65\nKlasse ld\nc) der Zeitpunkt (Monat/Jahr) der Abnahme und der wiederholten Prüfungen;                                                     145\n!Forts.)\nd) für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3): der für das betreffende Gefäß zulässige höchste Füllungs-\ndruck (siehe Rn 146) und der Fassungsraum;\ne) für verflüssigte Gase (Ziffern 4 bis 10) und für in Wasser gelöstes Ammoniak (Ziffer 12): das\nzulässige Höchstgewicht der Füllung und der Prüfdruck (siehe Rn 146 bis 148);\nf) für gelöstes Azetylen (Ziffer 13): die Höhe des zulässigen Füllungsdruckes [siehe Rn 148 (2)), das\nGewicht des leeren Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, der porösen Masse und des\nLösungsmittels;\ng) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat.\n(2) Die Angaben müssen auf einem verstärkten Teil des Gefäßes oder auf einem am Gefäß unbeweglich\nbefestigten Ring oder Schild eingeschlagen sein. Der Name des Stoffes darf auf dem Gefäß außerdem in\ngut haftender und deutlich sichtbarer Farbe aufgemalt werden.\n(3) An Gefäßen, die in Kisten verpackt sind, müssen die Prüfungszeichen le,icht gefunden werden können.\nc. Prüf druck und Füllung der Gefäße\n(l) Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für                               146\nverdichtete Gase der Ziffern l bis 3, ausgenommen Fluor, mindestens das 1,5fache des auf dem Gefäß\nangegebenen Füllungsdruckes bei 15° C, mindestens aber 10 kg/cm2 betragen.\n(2) Für Gefäße mit verdichteten Gasen der Ziffern 1 bis 3, mit Ausnahme von Fluor der Ziffer 3 [siehe\nAbs. (3)], darf der Füllungsdruck, bezogen auf 15° C, 200 kg/cm1 nicht übersteigen.\n(3) Für Gefäße für Fluor (Ziffer 3 )muß der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck\n(Prüfdruck) 200 kg/cm 1 betragen, und der Füllungsdruck darf 28 kg/cm2 bei 15° C nicht übersteigen; ferner\ndarf kein Gefäß mehr als 5 kg Fluor enthalten.\n(4) Der Ablader verdichteter Gase, ausgenommen Olgas (Ziffer 2) in Seebojen oder ähnlichen Gefäßen,\nhat auf Verlangen den in den Gefäßen vorhandenen Druck durch ein Manometer nachzuweisen.\n(1) Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für                               147\nverflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 10 und für die unter Druck gelösten Gase (Ziffern 12 und 13) mindestens\n10 kg/cm 2 betragen.\n(2) Für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 8 gelten hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe der\nGefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck) und ihrer höchst zulässigen Füllung folgende Werte'):\nHöchstqewimt\nMindes._        der Flüssiqkeit\nZiffer                prüf druck          je Liter\nkglcml          Fassungsraum\nkg\nVerflüssigtes Olgas ............................•                     4                       40                 0,38\nBromwasserstoff .........•.....................•                      5                       60                  1,20\nFluorwasserstoff ....•... : .....................•                    5                       10                 0,84\nSchwefelwasserstoff ...........................••                     5                       53                 0,67\nAmmoniak ...........................•.•.....••                        5                       33                 0,53\nChlor .........••..............................•                      5                       22                  1,25\nSchwefeldioxyd ••..•..........................•                       5                       14                 1,23\nStickstofftetroxyd .......................•......•                    5                       10                 1,30\nT-Gas .................................•••....•                       5                       2~                 0,73\nPropan ....................•...•....••.........•                      6                       26                 0,43\nZyklopropan ......................•...•.......•                       6                       25                 0,53\nPropylen ......................................•                      6                       30                 0,43\nButan ..................•.........•.............                      6                       10                 0,51\nIsobutan .............. , ...•......•••.•.••..•.••                    6                       10                 0,49\nButadien ..........•.....•.•.••••••••....••.••••                      6                       10                 0,55\nButylen .............•..•..••...••...•.•••••••.•                      6                       10                 0,53\nlsobutylen .......••.....••.•..••...•.•••••..•••                      6                       10                 0,52\nGemisch A .•...••.....••••••.•..•••.....•.•..••                       1                       10                 0,50\nGemisch AO ..............••.•....•..........••                        1                       15                 0,47\nGemisch A 1 ...•..........•..••......•..•...•.•                       7                       20                 0,46\nGemisch B .........•..•..••.............•...•.•                       1                       25                 0,43\nGemisch C .........•.....•...................•.                       1                       30                 0,42\nDimethyläther ..•.................•....••...••..                      Sa)                     18                 0,58\nVinylmethyläther •••...••.•..••..•......•..•.••                       Sa)                     10                 0,67\nMethylchlorid ••..•..•...••.........•...••.....•                      Sa)                     17                 0,81\nMethylbromid ....••......•.....•..............•                       Ba)                     10                 1.51\n•) 1, Die nachstehend vorgesduiebenen Prüfdrucke sind mindestens gleich den Dampfdrucken der Flüssigkelten bei 70° C, ver•\nmindert um I kg/cm!, wobei aber ein Mindestprüfdruck von 10 kg/cm2 verlangt wird.\n2. Für Chlorkohlenoxyd und Chlorzyan (Ziffer 8 aJ] wurde mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit der Gase der Mindestprüfdruck\nauf 20 kg/cm2 festgesetzt. Für Dimlormonolluormethan (Ziffer 8 b)I wurde mit Rücksimt auf die Verwendung der Gefäße für\nGemisd, F 1 der Mindestprüfdruck auf 12 kg/cml festgesetzt.\n3. Die namstehend vorgesmriebenen Hömstwerte für die Füllung in kg/Liter sind nam folgender Beziehung beremnet worden:\nHömstzulässige Füllung = 0,95 mal Dichte der flüssigen Phase bei 50° C, wobei außerdem die Dampfphase nimt unterhalb\n60° C verschwinclen darf.","66                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse Id\n147                                                                                                       Hödlstgewlcht\nMlndesl•      der FIOsslgkell\n(Forts.)                                                              Ziffer                prllldrud<        Je Uter\nkg/cm!       Fassungsraum\nkg\nAthylchlorid ............................••....•          8a)                    10               0,80\nChlorkohlenoxyd .............................. .          Sa)                    20               1,23\nVinylchlorid .................................. .         8a)                    11               0,81\nVinylbromid ................•..................           8 a)                   10               1,37\nMethylamin ...................................•           8a)                    13               0,58\nDimethylamin ................................. .          8a)                    10               0,59\nTrimetylamin ................................. .          8a)                     10              0,56\nAthylamin ..........................••......•..           8a)                     10              0,61\nAthylenoxyd .....•...........................•.           8a)                     10              0,78\nChlorzyan ......•..........................•..•           8a)                    20               1,07\nMethylmercaptan ...........................•...           8 a)                    10              0,78\nDichlordifluormethan ...........................•         8b)                     18              1,15\nDichlormonofluormethan .................•......           Sb)                     12              1,23\nMonochlordifluormethan ..............•...•.....           8b)                    29               1,03\nDichlortetrafluoräthan ...................•.......        Bb)                     10              1,30\nMonochlortrifluoräthan .........................•         Bb)                     10               1,20\nMonochlordifluoräthan ........................••          Sb)                     10              0,99\nMonochlortrifluoräthylen .....................•..         8 b)                    19              1,13\nGemisch F 1 ................................... .         Be)                     12               1.23\nGemisch F 2 ..............................•.....          8c)                     18              1,15\nGemisch F 3 ................................... .         8 c)                    29               1,03\n(3) Für die verflüssigten Gase der Ziffern 9 und 10 wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere\nDruck bei 65° C den Prüfdruck für das Gefäß nicht überschreitet. Die maßgebenden Werte sind [vgl. auch\nAbs. (4) und (5)):\nHöchstgewlmt\nMlndest-        der FIOss lgkell\nZiffer             prO!drud<            Je Liter\nFassunqsraum\nkg/cm!                 kg\nXenon ........................................ .          9                    130                 1.24\nKohlendioxyd, auch ·r Gemischen mit Athylenoxyd           9                     190                0,66\n250                 0,75\nStickoxydul ................................... .         9                     180                0,68\n250                0,75\nÄthan    ........................................•        9                       95               0,25\n120                0,29\n300                 0,39\nÄthylen ....................................... .         9                     225                0,34\n300                0,37\nChlorwasserstoff .......................•.......         10                     100                0,40\n120                0,60\nSchwefelhexafluorid                                      10                       70               1,04\nCblortrifl uormethan                                     10                     190                1,04\n120                 0,90\n100                0,83\nTrifluormonobrommethan ...................... .          10                       42               1,13\n120                1,44\n(4) Für Stoffe der Ziffern 9 und 10 dürfen auch Gefäße mit niedrigeren Prüfdrucken als den in Abs. (3)\nangeführten verwendet werden, aber es darf dann nicht mehr als diejenige Menge eingefüllt werden, die\nim Innern des Gefäßes bei 65° C einen Druck ausübt, der höchstens gleich dem Prüfdruck ist. Das höchst-\nzulässige Füllgewicht jedes Gefäßes muß in diesem Fall von dem amtlich anerkannten Sachverständigen\nauf Grund des vom Deutschen Druckgasausschuß angegebenen Füllverhältnisses (Höchstgewicht der Flüssig-\nkeit je Liter Fassungsraum) festgesetzt werden.\n(5) Die Kohlendioxydfüllung der Röhren zum Auflockern der Kohle (Ziffer 9) muß den bei ihrer behörd•\nlichen Zulassung festgesetzten Vorschriften entsprechen.\n148          (1) Für unter Druck gelöste Gase der Ziffern 12 und 13 gelten hinsidltlich des bei der Flüssigkeitsdruck-\nprobe der Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung folgende\nWerte:\nHöchstgewlmt\nMlndesl•      der FIOsslgkell\nZIiier                prtlldrud<        Je Liter\nFassungsraum\nkg/cml              kg\nFür in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak\nmit über 35 bis höchstens 40 0/o Ammoniak              12 a)                     10              0,80\nmit über 40 bis höchstens 50 °/o Ammoniak .....        12 b)                     12              0,77\nFür gelöstes Azetylen ..........................•          13                       60          s. Abs. (2)","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                              67\nKlasse ld\n(2) Für gelöstes Azetylen (Ziffer 13) darf der Füllungsdrudc nadl dem Drudcausgleidl bei 15 kg/cm2 15° C                    148\nnidlt übersteigen, sofern nidlt ein Drude bis zu 18 kg/cm2 nadl der Drudcgasverordnung unter bestimmten                     (Forts.)\nBedingungen zulässig ist. Das Gewidlt des einzufüllenden Lösungsmittels (Azeton) und dessen Nadlfüllung\nim Gebraudl der Gefäße bestimmt sidl nadl den Vorsdlriften der Drudcgasverordnung.\nIII. Zusammenpackung\nVon den Gefäßen mit den in Rn 131 bezeidlneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den                       149\n• nadlstehenden Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit\nsonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:\na) miteinander, Gefäße mit:\n1. Ammoniak, Chlor, Sdlwefeldioxyd, Stidcstofftetroxyd (Ziffer 5), Zyklopropan (Ziffer 6), Methyl•\nbromid, Äthyldllorid, Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)), Kohlendioxyd, Stidcoxydul, Äthan und Äthylen\n(Ziffer 9), jedodl Chlor nidlt mit Ammoniak oder Sdlwefeldioxyd (Ziffer 5). Die Gase müssen nadl\nRn 135 verpackt sein;\n2. Gasen der Ziffer 8 (ausgenommen Chlorkohlenoxyd), nadl Rn 136 verpackt;\nb) mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung audl für diese\ngestattet ist - oder mit sonstigen Gütern, Gefäße mit:\n1. Gasen der Ziffern 4, 5 (ausgenommen Chlor und Stidcstofftetroxyd) und 6 bis 10, in Metallgefäße\nverpadct, die mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder in einem Kleinbehälter\n(Kleincontainer) zu vereinigen sind;.\n·2. Ammoniak, Sdlwefeldioxyd, Stidcstofftetroxyd (Ziffer 5), Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)), Kohlen-\ndioxyd, Stickoxydul, Äthan und Äthylen (Ziffer 9), in kleinen Mengen. Die Gase müssen nadl\nRn 135 in Röhren und Bledlkapseln verpackt sein, die mit den anderen Gütern in einer hölzernen\nSammelkiste oder in einem Kleinbehälter (Kleincontainer) zu vereinigen sind;\n3. T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 bis 8, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)),\nin Gesamtmengen bis zu 5 kg. Die Gase müssen nadl Rn 136 in Röhren und Kästdlen verpadct sein,\ndie mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder in einem Kleinbehälter (Klein-\ncontainer) zu vereinigen sind.\nIV. Kennzeitbnung der Versandstüme (siehe Anhang 4)\nAuf Versandstüdcen, die Gefäße mit Gasen der Ziffern 1 bis 13 enthalten, muß, audl wenn diese Gefäße                    150\nmit anderen Gütern nadl Rn 149 zusammengepadct sind, der Inhalt - für die Gase ergänzt durdl die Be-\nzeidlnung .Klasse 1 d\" - deutlidl und unauslösdlbar angegeben sein.\n(1) Versandstüdl.e, die Glasröhren mit den in den Rn 135 und 136 aufgezählten verflüssigten Gasen ent-                  151\nhalten, müssen mit einem Kennzeidlen nadl Muster 8 versehen sein.\n(2) Jedes Versandstück mit Gasen der Ziffer 11 muß an zwei gegenüberliegenden Seiten ein Kennzeidlen\nnadl Muster 7 und, wenn die Stoffe in Glasgefäße (Rn 137 (1) a)) verpadct sind, außerdem ein Kennzeidlen\nnadl Muster 8 tragen.\n(3) Auf Rollfässern mit einem Inhalt von 100 Litern und mehr muß, wenn sie gefüllt sind, das Gesamt-\ngewidlt deutlidl und dauerhaft vermerkt sein.\nD. Verladungsvorschri ften\nI. Verladesdlelne\n(1) Die Gase sind mit besonderem Verladesdlein (Sdliffszettel) anzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm               153\nbreiten, diagonal verlaufenden roten Stridl zu versehen ist. Die Bezeidlnung des Gutes im Sdliffszettel\nmuß gleidllauten wie die in Rn 131 durdl Kursivschrift hervorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unter-\nstreichen und durc:h die Angabe der Klasse, der Ziller und gegebenenfalls des Buctistabens der Stollaulzäh-\nlung und die Abkürzung (z.B. J d, Ziffer 3) zu ergänzen. Außerdem sind Anzahl, Gattung, Zeidlen und\nNummer der Versandstüdce anzugeben. Die Eigenschaften der Gase sind nach Maßgabe des nachstehenden\nVerzeidlnisses auffällig hervorzuheben (siehe audl Abs. (6)1.\nNamen der Stolle                                          Ziffer\n•\nleldat\nb\nleicht\n•\nentztlndlldl              glltlg\nad giftig   entzilndlldl\nÄthan . . . . . . . . . • . .. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . 9                        X\nÄthylamin . . . • . . • . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . 8 a           X\nÄthyldllorid . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 a                            X\nÄthylen . . . . . ••. . . • . . • . . . . . . .• •• . . . . . . .. . 9                               X\nÄthylenoxyd • . . . • . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . 8 a               X\nAmmoniak ......................•....... 5, 12) *)                                                    ·>         X\nAzetylen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . 13                        X\nBarfluorid (Bortrifluorid) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3                                                X\n') Obwohl Ammoniak und Methylbromid (Monobrommethan) in Misdiung mit Luft Innerhalb gewisser Grenzen entzündbar und\ndamit explosiv sein können, werden sie im aJlgemeinen Gebraudi nldit als ,entzündbare• Gase deklariert.","68                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nK:Ja11e Id\n153\n(Ports.)                   Name• der Stoffe                      ZIiier\n•\nleicht\n.\nleicht\nC\nentztlndllch                              glltlg\nund gllllg            entztlndllch\nBromwasserstoff .......•..........•..•..•. 5                                                           X\nButadien ••••••••.•.....•................. 6                                            X\nButan .••••••••••.............•........... 6                                            X\nButylen ••••••••••........................ 6                                            X\nChlor .•.•..•.••.......................... 5                                                            X\nChlorkohlenoxyd ........................ . 8a                                                          X\nChlorwasserstoff ••....•.................. 10                                                           X      •\nChorzyan •............................... 8a                                                            X\nDimethyläther ..........................•. 8a                                           X\nDimethylamin ...•.••...•.........•....... 8a                     X\nErdgas ••••...•....••....•..........•.••.• la                                           X\nFluorwasserstoff ••..•••...•.•.•••......... 5                                                           X\nGasgemisdJ.e A, AO, A 1, B, C ....•.•..... 1                                            X\nGemisdle von Gasen der Ziffer 1 a ....••... lb                   X\nGemisdJ.e von Kohlendioxyd mit hödJ.stens\n17 1/, Äthylenoxyd ..................... . 9                                                        X\nGrubengas .•••.......••...•.............. la                                            X\nIsobutan •.•..•......•.................... 6                                            X\nlsobutylen .........••.................... 6                                            X\nKohlenoxyd ............................. . 1 a                   X\nLance-Parfüm ...........•..•...........•. 8a                     X\nLeud>.tgas ... : •........................... 1b                 X\nMethan ..••....••.......................• la                                            X\nMethanhaltige Kohlenwasserstoffe .....•.• 1                                             X\nMethyläther ..•.......................... Sa                                            X\nMethylamin ............................. . Sa                    X\nMethylbromid •••••...•...•............... Sa •1                                                        X\nMethyldJ.lorid ...••........................ Sa                  X\nMethylmercaptan ........................ . 8a                                           X\n. Monoäthylamin ..••••.................•... Sa                     X\nMonobrommethan ••.................•.... Sa•)                                                           X\nMonodlloräthan ••••••.•.................. Sa                                            X\nMonodJ.lormethan ••••..................... Sa                                                          X\nMonomethylamin ..•••.............•...... Sa                      X\nOlgas - verdidJ.tet - ................... . 2                    X\nOlgas - verflüssigt - ......•............• 4                                            X\nPhosgen ••...••.••••..................... Sa                                                           X\nPropan .•••••••••••••.......•............. 6                                            X\nPropylen •••••••••..•••................... 6                                            X\nSdJ.wefeldioxyd ....•..................... 5                                                           X\nSdJ.wefelwasserstoff ..•..............•.•.. 5                    X\nSdJ.weßi,ge Säure ...........••..••••...... 5                                                          X\nStidcstofftretroxyd ....................... . 5                                                        X\nSynthesegase ...••••...•..............•.. 1b                     X\nT-Gas .••.•..•.•..•............•.....•.•.• 5                      X\nTrimethylamin •.......................... Sa                      X\nVinylbromid ............................ . Sa                    X\nVinyldJ.lorid .•................•........•. Sa                                          X\nVinylmethyläther ...••...••............•.. Sa                     X\nWassergas ...•........•......•........•.. lb                      X\nWasserstoff •.••...•...................... la                                            X\nZ-Gas ................................... . 4                                            X\nZyklopropan •.........•......•.......•.•. 6                                                             X\nFlüssige Luft und flüssiger Sauerstoff sind als .feuergefährlidl\" zu bezeidJ.nen.\n(2) Bei der Versendung von Fluor (Ziffer 3) muß im VerladesdJ.ein besdleinigt sein:\na) daß das Gas frei von Verunreinigung ist, sowie\nb) daß das mit dem Gas gefüllte Gefäß vor der Beförderung acht Tage lang auf Undid>.tigkeiten\nbeobadJ.tet wurde.\n(3) Bei Versendung von zur Selbstpolymerisation neigenden Gasen, wie Methylvinyläther, Vinylchlorid,\nVinylbromid, Äthylenoxyd (Ziffer Sa) muß der Ablader im VerladesdJ.ein bescheinigen: .Die erforderlichen\nMaßnahmen zur Verhinderung der Polymerisation des Stolles während der Beförderung wurden getrollen. •\n') Obwohl Ammoniak und Methylbromld (Monobrommethanl In Misdtung mit Luft innerhalb gewisser Grenzen entzündbar und\ndamit explosiv sein können, werden sie Im allgemeinen Gebrauch nicht als ,entzündbare• Gase deklariert.","Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                                    69\nKl11.11e ld\n(4) Bei Versendung von Röhren zum Auflockern der Kohle (Ziffer 9) muß im Verladesdiein der Bezeidi-                            153\nnung des Gutes der Vermerk hinzugefügt werden: .Röhre am ... (Datum) durch .•. (Name der staatlidl.en                           (Forts.)\nBehörde) von ... {Bezeidl.nung des Landes) zugelassen.•\n(5) Bei Versendung von leeren Gefäßen (Ziffer 14), die Gase der Ziffern 1 bis 10 und 13 enthalten haben,\nmuß im Verladesdl.ein bescheinigt werden, daß die leeren Gefäße didit verschlossen sind.\n(6) Alle Erklärungen dürfen nur abgegeben werden auf Grund von Besdl.einigungen des Auftraggebers,\ndie dieser dem Ablader gemäß § 4 der Verordnung über gefährlidl.e Seefradl.tgüter zu übergeben hat; die\nBesdieinigungen müssen für den Einzelfall ausgestellt sein.\n(7) Im Verladesdiein zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 131 mit anderen Stoffen oder Gegen-\nständen dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden\ndieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebradit werden.\n(8) Im Verladesdiein zu Versandstücken mit Stoffen der Rn 131 a, Absatz c) ist anzugeben:\n.Druckzerstäuberdosen mit ..•. •.\nHierbei ist der Name des entzündbaren flüssigen Stoffes entsprechend seiner Bezeichnung in Klasse III a,\nRn 301, Ziffern 1, 2 oder 5 anzugeben oder, soweit der Stoffname dort nidit enthalten ist, die handels-\nüblidie Benennung. Die Inhaltsangabe ist rot zu unterstreichen und wie folgt zu ergänzen: .Besdiaffenheit\nund Verpackung entspredien den Bedingungen der Rn 131 a, Absatz c)\".\nIm Verladesc:hein ist neben der üblidien Verpackungsbezeichnung zu vermerken:\n.Einheitspappkasten\nGut für . . • . kg Hödl.stgewimt•,\nwobei das zugelassene Höc:hstgewidit von 15 oder 30 kg einzusetzen ist.\nII. Verladung im allgemeinen\n(1) Die gefüllten Behälter mit Gasen der Ziffern l bis 10, 12 und 13 unterliegen bei außergewöhnlidl.er\nErwärmung der Gefahr, gesprengt zu werden. Sie dürfen deshalb nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt                               154\nund niemals verstaut werden:\na) Bei Verladung unter Deck: in oder im Wirkungsbereich von Räumen, in denen sich Wärmequellen\n(Masdl.inen, Kessel, Ofen und sonstige Heizkörper oder unter Dampf stehende Leitungen) be-\nfinden, oder in denen der selbständigen Erhitzung unterworfene Stoffe (Klassen II und VIII ein•\nschließlidi Bunkerkohlen) sowie die unter Umständen die Entzündung oder Erhitzung brennbarer\nGegenstände hervorrufenden Stoffe (Säuren V 1, flüssige Luft und flüssiger Sauerstoff I d 11) sowie\nStoffe der Klassse III c verstaut sind.\nKohlensäure und Stickstoff dürfen aber in und im Wirkungsbereich von Räumen, in denen Stoffe\nder Klassen III c und VIII verstaut sind, verladen werden.\nb) Bei Verladung an Deck: in der Nähe von Sdl.ornsteinen, Masdiinen- und Kesselsc:häditen sowie\nAuspuffleitungen, ferner dürfen sie nicht den Sonnenstrahlen ausgesetzt sein. •i\n(2) Die Behälter sind fest zu lagern und audl. beim Löschen und Laden vor Ersdiütterung und Erwärmung\nzu bewahren.\n(3) Bei der Verladung ist ferner zu beachten:\na) Alle entzündlidien Gase können mit Luft Gemische bilden, die bei Zündung durch Flammen oder\nFunken explodieren können.\nb) Audi ungiftige Gase können durch Verdrängen des Sauerstoffs der Luft erstickend wirken, ins-\nbesondere wenn sie schwerer als Luft sind und sich am Boden ansammeln können (z. B. Kohlen-\nsäure, Frigene).\nc) Die als Frigene 12, 21, 22 und 114 bezeidineten Gase Dichlordifluormethan, Dichlormonofluormethan,\nMonochlordifluormethan und Dichlortetrafluoräthan, die weder entzündlich noch giftig sind, können\nbei einem Brande durch pyrogene Zersetzung Phosgen und phosgenähnlidl.e Verbindungen bilden,\ndie äußerst giftig wirken.\nIII. Zusltzlldae Vorsduiflen fflr einzelne Gasarten und Zusammenladeverbote\n(1) Die entzündlidien Gase, die zum Teil auch mit Luft explosive Gemische bilden (Spalte a und b der                           161\nTabelle unter Rn 153 sowie flüssige Luft und flüssiger Sauerstoff) dürfen nidit in derselben Sdl.ottenabteilung\nverstaut werden mit:\nexplosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I 11.,\nmit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse Ib,\n•) Zum Sdiutz gegen Erwärmung durch Sonnenstrahlen ist über den Versandstücken ein ollener Lattenversdilag aufzubauen und\noben mit einem Schutzkleid (Persenning) abzudecken. Die Seiten bleiben offen. Der Verschlag muß so bad! sein, daß zwisd1en\nden Versandstücken und der Abdeckung ein Hohlraum von etwa 30 cm verbleibt, um der Luft (Fahrtwind) freien Durchzuq zu\ngewähren.\nBei starker Sonnenstrahlung wird empfohlen, das Sdiutzkleid durch zeitweise Berieselung mit Wasser feucht zu halten.","70                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse ld\n161              Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlimen Gütern der Klasse I c,\n(Forts.)         selbstentzündlimen Stoffen der Klasse II,\nentzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c,\nradioaktiven Stoffen der Klasse IV b,\nSäuren, Gemismen von Smwefelsäure und Salpetersäure der Klasse V, Ziffer 1 sowie Lösungen von\nWasserstoffperoxyd der Klasse V, Ziffer 10 und der Klasse Illc, Ziffer 1.\nFür Sendungen, die nimt mit anderen zusammen in eine Smottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladesmeine ausgestellt werden.\n(2) Die entzündlimen Gase dürfen mit explosiven Stoffen der Klasse I a und Gegenständen der Klasse I b\nnur dann auf demselben Sdiiff verladen werden, wenn sie horizontal mindestens durm eine Sdiotten-\nabteilung (bei Dampf- und Motorsdiiffen mindestens durdi die Masminen- und Kesselräume oder eine\nSmottenabteilung) getrennt oder wenn sie so an Deck untergebramt sind, daß bei Entzündung der Gase\neine unmittelbare Gefährdung der mit explosiven Stoffen oder Gegenständen der Klassen I a und I b be-\nlegten Räume ausgesmlossen ist.                                                                     ·\n(3) Beim Verladen der giftigen Stoffe (Spalte a und c der Tabelle unter Rn 153) ist darauf zu amten, daß\nsie beim Entweimen möglimst nimt in bewohnte oder dem Verkehr dienende Räume dringen oder die für\ndie Führung des Smiffes und der Rettungsgeräte dienenden Einrimtungen behindern können.\n(4) Chlor (Ziffer 5) darf sim aum keinesfalls mit den namstehenden anderen Gasen vermismen können:\nWasserstoff (Ziffer 1),\nLeumtgas, Wassergas, Mismgas, Olgas (Ziffern 1 und 2),\nGrubengas-Methan (Ziffer 1),\nAzetylen (Ziffer 13);\nderartige Mismungen sind sehr explosiv.\n(5) Die Behälter mit flüssiger Luft, flüssigem Sauerstoff oder flüssigem Stickstoff (Ziffer 11) müssen auf-\nremt stehen und gegen Besmädigungen durm andere Framtstücke gesmützt sein; sie dürfen nimt belastet\nwerden. Die Behälter mit flüssiger Luft oder flüssigem Sauerstoff dürfen nimt in der Nähe von leimt\nentzündbaren kleinstückigen oder entzündbaren flüssigen Stoffen verstaut werden.\nE. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe\nGefäße von 1000 Liter und mehr Inhalt und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) dürfen auf Fahrgastsdiiffen nimt\nbefördert werden.\nF. Sondervorschriften für die Beförderung von Chlor in Spezialschiffen\nDie Beförderung von verflüssigtem Chlor (Ziffer 5) ohne Mengenbesmränkung in Großbehältern, die in\nnur diesem Zweck dienenden Sdiiffen fest eingebaut sind, ist unter Beamtung der Vorschriften über den\nbei den beweglimen Behältern anzuwendenden Probedruck und Füllungsgrad zulässig, wenn die folgenden\nBedingungen erfüllt sind:\n(1) Die Großbehälter müssen hinsimtlim der Werkstoffe, der Herstellung, Bauart und Ausrüstung den\nVorsmriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für verdimtete, ver-\nflüssigte und unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit\n1935 S. 343) und den vom deutsmen Druckgasausschuß aufgestellten Tedinismen Grundsätzen entspremen.\n(2) Die Einrimtungen für das Laden und Löschen des verflüssigten Chlors müssen de•rart beschaffen sein,\ndaß hierbei jedes Entweichen von Chlor vermieden wird.\n(3) Der Raum, in dem die Großbehälter eingebaut sind, muß so besmaffen sein, daß etwa aus dem\nBehälter entweimendes flüssiges oder gasförmiges Chlor nicht in bewohnte oder dem Verkehr dienende\nSdiiffsräume dringen kann; er muß ferner mit Einrichtungen versehen sein, die eine unsmädlime Beseiti•\ngung von etwa austretendem flüssigem oder gasförmigem Chlor gewährleisten.\nG. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften\n163     (1) Die Gefäße der Ziffer 14 müssen dimt versmlossen sein.\n(2) Die Bezeimnung des Gutes im Verladesmein muß gleim lauten wie die in Rn 131 durm Kursivschrift\nhervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durm die Angabe der Klasse, der Ziffer, der\nStoffaufzählung und die Abkürzung (1 d, Ziller 14) zu ergänzen.\n164      Soweit die Rn 131 bis 163 keine Vorsmriften enthalten, denen die Gefäße zur Beförderung von verdimteten,\nverflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen genügen müssen, sind hierfür die Vorsmriften der Druckgas-\nverordnung maßgebend.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                  71\nKlasse Ie\nStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündlidle Gase entwickeln\nDen Bestimmungen der Klasse I e unterliegen Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase\nfreimachen, welche sich unter Umständen selbst entzünden oder mit Luftgemisch explosionsgefährlich sind.\nA. Vorbemerkungen\nDie von Stoffen der Klasse I e entleerten Gefäße - mit Ausnahme der unter Ziffer 2 a genaa:mt,en -,           180\nunterstehen nicht den Vorschriften dieser Anlage, wenn sie gasdicht verschlossen sind.\nDie von Stoffen der Ziffer 2 entleerten Gefäße dürfen nur dann befördert werden, wenn sie völlig frei\nvon Stoffresten sind [siehe Rn 194 Abschnitt III Abs. (3)}.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpadcungsvorsdlriften\n(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß weder Feuchtigkeit eindringen noch            182\nvorn Inhalt etwas nach außen gelangen kann.\n(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vorn Inhalt nicht angegriffen werden und\nkeine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen. Die Gefäße müssen in allen Teilen\ntrocken sein.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nInsbesondere müssen bei festen, in eine Flüssigkeit eingetauchten Stoffen und sofern in den besonderen\nVerpackungsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei\nnormalen Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des\nVorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwec:ke muß auch ein füllungsfreier Raum\ngelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und der\nAußentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu berechnen ist. Feste Stoffe sind\nin der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-\nringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf\nin keinem Falle geringer sein als 1,5 mm; sie darf nicht geringer als 2 mm sein, wenn das Fassungsver-\nmögen des Gefäßes größer als 30 Liter ist.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-\nsiegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern\ngeeignet ist.\n(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.\nII.\nGilterveneldmis                            Besondere Verpadcungsvorsdlriften\n181      1. a) Alkalimetalle   und   Erdalkalimetalle,  wie    (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein:     183\nBarium, Natrium, Kalium, Kalzium, sowie      a) in Gefäße aus Eisenbledl, verbleitem Eisenblech\nLegierungen der Alkalimetalle; Legierungen       oder aus Weißblech. Für Stoffe der Ziffer 1 b)\nder Erdalkalimetalle und Legierungen der         sind jedoch Gefäße aus verbleitem Eisenblech\nAlkalimetalle mit den Erdalkalimetallen;         oder aus Weißblech nicht zugelassen. Diese Ge-\nb) Amalgame der Alkali- und Erdalkalimetalle;       fäße, ausgenommen Eisenfässer, müssen in höl-\nc) Dispersionen der AlkalimetaJJe.                  zerne Versandkisten oder in eiserne Schutz-\nkörbe eingesetzt werden, oder\nb) in Mengen bis zu 1 kg auch in Gefäße aus Glas\noder Steinzeug, Höchstens 5 dieser Gefäße\nmüssen in hölzerne Versandkisten mit dicht\nverlöteter Auskleidung aus gewöhnlichem oder\nverbleitem Eisenblech oder aus Weißbledl ver-\npackt sein. Statt der ausgekleideten hölzernen\nKisten dürfen für Glasgefäße mit Mengen bis\nzu 250 g auch Gefäße aus gewöhnlidiem oder\nverbleitem Eisenblech oder aus Weißblech ver-\nwendet werden. Glasgefäße müssen mit nicht\nbrennbaren Füllstoffen in die Versandbehälter\neingebettet sein.","72                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse le\nGüterverzeidlnia                                                         Besondere Verpackungsvorsdlrllten\n181                                                               (2) Wenn ein Stoff der Ziffer 1 a) nidlt in ein 183\n(Ports.)\ngesdlweißtes Metallgefäß mit didlt verlötetem (Ports.)\nDeckel verpackt ist, so muß:\na) er mit Mineralöl mit einem Flammpunkt von\nmehr als 50° C vollständig bedeckt oder so\nreidllidl übersprüht sein, daß die Stüdte voll-\nständig mit einer Sdlidlt dieses Mineralöls\nüberzogen sind, oder                                  .\nb) aus dem Gefäß die Luft durdl ein Sdlutzgas,\nz. B. Stidtstoff, restlos verdrängt und das Gefäß\ngasdidlt versdllossen sein, oder\nc) der Stoff in das Gefäß randvoll eingegossen\nund dieses nadl Abkühlung gasdidlt versdllos-\nsen sein.\nNatrium, Kalium oder Legierungen dieser\nStoffe, die überwiegend Natrium oder Kalium\nenthalten, können audl in hartgelötete oder ge-\nsdlweißte eiserne Gefäße von mindestens\n1,25 mm Wandstärke eingegossen sein. Die Ge•\nfäße müssen mit Kopf• und Rollreifen oder mit\nRollwülsten oder mit Verstärkungsringen ver~\nsehen sein. Hohlräume in den Gefäßen sind mit\nSdlutzgas zu füllen.\nFür Barium und Kalzium sowie deren Legie-\nrungen, die überwiegend Barium und Kalzium\nenthalten, dürfen audl trockene, gesdlweißte\nBledlbehälter verwendet werden, die mit ein-\ngefalztem Bördeldeckel mit Gummi-Kitt-Didltung\nzu versdlließen und mit einem Sdlutzgas zu\nfüllen sind.\n(3) Die Eisengefäße müssen eine Wanddicke von\nmindestens 1,25 mm haben; sie müssen, wenn sie\nsdlwerer als 75 kg sind, hartgelötet oder gesdlweißt\nsein. Wenn sie sdlwerer als 125 kg sind, müssen\nsie außerdem mit Kopf- und Rollreifen oder mit\nRollwülsten oder mit Verstärkungsringen versehen\nwerden.\n2. a) Kalziumkarbid und Aluminiumkarbid;                 (1) Die Stoffe der Ziffern 2 a) bis c) müssen ver- 184\nb) Hydride der Alkali- und Erdalkalimetalle        packt sein:\n[wie Uthiumhydrid, Kalziumhydrid (Hydro-       a) in Gefäße aus Eisenbledl, verbleitem Eisenbledl\nlith)J, gemisdlte Hydride sowie komplexe           oder aus Weißbledl. Ein Gefäß darf nidlt mehr\nAlkali- und Erdalkalihydride von Bor und           als 10 kg der Stoffe der Ziffern 2b) und 2c)\nAluminium;                                         enthalten. Diese Gefäße, ausgenommen Eisen-\nc) Alkalisilizlde;                                     fässer, müssen in hölzerne Versandkisten oder\nin eiserne Sdlutzkörbe eingesetzt werden, oder\ns           d) Kalkstickstoff (Kalziumzyanamid) mit mehr\nals 0,5 1 /o Kalziumkarbid;                    b) in Mengen bis zu 1 kg audl in Glas- oder Stein-\nzeuggefäße. Hödlstens 5 dieser Gefäße müssen\ns           e) Kalkstickstofi (Kalzlumzyanamid) mit mehr\nin hölzerne Versandkisten mit didlt verlöteter\nals 0, 1 bis hödlstens 0,5 0/o Kalziumkarbid;      Auskleidung aus gewöhnlidlem oder verbleitem\ns            f) Kalkstickstoll mit hödlstens 0,1 •t, Kalzium-      Eisenbledl oder aus Weißbledl festgelegt sein.\nkarbid.                                            Statt der ausgekleideten hölzernen Kisten dür-\nfen für Glasgefäße mit Mengen bis zu 250 g\naudl Gefäße aus gewöhnlidlem oder verbleitem\nEisenbledl oder aus Weißbledl verwendet wer-\nden. Glasgefäße müssen mit nicht brennbaren\nFüllstoffen in die Versandbehälter eingebettet\nsein.\n(2) Die Stoffe der Ziffern 2 d) und 2 e) sind in\nluft- und wasserdidlt zu verschließende eiserne\nTrommeln von mindestens 0,3 mm Bledlstärke zu\nverpacken. Bei dem Stoff der Ziffer 2 f) genügt die\nVerpackung in starke, gegen Durchtritt von Feuch-\ntigkeit gedidltete S.iicke.\n(3) Das Versandstück mit Stoffen der Ziffern 2 b)\noder 2 c) darf nicht schwerer als 75 kg sein.","Nr. 3 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                       73\nKlasse Je\nGüterverzeichnis                                                                  Besondere Verpackungsvorschriften\n181       3. Amide der Alkali- und Erdalkalimetalle, wie                    (1) Die Stoffe der Ziffer 3 in Mengen bis zu 10 kg     185\n(Forts.)     Natriumamid.                                                müssen in luftdicht verschlossene Büchsen oder\nFässer aus Metall verpackt sein, die einzeln oder\nNatriumamid in Mengen bis zu 200 g ist den Vorschriften\nder Klasse I e nicht unterstellt, wenn es in dicht ver-     zu mehreren in hölzerne Kisten einzusetzen sind.\nsc:hlossene, vom Inhalt nidit angreifbare Gefäße verpackt   Die Zwischenräume zwischen den einzelnen Ge-\nist und diese in starke, didite, hölzerne Behälter mit gas-\ndiditem Versdiluß sidier eingesetzt sind.                   fäßen sowie zwischen den Gefäßen und den Kisten-\nwänden sind mit Füllstoffen auszustopfen. Bis z1 1\n100 g dürfen Amide auch in Glasgefäße verpackt\nsein.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als\n75 kg sein.\ns         4. Siliziumchloroform.                                            (1) Siliziumchloroform (Ziffer 4) muß in ein Ge- 185/1\nfäß aus V2AE-Stahl, dessen Verschlußeinrichtung\ndurch eine Kappe besonders geschützt sein muß,\nluftdicht verschlossen, verpackt sein. Das Gefäß\nmuß als Druckbehälter für einen Betriebsdruck von\n4 atü gebaut und behandelt werden. Die Wand-\ndicke muß mindestens 2,5 mm für Gefäße mit einem\nFassungsraum bis zu 250 Liter und mindestens\n3 mm für 500-Liter-Gefäße betragen.\n(2) Der Prüfdruck muß, wenn nach Gewicht ge-\nfüllt wird, mindestens 2,5 atü und der Füllungs-\ngrad darf höchstens 1,14 kg für 1 Liter Fassungs-\nraum betragen. Wird jedoch auf Sicht gefüllt, so\ndarf nur soviel eingefüllt werden, daß bei 50°\nmittlerer Flüssigkeitstemperatur noch ein Leerraum\nvon 5 0/o bleibt, d. h. für 15° C ein Füllgr,ad von\n84,5 0/o.\nIII. Zusammenpackung\nDie in Rn 181 bezeichneten Stoffe dürfen nur unter den nachstehenden Bedingungen miteinander, mit                            186\nStoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück ver-\neinigt werden:\na) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Die Innen- und Außenpackungen müssen den\nVorschriften für die betreffenden Stoffe entsprechen;\nb) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:\ndie Stoffe der Rn 181 in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff. Die Innenpackungen müssen den Vor-\nschriften der Rn 183 (1) a), 184 (1) a) oder 185 entspredien; sie sind mit den anderen Gütern in eine\nhölzerne Sammelkiste oder einen Kleinbehälter (Kleincontainer) einzusetzen.\nIV. Kennzeichnung der VersandsUit'ke (siehe Anhang 4)\n(1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 4 müssen, auch wenn diese Stoffe mit anderen Gütern                          187\nnach Rn 186 zusammengepackt sind, mit einem Kennzeichen nach Muster 6 versehen sein. An Versandstücke\nmit Stoffen der Ziffer 4 ist ein zweites Kennzeichen nach Muster 2 anzubringen. Versandstücke mit Stoffen\nder Ziffer 3 müssen außerdem die deutliche Aufsdirift: \"Mit Wasser expl<1sivJ• tragen.\n(2) Versandstücke, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 enthalten, müssen außerdem\nmit Kennzeichen nach Mustern 7 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine\nKiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in ent-\nsprechender Weise angebracht werden.\nC. Ver I a dun g s v o r s c h r i f t e n\nI. Verladescheine\n(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 4 sind mit einem besonderen Verladeschein (Sdiiffszettel) anzuliefern,                      189\nder mit einem mindestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich zu versehen ist.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleich lauten wie die in Rn 181 durch Kursivschrift\nhervorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und\ngegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung (z.B. 1 e, Ziffer 2 b) zu ergänzen.","74                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse Ie\n189       Wo der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Bei der\n(Forts.)\nInhaltsangabe ist ferner in auffälliger Schrift darauf hinzuweisen, daß bei Zutritt von Wasser die Stoffe\nder Ziffern 1 bis 4 .explosionsgefährlich • sind.\nIm Verladeschein zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 181 mit anderen Stoffen oder Gegen-\nständen dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden\ndieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.\n(3) Uber leere Behälter, die Stoffe der Ziffer 2 enthalten haben, ist unter Angabe des früheren Inhalts\nein besonderer Verladeschein auszustellen, in welchen bescheinigt ist, daß die Behälter gründlich von\nResten dieser Stoffe befreit sind.\n(4) In den Verladescheinen über Kalkstickstoff der Ziffer 2 f) ist zwecks Befreiung von den besonderen\nVerladevorschriften nach Rn 194, Abs, III zu bescheinigen, daß der Karbidgehalt 0,1 0/o nicht übersteigt\nund, falls der Stoff in Säcken zur Verladung kommt, auf die Bedingung durchaus trockener Verladung\nhinzuweisen.\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n194       (1) Die Stoffe sind, wenn unter Deck. verladen, in trockenen und dauernd trocken zu haltenden, besonders\ngut gelüfteten Räumen und möglichst abgeschlossen von den entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a\nund den entzündbaren festen Stoffen der Klasse Illb unterzubringen.\n(2) Die Stoffe der Klasse I e dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21),\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61),\nc) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse Ic (Rn 101)\nd) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451),\ne) organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).\n(3) Die Versandstücke sind besonders sorgfältig zu behandeln und fest zu lagern.\n(4) Feuchte Säcke mit Kalkstickstoff [Ziffern 2 d) bis f)J sind von der Verladung ausgeschlossen.\n(5) Versandstücke mit Siliziumchloroform (Ziffer 4) sind kühl zu lagern.\nIII. Weitere Vorsdlriften für die StoHe der Ziffern 2a, 2b, 2d, 2e und 3\n(1) Diese Stoffe dürfen auch nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:\na) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101),\nb) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201),\nc) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301).\nd) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371),\ne) Gütern der Klasse VIII (Rn 801).\n(2) Die Stoffe dürfen unter Deck nur in Räumen verladen werden, die nicht unter bewohnten Räumen\nliegen, Heizanlagen und Einrichtungen mit offenem Feuer und Licht nicht enthalten und auch nicht in\nRäumen, die solche Anlagen und Einrichtungen besitzen, in Verbindung stehen. Die Stoffe dürfen in den\nRäumen nicht an Stellen verstaut werden, wo die Behälter dem Zutritt von Wasser ausgesetzt sind, also\nnicht unmittelbar an der Bordwand oder zuunterst im Schiff. Die Behälter dürfen nicht mit anderen Gegen-\nständen derart belastet werden, daß die Gefahr des Undichtwerdens der Gefäße eintritt.\n(3) Bei der Verladung ist darüber zu wachen, daß nur unbeschädigte Gefäße übernommen werden und\nnicht solche, die bei Kalziumkarbid und Kalkstickstoff [Ziffern 2a) und 2d) bis 2 f)] einen ausgeprägten\nAzetylengeruch erkennen lassen. Während des Seetörns ist auf die Laderäume mit diesen Stoffen besonders\nzu achten.\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe\n(1) Fahrgastschiffe dürfen, wenn sie mehr als 100 Fahrgäste an Bord haben, bis zu 50 t, sonst bis zu 200 t\nAluminium- und Kalziumkarbid (Ziffer 2) befördern. Von den übrigen Stoffen der Ziffer 2 dürfen bis zu\n200 t verladen werden.\nDie Güter der Ziffer 2 dürfen auf Fahrgastschiffen an oder unter Deck befördert werden. Wenn sie unter\nDeck verladen werden, so muß das in Räumen geschehen, die in oder über dem Zwischendeck, und zwar\nunmittelbar so zugänglich liegen, so daß die Güter im Notfall schnell beseitigt werden können. Durch eine\nBeiladung anderer Gegenstände darf diese Möglichkeit nicht beeinträchtigt werden. Eine Beiladung brenn-\nbarer Stoffe oder solcher, die durch Reibung mit organischen Stoffen Brände verursachen können, darf nicht\nstattfinden.\n(2) Siliziumchloroform (Ziffer 4) darf auf Fahrgastschiffen nicht befördert werden.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                              75\nKlasse II\nSelbstentzündliche Stoffe\n(1) Den Bestimmungen der Klasse II unterliegen:\na) brennbare feste und flüssige Stoffe, deren Entzündungstemperatur so niedrig liegt, daß sie sich\nbei gewöhnlicher Temperatur, bei Luftzutritt und ohne Energiezufuhr in kurzer Zeit entzünden\nkönnen;\nb) brennbare feste und flüssige Stoffe, wenn sie in feiner Verteilung mit relativ großer Oberfläche\nvorliegen und sich in diesem Zustand durch Selbstoxydation bei Luftzutritt allmählich erhitzen\nund schließlich entzünden können\n(2) Radioaktive Stoffe in selbstentzündlid1em Zustand sind Stoffe der Klasse IV b (Rn 451).\nA. Güte rverz ei chn is und Verpackungs vors ehr i ften\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(!) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen          202\ngelangen kann.\n(2) Der Werkstoff der Padcungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nidlt angegriffen werden und\nkeine schädlid1en oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nInsbesondere müssen bei flüssigen oder in eine Flüssigkeit eingetauchten Stoffen oder bei Lösungen und\nsofern in den besonderen Verpackungsvorsd1riften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre\nVerschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch\nunter Berüc.ksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß\nein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der\nFüllungstemperatur und der Außentemperatur, die erreicht werden kann, zu berechnen ist. Feste Stoffe\nsind in der Verpackung, Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.\n(4) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie in\nSchutzbehälter eingebettet sein.\nFlasdlen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-\nringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf\nin keinem Falle geringer als 1,5 mm sein. Sie darf jedoch nicht geringer als 2 mm sein, wenn der Fassungs-\nraum des Gefäßes größer als 30 Liter ist.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-\nsiegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert.\n(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein; sie müssen\ninsbesondere trocken und saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.\nStoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Vor- 201 a\nschriften der Klasse II nicht unterstellt:\na) Stoffe der Ziffern 4, 5 c), 6 bis 10 und 14, wenn sie sich in einem der Selbstentzündung ausschließenden\nZustand befinden und der Ablader im Verladesdlein besdleinigt:\n1. bei Gütern der Ziffern 4 a), 5 c), 6 bis 10 und 14 „Nicht selbstentzündlidl\" 1\n2. bei Gütern der Ziffern 4 b) und 4 d), daß die Tränkungsmittel vollkommen getrocknet und daher\nSelbstoxydation und Wärmeentwicklung ausgeschlossen sind; gewöhnliches Tauwerk gilt ohne\nweiteres als nicht gefettet;\n3. bei Gütern der Ziffer 4 c), daß sie lediglidl mit Schmälzmitteln behandelt sind, die auf Grund der\nPolizeiverordnung zur Verhütung der Selbstentzündung von geschmälzten Faserstoffen (Schmälz-\nmittelverordnung vom 6. September 1940, Reichsgesetzbl. I S. 1217) zugelassen sind, oder\ndaß sie überhaupt nidlt gefettet oder gefirnißt oder geölt sind, oder\nwenn sie gefettet oder geölt sind, daß sie frei von Feuchtigkeit sind, oder\nwenn sie gefimißt sind, daß sie trodcen und abgelagert sind.\nb) Staub und Pulver von Metallen, z.B. beigepackt zu Ladcen als Pigment für die Herstellung von\nFarben, wenn sie in Mengen von höchstens 1 kg sorgfältig verpackt sind.","76                                        Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1960, TeiJ II\nKluse II\nII.\nGilterverzeldtnis                                       Besondere Verpadtungsvorsdtriften               203\n201   1. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor;                        (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein:\nroter (amorpher) Phosphor und Tetraphosphor-                     a) in starke, dichte, gut verlötete Gefäße aus Weiß•\ntrisullid (Phosphorsesquisullid), soweit sie nicht                   blech, die in starke, sicher zu verschließende\nvöllig frei von gelbem Phosphor sind.                                hölzerne Kisten fest einzusetzen sind, oder\n1. Roter (amorpher) Phosphor und Tetraphosphortrlsul-            b) in Fässer aus Eisenblech, die nicht mehr als\nfid sind nlmt selbstentzündlidle Stoffe, wenn die\nWare völlig frei von gelbem Phosphor ist1 sie unter•              500 kg wiegen dürfen und die dicht verschlossen\nliegen jedodl den Vorsdlrllten der Klasse III b, Rn 331,          sein müssen. Aufgepreßte Deckel sind nicht zu•\nZiffer 8.\n2. Misdlungen von rotem (amorphem) Phosphor mit Har-\ngelassen. Fässer, die schwerer als 100 kg sind,\nzen oder Fetten unterliegen nidtt den Vorsdtriften                müssen mit Roll- und Kopfreifen versehen sein,\ndieser Anlage.                                                    oder\nc) in Mengen bis zu 250 g auch in luftdicht ver•\nschlossene Glasgefäße, die in verlötete Weiß•\nblechgefäße und mit diesen in hölzerne Kisten\neinzubetten sind.\n(2) Die Gefäße und Fässer mit gewöhnlichem\nPhosphor müssen mit Wasser gefüllt sein.\n2. Verbindungen von Phosphor mit Alkali- und                          (1)  Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in gut ver-        28'\nErdalkalimetallen, wie Natriumphosphid, Kal-                     lötete Gefäße aus Weißblech verpackt sein, die in\nziumphosphid, Strontiumphosphid.                                 dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kisten\nVerbindungen     von Phosphor mit     Schwermetallen, wie        fest einzusetzen sind.\nElsen, Kupfer,   Zinn usw., aber mit  Ausnahme von Zink\n(Phosphorzink,    Ist ein Stoff der   Klasse IV a, Rn 401,          (2) Mengen bis zu 2 kg dürfen auch in Gefäße\nZiffer 15), sind den Vorsdtriften der Klasse II nicht unter•     aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. verpackt\nstellt.\nsein, die ebenfalls in dichte, sicher zu verschlie-\nßende hölzerne Kisten fest einzubetten sind.\n3. Aluminiumtriisobutyl, Zinkiithyl, Zinkmethyl,                       (1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen in starke, dichte, 205\nMagnesiumäthyl, auch in ätherischer Lösung,                      luftdicht verschlossene Gefäße aus Metall oder\nund andere ähnliche Flüssigkeiten, die sich an                   Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. verpackt sein.\nder Luft von selbst entzünden.                                   Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 1 /, ihres Fas-\nsungsraumes gefüllt werden.\n(2) Gefäße aus Metall sind einzeln oder zu meh-\nreren unter Verwendung gegeigneter Verpackungs-\nstoffe in starke, starre, geschlossene Schutzbehälter\n(wie Kübel oder Kisten) fest einzubetten. Werden\nhierzu leicht entzündliche Stoffe verwendet, so\nmüssen sie mit feuerhemmenden Stoffen so ge-\ntränkt sein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme\nnicht Feuer fangen.\nDas Versandstück muß mit Handhaben versehen\nsein, wenn die Schutzbehälter nicht geschlossen\nsind. Es darf nicht schwerer als 75 kg sein.\n(3) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und\ndgl. müssen einzeln oder zu mehreren in Blech•\ngefäße eingebettet sein, die luftdicht zu verlöten\nund in starke, dichte, sicher zu verschließende höl•\nzeme Kisten fest einzusetzen sind.\n4. a) Gebraudlte Putztüdler und Putzwolle;                             (1) Die Stoffe der Ziffer 4a) müssen fest gepreßt     209\nb) lettige oder ölige Gewebe, Dodlte, Seile                      sein und sind in dichte Metallbehälter einzusetzen.\nund Sdlnüre;                                                   (2) Die Stoffe der Ziffern 4 b) und 4 c) müssen\nc) lettige oder ölige Wolle, Haare, Kunst-                       ebenfalls fest gepreßt sein und sind in hölzerne\nwolle, Reißwolle, Baumwolle, Reißbaum-                      Kisten mit dichten Blecheinsätzen oder in Papp-\nwolle, Kunstfasern, Seide, Fladls, HanJ und                 kästen oder in Pakete aus Papier oder Geweben\nJute, auch als Abfälle vom Verspinnen oder                  luftdicht zu verpacken.\nVerweben;                                                      (3) Die Stoffe der Ziffer 4 d) - mit Ausnahme\nvon Netzen - müssen in starke, metallene Gefäße\ns        d) gefettete oder gelirnißte oder geölte Erzeug-\noder in Kisten mit dichten Blecheinsätzen luftdicht\nnisse aus den Stollen der Ziller 4 c), wenn\nsie trocken sind, z. B. Sdlutzdecken, Persen-               verpackt sein.\nninge, t:Jlzeug, Seilerwaren, Treibriemen                      (4) Geölte Netze sind in gut gelüfteten Räumen\naus Baumwolle oder Hanf, Weber-, Har-                       lose aufzuhängen.\nnisdl- und Gesdlirrlitzen, Garne und\nZwirne, Netzwaren (Ol(ischnetze u. dgl.), so-\nfern die Tränkungsmittel wegen nicht voll~\nkommener Trocknung noch der Selbstoxy-","Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                           77\nKlaue II\nGüterverzeidmis                                                                    Besondere Verpackungsvorschriften\n201              dation unterliegen und deshalb Wärme ent-\n(Forts.)         wickeln können.\nSiehe zu a), b) und c) auch Rn 201 a unter a).\n1. Synthetisdie Fasern sind den Vorsdiriften der Klasse II\nnicht unterstellt.\n2. Wenn die Stoffe der Ziffern 4 b) und cJ wasserfeudlt\nsind, so sind sie von der Beförderung ausgesdllossen.\n5. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink                     (1) Die Stoffe der Ziffer 5a) - ausgenommen         207\nsowie Gemische von Aluminiumstaub oder                  Staub und Pulver von Zirkon - müssen luft- und\n-pulver und Zinkstaub oder -pulver auch                 wasserdicht in Behälter aus Holz oder Metall ver-\nfettig oder ölig; Staub und Pulver von Zir•             packt sein.\nkon und von Titan; Hocholenlilterstaub;                 Staub und Pulver von Zirkon dürfen nur in luft-\nund wasserdichte Behälter aus Metall oder Glas\nverpackt sein. In solchen Behältern darf das staub-\noder pulverförmige Zirkon auch mit Methanol-\noder Äthylalkohol überdeckt sein. Die Metall-\noder Glasbehälter sind in starke, dichte, versdlließ-\nbare hölzerne Kisten einzubetten. Zum Einbetten\nsind nur schwer entflammbare Stoffe zu verwen•\nden. Brennbares Einbettungsmaterial muß feuer-\nhemmend getränkt sein.\nb) Staub, Pulver und feine Späne von Ma-                        (2) Die Stoffe der Ziffer 5 b) müssen in didlte,\ngnesium sowie von Magnesiumlegierungen                   gut schließende eiserne Fässer oder in hölzerne\nmit einem Gehalt an Magnesium von mehr                  Kisten mit dichtem Bledleinsatz oder in dicht\nals 80 °/,, alle ohne eine Selbstentzündung              schließende Büchsen aus Weißblech oder dünnem\nfördernde Fremdstoffe;                                   Aluminiumblech und damit in ~ölzerne Kisten ver-\nDie unter Ziffer 5a) und b) aufgeführten                     packt sein. Bei einzeln aufgelieferten Büdlsen aus\nStoffe in nicht selbstentzündlichem Zustand sind            Weißblech oder dünnem Aluminiumbledl genügt\nStoffe der Klasse III b (siehe Rn 331, Ziffer 14).           statt der hölzernen Kiste eine Umhüllung aus\nWellpappe. Versandstücke dieser Art dürfen nicht\nc) die folgenden Salze der hydroschwefligen                  sdlwerer als 12 kg sein.\nSäure (H2S2O,):\nNatriumhydrosulfit (NatriumhyposuJ/jt), Ka-                 (3) Die Stoffe der Ziffer 5 c) müssen verpackt\nJiumhydrosuJ/jt (Kaliumhyposulfit), Kalzium-             sein:\nhydrosurnt (Kalziumhyposulfit) und Zink-                 a) in luftdicht versdllossene Gefäße aus Bledl, die\nhydrosultit (ZinkhyposuJ/jt).                                 nidlt schwerer als 50 kg sein dürfen, oder in\nNeuere Bezeichnung für hydroschwefllge Säure                  luftdicht verschlossene Eisenfässer, oder\n.dithionige Säure• für deren Salze (für .Hydrosullite\"\noder früher audt .Hyposullite\"): .Dithionite•, also\n.Natriumdithionit•, .Kaliumdithionit•, .Kalziumdithio-  b) in didlt schließende Gefäße aus Glas oder\nnit•, .Zinkdithionit•                                         Weißbledl, in hölzerne Kisten verpackt. Eine\nd) Pyrophore Metalle;                                             solche Kiste darf nidlt sdlwerer als 75 kg sein,\noder\ns           e) Pulver/örmige Lunkerverhütungsmittel (Ent-\ngasungs-, Desoxydationsmittel), die als                 c) in feste, luftdicht versdllossene Sperrholztrom-\nHauptbestandteil Aluminiumkugelmühlen-                        meln mit Weißblecheinsätzen, die nidlt schwe-\nstaub und Pulver von Kohle oder Koks                         rer als 70 kg sein dürfen.\noder einen dieser Stoffe enthalten.\n(4) Die Stoffe der Ziffer 5 d) müssen verpackt\nsein:\na) in zugeschmolzene Glasampullen, oder\nb) in Fläschchen aus Glas oder geeignetem Kunst•\nstoff, die mit einem Stopfen aus Kork, Kau-\ntsdluk oder einem geeigneten Kunststoff ver•\nschlossen sein müssen, der durch eine zusätz•\nliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube\noder Kappe, Versiegeln, Verbinden usw.) ge-\nsichert ist, die geeignet sein muß, Jede Locke•\nrung während der Beförderung zu verhindern,\noder\nc) in mit einem inerten Gas gefüllte und dicht\nverlötete Metallbüchsen.\nDie Gefäße unter a) und b) sind in Schadlteln\naus starker Pappe oder Metall einzusetzen, die\nGefäße aus Glas darin einzubetten; die Schadlteln\nund die Gefäße unter c) sind in eine hölzerne\nVersandkiste einzusetzen.","78                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlaue U\nGüterverzelcilnis                                                              Besondere Verpackungsvorsdl.riften\n201                                                                    Das Versandstück mit Gefäßen unter a) und b)              207\n(Porta.)                                                               dar.f nicht schwerer als 25 kg, das mit Gefäßen        (Ports.)\nunter c) nicht schwerer als 50 kg sein.\n(5) Die Stoffe der Züfer 5 e) müssen in starke,\ndichte, gut und sicher zu verschließende Metall-\nbehälter verpackt sein. Das Versandstück darf\nnicht sdlwerer als 75 kg sein.\n6. a) Frisdl geglühter Ruß;\nb) Olivenkecnkohle;\nc) frisdl gesdlwellter Kork, pulverförmig oder\nkörnig, auch mit Beimengung von Pedl oder\nähnlidlen nidlt zur Selbstoxydation neigen-\nden Stoffen.\n7. Frisch gelösdlte Holzkohle, pulverförmig oder\nkörnig oder in Stücken. Siehe auch Rn 201 a\nunter a).\n1. Unter frisch gelösditer Holzkohle ver~teht man:\nBei Holzkohle in Stiidten solche, seil deren Löschung\nnodi nicht 4 Tage verstrichen sind,\nbei Holzkohle In Pulver oder In Kömem in geringe-\nren Ausmaßen als 8 mm solche, seit deren Lösdiung\nnodi nicht 8 Tage verstrichen 1ind, vorausgesetzt, daß\nderen Auskilhlung an der Luft In diinnen Sdllchten\noder mittels eines Verfahrens vorgenommen wurde,\ndas einen gleidlen Abkühlungsgrad gewährleistet.          (1) Die Stoffe der Ziffern 6 bis 9 a) müssen in gut    208\n2. Sdlalen und Platten, die aus gesdlwelltem Kork mit\nsdlließende Behälter verpackt sein.\noder ohne Pech oder ähnlichen Stollen durch Pressen       (2) Hölzerne Behälter für Stoffe der Ziffern 6\nhergestellt worden sind, unterstehen nidlt den Vor-\nschriften der Klasse II.                               und 7 müssen mit didlten Stoffen ausgekleidet\nsein.\n8. Gemenge von körnigen oder porösen brenn-\nbaren Stoffen mit der Selbstoxydation n1:>ch\nunterliegenden Bestandteilen, wie Leinöl, Lein-\nölfirnis und Firnisse aus anderen analogen\nOien, Harz, Harzöl, PetroleumrÜ<kständen usw.\n(wie sogenannte Korkfüllmasse, Lupulin) sowie\nölhaltige Rückstände der Sojabohnenölblei-\ncilung. Siehe audl Rn 201 a unter a).\n9. a) Papiere, Pappe und Erzeugnisse aus diesen\nStoffen (wie Hülsen und Pappringe), Holz-\nfiberplatten, Gespinste, Gewebe, Garne,\nSeilerwaren, Ablälle vom Verspinnen oder\nVerweben, alle imprägniert mit selbstoxy-\ndierenden Oien, Fetten, Firnissen oder ande-\nren Imprägniermitteln. Siehe audl Rn 201 a\nunter a).\nWenn die unter Ziffer 9 a) genannten Stolle mehr als\ndie hygTosltoplsdle Feuchtigkeit aufweisen, sind sie\nvon der Beförderung ausgeschlossen•.\nb) Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine be-               (1) Die Stoffe der Ziffer 9b) müssen in Säcke          209\nfreit, in Form von Bändern, Blättern oder             verpackt sein, die einzeln oder zu mehreren in\nSchnitzeln.                                           wasserdidlte Pappfässer oder in Gefäße aus Zink•\nNitrozellulosefilmabfille, von Gelatine befreit, die  oder Aluminiumblech einzusetzen sind. Die Mäntel\npulverförmig sind oder pulverförmige Bestandteile     der Metallgefäße sind mit Pappe auszulegen. Die\nenthalten, sind von der Beförderung ausgeschlossen.   Böden und Deckel der Pappfässer und der Metall-\ngefäße sind mit Holz auszulegen.\n(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen\noder Sidlerheitsvorridltungen versehen sein, die\neinem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm! nadl-\ngeben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder\ndes Verschlusses zu beeinträdltigen.\n(3) Das Versandstück darf nicht schwerer sein\nals 75 kg.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                       79\nKla11e D\nGüterverzeichnis                                                                Besondere Verpackungsvorschriften\n201      10. Ungereinigte, gebrauchte           Heiebeutel.    Siehe    Ungereinigte, gebrauchte Hefebeutel (Ziffer 10)         209\n(Forts.)     auch Rn 201 a unter a).                                    müssen in gut schließende Behälter verpackt sein. (Forts.)\nGebrauchte Hefebeutel gellen als ungereinigt, wenn nicht   Hölzerne Behälter müssen mit dichten Stoffen aus-\nvom Ablader Im Verladeschein ausdrücklich besdlelnlgt      gekleidet sein.\nist, daß sie gereinigt sind.\n11. Stoffsäcke, entleert von Natriumnitrat.                    Die von Natriumnitrat entleerten Säcke (Ziffer 11)     210\nWenn die Stoffsidee durdl Wasdlen von Nitrat, mit wel•     sind, gut verschnürt und zusammengepreßt, in Holz-\ndlem sie getrl.nlr.t waren, vollkommen befreit sind, sind  kisten oder in mehreren Lagen festen Papiers oder\nsie den Vorsdlriften der Klasse II nidlt unterstem.        undurchlässigen Gewebes zu verpacken.\n12. Ungereinigte leere. Eisenblechfässer, entleert                (1) Die leeren ungereinigten Gefäße der Ziffern\nvon gewöhnlichem Phosphor (Ziffer 1),                      12 und 13 müssen dicht verschlossen sein.\n(2) Die entleerten Behälter gelten als ungerei-\nnigt, wenn der Ablader im Verladeschein nicht\nausdrücklich bescheinigt, daß sie gereinigt sind.\n13. Ungereinigte leere Geiäße, entleert von Alu•\nminiumtriisobutyl,           Zinkäthyl,    Zinkmethyl,\nMagnesiumäthyl oder von anderen selbstent-\nzündlichen Flüssigkeiten der Ziffer 3.\nZu Ziffern 12 und 13:\nDie von den übrigen Stoffen der Klasse II entleerten\nBehälter sind den Vorschriften dieser Anlage nicht unter•\nstellt.\ns        14. Hochbeschwerte Seide (Cordonnet-, Souple•                     (1) Die Stoffe der Ziffer 14 müssen in starke 210/1\nseide, Bourette- und Chappe-Seide) in Strängen.            Kisten verpackt sein.\n(2) Sind die Kisten höher als 12 cm, so müssen\nzwischen den einzelnen Lagen der Seide durch\nHolzroste ausreichende Hohlräume geschaffen sein,\ndie mit Luftlöchern in den Kistenwänden in Ver•\nbindung stehen, so daß die Luft durchziehen kann.\nAußen an den Kistenwänden sind Leisten anzu-\nbringen, die das Zustellen der Luftlöcher verhin-\ndern.\ns        15. Alkoholate, und zwar                                         (1) Alkoholate (Ziffer 15) müssen verpackt sein: 210/2\na) Alkalialkoholate;                                       a) in Gefäße aus Weißblech, oder\nb} Aluminiumalkoholate.                                    b) in Mengen bis zu 100 g in Glasflaschen, oder\nc) in Mengen bis zu 90 kg in luftdicht verschlos-\nsene Beutel aus Kunststoff.\n(2) Die Gefäße aus Weißblech sowie die Glas-\nflaschen sind einzeln oder zu mehreren mit Kiesel-\ngur in eine hölzerne Versandkiste einzubetten.\nluftdicht verschlossene Gefäße aus Weißblech mit\neiner Wandstärke von mindestens 1,5 mm dürfen\nauch in eiserne Schutzbehälter eingesetzt werden.\n(3) Die Beutel aus Kunststoff sind in Papp- oder\nWellpappkästen - auch wasserdicht imprägniert -\neinzusetzen. Die Papp- oder Wellpappkästen\nmüssen den Bestimmungen der Deutschen Bundes-\nbahn über die Verpackung von Stückgütern und\nüber Einheitsverpackungen entsprechen, für ein\nBruttohöchstgewicht von 30 kg geeignet und wie\nfolgt gekennzeichnet sein:\n.Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\".\nDer .Kennzeichnungsvermerk ist durdi die Firmen-\nbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Num•\nmer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer\nim Verband der Wellpappeindustrie e. V. (VDW)\nzu ergänzen. Das Versandstück darf nid!.t sd!.werer\nals 30 kg sein.\nBeutel aus Kunststoff mit einem Inhalt bis zu\n90 kg sind in einen Sack aus Kreppapier einzu•\nlegen, der in eine Trommel aus Wellblech ein•\nzusetzen ist.","80                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse II\n(4) Eingeschmolzenes Aluminiumisopropylat darf 210/2\nauch in Behälter aus Schwarzblech verpackt wer- (Ports.)\nden.\n(5) Die hölzernen Versandkisten sind mit Hand-\nhaben zu versehen. Ein Versandstück mit Glas-\nflaschen darf nicht schwerer als 15 kg sein.\ns      16. Nebelkerzen, soweit sie keine Zündeinrichtung             Die Stoffe der Ziffer 16 müssen in haltbare, 210/3\nenthalten.                                            dichte, sicher verschlossene eiserne Behälter (Drums}\nfest verpackt sein.\nIII. Zusammenpa$ung\n211       Von den in Rn 201 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden\nBedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern\nzu einem Versandstück vereinigt werden:\na) miteinander: die in gleichen Ziffern genannten Stoffe, ausgenommen diejenigen der Ziffer 9 a) mit\ndenjenigen der Ziffer 9 b) und der Ziffer 6 der Klasse III, Rn 331.\nDie Verpackung muß den Vorschriften für die betreffenden Ziffern entsprechen;\nb) mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese\ngestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:\n1. gewöhnlicher Phosphor (Ziffer 1) in einer Menge bis zu 250 g, verpackt nach Rn 203, in Weißblech-\ngefäßen oder in Glasgefäßen, diese in Blechgefäße eingesetzt, mit den anderen Gütern in einen\nhölzernen Sammelbehälter; aber nicht zusammen mit Zündhölzern der Klasse I c, entzündlichen\nGasen der Klasse I d, mit Stoffen der Ziffern 2 und 3 der Klasse I e, den entzündbaren flüssigen\nStoffen der Klasse III a, entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b, entzündend, (oxydierend)\nwirkenden Stoffen der Klasse III c sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln;\n2. Stoffe der Ziffer 2 in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg, verpackt nach Rn 204, entweder in zerbrech-\nliche Gefäße (bis höchstens 2 kg je Gefäß}, die in Kisten einzusetzten sind, oder in Blechgefäße,\nmit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste, aber nicht zusammen mit Säuren oder\nwasserhaltigen Flüssigkeiten, mit Zündhölzern der Klasse I c, mit entzündlichen Gasen der Klasse I d.\nmit Stoffen der Ziffern 2 und 3 der Klasse I e, mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a.\nmit entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b sowie mit entzündend (oxydierend) wirkenden\nStoffen der Klasse III c;\n3. Stoffe der Ziffer 5 (ausgenommen Hochofenfilterstaub) in einer Gesamtmenge bis zu 1 kg; jedoch\nnicht mit Säuren, Alkalilaugen oder wasserhaltigen Flüssigkeiten, Zündhölzern der Klasse I c und\nentzündlichen Gasen der Klasse I d mit Stoffen der Klasse III c und nicht mit chlorathaltigen\nUnkrautvertilgungsmitteln der Klasse IVa, Ziffer 16, sofern seine Außenverpackung nicht aus\nMetallgefäßen besteht. Die Stoffe sind, in verschlossene Gläser oder Blechbüchsen verpackt, Gläser\naußerdem in Büchsen aus Blech oder Pappe eingebettet, mit den anderen Gütern in einer hölzernen\nSammelkiste zu vereinigen;\n4. Stoffe der Ziffer 9 a) in der vorgesc;hriebenen Verpackung mit den anderen Gütern in einem hölzernen\nSammelbehälter; sie dürfen aber nicht mit Zündhölzern der Klasse I c, mit entzündlichen Gasen\nder Klasse I d, mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a und mit entzündend (oxydierend)\nwirkenden Stoffen der Klasse III c zu einem Versandstüdc vereinigt werden.\nIV. KennzeldJ.nung der Versandstü<ke (siehe Anhang 4)\n212       (1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 muß mit einem Kennzeichen nach Muster 2 versehen\nsein. Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 4, 5 und 16 müssen in deutlichen und unauslöschlichen Buch-\nstaben die Bezeichnung des Stoffes nach Rn 201 tragen.\n(2) Fässer mit aufgeschraubtem Deckel und ohne Einrichtung zum zwangsweisen Aufrechtstellen, die\ngewöhnlichen Phosphor (Ziffer 1) enthalten, müssen außerdem oben an den Enden des Faßdurchmessers\nmit Kennzeichen nach Muster 7 versehen sein.\n(3) Versandstücke, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 3 enthalten, müssen außerdem\nmit Kennzeichen nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine\nKiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in ent-\nsprechender Weise angebracht werden.\n(4) Die in den Absätzen (1), (2) und (3) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf Verstandstücken\nanzubringen, in welchen Stoffe der Ziffern 1 und 2 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach\nRn 211 zusammengepackt sind.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                 81\nKlasse II\nB. Verladungsvorschriften\nI. Verladescheine\n(1) Die Stoffe sind mit besonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern; der mit einem mindestens       214\ncm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich zu versehen ist.\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn 201 durch Kursivschrift\nhervorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und\ngegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung (z.B. II, Ziffer 4 b) zu ergänzen.\nWo in den Ziffern 2, 3, 8 und 9 der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung\neinzusetzen. Der Inhaltsangabe ist außerdem der Vermerk: ,,Selbstentzündlich\" in auffälliger Schrift hinzu-\nzufügen.\n(3) Bei Verpackung der Stoffe der Ziffer 15 in Einheitspappkästen nach Rn 210/2 (3) ist neben der üblichen\nVerpackungsbezeichnung zu vermerken:\n„Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\".\n(4) Der Ablader darf die geforderten Erklärungen nach § 4 der Verordnung nur abgeben auf Grund einer\nentsprechenden BesdJ.einigung seines Auftraggebers. Bei leeren ungereinigten Gefäß_en, in denen Stoffe der\nZiffern 1 und 3 enthalten waren, ist vom Ablader im Verladeschein zu bescheinigen, daß die Gefäße dicht\nverschlossen sind.\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n(1) Die Stoffe der Klasse II dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:                219\na) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101),\nb) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451),\nc) organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).\n(2) Gewöhnlicher Phosphor (Ziffer 1) darf nicht mit chlorhaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Ziffer 16\nder Klasse IV a (Rn 401) in derselben Schattenabteilung verladen werden, sofern seine Außenpackung nicht\naus Metallgefäßen besteht. Er ist von Stoffen der Klasse IV a Ziffer 16 sowie von Thiosulfaten so getrennt\nzu verstauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt.\n(3) Die Stoffe der Ziffer 3 sowie die Stoffe der anderen Ziffern der Klasse II, sofern die Außenpackung\nnicht aus Metallgefäßen besteht, dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21),\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61),\nc) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klass-e III c (Rn 371),\nd) Salpetersäure aus Mischungen von Schwefelsäure der Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2 der Klasse V (Rn 501).\nFür Sendungen, die nidJ.t mit anderen zusammen in eine SdJ.ottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\n(4) Im übrigen sind sie von Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c, ent-\nzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a, entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b sowie von Be-\nhältern mit anderen als entzündbaren Gasen und von Säuren sowie von Wasserstoffperoxydlösungen der\nKlasse III c, Ziffer 1 und der Klasse V Ziffer 10, wirksam räumlich abgeschlossen und überall leicht\nzugänglich zu verstauen, und zwar so, daß alle diese Stoffe und auch die durch Verdunsten entzündbarer\nflüssiger Stoffe entstandenen Gase oder ihre explosionsfähigen Gemische mit Luft sich nicht an Brand- oder\nErhitzungsherden entzünden können, die etwa durch Stoffe der Klasse II entstanden sind. Ubergefäße mit\nGlasballons, die Zinkäthyl oder Zinkmethyl, auch in ätherischer Lösung enthalten, dürfen weder auf der\nSdJ.ulter oder dem Rücken getragen noch auf Karren gefahren werden.\n(5) Bei der Verladung von Stoffen der Ziffer 5, insbesondere von Salzen der hydroschwefügen (dithio-\nnigen) Säure Ziffer 5 c ist sorgfältig darauf zu achten, daß nur unbeschädigte Gefäße übernommen werden.\nDie Pack.stücke sind beim Verladen vorsichtig zu behandeln, damit Beschädigungen und Ausstreuen des\nInhalts vermieden werden. Be-i der Unterbringung ist besonders zu berücksichtigen, daß Staub, Pulver und\nfeine Späne der in Ziffern 5 a und 5 b genannten Metalle bei Zutritt von Feuchtigkeit sich entzünden und\ndaß ausgestreute Salze der hydroschwefligen (dithionigen) Säure bei Zutritt von Feuchtigkeit sich erhitzen\nund brennbare Stoffe, wie Holz, Kohlen, Faserstoffe und Gewebe entzünden und so Brände hervorrufen\nkönnen. Ausgestreute Salze sind sofort aufzunehmen und von Bord zu schaffen. Sie dürfen nicht in Gefäße\naus brennbaren Stoffen (Papiersäcke, Pappkästen usw.) gefüllt werden.\n(6) Während des Seetörns ist auf Laderäume, in denen Stoffe der Ziffer 5 untergebracht sind, besonders\nzu achten.\nKlasse III a umstehend\n4","82                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teiil II\nKlasse III a\nEntzündbare flüssige Stoffe\nDen Bestimmungen der Klasse III a unterliegen:\na) mit Wasser nicht mischbare brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 100° C,\nb) mit Wasser bei 15° C in beliebigem Verhältnis mischbare brennbare Flüssigkeiten mit einem Flamm-\npunkt unter 21 ° C, wenn sie in gesdilossenem Gefäß verpackt sind.\nDie Dampfdrucke der entzündbaren flüssigen Stoffe liegen bei 50° C bei 3 kg/cm2 und darunter. Entzünd-\nbare flüssige Stoffe mit einem Dampfdruck von mehr als 3 kg/cm2 bei 50° C gehören in die Klasse I d.\nA. Vorbemerkungen\n300    (1) Zu den entzündbaren flüssigen Stoffen gehören auch Lösungen brennbarer Gase in Flüssigkeiten,\nwenn ihr Flammpunkt nicht höher als 100° C liegt und ihr Dampfüberdruck bei 50° C 3 kg/cm2 nicht über-\nschreitet.\n(2) Die entzündbaren flüssigen Stoffe - ausgenommen die der Ziffern 3 und 4 -, die leicht peroxydieren\n(wie Äther oder gewisse heterozyklisdie sauerstoffhaltige Körper), sind zur Beförderung nur zugelassen,\nwenn ihr Gehalt an Peroxyd 0,3 0/o, auf Wasserstoffperoxyd H 20 2 berechnet, nicht übersteigt.\nDer Gehalt an Peroxyd und der Flammpunkt sind nach den Vorschriften des Anhanges 3 zu bestimmen.\n(3) Gewaschene und durch Kochen unter Druck behandelte Nitrozellulosefilmabfälle mit einem Kampfer-\ngehalt von mindestens 2 0/o, die mit soviel Benzol, Toluol oder Xylol versetzt sind, daß sie durch diese\nFlüssigkeiten vollständig überdeckt werden, unterliegen den Vorschriften der Klasse III a für die betref-\nfenden Flüssigkeiten.\n(4) Den in den Flüssigkeiten gelösten festen Stoffen sind Sikkative, Standöle (wie gekochte oder ge-\nblasene Leinöle) oder ähnliche Stoffe (ausgenommen Nitrozellulose) mit einem Flammpunkt über 100° C\ngleichzuachten.\n301 a   Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind, wenn der\nAblader im Verladeschein bescheinigt, daß es sich um handelsübliche Kleinpackungen nach Rn 301 a der\nKlasse III a handelt, den Beförderungsvorschriften der Klasse III a nicht unterstellt:\na) Flüssigkeiten der Ziffer 1, ausgenommen die nachstehend unter b) genannten sowie Azeton und\nAzetonmisdmngen (Ziffer 5):\nhöchstens 200 g in Gefäßen aus Blech, Glas, Porzellan, Steinzeug oder geeignetem Kunststoff; diese\nGefäße sind mit einem Gesamtinhalt von höchstens 1 kg in eine Außenverpackung aus Blech, Holz\noder Pappe einzusetzen; die zerbrechlichen Gefäße sind gegen Zerbrechen zu sichern;\nb) Schwefelkohlenstoff, Äthyläther, Petroläther, Pentane, Methylformiat:\n50 g je Gefäß und 250 g je Versandstück; diese Stoffe sind wie jene des Absatzes a) zu verpacken;\nc) Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5, ausgenommen Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen:\n1 kg je Gefäß und 10 kg je Versandstück; diese Stoffe sind wie jene des Absatzes a) zu verpacken;\nd) Gummilösungen und andere Klebestoffe, die als Lösungsmittel Flüssigkeiten der Ziffern 1, 3 bis 5\nenthalten, in handelsüblichen Kleinpackungen (auch Tuben), in Kisten oder starken Pappkästen\nverpackt. Das Gewicht einer Kiste darf 50 kg, das eines Pappkartons 20 kg nicht überschreiten.\nB. Güterverzeichnis\n301    Von den entzündbaren flüssigen Stoffen und ihren flüssigen oder bei Temperaturen von nicht mehr als\n15° C noch salbenförmigen Mischungen werden die folgenden aufgeführten Stoffe nur unter den nach-\ns~ehenden Bedingungen befördert.\n1. a) Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, auch wenn sie von\nfesten, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (ausgenommen Nitrozellulose) oder\nvon beiden zusammen höchstens 300/o enthalten, wie:\nRoherdöl und andere Rohöle sowie leichtflüchtige Destillationsprodukte aus Erdöl und anderen Roh-\nölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Petroläther, Pentane, Benzin,\nBenzol und Toluol; Erdgas-Gasolin; A.thylazetat (Essigsäureäthylester, Essigester), Vinylazetat,\nA.thyläther (Schwefeläther), Methylformiat (Ameisensäuremethylester) und andere A.ther und Ester\nwie Areginal; Schwefelkohlenstoff; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. 1,2-Dichloräthan);\nsiehe auch Rn 301 a unter a) und b).\nAJlylchlorid mit einem spezifischen Gewicht von 0,937 bis 0,940 bei 20° C, einem Siedepunkt von 43 bis 490° C und\neinem Flammpunkt von -29° C ist ein Stoff der Klasse IV a, Rn 401, Ziffer 21 a.\nb) Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C mit höchstens 55 0/o Nitrozellu-\nlose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 0/o (Kollodium, Semikollodium und andere\nNitrozelluloselösungen). Siehe auch Rn 301 a unter a).\nHinsichtlich der Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C mit mehr als 55 1/0 Nitrozellulose mit\nbeliebigem Stickstoffgehalt, oder mit höchstens 55 °/, Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 0/o; siehe\nKlasse I a (Rn 21, Ziffer 1) und Klasse III b (Rn 331, Ziffer 7 a).","Nr. 3 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                              83\nKlasse Illa\n2. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, wenn sie von festen,                            301\nin den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (ausgenommen Nitrozellulose) oder von                           (Forts.)\nbeiden mehr als 30 0/o enthalten, wie:\ngewisse Tiefdruck- und Lederfarben sowie gewisse Lacke, Lackfarben und Kautschuk-(Gummi-)lösungen.\nSiehe auch Rn 301 a unter c) und d).\n3. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ° C bis 55° C (die Grenzwerte\ninbegriffen), wie:\n1'erpentinöl; mittelschwere Destillate aus Erdöl und anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-,\nSchiefer-, Holz-, und Torfteer, wie Mineralterpentin (white spirit), Test- oder Lackbenzin (Terpentinöl-\nersatz), Schwerbenzin, Petroleum (für Leucht-, Heiz- und Motorenzwecke}. Xylol, Styrol, Kumol, Solvent-\nnaphtha; Butylalkohol, (Butanol), Butylazetat (Essigsäurebutylester}. Amylazetat (Essigsäureamylester);\nEssigsäureanhydrid; Nitromethan (Mononitromethan) sowie gewisse Mononitroparaffine; gewisse\nchlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. Monochlorbenzol). Siehe auch Rn 301 a unter c).\nEpichlorhydrin mit einem spezifischen Gewid1t von 1,179 bis 1,184 bei 20° C, einem Siedepunkt von 116° C und einem\nFlammpunkt von etwa 40'° C ist ein Stoff der Klasse IV a, Rn 401, Ziffer 21 b\n4. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° C bis 100° C (den Grenz-\nwert 100° C inbegriffen), wie:\ngewisse Teere und Destillate daraus; Heizöle, Dieseltreiböle, gewisse Gasöle, Tetralin (Tetrahydro-\nnaphlhalin}; Nitrobenzol; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. Benzylchlorid); technisches Kre-\nsol. Siehe auch Rn 301 a unter c).\nStoffe der Ziffern 3 und 4 sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie den Bedingungen des\nAnhangs 3 a, Rn 1350, entsprechen.\n5. Mit Wasser in beliebigem Verhältnis mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, auch\nwenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen oder von beiden zu-\nsammen höchstens 300/o - bei Nitrozellulose höchstens 400/o - enthalten, wie:\nMethanol, (Methylalkohol, Holzgeist) auch denaturiert; Athylalkohol (Athanol, gewöhnlicher Spiritus)\nauch denaturiert; Azetaldehyd; Azeton und Azelonmischungen; Rohpyridin, Pyridin. Siehe auch Rn 301 a\nunter c).\n6. Ungereinigte leere Gefäße, entleert:\na) von entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie von Azetaldehyd, Azeton oder Azeton-\nmischungen (Ziffer 5);\nb) von entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 3 bis 5 als Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen.\nC. Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpac:kungsvorscbriften\n(1) Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß weder die Flüssigkeit nod1 ihre Dämpfe                            302\naustreten können. Sie dürfen nicht vollständig gefüllt sein, sondern müssen einen freien Raum aufweisen,\nder so bemessen ist, daß er auch durch die Ausdehnung der Flüssigkeit bei einer Temperaturerhöhung bis\nzu 50° C nicht vollständig ausgefüllt wird. Siehe auch Rn 305.\nDie Spundlochschraubverschlüsse von Fässern müssen fest, aber nicht zu fest angezogen sein. Durch allzu\nfestes Anziehen kann der Dichtungsring beschädigt und dadurch dichtes Schließen verhindert werden.\nDichtungsringe dürfen grundsätzlich nur einmal verwendet werden. Die Schraubverschlüsse sind vom\nAblader vor dem Verladen auf Dichtheit zu prüfen.\n(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und\nkeine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten,\nInsbesondere müssen, sofern in den besonderen Verpackungsvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist,\ndi,e Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden\ninneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu\ndiesem Zwecke muß auch ein füllungsfreier Raum gelassen werden, de,r unter Berücksichtigung des Unter-\nschiedes zwischen de,r Füllungs- und Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann,\nzu berücksichtigen ist (s. auch Rn 305) Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig fest-\nzulegen.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-\nringern könnten. Insbesondere müssen die inne,ren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf\nin keinem Fall geringer als 1,5 mm und nicht geringer als 2 mm sein, wenn der Fassungsraum des Gefäßes\ngrößer als 30 Liter ist.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-\nsiegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung verhindert.","84                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlaise Dia\n302      (5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt und insbesondere\n(Ports.) saugfähig sein. Die Einbettung der Gefäße in die Schutzbehälter, wozu einwandfreie Füllstoffe zu ver-\nwenden sind, hat sorgfältig zu erfolgen und muß regelmäßig (evtl. vor jeder Neufüllung des Gefäßes)\nüberprüft werden.\nAls üblid:tes Verpackungsmaterial ist Holzwolle zulässig.\nII. Besondere Verpackungsvorsdlriften\n303       (1) a) Die entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie Xylol, Amylazetat und Essigsäure-\nanhydrid (Ziffer 3) müssen in Gefäße aus Metall oder Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen\nverpackt sein. Lösungen von Kautschuk in Xylol (sogenannte Gummilösungen) der Ziffer 2 dürfen\nauch in Eichenholzfässer verpackt sein. Die übrigen entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffer 3 [für\nNitromethan siehe Abs. (3)1, 4 und 5· müssen in Gefäße aus Metall oder Holz oder aus Glas,\nPorzellan, Steinzeug und dergleichen verpackt sein.\nb) Essigsäureanhydrid (Ziffer 3) oder Azeton oder Azetonmischungen (Ziffer 5) dürfen auch in Behälter\naus geeignetem Kunststoff verpackt sein, wenn die Gewähr gegeben ist, daß die Füllgüter auch bei.\nlängerer Einwirkung den Kunststoff nid:tt angreifen und ihn in seinen mechanischen Eigenschaften\nnid:tt beeinträchtigen können.\nc) Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) oder mehr als 100/o Schwefelkohlenstoff enthaltende Flüssigkeiten\nsowie Äthyläther (Schwefeläther) dürfen, wenn die Versandstücke mehr als 12 kg Rohgewicht\nhaben, nur in geschweißten Behältern aus starkem Eisenbled:t befördert werden. Das Spundloch\ndieser Gefäße muß in einer der beiden Stirnwände angebracht sein. Es muß dicht verschraubt und\ndie Verschraubung gegen unbeabsid:ttigte Lösung gesichert sein.\nd) Behälter für andere Flüssigkeiten der Ziffer 1 dürfen bei mehr als 20 kg Inhalt nur aus starkem\nEisenbled:t bestehen. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.                           ·\ne) Rohpyridin und Pyridin, das mehr als 10 8/o Wasser enthält (Ziffer 5), dürfen nicht in innen ver-\nzinkte Gefäße verpackt werden.\n(2) Die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steip.zeug und dergleichen dürfen höchstens enthalten:\nSchwefelkohlenstoff (Ziffer 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . • • . . . . 1 Liter\nÄthyläther, Petroläther, Pentane (Ziffer 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . 2 Liter\nAndere Stoffe der Ziffer 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Liter.\nBlechgefäße mit einer Wandstärke von weniger als 0,75 mm dürfen höchstens 50 kg der Flüssigkeiten der\nZiffern 1 und 5 enthalten.\n(3) Nitromethan (Ziffer 3) muß verpackt sein:\na) in Metallfässer mit Mantelspund- und Bodenzapfloch und Rollreifen, oder\nb) in Eisenblechgefäße, die höchstens 10 kg, oder in Glasgefäße, die höd:tstens 1 kg dieses Stoffes\nenthalten dürfen.\n(4) Weißblechgefäße mit mehr als 5 kg Flüssigkeit der Ziffer 1 müssen gefalzte· oder gelötete Nähte oder\nauf andere Weise hergestellte Nähte gleid:ter Festigkeit und Dichtigkeit haben.\n(5) Unter Vorbehalt der für bestimmte Fälle in Abs. (6) vorgesehenen Sonderbestimmungen müssen\nBlechgefäße ohne Schutzbehälter (Schutzverpackung), wenn sie mit mehr als 50 kg Flüssigkeit gefüllt sind,\ngeschweißt oder hartgelötet sein, ihre Wandstärke muß mindestens 1,5 mm betragen. Sind die Gefäße\nschwerer als 100 kg, so müssen sie mit Roll- und Kopfreifen versehen sein.\nAndere Blechgefäße mit einer Wanddicke von weniger als 1,5 mm, aber mindestens 0,75 mm, ferner\ngeschweißte Rollsickenfässer mit einer Wanddicke von 1,00 mm und geschweißte oder gefalzte Rollsicken•\nfässer mit einer Wanddicke von 1,25 mm ohne Schutzbehälter müssen vor jeder Verwendung einer Did:tt-\nheitsprobe nad:t den Vorschriften des Normblattes DIN 6637 unterzogen werden. Sie müssen den Vorschriften\nder Rn 302 Abs. 1 bis 3 entspred:ten und den besonderen Prüfvorsd:triften der Deutsd:ten Bundesbahn\ngenügen,\n(6) Werden entzündbare Stoffe, deren Dampfdruck bei 50° C nicht mehr als 1,5 kg/cm1 beträgt, in neuen,\nnur für einen einmaligen Versand verwendeten Verpackungen befördert, so ist es für Versandstücke,\nderen Gewi<ht 225 kg nicht übersteigt, nid:tt notwendig, daß die Böden der Gefäße an den Mantel ange-\nschweißt sind und daß die Wandstärke mehr als 1,25 mm beträgt. Die Gefäße müssen aber bei einem\nhydraulichen Druck von 0,75 kg/cm1 dicht bleiben. Die Mäntel und Böden müssen zur Versteifung mit Vor-\nrid:ttungen, wie Rippen oder Rollreifen versehen sein, die aud:t aufgepreßt sein können.\n304       (1) In vollwandige Schutzbehälter (Schutzverpackungen) sind einzeln oder zu mehreren einzubetten:\na) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleicheni\nb) Weißblechgefäße und andere Eisenblechgefäße mit einer Wandstärke von weniger als 0,75 mm\nmit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 51\nc) Eisenblechgefäße mit Nitromethan (Ziffer 3) 1\nd) Gefäße aus Kunststoff, die Essigsäureanhydrid oder Azeton oder Azetonmischungen enthalten\n(Rn 303 Absatz (1) unter b), Die Schutzbehälter aus Blech, Hartpappe oder Fiber müssen mit\nstarken Versteifungsringen versehen sein. Das Versandstück darf nicht schwerer als 60 kg sein.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                85\nKlasse llla\n(2) Schutzbehälter (Schutzverpackungen), die Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffer 1 enthalten, müssen          304\nimmer geschlossen sein; Schutzbehälter (Sdrntzverpadrnngen), die Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5 (Forts.)\nenthalten - ausgenommen Schutzbehälter für Gefäße aus Kunststoff mit Essigsäureanhydrid oder Azeton\noder Azetonmischungen -, müssen eine nicht entzündbare oder derart mit feuerhemmenden Mitteln ge-\ntränkte Schutzabdeckung haben, daß sie bei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer fängt.\n(3) Ein solches Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein. Enthält es jedoch Gefäße aus Glas,\nPorzellan, Steinzeug und dergleichen mit Flüssigkeiten der Ziffer 1, dann darf es nicht schwerer sein\nals 40 kg.\n(4) Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 5 in handelsüblichen Kleinpackungen bis zu 200 g aus Blech oder\ngeeignetem unzerbrechlichem Kunststoff dürfen auch in starkwandige, glatte Pappkartons verpackt werden.\nDie Kleinpackungen sind in den einzelnen Lagen durch Wellpappe oder dergleichen voneinander zu\ntrennen. Das Versandstück darf nicht schwerer als 15 kg sein.\n(5) Die Schutzbehälter (Schutzverpackungen) müssen, wenn es nicht Kisten sind, mit Handhaben versehen\nsein.\n(1) Alle Gefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, daß bei den bei der Beförderung auftretenden                305\nTemperaturen ein Flüssigkeitsdruck nicht entstehen kann, insbesondere bei der Beförderung südlich des\n30. Grades nördlicher Breite sowie von und nach Häfen an der afrikanischen und asiatischen Küste des\nMittelmeeres und der asiatischen Küste des Schwarzen Meeres.\n(2) Metallgefäße dürfen mit den Flüssigkeiten der Ziffer 1 sowie mit Nitromethan (Ziffer 3), Azetaldehyd,\nAzeton oder Azetonmischungen (Ziffer 5) höchstens zu 93 0/o des Fassungsraumes bei 15° C gefüllt werden.\nWenn sie jedoch andere Kohlenwasserstoffe als Petroläther, Pentane, Benzol und Toluol enthalten, dürfen\nsie höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\nIII. Zusammenpackung\nDie in Rn 301 bezeichneten Stoffe dürfen nur unter den nachstehenden Be,stimmungen miteinander, mit            306\nStoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet\nist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:\na) in beschränkter Menge:\n1. Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) in Mengen bis zu 5 kg;\n2. Erdgas-Gasolin, Äthyläther und Äthyläther enthaltende Lösungen (z.B. Kollodium) der Ziffer 1 in\nGesamtmengen bis zu 20 kg;\n3. die übrigen Flüssigkeiten der Ziffer 1 in Gesamtmengen bis zu 100 kg;\nFür die Flüssigkeiten der Ziffer 2 bis 5 bestehen keine Gewichtsbeschränkungen.\nb) Alle Stoffe (Ziffer 1 bis 5) müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften\nverpackt mit den anderen Gütern in einen widerstandsfähigen Sammelbehälter eingesetzt werden; bei\nVereinigung der Stoffe der Rn 301 miteinander genügt jedoch als Versandbehälter der Schutzbehälter\nnach Rn 304.\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 4)\n(1) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie mit Azetaldehyd, Azeton und Azeton-         307\nmischungen (Ziffer 5) muß mit einem Kennzeichen nach Muster 2 versehen sein.\n(2) Versandstücke mit Methanol (Ziffer 5) müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 3 versehen sein.\n(3) Sind die in den Absätzen (1) und (2) genannten Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen enthalten, die in\nKisten oder anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar silild, so\nmüssen diese Versandstücke außerdem mit Kennzeichen nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Kenn-\nzeidien nach Muster 7 müss-en, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten\nund bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\n(4) Die in den Absätzen (1), (2) und (3) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf Versandstücken\nanzubringen, in denen die Stoffe der Ziffern 1 und 2 sowie Methanol, Azetaldehyd, Azeton und Azeton-\nmischungen (Ziffer 5) mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 306 zusammengepackt sind.\n(5) Die in den Absätzen (1) und (2) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf entleerten ungereinigten\nGefäßen (Ziffer 6) anzubringen.\nD. Verlad ungsvo rs chri ften\nI. Verladeschelne\n(1) Die entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a sind mit besonderem Verladesdiein (Schiffszettel)      300\nanzuliefern. Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn 301 durch Kursiv-\nschrift hervorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der\nZiffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung (z. B. llla Ziffer 5)\nzu ergänzen.\nWo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsüblidie Benennung einzusetzen.\nDie Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2, 3 und 5 sind als „feuergefährlich\", die der Ziffer 4 als „brennbar\" zu\nbezeichnen.\nEntsprediendes gilt für entleerte Gefäße, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten haben.","86                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse IIIa\n309         (2) Bei Sendungen von entzündbaren flüssigen Stoffen in Fässern muß im Verladeschein bescheinigt sein,\n(Forts.) daß die Schraubverschlüsse vor dem Verladen auf Dichtheit geprüft worden sind.\n(3) Bei Anlieferung von Fahrzeugen mit motorischem Antrieb, ausgenommen solche mit Dieselmotoren-\nantrieb, muß im Verladeschein bescheinigt sein, daß ihre Betriebsstoffbehälter völlig entleert und ihre\nStromquellen abgeklemmt sind (siehe auch Rn 314 Absatz (8)].\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n314         (1) Die Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2, 3 und 5 dürfen mit explosiven Stoffen und Gegenständen der\nKlasse I a (Rn 21) und mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61) nur dann\nauf demselben Schiff befördert werden, wenn sie in horizontal weit von diesen Stoffen entfernten Abtei-\nlungen (auf Dampf- und Motorschiffen mindestens durch die Maschinen- und Kesselräume oder durch eine\nSchottenabteilung getrennt) oder so an Deck untergebracht sind, daß bei Entzündung der Flüssigkeiten eine\nunmittelbare Gefährdung der mit explosiven Stoffen oder Gegenständen der Klasse I a und I b belegten\nRäumen ausgeschlossen ist.\n(2) Die Flüssigkeiten der Klasse III a dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);\nc) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101);\nd) Stoffen der Ziffern 2a), 2b), 2d) und 3) der Klasse Ie (Rn 181};\ne) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);\nf) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451};\ng) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);\nh) organischen Peroxyden de,r Klasse VIIb (Rn 751).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\n(3) Die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 4 dürfen nicht mit chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der\nZiffer 16 der Klasse IVa (Rn 401) zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.\n(4) Im   übrigen sind diese Flüssigkeiten von\na)  Feuerungsanlagen und Flammenbeleuchtung,\nb)  Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101),\nc)  selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201),\nd)  entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331),\ne)  Säuren und Mischungen von Säuren der Klasse V Ziffer 1 (Rn 501),\nf) Wasserstoffperoxyd der Klasse III c Ziffer 1 (Rn 371) und der Klasse V Ziffer 10 (Rn 501),\ng)  organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751),\nh)  Gütern der Klasse VIII (Rn 801), und\ni) Thiosulfaten\nräumlich derart getrennt zu halten, daß weder die Flüssigkeiten selbst, noch die durch ihre Verdunstung\nentstandenen Gase oder ihre mit Luft explosionsfähigen Gemische sich an den Feuerungs- und Beleuchtungs-\nanlagen oder an Brand- oder Erhitzungsherden entzünden können, die etwa durch Gegenstände unter\nb) bis i) erzeugt sind.\n(5) Die Laderäume müssen gut gelüftet sein un,d nach Möglichkeit wirksam durchlüftet werden.\n(6) Fässer mit entzündbaren flüssigen Stoffen sind durch Verkeilen oder auf andere Weise so festzu-\nlegen, daß ein Bewegen der Fässer während der Beförderung sicher verhindert wird. Offene Schutz-\nbehälter sind gut vor dem Umfallen zu sichern; sie dürfen nicht belastet werden.\nKörbe und Kübel mit den unter Ziffer 1 bezeichneten Stoffen oder mit Azeton oder Mischungen davon\n(Ziffer 5) dürfen nicht auf der Schulter oder auf dem Rücken getragen werden; Fahren ist nur auf soge-\nnannten Sackkarren zulässig. Während der Beförderung schadhaft gewordene Behälter sind sofort von den\nübrigen Stoffen zu trennen oder von der weiteren Beförderung auszuschließen, wenn der die Sicherheit der\nBeförderung gefährdende Schaden nicht alsbald zu beseitigen ist. Sd1adhafte Metallgefäße dürfen an Bord\nnicht gelötet werden. Gefäße mit Schwefelkohlenstoff oder mit mehr als 10 °/o Schwefelkohlenstoff ent-\nhaltende Flüssigkeiten (Ziffer 1) sind stets so zu stauen, daß sich die Stirnwand mit dem Spundloch oben\nbefindet.\n(7) Dicht verschlossene leere Behälter aus Eisen oder anderem Metall, in denen entzündbare, flüssige\nStoffe, mit Ausnahme de1 der Ziffer 4, enthalten waren, sind, wenn sie unter Deck befördert werden, nach\nden Bestimmungen für die entzündbaren flüssigen Stoffe selbst zu behandeln.\n(8) Fahrzeuge mit motorischem Antrieb, ausgenommen solche mit Dieselmotorenantrieb, dürfen nur mit\nvöllig entleerten Brennstoffbehältern und abgeklemmten Stromquellen verladen werden. Die Betriebs-\nstoffbehälter dürfen auf dem Schiff nicht gefüllt oder entleert werden (siehe auch Rn 309 (3)].\nAuf Fährschiffen der Bundesbahn und ausländischer Staatsbahnen dürfen Kraftfahrzeuge mit gefüllten\nBetriebsstoffbehältern und ohne Abklemmung der Stromquellen befördert werden. Ist ein Abschlußhahn in\ndie Leitung vor dem Vergaser eingeschaltet, so ist er zu schließen; der elektrische Kontakt muß ebenfalls","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                              81\nKlasse Illa\nunterbrochen werden. Mit den Fahrzeugen fest verbundene Vorratsbehälter dürfen Kraftstoff enthalten,                     314\nwenn sie verschlossen sind. Kraftfahrzeuge müssen so verstaut sein, daß sie Aufenthaltsräume und die                  (Forts.)\nHandhabung von Rettungsgeräten nicht gefährden und mit der Feuerlöscheinrichtung leicht erreicht werden\nkönnen.\nKrafträder mit gefüllten Kraftstoffbehältern müssen aufrecht verladen und gegen Umkippen gesichert\nwerden.\n(9) Die Bestimmungen finden keine Anwendung bei Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe in Sammel•\nbehältern von Tankschiffen.\nE. E n tl e e r t e Be h ä 1t er\nDie Gefäße der Ziffer 6, entleert von entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 5, müssen gut ver-                  316\nschlossen sein.\nF. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe\n(1) Für Fahrgastschiffe, die mehr als 25 Fahrgäste befördern, gelten folgende Beschränkungen:\na) Die Höchstmenge von entzündbaren flüssigen Stoffen der Ziffern 1 und 2 sowie von Azetaldehyd,\nAzeton und Mischungen, die Azeton enthalten, (Ziffer 5) darf insgesamt\nbei Schiffen bis 5000 BRT . . . . . . . . . . . . . . . . .   5 000 kg\nbei größeren Schiffen . . . . . . . . . • .. . . . . . .. • 25 000 kg\nnicht übersteigen.\nb) von Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) dürfen jedoch nicht mehr als 30 kg befördert werden.\nc) sämtliche entzündbaren flüssigen Stoffe der Ziffern 1 und 2 - mit Ausnahme von kleinen Mengen\nin Sammelsendungen, siehe Rn 301 a - müssen an Dedc verladen werden.\n(2) Mit einem Fahrgastsdtiff, das mehr als 12, aber weniger als 25 Fahrgäste an Bord hat, dürfen von\nSchwefelkohlenstoff (Ziffer 1) nicht mehr als 500 kg befördert werden, und zwar nur als Deckladung.\nKlasse III b umstehend","88                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse Illb\nEntzündbare feste Stoffe\nDen Bestimmungen der Klasse III b unterliegen leicht entzündbare Stoffe, auch solche mit explosiven\nEigenschaften, die jedoch beim Erhitzen unter Einschluß nur eine Brandgefahr mit Verpuffungserscheinungen\naufweisen, aber nicht unter die Klasse I a fallen.\nA. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\n1. Allgemeine Verpadrnngsvorsdlriften\n332      (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nadt außen\ngelangen kann.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und\nkeine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten. Die\nfesten Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.\n(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein, sie müssen\ninsbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.\nII.\nGüterverzeichnis                                      Besondere Verpackungsvorschriften\nS 331  1. a) Azo-isobuttersäurenitril;                                    (1) Azo-isobuttersäurenitril (Ziffer 1 a) muß ver- 333/1\nb) Benzolsulfohydrazid;                                      packt sein in Behälter aus Stahlblech, die selbst\nc) Benzol-1,3-disulfohydrazid mit 40 0/o Paraf-\nund deren Verschlüsse mit einer Sicherheitsvor-\nfinöl oder gleich wirksamen Phlegmatisie-                richtung versehen sind, die einem schwachen inne-\nrungsmitteln;                                            ren Druck nachgibt, ohne jedoch die Festigkeit des\nGefäßes oder des Verschlusses zu beeinträchtigen.\nd) Dinitroso-pentamethylentetramin mit min-\ndestens 5 1/o pulvrigen inerten anorgani-                   (2) Die Stoffe der Ziffern 1 b) und 1 c) müssen in\nschen Stoffen und mindestens 15 9/o Paraf-               dicht schließende Gefäße aus Stahlblech verpackt\nfinöl oder gleichwirksamen Phlegmatisie-                 sein.\nrungsmitteln in homogener Mischung.                         (3) Die Stoffe der Ziffer 1 d) müssen in dicht ver-\nschlossene Fibertrommeln verpackt sein.\n(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 1 dür-\nfen nicht schwerer als 75 kg sein.\n2. Schwefel, pulverförmig (auch Schwefelblumen);                   (1) Die Stoffe der Ziffer 2 sind zu verpacken:       333\nschwefelhaltige         Pflanzenschutzmittel    (Netz-\na) in dichte bituminierte Jutesäcke, oder\nschwefel).\nb} in starke, dichte, sicher zu verschließende Be-\nSd!wefel in Stücken oder In Stangen ist den Vorschriften          hälter aus Holz oder aus geeignetem Werk-\nder Klasse III b nid!t unterstellt.\nstoff, oder\nc) in Mengen von höchstens 25 kg\nin einen Sack aus Polyäthylen oder aus einem\nanderen geeigneten Kunststoff, der in einen\nSack aus mindestens 5 Lagen starken Papiers\neinzusetzen ist, bei denen eine Schicht bitu-\nminiert sein muß, oder\nin einen Sack aus mindestens 5 Lagen starken\nPapiers, be,i denen 2 Schichten bituminiert sein\nmüssen.\n(2) Mengen bis zu 5 kg dürfen in starke, dichte\nBeutel aus Papier oder in Gefäße aus Glas oder\naus Blech abgefüllt sein. Diese Packungen sind ein-\nzeln oder zu mehreren in dichte hölzerne Versand•\nbehälter einzusetzen.\n(3) Die Behälter müssen deutlich und dauerhaft\ndie Inhaltsangabe tragen.\n3. ZeJJoidin, ein durch unvollständiges Verdun-                    Zelloidin (Ziffer 3) muß so verpackt sein, daß es    334\nsten des im Kollodium enthaltenen Alkohols                  nicht austrocknen kann.\nhergestelltes, im wesentlichen aus Kollodium-\nwolle bestehendes Erzeugnis.","Nr. 3 - Tag deir Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                      89\nKlasse Wb\nGüterverzeichnis                                                                  Besondere Verpackungsvorschriften\n331       4. Zelluloid (Zellhorn) in Platten, Blättern, Stan-               (1) Die Stoffe der Ziffer 4 müssen in starke,       335\n(Ports.)      gen oder Röhren.                                           didJ.te, sicher zu verschließende hölzerne Behälter\noder in widerstandsfähiges Packpapier verpackt\nsein. Papierpackungen sind zu schützen durch:\na) Lattenverschläge; oder\nb) Bretterrahmen, die mittels Bandeisen zusammen-\ngehalten sind und über die Papierpackung vor•\nstehen müssen, oder\nc) Hüllen aus dichtem Gewebe.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer sein\nals:\n120 kg bei Röhren in Kisten, Lattenverschlägen\noder Bretterrahmen,\n75 kg bei Röhren in Geweben verpackt,\n120 kg bei Stangen.\n5. Filmzelluloid (Filmzellhorn), das ist Filmroh-                  (1) Filmzelluloidrollen und entwickelte Filme aus   336\nstoff ohne Emulsion, in Rollen, und entwickelte            Zelluloid (Ziffer 5) müssen in hölzerne Behälter\nFilme aus Zelluloid.                                        oder in Pappsdiachteln verpackt sein.\nUnbelidttete Filme aus Zelluloid, ferner Sidterheitslilme,     (2) Entwickelte Filme müssen in Schachteln aus\ndie den Vorschriften des Gesetzes über Sidterbeitskine•    Holz, Weißblech oder dünnem Aluminiumblech\nfilme (SidterheitslilmgesetzJ vom 11. Juni 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I, S. 604) entspred!en, unterliegen nicht den    oder in starke Hartpappe verpackt und damit in\nVorsdtrllten der Klasse III b.                              vollwandige hölzerne Kisten verpackt sein.\n6. Zelluloidabiä/Je und Zelluloidfilmabiälle.                     Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken:           337\nZu den Zelluloidfilmabfällen gehören alte (abgespielte)    a) in starke, hölzerne Behälter, oder\nNitrozellulosefilme, und zwar auch dann, wenn sie ge•\nwaschen (entsilbert). aber nicht entkampfert sind.          b) in zwei feste, dichte Jutesäcke, die schwer\nAbfälle von Sidterbeitsfilmen, die den Vorschriften des         entflammbar sind, so daß sie sich selbst\nGesetzes über Sicherheitskinelilme (Sicherheitsfilmgesetzl      bei Berührung mit einer Flamme nicht ent-\nvom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I, Seite 604) entspre-\ndten, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse III b.      zünden können, und die ununterbrodJ.ene feste\nNitrozellulosefilmabfälle, gewaschen und durch Kochen           Nähte besitzen. Diese Säcke müssen inein-\nunter Drud< behandelt, sind Stolle der Klasse I a, Rn 21,       andergesetzt werden; nach der Füllung müssen\nZiffer 4.\nNitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine befreit, In Form\nihre Offnungen einzeln mehrmals übereinander\nvon Bändern, Blättern oder Schnitzeln, sind Stoffe der          gefaltet und mit engen StidJ.en derart vernäht\nKlasse II (siehe Rn 201, Ziffer 9 b]).                          werden, daß jedes Entweichen des Inhalts ver-\nAbfälle, die sdmitzel- oder pulverförmige Be-                   hindert wird. Für Zelluloidabfälle dürfen auch\nstandteile enthalten, sind von der Beförderung                  dichte Hüllen aus Rohleinen oder Jute verwen-\ndet werden, sofern die Abfälle vorher in wider-\nausgeschlossen.\nstandsfähiges Packpapier oder einen geeigneten\nKunststoff verpackt und diese Verpadrnng in\neinen hölzernen Behälter eingesetzt ist, und der\nAblader bescheinigt, daß die Zelluloidabfälle\nkeine staubförmigen Abfälle enthalten oder\nc) in Trommeln, bestehend aus einem Fiber-\nRumpf mit eingepreßtem Boden aus Sperrholz\nund einem Sperrholz-Deckel, der durdJ. einen\nSpannringverschluß und Splint festgehalten wird.\nIn den Trommeln müssen die Stoffe nodJ. wieder\nin Polyäthylensäcken verpackt sein.\n7. a) Nitrozellulose, schwach nitriert (wie Kol-                  (1) Die Stoffe der Ziffer 1 a) müssen verpackt       338\nlodiumwolle), d. h. mit einem Stickstoff-              sein:\ngehalt von höchstens 12,6 °/, gut stabilisiert         a) in hölzerne Gefäße oder wasserdichte Papp•\nund mit mindestens 30 1/e Wasser oder Al-                   fässer; diese Gefäße und Fässer müssen außer•\nkohol (Methyl-, Äthyl-, n-Propyl- oder Iso-                 dem mit einer dem Inhalt entsprechenden flüs-\npropyl-, Butyl-, Amylalkohol oder ihrer                     sigkeitsdichten Auskleidung versehen sein; ihr\nGemische), auch denaturiert, Solventnaph-                   Verschluß muß didJ.t sein, oder\ntha, Benzol, Toluol, Xylol, Mischungen                 b) in luftdichte Säcke (z. B. Säcke aus Gummi oder\nvon denaturiertem Alkohol und Xylol,                        geeignetem sdJ.wer entzündbarem Kunststoff),\nMischungen aus gleichen Teilen Alkoholen                    die in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind,\nund Kampfer gleichmäßig durdJ.feuchtet. An                  oder\nStelle von Wasser oder Alkoholen können                c) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer,\nauch Gemische der beiden Flüssigkeiten                      oder\ntreten;                                                d) in Gefäße aus Weiß-, Zink-, oder Aluminium-\nblech, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne\nKisten einzubetten sind.\n(2) Nitrozellulose der Ziffer 1 a), die lediglich\nmit Wasser durchfeuchtet ist, darf in Pappfässer","90                                             Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse lllb\nGüterverzeichnis                                                                 Besondere Verpackungsvorschriften\n331          b) plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmen-            verpackt sein; die Pappe muß einer speziellen        338\n(Forts.)          tiert, mit mindestens 18 0/o plastifizierendem        Behandlung unterzogen werden, um vollkommen (Forts.)\nStoff (wie Butylphthalat oder einem dem               wasserdicht zu sein. Der Verschluß der Fässer muß\nButylphthalat mindestens gleidlwertigen               wasserdampf dicht sein.\nplastifizierenden Stoff) und einem Stickstoff.\n(3) Nitrozellulose mit Xylolzusatz [Ziffer 7 a)]\ngehalt der Nitrozellulose von höchstens\ndarf nur in Metallgefäße verpackt sein.\n12,6 8/e, auch in Form von Blättchen (Schnit-\nzeln, Chips);                                            (4) Die Stoffe der Ziffern 7 b) und c) müssen\nPlastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert, mit min- fü.bsigkeitsdicht verpackt sein:\ndestens 12 •!•, aber weniger als 18 1/o Butylphthalat oder a) in hölzerne Behälter, die mit festem Papier oder\neinem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen Jila-\nstifizierendem Stoff ist ein Stoff der Klasse l a Rn 21         mit Zink- oder Aluminiumblech ausgekleidet\nZiffer 4;                                                       sind, oder\nc) plastifizierte       Nitrozellulose,     pigmentiert,   b) in starke, dichte Pappfässer, oder\nmit mindestens 18 0/o plastifizierendem Stoff\nc) in Blec:hgefäß_e.\n(wie Butylphthalat oder einem dem Butyl-\nphthalat mindestens gleichwertigen plasti-               (5) Die Metallgefäße für die Stoffe der Ziffer 7\nfizierenden Stoff) und einem Stickstoff-              müssen so gebaut und verschlossen oder mit einer\ngehalt der Nitrozellulose von höchstens               Sicberh•itsvorrichtung versehen sein, daß sie einem\n12,6 0/o sowie mit einem Gehalt an Nitro-             inneren Druck von höchstens 3 kg/cm2 nad1geben,\nzellulose von mindestens 40 8/o, auch in              ohne daß die Festigkeit des Gefäßes oder des Ver-\nForm von Blättchen (Schnitzeln, Chips);               sdllusses beeinträchtigt wird.\n1. Plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit einem      (6) D.1s Versandstück darf nicht schwerer als\nGehalt an Nitrozellulose von weniger als 40 1/, ist den\nVorsdlriften der Klasse III b nidlt unterstellt.        75 kg und, wenn es sich rollen läßt, nicht schwerer\n2. Zu a) bis c):                                           als 120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses darf\nDie sdtwa.dlnitrlerte Nitrozellulose und die plastifi-  es jedoch nicht schwerer als 75 kg sein.\nzierte Nitrozellulose, pigmentiert oder nicht pigmen-\ntiert, werden zur Beförderung nur zugelassen, wenn\nsie den im Anhang I vorgesdlriebeneJl Best&ndtgk•ll••\nund Sicherheitsbedingungen und den vorstehenden An-\nforderungen in bezug auf Art und Menge der Zusätze\nentsprechell.\nzu a) siehe Anhang 1 Rn 1101;\nzu b) und c) siehe Anhang 1 Rn 1102, 1.\n8. Roter (amorpher) Phosphor und Phosphorses-                    (1) Roter Phosphor (Ziffer 8) muß verpackt sein:  339\nquisulfid (Tetraphosphortrisulfid), beide völlig            a) in Gefäße aus Eisen- oder Weißblech, die\nfrei von gelbem Phosphor.                                       einzeln oder zu mehreren in eine starke Holz-\nWenn diese Stoffe nidlt völlig frei von gelbem Phosphor        kiste einzusetzen sind; das Versandstück darf\nsind, sind sie Güter der Klasse II, Rn 201, Ziffer 1.           nicht schwerer als 100 kg sein, oder\nb) in Gefäße aus Glas von wenigstens 2 mm\nWandstärke oder Steingut von wenigstens 3 mm\nWanddicke, von denen jedes nicht mehr als\n12,5 kg Phosphor enthalten darf. Enthalten die\nGefäße jedoch nur 1 kg roten Phosphor, darf\ndie Wandstärke geringer als 2 mm sein.\nDiese Gefäße müssen einzeln oder zu mehreren\nin eine starke Holzkiste fest eingebettet sein;\ndas Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg\nsein, oder\nc) in Metalltrommeln oder in starke Eisenfässer,\ndie, wenn sie schwerer als 200 kg sind, außen\nmit Verstärkungs- und Rollreifen versehen sein\nmüssen.\n(2) Phosphorsesquisulfid (Ziffer 8) muß in dichte\nMetallgefäße verpackt sein, die in hölzerne Kisten\naus dic:htgefügten Brettern einzubetten sind. Das\nVersandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\n9. Kautschuk (Gummi)              gemahlen,     Kautschuk-    Die Stoffe der Ziffer 9 müssen in dichte, luftdicht  340\n(Gummi-)staub.                                             versdllossene Behälter aus Holz oder Metall oder\nin starke Säcke aus Papier, Jute oder dgl., die\ndurch Gummieren oder auf andere Weise luftdicht\ngemac:ht sind, verpackt sein.\n10. Künstlich aufbereiteter (z.B. durch Vermahlen                 (1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in Gefäße     341\noder auf andere Art hergestellter) Staub von               aus Metall oder Holz, oder in Säcke aus mehreren","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                          91\nK1aS1e   mb\nGüterverzeichnis                                                                    Besondere Verpackungsvorschriften\n331           Steinkohle, Braunkohle, Braunkohlenkoks und                   Lagen Papier, oder aus starkem Papier, oder aus         341\n(Forts.)      Torf, sowie inertisierter (d. h. nicht selbst-                Jute und ähnlichen Stoffen verpackt sein.            (Forts.)\nentzündlicher) Braunkohlenschwelkoks.                             (2) Für künstlich aufbereiteten Staub von Stein-\nDer bei der Gewinnung von Kohle, Koks, Braunkohle             kohle, Braunkohle oder Torf sind Gefäße aus Holz\noder Torf anfallende natürliche Staub ist den Vorsdirif-\nten der Klasse III b nidit unterstellt,                       und Säcke jedoch nur zulässig, wenn der Staub\nnach Hitzetrocknung vollständig abgekühlt ist.\n11. Gebrauchte          Gasreinigungsmasse        auf   Eisen-        Gebrauchte Gasreinigungsmasse auf Eisenoxyd-         342\noxydbasis.                                                   basis muß in luftdicht verschlossene Blechgefäße\nWenn die gebraudite Gasreinigungsmasse gut gelagert           verpackt sein.\nund gelüftet worden Ist und dies vom Ablader im Ver-\nladeschein durch Vermerk .Gut gelagert und gelüftet•\nbestätigt wird, so ist sie den Vorschriften der Klasse III b\nnicht unterstellt.\n12. a) Rohnaphthalin mit einem Schmelzpunkt von                       (1) Naphthalin der Ziffer 12 a) muß in gut ver-      343\nweniger als 75° C, Kampfer;                              schlossene Behälter aus Holz oder Metall verpackt\nb) Reinnaphthalin und Rohnaphthalin mit                       sein.\neinem Schmelzpunkt von 75° C und mehr.                      (2) Naphthalin der Ziffer 12b) muß in Behälter\nNaphthalin In Kugeln oder Schuppen Ist den Vorschriften       aus Holz oder Metall oder in Säcke aus wider-\nder Klasse III b nicht unterstellt, wenn es in Schachteln\noder Kästchen aus Papier oder Holz verpad<t ist, voraus-     standsfähigem Gewebe, wie Jutesäcke, oder in\ngesetzt, daß das Gewicht jedes Paketes I kg nicht über-      starke Pappschachteln oder in widerstandsfähige\nsteigt und daß höchstens 10 dieser Pakete in eine höl-\nzerne Kiste vereinigt sind.                                  Papiersäcke aus 4 Lagen Papier verpackt sein.\nAußerdem sind Beutel aus starkem Papier, Gefäße\naus Glas oder Blech, sämtlich in hölzerne Kisten\nverpackt, zulässig; Das Gewicht der Pappschachtel\ndarf nicht schwerer als 30 kg sein.\n(3) Naphthalin der Ziffer 12b) kann auch inFiber-\ntrommeln verpackt werden, die einer hierfür be-\nsonders zugelassenen Bauart nach Anhang 1 a ent-\nsprechen. Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n100 kg sein.\ns         13. Kunstseidenschlauch mit leicht entzündbarem                      Die Gegenstände der Ziffer 13 müssen in wider- 343/1\nNahtfaden, siehe auch Anhang 1, Rn 1101.                      standsfähige, dicht schließende Pappkästen oder\nWellpappkästen fest verpackt sein. Das Versand-\nstück darf höchstens 2500 m Kunstseidenschlauch\nund nicht mehr als 1 kg leicht entzündbaren Naht-\nfaden enthalten.\ns         14. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink                      (1) Die Stoffe der Ziffer 14a) müssen in dichte, 343/2\nsowie Gemische von Aluminiumslaub oder                   gut schließende Behälter aus Holz oder Metall ver-\n-pulver und Zinkstaub oder -pulver, auch                 packt sein. Staub und Pulver von Zirkon dürfen\nfettig oder ölig;                                        nur in Behälter aus Metall oder Glas verpackt sein;\nStaub und Pulver von Zirkon und von Ti-                  sie dürfen in solchen Behältern auch mit Methyl-\ntan; Hodtolenlilterstaub, alle Stoffe nicht              oder Äthylalkohol überdeckt sein. Behälter mit\nselbstentzündlich;                                       Staub und Pulver von Zirkon müssen in feste Holz-\nkisten eingebettet sein; brennbares Einbettungs-\nb) Staub, Pulver und feine Späne von Magne-\nmaterial muß feuerhemmend getränkt sein.\nsium sowie von Magnesiumlegierungen mit\neinem Gehalt an Magnesium von mehr als                      (2) Die Stoffe der Ziffer 14 b) müssen in dichte,\n80 0/o, alle nicht selbstentzündlich.                    gut schließende eiserne Fässer oder hölzerne Ki•\nsten mit dichtem Blecheinsatz oder in dicht schlie-\nDie unter Ziffern 14 a) und b) aufge!Ohrten Stoffe In\nselbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse II         ßende Büchsen aus Weißblech oder dünnem Alu-\n(Rn 201, Ziffer 5 a) und b)).                                 miniumblech und damit in hölzerne Kisten verpackt\nsein. Bei einzeln aufgelieferten Büchsen aus Weiß-\nblech oder dünnem Aluminiumblech genügt statt\nder hölzernen Kiste eine Umhüllung aus Well-\npappe. Versandstücke dieser Art dürfen nicht\nsdl.werer als 12 kg sein.\nIß. Zusammenpadumg\nVon den in Rn 331 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nach-stehenden                               344\nBedingungen miteinander oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:\na) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Die Verpackung muß den Vorschriften für\nden betreffenden Stoff entsprechen. Ein Versandstück, in welchem Zelluloidstangen und -röhren in\neiner Gewebehülle verpackt, enthalten sind, darf nicht schwerer als 75 kg sein;","92                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse lllb\n344         b) die Stoffe der Ziffern 3 und 5 nur mit Gütern, die nicht Stoffe oder Gegenstände dieser Anlage sind.\n(Forts.)\nSie müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt mit den ande-ren\nGütern in eine hölzerne Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) vereinigt werden.\nIV. Kennzeidmung der Versandsttl<ke (siehe Anhang 4)\n345         (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1, 4 bis 8 und 13 müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 2\nversehen sein.                                                                       ·\n(2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 3 und 6 müssen auch Kennzeichen nach Muster 2 in deutlichen\nund unauslöschbaren Buchstaben die in Rn 331 angegebene Bezeichnung des Stoffes mit dem Zusatz „Leicht\nentzündbar\" tragen.\n(3) Das in Absatz (1) vorgeschriebene Kennzeichen ist auch auf Versandstücken anzubringen, in denen\ndie Stoffe der Ziffer 5 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 344 verpackt sind.\nB. Verladung s vors eh ri ft en\nI. Verladesdleine\n347         (1) Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn 331 durch Kursivsd!rlft\nhervorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreid!en und durch die Angabe der Klasse, der Zilfer und\ngegebenenfalls des Bud!stabens der Stollaulzählung und die Abkürzung (z.B. III b, Ziller 1 c) zu ergänzen.\nAußerdem ist anzugeben: .Leicht entzündbar•.\nWo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung einzusetzen.\n(2) Auf dem Verladeschein muß auch bescheinigt sein:\na) Für Zelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle (Ziffer 6), daß sie nicht entkampfert sind und keine\nschnitze!- oder pulverförmigen Bestandteile enthalten.\nFür Zelluloidabfälle, die in widerstandsfähiges Packpapier oder einen geeigneten Kunststoff ver-\npackt und damit in dichte Hüllen aus Rohleinen oder Jute eingesetzt sind, muß der Ablader\nbescheinigen: .Ohne staub förmige Abfalle•;\nb) bei feuchter Nitrozellulose [Ziffer 7 a) und b)) der Grad der Anfeuchtung und das Feuchtungsmitteh\nbei plastifizierter Nitrozellulose (Ziffer 7 c und d) der Gehalt an plastifizierendem Stoff;\nc) für künstlich aufbereiteten Staub von Steinkohle, Braunkohle oder Torf (Ziffer 10) in hölzerne Ge-\nfäße oder Säcke verpackt, muß der Ablader bescheinigen: .Nach Hitzetrocknung vollständig ab-\ngekühlt\";\nd) bei Braunkohlenschwelkoks (Ziffer 11), daß er vollständig inertisiert ist.\n(3) Diese Erklärungen darf der Ablader nur auf Grund entsprechender Bescheinigungen seines Auftrag-\ngebers abgeben.\n(4) Im Verladeschein zu Versandstücken, in denen Stoffe der Ziffer 3 und 5 mit sonstigen Gütern zu-\nsammengepackt sind, müssen die Vermerke nach Absatz 1 ebenfalls angebra<ht werden.\nIL Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n352         (l) Die Stoffe der Klasse III b dürfen nicht zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1a (Rn 21);\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61)i\nc) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);\nd) chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Klasse IVa (Rn 401) Ziffer 16;\ne) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451);\nf) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501) 1\ng) organischen Peroxyden der Klasse Vllb (Rn 751).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,\n. müssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\n(2) Die Stoffe sind von Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlidien Gütern der Klasse I c, Rn 101,\nselbstentzündlichen Stoffen der Klasse II, Rn 201, entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a, Rn 301,\nSäuren und Mischungen von Säuren der Klasse V, Rn 501, Ziffer 1, Wasserstoffperoxyd und Lösungen von\nWasserstoffperoxyd der Klasse Illc, Rli 371, Ziffer 1 und Klasse V, Rn 501, Ziffer 10 und von Gütern der\nKlasse VIII räumli<h derart getrennt zu halten, daß sie sich nicht an Brand- oder Erhitzungsherden ent-\nzünden können, die etwa durch jene Gegenstände erzeugt sind.","Nr. 3-Tag der Ausgabe; Bonn, den 14. Januar 1960                                      93\nKlasse Illb\n(3) Schwefel Ziffer 2, roter (amorpher) Phosphor und Phosphorsesquisulfid Ziffer 8 sind von chlorat-          352\nhaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Klasse IVa, Rn 401, Ziffer 16, roter (amorpher) Phosphor außer-         (Forts.1\ndem auch von Thiosulfaten so getrennt zu verstauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter\nausgeschlossen bleibt.\n(4) Die Stoffe sollen möglichst nicht unter und nicht in unmittelbarer Nähe von bewohnten Räumen\nverstaut werden, es sei denn, daß sie in besonders gesicherten Räumen untergebracht werden.\n(5) Die Stoffe sind von Flammenbeleuchtung, Feuerungsanlagen, überhaupt von Stellen, die heiß werden\nkönnen (z.B. Trennungswänden von Kessel- und Maschinenräumen, Dampfleitungen), in einem solchen\nAbstande zu halten, daß sie von jenen Anlagen und Stellen nicht erhitzt oder in Brand gesetzt werden\nkönnen.\n(6) Die Stoffe müssen leicht zugänglich verstaut werden, so daß sie bei Feuersgefahr unverzüglich entfernt\noder dem wirksamen Einfluß der Feuerlöscheinrichtungen ausgesetzt werden können.\n(7) Bei an Deck-Verladung von Naphthalin, in Jutesäcken verpackt, sind die Säcke für sich von Gütern\nwirksam räumlich getrennt zu stauen. Die Sackstapel sind mit einer funkenabweisenden Persenning völlig\nabzudecken.\nC. Sondervorschriften für die Beförderung von Nitrozellulose\n(l) Bei der Nitrozellulose (Ziffer 7) besteht Gefahr, daß bei Erwärmung über 180° C Verpuffung eintritt.\nDiese Temperatur kann sehr schnell bei heftigen Reibungen an der Wandung von Metallfässern erreicht\nwerden. Bei Verladung an Deck sind die Fässer festzuzurren, durch Abdecken mit einer Plane od(i!r dgl.\ngegen Sonne zu schützen und sorgfältig davor zu bewahren, daß sie mit laufenden Winschenrädern od<?r\nmit laufenden Seilen in Berührung kommen; sie dürfen auch nicht über den Boden geschleift werden.\n(2) Pappfässer mit plastifizierter Nitrozellulose (Ziffer 7) sowie Papiersäcke mit Stoffen der Ziffer 12,\nPappkästen mit Kunstseidenschlauch mit leicht entzündbarem Nahtfaden (Ziffer 13) müssen so verladen\nwerden, daß jede Beschädigung durch andere Gegenstände ausgeschlossen ist.\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe\nAuf Fahrgastschiffen dürfen nicht befördert werden\na) Nitrozellulose (wie Kollodiumwolle) Ziffer 7 a und b,\nb) plastifizierte Nitrozellulose (Chips) Ziffer 7 c und d,\nc) Rohnaphthalin mit einem Schmelzpunkt von weniger als 75° C, Ziffer 12 a.\nZelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle (Ziffer 6) dürfen nur in Mengen bis zu 1000 kg, und zwar nur\nals Decksladung befördert werden.\nKlasse III c umstehend","94                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse Illc\nEntzündend (oxydierend) wirkende Stoffe\nDen Bestimmungen der Klasse III c unterliegen Stoffe, die bei Erwärmung leicht Sauerstoff abspalten und\ndadurch die Verbrennung fördern.\nA. Vorbemerkungen\nDie Mischungen von entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen mit brennbaren Bestandteilen sind von\nder Beförderung ausgeschlossen, wenn sie durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können\noder sowohl gegen Stoß als auch gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, sofern sie nicht aus-\ndrücklich in den Klassen I a oder I c aufgeführt sind.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorsdlriften\n372     (1) Die Gefäße müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen ge-\nlangen kann.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden, keine\nZersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nBei flüssigen Stoffen müssen die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungs-\nbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft\nWiderstand leisten können. Deshalb muß auch ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berück-\nsichtigung der Füllungs- und Umgebungstemperatur, welcher die Gefäße während der Beförderung aus-\ngesetzt sein können, genügend groß bemessen sein muß.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-\nringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf\nin keinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie darf nicht geringer als 2 mm sein, wenn das Gefäß mehr als\n30 kg Inhalt aufnehmen kann.\nDer Verschluß muß durch Anbringung einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Verbinden usw. so gesichert\nwerden, daß jede Lockerung während der Beförderung verhindert wird.\n(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen vorge·schrieben oder zugelassen sind,\nmüssen sie in Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus nichtbrenn-\nbaren Stoffen (wie Asbest, Glaswolle, saugfähiger Erde, Kieselgur usw.) bestehen und dürfen mit dem\nInhalt des Gefäßes keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Ist der Inhalt flüssig, so müssen sie außer-\ndem saugfähig sein und ihre Menge muß dem Volumen der Flüssigkeit entsprechen; jedenfalls müssen ein-\ngebettete Gefäße allseitig mit einer mindestens 4 cm starken Schicht Füllstoffe umgeben sein.\n(6) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen und Versandstücke, die zum Tragen bestimmt sind, dürfen\nnicht schwerer als 75 kg sein und müssen mit Handhaben versehen sein. Versandstücke, die gerollt werden\nkönnen, dürfen nicht schwerer als 400 kg sein und müssen, wenn ihr Gewicht 275 kg übersteigt, mit Roll-\nreifen versehen sein.\n371 a    Den Vorschriften der Klasse III c unterliegen nicht: kleine Mengen\na) von Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Ziffer 3) die mehr als 50 0/o, aber nicht mehr als 72 °/o\nreiner Säure (HC10 4 ) enthalten, und zwar in Einzelmengen von höchstens 200 g,\nb) von Stoffen der Ziffer 4 bis 10 in Einzelmengen von höchstens 2 kg,\nwenn folgende Bedingungen erfüllt sind:\nzu a) Die Säurelösungen müssen in Mengen von höchstens 200 g in dicht verschlossene Gefäße verpackt\nsein, die von dem Inhalt nicht angegriffen werden können. Höchstens 10 solcher Gefäße müssen mit\ninerten saugfähigen Stoffen in eine starke, dicht verschlossene hölzerne Versandkiste eingebettet\nsein;\nzu b) Die Stoffe müssen in Mengen von höchstens 2 kg in dicht verschlossene Gefäße verpackt sein, die\ndurch den Inhalt nicht angegriffen werden können. Diese Gefäße müssen einzeln oder zu mehreren\nbis zu einer Gesamtmenge von 10 kg in starke, dichte Versandbehälter aus Holz oder aus Blech\nmit dichtem Verschluß eingesetzt sein.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                           95\nKlasse Wc\nII.\nGüterverzeichnis                                     Besondere Verpadmngsvorsduiften\n371   1. Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd                         (1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoff-          373\nmit mehr als 60 °/o WasserstolJperoxyd, stabili-             peroxyd und Wasserstoffperoxyd der Ziffer 1\nsiert, und Wasserstoffperoxyd stabilisiert.                  müssen in Fässer oder andere Gefäße aus Alumi-\n1. Wegen wässeriger Lösungen von Wasserstoffperoxyd          nium mit einem Gehalt an Aluminium von minde-\nmit höchstens 60 1/, Wasserstoffperoxyd siehe Rn 501,    stens 99,5 °/o oder in Fässer oder andere Gefäße\nKlasse V, Ziffer 10.\n2. Nldllstablllslerte wllaerlge LGaungen von WilSserstoff•\naus Spezialstahl, der keine Zersetzung des Wasser-\nperoxyd mit mehr als 60 1/, Wasserstoffperoxyd, und      stoffperoxyds hervorruft, verpackt sein. Die Gefäße\nnldlt stabilisiertes Wasserstoffperozyd sind zar Be-     müssen mit Handhaben versehen sein und einen\nfGrderung nicht zugelassen.\nstandsicheren Boden besitzl:!n, so daß sie nicht um-\nstürzen können. Die Gefäße müssen:\na) an der nach oben gerichteten Seite eine Ver-\nschlußvorrichtung aufweisen, die einen Aus-\ngleich zwischen einem Uberdruck, dem Gefäß\nund dem Atmosphärendruck gestattet; diese\nVerschlußvorrichtung muß unter allen Umstän-\nden das Ausfließen von Flüssigkeit und das\nEindringen fremder Substanzen ins Innere des\nGefäßes sicher verhindern und muß durch eine\nmit einem Schlitz versehene Kappe geschützt\nsein, oder\nb) einem inneren Druck von 2,5 kg/cm2 stand-\nhalten und an der nach oben gerichteten Seite\neine Sicherheitsvorrichtung besitzen, die bei\neinem inneren Uberdruck von höchstens\n1,0 kg/cm2 nachgibt.\n(2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 90°/, ihres\nFassungsraumes bei 15° C gefüllt werden.\n(3) Das Versandstück darf nicht schwerer als\n90 kg sein.\n2. Tetranitromethan, frei von brennbaren Ver-                         (1) Tetranitromethan (Ziffer 2) ist in Flaschen aus   374\nunreinigungen.                                               Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. oder aus ge-\nVon brennbaren veruuelnlgungen nicht fretes Tetra-           eignetem Kunststoff zu füllen, die mit unverbrenn-\nnltrometban Ist zur BefGrderung nldlt zugelassen.            baren Stöpseln zu verschließen und in Kisten aus\ndichtgefügten Brettern einzubetten sind; die zer•\nbrechlichen Gefäße sind mit saugfähiger Erde darin\neinzubetten.\n(2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 °/o ihres\nFassungsraumes gefüllt werden.\n(3) Wegen des Höchstgewichts und der Aus-\nrüstung der Versandgefäße s. Rn 372 Absatz (6).\n3. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit                          (1) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Zif-         375\nmehr als 50 1/o, aber höchstens 72,5 0/o reiner              fer 3) ist in Glasflaschen oder Glasballons mit\nSäure HClO,. Siehe auch Rn 371 a unter a).                   einem Inhalt von höchstens 25 kg Flüssigkeit zu\nPerchlorsäure in wässerigen Lösungen mit hö<hstens 50   •!•  füllen, die mit Glasstöpseln zu verschließen und\nreiner Silure (HCIC,l ist ein Stoff der Klasse V, Rn 501,    mit saugfähiger Erde in Kisten aus dichtgefügten\nZiffer 11).\nBrettern bzw. Vollmantelkörbe aus Eisenblech nach\nWlsserlge Lösungen von Perdtlorslure mit                     Rn 372, Absatz (5), einzubetten sind.\nmehr als 72,5 1 /, reiner Silure sowie Mlsdlun-\ngen von Perdtlorslure mit anderen Fltlssig-                      (2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 0/o ihres\nkelten als Wasser sind zur Beförderung nicht                 Fassungsraumes gefüllt werden.\nzugelassen,                                                      (3) Wegen des Höchstgewichts und der Aus-\nrüstung der Versandgefäße s. Rn 372, Absatz (6).\n4. a) Chlorate;                                                      (1) Die Stoffe der Ziffern 4 a) und 4 b) müssen       376\nAmmoniumchlorat ist zur Beförderung nld!.t              verpackt sein:\nzugelassen;\nin starke, sicher zu verschließende Behälter aus\nb) Perchlorate (mit Ausnahme von Ammo-                        Metall oder Hartholz. Metallene Behälter müssen\nniumperchlorat), siehe Ziffer 5;                        eine Wanddicke von mindestens 0,5 mm, Blech-\nc) Natriumchlorit und Kaliumchlorit;                          trommeln müssen eingewalzte Versteifungsringe\n(Sicken) haben. Bei Kisten sind nur geleimte Bret-\nd) Gemenge von unter a), b) und c) aufgeführ-\nter zu verwenden. Bei Fässern müssen die Dauben\nten Chloraten, Perchloraten und Chloriten\ndicht gefügt sein.\nuntereinander.\nBei Holzbehältern muß das Ausstreuen des Inhalts\nund seine Berührung mit den Behälterwandungen","96                                          Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse lllc\nGüterverzeichnis                                                                   Besondere Verpackungsvorschriften\n371         Siehe zu a), b), c) und d) auch Rn 371 a un-                   durch die vollständige Auslegung der Behälter mit          378\n(Forts.)    ter b).                                                        Pergamentpapier und durch das Einfüllen der Salze       (Fort1.)\nMischungen von Natriumchlorat, Kaliumchlorat oder Kal-         in mehldichte Säcke sicher verhindert sein.\nziumchlorat mit einem hygroskopischen Chlorid (wie Kal-\nzium- oder Magnesiumchlorid), die nicht mehr als 50       •!•  Die Auslegung der Behälter mit Pergamentpapier\nChlorat enthalten, · sind Stoffe der Klasse IV a, Rn 401,      ist nicht erforderlich, wenn die Salze eine innere\nZiffer 16.\nVerpackung in sicher und dicht verschlossenen\ns           e) Kalziumhypochlorit [(Ca(OCl:!)] und daraus                  Büchsen oder Kanistern aus Metall oder in Ge-\nhergestellte Präparate;                                    fäßen aus Glas, Steinzeug oder widerstandsfähigen,\ns            f) Bromate (Bromsaure Salze) wie Kaliumbro-                   nicht brennbaren Kunststoffen haben. In diesem\nmat, Natriumbromat, auch Bromsalz (ein                     Falle brauchen bei Kisten die Bretter nicht geleimt\nGemisch von Natriumbromat und Brom-                       zu sein.\nnatrium); Natriumperjodat.                                    (2) Die chlorsauren Salze de·r Ziffern 4 a) dürfen\nauch in Mengen bis zu höchstens 5 kg in sicher\nverschlossene Glasgefäße oder in Beutel aus min-\ndestens zweifachem, zähem Papier verpackt sein.\nDiese Packungen sind einzeln oder zu mehreren in\neine starke, dichte, sicher zu verschließende höl-\nzerne Versandkiste einzusetzen. Bei Verpackung\nder Salze in Papierbeutel muß die Kiste einen\ndichten Blecheinsatz haben. Glasgefäße müssen\nnach den Vorschriften der Rn 372, Absatz (5) ein-\ngebettet werden. Bei Glasgefäßen in Kisten mit\nzugelötetem Blecheinsatz kann als Füllstoff auch\nHolzwolle verwendet werden. Ein Versandstück\nmit zerbrechlichen Gefäßen darf nicht schwerer als\n75 kg sein.\n(3) Die Stoffe der Ziffern 4 c), 4 d), 4 e) und 4 f)\nmüssen in dicht schließende Behälter aus Metall,\nnicht brennbaren Kunststoffen, Glas- oder Stein-\nzeug verpackt sein. Dichtungen und Verschlüsse\ndürfen nicht geölt oder gefettet sein und nicht\naus organischen Stoffen bestehen. Metallbehälter\nmit Wandstärke von 0,5 mm und mehr müssen mit\neingewalzten Versteifungsringen (Sicken) versehen\nsein. Dicht schließende Metallbehälter mit Wand-\nstärken unter 0,5 mm und nicht brennbare, dichte,\nunzerbrechliche Kunststoffbehälter müssen in Holz-\nüberkisten verpackt werden. Zerbrechliche Ver-\npackungsstoffe, wie Glas- und Steinzeug, müssen\nso in Schutzverpackungen aus Metall oder Holz\neingesetzt werden, daß beim Zubruchgehen der\ninneren Verpackung der Inhalt nicht mit brenn-\nbaren Stoffen in Berührung kommen kann. Die\nGefäße dürfen höchstens bis zu 95 °/o ihre Fassungs-\nraumes gefüllt werden. Ein Versandstück darf nicht\nschwerer als 75 kg sein.\n(4) Die Stoffe der Ziffer 4 f) dürfen auch in dich-\nten Fässern aus Holz verpackt sein; bis zu 5 kg\nauch in Glas- und Blechgefäßen, die in hölzerne\nKisten zu verpacken sind. Glasgefäße müssen na<h\nden Vorschriften der Rn 372, Absatz (5) eingebettet\nwerden. Sind die Kisten jedoch mit zugelötetem\nBlecheinsatz ausgekleidet, ist als Füllstoff auch\nHolzwolle zugelassen. Ein Versandstück mit zer-\nbrechlichen Gefäßen darf nicht schwerer als 75 kg\nsein.\n5. Ammonlumperchlorat mit mindestens                   10 °/o       (1) Die Stoffe der Ziffer 5 sind in starke Kisten\nWasser. (Siehe auch Rn 371 a unter b)                         mit dichtem Einsatz aus verbleitem Eisenblech oder\nAmmoniumperchlorat trocken oder mit weniger als 10 •11\nstarkem Weißblech wasserdicht zu verpacken. Es\nWasser ist ein Stoff der Klasse I a, Rn 21, Ziffer 10 c).     sind auch Metallfässer oder mit widerstands-\nfähigem Papier wasserdicht ausgekleidete Holz-\nfässer aus dichtgefügten Dauben für feste Stoffe\nzulässig.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n75 kg sein.","Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                          97\nKlasse lllc\nGüterverzeichnis                                                                    Besondere Verpackungsvorschriften\n371        6. a) Ammoniumnitrat mit nicht mehr als 0,4 °/o                    (1) Die Stoffe der Ziffern 6, 7 und 8 sind zu ver-   377\n(Forts.}            brennbarer Substanzen:                                 packen:\nAmmoniumnitrat, das mehr als 0,4        •!, brennbarer Sub• a) in didlte Fässer, luft- und wasserdichte Fiber-\nstanzen enthält, ist zur Beförderung nitht zugelassen, aus-\ngenommen als Bestandteil eines explosiven Stoffes der            trommeln, Eisentrommeln und dichte Kisten,\nRn 21 der Klasse I a, Ziffern 12 und 14,                         alle mit Papier ausgelegt; Eisentrommeln müs-\nb) Mischungen von Ammoniumnitrat mit Am-                         sen mit einem Klarlack versehen sein, oder\nmoniumsullat oder Ammoniumphosphat,                    b) in widerstandsfähige dichte und didltversdllos-\ndie mehr als 42 8/o oder 45 8/o Nitrat, letz-               sene Säcke, wie Papier- oder Jutesäcke.\nteres bei Gegenwart von 3 0/o inerten •i Stof-             Für die Verpackung von Natriumnitrat und von\nfen, aber nicht mehr als 0,4 0/o brennbarer                Stoffen mit gleichen hygroskopischen Eigen-\nSubstanzen enthalten;                                       schaften als Natriumnitrat, müssen die Säcke\nc) Mischungen von Ammoniumnitrat mit einer                       entweder undurchlässig sein oder aus mehre-\ninerten •1 Substanz (z.B. Kieselgur, kohlen-                ren Schichten bestehen, von denen eine un-\nsaurem Kalk, Chlorkalium), die mehr als                     durchlässig gemacht worden ist,\n65 °/o Nitrat, aber nicht mehr als 0,4 0/o             c) oder in Mengen bis zu 5 kg auch in sicher und\nbrennbarer Substanzen enthalten.                            dichtverschließbare Gefäße aus Glas oder Weiß-\nSiehe zu a), b) und c) auch Rn 371 a unter b).                   blech. Für Stoffe der Ziffern 6 und 7 a) dürfen\nauch starke Papierbeutel mit Innenbeuteln aus\n7. a) Natriumnitrat, Kaliumnitrat.                                   Polyäthylen verwendet werden. Gefäße aus\nStollsädte, entleert von Natriumnitrat und Kaliumnitrat          Glas oder Blech sowie die Papierbeutel sind in\nsind Gegenstände der Klasse II, Rn 201, Ziller II, wenn          starke, hölzerne Versandkisten oder in Einheits-\nsie von aufgesaugtem Nitrat, mit dem sie getränkt waren,\nnitht vollkommen befreit sind.                                   pappkästen fest einzusetzen. Zum Festlegen der\nGlasgefäße kann Holzwolle verwendet werden.\nb) Mischungen von Ammoniumnitrat mit Na-\nVersandkisten sind mit widerstandsfähigem Pa-\ntrium-, Kalium-, Kalzium- oder Magnesium-\npier doppelt auszulegen, wenn Papierbeutel\nnitrat.\nverwendet werden. Einheitspappkästen dürfen\nSiehe zu a) und b) auch Rn 371 a unter b).                      nicht schwerer als 30 kg sein.\nMisthungen von Ammoniumnitrat mit Kalzium- oder Ma-\ngnesiumnitrat oder mit beiden, die nltht mehr als 10 •/,\nAmmoniumnitrat enthalten, sind den Vorsthriften der\nKlasse III c nitht unterstellt.\n8. Anorganische Nitrite.            Siehe auch Rn 371 a\nunter b).\nAmmoniumnitrit und Mischungen eines an-\norganischen Nitrits mit einem Ammoniumsalz\nsind zur Beförderung nicht zugelassen.\n9. a) Peroxyde der Alkalimetalle und Mischun-                      (1) Die Stoffe der Ziffer 9 a) müssen verpadd       378\ngen, die Peroxyde der Alkalimetalle ent-                sein:\nhalten, die nicht gefährlicher als Natrium-\nperoxyd sind;                                          a) in Stahlfässer, oder\nb) Bioxyde und andere Peroxyde der Erd-                     b) in Gefäße aus Sd!.warzblech, verbleitem Eisell•\nalkalimetalle;                                              blech oder Weißbled!., oder\n•) D. h. nidlt verbrennlidlen und nidlt oxydlerenden Stollen.\nAmonsalze In den unter Ziffer 7 b) angegebenen Misdlun•\ngen mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stollen sind\nzu den verbrennlidlen Bestandteilen zu redlnen.\nWenn der Ablader im Verladesdiein besthelnlgt hat, daß\ndas Düngemittel den in den folgenden Absitzen unter a}\nbis e) geforderten Bedingungen entspridlt und die Bestand-\nteile gleidlmi8ig und Innig gemisdit sind, ist es den Vor-\n1dlrilten der Klasse III c nldlt unterstellt, andemfalls je-\ndodl wird es natb den Besthnmungen der Klasse III c,\nRn 371 Ziffer 6 und Rn m behandelt:\na) Misdlungen von Ammoniumnitrat mit Ammoniumsulfat\nund mit Ammonlumphospbat oder mit einem dieser\nStoffe, die nldlt mehr als 42 1/o Ammoniumnitrat ent-\nhalten,\nb) Mischungen von Ammoniumnitrat mit Ammoniumsulfat\nund mit Ammoniumphosphat oder mit einem dieser\nStolle, die nitht mebr als 45     'I• Ammoniumnitrat und\nund mindestens 3  •i• Inerte Bestandteile enthalten,\ncJ Misthungen von Ammoniumnitrat mit Inerten, fein-\npulvrigen Stoffen, Kaliumdllorld {wie kohlensaurem\nKalk, Dolomit, Kaliumdllorld oder Kieselgur), die nldlt\nmehr als 65 •/• Ammoniumnitrat enihalten 1\nd) Misdlungen von a) und c) untereinander, sofern der\nGehalt an Ammonlumuitrat hödlstens 53 1/e und der an\ninerten Bestandteilen mindestens a/5 des jeweiligen Am-\nmonlumnltratanteils ausmatht;\ne) andere Handelsdünger, wenn sie aus Misdlungen von\nhödlstens 53 1/1 Ammoniumnitrat mit Ammoniumphosphat\nund leinpulverigem Kalziumphosphat, Kalziumthlorid,\nKaliumsulfat oder anderen inerten Bestandteilen, die\nmindestens 3/5 des Ammoniumnltratantells ausmachen,\nbestehen.","98                                            Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse Illc\nGüterverzeichnis                                                                    Besondere Verpackungsvorschriften\n371           c) Natrium-, Kalium- und Kalziumpermanga-                    c) in Mengen bis zu höchstens 5 kg auch in Ge-           378\n(Forts.)           nate.                                                       fäße aus Glas. Sämtliche Gefäße sind einzeln      (Forts.)\nSiehe zu a), b) und c) auch Rn 371 a unter b).                   oder zu mehreren in hölzerne Versandkisten\neinzusetzen, die durch eine dichte Metallaus-\nAmmoniumpermanganat und Mischungen eines                         kleidung gegen das Eindringen von Wasser ge-\nPermanganats mit einem Ammoniumsalz sind                         sichert sein müssen.\nzur Beförderung nicht zugelassen.                               Die Glasgefäße müssen nach den Vorschriften\nder Rn 372, Absatz (5) eingebettet werden.\n(2)  Die Stoffe der Ziffern 9 b) und c) müssen\nverpackt sein:\na) in nicht brennbare Gefäße, die einen luftdich•\nten und ebenfalls nicht brennbaren Verschluß\nbesitzen. Wenn die nicht brennbaren Gefäße\nzerbrechlich sind, muß jedes in Wellpappe ein•\ngehüllt und in eine hölzerne Kiste, die mit\nwiderstandsfähigem Papier ausgelegt ist, ein•\ngesetzt werden, oder\nb) in Fässer aus Eisenblech oder aus Hartholz\nmit dichtgefügten Dauben, die mit widerstands-\nfähigem Papier ausgelegt sind.\n10. Chromtrioxyd (auch Chromsäure                 genannt).         (1)  Die Stoffe der Ziffer 10 müssen verpackt sein:    379\nSiehe auch Rn 371 a unter b).                                a) in gut verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan\noder Steinzeug u. dgl., die unter Verwendung\nvon inerten und saugfähigen Stoffen in eine\nhölzerne Kiste einzubetten oder in eiserne Voll-\nmantelkörbe federnd einzusetzen sind;\nb) in starke Fässer aus Metall.\n(2)  Ein Versandstück darf nicht schwerer als\n75 kg sein.\n11. Ungereinigte leere Verpackungen,                                (1)  Die in Ziffer 11 genannten Verpackungen 379/1\na) entleert von Chloraten, Perchloraten, Chlori-              müssen geschlossen und ebenso undurchlässig\nten oder anorganischen Nitriten;                        sein wie in gefülltem Zustand.\nb) von anderen Stoffen der Klasse III c ent-                   (2)  Die ungereinigten Gefäße der Ziffer 11 b)\nleerte ungereinigte Gefäße.                              müssen den gleichen Vorschriften genügen wie die\nStolfsäd<e, entleert von Natriumnitrat und Kaliumnitrat\ngefüllten.\n!Ziffer 7 a)l sind Gegenstände der Klasse II, Rn 201,          (3)  Verpackungen, denen außen Rückstände ihres\nZiffer 11, wenn sie von aufgesaugtem Nitrat, mit dem\nsie getränkt waren, nicht vollkommen befreit sind.          früheren Inhaltes anhaften, sind zur Beförderung\nnicht zugelassen.\nIII. Zusammenpadmng\n380             Die in einer Ziffer der Rn 371 bezeichneten Stoffe dürfen weder mit andersartigen Stoffen der gleichen\nZiffer, noch mit Stoffen einer anderen Ziffer dieser Rn, noch mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen\nKlassen, noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.\nIV. Kennzekhnung der Versandstudte (siehe Anhang 4)\n381             (1)  Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 4, solche\nrnit Stoffen der Ziffern 8 und 9 b mit einem Kennzeichen nach Muster 3 und solche mit Stoffen der Ziffer 9 a\nmit einem Kennzeichen nach Muster 6 versehen sein.\n(2)  Sind die Stoffe in zerbrechliche Gefäße verpackt, die in Kisten oder anderen Schutzbehältern derart\neingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen die Versandstücke außerdem mit Kenn-\nzeichen nach Mustern 7 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste\nverwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender\nWeise angebracht werden.\nC. Verladungsvorschriften\nI. Verladesdlelne\n383             (!) Die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe (Klasse III c) sind mit einem besonderen Verladeschein\n(Schiffszettel) anzuliefern. Die Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die an Rn 371\ndurd1 Kursivschrift hervorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der\nKla,se, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoflauizählung und die Abkürzung (z.B. 111 c,\nZiffer 2) zu ergänzen. Außerdem ist auffällig zu vermerken: .Entzündend (oxydierend) wirkend\".","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                         99\nKlasse lllc\n(2) Die in § 4 der Verordnung vorgeschriebene Erklärung des Abladers muß auf Grund von Bescheinigun-                383\ngen des Auftraggebers auch enthalten:                                                                               (Forts.)\nbei Tetranitromethan (Ziffer 2), daß es völlig frei von brennbaren Verunreinigungen ist,\nbei Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Ziffer 3) die Angabe des Gehalts an reiner Säure (HCl04)\nsowie die Bestätigung, daß keine andere Flüssigkeit als Wasser beigegeben i,st,\nbei Ammoniumnitrat und unter Verwendung von Ammoniumnitrat hergestellten Erzeugnissen mit\nnicht mehr als 0,4 °/o brennbaren Bestandteilen (Ziffer 6), daß der Gehalt an brennbarer Substanz\nnicht mehr als 0,4 0/o beträgt.\nII. Verladungen im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n(1) Die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen               389\nwerden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);\nc) verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse I d (Rn 131), mit Ausnahme\nvon Kohlensäure und Stickstoff;\nd) Stoffen der Ziffern 2 und 3 der Klasse I e (Rn 181);\ne) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201), sofern deren Außenpackung nicht aus Metall-\ngefäßen besteht;\nf) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);\ng) entzündbaren festen Stoffen de,r Klasse III b (Rn 331);\nh) giftigen Stoffen der Klasse IV a (Rn 401);\ni) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);\nj) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501).\n(2) Die Stoffe der Ziffer 3 dürfen weder mit Bariumazid der Ziffer 11 noch mit Phosphorzink der Ziffer 15\nnoch mit Natriumazid oder cb.lorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Ziffer 16 der Klasse IV a (Rn 401)\nzusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.\n(3) Die Chlorate [Ziffer 4 a)), die Chlorite [Ziffer 4 c)] und die Gemenge von Chloraten, Perchloraten und\nChloriten [Ziffer 4 d)] dürfen weder mit Schwefelsäure oder schwefelsäurehaltigen Mischungen der Ziffern\n1 a) bis d), f) und g), noch mit Schwefelsäureanhydrid der Ziffer 1 oder Chlorsulfonsäure der Ziffer 8 der\nKlasse 5 (Rn 501) zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.\nFerner dürfen die Stoffe der Ziffern 4 und 5 nicht mit Anilin - ausgenommen in Mengen bis zu 5 kg,\ngemäß Rn 417 (1) b) verpackt - der Ziffer 17 der Klasse IV a (Rn 401) zusammen in derselben Schotten-\nabteilung verladen werden.\n(4) Die Chlorate [Ziffer 4 a)] und die Nitrite (Ziffer 8) dürfen nicht mit Ammoniumnitrat [Ziffer 6 a)] oder\nmit Ammoniumnitrat enthaltenden Gemischen [Ziffern 6 b) und c)] oder mit anderen Ammoniumsalzen oder\nAmmoniumsalz enthaltenden Gemischen zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.\n(5) Die entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe sind von organischen Stoffen (wie Zucker, Mehl pflanz-\nlichen Faserstoffen) räumlich so getrennt zu halten, daß eine Berührung oder Vermischung ausgeschlossen ist.\n(6) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden\ndürfen, müssen besondere Verladesdieine ausgestellt werden.\n1\n(7) Die Stoffe der Ziffern 2 bis 10 dürfen mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301) nur dann\nauf demselben Schiff befördert werden, wenn sie in horizontal weit von diesen Stoffen entfernten Abteilungen\n(auf Motor- und Dampfschiffen mindestens durch Maschinen- und Kesselräume, sonst mindestens durch eine\nSchottenabteilung getrennt) untergebracht werden oder wenn die entzündbaren flüssigen Stoffe so an Deck\nverladen werden können, daß eine Berührung mit den entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen aus-\ngeschlossen ist. Sie dürfen zwar mit Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c\n(Rn 101) in derselben Schottenabteilung verladen werden, müssen aber räumlich so voneinander getrennt\ngehalten werden, daß sie sich gegenseitig nicht beeinflussen können. Auch von Fetten oder Oien aller Art\nsind die Stoffe so getrennt zu verstauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter aus-\ngescb.lossen bleibt.\n(8) Die Stoffe der Ziffer 1 dürfen nicht unter Deck verstaut werden.\nIII. Weitere Vorsdlrlften für die Verladung einzelner Stoffe\n(1) Für die unter Verwendung von Ammoniumnitrat hergestellten Erzeugnisse der Ziffer 6 besteht bei der\nVerladung nur die Beschränkung, daß sie nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden dürfen mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Ziffern 3 und 5 bis 11 der Klasse I b (Rn 61);\nc) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301) und\nd) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451).","100                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse Illc\n389         (2) Folgende Vorschriften für die Verladung einzelner Stoffe sind noch besonders zu beac:hten:\n(Forts.J\na) für Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50, aber höchstens 72,5        •t, reiner Säure\n(Ziller 3) sowie Chromtrioxyd (Chromsäure) [Ziffer 10):\n1. wenn die Säuren in Fässern verpackt sind, müssen die Gefäße so gestaut und durch. geeignete\nZwischenlagen getrennt werden, daß sie sich nicht berühren und gegenseitig beschädigen können.\nGlas- oder Tongef äße mit diesen Säuren in offenen oder mit losem Deckel versehenen Uber-\ngefäßen dürfen nicht belastet, also auch nicht aufeinander gestaut werden.\n2. Perchlorsäure der Ziffer 3 sowie Chromsäure der Ziffer 10 müssen von Stoffen der Ziffern 4 bis 9\nder Klasse III c und von Stoffen der Klasse IV a, Ziffern 6, 7 und 10, von Natriumazid (Klasse IV a\nZiffer 16), von Bromzyan (Klasse IV a, Ziffer 12) räumlich so wirksam abgeschlossen gehalten\nwerden, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt.\nb) Für die Stoffe der Ziffern 4 bis 9 sind folgende Bestimmungen besonders zu beachten:\n1. Die Stoffe sind von Säuren und Gemischen von Säuren, von Wasserstoffperoxyd und Wasser-\nstoffperoxydlösungen (Klasse III c, Ziffer 1, und Klasse V, Ziffern 1,5 und 10), und von Schwefel\n(Klasse III b, Ziffer 2), die Stoffe der Ziffern 6 und 7 außerdem auch von Anilin (Klasse IVa,\nZiffer 17) so getrennt zu verstauen, daß eine Mischung auc:h bei Besc:hädigung der Behälter aus-\nausgeschlossen bleibt.\n2. Bei der Verladung von Stoffen der Ziffer 4 ist sorgfältig darauf zu achten, daß nur unbeschädigte\nGefäße übergenommen werden. Die Pac:kstücke sind beim Verladen vorsichtig zu behandeln,\ndamit Beschädigungen und Ausstreuen des Inhalts vermieden werden. Bei der Unterbringung\nist besonders zu berücksichtigen, daß die Stoffe im Gemenge mit organischen Stoffen wie Mehl,\nZucker, Holz, Kohlen, Faserstoffen, Geweben usw. Brände hervorrufen können. Das ist bei den\nStoffen der Ziffer 4 e) in erhöhtem Maße bei Zutritt von Feuchtigkeit der Fall, wobei sich auch\ngiftiges Chlorgas entwickelt. Ausgestreute Stoffe der Ziffer 4 sind sofort aufzunehmen und von\nBord zu schaffen. Sie dürfen nicht in Gefäße aus brennbaren Stoffen (Papiersäcke, Pappkästen\nusw.) gefüllt werden. Die Stoffe der Ziffer 4 sind möglichst in kühlen, aber trockenen Räumen\nzu verstauen, jedoch mindestens 15 m entfernt von Wänden, die an Maschinen- oder Kessel-\nräume grenzen.\nBei Verladung an Deck sind sie gegen Zutritt von Feuchtigkeit zu schützen.\n3. Die Stoffe der Ziffern 6 bis 9 sind von Salpetersäure {Klasse V, Rn 501, Ziffer 1), Gemischen\nvon Schwefelsäure mit Salpetersäure (Klasse V, Ziffer 1), von Schwefelsäure (Klasse V, Ziffer 1),\nvon Wasserstoffperoxyd und Wasserstoffperoxydlösungen (Klasse III c, Ziffer 1 und Klasse V,\nZiffer 10) und Schwefel (Klasse III b Ziffer 2) räumlich abgeschlossen zu verstauen.\n4. Die Stoffe der Ziffern 8 und 9 b) sowie ihre entleerten ungereinigten Behälter müssen auch von\nNahrungs- und Genußmitteln sowie von Futtermitteln getrennt gehalten werden. Auch beim\nLaden oder Löschen ist auf sorgfältige Trennung zu achten.                         1\nDie anorganischen Nitrite (Ziffer 8) sind von Thiosulfaten wirksam räumlich abgeschlossen zu\nverstauen.","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                       101\nKlasse IV a\nGiftige Stoffe\nDen Bestimmungen der Klasse IV a unterliegen giftige Stoffe, von denen aus der Erfahrung bekannt\noder nach Tierexperimenten wahrscheinlich ist, daß sie auch nach der einmaligen oder kurzdauernden\nZufuhr durch die Verdauungsorgane oder Atemwege oder auf dem Wege über die Haut zu schweren\ngesundheitlichen Schäden oder zum Tode des Menschen führen können.\nA. Vorbemerkungen\n(1) Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Vor•                      401a\nschriften der Klasse IV a nicht unterstellt:\na) Stoffe der Ziffern 2 bis 18, 20 und 21, wenn sie unter Beachtung der Vorsduiften der Rn 402 in\ndidlt verschlossene Gefäße aus Blech oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. - Stoffe der\nZiffer 11 auch in dicht verschlossene Pappbüchsen - verpackt sind, die in dicht verlötete Blech-\ngefäße eingebettet und damit in starke, hölzerne Versandkisten eingesetzt sind; dabei sind für die\neinzelnen Stoffe, die in Rn 404 bis 412, 413, 415, 416 und 419/2 für Gefäße der verwendeten Art\nvorgeschriebenen Teilmengen und Gewichtsbeschränkungen der Versandstärke einzuhalten;\nb) Stoffe der Ziffern 2 bis 11 und 13 bis 18, ausgenommen Stoffe der Ziffern 2 b und 15 d, wenn sie\nzu hödistens 1 kg für jeden Stoff unter Beachtung der Vorsdiriften der Rn 402 in didit versdilossene\nGefäße aus Blech oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleidien verpackt und diese in starke,\ndidite, hölzerne Versandkisten mit dichtem Verschluß eingebettet sind; dabei sind die in Rn 404\nfür Gefäße der verwendeten Art vorgesdiriebenen Teilmengen einzuhalten;\nc) feste, giftige Pflanzenschutzmittel (oder Holzschutzmittel) der Ziffern 6 und 9 in gebraudisfertigen\nMischungen, wenn sie in Papiersäcke von höchstens 5 kg Inhalt und damit in Pappschachteln mi1\nder deutlichen und unauslöschbaren Aufschrift „Giftige Pflanzenschutzmittel (oder Holzschutzmittel)\"\nverpackt sind.\n(2) Der Ablader muß im Verladeschein die Erklärung abgeben, daß die Stoffe nach den Vorschriften der\nRn 401 a Absatz (1) der Klasse IV a verpackt sind.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorsdtriften\n(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen                          402\ngelangen kann. Sondervorschriften für Stoffe der Ziffer 18 siehe Rn 418.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und\nkeine schädlidien oder gefährlidien Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Versdilüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblidien Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nInsbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen oder bei Stoffen, die von einer Flüssi,gkeit benetzt\nsind und, sofern in den besonderen Verpackungsvorsdiriften der einzelnen Stoffe nichts anderes vorge-\nschrieben ist, die Gefäße und ihre Versdilüsse dem sich bei normalen Beförderungsbedingungen etwa\nentwickelnden inneren Druck audi unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten\nkönnen. Zu diesem Zweck muß audi ein füllungsfreier Raum belassen werden, der unter Berücksichtigung\ndes Untersdiiedes zwischen der Füllungstemperatur und der Außentemperatur, die während der Beförderung\nerreicht werden kann, zu beredinen ist. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig\nfestzulegen.\n(4) Flasdien und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-\nringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf\nin keinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie darf nicht geringer als 2 mm sein, wenn der Fassungsraum\ndes Gefäßes größer als 30 Liter ist.\nDer Versdiluß muß durch eine zusätzlidie Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,\nVerbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern geeignet ist.\n(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen sowie Gefäße aus Kunststoff vorgesdirieben\noder zugelassen sind, müssen sie in Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen\nmüssen den Eigensdiaften des Inhalts angepaßt sein; sie müssen insbesondere saugfähig sein, wenn dieser\nflüssig ist.\n(6) Bei der Aufgabe        ZW'  Beförderung dürfen den Versandstücken keine giftigen Stoffe anhaften.\nII.\nGüterverzeidtnis                                      Besondere Verpadmngsvorsdiriften\n401       1. Blausäure (Zyanwasserstoff) mit hödtstens 3°/e                    Blausäure (Ziffer 1) muß verpackt sein:         403\nWasser, völlig aufgesaugt durch eine poröse                    a) wenn sie durch eine von der Bundesanstalt für\nMasse oder flüssig.                                               Materialprüfung anerkannte inerte poröse\nDie Blausäure muß durch einen von der Bundesanstalt               Masse völlig aufgesaugt ist:\nfür Materialprüfung nach Art und Menge anerkannten               in dichte und dicht zu versdiließende Büdisen\nZusatz, der zugleich ein Warnstoff sein kann, beständig\nqemadtt sein. Sie darf nur von Herstellern der flüssiqen         aus starkem Eisenblech von höchstens 7,5 Liter\nBlausäure oder von solchen Firmen versandt werden,               Fassungsraum, der von der porösen Masse\ndenen auf Grund gesetzlicher Vorschriften über die Schäd-\nlingsbekämpfung mit hochgiftiqen Stoffen die Berechti-           völlig ausgefüllt sein muß. Die poröse Masse","102                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Tt!il II\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                                                Besondere Verpackungsvorschriften\n401          gung zur Schädlingsbekämpfung mit diesen Stoffen zuer-        darf auch nad>. längerem Gebraud>. bei Erschüt- 403\n(Ports.)     kannt worden Ist. Die Gefäßfüllung muß Jünger als I Jahr\nsein I sie darf dieses Alter während der voraussichtlichen    terungen und selbst bei Temperaturen bis zu (Ports.)\nDauer der Beförderung auch nicht erreichen.                   50° C nid>.t zusammensinken oder gefährliche\nGefäflfilllungen, die älter als 1 Jahr sind, dür-             Hohlräume bilden. Die Büd>.sen müssen einen\nfen nidlt befördert werden.                                   Druck von 6 kg/cm 2 aushalten und, gefüllt bei\n15° C, nod>. bei 50° C dicht bleiben. Auf dem\nBlausäure, die diesen Bedingungen nidlt ent-                  Deckel jeder Büchse ist das Füllungsdatum ein-\nspridlt, ist zur Beförderung nidlt zugelassen.                zuprägen. Die Büchsen müssen in Versandkisten\nvon mindestens 18 mm Wandstärke so einge•\nsetzt werden, daß sie einander nid>.t berühren\nkönnen. Ihr Fassungsvermögen darf insgesamt\nnicht mehr als 120 Liter betragen und das Ver•\nsandstück nicht schwerer als 120 kg seini\nb) wenn sie flüssig, aber nicht durch eine poröse\nMasse aufgesaugt ist:\nin Gefäße aus Kohlenstoffstahl, die den ein-\nschlägigen Vorschriften der Klasse I d, Rn 138,\n142 und 145 mit folgenden Abweichungen und\nBesonderheiten zu genügen haben:\nDer bei der Flüssigkeitsprobe anzuwendende\ninnere Druck muß 100 kg/cm• betragen.\nDie Druckprobe ist alle zwei Jahre zu wieder•\nholen und mit einer genauen Besichtigung des\nGefäßinneren sowie einer Feststellung des Ge-\nwichtes zu verbinden.\nAuf den Gefäßen muß außer den in Rn 145 (1) a)\nbis c), e) und g) geforderten Angaben der Tag\nder letzten Füllung angegeben sein.\nDie zulässige höd>.ste Füllung der Gefäße be-\nträgt 0,55 kg Flüssigkeit für je 1 Liter Fassungs-\nraumi\nc) in Mengen bis zu 25 g in zugescbmolzene\nstarke Glasröhren. Höchstens 10 solcher Röh-\nren müssen in eine dicht verlötete Blechbüchse\nmit einer ihrem Inhalt entsprechenden Menge\nInfusorienerde eingebettet sein, die mit Forma-\nlin derart befeuchtet ist, daß auf je 25 g Blau-\nsäure 100 g Formalin kommen. Bis zu 5 Blech•\nbüchsen müssen in eine starke, dichte, sicher zu\nverschließende Kiste mit einem verlöteten\nZinkblecheinsatz ebenfalls mit Infusorienerde,\ndie in gleicher Weise mit Formalin befeuchtet\nist, eingebettet sein.\n2. 11.) Wässerige Blausäurelösungen mit höchstens               Die Stoffe der Ziffer 2 müssen verpackt sein:       404\n20 8/e reiner Säure (HCN)i                            a) wässerige Blausäurelösungen\nLösungen von Salzen der Blausäure - mit                  in zugeschmolzene Glasampullen mit höchstens\nAusnahme der Komplexsalze und von Zyan-                  50 g Inhalt oder in dicht verschlosssene Glas-\nkupfer, Zyanzink und Zyannickel - wie                    stöpselflaschen mit höchstens 250 g Inhalt. Am•\nLösungen von Nalriumzyanid und Kalium-                   pullen und Flaschen müssen einzeln oder zu\nzyanid, Lösungen der Alkali- oder Erd-                    mehreren mit saugfähigen Stoffen in weich\nalkalizyanide und Lösungen der gemischten                verlötete Weißblechdosen oder in starke Schutz-\nSalze der Blausäure;                                     kisten mit weich verlöteter Weißblechausklei-\nwässerige Blausäurelösungen mit mehr als                 dung eingebettet sein. Das Versandstück darf\n20 •!, reiner Säure (HCN) sind zur Beförde-               bei Verwendung einer Weißblechdose nicht\nschwerer als 15 kg sein und nid>.t mehr als\nrung nidlt zugelassen;\n3 kg Blausäurelösung enthalten. Bei Verwen•\nb) Ak1ylnil1il, mit einem geeigneten Zusatz\ndung einer Kiste darf es nicht schwerer als\nstabilisiert und\n75 kg sein;\nAzetonilril.\nb) Lösungen von Natriumzyanid und andere Lö-\nNichtstabWsiertes Akrylnltril ist zur Beför-\nsungen von Blausäuresalzen\nderung nidlt zugelassen.\nin Gefäße aus Eisen oder geeignetem Kunst-\nSiehe zu a) und b) auch Rn 401 a.                             stoff, die in hölzerne oder metallene Schutzbe-\nhälter einzubetten sind;\nc) Akrylnitril undAzetonitril in geschweißte Eisen•\nfässer, die mit einer Verschlußschraube und","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                             103\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                                   Besondere Verpackungsvorschritten\n,01                                                             Verschlußmutter doppelt gesic:hert, luftdicht      404\n(fort •.)                                                       verschlossen und mit Rollreifen und inneren (Forts.)\nund äußeren Versteifungsreifen aus Halbrund-\neisen an den Kopfenden versehen sind.\nFür Akrylnitril können auch verzinkte Roll-\nsickenfässer mit gesc:hweißter Mantelnaht,\nBöden angeschweißt, mit inneren und äußeren\nVerstärkungsringen aus Halbrundeisen an den\nKopfenden, mit zwei aus dem Mantel gedrück-\nten Rollsidcen verwendet werden. Die Blech-\nstärke im Mantel und Boden muß mindestens\n1,25 mm betragen. Der Spund in einem Boden\nmuß mit einer Verschlußsduaube und Verschluß-\nmutter doppelt gesichert und luftdicht verschlos-\nsen sein. Zur Abdichtung darf keine Polyäthy-\nlendichtung verwendet werden. Das Fassungs-\nvermögen darf 200 Liter nicht übersteigen.\nVollkommen geschweißte Rollsickenfässer mit\neiner Blechstärke von 1,25 mm und einem\nTaragewicht von 29,5 kg sind ebenfalls zulässig.\nDie Fässer müssen mit einem doppelten ver-\nschraubten Stöpsel luftdicht verschlossen sein.\nFür Azetonitril dürfen auch Gefäße aus Glas\nverwendet werden, die mit einem eingeschlif-\nfenen Glasstöpsel verschlossen sind. Die Glas-\ngefäße sind in eine hölzerne Kiste oder in\neinen Weiden- oder Metallkorb einzubetten.\nAlle Gefäße, die Akrylnitril oder Azetonitril\nenthalten, dürfen nur bis höchstens 93 °/o ihres\nFassungsraumes gefüllt sein.\n3. Flüssige oder gelöste Arsenikalien, wie ge-      (1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen verpackt sein:   405\nlöste Arsensäure, gelöstes Natriumarsenit.     a) in Blechgefäße ohne Schutzbehälter. Wenn die\nSiehe auch Rn 401 a.                               Versandstücke schwerer als 50 kg sind, so\nmüssen die Behälter geschweißt sein, und ihre\nWandstärke muß mindestens 1,5 mm betragen.\nSind die Versandstücke schwerer als 100 kg,\nso müssen die Gefäße mit Roll- und Kopfreifen\nversehen sein;\nb) in dickwandige Gefäße aus geeignetem Kunst-\nstoff mit Schutzbehälter. Die Sc:hutzbehälter\nmüssen mit Handhaben versehen sein, wenn\ndas Versandstück schwerer als 50 kg ist;\nc) in dünnwandige Gefäße aus Blech, z.B. Weiß-\nblech, oder aus geeignetem Kunststoff oder in\nGefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\nAlle diese Gefäße sind in vollwandige Schutz-\nbehälter einzubetten. Die Schutzbehälter müs-\nsen mit Handhaben versehen sein, wenn das\nVersandstück schwerer als 50 kg ist.\n(2) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen\ndarf nicht schwerer als 75 kg sein.\n4. Tetraäthylblel und Mischungen von Tetra-         Die Stoffe der Ziffer 4 müssen verpackt sein:       406\näthylblei mit organischen Verbindungen der     a) in starke, geschweißte Eisenfässer, die mit einer\nHalogene ( Athylfluid).                           Verschlußschraube und einer Verschlußmutter\nSiehe auch Rn 401 a.                              doppelt gesichert, luftdicht verschlossen und\nmit Rollreifen versehen sind. Die Fässer dürfen\nhöchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes ge-\nfüllt werden;\nb) in luftdicht verschlossene Gefäße aus starkem\nSchwarzblech oder aus Weißblech. Ein Weiß-\nblechgefäß darf nicht schwerer als 6 kg sein.\nDie Blechgefäße sind einzeln oder zu mehreren\nmit saugfähigen Stoffen in eine starke, dichte,\nhölzerne Versandkiste fest einzubetten, die\nnicht schwerer als 75 kg sein darf.","104                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse IVa\nGüterverzeidmis                                                        Besondere Verpackungsvorsdirilten\n401       5. a) Dimethylsuliat.                                 (1)  Dimethylsulfat (Ziffer 5 a) muß verpackt sein:   •o7\n(Ports.)     b) Giftige organisdle Wirkstoffe für Pflanzen-  a) in luftdidlt versdllossene gesdlweißte oder ge-\nsdlutz, Sdlädlings- und Unkrautbekämpfung         zogene Metallfässer mit Kopf- und Rollreifen,\nsowie daraus hergestellte Zubereitungen;          oder in Rollsickenfässer, oder\nferner giftige organisdle Holzsdlutzmittel   b) in gelötete oder gezogene Bledlgefäße oder in\nsowie Mittel zur Vertilgung von Nagetie-          Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die alle luft-\nren, wie giftige Phosphor- und Thiophos-          didlt versdllossen sein müssen und nidlt sdlwe-\nphorsäureester und phosphorhaltige Präpa-         rer als 60 kg sein dürfen. Dünnwandige Bledl-\nrate; Naphthylharnstofl und Naphthylthio-         gefäße, z.B. Weißbledlgefäße, dürfen jedodl\nharnstoll sowie Naphthylharnstoff- und            nidlt sdlwerer als 6 kg sein, oder .\nNaphthylthioharnstolipräparate;      Nikotin c) in luftdidlt versdllossene Glasflasdlen oder\nund Nikotinpräparate.                             Glasampullen, die nidlt sdlwerer als 3 kg sein\nc) Getreidekörner, durch giftige      Phosphor-      dürfen.\noder Thiophosphorsäureester imprägniert.        (2) Die Gefäße mit Dimethylsulfat dürfen nur\nSiehe zu a), b) und c) audl Rn 401 a.           bis zu 93 8/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\n(3) Bledlgefäße, Absatz (1) b) und Glasflasdlen,\nAbsatz (1) c) dürfen mit paraffinierten Kork-\npfropfen, Glasflasdlen audl mit eingesdlliffenen\nGlasstöpseln versdllossen sein, die durch eine\nSdmtzkappe aus Pergamentpapier, Viskose oder\ndgl. gegen Lockerung zu sichern sind. Glasampul-\nlen müssen zugesdlmolzen sein.\n(4) Blech- und Kunststoffgefäße, Absatz (1) b},\nmüssen in Schutzbehälter mit Handhaben ein-\ngebettet sein, die nicht schwerer als 100 kg sein\ndürfen. Glasflaschen und Glasampullen sind mit\nWellpappe zu umwickeln und in weich gelötete\nWeißbledlbüdlsen oder in hölzerne Kisten mit\nweich gelöteter Weißblechauskleidung einzubetten.\nFür die Einbettung von dünnwandigen Blech-\ngefäßen, von Glasflaschen und von Glasampullen\nsind inerte, saugfähige Füllstoffe (Kieselgur und\ndergleidlen) in genügender Menge -:u verwenden.\nEin Versandstück mit zerbredllichen Gefäßen darf\nbei Verwendung einer Weißbledlbüdlse nicht\nschwerer als 15 kg und bei Verwendung einer Kiste\nnidlt sdlwerer als 75 kg sein.\n(5) Flüssige und gelöste Stoffe der Ziffer 5 b)\nmüssen verpackt sein:\na) in luftdicht versdllossene Rollsickenfässer oder\nMetallfässer mit Kopf- und Rollreifen, oder\nb) in luftdidlt versdllossene, starkwandige Bledl-\ngefäße oder Gefäße aus geeignetem Kunststoff.\nEin Gefäß samt Inhalt darf nicht schwerer als\n60 kg sein. Dünnwandige Bledlgefäße, z. B.\nWeißbledlgefäße, dürfen jedodl nidlt sdlwerer\nals 6 kg sein, oder\nc) in luftdidlt versdllossene Glasflaschen oder\nGlasampullen. Glasflasdlen dürfen nidlt sdlwe-\nrer als 3 kg sein.\n(6) Die Gefäße, Absatz (5) b) und c), dürfen mit\nparaffinierten Korkpfropfen, Glasflaschen audl mit\neingesdlliffenen Glasstöpseln verschlossen sein,\ndie durdl eine Sdlutzkappe aus Pergamentpapier,\nViskose oder dergleichen gegen Lockerung zu\nsidlern sind. Glasampullen müssen zugeschmolzen\nsein.\na) Starkwandige Blechgefäße, Absatz (5) b) mit\neinem Gewicht bis zu 60 kg müssen mit Hand-\nhaben versehen sein. Dünnwandige Blechgefäße\nbis zu 6 kg und Kunststoffbehälter, Absatz (5) bJ,\nmüssen in Schutzbehälter mit Handhaben ein-\ngebettet sein. Glasflasdlen und Glasampullen\nsind mit Wellpappe zu umwickeln und in Sdlutz-\nbehälter einzubetten. Für die Einbettung von","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                  105\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                                 Besondere Verpackungsvorschriften\ndünnwandigen Blechgefäßen, von Glasflaschen          407\n401\n(Forts.)                                                  und Glasampullen sind inerte, saugfähige Füll- (Forts.)\nstoffe (Kieselgur oder dergleichen) in genügen-\nder Menge zu verwenden. Ein Versandstück mit\nzerbrechlichen Gefäßen darf bei Verwendung\neiner Blechbüchse als Schutzbehälter nicht\nschwerer als 15 kg und bei Verwendung einer\nhölzernen Kiste nicht schwerer als 75 kg sein.\nb) Feste und pastöse Stoffe der Ziffer 5 b) und die\nStoffe der Ziffer 5 c) können auch verpackt\nsein:\n1. in eiserne Rollreifenfässer; ein Gefäß samt\nInhalt darf nicht schwerer als 250 kg sein,\noder\n2. in hölzerne Gefäße oder Fibertrommeln, die\neiner hierfür besonders zugelassenen Bauart\nnach Anhang 1 a entsprechen und mit einer\nluftdichten Einlage ausgelegt sein müssen.\nEin hölzernes Gefäß und eine Fibertrommel\ndürfen samt Inhalt nicht schwerer als 75 kg\nsein, oder\n3. in luftdicht verschlossene Metallbehälter. Das\nVersandstück darf nicht schwerer als 75 kg\nsein.\n4. Giftige Pflanzenschutzmittel in Pulverform\nauch in Jutesäcke; diese müssen in einen\ngut verschlossenen Sack aus Papier oder ge-\neignetem Kunststoff eingesetzt werden.\n(7) Getreidekörner, mit giftigem Phosphor- oder\nThiophosphorsäureester imprägniert und auffällig\ngefärbt [Ziffer 5 c)J, dürfen auch in dichte Jute-\nsäcke oder in dichte Säcke aus Papier von minde-\nstens zwei Lagen oder aus geeignetem Kunststoff,\ndie in einen dichten Sack aus Gewebe eingesetzt\nsind, verpackt sein.\n(8) Für flüssige Pflanzenschutzmittel der Abtei-\nlungen 2 und 3 der Anlage I der „Polizeiverord-\nnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutz-\nmitteln vom 13. Februar 1940 (Reichgesetzbl. I\nS. 349)\" in der jeweils geltenden Fassung sind zu-\nsätzlich folgende Verpackungen zugelassen:\na) starkwandige, mit Handhaben versehene Me-\ntallgefäße mit einem Bruttogewicht bis zu\n100 kg,\nb) Blechkannen mit einem Bruttogewicht bis zu\n35kg.\n(9) Flüssige Pflanzenschutzmittel der Abteilung 3\nder Anlage I der „Polizeiverordnung über den\nVerkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom\n13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. l S. 349)\" in der\n1\njeweils geltenden Fassung dürfen auch in Gefäße\n· aus Glas verpackt werden, die in Schutzbehälter\n· einzusetzen sind. Das Versandstück darf nicht\nschwerer als 25 kg sein.\n(10) Für .feste Pflanzenschutzmittel der Abtei-\n·1ung 3 der Anlage I der „Polizeiverordnung über\nden Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln\nvom 13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. l S. 349)\" in\nder jeweils geltenden Fassung ist neben den un-\nter Absatz (6) bis (8) genannten Verpackungen zu-\nsätzlkb die Verpackung in widerstandsfähigen,\nmehrschichtigen staubdichten Säcken zugelassen.\nDas Bruttogewicht eines Sackes einschließlich In-\nhalt darf 55 kg nicht übersteigen.\n(11) Als Füllstoff für Weißblechflaschen mit flüs-\nsigen Pflanzenschutzmitteln der Giftabteilungen 1,\n2 und 3 und Glasflaschen mit solchen der Giftabtei-\nlungen 2 und 3 kann Holzwolle verwendet werden.","106                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nK.la1se IVa\nGüterverzeichnis                                                        Besondere Verpackungsvorschriften\n401       6. Nichlflüssige Arsenikalien, wie arsenige Säure      (1) Die Stoffe der Ziffern 6 und 7 müssen ver-      408\n(Ports.)     (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb,      packt sein:\nAuripigment), rotes Arsenik (Realgar), Scher-\na) in Fässer aus festem Eisenblech mit Rollreifen,\nbenkobalt     (Fliegenstein),    Kuplerarsenit,\noder\nSchweinfurter Grün und Kupferarsenat;\nb) in Fässer aus Wellblech oder anderem Blech\nfeste arsenhaltige Pflanzenschutzmittel, insbe-       mit eingewalzten Versteifungsringen. Ein Faß\nsondere in der Landwirtschaft gebrauchte ar-          mit Stoffen der Ziffer 6 darf nicht sdlwerer als\nsensaure Präparate.                                   300 kg und mit Stoffen der Ziffer '1 nicht schwe-\nSiehe auch Rn 401 a.                                  rer als 200 kg sein, oder\nc) in hölzerne Gefäße, die mit dichten Geweben\n1. Feste Zyanide, wie Alkalizyanide, z.B. Na-\nausgelegt sein müssen, oder in Gefäße aus\ntriumzyanid (Zyannatrium), Kaliumzyanid (Zy-\nBlech, Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Sämt•\nankallum), Kalziumzyanid, Bariumzyanid; Zyan-\nliche Gefäße - auch die hölzernen - müssen\nEinfach- und -doppelsalze; Natriumzyanamid;           einzeln oder zu mehreren in einem starken,\nErdalkalizyanide und die nicht unter Ziffer 8         dichten, hölzernen Versandbehälter festgelegt,\ngenannten Zyanide sowie Präparate, die Zya-           die zerbredJ.lidJ.en Gegenstände darin einge•\nnide oder Zyanhydrine oder beide enthalten.           bettet werden.\nSiehe auch Rn 401 a,\n(2) Die Stoffe der Ziffer 6 dürfen auch verpackt\nsein:\na) in hölzerne Fässer, die mit widerstandsfähigem\nPapier ausgekleidet sein müssen und nicht\nschwerer als 300 kg sein dürfen; oder\nb) in Säcke aus geteerter Leinwand oder aus zwei\nLagen widerstandsfähigem, wasserdichtem Pa-\npier mit einer Zwischenlage aus bituminösen\nStoffen. Die Säcke sind in hölzerne Gefäße ein•\nzusetzen; oder\nc) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders\nzugelassenen Bauart nach Anhang 1 a entspre-\nchen, oder bis zu höchstens 5 kg in wasserdichte\nPapierbeutel. Die Papierbeutel sind in feste\nKartons und diese in hölzerne Versandkisten\neinzusetzen.\n(3) Das Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen\ndarf nicht sdJ.werer sein als 75 kg.\nFeste arsenhaltige Pflanzenschutzmittel (Zif-       409\nfer 6) dürfen auch verpackt sein:\na) in hölzerne Fässer mit doppelter Wandung, die\nmit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet\nsein müssen, oder\nb) in Pappkästen, die in eine hölzerne Kiste einzu-\nsetzen sind, oder\nc) in Mengen bis zu 12,5 kg in doppelte Beutel\naus widerstandsfähigem Papier, die einzeln\noder zu mehreren in eine mit widerstandsfähi-\ngem Papier ausgekleidete hölzerne Kiste oder\nohne Spielraum in eine mit festem Papier aus-\ngelegte widerstandsfähige Schacht'!! aus zwei•\nseitiger Wellpappe oder gleichwertiger Pappe\neinzusetzen sind. Alle Fugen und Klappen sind\nmit Klebstreifen zu verschließen. Eine Papp-\nschachtel darf nicht schwerer als 30 kg sein;\nd) in Pappfässern, die einer hierfür besonders zu•\ngelassenen Bauart gemäß Anhang 1 a ent-\nsprechen;\ne) in Gefäße aus Aluminium oder aus einem ge-\neigneten Kunststoff. Diese Gefäße müssen ein-\nzeln oder zu mehreren in einen starken, dich-\nten, hölzernen Versandbehälter eingelegt wer-\nden, der nicht schwerer als 200 kg sein darf,\nf) für Mengen bis zu 25 kg: widerstandsfähige\nSäcke aus zwei Lagen Papier, die einzeln in mit\nKreppapier ausgekleidete Säcke aus Jute oder\nähnlichen Geweben einzusetzen sind, oder","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                      107\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                                              Besondere Verpackungsvorschriften\n401                                                                  g) Papiersäcke aus mindestens drei Lagen; kein           409\n(Forts.)                                                                  Sack: darf schwerer als 20 kg sein, oder         (Forts.)\nh) Papiersäcke aus zwei Lagen, die einzeln oder\nzu mehreren in Papiersäcke aus vier Lagen ein-\nzusetzen sind. Ein solches Versandstück: darf\nnicht schwerer als 60 kg sein.\nIn den Fällen unter g} und h) müssen jeder Sen-\ndung leere Säcke im Verhältnis von 1 zu 20 des\narsenhaltigen Stoffes beigegeben werden: diese\nleeren Säcke sind zur Aufnahme des Stoffes be-\nstimmt, der aus den etwa während der Beförde-\nrung beschädigten Säcken ausrinnen könnte.\n8. Zyankupfer, Zyanzink und Zyannickel sowie                  (1) Die festen Stoffe der Ziffern 8 und 9 müssen      410\nkomplexe Zyanide, wie Natrium- oder Kall-               verpackt sein:\numsilberzyanid, Natrium- oder Kaliumgoldzy-\na) in Gefäße aus Eisen oder in feste hölzerne Fäs-\nanid, Natrium- oder Kaliumkupferzyanid, Na-\nser oder in hölzerne Kisten mit Verstärkungs-\ntrium- oder Kaliumzinkzyanid, auch in Lösun-\nbändern, oder\ngen.\nb) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.,\nSiehe auch Rn 401 a.\noder\nDie Ferrozyanide und Ferrizyanide sind den Vorschriften\nder Klasse IV a nicht unterstellt.                      c) in Mengen bis zu 10 kg: auch in Säcke aus zwei\nLagen Papier, oder\nd) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders\nzugelassenen Bauart nach Anhang 1 a ent-\nsprechen.\nZu b} und c}: Die Gefäße und Papiersäcke sind\nin hölzerne Versandbehälter einzubetten.\n9. Quecksi/berverbindungen, wie Quecksi/berchlo-              Feste    queck.silberhaltige  Pflanzenschutzmittel\nrid (Sublimat) -        mit Ausnahme von Zinn-          (Ziffer 9) dürfen auch in Pappfässer verpackt sein,\nober - ; quecksilberhaltige Pflanzen- oder Holz-        die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart\nschutzmittel.                                           gemäß Anhang 1 a entsprechen,\nSiehe auch Rn 401 a.\n(2) Die flüssigen oder gelösten Stoffe der Zif-\nfern 8 und 9 müssen verpackt sein:\na) in Gefäße aus Metall, oder\nb) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\nDiese Gefäße sind in Schutzbehälter einzubet-\nten, die, wenn es nicht Kisten sind, mit Hand-\nhaben versehen sein müssen.\n(3) Das Versandstüdc mit zerbrec.hlichen Gefäßen\ndarf nicht sc.hwerer als 75 kg sein.\n10. Thalliumsalze, giftige Phosphorsalze; Thallium-           Die Stoffe der Ziffer 10 müssen verpackt sein:         411\nsalze oder giftige Phosphorsalze enthaltende            a) in Gefäße aus Weißblech, die in hölzerne Ver-\nPräparate.                                                  sandbehälter einzusetzen sind, oder\nSiehe auch Rn 401 a.                                    b) in hölzerne Kisten mit Verstärkungsbändern,\noder\nc) in hölzerne Fässer mit Eisenreifen oder starken\nHolzreifen.\n11. Bariumazid mit mindestens 100/o Wasser oder                (!} Die Stoffe der Ziffer 11 müssen in sicher zu      412\nAlkoholen und wässerige Bariumazidlösungen.             verschließende Glasgefäße verpackt sein. Ein Ge-\nSiehe auch Rn 401 a.                                    fäß darf höchstens 10 kg Bariumazid oder höchstens\n20 Liter Bariumazidlösungen enthalten. Die Gefäße\nBariumazid, trod<en oder mit weniger als 10 1/, Wasser  sind einzeln in Kisten oder eiserne Vollmantel-\noder Alkohol siehe Klasse I a, Rn 21, Ziffer 10 d.\nkörbe mit Füllstoffen einzubetten, deren Volumen\ndem des Gefäßinhalts mindestens gleichkommen\nmuß. Wenn die Füllstoffe leicht entzündlich sind,\nso müssen sie bei Verwendung von Vollmantel-\nkörben mit feuerhemmenden Stoffen so getränkt\nsein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme\nnicht Feuer fangen.","108                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse IVa\nGüterverzeidlnis                                                                 Besondere Verpackungsvorsdlrllten\n401    S 12. Bromzyan.                                                    Bromzyan muß in zugeschmolzenen Glasröh-           '13\n(Ports.)\nren versandt werden, die höchstens 1/1 kg des Stof-\nfes enthalten und nur bis zur Hälfte gefüllt sein\ndürfen.\nJede Glasröhre muß in eine starke, verlötete\nBlechbüchse eingebettet sein, deren Rauminhalt das\n5fache des in ihr untergebrachten Bromzyans be-\ntragen muß. Die Büchse muß mit Kieselgur ausge-\nfüllt sein.\nDie Blechbüchsen sind in starke Holzkisten mit\nzu verlötendem Einsatz aus verbleitem Eisenbleda\nfest einzulegen. Eine soldle Kiste darf nidlt mehr\nals 5 kg Bromzyan enthalten.\n13. Bariumverbindungen, wie Bariumoxyd, Barium-                   (1)  Die Stoffe der Ziffern 13 und 14 müssen ver- 414\nhydroxyd (Bariumoxydhydrat), Bariumsullid                  packt sein:\n(Schwefelbarium) und sonstige Bariumsalze                 a) in Behälter aus Eisen oder Holz, oder\n(ausgenommen Bariumsulfat und Bariumtitanat.)             b) in dichte Säcke aus Jute oder aus Papier in\nSiehe auch Rn 401 a.                                          4fachen Lagen, von denen eine undurchlässig\n1. Bariumzyanid ist ein Stoff der Ziffer 7.                  gemacht sein oder aus einem geeigneten Kunst-\n2. Bariumdilorat und Bariumperdilorat sind Stolle der          stoff bestehen muß. Jutesäcke müssen mit bitu-\nKlasse III c, Rn 371, Ziffer 4.                           minösem Papier ausgelegt sein, oder\nc) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders\nzugelassenen Bauart nach Anhang 1 a entspre-\nchen,\nBleinitrat und Bleiazetat nur in Hanfsäcke mit\nausgelegtem widerstandsfähigem Kreppapieri\ndas Kreppapier muß mit Bitumen geklebt seini\nin Mengen bis zu 12,5 kg auch in Papierbeutel\noder in Gefäße aus Glas. Die Gefäße aus Glas\nund die Papierbeutel sind in hölzerne Kisten\noder in Kästen aus harter, glatter Pappe oder\nzweiseitiger Wellpappe einzubetten.\n14. a) Antlmonverbindungen, wie Antimonoxyde                      (2) Die  Stoffe der Ziffer 14 dürfen auch in Ge-\nund Antimonsalze, aber· mit Ausnahme von             fäße aus Weiß- oder anderem Eisenblech, oder in\nAntimonglanz (Grauspießglanz) i                      Gefäße aus Glas oder in Papierbeutel verpackt\nBleiverbindungen, wie Bleioxyde, Bleisalze           sein. Die Gefäße aus Weißblech und Glas sowie\neinschließlich Bleinitrat, Bleiazetat (Blei-         die Papierbeutel sind in hölzerne Kisten oder Ein-\nzucker), Bleipigmente wie Bleiweiß und               heitspappkästen einzusetzen, Glasgefäße, mit Aus-\nBleidlromat, aber mit Ausnahme von Blei-             nahme der unter Abs. (1) c) aufgeführten, dürfen\ntitanat und Bleisulfidi                              höchstens 5 kg eines Stoffes enthalten. Einheits-\nVanadiumverbindungen wie Vanadiumpent-               pappkästen dürfen nicht schwerer als 30 kg sein.\noxyd und die Vanadate;\nb) Rückstände und Abfälle von Antimon- oder\nBleiverbindungen, wie Metallaschen.\nSiehe auch Rn 401 a.\nDie Chlorate und Perdilorate der unter a) aufgeldhrtea\nStoffe sind Stoffe der Klasse III c, Rn 311, Ziller 4.\n15. a) Aluminiumphosphld.                                         (1) Die Stoffe der Ziffer 15 a) müssen völlig     415\nb) Phosphorzink (Zinkphosphid) und Zuberei-               trocken verpackt sein:\ntungen, die wesentliche Mengen Phosphor-             a) in starke Beutel, die einzeln oder zu mehreren\nwasserstoff entwickelnde Verbindungen ent-               in luftdicht zu versdlließende Blechbehälter und\nhalten.                                                   damit in Holzkisten von mindestens 12 mm\nWegen Kalziumphosphid und Strontiumphosphid siehe             Wandstärke einzusetzen sind, oder in Mengen\nRn 201, Klasse II, Ziffer 2.                                 von hödlstens je 3 kg in starke, luftdicht ver-\nschlossene Glasflaschen. Die Glasflaschen sind\nPbospborzlnk (Zinkpbospbid), das wegen                   mittels trockener Füllstoffe in starke, dichte,\nseiner Herstellungsart oder infolge von Ver-             sicher zu verschließende Holzkisten einzubet-\nunreinigungen sida selbst entztlnden oder                ten, die mit einem wasserdidlten Blecheinsatz\ndurda Einwirkung von Feudl.Ugkeit giftige                versehen sind. Die Beipackung von Gasschutz-\nGase abgeben kann, ist zur Beförderung                   beuteln in die inneren und äußeren Behälter\nnidat zugelassen.                                        ist zulässig.\n,\ns             c) Phosphorwasserstoff entwickelnde Zuberei-              b) Die Stoffe der Ziffern 15 b) und c) müssen ver-\ntungen (Pllanzensdlutzmittel) von Phosphor-              packt sein: in luftdicht verschlossene Metallge-\nzink mit einem Höchstgehalt von 7 1/o Zink-              fäße mit Handhaben oder in Mengen bis zu\nphosphid (Phosphorzink).                                 1 kg je Gefäß auch in Glasgefäße. Die Metall•","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                        109\nKlasse IVa\nGitterverzeichnis                                                                 Besondere Verpackungsvorschritten\n401                                                                           gefäße sind in hölzerne Kisten einzusetzen, die    415\n(Forts.)     d) Trikresylphosphat mit mehr als 3 0/o ver-\nGlasgefäße in hölzerne Kisten mit Blecheinsatz (Forts.)\nesterten ortho-Kresol.\nund Kieselgur einzubetten.\nSiehe auch Rn 401 a.\nc) Die Stoffe der Ziffer 15d) müssen verpackt sein1\n1. in eiserne Fässer oder Kannen aus Eisen•\nblech, oder\n2. in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug\noder dgl.\n(2) Ein Versandstück mit Stoffen der Ziffer 15\ndarf nicht schwerer als 75 kg sein.\n16. Natriumazid;                                                   Die Stoffe der Ziffer 16 müssen verpackt sein:       418\nanorganische chlorathaltige Unkrautvertilgungs-\na) Natriumazid in Gefäße aus Schwarzblech oder\nmittel aus einer Mischung von Natrium-, Ka-\naus Weißblech;\nlium- oder Kalziumchlorat mit einem hygrosko-\npischen Chlorid (wie Magnesiumchlorid oder                  b) chlorathaltige     Unkrautvertilgungsmittel    mit\nKalziumchlorid) mit nicht mehr als 500/o Chlo-                   nicht mehr als 50 0/o Chlorat in Gefäße aus\nrat.                                                             Schwarzblech oder in Holzfässer aus festgefüg-\nSiehe auch Rn 401 a.                                             ten Dauben, die mit widerstandsfähigem Papier\nausgekleidet sind;\nc) Mengen bis zu 1 kg je Gefäß auch in Glasge-\nfäße, die in hölzerne Kisten einzusetzen sind.\n17. Anilin ( Anilinöl).                                            Anilin muß verpackt sein:                            417\nSiehe auch Rn 401 a.                                        a) in Fässer aus Metall oder Holz, oder\nb) in Mengen bis zu 5 kg je Packung auch in dicht-\nverschlossene Glasgefäße oder in Weißblech-\nkannen, die mit einem dicken Holzwollpolster\nzu umgeben und in starke hölzerne Versand-\nkisten mit dichtem Verschluß zu verpacken\nsind.\n18. Ferrosilizium und Mangansilizium, auf elektri-                 Die Stoffe der Ziffer 18 müssen völlig trok-         418\nschem Wege gewonnen, mit mehr als 30 und                    ken in trockene, wasserdichte, starke Behälter aus\nweniger als 70 0/o Silizium, und auf elektri-               Holz oder Metall verpackt sein, die mit einer Ein-\nschem Wege gewonnene Ferrosi/iziumlegierun-                 richtung für den Gasabzug versehen sein dürfen.\ngen mit Aluminium, Mangan, Kalzium oder                     Feinkörniges Material darf auch in Säcke verpackt\nmehreren dieser Metalle, von einem Gesamt-                  sein.\ngehalt an diesen Elementen einschließlich des\nSiliziums (unter Ausschluß des Eisens) von\nmehr als 30, aber weniger als 700/o.\nSiehe auch Rn 401 a.\n1. Perrosilizium- und Mangansiliziumbriketts mit beliebi-\ngem Siiiziumgehalt sind den Vorschriften der Klasse IV a\nnicht unterstellt.\n2. Ferrosiiizium ist den Vorschriften der Klasse IV a\nnicht unterstellt, wenn im Verladeschein bescheinigt\nist, daß der Stoff frei von Phosphor ist, oder daß er\nauf Grund einer vor der Außleferung stattgefundenen\nBehandlung während der Beförderung unter Feuchlig-\nkeitseinfluß keine gefährlichen Gase entwickeln kann.\n19. Athylenimin mit einem Gesamtchlorgehalt von                    (1) Die Stoffe der Ziffer 19 müssen verpackt sein:   41U\nhöchstens 0,003 0/o, mit einem geeigneten Zu-               in Gefäße aus Stahlblech von ausreichender Stärke,\nsatz stabilisiert, und seine wässerigen Lösun-              die mittels eingeschraubten Stopfens oder aufge-\ngen.                                                        schraubter Kappe und geeigneter Dichtungsringe\nJUhylenimin anderer Beschaifenhelt ist von der              oder Dichtungsscheiben gas- und flüssigkeitsdicht\nBeförderung ausgeschlossen.                                 verschlossen sind. Die Gefäße müssen einem inne-\nren Druck von 3 kg/cm2 standhalten, Jedes Gefäß\nmuß unter Verwendung saugfähiger Stoffe in einen\nfesten, dichten Schutzbehälter aus Metall eingebet-\ntet sein. Der Schutzbehälter muß dicht verschlos-\nsen, der Verschluß gegen unbeabsichtiges Lösen\ngesichert sein. Der Füllungsgrad darf höchstens\n0,67 kg je Liter Fassungsraum des Gefäßes betra-\ngen.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als\n75 kg sein. Versandstücke von mehr als 20 kg Ge-\nwicht müssen mit Handhaben versehen sein.","110                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse IVa\nGüterverzeichnis                                                         Besondere Verpackungsvorschriften\n401 S 20. Fluorwasserstoffsaure Sulze und kieseliluor-              Die Stoffe der Ziffer 20 müssen in starke, 419/1\n(Forts.)     wasserstoffsaure Sulze sowie Zubereitungen          dichte, sicher verschlossene hölzerne Behälter, in\nder fluorwasserstoffsauren oder kieselfluorwas-     Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zuge-\nserstoffsauren Salze.                              lassenen Bauart nach Anhang 1 a entsprechen, oder\nin starke, dichte Säcke verpackt sein. Außerdem\nsind Gefäße aus Glas oder Weißblech oder Papier-\nbeutel, in hölzerne Kisten verpackt, zugelassen.\ns        21. a) Allylchlorid;                                      (1) Die Stoffe der Ziffer 21 müssen verpackt sein: 419/2\nAthylenchlorhydrin.                            a) in Mengen bis zu höchstens 5 kg in luftdicht\nb) Epichlorhydrin.                                     verschlossene Gefäße aus starkem Weißblech;\nc) Phenol (Karbolsäure) und seine Derivate,\nb) in Flaschen aus Glas, die einzeln mit saugfähi-\nwie Kresol usw.;\ngen Stoffen in ein starkes Gefäß aus Weiß-\nChlorphenole, Dichlorphenole usw.                 blech einzusetzen sind;\nfür Epichlorhydrin dürfen auch Gefäße aus\nSchwarzblech verwendet werden, oder\nc) in geschweißte Stahlfässer, die mit einem dop-\npelten verschraubten Stöpsel luftdicht verschlos-\nsen und mit Rollreifen zu versehen sind. Die\nFässer dürfen nur bis zu höchstens !14 °/o des\nFassungsraums bei 15° C gefüllt werden.\nZu a) und b): ,Die Gefäße sind einzeln oder zu meh-\nreren mit saugfähigen Stoffen in eine hölzerne\nVersandkiste einzubetten. Im Falle zu a) darf audt\nHolzwolle zum Einbetten verwendet werden,\n(2) Das Versandstück nach (!) a) bis c) darf nicht\nschwerer als 75 kg sein.\n22. Ungereinigte leere Behälter und ungereinigte          Die Behälter müssen vollkommen dicht geschlos-\nleere Säcke, entleert von giftigen Stoffen der      sen sein. Ungereingte Säcke müssen in Kisten oder\nZiffern 1 bis 21.                                   in dichten, geteerten Säcken gut verpackt sein.\nIII. Zusammenpackung\n420         Von den in Rn 401 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden\nBedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern\nzu einem Versandstück vereinigt werden:\na) miteinander: die in der gleichen Ziffer genann-teo Stoffe. Sie müssen in der vorgeschriebenen Ver-\npackung in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) vereinigt werden;\nb) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen -           soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:\n1. die Stoffe der Ziffer 3, in Gesamtmengen bis zu 1 kg, verpackt in Glasgefäße, die in ein Metall-\ngefäß eingebettet sein müssen, mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem\nKleinbehälter (Kleincontainer);\n2. die Stoffe der Ziffern 6, 7, 15 und 16 in Gesamtmengen bis zu 5 kg; die Vereinigung ist jedoch\nnicht zulässig:\nvon Stoffen der Ziffern 15 und 16 mit irgendwelchen Säuren;\nvon Natriumazid (Ziffer 16) mit irgendwelchen anderen Salzen als den Salzen der Alkali- und\nErdkalkalimetalle;\nvon chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln (Ziffer 16) mit den in der Klasse III a, Ziffern 1\nbis 4 und in der Klasse IV a, Ziffer 17, genannten Stoffen oder mit gewöhnlichem Phosphor der\nZiffer 1 der Klasse II oder mit Schwefel der Ziffer 2 oder mit rotem Phosphor (Ziffer 8) der\nKlasse III b.\nDie Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt\nmit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Klein-\ncontainer) vereinigt werden;","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                     111\nKlasse IVa\n3. die Stoffe der Ziffern 5, 8 bis 1.4 und 17, 21 b} und 21 c); die Vereinigung ist jedoch nicht zulässig:   420\n(Ports.)\nvon Stoffen der Ziffern 8, 11 und 12 mit irgendwelchen Säuren;\nvon Stoffen der Ziffern 11 und 12 mit irgendwelchen anderen Salzen als den Salzen der Alkali-\nund Erdalkalimetalle.\nDie Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt mit\nden anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer)\nvereinigt werden.\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 4)\n(1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 13, 14 a, 15, 18 bis 21 müssen mit einem Kennzeichen             421\nnach Muster 3, solche mit Stoffen der Ziffer 18 außerdem mit einem Kennzeichen nach Muster 6 ver-\nsehen sein. Sind die Stoffe flüssig und in zerbrechlichen Gefäßen enthalten, die in Kisten oder andere\nSchutzbehälter derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen die Versand-\nstücke außerdem mit Kennzeichen nach Muster 1 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen nach Muster 7\nmüssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Ver-\npackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\n(2) Die in Absatz (1) vorgeschriebenen Kennzeichen sind auch auf Versandstücken anzubringen, in\nwelchen Stoffe der Ziffern 1 bis 13, 14 a, 15 und 19 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach\nRn 420 zusammengepackt sind.\n(3) Die leeren Behälter und Säcke der Ziffer 22 müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 3\nversehen sein.\nC. Ver 1 ad u n g s vors c h r if t e n\nI. Verladescheine\n(1) Die giftigen Stoffe der Klasse IVa sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) an-                423\nzuliefern:\nDie Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleichlauten wie die in Rn 401 durch Kursivschrift her-\nvorgehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und\ngegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung (z.B. IV a Ziffer 5 b) zu ergänzen.\nWo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung einzusetzen und zu ergänzen:\nn• •• Giftig!\" Das gleiche gilt für entleerte, ungereinigte Gefäße, die Stoffe der Ziffern 1 bis 21 enthalten\nhaben.\n(2) Bei Sendungen von Blausäure (Ziffer 1) ist im Verladeschein zu bescheinigen: ,,Beschaffenheit des Gutes\nund Verpackung entsprechen den Vorschriften der Anlage zur Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter\".\nAußerdem ist der Tag der Füllung anzugeben. Ferner muß bescheinigt sein, daß die Blausäure rein ist,\nnicht mehr als 30/o Wasser enthält und mit einem von der Bundesanstalt für Materialprüfung anerkannten\nZusatz zur Erhaltung der Beständigkeit versehen ist, außerdem bei Sendungen von Blausäure, die durch\neine poröse Masse aufgesaugt ist, daß diese Masse von der Bundesanstalt für Materialprüfung anerkannt\nist. Alle Bescheinigungen, auch die, daß die Verpackung den Vorschriften dieser Anlage entspricht, müssen\nvon einem von der Bundesbahn anerkannten Chemiker bestätigt sein.\nBei Sendungen, die wässerige Blausäurelösungen (Ziffer 2) enthalten, muß bescheinigt sein, daß die\nBlausäurelösungen nicht mehr als 20 Gewichtsteile Blausäure auf 100 Gewichtsteile der Lösung enthalten.\nBei Sendungen von Äthylenimin (Ziffer 19) muß bescheinigt sein, daß der Stoff nicht mehr als 0,003 0/o\nChlor enthält und durch einen geeigneten Zusatz stabilisiert ist.\nIn den Verladescheinen für Sendungen von Ferrosilizium und Mangansilizium (Ziffer 18) muß auch der\nGehalt an Silizium, bei Ferrosiliziumlegiernngen der Gesamtgehalt an Silizium, Aluminium, Mangan und\nKalzium angegeben und weiter bescheinigt sein, daß die Ware nach der Herstellung mindestens 8 Tage\nluftig gelagert hat.\n(3) Im Verladeschein für Stoffe der Ziffern 1 bis 16 und 19 bis 21 oder ihrer leeren, ungereini,gten Be-\nhälter, ist unter der Benennung des Stoffes folgender Vermerk mit roter Tinte anzubringen oder rot zu\nunterstreichen „getrennt von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln zu verladen\".\nDer gleiche Vermerk ist in den Verladescheinen zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 401\nmit anderen Stoffen oder Gegenständen dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist,\nfür jeden dieser Stoffe und Gegenstände zu machen.","112                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse IVa\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n429     (1) Glas- und Tongefäße in offenen Schutzhüllen dürfen nicht belastet werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 4 und die Bleiverbindtmgen der Ziffern 14 a) und b) dürfen nicht mit Pikrin-\nsäure der Ziffer 7 a) der Klasse I a (Rn 21) in derselben Schottenabteilung verladen werden.\nDie giftigen Stoffe der Klasse IVa dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:\na) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);\nb) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verlade,scheine ausgestellt werden.\n(3) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 21 sowie deren entleerte, ungereinigte Behälter müssen unter wirksamem\nräumlichem Abschluß von Nahrungs- und Genußmitteln sowie von Futtermitteln gehalten werden. Auch\nbeim Löschen und Laden ist auf sorgfältige Trennung zu achten.\nDie Stoffe der Ziffer 21 c dürfen nicht in derselben Schottenabteilung mit Lebens- und Futtermitteln ver-\nladen werden.\nVersandbehälter mit Stoffen der Ziffern 7 und 8 mit einem Rohgewicht von 75 kg sind bei der Ver-\nladung unter Deck in leicht zugänglichen, gut gelüfteten Räumen unterzubringen. Diese Behälter müssen\nso verladen werden, daß jede Beschädigung durch andere Gegenstände ausgeschlossen ist. Versandbehältet\nmit einem Rohgewicht über 75 kg dürfen nur auf Deck verladen werden.\nBei der Verladung ist darüber zu wachen, daß nur unbeschädigte Gefäße übergenommen werden.\n(4) Behälter mit Stoffen der Ziffern 15 und 18 müssen unter Deck trocken und in gut gelüfteten Räumen\nund nicht in der Nachbarschaft von bewohnten Gelassen verstaut werden. Für die Stoffe der Ziffern 15\nund 18 ist weiter folgendes zu beachten:\nAuf kleineren Fahrzeugen ist besonders sorgfältig darauf zu halten, daß Wohn- und Schlafräume oder\nauf See dauernd zu besetzende Stellen, wie das Ruder, nicht durch giftige Gase gefährdet werden, die\ndurch nicht völlig dichte Abschließungen vom Laderaum oder aus Lüftungslöchern heraustreten können.\nAuf Schiffen bis zu 300 cbm Bruttoraumgehalt dürfen Stoffe der Ziffern 15 und 18 nicht verladen werden.\n(5) Die Stoffe der Ziffern 2 bis 11, 13 bis 16 und 19 bis 21 müssen von Säuren sowie von den wasser-\nlöslichen organischen Nitrokörpern [Klasse I a, Rn 21, Ziffer 6 a)] räumlich so wirksam abgeschlossen ge-\nhalten werden, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt. Namentlich\nbei Verladung von Salzen der Zyanwasserstoffsäure (Ziffern 2, 7 und 8) ist darauf Bedacht zu nehmen,\ndaß Säuren - auch die gasförmige Kohlensäure - mit Zyansalzen sehr giftiges, entzündliches Blausäure•\ngas entwickeln.\n(6) Die chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmittel der Ziffer 16 sind von Anilin (Ziffer 17) ferner von\ngewöhnlichem Phosphor der Klasse II, Rn 201, Ziffer 1, sofern seine Außenpackung nicht aus\nMetallgefäßen besteht,\nentzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a, Rn 301,\nSchwefel der Klasse III b, Rn 331 Ziffer 2,\nrotem Phosphor und Phosphorsesquisulfid der Klasse III b, Rn 331, Ziffer 8,\nSäuren und Gemischen daraus,\nWasserstoffperoxyd und Lösungen von Wasserstoffperoxyd der Klassen III c, Rn 371, Ziffer 1\nund V, Rn 501 der Ziffer 10,\nAnilin (Ziffer 17), auch von Stoffen der Klasse III c, Rn 371,\nSo getrennt zu verstauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen ist.\nIII. Sondervorsdtriften fttr die Verladung einzelner Stoffe\nVersandstücke mit Äthylenimin (Ziffer 19) und mit Bromzyan (Ziffer 12) dürfen nur an Deck verladen\nwerden.\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe\nAuf Fahrgastschiffen dürfen nicht befördert werden:\nAkrylnitril und Azetonitril, Rn 401, Ziffer 2b),\nBlausäure (Zyanwasserstoff), Rn 401, Ziffer 1,\nBromzyan, Rn 401, Ziffer 12,\nDimethylsulfat, Rn 401, Ziffer 5 a.","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                    113\nKlasse IVb\nRadioaktive Stoffe\nDen Bestimmungen der Klasse IVb unterliegen alle Stoffe, die Alpha-, Beta-, Gammastrahlen oder\nNeutronen aussenden, abgesehen von den ausdrücklich genannten Ausnahmen.\nA. Vorbemerkungen\n(1) Hinweise auf die Gefährlidlkeit radioaktiver Stoffe.\nAlle radioaktiven Stoffe senden dauernd Strahlen aus, welche bei zu starker, zu langer oder zu häufiger           450\nEinwirkung gesundheitliche Schädigungen hervorrufen können.\nDa die Strahlendidlte mit dem Quadrat der Entfernung von der Strahlenquelle abnimmt, kann man sich\ngegen zu starke Strahleneinwirkung von außen durch Einhalten eines möglichst großen Abstandes von der\nStrahlenquelle schützen.\nNoch gefährlicher als die Strahleneinwirkung von außen ist die Aufnahme radioaktiver Substanzen in\nden Körper durch die Atemwege, den Verdauungskanal oder durch die intakte oder verletzte Haut. Beim\nTransport radioaktiver Stoffe muß daher durch geeignete Verpackung und_ Aufbewahrung gewährleistet\nsein, daß\na) niemand einer aus der Beförderung radioaktiver Stoffe herrührenden höheren Strahlenbelastung als\n1,5 rem pro Jahr ausgesetzt wird,\nb) jeder sich mindestens 2 m einem Versandstück mit radioaktiven Stoffen fernzuhalten hat, sofern nicht\nnotwendige Verrichtungen ein Näherkommen erforderlich machen,\nc) keine radioaktive Substanz durch die Transportbehälter nach außen gelangen kann,\nd) andere Güter durch Strahleneinwirkung nicht geschädigt werden.\n(2) Von den unter den Begriff der Klasse IVb fallenden Stoffen sind die im Güterverzeichnis dieser\nKlasse genannten nach ihrer Beschaffenheit und Verpackung den dort gestellten Bedingungen unterworfen\nund somit Stoffe der Klasse IVb.\nStoffe und Gegenstände, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden,               451 a\nsind den Beförderungsvorschriften der Klasse IVb nicht unterstellt, wenn der Ablader auf Grund der in\n§ 4 der Verordnung vorgeschriebenen Bescheinigung des Auftraggebers im Verladeschein erklärt, daß die\nBedingungen nach Rn 451 a erfüllt sind:\na) Stoffe der Gruppen A und B, wenn die Menge der in den Versandstücken enthaltenen radioaktiven\nStoffe 1 Millicurie nicht übersteigt, die Versandstücke so stark sind, daß auch bei schwerer Beschädigung\nvom Inhalt nichts nach außen gelangen kann und die Strahlung auf keiner Außenseite des Versand-\nstücks 10 Milliröntgen in 24 Stunden übersteigt;\nb) Gegenstände mit einem Uberzug von radioaktiven Leuchtfarben (wie z.B. Zifferblätter von Uhren\noder Apparate an Schaltbrettern von Flugzeugen), unter der Bedingung, daß diese Gegenstände fest\nverpackt sind und daß die Strahlung auf keiner Außenseite des Versandstückes 10 Milliröntgen in\n24 Stunden übersteigt;\nc) Gesteine, Erze, Schlacken und Rückstände aus der Aufbereitung in loser Schüttung, in Säcken oder in\nanderer Ve·rpackung, wenn ihre Radioaktivität so schwach ist, daß die Strahlung in 1 m Entfernung\nvom Lagerplatz 10 Milliröntgen je Stunde nicht übeI1stei,gt;\nd) leere Behälter der Ziffer 9, wenn die Intensität der Strahlung auf keiner Außenseite des Versand-\nstückes 10 Milliröntgen in 24 Stunden übersteigt.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorsdlriften\n(1) Die Verpackung muß aus einer Reihe von Behältern bestehen, die derart ineinander gesetzt sind, daß            452\nsich der eine im anderen nicht bewegen kann und daß die Intensität der aus einem Versandstück aus-\ntretenden Strahlung folgenden Bed_ingungen entspricht:\na) bei den Stoffen der Gruppe A, die keine Neutronen abgeben, darf sie nicht höher sein als\n200 Milliröntgen je Stunde an irgendeiner Außenseite des Versandstückes und 10 Milliröntgen\nje Stunde in 1 m Entfernung von irgendeiner Außenseite des Versandstück.es;\nb) bei den Stoffen der Gruppe A, die Neutronen (mit oder ohne Gammastrahlen) abgeben, darf die\ntotale Strahlungsintensität nicht höher sein als 200 Millirem je Stunde an irgendeiner Außenseite\ndes Versandstückes und 10 Millirem je Stunde in 1 m Entfernung von irgendeiner Außenseite\ndes Versandstückes;\nEs wurde angenommen, daß die relative biologische Wirkung der schnellen Neutronen sich zu derjenigen der\nGammastrahlen wie 10 zu 1 verhält.\nc) bei den Stoffen der Gruppe B dürfen keine Korpuskularstrahlen aus der Verpackung heraus-\ntreten und die sekundäre Strahlungsintensität darf auf keiner Außenseite des Versandstückes\nhöher sein als 10 Milliröntgen in 24 Stunden.\n5","114                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse IVb\n452             (2) Die Innenpackungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen\n(Forts.)      gelangen kann, selbst wenn sie stark beschädigt werden.\nDer Werkstoff der innersten Packung und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden\nund keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\nDie Außenpackungen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht lockern\nund der üblichen Beanspruchung während der Beförderung standhalten.\n(3) Jedes Versandstück darf höchstens 2000 Millicurie radioaktiver Stoffe enthalten. Versandstücke mit\nStoffen der Ziffern 2 und 6 dürfen jedoch bis zu 10000 Millicurie radioaktiver Stoffe enthalten.\n(4) Die Maße der Außenpackung dürfen in keiner Richtung 10 cm unterschreiten.\nVersandstücke, deren Gewicht 5 kg übersteigt, müssen mit Handhaben versehen sein.\n(5) Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen die Versandstücke außen keine Spuren radioaktiver Stoffe\naufweisen.\nII.\nGüterverzeidlnis                               Besondere Verpadmngsvorschriften\nGruppe A. Radioaktive Stoffe, die\nGammastrahlen oder Neutronen                 ab-\ngeben (Radioaktive Stoffe Gruppe A.):\n451      1. Radioaktive Stoffe, pulverförmig oder in Kristal-        Die Stoffe der Ziffer 1 müssen in ein dichtes Ge-    453\nlen.                                                  fäß verpackt sein, das in einem Metallbehälter\nund damit gegebenenfalls in einen abschirmenden\nBleibehälter einzusetzen ist. Das Ganze ist in eine\nfeste äußere Verpackung einzusetzen.\n2. Radioaktive Stoffe in iestem, nicht zerstäuben-          Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in einen schüt-       454\ndem Zustande.                                        zenden Behälter verpackt sein, der gegebenenfalls\nin einen abschirmenden Bleibehälter einzusetzen\nist. Das Ganze ist in eine feste äußere Verpackung\neinzusetzen.\n3. Radioaktive Stoffe, fJasslg.                             Die Stoffe der Ziffer 3 müssen in ein dichtes Ge-    455\nfäß eingefüllt sein, das mit einer für das Aufsau-\ngen der gesamten im Gefäß vorhandenen Flüssig-\nkeit ausreichenden Menge von Saugstoffen (z. B.\nSägemehl oder Gewebe) in dichte Metallbüchsen\n(z.B. verlötete Büchsen) einzubetten ist. Jede Metall-\nbüchse ist gegebenenfalls in einen abschirmenden\nBleibehälter einzusetzen. Das Ganze ist in eine\nfeste äußere Verpackung einzusetzen.\n4. Radioaktive Stoffe, gasförmig.                           Die Stoffe der Ziffer 4 müssen in ein dichtes Ge-    456\nfäß eingefüllt sein, das mit einer genügenden\nZu Ziffer 1 bis 4 siehe auch Rn 451 a unter a), b)\nMenge Füllstoff in ein zweites dichtes Gefäß ein-\nund c).                                                   zubetten ist. Eines dieser Gefäße muß ein Metall-\ngefäß sein, das auch bei heftigen Stößen und Ver-\nformungen dicht bleibt. Diese Gefäße sind gege-\nbenenfalls in einen abschirmenden Bleibehälter\neinzusetzen. Das Ganze ist in eine feste äußere\nVerpackung einzusetzen.\nGruppe B. Radioaktive Stoffe, die keine\nGammastrahlen oder Neutronen ab-\ngeben (Radioaktive Stoffe, Gruppe B):\n5. Radioaktive Stoffe, pulveriörmig oder in Kristal-         Die Stoffe der Ziffer 5 müssen in ein dichtes Ge-   457\nlen.                                                  fäß verpackt sein, das in einen Metallbehälter ein-\nzusetzen ist. Das Ganze ist so in eine feste Ver-\npackung einzusetzen, daß es sich nicht bewegen\nkann.\n6. Radioaktive Stoffe in iestem, nicht zerstäuben-           Die Stoffe der Ziffer 6 müssen in einen schützen-   458\ndem Zustande.                                         den Behälter verpackt sein, der so in eine feste\nVerpackung einzusetzen ist, daß er sich nicht be-\nwegen kann.\n7. Radioaktive Stoffe, flüssig.                             Die Stoffe der Ziffer 7 müssen in ein dichtes       459\nGefäß eingefüllt sein, das mit einer für das Auf-\nsaugen der gesamten im Gefäß vorhandenen Flüs-\nsigkeit ausreichenden Menge von Saugstoffen (z.B.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                     115\nKlasse IVb\nGiiterverzeichnis                                                        Besondere Verpackungsvorschriften\n451                                                              Sägemehl oder Gewebe) in dichte Metallbüchsen            459\n(Forts.)                                                          (z.B. verlötete Büchsen) einzubetten ist. Das Ganze  (Forts.l\nist in eine feste Verpackung einzusetzen.\n8. Radioaktive Stoffe, gasförmig.                          Die Stoffe der Ziffer 8 müssen in ein dichtes Ge-     460\nfäß eingefüllt sein, das mit einer genügendf'n\nZu Ziffern 5 bis 8 siehe auch Rn 451 a, unter a), b)\nMenge Füllstoff in ein zweites dichtes Gefäß ein-\nund c).\nzubetten ist. Eines dieser Gefäße muß ein Metall-\ngefäß sein, das auch bei heftigen Stößen und Ver-\nformungen dicht bleibt. Das Ganze ist in eine\nfeste Verpackung einzusetzen.\nWegen Kennzeichnung der Versundstücke s. Rn 462.\nEntleerte Behälter\n9. Leere Behälter, entleert von Stoffen der Ziffern        Leere Behälter der Ziffer 9, bei denen die Inten-\n1 bis 8.                                             sität der Strahlung an der Oberfläche die in\nSiehe auch Rn 451 a unter d).                        Rn 451 a d) angegebene Intensität übersteigt, un-\nterstehen den gleichen Vorschriften wie die Ver-\nsandstücke mit Stoffen dieser Klasse.\nIII. Zusammenpackung\nEin Versandstück mit radioaktiven Stoffen darf außer Geräten und Instrumenten, die zur Verwendung im                 461\nZusammenhang mit den radioaktiven Stoffen bestimmt sind, kein anderes Gut enthalten.\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang        4}\nJedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 8 muß mit Kennzeichen nach Muster 5 versehen sein,                 462\ndie an zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen sind. Sind die Stoffe flüssig und in zerbrechlichen\nGefäßen enthalten, so müssen die Versandstüc:ke außerdem mit Kennzeichen nach Muster 7 und 8 versehen\nsein, Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüber-\nliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\nAußer den Kennzeichen sind die Versandstücke mit der Aufschrift „Radioaktiv\" auffällig zu versehen.\nC. Verladungsvorschriften\nI. Verladesdteine\nDie Stoffe der Klasse IV b sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern. Die                 464\nBezeichnung des Gutes im Verladeschein muß lauten: ,,Radioaktiver Stoff Gruppe A (oder Gruppe B}\";\nsie ist rot zu unterstreichen und durch die genaue Angabe der Art des Elementes oder der Elemente, von\ndenen die Strahlung ausgeht, sowie die Angabe der Klasse, der Ziffer der Stoffaufzählung und die Abkür-\nzung (z.B. IV b, Ziffer 2). Ferner muß der Verladeschein den Vermerk tragen: ,,Beschaffenheit und Ver-\npackung entsprechen den Vorschriften der Klasse IV b der Anlage zur Verordnung über gefährliche See-\nfrachtgüter\". Bei der Inhaltsangabe sind die als Aufschrift für die Behälter vorgeschriebenen Kennzeich-\nnungen vollständig wiederzugeben, z.B . .,Radioaktive Stoffe, pulverförmig oder in Kristallen\".\nAußerdem ist im Verladeschein zu vermerken: .,Getrennt von Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln zu\nverstauen!\"\nBei leeren Behältern muß die Bezeichnung im Verladeschein lauten: nLeere Behälter der Klasse IV b,\nZiffer 9 der Anlage zur Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter•.\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n(1) Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Gruppe A und B dürfen nicht in derselben Schotten-                   467\nabteilung verladen werden mit:\na} explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21};\nb} mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse lb (Rn 61};\nc} Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101);\nd} verdichteten, verflüssigten oder unter Drude gelösten Gasen der Klasse I d (Rn 131};\ne} Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, der Klasse I e (Rn 181);\nf} selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201};\ng) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301};","116                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse IVb\n467             h) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);\n(Forts.)\ni) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse IIIc (Rn 371);\nj) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);\nk) organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751);\n1) Gütern der Klasse VIII (Rn 801).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\n(2) Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Gruppe A und B sind getrennt von Nahrungs-, Genuß-\noder Futtermitteln zu verstauen.\nVon Platten, Filmen und Papieren mit licht- oder anderer strahlenempfindlicher Emulsion (wie photo-\ngraphische Platten, kinematographische und radiographische Filme, photographische Papiere usw.), wenn\ndiese Platten, Filme und Papiere nicht entwickelt oder fixiert sind, sind die radioaktiven Stoffe in einer Ent-\nfernung von mindestens 30 m zu halten, auch wenn beide Gegenstände in getrennten Schottenabteilungen\ngelagert werden.\n(3) Radioaktive Stoffe müssen unter Deck verladen werden. Von Wohn-, Aufenthaltsräumen und von\nStellen, die während der Fahrt ständig besetzt sein müssen, ist eine Entfernung von mindestens 10 m\neinzuhalten. Die Stoffe dürfen nicht in Gepäckräumen untergebracht werden.\n(4) Die Verladung radioaktiver Stoffe    erfordert besondere Sorgfalt, weil bei einer Beschädigung der\nVerpackung die Gefahr von Giftwirkung       auf den Menschen besteht (Verseuchungs- und Inkorporations-\ngefahr). Werden während der Verladung      Transportbehälter schwer beschädigt, ist vor der Weiterbehand-\nlung ein Sachverständiger hinzuzuziehen,    da der Inhalt wie ein starkes Gift zu behandeln ist und nicht\nmit den Händen berührt werden darf.\n(5) Der Strahlenschutz kann erheblich verbessert werden durch Stauen von Ladegut zwischen Transport-\nbehältern mit radioaktiven Stoffen sowie Wohn- und Aufenthaltsräumen.\n(6) Die zusammen in einer Schottenabteilung verladenen Transportbehälter mit radioaktiven Stoffen\nmüssen beieinander stehen.\n(7) In einer Schottenabteilung dürfen nicht mehr als 10 Transportbehälter mit radioaktiven Stoffen der\nGruppe A zusammengestaut werden.\n(8) Wegen Uberlagerung der Strahlenwirkung mehrerer Strahlenquellen dürfen Sendungen radioaktiver\nStoffe mit zusammen mehr als 10 Transportbehältern nur dann in benachbarte Schottenabteilungen gestaut\nwerden, wenn die Unterbringung in weiter auseinander liegenden Abteilungen nicht möglich ist. In jedem\nFalle muß zwischen den einzelnen Sendungen ein Abstand von mindestens 30 m eingehalten werden.","Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                   117\nKlasse V\nÄtzende Stoffe\nDen Bestimmungen der Klasse V unterliegen ätzende flüssige und feste Stoffe, die schon bei kurz-\ndauernder lokaler Einwirkung das lebende Gewebe, insbesondere die Haut, tiefgreifend zerstören und zum\nAbsterben bringen.\nA. Vorbern e r k u n gen\nStoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufge,geben werden, sind den Betör-            501 a\nderungsvorschriften der Klasse V nicht unterstellt:\na) Stoffe der Ziffern 1 a) bis d), e) 1., f) 1., g) bis m) und 2 bis 11 in Mengen bis zu 1 kg für jeden Stoff,\nwenn sie in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt und diese in starke,\ndichte, dicht verschlossene hölzerne Versandbehälter fest eingebettet sind, und wenn die Vorschriften\nüber die Zusammenpackung in Rn 510 eingehalten sind;\nb) Stoffe der Ziffern 1 e) 2. und 1 f) 2. in Mengen von höchstens 200 g für jeden der Stoffe, sofern sie in\ndicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt, und sofern höchstens 10 Gefäße mit\ninerten saugfähigen Stoffen in eine starke, dicht verschlossene hölzerne Versandkiste eingebettet\nsind und die Vorschriften über die Zusammenpackung in Rn 510 eingehalten sind;\nc) mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler (Ziffer 3 b) mit Zellgehäusen aus Metall, wenn diese\nderart versdllossen sind, daß die Kalilauge nidlt ausfließen kann, und wenn sie gegen Kurzschluß\ngesichert sind;\nd) Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 7) audl mit einem geringen Zusatz von Phosphorsäure, wenn es in\nluftdicht verschlossene, mit einem Handgriff versehene starke Bledlbüchsen, die hödlstens 15 kg sdlwer\nsein dürfen, verpackt ist;\ne) Phosphorpentachlorid (Ziffer 8) in Blöcke gepreßt, die nicht schwerer als 10 kg sind, wenn sie in luft-\ndicht verschweißte Blechbüchsen verpackt und diese einzeln oder zu mehreren in einen Lattenverschlag\noder eine Kiste oder einen Kleinbehälter (Kleincontainer) eingesetzt sind;\nf) Stoffe, die für wissenschaftliche oder pharmazeutische Zwecke in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff\nversandt werden, wenn sie in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße und diese in\nstarke, dichte, hölzerne Behälter mit dichtem Verschluß sicher verpackt sind. In den Ubergefäßen sind\ndie Packgefäße mit einer für die Aufsaugung des Inhalts geeigneten und ausreichenden Menge Kiesel-\ngur festzulegen;\ng) der Ablader muß im Verladesdlein erklären, daß die Verpackung den in Rn 501 a gestellten Bedin-\ngungen entspricht.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Die Packungen müssen so beschaffen und so verschlossen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen              502\ngelangen kann; Sondervorschriften für elektrische Sammler [Ziffern lb) und 3 b)] siehe Rn 504.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden, keine\nZersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässi,g standhalten.\nInsbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen und, sofern in den besonderen Verpackungs-\nvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich be,i normalen\nBeförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhanden-\nseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zweck muß auch ein füllun,gsfreier Raum gelassen\nwerden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes der Füllungstemperatur und der Außentemperatur,\ndie während der Beförderung erreicht werden kann, zu beredmen ist. Innenpackungen sind in den äußeren\nBehältern :mverlässig festzulegen.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-\nringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf\nin keinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie darf nicht geringer als 2 mm sein, wenn der Fassungsraum\ndes Gefäßes größer als 30 Liter ist.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,\nVerbinden usw.) gesichert werden, die geeignet ist, jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern.\n(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen oder aus geeignetem Kunststoff vorge-\nschrieben oder zugelassen sind, müssen sie, wenn nichts anderes gesagt ist, in Schutzbehälter eingesetzt\nwerden. Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dergleichen müssen darin sorgfältig eingebettet sein.\nDie hierzu dienenden Füllstoffe müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.","118                                        Bund·esgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKIHH V\nII.\nGüterverzeichnis                                           Besondere Verpadmngsvorsdlriften\n501  1. a) Schwefelsäure;          rauchende         Schwefelsäure            (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 6 (für ätzende   503\n(Schwefelsäure mit Anhydridgehalt, Oleum,                     Stoffe in Zellen elektrischer Sammler s. Rn 504)\nVitriolöl, Nordhäuser Schwefelsäure).                         müssen in geeignete Gefäße verpackt sein, und\nb) Mit       Schwefelsäure         gefüllte       elektrische      zwar mit folgenden Besonderheiten:\nSammler      ( Akkumulatoren),         schwele/säure-         a) schwefelsäurehaltiger Bleischlamm (Ziffer 1 b)\nhaltiger     Bleischlamm          aus     elektrischen            in dichte hölzerne Gefäße, so daß ein Austrop-\nSammlern (Akkumulatoren) oder Bleikam-                            fen von Flüssigkeit ausgeschlossen ist.\nmern.\nSäureharz (Ziffer 1 c), das Schwefelsäure in ab-\nc) Säureharz.                                                          tropfbarer Form enthält, nur in dichte Gefäße\nd) Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabri-                         aus Holz oder Eisen;\nken, vollständig denitriert.\nb) Salpetersäure der Ziffer 1 e) 2. und Mischun-\nNkht vollständig denitrierte Abfallsdlwefel-                      gen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der\nsäure aus Nitroglyzerinfabriken ist zur Be-                       Ziffer 1 f) 2.:\nförderung nidlt zugelassen.\n1. in Glasballons oder Glasflaschen,    die mit\ne)   Salpetersäure:                                                       einem Stöpsel aus Glas, Porzellan, Stein-\n1. mit höchstens 70 °/, reiner Säure (HNOs);                         zeug und dgl. versdilossen sind; die Gefäße\nsind in Eisen- oder Weidenkörben oder star-\n2. mit mehr als 70 °/o reiner Säure (HNOa).\nken hölzernen Kisten aufrecht zu stellen und\nf) Mischungen von Schwefelsäure mit Salpe-                               gut festzulegen, oder\ntersäure:\n2. in Metallgefäße, die von der darin zu beför-\n1. mit höchstens 300/o reiner Salpetersäure                          dernden Säure und den in ihr etwa enthalte-\n(HNOs};                                                          nen Unreinigkeiten nicht angegriffen werden,\n2. mit mehr als 300/o reiner Salpetersäure                           oder\n(HN03).                                                       3. für hodikonzentrierte Salpetersäure (mit\ng) Salzsäure, Mischungen             von Schwefelsäure                    90 8/o und mehr reiner Säure von hohem\nmit Salzsäure.                                                       Reinheitsgrad) dürfen auch geschweißte Ge-\nfäße aus Aluminium mit einem Gehalt an\nh) Flußsäure [wässerige Lösungen von Fluor-\nAluminium von mindestens 99,5 °/o verwen-\nwasserstoff mit höchstens 85°/o reiner Säure\ndet werden.\n(HF)];\nkonzentrierte Fluorborsäure [wässerige Lö-\nDie Schweißnähte müssen einwandfrei und\nsungen mit mehr als 44 °/o, aber höchstens                           mit Aluminium von gleichem Reinheitsgrad\n78 0/o reiner Säure (HBF,)].                                         ausgeführt sein.\nBei metallenen Fässern muß das Spundloch\n1. Verflüssigter    Fluorwasserstoff    ist   ein   Stoli  der\nKlasse I d, Rn 131, Ziffer 5;                                         in einer der beiden Stirnwände angebracht\n2. wässerige LGsungen mit mehr als 85 'lt reiner Silure                   sein.\n(HFl sind zur Beförderung nidlt zugelassen.\n3. Lösungen von Fluorborsäure mit mehr als ?8 'lt reiner\nVersandstücke, die gerollt werden können,\nSäure (HBF,) sind zur Beförderung nldtt zugelassen.                   dürfen nidit schwerer als 310 kg sein; sie\nmüssen mit Rollreifen versehen sein.\ni) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit                           Zu 1. bis 3. Die Gefäße dürfen höchstens bis zu\nhöchstens 50 9/o reiner Säure (HClO,) und                         93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden; bei\nverdünnte Fluorborsäure [wässerige Lösun-                         Fahrten südlich des 30. Grades nördlicher Breite\ngen mit höchstens 44 °/e reiner Säure (HBF,)].                    sowie von und nach Häfen an der afrikanisdlen\nund asiatischen Küste des Mittelmeeres und der\nPerchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als\n50 °/,, aber höchstens 72,5 °/o reiner Säure (HCI04) ist ein           asiatischen Küste des Schwarzen Meeres darf\nStoff der Klasse III c, Rn 371, Ziller 3.                              der Füllungsgrad der Gefäße 88 0/o nicht über-\nLGsungen mit mehr als 72.S 'lo reiner Sänre sowie                      steigen.\nMlsdn,ngen von Perdllorsäure mit anderen Pltlsslgketten\naJs Wasser sind znr Belördenng nldlt :nagelassen.                  c) Flußsäure und konzentrierte Fluorborsäure (Zif-\nfer 1 h) nur in Gefäße aus Blei, aus verbleitem\ns       k) KieseIIIuorwasse rs tof /säure( Kie selflußsäure ).                 Eisen oder in Gefäße aus Eisen, die mit geeig-\nnetem Kunststoff ausgekleidet sind, oder in\ns        1) Mineralsäurehaltige Lösungen jeglicher Art,                        Gefäße aus geeignetem Kunststoff.\nwie Metallbeizen, Parker- und Bonderlösun-\ngen.                                                              Die Gefäße aus Blei und Kunststoff müssen in\nhölzerne Versandkisten eingesetzt werden.\nm) Thioglykolsäure.\nFlußsäurelösungen mit 60 bis 85 0/o reiner Säure\nSiehe zu a) bis m) auch Rn 501 a unter a}, b)                          dürfen audi in unverbleite eiserne Gefäße, mit\nund f).                                                                höchstens 70 0/o reiner Säure audl in Behälter\naus plastischem Stoff (Kunststoff) verpackt\n2. Chlorschwefel.\nwerden. Diese Gefäße sind in hölzerne Kisten\nSiehe auch Rn 501 a unter a) und f).                                   einzusetzen. Das Gewicht eines Kunststoff-\n3. a) Natriumhydroxyd              und       Kaliumhydroxyd               behälters darf nicht schwerer als 60 kg sein.\n( Atznatron und Ätzkali) in fester Form und                       Eiserne Gefäße mit Flußsäurelösungen von\nNatriumhydroxyd in Lösungen (Natron-                              41 0/o und mehr reiner Säure und diejenigen mit","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                      119\nKla11e V\nGüterverzeichnis                                                                 Besondere Verpackungsvorschriften\n501               lauge) und Kaliumhydroxyd in Lösungen                    konzentrierter Fluorborsäure müssen von jeder        503\n(Forts.)         (Kalilauge) auch in Mischungen, wie ätzende                Säurespur auf der Außenseite frei und mit        !Forts.l\nPräparate (Atzlaugen), Rückstände von der                 Schraubenstöpseln verschlossen sein.\nOlraffinalion, stark ätzende organische Ba-              Alle diese Gefäße müssen so verschlossen sein,\nsen (z.B. Hexamethylendiamin, Hexamethy-                  daß keine Säure ausfließen kann;\nlenimin), Hydrazin in wässeriger Lösung                   Thioglykolsäure (Ziffer 1 m) darf auch in Korb-\nmit höchstens 720/o Hydrazin (N2H4),                     flaschen mit 25 Liter Inhalt mit Weidendeckel\nSiehe auch Rn 501 a unter a).                            und -kappe in kräftigen Holzverschlägen sowie\nin Holzmantelflaschen verpackt werden; für\nWässerige Lösungen mit mehr als 72 °/e                    kleinere Abfassungen in Flaschen bis zu 5 kg\nHydrazin (NzH•) sind zur Beförderung nicht                -     in Holzwolle eingebettet - dürfen au,',\nzugelassen.                                              Kisten, die mit Olpapier ausgelegt sind, ver-\nb) Mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler                 wendet werden; auch Großpackungen in Ab-\n( Akkumulatoren).                                         fassungen bis zu 25 kg in Demijohns mit Ober-\nSiehe auch Rn 501 a unter c),                            korb. Ballons über 25 kg bis 50 kg sind in Wei-\ndenkörbe mit verstärktem Deckel einzusetzen;\n4. Brom.                                                      d) Die Stoffe der Ziffer 3 a) nur in Gefäße aus\nSiehe auch Rn 501 a unter a),                                  Eisen, aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl.,\n5. Chloressigsäure, Ameisensäure mit mindestens                   oder aus einem geeigneten Kunststoff mit fol-\n70 °/o reiner Säure, Essigsäure mit mindestens                 genden Ausnahmen:\n80 8 /o reiner Säure,                                          1. festes Natriumhydroxyd(Ätznatron) und festes\nSiehe auch Rn 501 a unter a) und f).                              Kaliumhydroxyd (Ätzkali) in Schuppen (nidlt\nin Stücken) dürfen verpackt sein: in Mengen\n1. Unter Chloressigsäure sind Mono-, Di- und Trichlor-\nessigsäure und ihre Mischungen zu verstehen,                   bis zu 50 kg Reingewicht in Säcke aus Poly-\n2. Die Chloressigsäure, die Ameisensäure -        auch in         äthylen, die einzeln in Säcke aus Jute einzu-\nLösungen mit mehr als 25-Gew.-1 /o Ameisensäure -              setzen sind. Die Polyäthylensäcke und die\nund die Essigsäure - auch in Lösungen mit mehr als\n50-Gew.- 0/t Essigsäure - unterliegen der internationa-        Jutesäcke dürfen nicht prall gebunden sein,\nlen Kennzeichnungspflicht (siehe auch Rn 5121.                 damit ein ausreichender Raum für freie Be-\n6. Natriumbisulfat und die Bifluoride.                               weglichkeit des Produktes verbleibt. Jeder\nSack muß für sich abgebunden sein. Die Säcke\ns. auch Rn 501 a unter a) und f).\ndürfen nur einmal zum Versand verwendet\nNatriumbisullat (Natriumhydrogensulfat) Ist den Vor-              werden;\nsdnilten der Klasse V nicht unterstellt, wenn der Ab-\nlader im Verladeschein bescheinigt, daß das Produkt           2. Hydrazin nur in dicht verschlossene Glasgefäße\nkeine freie Sdlwefe]säure enthält.                                von nicht mehr als 5 Liter Fassungsraum, die\nmit einer geeigneten Einbettung in Büchsen\nzu verpacken und damit in Holzkisten einzu-\nsetzen sind, oder\nin Gefäße aus Aluminium (mindestens 99,5 0/o\nAl}, nicht rostendem Stahl oder mit Blei aus-\ngekleidetem Eisen, oder\nin Polyäthylengefäße mit Fiberumpackung bis\nzu 65 Liter Fassungsraum.\nWässerige Lösungen mit höchstens 30 0/o\nHydrazin auch\nin dicht verschlossene Glasgefäße von nicht\nmehr als 25 kg Fassungsraum, die mit nicht\nbrennbaren Saugstoffen in eiserne Vollman-\ntelkörbe mit Eisendeckel einzubetten sind.\nAlle diese Gefäße müssen einem inneren\nDruck von 1 kg/cm 2 standhalten und dürfen\nnur bis zu 93 0/o ihres Fassungsraumes ge-\nfüllt werden;\ne) Natriumbisulfat und die Biflupride (Ziffer 6) in\ndichte Gefäße aus Holz - wie Fässer, Kisten\n- oder in mit Blei ausgekleidete Metallfässer\noder in Pappfässer oder in Fässer aus Schäl-\nholz, die innen mit Paraffin oder einem ähn-\nlichen Stoff ausgelegt oder ausgekleidet sind,\noder in feste, gut verschnürte Säcke aus Poly-\nvinylchlorid, die in Fässer oder Kisten aus Holz\neinzusetzen sind, die im Innern weder Uneben-\nheiten noch metallische Stellen aufweisen und\nderen Wände, Böden und Deckel die SJcke nicht\nverletzen dürfen; diese Säcke müssen in ihre\nVersandbehälter so eingebettet werden, daß sie\nsich während der Beförderung in ihrer Schutz-\nverpackung nicht verschieben können,","120                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse V\nGüterverzeichnis                                            Besondere Verpackungsvorschriften\n501                                                   oder auch in starke Papierbeutel oder Blech- 503\n(Fort •.)                                             gefäße mit Polyäthyleninnenbeuteln,               (Forts.)\noder bis zu S kg Inhalt in Gefäße aus Glas ver-\npackt in hölzerne Kisten.\n(2) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug und\ndgl. oder aus Rohgummi sind in Schutzbehälter\neinzubetten. Abgesehen von Salpetersäure der\nZiffer 1 e) 2. und Mischungen von Schwefelsäure\nmit Salpetersäure der Ziffer 1 f) 2. kann bei Ge-\nfäßen aus Glas die Einbettung unterbleiben, wenn\ndie Gefäße in eisernen Vollmantelkörben federnd\nfestgelegt sind. Für die Einbettung ist eine dem\nVolumen des Inhalts mindestens gleichkommende\nMenge nicht brennbarer Saugstoffe - unter Aus-\nschluß von Kohlenasche - zu verwenden, wenn\ndie Gefäße enthalten:\na) rauchende Schwefelsäure (Ziffer 1 a)) mit minde-\nstens 20 0/o freiem Anhydrid, oder\nb) Salpetersäure mit mehr als 7-0 9 /o reiner Säure\n(Ziffer 1 e) 2.], oder\nc) Mischungen von Schwefelsäure mit Salpeter-\nsäure mit mehr als 30 °/, reiner Salpetersäure\n(Ziffer 1 f) 2.], oder\nd) wässerige Lösungen vonPerchlorsäure (Ziffer 1 i)),\nmit mehr als 300/o Perchlorsäure, oder\ne) Brom (Ziffer 4).\nDie Schutzbehälter der Gefäße mit den un-\nter a) bis e) genannten Stoffen müssen vollwandig\nsein.\nBei Brom sind die Glas- oder Tongefäße in starke\nHolz- oder Metallbehälter bis zum Halse in Asche,\nSand oder Kieselgur oder in ähnliche nicht brenn-\nbare Stoffe einzubetten.\nDie Gefäße müssen starkwandig seini sie sind\nmit gut eingeschliffenen, gedichteten und gegen\nHerausfallen gesicherten Glas- oder Tonstöpseln\nzu verschließen und dürfen nur bis zu 9/io ihres\nFassungsraumes gefüllt sein.\nDie Einbettungsstoffe müssen das eingebettete\nGefäß allseitig fest umkleiden in einer Pad~ung,\ndie mindestens 4 cm dick und im übrigen so be-\nmessen sein muß, daß die Plüssigkeit beim Aus-\nlaufen nicht nach außen gelangen kann.\n(3) Bei Salpetersäure mit 60 0/o und mehr, jedoch\nmit höchstens 70 8/e reiner Säure (Ziffer 1 e) 1.] in\nGlasballons oder ähnlichen zerbrechlichen Gefäßen,\ndie in offene Schutzbehälter eingesetzt sind, müs-\nsen die Einbettungsstoffe, wenn sie leicht entzünd-\nlich sind, mit feuerhemmenden Stoffen so getränkt\nsein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme nicht\nFeuer fangen. Bei Salpetersäure mit mehr als 70 °/,\nreiner Säure iZiffer 1 e) 2.) und bei Mischungen\nvon Schwefelsäure mit Salpetersäure mit mehr als\n30  •t•  reiner Salpetersäure (Ziffer 1 f) 2.] dürfen\ndie Saugstoffe mit dem Inhalt des Gefäßes keine\ngefährlichen Verbindungen eingehen; die Dicke\nder Lage muß überall mindestens 4 cm betragen.\n(4) Die Schutzbehälter zerbrechlicher Gefäße mit\nStoffen der Ziffer 1 bis 5 müssen mit Handhaben\nversehen sein.\nVersandstücke von Salpetersäure mit mehr als\n700/o reiner Säure und von Mischungen von Schwe-\nfelsäure mit Salpetersäure, die mehr als 30 0/o rei-\nner Salpetersäure enthalten, dürfen nicht schwerer\nals 55 kg sein, Versandstücke mit anderen Stoffen\nder Ziffern 1 bis S nicht schwerer als 75 kg.","Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                    121\nKla11e V\nGüterverzeichnis                                                         Besondere Verpackungsvorschriften\n501                                                                (1) Zellen elektrischer Sammler mit Schwefel-        504\n(Porta.)\nsäure [Ziffer 1 b)] müssen in den Batteriekästen\nfestgelegt sein. Die Sammler sind gegen Kurz-\nschluß zu sichern und mit Saugstoffen in eine höl-\nzerne Versandkiste, die mit Handhaben versehen\nsein muß, einzubetten. Einzelne mit Schwefelsäure\ngefüllte Sammlerbatterien in Hartgummiblock.-\nkästen dürfen auch mit Saugstoffen in einen Kasten\naus starker Wellpappe eingebettet sein; ein sol-\nches Versandstück darf nidl.t schwerer als 25 kg\nsein.\nDie Sammler müssen jedodl. nidl.t verpackt werden,\nwenn die Zellen aus Stoffen hergestellt sind, die\ngegen Stöße und Sdl.läge aus widerstandsfähigem\nStoff hergestellt und oben so eingerichtet sind,\ndaß keine gefährlichen Säuremengen verspritzt\nwerden können. Die Sammler müssen gegen Kurz-\nschluß, Rutsdl.en, Umfallen und Besdl.ädigungen\ngesidl.ert werden und mit Handhaben versehen\nsein. Die Versandstücke dürfen außen keine sdl.äd-\nlidl.en Mengen Säure aufweisen. Die Ansdl.luß-\nklemmen der Sammler sind mit einer dauerhaft zu\nbefestigenden isolierenden Abdeckung (gegen\nKurzsdl.luß) zu sidl.ern.\nAudi. die in Kraftfahrzeuge eingebauten Zellen\nund Batterien bedürfen keiner besonderen Ver-\npackung, wenn die Fahzeuge im Schiff zuverlässig\nbefestigt sind.\n(2) Zellen elektrischer Sammler mit Kalilauge\n(Ziffer 3 b)] müssen aus Metall hergestellt und\noben so eingerichtet sein, daß keine gefährlidl.en\nLaugemengen verspritzt werden können. Die\nSammler sind gegen Kurzschluß zu sidl.ern und in\neine hölzerne Kiste zu verpacken.\nSiehe auch Rn 501 a unter c).\n(3) Versandstücke     mit elektrisdl.en Sammlern\n(Ziffern 1 b) und 3 b)) müssen die deutlidl.e und un-\nauslöschbare Aufsdl.rift: .Elektrische Sammler•\noder .Akkumulatoren• tragen.\n1. Schwelelsäureanhydrid.                               (1) Schwefelsäureanhydrid muß verpackt sein:          50&\ns. auch Rn 501 a, unter a) und d),              a) in gelötete Gefäße aus Schwarzblech oder Weiß-\nblech oder in luftdicht verschlossene Flaschen\naus Sdl.warzbledl, Weißbledl oder Kupfer, oder\nb) in zugesdtmolzene Gefäße aus Glas oder luft-\ndicht verschlossene Gefäße aus Porzellan, Stein•\nzeug und dgl.\n(2) Die Gefäße sind mit nicht brennbaren Saug-\nstoffen in Behälter aus Holz, SdJ.warz- oder Weiß•\nbledJ. einzusetzen.\n8. Azetylchlorid, Benzoylchlorld, Benzotrlchlorid      Die Stoffe der Ziffer 8 müssen verpackt sein:          506\n- letzteres auch im Gemisch mit Lösungsmit-      a) in dicht versdJ.lossene Gefäße aus Stahl, Blei,\nteln - Antlmonpentachlorld, Chromylchlorid,            oder Kupfer, oder\nPhosphoroxychlorld,         Phosphorpentachlorid\nb) in Gefäße aus Glas mit eingeschliffenen Glas-\n(PhosphorsuperchlorldJ, Phosphortrichlorid, Sul-       stöpseln oder in Abfassungen bis zu 500 g je\nfurylchlorld, Thionylchlorid, Zinntet1achlo1id,        Gefäß in zugesdJ.molzene GlaskölbdJ.en. Die\nTitantetrachlorid,   Siliziumtetrachlorid   und        GlasfiasdJ.en sind in starke hölzerne Behälter\nCh/orsulfon!Jäure.                                     oder, wenn sie mehr als 5 kg Stoff enthalten,\nSiehe auch Rn 501 a unter a), e) und f).               in metallene Behälter mit Kieselgur fest einzu-\nbetten. Glaskölbchen müssen in hölzerne Kisten\nmit Blechauskleidung eingebettet werden. Für\ndie Einbettung ist eine dem Volumen des In-\nhalts mindestens gleidJ.kommende Menge nicht\nbrennbarer Saugstoffe - unter Ausschluß von\nKohlenasche - zu verwenden.","122                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse V\nGüterverzeichnis                                                             Besondere Verpackungsvorschriften\n501       9. Flüssige halogenhaltige Reizstofle, wie Brom-            Die Stoffe der Ziffer 9 müssen verpackt sein:        507\n(Forts.)     methylketon, halogenierte Essigsäureester.             a) in Mengen von höchstens 100 g in zugeschmol-\nSiehe auch Rn 501 a unter a) und f).                      zene Glasampullen, die hödistens zu 95 0/o ihres\nFassungsraumes gefüllt sein dürfen1 sie müssen\neinzeln oder zu mehreren mit nicht brennbaren\nSaugstoffen in dicht zu verschließende Behälter\naus Blech oder Holz sicher eingebettet sein,\noder\nb) in Glasgefäße mit eingeschliffenen Glasstöpseln\nmit höchstens 5 Liter Fassungsraum, die höch-\nstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein\ndürfen1 sie müssen mit nicht brennbaren Saug-\nstoffen eingebettet sein:\n1. entweder in eine Kiste mit gelöteter Blech-\nauskleidung, die nicht mehr als 20 Liter Reiz-\nstoff enthalten darf, oder\n2. einzeln in verlötete Blechbüchsen, die ein-\nzeln oder zu mehreren in Kisten einzusetzen\nsind, oder\n3. in metallene Flasdien mit Schraubenver•\nsdiluß, die hödistens zu 95 0/o ihres Fassungs-\nraumes gefüllt werden dürfen.\n10. Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd                (1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoff-         508\na) mit mehr als 6°/a bis hödistens 400/e Was•          peroxyd mit mehr als 60/o bis höchstens 400/o\nserstoffperoxyd;                                    Wasserstoffperoxyd (Ziffer 10 a) müssen in Gefäße\naus Glas, Porzellan, Steinzeug, Aluminium mit\nb) mit mehr als 400/o bis hödistens 600/o Was-         einem Gehalt von mindestens 99,50/o Aluminium\nserstoffperoxyd.                                    oder Spezialstahl, der keine Zersetzung des\nSiehe zu a) und b) auch Rn 501 a unter a)              Wasserstoffperoxyds hervorruft, oder aus einem\nund f).                                                geeigneten Kunststoff verpackt sein.\nWasserstoffperoxyd und seine wässerigen Lösungen mit   Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens\nmehr als 60    •t,  Wasserstoffperoxyd sind Stoffe der 3 Liter sind einzeln oder zu mehreren mit ge-\nKlasse III c, Rn 371, Ziller 1.\neigneten feuerhemmenden Füllstoffen in hölzerne\nKisten einzubetten. Ein soldies Versandstück darf\nnicht schwerer als 75 kg sein.\nHaben die Gefäße einen Fassungsraum von mehr\nals 3 Liter, so müssen:\na) die Gefäße aus Aluminium oder aus Spezial-\nstahl sicher auf ihrem Boden aufrecht stehen\nkönnen. Das Gewicht eines Versandstückes darf\n250 kg nicht übersteigen;\nb) die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder\ngeeignetem Kunststoff in geeignete, feste, mit\nHandhaben versehene Schutzbehälter verpackt\nwerden, in denen sie sicher aufrecht stehen.\nMit Ausnahme der Gefäße aus Kunststoff sind\ndie Gefäße mit Füllstoffen in die Schutzbehäl-\nter einzubetten. Für Gefäße, die wässerige Lö-\nsungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als\n350/o bis höchstens 40°/e Wasserstoffperoxyd\nenthalten, müssen die Füllstoffe in angemesse-\nner Weise feuerhemmend imprägniert sein. Ein\nVersandstück dieser Art darf nidit sdiwerer als\n90 kg sein, sein Gewicht darf jedodi bis zu\n110 kg betragen, wenn ein Schutzbehälter außer-\ndem noch in eine Kiste oder Lattenkiste ver-\npackt ist.\nEs dürfen auch Kunststoffbehälter ohne Schutz•\nbehälter verwendet werden, wenn sie eine\nWandstärke von 4 mm haben, am Kopfteil zwei\nfeste Handhaben angebracht sind und die Ein-\nfüllöffnung mit einem Sdiraubenversdiluß, der\nein Entlüftungsventil besitzt, verschlossen sind.\nIn bezug auf Versdiluß und Füllungsgrad s. Ab-\nsatz (3).","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                   123\nKlasse V\nGüterverzeichnis                                                        Besondere Verpackungsvorschriften\n501                                                                (2) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoff-         508\n(Forts.)                                                        peroxyd mit mehr als 400/o bis höd!.stens 60 °/o     (Forts.)\nWasserstoffperoxyd [Ziffer 10 b)] müssen verpackt\nsein:\na) in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von\nmindestens 99,5°/o Aluminium oder aus Spezial-\nstahl, der keine Zersetzung des Wasserstoff-\nperoxyds hervorruft. Die Gefäße müssen sicher\nauf ihrem Boden aufred!.t stehen können; der\nFassungsraum der Gefäße darf 200 Liter nicht\nübersteigen;\nb) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder\ngeeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum\nvon höchstens 20 Liter, Jedes Gefäß ist mit\nsaugfähigen, nicht brennbaren und inerte:,.\nStoffen in eine vollwandige Verpacku11g aus\nEisenblech, die innen mit geeigneten Stoffen\nauszukleiden ist, einzubetten, die ihrerseits in\neine hölzerne Pultdachkiste einzusetzen ist.\nIn bezug auf Verschluß und Füllungsgrad s. Ab-\nsatz (3).\n(3) Gefäße mit einem Fassungsraum von höch-\nstens 3 Liter dürfen einen luftdichten Versd!.luß\nhaben. In diesem Falle müssen die Gefäße mit\neinem Gewid!.t der Lösung in Gramm gefüllt wer-\nden, das höchstens 1/a des in cm3 ausgedrückten\nFassungraumes entspricht.\nGefäße mit einem Fassungsraum von mehr als\n3 Liter müssen mit einem besonderen Verschluß\nversehen sein, der die Bildung eines Uberdrucks\nim Gefäß sowie das Ausfließen der Flüssigkeit und\ndas Eindringen fremder Substanzen in das Innere\ndes Gefäßes verhindert. Bei einzeln verpackten\nGefäßen muß die Außenpackung mit einer Kappe\nversehen sein, die den Versd!.luß schützt und\ngleichzeitig festzustellen gestattet, ob die Ver-\nsd!.lußvorrichtung nach oben gerid!.tet ist. Diese\nGefäße dürfen höchstens zu 950/o ihres Fassungs-\nraumes gefüllt werden.\n11. Hypodlloritlösungen                                  (1) Hypochloritlösungen müssen verpackt sein:        509\na) mit höd!.stens 50 g aktivem Chlor pro Liter,   a) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\nb) mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro Liter.          oder aus geeignetem Kunststoff, oder\nSiehe zu a) und b) aud!. Rn 501 unter a) und f). b) in Metallfässer, die innen mit einer geeigneten\nAuskleidung versehen sind.\n(2) Die Gefäße sind so zu versd!.ließen, daß sich\nim Inneren kein Oberdruck bilden, aber auch keine\nFlüssigkeit austreten kann. Der Verschluß darf\nkein eingekerbter Stopfen sein und muß gegen\nunbeabsid!.tigtes Lösen gesid!.ert werden.\n(3) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\noder aus geeignetem Kunststoff sind in Schutz•\nbehälter fest einzubetten. Dazu ist eine dem Inhalt\nmindestens gleid!.kommende Menge nicht brenn-\nbarer saugfähiger Stoffe zu verwenden. Glasgefäße\nbis 5 kg je Gefäß können in Holzwolle eingebettet\nund in starke hölzerne Kisten verpackt werden.\nDie Einbettung kann unterbleiben, wenn die Ge-\nfäße in eisernen Vollmantelkörben federnd so fest-\ngelegt sind, daß sie sich in den Körben nidit be-\nwegen können.\n(4) Für Hypod!.loritlösungen der Ziffer 11 b müs-\nsen die Gefäße und Fässer mit einer Vorrichtung\nzum Entweichen der Dämpfe oder mit Druck-\nventilen versehen sein.\n(5) Die Schutzbehälter zerbrechlicher Gefäße müs-\nsen mit einer Schutzabdeckung versehen sein. Ein\nVersandstück darf nid!.t schwerer als 100 kg sein.","124                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse V\nGüterverzeichnis                                                                Besondere Verpackungsvorschriften\n501      12. Ungereinigte leere Gefäße, entleert von ätzen-                (1) Die Gefäße der Ziffer 12 müssen dicht ver-\n(Ports.)      den Stoffen der Ziffern 1 bis 5 und 7 bis 9.              schlossen sein.\nHierzu gehören audl entleerte Akkumulatoren.                 (2) Ungereinigte Gefäße, entleert von Flußsäure\n(Ziffer 1 h), müssen auf der Außenseite von jeder\nSäurespur frei sein.\nIII. Zusammenpackung\n510        Von den in Rn 501 bezeichneten Stoffen [mit Ausnahme derjenigen der Ziffern 1 e) 2. und 1 f) 2.,\ndie weder miteinander noch mit Stoffen einer anderen Ziffer dieser Rn noch mit Stoffen oder Gegenständen\nder übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden dürfen) dürfen\nnur die folgenden und nur unter den nachstehenden Bedingungen miteinander, mit Stoffen der Gegen-\nständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:\na) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Sie müssen in der vorgeschriebenen Ver-\npackung in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) vereinigt werden;\nb) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:\n1. die Stoffe der Ziffer 1 [mit Ausnahme der elektrischen Sammler der Ziffer 1 b) sowie Stoffe der\nZiffern 1 e) 2. und 1 f) 2., 2, 3 a)] 4, 5, 7 und 11 in Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff;\n2. die Stoffe der Ziffer 8 in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff. Die Stoffe müssen mit Kieselgur\nin ein Uberblech eingebettet und mit diesem den anderen Gütern in einen hölzernen Sammel-\nbehälter, der nicht schwerer als 75 kg sein darf, oder einen Kleinbehälter vereinigt werden;\n3. die Stoffe der Ziffer 10 a) in einer Menge von höchstens 10 kg; die in Gefäßen von nicht mehr als\n1 kg enthalten sein müssen.\nDie Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt mit\nden anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste, die nicht schwerer als 75 kg sein darf, oder einem\nKleinbehälter vereinigt werden.\nIV. Kennzeichnung der Versandstücke (siehe Anhang 4)\n512         Kisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 b) und 3 b)] müssen die deutliche und unauslöschbare Auf-\nschrift: ,,Elektrische Sammler\" oder „Akkumulatoren\" tragen.\n(1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5, 7 bis 11 und leere Gefäße der Ziffer 12 müssen mit\neinem Kennzeichen nach Muster 4 versehen sein. Sind die Stoffe flüssig und in zerbrechlichen Gefäßen\nenthalten, die in Kisten oder anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sicht-\nbar sind, so müssen die Versandstücke außerdem mit Kennzeichen nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die\nKennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden\nSeiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\n(2) Die in Absatz (1) vorgeschriebenen Kennzeichen müssen auch auf Versandstücken angebracht werden,\nin denen Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 7 bis 11 und leere Gefäße der Ziffer 12 mit anderen Stoffen, Gegen-\nständen oder Gütern nach Rn 510 zusammengepackt sind.\n(3) Ungereinigte Gefäße, entleert von Flußsäure [Zifferl h)]. müssen mit einem Kennzeichen nach Muster 4\nversehen sein und dürfen außen keine Spuren von Säure aufweisen.\nC. V e r 1a dun g s v o r s c h r i f t e n\nI. Verladesdleine\n514         (1) Die ätzenden Stoffe der Klasse V sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern.\nDie Bezeichnung des Gutes im Schiffszettel muß gleich.lauten wie die in Rn 501 durch Kursivschrift hervor-\ngehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gege-\nbenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung (z.B. V, Ziffer 8) zu ergänzen.\nWo der Stoffname nicht angegeben ist, ist die handelsübliche Benennung einzusetzen.\nAußerdem sind die Stoffe als „Ätzend\" - rauchende Schwefelsäure, Salpetersäure sowie Gemische von\nSchwefelsäure und Salpetersäure als „Ätzend und brennbare Stoffe entzündend\", die Stoffe der Ziffern 4,\n8 und 9 als „Flüssigkeiten und Dämpfe stark ätzend\" - zu bezeichnen.\nAuch auf entleerte, nicht vollständig gereinigte Gefäße, die Stoffe der Ziffern 3 bis 5, 8, 9 und 11 enthalten\nhaben, aus,genommen Feuerlöscher und elektrische Sammler, ist in den Verladescheinen besonders hinzu-\nweisen.\n(2) Der Ablader muß auf Grund von Bescheinigungen der Auftraggeber im Verladeschein bescheinigen:\na) wenn die Stoffe in zerbrechliche Gefäße verpackt sind:\n1. für rauchende Schwefelsäure [Ziffer 1 a)): den Gehalt an freiem Anhydrid;\n2. für Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken [Ziffer 1 d)]: daß sie vollständig denitriert ist;\n3. für Salpetersäure [Ziffer 1 e)]: den Gehalt an reiner Säure (HN03);\n4. für Mischungen von Schwefelsäure und Salpetersäure [Ziffer 1 f)]: den Gehalt an reiner Salpeter-\nsäure (HNOs);","Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                       125\nKlasse V\n5. für Perchlorsäure [Ziffer 1 il]: den Gehalt an Perchlorsäure und daß der Lösung andere Flüssig-        51~\nkeiten als Wasser nicht zugesetzt sind;                                                            (Forts.,\n6. für wässerige Lösungen von Hydrazin [Ziffer 3 a)]: den Gehalt an Hydrazin (N2H4);\n7. für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd (Ziffer 10): den Gehalt an Wasserstoffperoxyd.\nFehlen diese Angaben, so gelten die strengsten Verpackungsvorsdlriften, d. h. für rauchende\nSdJ.wefelsäure und Perchlorsäure die Vorschriften der Rn 503, Absatz (2), für Salpetersäure und\nMischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure die Vorsdlriften der Rn 503, Absatz (1) unter b)\nund Absätze (2) und (3) und für Wasserstoffperoxydlösungen die VorsdJ.riften der Rn 508 (Absatz (2).\nb) Für Flußsäure [Ziffer 1 h)): den Gehalt an Fluorwasserstoff. Fehlt die Angabe, so gelten die\nstrengsten Verpackungsvorschriften, d. h. die Vorschriften für Flußsäure von 400/o und mehr Fluor-\nwasserstoff der Rn 503, Absatz (1) unter c).\n(3) Im Verladeschein zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 501 mit anderen Stoffen oder Gegen-\nständen, dieser Anlage oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Erklärungen für jeden\nStoff und Gegenstand gesondert abgegeben werden.\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n(1) Die Stoffe der Klasse V dürfen nicht zusammen in derselben Schattenabteilung verladen werden mit:            520\na) radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);\nb) organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).\n(2) Schwefelsäure und die sdJ.wefelsäurehaltigen Mischungen der Ziffern 1 a) bis d). f) und g) sowie\nSchwefelsäureanhydrid der Ziffer 7 und Chlorsulfonsäure der Ziffer 8 dürfen nicht zmammen in derselben\nSchottenabteilung verladen werden mit:\na) Chlora tsprengstoffen und Perchloratsprengstoffen der Ziffer 13 der Klasse I a (Rn 21);\nb) Chloraten, Chloriten oder mit Gemengen der Chlorate, Perchloraten und Chloriten der Ziffern 4 a)\nbis e) der Klasse III c (Rn 371).\n(3) Elektrische Sammler (Akkumulatoren) und Bleisd1lamm der Ziffer 1 b) dürfen nidJ.t mit Pikrinsäure\n[Ziffer 7 a)) der Klasse I a (Rn 21) zusammen in derselben Schottenabteilung verladen werden.\n(4) Salpetersäure der Ziffer 1 e) 2 und die MisdJ.ungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffer 1 f) 2\ndürfen nicht zusammen in derselben Schattenabteilung verladen werden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse Ia (Rn 21);\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);\nc) Chlorkohlenoxyd der Ziffer 8 a) der Klasse I d (Rn 131);\nd) selbstentzündlidlen Stoffen der Ziffern 3 und 9 b) der Rn 201 sowie mit allen anderen Stoffen der\nKlasse II (Rn 201), sofern deren Außenpackung nicht aus Metallgefäßen besteht;\ne) entzündbaren flüssigen St?ffen der Klasse III a (Rn 301);\nf) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331).\n(5) Die Säuren und Gegenstände der Ziffern 1, 5, 7 und Chlorsulfonsäure der Ziffer 8 dürfen weder mit\nBariumazid der Ziffer 11 nodJ. mit Phosphorzink der Ziffer 15 noch mit Natriumazid oder chlorathaltigen\nUnkrautvertilgungsmitteln der Ziffer 16 der Klasse IV a (Rn 401) sowie Bariumazid der Ziffer 10 d) der\nKlasse I a (Rn 21) zusammen in derselben Schattenabteilung verladen werden.\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in eine Schottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\n(6) Säuren in Fässern sind so zu stauen und durch geeignete Zwischenlagen zu trennen, daß die Fässer\nsidJ. nidlt berühren und beschädigen können. Fahrzeuge mit eingebauten Akkumulatorenzellen und\n-batterien, die nicht besonders verpackt sind [siehe Rn 504, Absatz (1), letzter Satz], müssen im SdJ.iff siche·r\nbefestigt sein. Die Stromzuführungen müssen von den Akkumulatorenzellen oder -batterien abgetrennt sein.\nBehälter mit Flußsäure [Ziffer 1 h)] müssen so aufgestellt werden, daß die Verschlußstöpsel nach oben\nstehen.\n(7) Bei der Verladung der in Ziffer 1 genannten Säuren unter Deck ist durch eine geeignete Unterlage\n(wie Sand, Kreide, feinem Koksgrus, Kieselgur, jedoch unter- Aussdlluß von AsdJ.e und Kohle) oder durch\nandere geeignete Vorkehrungen die Berührung ausfließender Säure mit der Schiffswand oder mit Rohr-\nleitungen oder Kabelleitungen zu verhindern. Die in Gefäßen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit offenen\nObergefäßen verpackten Säuren der Ziffer 1 müssen an Deck verladen werden, außer bei Verwendung\neiserner Vollmantelkörbe.\n(8) Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 400/o bis hödJ.stens 600/o Wasserstoff-\nperoxyd dürfen nicht unter Deck befördert werden; ihre Gefäße sind sorgfältig gegen Umfallen zu sichern.\nLösungen mit mehr als 60/o bis höchstens 400/o Wasserstoffperoxyd müssen bei Verladung unter Deck in\nkühlen, gut gelüfteten Räumen und räumlich von leicht entzündbaren Stoffen (auch Packmitteln) getrennt\nverstaut werden. Fässer aus Aluminium, die Stoffe der Ziffer 10 enthalten, sind stets mit dem Spundloch\nnach oben zu stauen.\n(9) Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit ätzenden Stoffen in offenen oder mit losem Deckel\nversehenen Ubergefäßen dürfen nicht belastet werden, also audl nidlt aufeinander gestaut werden.","126                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKla11e V\n521                                III. Sondervorsdtriften für die Beförderung von Säuren\nder Ziffer 1 und Gemische aus Schwefelsäure und Salpetersäure\nsowie für Wasserstoffperoxydlösungen\n(1) Diese Stoffe sind räumlich so wirksam getrennt zu halten, daß eine Mischung auch bei Beschädigung\nder Behälter ausgesdtlossen bleibt, von:\na) Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnlidten Gütern der Klasse I c) (Rn 101);\nb) unter Druck stehenden Behältern mit anderen als entzündbaren Gasen der Klasse I d (Rn 131);\nc) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);\nd) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);\ne) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);\nf) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der in den Ziffern 4 bis 10 der Klasse III c (Rn 371)\nbezeichneten Arten\ng) organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751);\nh) Gütern der Klasse VIII (Rn 801).\n(2) Im übrigen ist bei der Unterbringung von Schwefelsäure und Salpetersäure sowie ihrer Gemische und\nvon Wasserstoffperoxydlösungen zu berücksichtigen:\na) daß sie organische Stoffe, wie Holz, Kohlen, Faserstoffe und Gewebe bis zur Entzündung erhitzen\nund so Brände hervorrufen können, sowie\nb) daß Salpetersäure und ihre Gemische bei Berührung mit den genannten Stoffen oder mit Metallen\nzur Entwicklung der außerordentlich giftigen nitrosen Gase Anlaß geben. Es ist deshalb auf ihre\nwirksame räumliche Trennung von solchen Stoffen - soweit sie nicht zur Verpackung und Ver-\nladung unbedingt erforderlich sind - zu achten.\n(3) Beim Löschen und Laden von Salpetersäure und ihrer Gemische ist sorgfältig zu verfahren, damit ein\nBruch der Gefäße und ein Uberfließen der Säuren vermieden wird. Etwa trotzdem verschüttete Säure ist,\nwenn möglich, mit kalter, feiner Asche aus der Kesselfeuerung festzulegen und hiermit zu entfernen, sonst\nmit reichlichen Mengen Wasser zu verdünnen und fortzuspülen, keinesfalls aber mit Sägemehl oder der-\ngleichen zu bestreuen oder mit Putzwolle oder dergleichen aufzuwischen, weil sich dabei giftige nitrose\nGase entwickeln. Gerüche, Gase und Dämpfe, die in den mit Säuren befrachteten Räumen auftreten, sind\ndurch gründliche Lüftung der Räume möglichst schnell zu beseitigen.\n(4) Metallene Fässer mit Säuren sind so zu stauen, daß sich die Stirnwand mit dem Spundloch oben\nbefindet.\nD. Sondervorschriften für die Beförderung von Säuren in Tankschiffen\n(1) Die Beförderung von konzentrierter Sdl.wefelsäure, von konzentrierter Salpetersäure und von Misdl.-\nsäuren in Tankschiffen ist unter folgenden Bedingungen zulässig:\n1. Die Behälter sowie alle Teile, mit denen die Säure in Berührung kommt, müssen aus einem Stoff\nbestehen, der von der Säure nicht angegriffen wird.\n2. Die Behälter müssen für Schwefelsäure und Misdl.säure auf einen Druck von 6 Atü., für Salpeter-\nsäure auf einen Druck von 4 Atü. geprüft sein und zweckentsprechende Lüftungseinrichtungen\nhaben. Die Behälter müssen - mit Ausnahme der Lüftungsleitungen - unterwegs geschlossen\ngehalten werden.\n3. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die ein Anfressen des Schiffskörpers durdl. die etwa\nbeim Füllen oder sonst überfließende Säure verhüten.\n(2) Bei Salpetersäure und Mischsäure ist Vorsorge zu treffen, daß die etwa beim Füllen oder sonst über-\nfließende Säure nicht mit organisdl.en Stoffen oder mit Metallen in Berührung kommt und zur Entwicklung\nder außerordentlich giftigen nitrosen Gase Anlaß geben kann.\nE. Sondervorschriften für Fahrgasts eh iff e\nGemische von Schwefelsäure und Salpetersäure dürfen nicht auf Fahrgastsdl.iffen befördert werden, die\nmehr als 25 Fahrgäste an Bord haben.\nF. Sondervorschriften für kleine Segelschiffe\nAuf hölzernen Segelschiffen in der Küsten- und kleinen Fahrt kann von den Vorschriften in Rn 520,\nAbsatz (6) und (7) abgesehen werden.\nKlasse VI\nEkelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe\n(Leerklasse)","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                              127\nKlasse VII a\nVerschiedene Stoffe\n(Leerklasse)\nKlasse VII b\nOrganisdte Peroxyde\nA. Vorbemerkungen\nVon den unter den Begriff der Klasse VII b fallenden Stoffen sind nur die in Rn 751 genannten, und                               750\nauch diese nur zu den in den Randnummern 751 bis 766 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zu-\ngelassen.\nDie organischen Peroxyde, die durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder die sowohl\ngegen Stoß als auch gegen Reibung empfindlicher als Dini trobenzol sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen,\nsofern sie nicht ausdrücklich in der Klasse l a aufgeführt sind (siehe Rn 21, Ziffer 10 a) und b).\n(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 13 sind den Beförderungsvorschriften der Klasse VII b nicht unterstellt,\nwenn sie unter folgenden Bedingungen zur Beförderung aufgeliefert werden:\na) flüssige Stoffe\nin Mengen bis 500 g je Versandstück in Flaschen aus Aluminium, Polyäthylen oder Glas mit\nPolyäthylenstopfen, Bügelverschluß oder Schraubenverschluß, die beiden letzteren mit elastischer\nEinlage. Die Flaschen sind mit Glaswolle in Pappdosen einzubetten;\nb) pastenförmige oder pulverförmige Stoffe                                                                                  752\nin Mengen bis 1000 g je Versandstück in Aluminiumdosen oder in Pappdosen (letztere mit Poly-\näthyleninnenbeutel oder mit Innenauskleidung aus Aluminium oder Kunststoff, z.B. Polyäthylen,\nSaranfolie, Polyvinylalkoholanstrich), oder in Kunststoffdosen (z.B. Polystrol) mit festem Ver-\nschluß (z.B. Steckdeckel).\n(2) Zum Auffangen sich etwa bildender Gase ist in den Packungen bei den flüssigen organischen\nPeroxyden ein Leerraum von 25 0/o und bei den pastenförmigen und pulverförmigen organischen Peroxyden\nein solcher von 10 °/o frei zu lassen.\n(3) Der Ablader muß im Verladeschein erklären, daß die Verpackung den in der Rn 751 a gestellten                                 751 a\nBedingungen entspricht.\nB. Güter ver z eich n i s und Verpackungs vors c h r if t e n\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine\nschädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich\nunterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nInnenpackungen sind in den äußeren Behältern (Außenverpackungen) zuverlässig festzulegen.\n(3) Die Füllstoffe für EinbeUungen müssen aus einem nicht leicht entflammbaren Material bestehen, sie\nmüssen ferner den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein und dürfen auf die Peroxyde nicht zersetzend\nwirken.\nII.\nGüterverzeichnis                                      Besondere Verpackungsvorschriften\n'151    Gruppe A.                                                          a) Verpackung der Stoffe der Gruppe A                       753\n1. Ditertiäres Butylperoxyd.                                     Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht\nsein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen\n2. Tertiäres Butylperazetat mit mindestens 500/o                 kann.\nPhlegma tisierungsmi tteln.\n(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 6 b), 7 b}, 7 c},    754\n3. Tertiäres Butylperbenzoat mit mindestens 50 9/o               8 bis 11, 11 a) bis 11 e) sowie ihre Lösungen müs-\nPhlegmatisierungsmitteln.                                    sen verpackt sein:\na) in im Vollbad verzinnte oder verzinkte Gefäße\n4. Tertiäres Butylpermaleinat mit mindestens 501/o\noder in Gefäße aus Aluminium mit einem Ge-\nPhlegmatisierungsmitteln.                                         halt von mindestens 99,50/o Aluminium. Ver-\n5. 2,2-Bis-(tertiär-butylperoxy)-butan mit minde-                     zinkte Gefäße dürfen aber nicht für die Stoffe\nstens 500/o Phlegmatisierungsmitteln.                             der Ziffern 11 a) und 11 b) verwendet werden,\noder\n6. Benzoylperoxyd                                                b) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die in\na) mit einem Wassergehalt von mindestens                          Schutzbehälter (Schutzverpackungen) einzuset-\n100/o, oder                                                  zen sind, oder","128                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\n1Cla1se Vllb\nGüterverzeichnis                                                                 Besondere Verpadcungsvorsdlrilten\n751          b) mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmit-             c) in Mengen bis zu höchstens 2 Liter in gut ver-        754\n(Porta.)          teln.                                                      schlossene Glasflaschen, die bruchsicher in      (Forts.)\nBenzoylperoxyd, trocken oder mit einem Wassergehalt             einen Schutzbehälter (Schutzverpadtung) einzu-\nvon weniger als 10 1/o oder mit weniger als 301/o Phleg-        betten sind.\nmatisierungsmitteln Ist ein Stoff der Klasse I a (siehe\nRn 21, Ziffer 10 a).                                          (2)  Benzoylperoxyd mit einem Wassergehalt von\n7. Cyclohexanonperoxyd                                        mindestens 100/o [Ziffer 6a)) und Cyclohexanon-\n(1 Hydroxy-1'-hydroperoxy-dicyclohexylper-                 peroxyd mit einem Wassergehalt von mindestens\noxyd)                                                      100/o (Ziffer 7 a)] müssen zu je höchstens 2 kg\nwasserdicht verpadtt sein. Die Padtungen sind\na) mit einem Wassergehalt von mindestens                   einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste\n10 9/o, oder\nb) mit mindestens 400/o Phlegmatisierungsmit-\neinzusetzen.\n(3) Pastenförmige und feste      Peroxyde dürfen\n.\nteln;                                                 auch in Polyäthylenbeuteln verpadtt sein, die in\ns            c) Mischung aus 50 1/e Cyclohexanonperoxyd                 Schutzbehälter (Schutzverpadtungen) aus Metall\nund 50 1/o Cyclohexanon.                              oder aus Holz einzubetten sind.\nCyclohexanonperoxyd, trod<en oder mit einem Wasser-           (4) Die Stoffe der Ziffern 8 und 11 a) bis 11 e)\ngehalt von weniger als 10¼ oder mit weniger als 401/o      dürfen auch in Gefäße aus Stahlblech verpadtt\nPhlegmatislerungsmitteln ist ein Stoff der Klasse I a\n(siehe Rn 21, Ziffer 10 b).                                sein.\n8. Cumolhydroperoxyd             mit mindestens 25 1/o           (5) Gefäße - ausgenommen Polyäthylenbeutel\nCumol, Azetophenon und Phenyldimethylcar-                  - mit flüssigen oder pastenförmigen organischen\nbinol.                                                     Peroxyden dürfen, bezogen auf eine Temperatur\nvon 15° C, nur bis 93'/• des Fassungsraumes ge-\n9. Dilauroylperoxyd.                                          füllt werden.\n10. Tetralinhydroperoxyd.                                         (6) Das Versandstüdt darf nicht schwerer als\n11. Bis-(2,4-didllorbenzoyl)-peroxyd mit mindestens            40 kg sein. Versandstüdte, die schwerer als 15 kg\n50  •t• Phlegmatisierungsmitteln.                          sind, müssen mit Leisten verstärkt und mit Hand-\nhaben versehen sein.\ns        11. a) p-Menthanhydroperoxyd mit mindestens\n45 1/e p-Menthan, Alkoholen und Ketonen,\nS            b) Pinanhydroperoxyd mit mindestens 48 1/e\nPinan und Derivaten des Pinans (Alkohole\nund Ketone);\nS            c) Dicumylperoxyd mit einem Peroxydgehalt\nvon 90 bis 95 °/,,\nS           d) Dicumylperoxyd mit 60 1/e Calciumcarbonat\nphlegmatisiert,\nS           e) Di-isopropyl-benzolhydroperoxyd mit 45 1/,\neines Gemisches aus Alkoholen und Keto-\nnen.\nZu Ziffern l bis 11, und 11 a) bis 11 e): Als Phlegmatl-\nsierungsmittel gelten solche organlsd:len Verbindungen,\ndie gleid:I indifferent &Iod und ebenso wie Dlmethylphtha-\nlat und deren Plammpunkt und Siedepunkt nld:lt niedriger\nliegen als die von Dimethylphthalat. Die Stoffe der\nGruppe A dürfen darüber hinaus aud:I mit Lösungs-\nmitteln verdünnt werden, die gegen diese Stoffe Indif-\nferent sind (siehe aud:I Rn 751 a).\nGruppe B.                                                        b) Verpackung der Stoffe der Gruppe B                  755\n12. Methyläthylketonperoxyd mit mindestens 50 1/o                  (1) Die Gefäße sind mit einer Entlüftungsvorrich-\nPhlegmatisierungsmitteln.                                   tung zu versehen, die den Ausgleich zwischen dem\ninneren und dem atmosphärischen Drudt gestattet\n13. Tertiäres Butylhydroperoxyd\nund die unter allen Umständen - auch bei einer\nmit mindestens 25 0/o ditertiärem Butylperoxyd,            Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung -\noder                                                       das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindert,\nmit mindestens 20 1 /o ditertiärem Butylperoxyd             ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen\nund mit mindestens 20 °/, Phlegmatisierungs-                können.\nmitteln.\n(2) Die Versandstüdte sind mit einem stand-\nZu Ziffern 12 und 13: Als Pblegmatisierungsmlttel gelten   sicheren Boden zu versehen, so daß sie nicht um-\nsold:le organisd:len Verbindungen, die gleich indifferent\nsind und ebenso phlegmatisierend wirken wie Dlmethyl-      stürzen können.\nphthalat und deren Plammpunkt und Siedepunkt nld:lt\nniedriger liegen als die von Dimethylphthalat.\n(1) Die Stoffe der Ziffern 12 und 13 müssen ver-     756\npadtt sein:\na) in im Vollbad verzinnte oder verzinkte Gefäße\noder in Gefäße aus Aluminium mit einem Ge-\nhalt von mindestens 99,5 0/o Aluminium, oder","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                     129\nKlasse Vllb\nGüterverzeichnls                                                        Besondere Verpackungsvorschriften\n151                                                           b) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder aus 1S6\n(Ports.)\nparaffinierter Pappe, die in Schutzbehälter l~orts.l\n(Schutzverpadtungen) einzusetzen sind, oder\nc) in Mengen bis zu höchstens 2 Liter in Glas-\nflaschen, die bruchsicher in einen Sd:lutzbehälter\n(Schutzverpadtung) einzubetten sind.\n(2) Gefäße mit flüssigen oder pastenförmigen\norganisd:len Peroxyden dürfen, bezogen auf eine\nTemperatur von 15° C, nur bis zu 900/o des Fas-\nsungsraumes gefüllt werden.\n(3) Das Versandstüdt darf nicht schwerer als\n40 kg sein. Versandstüdte, die schwerer als 15 kg\nsind, müssen mit Leisten verstärkt und mit Hand-\nhaben versehen sein.\nGruppe C,                                             c) Verpackung der Stoffe der Gruppe C                    JSJ\n15. Peressigsäure mit höchstens 40 1/o Peressig-        (1) Peressigsäure (Ziffer 15) muß in Mengen bis\nsäure und mit mindestens 45 °/, Essigsäure und  zu höchstens 25 kg in starkwandige Glasgefäße\nmit mindestens 100/o Wasser, s. auch Rn 751 a.  oder in Polyäthylengefäße verpadtt sein, die mit\neinem plombierten Spezialverschluß aus geeigne-\nten Kunststoffen, z. B. aus Polyäthylen oder aus\nPolyvinylchlorid zu versehen sind, der oben eine\nOffnung aufweist, die den Ausgleich zwischen dem\ninneren und dem atmosphärisd:len Drudt gestattet\nund unter allen Umständen - auch bei einer Aus-\ndehnung der Flüssigkeiten infolge Erwärmung -\ndas Herausspritzen von Flüssigkeit verhindert,\nohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen\nkönnen.\n(2) Die Glas- und Polyäthylengefäße sind mit\nGlaswolle in verschließbare Schutzverpadtungen\naus Stahl- oder Aluminiumblech festsitzend einzu-\nbetten, die mit Traggriffen und einem . stand-\nsicheren Boden zu versehen sind, so daß sie nicht\numstürzen können.\nDie Gefäße sind auch dann einzubetten, wenn\ndie verwendeten Schutzverpadtungen nicht voll-\nwandig sind.\nDie Schutzverpadtungen müssen mit einem Sonnen-\nschutz versehen sein.\nDI. Zusammenpackung\nDie Stoffe der Gruppen A, B und C dürfen weder mit anderen Stoffen und Gegenständen dieser Anlage                 759\nnoch mit anderen Gütern, die Stoffe der Gruppe C auch nicht mit Stoffen der Gruppen A und B in ein\nVersandstüdt zusammengepadtt werden.\nIV. Kennzeichnung der Versandstöcke (siehe Anhang 4)\nJedes Versandstüdt mit Stoffen der Klasse VIIb muß mit einem Kennzeid:len nach Muster 2 versehen                  760\nsein. Versandstüdte, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 bis 11 sowie mit Stoffen der\nZiffern 11 a bis 11 e enthalten, und Versandstüdte mit Stoffen der Ziffern 12 bis 15 müssen außerdem mit\nKennzeichen nach Muster 7 versehen sein, die, wenn· eme Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüber-\nliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise anzubringen sind. Versandstüdte\nmit zerbrechlichen Gefäßen müssen ferner mit einem Kennzeichen nach Muster 8 versehen sein.\nC. Verladung s vors c h r i ft e n\nL Verladesdaelne\nDie Stoffe der Klasse VII b sind mit einem besonderen Verladesdlein (Schiffszettel) anzuliefern.                   762\nDie Bezeidlnung des Gutes im Sdliffszettel muß gleidllauten wie die in Rn 751 durdl Kursivschrift hervor-\ngehobene Benennung. Sie ist rot zu unterstreichen und durdl die Angabe der Klasse, der Ziffer und gege-\nbenenfalls des Buchstabens der Stollaulzählung und der Abkürzung (z.B. Vll b, Ziller 7 a) zu ergänzen.\nFerner ist folgendes anzugeben: .Kühl lagern!\"","130                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse Vllb\nII. Verladung im allgemeinen und Zusammenladeverbote\n766     (1) Die Stoffe der Klasse VII b dürfen nidl.t zusammen in derselben Schottenatiteilung verladen\nwerden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse Ia (Rn 21);\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b, (Rn 61);\nc) Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwidceln der Klasse I e (Rn 181),\nd) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);\ne) entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);\nf) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);\ng) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451);\nh) ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);\ni) Gütern der Klasse VIII (Rn 801).                                                              1\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einer Schottenabteilung verladen werden dürfen,\nmüssen besondere Verladescheine ausgestellt werden.\n(2) Versandstüdce mit organischen Peroxyden dürfen bei Verladung unter Dedc nicht in Räumen oder\nim Wirkungsbereich von Räumen verstaut werden, in denen sich Wärmequellen (Maschinen, Kessel, Ofen\noder sonstige Heizkörper oder unter Dampf stehende Leitungen) befinden. Bei Verladung an Dedc dürfen\nsie nicht in der Nähe von Schornsteinen, Maschinen• und Kesselschächten oder von Auspuffleitungen unter•\ngebradl.t werden. Ferner dürfen die Stoffe nicht der Erwärmung durch Sonnenstrahlen ausgesetzt sein.\n(3) Die Stoffe dürfen nicht unter oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Räumen verstaut werden.\n(4) Sie müssen leicht zugänglich verstaut werden, so daß sie bei Feuergefahr sofort entfernt oder dem\nwirksamen Einfluß der Feuerlöscheinrichtungen ausgesetzt werden können.\n(5) Die Versandstüdce mit flüssigen Peroxyden müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigung durch\nandere Frachtstüdce geschützt sein.                        ·\n(6) Die von organischen Peroxyden entleerten Gefäße müssen vor der Auflieferung gründlich von allen\nResten organischer Peroxyde gereinigt werden.\nD. Sondervorschriften für Fahrgastschiffe\nAuf Fahrgastschiffen dürfen organische Peroxyde der Klasse VII b (Rn 751) nicht befördert werden.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                            131\nKlasse VIII\nGüter, insbesondere Massengüter, die verpadd, unverpackt oder als Sdlüttladungen\nzur Selbsterhitzung neigen\nUnter Massengut ist ein Gut zu verstehen, das keine oder nur geringe Verpackung erfordert und im                            800\nallgemeinen in größeren Mengen verschifft wird. Dabei ist die Neigung zur Selbsterhitzung nicht an die\nMasse des Gutes gebunden.\nDen Bestimmungen der Klasse VIII unterliegen lediglich die in dieser Klasse (Rn 801) genannten Stoffe.\nA. Güterverzeichnis\n1. Steinkohlen in Schüttladung oder in Säcken.                                                                             801\n2. Preßkohlen (Briketts) von Steinkohle und Braunkohle.\nGenügend ausgekühlte Steinkohlenbriketts entzünden sich nur unter dem Einfluß von Schwefelsäure, Salpetersäure und\nGemischen daraus.\n3. Baumwolle, Jute, Hanf, Flachs und andere pflanzliche Faserstotfe.\n4. Kopra.\n5. Maisschrot, Maiskleie, Rückstände aus der Maisstärkefabrikation, Mahlerzeugnisse aus Reis (Reisschrot,\nReismehl, Reisfuttermehl u. dgl.), Hülsenmehl von Getreide (Kleiestaub, Kleiedunst), auch von Erd-\nnüssen und ähnlichen Nebenerzeugnissen der Mühlenindustrie; feste Preßrückstände von Olsamen\n(Olkuchen}; Schrot aus Olsaaten; Fischguano und Fischmehl.\n6. Biertreber und Malzkeime.\n1. Rohstoife für Papierfabrikation; Lumpen; geschlissenes Tauwerk; auch Gräser (z.B. Espartogras).\n8. Schwefelkies.\n9. Ungelöschter Kalk.\nB. Verpackungs vors chrif ten\nDie Güter der Ziffern 1 bis 9 sind aufzuliefern:                                                                           802\na)  unverpackt (lose als Schüttladung oder gestapelt), oder\nb)  in Säcken verpackt, oder\nc)  durch Sack.leinen oder Matten zusammengehalten, oder\nd)  durch Umschnüren zu Bündeln vereint, oder\ne)  durch Pressen und Umschnüren zu Ballen verbunden.\nC. V e r 1a dun g s v o r s c h r i f t e n\nI. Verladescheine\n(1) Die nach den Bedingungen der Klasse VIII zur Beförderung zugelassenen Stoffe sind mit einem be-                        803\nsonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern.\n(2) Die in § 4 der Verordnung vorgeschriebene Erklärung des Abladers muß auf Grund von Bescheini-\ngungen der Auftraggeber bei Verladung von Maiskleie und Rückständen aus der Maisstärkefabrikation\nunter vollgültiger Firmenzeichnung auch die Bestätigung enthalten, daß der Wassergehalt der Güter nir-\ngends 120/o übersteigt.\nII. Verladung tm allgemeinen\n(1) Die Stoffe der Klasse VIII (Rn 801) dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:\na) explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);\nb) mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);\nc) Stoffen, die in Berührung mit Wasser empfindliche Gase entwickeln der Klasse I e (Rn 181);\nd) selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);\ne) radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451);\nf) organischen Peroxyden der Klasse Vllb:\n(2) Bei Verwendung der an die Laderäume von Gütern der Klasse VIII angrenzenden Abteilungen ist\nmit der Möglichkeit der Erhitzung der Schotten zu rechnen. Außer explosiven Stoffen und Gegenständen\nder Klasse I a (Rn 21) und mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61), (siehe auch\nRn 39 und 77) sollen demnach nicht nur besonders feuergefährliche Gegenstände, sondern allgemein auch\nleicht brennbare Ladungen jeder Art in wirksamem Abstand von den Schottwänden gehalten werden.","132                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nKlasse VIII\n803         (3) Die Stoffe der Klasse VIII sind in wirksamem räumlichem Abschluß und von leicht brennbaren\n(Forts.) Gegenständen jeder Art zu verstauen, namentlich von:\na) Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101),\nb) verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse I d (Rn 131), entzündbaren\n1\nflüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301),\nc) entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331),\nd) entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371).\n(4) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 7 sind von Schwefelsäure, Salpetersäure und Gemischen daraus sowie\nvon Wasserstoffperoxyd und von Wasserstoffperoxydlösungen der Klasse III c, Ziffer 1 (Rn 371) und der\nKlasse V Ziffer 10 (Rn 501) wirksam räumlich so getrennt zu verstauen, daß, wenn die Säure oder die\nWasserstoffperoxydlösungen auslaufen, sie die Stoffe der Klasse VIII (Rn 801) nicht erreichen können.\n(5) Mahlerzeugnisse aus Reis (Reisschrot, Reismehl, Reisfuttermehl und dergleid1en), Maiskleie und Rück-\nstände aus der Maisstärkefabrikation sind beim Verladen und an Bord dauernd vor Nässe zu schützen.\n(6) Die Stoffe der Ziffern 3 und 7 sind auch vor der Tränkung mit fetten Olen zu bewahren.\n(7) Laderäume, die Güter der Ziffern 3 bis 8 der Rn 801 als Schüttladung enthalten, müssen dauernd gut\ndurdilüftet werden, und zwar in einer audi für die unteren Teile der Räume wirksamen Weise. Sie\nmüssen täglidi auf ihren. Wärmegrad beobachtet und dürfen erst betreten werden, nachdem ihre Temperatur\ngeprüft worden ist.\nIII. Sondervorschriften für die Beförderung von Stein- und Preßkohlen\n(1) Vor der Einnahme einer losen Kohlenladung oder in Säcken sind Einrichtungen der Räume, welche\nden Durchzug von Luft durch die Kohlen fördern können, unwirksam zu machen, z.B. sind Ventilations-\nlödier in den Masten sorgfältig zu schließen.\n(2) Bei Kohlenladungen, die über die Grenzen der mittleren Fahrt hinaus bestimmt sind, müssen von\nBeginn der Fahrt ab täglidi Temperaturmessungen vorgenommen werden. Die Ergebnisse sind in das\nSchiffstagebuch einzutragen. Für die Einführung des Thermometers in die untersten Kohlenschiditen an\nmöglidist zahlreidien Stellen sind geeignete Vorrichtungen zu treffen.\n(3) Für ausreidiende Abführung der aus den Kohlen sidi entwickelnden, in Mischung mit Luft explosions-\nfähigen Gase ist Sorge zu tragen.\n(4) Die Oberfläche einer Kohlenladung darf nicht durch Planken, Persenninge usw. oder durch undurch-\nlässige Ladung didit abgedeckt werden.\n(5) Mit Kohlen belegte Laderäume müssen gegen andere Räume dicht abgeschlossen sein. Ventilatoren,\nVentilationskanäle, Peilrohre und ähnlidie Luftleitungen, die mit den Kohlenräumen in Verbindung stehen,\ndürfen keine Ableitung von Gasen in andere Räume ermöglichen.\n(6) Preßkohlen dürfen nur vollständig ausgekühlt verladen werden.\nIV. Sondervorschriften für die Beförderung von ungelösdttem Kalk\nUngelöschter Kalk (Ziffer 9) darf als Sdiüttladung nur in Räumen untergebradit werden, die durchaus\ntrocken und vor dem Eindringen von Wasser gesdiützt sind. Andernfalls ist er in dichte Behälter zu\nverpacken.\nVon diesen Bedingungen kann in der Küstenfahrt abgesehen werden, wenn die Laderäume ausreichend\ndidit sind und der Absdlluß des Kalkes von dem Leckwasser durch geeignete Garnierung möglich ist.","Nr. 3 - Ta,g der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                 133\nAnhang 1\nAnhang 1\nA. Bes tä n digke i ts- und Si ehe rh e i tsb e dingungen für exp 1o s i ve Stoffe\nund für entzündbare feste Stoffe\nDie nachstehenden Bedingungen sind vergleichende Mindestbedingungen zur Kennzeichnung der Bestän-               1100\ndigkeit, denen die zur Beförderung zugelassenen Stoffe genügen müssen. Diese Stoffe dürfen nur zur\nBeförderung aufgegeben werden, wenn sie den folgenden Vorschriften vollkommen entsprechen.\nZu Rn 21, Ziffern 1 und 2, Rn 101, Ziffer 4 und Rn 331, Ziffer 7 a) und 13: Nitrozellulose darf während eines   1101\n½stündigen Erhitzens bei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Ent-\nzündungstemperatur muß über 180° C liegen. Zündgarn muß den gleichen Beständigkeitsbedingungen\nentsprechen wie Nitrozellulose. Siehe Rn 1150, 1151 a) und 1153.\nZu Rn 21, Ziffern 3, 4 und 5 und Rn 331, Ziffern 7b) und c):                                                    1102\n1. Nitrozellulosepulver ohne Nitroglyzerin; plastifizierte Nitrozellulose:\n3 g des Pulvers oder der plastifizierten Nitrozellulose dürfen während eines einstündigen Erhitzens\nbei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstemperatur.\nmuß über 170° C liegen.\n2. Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver:\n1 g des Pulvers darf während eines einstündigen Erhitzens bei 110° C keine sichtbaren gelbbraunen\nDämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstemperatur muß über 160° C liegen.\nZu 1. und 2. siehe Rn 1150, 1151 b) und 1153.\nZu Rn 21, Ziffern 6, 7, 8 und 9:                                                                                1103\n1. Organische explosive Nitroverbindungen (Ziffer 6) dürfen nach einer Lagerung von 48 Stunden bei\n75° C keinen Gewichtsverlust zeigen und weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammen-\nzündung empfindlicher sein als reine Pikrinsäure.\nHexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure [Ziffer 7 a)), Mischungen von Pentaerythrittetranitrat\nund Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit)\n[Ziffer 7 b)l, phlegmatisiertes Pentaerythrittetranitrat und phlegmatisiertes Trimethylentrinitramin\n[Ziffer 7 c)), Trinitroresorzin [Ziffer 8 a)], Trinitrophenylmethylpitramin (Tetryl) [Ziffer 8 b)), Pen-\ntaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta) und Trimethylentrinitramin (Hexogen) [Ziffer 9 a)), Mischun-\ngen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von Trimethylen-\ntrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit) [Ziffer 9 b)] und Mischungen von Pentaerythrittetranitrat oder\nTrimethylentrinitramin mit Wachs, Paraffin oder dem Wachs oder dem Paraffin ähnlichen Stoffen\n[Ziffer 9 c)] dürfen während eines 3stündigen Erhitzens auf 90° C keine sichtbaren gelbbraunen\nDämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn 1150 und 1152 a).\n2. Andere organische Nitrokörper der Ziffer 8 als Trinitroresorzin und Trinitrophenylmethylnitramin\n(Tetryl) dürfen während eines 48stündigen Erhitzens auf 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe\nnitroser Gase abspalten. Siehe Rn 1150 und 1152 b).\n3. Organische Nitrokörper der Ziffer 8 dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flam-\nmenzündung empfindlicher sein:\nals Trinitroresorzin, wenn sie wasserlöslich sind,\nals Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl), wenn sie wasserunlöslich sind.\nSiehe Rn 1150, 1152, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.\nZu Rn 21, Ziffer 17:                                                                                            1103/1\nNitriertes Chlorhydrin, dessen Nitroglyzeringehalt 5 °/o nicht übersteiigt, darf während einer Lagerung\nvon 48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn 1152 b).\nZu Rn 21, Ziffer 11:\n1. Schwarzpulver [Ziffer 11 a)) darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung              1104\nempfindlicher sein als feinstes Jagdpulver von folgender Zusammensetzung: 75 0/o Kaliumnitrat,\n10 0/o Schwefel und 15 0/o Faulbaumkohle. Siehe Rn 1150, 1154/1, 1155 und 1156.\n2. Schwarzpulverähnliche Sprengstoffe lZiffer 11 b)) dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch\ngegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Vergleichssprengstoff von folgender Zusammen-\nsetzung: 75 0/o Kaliumnitrat, 10 0/o Schwefel und 15 0/o Braunkohle. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155\nund 1156.\nZu Rn 21, Ziffer 12:                                                                                            1105\n1. Nichtgelantinöse Nitratsprengstoffe [Ziffer 12 a)) und nitratfreie Sprengstoffe [Ziffer 12 b)] dürfen wäh-\nrend einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase\nabspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen\nFlammenzündung empfindlicher sein als der Vergleichssprengstoff von folgender Zusammensetzung:\n80 0/o Ammoniumnitrat, 12 0/o Trinitrotoluol, 6 0/o Nitroglyzerin und 2 0/o Holzmehl.\n2. Gelantinöse Nitratsprengstoffe [Ziffer 12 a)] dürfen während einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C\nkeine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung","134                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nAnhang 1\nweder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Ver-\ngleichssprengstoff von folgender Zusammensetzung: 37,7 °/o Nitroglykol, 1,8 °/o Kollodiumwolle,\n4,0 0/o Trinitrotoluol, 52,5 °.lo Ammoniumnitrat und 4 °/o Holzmehl.\nSiehe zu 1. und 2. Rn 1150, 1152b), 1154, 1154/1, 1155 und 1156.\n1106    Zu Rn 21, Ziffer 13: Chloratsprengstoffe und Perchloratsprengstoffe dürfen keine Ammonsalze enthalten.\nSie dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als ein\nChloratsprengstoff von folgender Zusammensetzung: 80 °/o Kaliumchlorat, 10 °/o Dinitrotoluol, 5 IJo Trinitro-\ntoluol, 40/o Rizinusöl rund 10/o Holzmehl. Siehe Rn 1150, 1154.'1, 1155 und 1156.\n1107    Zu Rn 21, Ziffern 14 und 15: Sprengstoffe der Ziffer 14 (Dynamite und dynamitähnlid1e Sprengstoffe)\nund Proben von Sprengstoffen der Ziffer 15 dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen\nFlammenzündung empfindlid!er sein als Sprenggelatine mit 93 0/o Nitroglyzerin und 7 °/o Kollodiumwolle\noder Gurdynamit, bestehend aus 75 °/o Nitroglyzerin und 25 °.'o Kieselgur. Die Stoffe der Ziffer 14 müssen\nder in Rn 1158 vorgesehenen Prüfung auf Aussd!witzen entsprechen. Siehe Rn 1150, 1154 b), 1154/1, 1155\nund 1156.\n1108    Zu Rn 61, Ziffer 1 b): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß noch. gegen Reibung nod! gegen Flam-\nmenzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitramin. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.\n1109    Zu Rn 61. Ziffer 1 c): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung nod1 gegen Flam-\nmenzündung empfindlicher sein als Pentaerythrittetranitrat. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.\n1110    Zu Rn 61, Ziffer 5d): Die Ubertragungsladung darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen\nFlammenzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitramin. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155\nund 1156.\n1111    Zu Rn 100 (1) d): Der Explosivsatz darf während einer vierwödligen Lagerung bei 50° C keine Verände-\nrung erfahren, die auf eine ungenügende Beständigkeit hinweist. Siehe Rn 1150 und 1157.\n1112\n1149\nB. Vorschriften für die Prüfverfahren\n1150    (1) Die Prüfung der explosionsfähigen Stoffe im Sinne der Klasse I a der Anlage bezweckt, ein Urteil\nüber ihren Gefährlichkeits-grad, d. h. den Grad der Empfindlid!keit gegen bestimmte Arten äußerer Bean-\nspruchung zu gewinnen; sie erstreckt sich deshalb auf die Ermittlung der\nBeständigkeit,\nEntzündbarkeit,\nVerbrennungsgeschwindigkeit und\nEmpfindlichkeit gegen med!anisch.e Beansprud!ung.\n(2) Die Prüfung ist von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker durchzuführen und unter Angabe\ndes Datums zu besd!einigen.\n(2 a) Das Prüfungsergebnis ist dem Antrag an den Bundesminister für Verkehr um Zulassung des Spreng-\nstoffs zur Eisenbahnbeförderung beizufügen und ein Durch.sd!lag davon an die Bundesanstalt für Material-\nprüfung, Berlin-Dahlem, zu senden, die die behördlich. anerkannte Prüfstelle für die zum Eisenbahnverkehr\nzuzulassenden Sprengstoffe ist und die die ihr auf Verlangen einzusendenden Proben nach.prüft. Ein Beispiel\nfür die Mitteilung des Prüfungsergebnisses eines Sprengstoffs ist auf Seite 139 enthalten.\n(2b) Wegen der Beförderung von Proben an die Prüfstelle siehe Rn 21, Ziffer 15 und Rn 34/1.\n(3) Bei der Ausführung der Wärmebeständigkeitsprüfung, von der unten die Rede ist, darf die Temperatur\nin der Heizvorrid!tung, in der sich das Muster befindet, nid!t mehr als 2° C von der vorgesch.riebenen\nTemperatur abweich.en; die Prüfzeit muß bei einer Prüfdauer von 30 oder 60 Minuten mit einer Abweich.ung\nvon höchstens 2 Minuten eingehalten werden, bei einer Prüfdauer von 48 Stunden mit einer Abweidrnng\nvon höch.stens 1 Stunde und bei einer Prüfdauer von 4 Woch.en mit einer Abweidrnng von höch.stens\n24 Stunden.\nDie Heizvorrich.tung muß so beschaffen sein, daß nad! Einsetzen des Musters die Temperatur die erfor-\nderliche Höhe in höd!stens 5 Minuten erreich.t.\n(4) Vor den Prüfungen gemäß Rn 1151, 1152, 1153, 1154, 1155 und 1156 müssen die Proben während min-\ndestens 15 Stunden in einem mit gesch.molzenem und gekörntem Chlorkalzium besch.ickten Vakuum-Exsik·\nkator bei Raumtemperatur getrocknet werden, wobei die Probe in dünner Sch.ich.t ausgelegt wird; zu diesem\nZwecke müssen die Proben, die weder pulverförmig nod! faserig sind, entweder zu Stücken von kleinen\nAbmessungen zerbrochen oder geraspelt oder gesch.nitten werden. Der Druck muß im Exsikkator unter\n50 mm Hg gehalten werden.\n(5) a) Vor der unter den Bedingungen des vorstehenden Absatzes (4) vorzunehmenden Trocknung müssen\ndie Stoffe der Rn 21, Ziffern 1 (mit Ausnahme derjenigen, die Paraffin oder einen ähnlich. wirkenden Stoff\nenthalten), 9 a) und b) und der Rn 331, Ziffer 7 b) einer Vortrocknung in einem Trockensch.rank mit guter\nLuftventilation, dessen Temperatur auf 70° C eingestellt ist, so lange unterworfen werden, bis die Gewichts-\nabnahme pro 15 Minuten weniger als 0,3 0/o der Einwaage beträgt.\nb) Für die Stoffe der Rn :n, Ziffern 1 (wenn sie Paraffin oder einen ähnlich wirkenden Stoff enthalten),\n7 c) und 9 c) muß die Vertrocknung wie im vorstehenden Absatz a) vorgenommen werden, mit dem\nUntersch.ied, daß die Temperatur des Trockenschrankes zwisch.en 40 und 45° C gehalten wird.\n(6) Sd!wac:hnitrierte Nitrozellulose der Rn 331, Ziffer 7 a) ist vorerst einer Vortrocknung nach. den Bedin•\ngungen des vorstehenden Absatzes (5) a) zu unterwerfen; hierauf muß sie während mindestens 15 Stunden\nin einem mit konzentrierter Schwefelsäure besch.ickten Exsikkator gehalten werden.","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                 135\nAnhang 1\nPrüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme\nZu Rn 1101 und 1102:                                                                                            1151\na) Prüfung der in Rn 1101 genannten Stoffe\n(1) In jedes der beiden Probiergläser, die\neine Länge von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 mm\neinen inneren Durchmesser von . . . . . . . . . . . . .                  16 mm\neine Wanddicke von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,5 mm\nhaben, bringt man 1 g des über Chlorkalzium getrockneten Stoffes (der Stoff ist für die Trocknung erfor-\nderlichenfalls in Stücke von nicht mehr als 0,05 g zu zerkleinern). Die beiden Probiergläser, die dicht, aber\nlose zu bedecken sind, werden sodann in eine Heizvorrichtung gebracht, so daß sie wenigstens zu 4 /s ihrer\nLänge sichtbar und einer ständigen Temperatur von 132° C während 30 Minuten ausgesetzt sind. Man stellt\nfest, ob sich während dieser Zeit nitrose Gase entwickeln, so daß gelbbraune Dämpfe entstehen, die beson-\nders vor einem wernen Hintergrund erkennbar sind.\n(2) Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nicht auftreten.\nb) Prüfung der in Rn 1102 genannten Pulver\n(1) Nitrozellulosepulver ohne Nitroglyzerin, gelatiniert oder nicht gelatiniert, und plastifizierte Nitro-\nzellulose: man bringt 3 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a) und diese alsdann in eine Heizvor-\nrichtung mit einer ständigen Temperatur von 132° C.\n(2) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver: man bringt 1 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a)\nund diese alsdann in eine Heizvorrichtung mit einer ständigen Temperatur von 110° C.\n(3) Die Probiergläser mit den Pulvern unter (1) und (2) bleiben eine Stunde in der Heizvorrichtung.\nWährend dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie unter a).\nZu Rn 1103 und 1105:                                                                                            1152\na) Prüfung der in Rn 1103, Ziffer 1, genannten Stoffe\n(1) Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrische Wägegläser von 3 cm innerem\nDurchmesser, einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm und mit Deckeln gut verschlossen\nin einem Schrank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 90° C während 3 Stunden\nausgesetzt.\n(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie in\nRn 1151 a).\nb) Prüfung der in Rn 1103, Ziffer 2, 1103/1 und Rn 1105 genannten Stoffe\n(1) Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrische Wägegläser von 3 cm innerem\nDurchmesser, einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm und mit Deckeln gut verschlossen\nin einem Schrank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 75° C während 48 Stunden\nausgesetzt.\n(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie in\nRn 1151 a).\nEntziindungstemperatur {siehe Rn 1101 und 1102)\n(1) Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur werden je 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas erhitzt,       1153\ndas in ein Wood'sches Metallbad eintaucht. Die Probiergläser werden in das Bad eingesetzt, nachdem dieses\n100° C erreicht hat. Die Temperatur wird sodann von Minute zu Minute um 5° C gesteigert.\n(2) Die Probiergläser müssen\neine Länge von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  125 mm\neinem inneren Durchmesser von . . . . . . . . . . . . .                  15 mm\neine Wanddicke von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,5 mm\nhaben und 20 mm tief eingetaucht sein.\n(3) Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur eine\nEntzündung des Stoffes eintritt, ob unter langsamer oder schneller Verbrennung, ob unter Verpuffung oder\nExplosion.\n(4) Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste Temperatur ist die Entzündungstemperatur.\nPrüfung der Empfindlichkeit bei Rotglutlemperatur und Flammenziindung (siehe Rn 1103 bis 1110)                   1154\na) Prüfung in einer rotglühenden Eisenschale (siehe Rn1103 bis 1106 und 1108 bis 1110)\n(1) In eine zur Rotglut erhitzte eiserne Halbkugelschale von 1 mm Dicke und 120 mm Durchmesser werden\nProben des zu prüfenden explosiven Stoffes, steigend von etwa 0,5 g bis 10 r, geworfen.\nDie Versuchsergebnisse sind wie folgt zu unterscheiden:\n1. Entzündung mit langsamer Verbrennung (Ammoniumnitratsprengstoff),\n2. Entzündung mit schneller Verbrennung {Chloratsprengstoff),","136                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nAnhang l\n(Ports.)       3, Entzündung mit heftiger und explosionsartiger Verbrennung (S<hwarzpulver),\n1154\n4. Detonation (Fulminat).\n(2) Dem Einfluß der verwendeten explosiven .Stoffmenge auf den Ablauf der Ersd!.einungen ist Re<hnung\nzu tragen.\n(3) Der untersu<hte explosive Stoff darf keine wesentlid!.en Untersd!.iede gegenüber dem Vergleichs-\nsprengstoff zeigen.\n(4) Die Eisenschalen müssen vor jedem Versud!. sorgfältig gereinigt und aud!. oft ersetzt werden.\nb) Prüfung der Entzündbarkeit (siehe Rn1103 bis 1110)\n(1) Der zu prüfende explosive Stoff wird in einer fia<hen eisernen Sd!.ale zu einem kleinen Haufen auf-\ngesdJ.üttet, und zwar - nad!. Maßgabe des Ergebnisses unter a) - steigend in kleinen Mengen von 0,5 g\nbis zu höd!.stens 100 g.\n(2) Die Spitze des kleinen Haufens wird mit der Flamme eines Streid!.holzes in Berührung gebrad!.t, und\nman beobadJ.tet sodann, ob der explosive Stoff sid!. entzündet und langsam abbrennt, verpufft oder explo-\ndiert, und ob er, wenn einmal entzündet, aud!. nad!. Wegnahme des Streid!.holzes nod!. weiterbrennt. Wenn\nkeine Entzündung eintritt, stellt man einen ähnlid!.en Versud!. an, indem man den explosiven Stoff in\nBerührung mit einer entleud!.teten Gasflamme bringt und die gleid!.en Feststellungen ma<ht.\n(3) Die Versud!.sergebnisse werden den am Vergleichssprengstoff erhaltenen gegenübergestellt.\n1154/1 c) Brandversuch unter Einschluß\n(1) Die Versud!.e zu a) und b) sind zu ergänzen durd!. einen Brandversud!. unter Einsd!.luß in einem Eisen-\nbled!.kästd!.en von quadratisd!.em Quers<hnitt und 8 cm Kantenlänge bei 1 mm Wandstärke. Das Kästchen\nist (na<h der nad!.stehenden Skizze) aus weid!.geglühtem Eisenbled!. herzustellen und durd!. Umbördeln des\nDeckels möglichst di<ht abzusd!.ließen.\n---- - --   -.                   .\n- , - - -- --- - ---\n.......;;s;.;.o_.....:; s.:;.o...__·--=s.:;.o_.,.·~s;;.;o;;._...:~15\n1\n2                      1\n1\n-  - -.J- - - - -\nBördelkanten\nMaßstab 1: 5\n'/s der   nat. Größe                  Schnitt A-B                                         Boden und Deckel\n(2) Bei reibungsempfindlid!.en Sprengstoffen ist durch Abdecken der oberen Sd!.id!.t mit einem Blatt\nPapier zu verhüten, daß Sprengstoffteile zwisd!.en. die Fugen geraten und beim Umbördeln des Randes\ngeklemmt werden. Das Kästd!.en wird mit dem Sprengstoff ganz voll gefüllt, und zwar so, daß er möglichst\ndieselbe Di<hte hat wie in den fertigen Patronen. Das Kästchen ist unter Vorsicht, z.B. mit Packpapier\nmehrfach umhüllt, in das Feuer zu bringen, um ein~ sofortige Entzündung des Sprengstoffes zu vermeiden.\n(3) Es ist anzugeben, ob der Sprengstoff verpufft, explodiert, wie lange die Verbrennung dauert und\nunter welchen Erscheinungen sie verläuft, ferner welche Veränderungen am Kästchen eingetreten sind.\n(4) Der Versuch ist zweimal auszuführen. Von den benutzten Eisenblechkästd!.en ist ein Li<htbild bei-\nzufügen.\nPrillung der EmpfiDdlidlkelt auf Stoß (siehe Rn 1103 bis 1110)\n1155       (1) Der gemäß den Bedingungen der Rn 1150 getrocknete explosive Stoff ist hierauf in folgende Form zu\nbringen:                                                       -\na) Die festen explosiven Stoffe werden so fein geraspelt, daß sie vollständig durch ein Maschensieb\nvon 1 mm hindurchgehen; man verwendet für die nachfolgende Prüfung nur die Fraktion, die als\nRückstand auf dem Maschensieb von 0,5 mm verbleibt.\nb) Die pulverförmigen explosiven Stoffe werden durch ein Maschensieb von ,1 mm abgetrennt; für\ndie Prüfung auf Empfindlichkeit gegen Stoß ist der ganze Siebdurchgang zu verwenden.\nc) Die plastischen und gelatinierten explosiven StQffe sind zu möglichst runden Kügelchen im Ge-\nwichte von 25 bis 35 mg zu formen.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                             137\nAnhang 1\n(2) Die Vorridltung zur Durchführung der Versuche besteht aus einem in Sdi.ienen geführten Gewicht, 1155\ndas auf eine bestimmte Fallhöhe eingestellt und leicht ausgelöst wetden kann. Das G-ewicht trifft nicht (Forts.)\nunmittelbar auf den explosiven Stoff, sondern auf einen Stempel, der aus einem Oberteil D und einem\nUnterteil E besteht, aus gehärtetem Stahl hergestellt und in dem Führungsring F leicht beweglich ist\n(Figur 1). Zwischen Ober- und Unterteil des Stempels wird die Stoffprobe gelegt. Stempel und Führungs-\nring befinden sich in einem Schutzzylinder C aus gehärtetem Stahl, der auf einem Stahlblock B (Amboß)\nruht; dieser ist in einen Zementsockel A eingelassen {Figur 2). Die Abmessungen der verschiedenen Teile\nsind aus der Abbildung zu entnehmen.\n(3) Die Versuche werden abwechselnd mit dem zu prüfenden explosiven Stoff und dem Vergleichsspreng-\nstoff wie folgt ausgeführt:\na) Der explo,sive Stoff in Form von Kügelchen {wenn er plastisch ist) oder abgemessen mit Hilfe eines\nLadelöffelchens von 0,05 cm3 Fassungsraum (wenn er pulverförmig oder geraspelt ist) wird sorg-\nfältig zwischen die beiden Stempelteile gebracht, deren Berührungsflächen nicht feucht sein dürfen.\nDie Raumtemperatur darf nicht über 30° C und nicht unter 15° C liegen. Jede Probe des explosiven\nStoffes darf dem Stoß nur einmal ausgesetzt werden. Nach jedem Versuch sind der Stempel und\nder Führungsring sorgfältig zu reinigen; alle etwaigen Rückstände des explosiven Stoffes sind zu\nentfernen.\nb) Die Versuche müssen mit einer Fallhöhe beginnen, be,i der die dem Versuch ausgesetzten Mengen\ndes explosiven Stoffes vollkommen explodieren. Nach und nach vermindert man die Fallhöhe, bis\nnur eine unvollständige oder keine Explosion eintritt. Bei dieser Höhe macht man vier Fallproben,\nund wenn sich bei nur einem dieser Versuche eine glatte Explosion ergibt, macht man noch vier\nweitere Versuche bei einer etwas geringeren Fallhöhe usw.\nc) Als Empfindlichkeitsgrenze wird die niedrigste Fallhöhe angesehen, bei der sich unter minqestens\nvier bei dieser Höhe vorgenommenen Versuchen eine glatte Explosion ergeben hat.\nd) Die Fallhammerprobe wird gewöhnlich mit einem Fallgewicht von 2 kg vorgenommen. Wenn jedoch\ndie Stoßempfindlidlkeit bei diesem Gewicht eine größere Fallhöhe als 60 bis 70 cm erfordert, soll\nder Versuch mit einem Fallgewicht von 5 kg vorgenommen werden.\nFig. 1                                              Fig. 2\n,__ _ _ _ _ ~100 _ _ _ _ _....,.\n. . .\n...          t.\n..\n• • I\n. .      ·. . . .  ~\n·.- r.-_ -          1 •\n. .\n--------\"-6()()\nMaßstab 1: 2                                         Maßstab 1 : 10\nPrüfung der Empflndlldikelt auf Reibung {siehe Rn 1103 bis 1110)                                                  1156\n(1) Der explosive Stoff wird über Chlorkalzium getrocknet. Eine Probe des explosiven Stoffes wird in\neinem nicht glasierten Porzellanmörser mit einem ebenfalls nicht glasierten Stempel gedrückt und ge-\nquetscht. Es ist darauf zu achten, daß die Temperatur von Mörser und Stempel etwa· 10° über der Raum-\ntemperatur (15° bis 30° C) liegt.\n(2) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichssprengstoff erhaltenen ge,genüberge,stellt und wie\nfolgt unterschieden:\n1. keine Erscheinung,\n2. einzelne schwache Knallgeräusche,\n3. häufige Knallgeräusche oder einzelne sehr starke Knallgeräusche.\n(3) Die explosiven Stoffe, die das Ergebnis unter 1. haben, werden praktisch als unempfindlich gegen\nReibung angesehen; wenn sie das Ergebnis unter 2. haben, werden sie als mäßig empfindlich bezeichnet;\nbei dem Ergebnis unter 3. gelten sie als sehr empfindlidl.","138                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nAnhang 1\n1157    Die Beständigkeit der in Rn 1111 genannten Erzeugnisse wird nach den üblichen Labora-\ntoriurnsverfahren geprüft.\nPrüfung der Dynamite auf Ausschwitzen (siehe Rn 1107)\n1158    (1) Der Apparat für die Prüfung der Dynamite auf Ausschwitzen (siehe Zeichnung auf S. 140 besteht aus\neinem hohlen Bronzezylinder. Dieser Zylinder, der an einer Seite durch eine Platte aus dem gleichen Metall\nverschlQssen ist, hat einen inneren Durchmesser von 15,7 mm und eine Tiefe von 40 mm. Er weist an der\nWand 20 Löcher von 0,5 mm (4 Reihen zu 5 Löchern) auf. Ein auf 48 mm zylindrischer Bronzekolben, dessen\nTotallänge 52 mm beträgt, gleitet in den senkrecht ge.stellten Zylinder hinein. Der Kolben, dessen Durch-\nmesser 15,6 mm beträgt, wird mit einem Gewicht von 2220 g belastet, so daß ein Drude von 1,2 kg/cm 2 auf\nden Zylinderboden ausgeübt wird.\n(2) Man bildet aus 5 bis 8 Gramm Dynamit einen kleinen Wulst von 30 mm Länge und 15 mm Durch-\nmesser, den man mit ganz feiner Gaze umgibt und in den Zylinder bringt; dann setzt man den Kolben und\ndas Gewicht darauf, damit das Dynamit einem Drude von 1,2 kg/cm2 ausgesetzt wird.                          .\nMan notiert die Zeit, die es braucht, bis die ersten öligen Tröpfchen (Nitroglyzerin) an der Außenseite\nder Löcher des Zylinders erscheinen.\n(3) Wenn bei einem bei 15° bis 25° C durchgeführten Versuch die ersten Tröpfchen erst nach einem Zeit-\nraum von mehr als 5 Minuten erscheinen, entspricht das Dynamit den Bedingungen.\n1159","Zu Rn 1150 Abs. (2 a)\nZusammensetzung                                                         Verhalten                                           Empfindlichkeit unter einem Fallhammer\nEmp-\nin                                          (               1  ge_gen 1 .. beim      : eines mit                                                                                          find-\nHundert-        Aussehen     Lagerung    beim   i               I eme          .       . 1\ndem                          von 2 kg Gewicht                     von 5 kg Gewidit             lidi-\nteilen           und          bei    Erhitzen 1  zgeaen          10 mm , Emwe1fen ! Sprengstoff                                                                                             keit\nBestand-\n1- - - - - 1    Besdiaffenheit   75° C      im         udn ':1:\nuru,\n9 1 hohe, 1 ml ehmed i gefüllten\nrotg u en e E:       bl eh                                  bei einer Fallhöhe von cm                             gegen\nteile                                           Wood'-                                                                                                                                                 Rei-\nn::                                                                 5                     1\nStreldi-    1    mm          Eisen-  / is_en e ·\nsdien   1\nholz      . bGre1te        schdle     kastchens                                                                                         bung\nf~~-                           Metallbad\n1\n! 1o : 1s / 20 30 ! 40 i 50 \\ 60 1 5 / 1o / 1s / 20 i 2s i 30 i 35 \\ 40\n1\ngabe     den                                      1              1\nas-\n5\n1m               i 5\n1\n1               1 flamme              g) I Holzfeuer\nz:'1\ni       (\n1\nAmmo-                                                                                1\n1    .\nDona- ninm-                      Hellgelbes. ~ewichts-      180°        5mal          Smal           Ent-       In 1½      Keine                                                                                         w\nrit 1   nitrat    80     80,5  feinkörniges verlust        (rot-       nicht nicht zündet · Minuten Zersetzung                              1    16 6       6    4    4       6     6    6   2     4    2\nKeine      1\nPulver, etwas nach        braune         ent-      j   ent- sich und Spreng-                                                                                                             ~\nTrinitro-                 zusammen- 2 Tagen Dämpfe) zündet iz;ündet brennt stoff ab-                               Teilweise                                                                               Er-    s:i,\nschei- ~\ntoluol    12     11,5     backend.     0,3 und     305°                                       mit    gebrannt. Zersetzung\nWird beim 0,4v.H.          306°                                  gleich- i Kästchen                                                                                            nung     Q.\n(!)\n'\"1\nNitro-                  Rütteln nicht Geruch        370°                                 mäßiger an einer Explosion                                                                   3    2     4   6\nglyzerin     4       4,0   entmischt. schwach, entzündet                                  Flamme          Ecke                                                                                                    >\ni;::\nKubische       sauer      und                                        in       durch-                                                                                                   Cl)\ntQ\nHolzmehl     4       3,9 Dichte in der            lang$am                                 12/14/10 geschmol-                                                                                                      s:i,\nPatrone 1,0               abge-                               Sekunden zen. Sonst                                                                                                       C:J'\n(!)\nbrannt                                       ab       unver-\na:i\nändert.                                                                                                   0\nWieder-                                                                                                    ::,\nholung                                                                                                   _::,\nebenso                                                                                                    0..\n(!)\n-\n::,\n~\nc...\ns:i,\n::,\n~\n~\n'\"1\n.....\nCO\na,\n0","140                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nApparat für die Prüfung auf Aussdl.witzen\nu • •,.\n.\n\"'\"'\n,,.\nHOHLZYLINDER AUS BRONZB                                      BRONZEKOLBEN\nMaßstab 1 :2                                             Maßstab: l : 2\n4 Reihen\nau 5 Löchern\nvon 0.50     ..\nOllnungen\n1\n1\n1                           Rotkupfer\n1\n:'\nCl\n1·.             4\"100\n.1\n10,\nGEWICHT\nMaßstab: 1 : 2","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                             141\nAnhang I a und 2\nAnhang 1a\nBestimmungen über Fibertrommeln und Pappfässer für feste giftige Stoffe\ngemäß Rn 407 (6 b), 408 (2) c~, 409 d), 410 (1) d) und 414 (1) c)\nAnträge auf Zulassung von Fibertrommeln und Pappfässern zur Beförderung fester giftiger Stoffe [Rn 401,    1160\nZiffern 5 b), 5 c), 6, 8, 9, 13 und 14) sind an den Gewerbetedmischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums\nzu richten. Dem Antrage sind eine maßstäbliche Zeichnung und eine Beschreibung beizufügen, die genaue\nAngaben über den Aufbau der Trommel oder des Fasses und die verwendeten Werkstoffe enthalten.\nJede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses ist auf Kosten des Herstellers einer praktischen      1161\nPrüfung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung zu unterziehen. Der Hersteller hat der Prüfstelle für\ndiesen Zweck die erforderliche Anzahl von Trommeln oder Fässern zur Verfügung zu stellen, die mit\neinem Stoff von etwa gleichem spezifischem Gewicht wie der zu befördernde Stoff gefüllt sein müssen. Bei\nder Prüfung ist das Verhalten der gefüllten Trommeln oder Fässer beim Fallenlassen aus einer Höhe von\n2,5 m auf ein Kopfsteinpflaster, und zwar beim Auftreffen auf die Mantelfläche, auf den Boden, den Deckel\nund je auf eine Kante des Bodens und des Deckels festzustellen. Die Prüfstelle erstattet über das Ergebnis\nder Prüfung ein Gutachten, dem die in Rn 1160 bezeichneten Unterlagen (Zeichnung und Beschreibung),\nggf. in der auf Grund der Prüfung geänderten Ausführung, beizufügen sind. Das Gutachten ist in je einer\nAusfertigung dem Gewerbetechnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums zu übersenden.\nHat eine Bauart den Anforderungen der Prüfung genügt, und verpflichtet sich der Hersteller schriftlich,    1162\nnur solche Fibertrommeln oder Pappfässer zur Beförderung fester giftiger Stoffe zu liefern, die der geprüften\nBauart genau entsprechen, so wird die Bauart durch Eintragung der Herstellerfirma und einer Zulassungs-\nnummer in eine beim Gewerbetechnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums zu führende Hersteller-\nliste_ zugelassen.\nHersteller von Fibertrommeln und Pappfässern, deren Bauart nach Abgabe der vorgeschriebenen Ver-           1163\npflichtungserklärung durch Eintragung in die Liste gemäß Rn 1162 zugelassen worden ist, sind verpflichtet,\nauf den Mantel der von ihnen hergestellten, der zugelassenen Bauart entsprechenden Fässer einen deut-\nlichen Aufdruck mit folgenden Angaben anzubringen:\n.,Fibertrommel (oder Pappfaß), für feste giftige Stoffe zugelassen.\nZulassungsnummer der Bauart ....... \".\nMit der Verwendung einer so bezeichneten Fibertrommel oder eines so bezeichneten Pappfasses über-           1164\nnimmt der Ablader die Gewähr für die bedingungsgemäße Gestaltung der Verpackung und trägt alle\nFolgen, die sich etwa daraus ergeben, daß die Verpackung den Bedingungen nicht entspricht.\n1165-\n1199\nAnhang 2\nRichtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen\nfür gewisse Gase der Klasse I d\nEs gelten die Vorschriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für       1200\nverdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft\nund Arbeit 1935 S. 343) und die gemäß § 3 (1) dieser Verordnung vom Deutschen Druckgasausschuß aufge-\nstellten Technischen Grundsätze [vgl. R 133 (2)).\n1201-\n1299","142                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nAnhang 3 und 3 a\nAnhang 3\nPrüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a\n(1) Der Flammpunkt ist zu bestimmen:\n1300          a) für Temperaturen von nicht mehr als 65° C mit dem Apparat Abel-Pensky unter Beachtung der\nVorschriften DIN 51 755, DIN 53 169 und DIN 53 213;\nb) für Temperaturen von mehr als 65° C mit dem Apparat Pensky-Martens unter Beachtung der Vor-\nschrift DIN 51 758.\nRn 1301 ist in diesem Fall nicht zu beachten\n- .\n(2) Ist der Flammpunkt bereits mit einem anderen anerkannten Gerät unter Beachtung von Rn 1301 be-\nstimmt worden, so kann in Abweichung von Abs. (1) auch dieser Meßwert zur Einordnung des Stoffes\nbenutzt werden. Als anerkannt gelten folgende Geräte:\na) für Temperaturen von nicht mehr als 50° C: Apparat Abel, Apparat Abel-Pensky, Apparat Luchaire-\nFinances, Apparat Tag;\nb) für Temperaturen von mehr als 50° C: Apparat Pensky-Martens, Apparat Luchaire-Finances.\nBei Anwendung von Rn 1300 (2) ist das Prüfverfahren vorzunehmen:\n1301     a) für den Apparat Abel gemäß den britischen Norrnvorschriften Nr. 33/44 des .Institute of Petroleum\";\nes darf auch der Apparat Abel-Pensky mit den gleichen Normvorschriften verwendet werden;\nb) für den Apparat Pensky-Martens gemäß den Normvorschriften Nr. 34/47 des .Institute of Petroleum\"\noder den Normvorschriften D. 93-46 der A. S. T. M.;\nc) für den Apparat Tag gemäß den Normvorschriften D. 53-46 der A. S. T. M.;\nd) für den Apparat Luchairl! gemäß der im Journal officiel vom 29. Oktober 1925 veröffentlichten An-\nweisung zum Erlaß des französischen Ministeriums für Handel und Industrie vom 26. Oktober 1925.\n1303     Zur Bestimmung des Gehaltes an Peroxyd in einer Flüssigkeit ist folgendes Verfahren anzuwenden:\nMan gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 1 cg genau gewogen) zu der prüfenden Flüssigkeit in einen\nErlenmeyerkolben, fügt 20 cm3 Essigsäureanhydrid und ungefähr 1 g festes pulverisiertes Kaliumjodid bei\nund rührt um. Nach 10 Minuten wird die Flüssigkeit während 3 Minuten bis auf 60° C erwärmt, dann läßt\nman sie 5 Minuten abkühlen und gibt 25 cm3 Wasser bei. Das freigewordene Jod wird nach einer halben\nStunde mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfatlösung titriert, ohne Beigabe eines Indikators. Die voll-\nständige Entfärbung zeigt das Ende der Reaktion an. Werden die erforderlichen cm 3 der Thiosulfatlösung\n17 n\nmit n bezeichnet, so läßt sich der Peroxydgehalt (in H 202 berechnet) der Flüssigkeit nach der Formel 100 p\nberechnen.\n1304-\n1349\nAnhang 3a\nBestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a\nauf Grund von deutschen NormenvorsdJ.riften\n(Rn 301, Anmerkung zu Ziffern 3 und 4)\n1350     Stoffe der Rn 301, Ziffern 3 und 4, sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie ent-\nzündbare flüssige Stoffe in der Ruhe nicht ausscheiden und im Auslaufbecher nach dem Normblatt DIN 53 211\nmit einer Auslaufdüse von 2 mm Durchmesser bei 20° C\na) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden haben, oder\nb) eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden, aber weniger als 90 Sekunden haben, und nicht mehr\nals 600/o entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a enthalten, oder\nc) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden, aber weniger als 60 Sekunden haben, und nicht mehr\nals 200/o entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a enthalten.\n1351-\n1399","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1960                                  143\nAnhang 4\nAnhang 4\n1. Vorschriften für die Kennzeichen\n1500\nAls Größe der Kennzeichen ist das Normalformat A 5 (148 X 210 mm) vorgeschrieben. Kennzeichen auf\nVersandstücken dürfen bis zum Normalformat A 7 (74 X 105 mm) verkleinert sein.                                  1501\n(1) Die Kennzeichen sind auf den Versandstücken und auf den Kleinbehältern (Kleincontainern) aufzukleben\noder in einer anderen geeigneten Weise zu befestigen. Nur wenn die äußere Beschaffenheit eines Versand-\nstück.es es nicht zuläßt, dürfen sie auf Pappe oder Täfelchen aufgeklebt werden, die aber mit dem Versand-\nstück fest verbunden sein müssen. Statt Kennzeichen dürfen an den Versandbehältern und an private:.\nKleinbehältern (Kleincontainern) auch dauerhafte Gefahrzeichen angebracht werden, die den vorgeschrie-\nbenen Mustern genau entsprechen müssen.\n(2) Es ist Sache des Abladers, die vorgeschriebenen Kennzeichen auf den Versandstücken anzubringen.          1502\nVorräte an früher gedruckten Kennzeichen, die dem neuen Muster 2 nicht entsprechen, dürfen aufgebraucht\nwerden.\n2. Erläuterung der Bildzeichen\n1503\nDie für die Stoffe und Gegenstände der Klassen I a, I b, I d, I e, II bis V und VII b vorgeschriebenen\nKennzeichen (siehe die Tafel auf Seite 144) bedeuten:\nNr. 1 (Bombe, orange):                                  Explosionsgefähr lieh.\nvorgeschrieben in Rn 36 und 75;                   Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 44, 81.\nNr. 2 (Flamme, orange):                                 Feuergefährlich.\nvorgeschrieben in Rn 187 (1), 212 (1) und (4),    Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 219, 314,\n307 (1) und (4), 345 (1) und (3), 760;             352, 766.\nNr. 3 (Totenkopf, orange):                              Giftig.\nvorgeschrieben in Rn 307 (2), (4) und (5), 381    An Bord und in Güterschuppen (Magazinen) getrennt\n(1), 421;                                         von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern.\nWegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 314, 389,\n429.\nNr. 4 (Korbflasche, orange):                            Ätzend oder entzündend und ätzend wirkend.\nvorgeschrieben in Rn 381 (1), 512 (1), und (2);    Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 389,520.\nNr. 5 (Versandstück mit Strahlen, Totenkopf und         Radioaktiv (gesundheitsgefährdende Strahlung).\nAufschrift \"RADIOACTIVE\", orange):                 Von Menschen, Tieren und mit nicht entwickelten\nvorgeschrieben in Rn 462;                          photographischen Emulsionen überzogenen Gegen-\nständen fernhalten.\nWegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 467.\nNr. 6 (offener Regenschirm, schwarz):                   Vor Nässe zu schützen.\nvorgeschrieben in Rn 187 (1), 381 (2);             Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 194.\nNr. 7 (zwei Pfeile, schwarz):                           Oben.\nvorgeschrieben in Rn 151 (2), 187 (2), 212 (2),    Das Kennzeichen ist, mit den Pfeilspitzen nach oben,\n(3) und (4), 307 (3) und (4), 381 (2), 421 (1)     auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen.\nund (2), 462, 512 (1) und (2), 760;\nNr. 8 (Kelchglas, rot):                                 Vorsichtig behandeln, oder:\nvorgeschrieben in Rn 151 (1) und (2), 187 (2),     Nimt stürzen.\n212 (3} und (4), 307 (3) und (4), 381 (2), 421\n(1) und (2), 462, 512 (1) und (2), 760;\n1504-\n1599","144                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nAnhang 4\n3. Kennzeichen\nBedeutung: Siehe Anhang 4 (Rn 1503)\nVerkleinerte Darstellung: 1/24 des Normalformates A 5 (148 X 210 mm)\n,\nNr.1                                       Nr. 2                                    Nr.3\n.\n1\n„J\nRn 36, 75                                 Rn 187, 212, 307, 345, 760               Rn 307, 381, 421\n(Farbe: orange RAL 2000)                   (Farbe: orange RAL 2000)                (Farbe: orange RAL 2000)\nNr.4                                       Nr.5                                     Nr.6\nRn 381, 512                               Rn 462                                   Rn 187, 381\n(Farbe: orange RAL 2000)                   (Farbe: orange RAL 2000)                (Farbe: sdiwarz RAL 9005)\nNr. 7                                      Nr.8\nRn 151, 187, 212, 307,                     Rn 151, 187, 212, 307, 381,\n381, 421, 462, 512,                      421, 462, 512, 760\n760                                  (Farbe: rot RAL 3001)\n(Farbe: schwarz RAL 9005)\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - V e r 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-Ges. m. b. H., Bonn/Köln. - Dr u c lt : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nredlts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nadl Sadlqebieten geordnet veröffentlidlt. Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durdl die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlidl Zustellgebühr. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erforderlidlen Betrages auf Postsdleckkonto\n.Bundesgesetzblatt• Köln 399 oder nadl Bezahlung auf Grund einer Vorausredlnung. Preis dieser Ausgabe DM 2,40 zuzüglidl Versandgebühr DM 0,35."]}