{"id":"bgbl2-1960-28-1","kind":"bgbl2","year":1960,"number":28,"date":"1960-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Hinweis","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1574                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\n-   zur Gewährung von Beihilfen an die Arbeitneh-          -   zur Finanzierung der Umschulung der Arbeit-\nmer für die Kosten zur Erlangung ein.es neuen              nehmer, die ihre Beschäftigung wechseln müssen.\nArbeitsplatzes;\nDie Hohe Behörde macht die Bewilligung einer nicht\n-   zur Finanzierung der Umschulung der Arbeit-      rückzahlungspflichtigen Beihilfe von der Zahlung eines\nnehmer, die ihre Beschäftigung wechseln müssen.  mindestens gleich hohen besonderen Beitrags durch den\nDie Hohe Behörde macht die Bewilligung einer nicht      beteiligten Staat abhängig, es sei denn, daß der Rat mit\nrückzahlungspflichtigen Beihilfe von der Zahlung eines     Zweidrittelmehrheit eine Abweichung zuläßt.\nmindestens gleich hohen besonderen Beitrags durch den        2. Treten in den Absatzbedingungen der Kohle- oder\nbeteiligten Staat abhängig, es sei denn, daß der Rat mit   Stahlindustrie grundlegende Änderungen ein, die nicht\nZweidrittelmehrheit eine Abweichung zuläßt.                unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Markts\nDer gesamte Wortlaut des Artikels 56 des Vertrages      zurückzuführen sind, die aber einzelne Unternehmen\nhat dementsprechend nunmehr folgende Fassung:              zwingen, ihre Tätigkeit endgültig einzustellen, einzu-\nschränken oder zu ändern, und stellen die beteiligten Re-\ngierungen einen dahingehenden Antrag, so\nArtikel 56                         a) kann die Hohe Behörde nach Maßgabe des Arti-\n1. Werden im Rahmen der allgemeinen Ziele der Ho-            kels 54 in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden\nhen Behörde neue technische Verfahren oder Produk-               Industrien oder mit Zustimmung des Rats in jeder\ntionsmittel eingeführt und ergibt sich hieraus in außer-         anderen Industrie die Finanzierung der von ihr ge-\ngewöhnlichem Umfang eine Verminderung des Bedarfs                billigten Programme zur Schaffung neuer, wirt-\nan Arbeitskräften der Kohle- und Stahlindustrie, die be-         schaftlich gesunder Arbeitsplätze oder zur Umstel-\nsondere Schwierigkeiten für die Wiederbeschäftigung der          lung von Unternehmen erleichtern, die geeignet\nfrei gewordenen Arbeitskräfte in einem oder mehreren             sind, eine produktive Wiederbeschäftigung der frei\nGebieten mit sich bringt, und stellen die beteiligten Re-        gewordenen Arbeitskräfte zu sichern;\ngierungen einen dahingehenden Antrag, so                     b) kann die Hohe Behörde eine nicht rück.zahlungs-\na) holt die Hohe Behörde die Stellungnahme des Be-            pflichtige Beihilfe bewilligen, um beizutragen\nratenden Ausschusses ein;                                  - zur Zahlung von Entschädigungen, die es den\nb) kann sie nach Maßgabe des Artikels 54 in den ihrer             Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Wiederbe-\nZuständigkeit unterstehenden Industrien oder mit               schäftigung abzuwarten;\nZustimmung des Rats in jeder anderen Industrie die         - durch Zuwendungen an die Unternehmen zur\nFinanzierung der von ihr gebilligten Programme zur             Sicherstellung der Entlohnung ihres Personals\nSchaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten erleich-              bei zeitweiser Beurlaubung, die durch Änderung\ntern, die wirtschaftlich gesund und geeignet sind,             ihrer Tätigkeit notwendig geworden ist;\neine produktive Wiederbeschäftigung der frei ge-           - zur Gewährung von Beihilfen an die Arbeitneh-\nwordenen Arbeitskräfte zu sichern;                             mer für die Kosten zur Erlangung eines neuen\nc) bewilligt sie eine nicht rückzahlungspflichtige Bei-           Arbeitsplatzes;\nhilfe, um beizutragen                                      - zur Finanzierung der Umschulung der Arbeit-\n- zur Zahlung von Entschädigungen, die es den                  nehmer, die ihre Beschäftigung wechseln müssen.\nArbeitern ermöglichen, ihre Wiedereinstellung      Die Hohe Behörde macht die Bewilligung einer nicht\nabzuwarten;                                      rückzahlungspflichtigen Beihilfe von der Zahlung eines\n- zur Gewährung von Beihilfen an die Arbeitneh-      mindestens gleich hohen besonderen Beitrags durch den\nmer für die Kosten zur Erlangung eines neuen     beteiligten Staat abhängig, es sei denn, daß der Rat mit\nArbeitsplatzes;                                  Zweidrittelmehrheit eine Abweichung zuläßt.\nDer amtierende Präsident                                           Der Präsident\ndes Besonderen Ministerrats                                     der Hohen Behörde\nLudger West r i c k                                       Piero M a 1v e s ti t i\n--"]}