{"id":"bgbl2-1960-23-1","kind":"bgbl2","year":1960,"number":23,"date":"1960-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_23.pdf#page=1","order":1,"title":"Dreiundzwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Spezialwalzdraht)","law_date":"1960-05-09T00:00:00Z","page":1509,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1509\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1960                    Ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1960                                                                                             Nr. 23\nTag                                                    Inhalt:                                                                                        Seite\n9. 5. 60 Dreiundzwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführunig des Gemein-\nsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Spezialwalzdraht) . . . .                                                    1509\n7. 3. 60 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Zollerleichterungen im\nTouristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und\n·werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende\nEinfuhr privater Straßenfahrzeuge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . .  151 t\n13. 4. 60 Bekanntmachung über die Wiedernnwendung des deutsch-britischen Abkommens über den\nRechtsverkehr auf weitere britische Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1518\nDreiundzwanzigste Verordnung\nüber Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\n(Spezialwalzdraht)\nVom 9. Mai 1960\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Sedisten Gesetzes zur Änderung des\nZolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 728) in der Fassung des § 4 des Zolltarifgesetzes vom\n23. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 751) verordnet die Bundesregie-\nrung, nadidem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben\nworden ist, mit Zustimmung des Bundestages:\n§ 1\nDer Deutsche Zolltarif 1959 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751) wird mit\nWirkung vom 1. Februar 1960 wie folgt geändert: ·\nIn der Tarifnr. 73.15 (Qualitätskohlenstoffstahl usw.) wird in Absatz\nA-4-b folgende Anmerkung angefügt:\nAnmerkung zu Tarifnr. 73.15-A-4-b\nWalzdraht, nur warm gewaJzt, mit einem Durchmesser von 4,5 bis 13 mm\nund einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis l ,05 Gewichtshundertteilen,\nan Schwefel und Phosphor insgesamt von 0,05 Gewichtshundertteilen oder\nweniger, an Silizium von 0,10 bis 0,25 Gewichtshundertteilen, an sonstigen\nBestandteilen, ausgenommen Mangan, von 0,10 Gewichtshundertteilen oder\nweniger, bis zu einer Gesamtmenge von 3 250 t in der Zeit vom l. Februar\n1960 bis 30. Juni 1960 ................................................ .                                                                   frei\nDie Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen zu\nbestimmenden Zollstellen zulässig.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nadi § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des Sec:h-\nsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Gemein-\nZ 1998 A","1510                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\n-samen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl)\nvom 24. November 1955 und § 5 des Zolltarifgesetzes vom 23. Dezember\n1958 auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer V~rkündung In Kraft.\nGleichzeitig tritt die Dreiundzwanzigste Verordnung über Zolltarifände-\nrungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl (Spezialwalzdraht) vom 2. Februar 1960\n(Bundesgesetzbl. II S. 430) außer Kraft.\nBonn, den 9. Mai 1960\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard ·\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}