{"id":"bgbl2-1960-22-6","kind":"bgbl2","year":1960,"number":22,"date":"1960-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_22.pdf#page=1","order":6,"title":"Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 19. Juni 1959 zum Abkommen vom 26. August 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich","law_date":"1960-04-29T00:00:00Z","page":1501,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1501\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1960                      Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1960                                                                                                                  Nr. 22\nTag                                                                       Inhalt:                                                                                          Seite\n29. 4. 60 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 19. Juni 1959 zum Abkommen vom 26. August 1952\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sdtwelzerischen Eidgenossensdtaft tlber\ndie Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige\nDeutsche Reich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1501\n28. 4. 60 Sechste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959 . . . . . . . .                                                                     1503\n21. 3. 60  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die Arbeitsbedingungen der\nRheinschiffer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1504\n29. 3. 60  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze\ndes gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1505\n13. 4. 60 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und\nüber gegenseitge Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und\nvom Vermögen sowie der Gewerbesteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1505\n22. 4. 60  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über die internationale Anerken-\nnung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1506\n27. 4. 60  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich Norwegen über Leistungen zugunsten norwegischer Staatsange-\nhöriger, die von nationalsozialistisch.en Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind . . . .                                                                       1508\nGesetz\nzu dem Zusatzabkommen vom 19.Juni 1959 zum Abkommen vom 26.August 1952\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\ngegen das ehemalige Deutsche Reich\nVom 29. April 1960\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                              (2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach\nsen;                                                                                       seinem Artikel III Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bun-\nArtikel 1                                                          desgesetzblatt bekanntzugeben.\nDem in Bern am 19. Juni 1959 unterzeichneten Zu-                                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsatzabkommen zum Abkommen zwischen der Bun-                                                sind gewahrt.\ndesrepublik Deutschland und der Schweizerischen\nEidgenossenschaft über die Regelung der Forderun-                                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ngen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen\nBonn, den 29. April 1960\ndas ehemalige Deutsche Reich vorn 26. August 1952\n(Bundesgesetzbl. 1953 II S. 15, 22) wird zugestimmt.                                                                  Der Bundespräsident\nDas Zusatzabkommen wird nachstehend veröffent-                                                                                           Lübke\nlicht.\nArtikel 2                                                                                  Für den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das                                                                                 Schäff er\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.                                                                                               Der Bundesminister der Finanzen\nArtikel 3                                                                                                         Etzel\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-                                              Der Bundesminister des Auswärtigen\nkündung in Kraft.                                                                                                              von Brentano\nZ 1998 A","1502                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nZusatzabkommen zum Abkommen vom 26. August 1952\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\ngegen das ehemalige Deutsche Reich\nDIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                       Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nund                                über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen\nEidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich\nDIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT\nvom 26. August 1952 in Verbindung mit Artikel VII\nsind mit Rücksicht darauf,                                    Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-\ndaß die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß Arti-        desrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-\nkel 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik             desrat über die Finanzierung von Investitionen der deut-\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-            schen eisenschaffenden Industrie vom 2. September 1953\nschaft über die Regelung der Forderungen der Schwei-        am 2. April 1959 noch schuldete, zuzüglich 2 0/o Jahres-\nzerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deut-       zinsen nunmehr in 12 Jahresraten von je 22.356.165\nsche Reich vom 26. August 1952 größere Kapitalbeträge       Schweizer Franken zahlen, von denen die erste Rate am\nzu Investitionszwecken in Deutschland belassen und          1. April 1960 und die letzte am 1. April 1971 fällig ist.\ndamit zu dessen Wiederaufbau beigetragen hat;\ndaß die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren                                  Artikel II\nGrenzgebieten Investitionen - insbesondere im Ver-             Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das Land Berlin,\nkehrswesen - vorgenommen hat und noch vornehmen             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nwird, welche im gemeinsamen deutsch-schweizerischen         land gegenüber der Regierung der Schweizerischen Eid-\nInteresse liegen;                                           genossenschaft innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-\nund in der Erwägung,                                          treten dieses Zusatzabkommens eine gegenteilige Er-\ndaß es somit gerechtfertigt erscheint, die Raten für die   klärung abgibt.\ngemäß Artikel 3 des Abkommens geschuldete Rest-                                    Artikel III\nsumme anderweitig festzulegen,\nDieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifizierung. Die\nwie folgt übereingekommen:                                    Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in\nBonn ausgetauscht werden.\nArtikel I                                 Dieses Zusatzabkommen tritt zwei Wochen nach Aus-\ntausch der Ratifik.ationsurkunden in Kraft.\nDie Bundesrepublik Deutschland wird die Restsumme\nvon 236.424.070 Schweizer Franken, welche sie nach Arti-         GESCHEHEN in Bern am 19. Juni 1959 in zwei Ur-\nkel 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik               sduiften.\nFür die\nBundesrepublik Deutschland:\nJoachim von Spindler\nFür die\nSchweizerische Eidgenossenschaft:\nUmbricht","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1960             1503\nSechste Verordnung zur Änderung\nder Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959\nVom 28. April 1960\nAuf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften Zoll-\nänderungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) verord-\nnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDie Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959 vom 3. Februar 1959\n(Bundesgesetzbl. II S. 68) in der zur Zeit geltenden Fassung werden wie\nfolgt geändert:\n1. In den Erläuterungen zu Kapitel 37 erhält der Absatz 2 folgende\nFassung:\n,,(2) Zwischenpositive im Sinne der Tarifnrn. 37.04-B-l, 37.06-A und\n37.07-A sind nur Positive mit Negativ-Lochung. Diese ,Lochung ist\ndadurch gekennzeichnet, daß die Löcher zwei parallele gerade Seiten\nhaben, während die beiden anderen Seiten Kreisbogen sind. Im\nGegensatz dazu haben die Löcher der Positiv-Lochung die Form\neines Rechtecks mit abgerundeten Ecken.\"\n2. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 69.08 werden wie folgt geändert:\na) Die bisherigen Erläuterungen erhalten die Absatzbezeichnung ,, (1) \".\nb) Als neuer Absatz 2 wird angefügt:\n„A 1 (2) Zu A: Bei Spaltplatten gilt als Dicke, die für die Tarifierung\nmaßgebend ist, die halbe Dicke der ungespaltenen Platte.\"\n3. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 81.01 werden in Absdmitt I wie folgt\ngeändert:\na) In Absatz 2 werden am Schluß die Worte „grobes Pulver\" geändert\nin „Pulver\".\nb) In Absatz 3 werden die Worte ,, , feines Pulver\" gestrichen.\n4. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 81.04 werden in Abschnitt I Abs. 3 wie\nfolgt geändert:\na) Die Worte „Zu C-1 gehören\" werden geändert in „Zu C-1-a ge-\nhören\".\n11\nb) Die Randbezeichnung „C-1\" wird geändert in „C-1-a         •\n5. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.21 werden wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I Abs. 3 Nr. 6 wird in der fünften Zeile nach den\nWorten „Hausfassaden usw.\" eingefügt ,,(einschließlich Schleuder-\nrad-Sandstrahlmaschinen, die nicht mit Druckluft, sondern mit\nZentrifugalkraft arbeiten)\".\nb) In Abschnitt II treten folgende Änderungen ein:\n1. Der Buchstabe l wird gestrichen.\n2. Die bisherigen Buchstaben m bis p werden Buchstaben l bis o.\n6. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 84.45 erhält in Abschnitt II der\nBuchstabe d folgende Fassung:\n„d) Maschinen und Vorrichtungen zum Entzundern (Dekapieren) von\nMetallen (Sandstrahlmaschinen - Tarifnr. 84.21; rotierende Putz-\ntrommeln sowie Beizmaschinen und rotierende Beiztrommeln -\nTarifnr. 84.59).\"\n7. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 84.59 werden in Abschnitt I Abs. 5\nNr. 6 in der fünften und sechsten Zeile die Worte „ohne Druckluft\narbeitende Schleuderrad-Gußpu tzmaschinen;\" gestrichen.","1504                    Bulld.esgeset~blatt, Jahrgang 1960, Teil II\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nFünften Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDie Änderungen in § 1 Nrn. 1, 3 und 4 treten mit Wirkung vom\n13. April 1960 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am fünften\nTage nach ihrer Verkündung in Kraft.                  •\nBonn, den 28. April 1960\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nFür den Bundesminlster der Finanzen\nDer Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft\nBalke\nBekanntmadlung über das Inkrafttreten\ndes Abkommens über die Arbeitsbedingungen der Rheinsdliffer\nVom 21. März 1960\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes\nvom 28. April 1957 zum Abkommen vom 21. Mai\n1954 über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer\n(Bundesgesetzbl. 1957 II S. 216) wird hiermit be-\nkanntgemacht, daß das Abkommen nach Hinter-\nlegung der letzten Ratifikationsurkunde nach seinem\nArtikel 30 Satz 1 sowie das Zeichnungsprotokoll\nvom gleichen Tage für\ndie Bundesrepublik Deutschland\nBelgien\nFrankreich\ndie Niederlande\nund die Schweiz\nam 1. Dezember 1959\nin Kraft getreten sind.\nDie deutsche Ratifikationsurkunde ist am 22. Au-\ngust 1957 bei dem Generaldirektor des Internatio-\nnalen Arbeitsamtes hinterlegt worden.\nBonn, den 21. März 1960\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nKnappstein","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1960            1505\nBekanntmachung über den Geltungsbereich\nder Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums\nVom 29. März 1960\nDie am 2. Juni 1934 in London revidierte Pariser\nVerbandsübereinkunft zum Schutze des gewerb-\nlichen Eigentums (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 583) ist\nnach ihrem Artikel 16 Abs. 3 für\nSan Marino                         am 4. März 1960\nin Kraft getreten.\nDie Australische Regierung hat nach Artikel 16 bis\nAbsatz 1 der in London revidierten Pariser Ver-\nbandsübereinkunft erklärt, daß diese Ubereinkunft\nmit Wirkung vom 5. Februar 1960 auch auf die\nNorfolkinsel, Papua und das Treuhandgebiet Neu-\nguinea Anwendung findet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Januar 1960 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 467).\nBonn, den 29. März 1960\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nKnappstein\nBekanntmachung über das Inkrafttreten\ndes Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer\nVom 13. April 1960\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes vom\n26. November 1959 zu dem Abkommen vom 18. No-\nvember 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts-\nund Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom\nEinkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe-\nsteuer (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 1280) wird hiermit\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 26 Abs. 2\nam 4. Mai 1960\nin Kraft tritt.\nDie Ratifikationsurkunden sind       in  Bonn  am\n4. April 1960 ausgetauscht worden.\nBonn, den 13. April 1960\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nKnappstein"]}