{"id":"bgbl2-1960-22-1","kind":"bgbl2","year":1960,"number":22,"date":"1960-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/22#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_22.pdf#page=3","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959","law_date":"1960-04-28T00:00:00Z","page":1503,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1960             1503\nSechste Verordnung zur Änderung\nder Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959\nVom 28. April 1960\nAuf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften Zoll-\nänderungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) verord-\nnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDie Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959 vom 3. Februar 1959\n(Bundesgesetzbl. II S. 68) in der zur Zeit geltenden Fassung werden wie\nfolgt geändert:\n1. In den Erläuterungen zu Kapitel 37 erhält der Absatz 2 folgende\nFassung:\n,,(2) Zwischenpositive im Sinne der Tarifnrn. 37.04-B-l, 37.06-A und\n37.07-A sind nur Positive mit Negativ-Lochung. Diese ,Lochung ist\ndadurch gekennzeichnet, daß die Löcher zwei parallele gerade Seiten\nhaben, während die beiden anderen Seiten Kreisbogen sind. Im\nGegensatz dazu haben die Löcher der Positiv-Lochung die Form\neines Rechtecks mit abgerundeten Ecken.\"\n2. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 69.08 werden wie folgt geändert:\na) Die bisherigen Erläuterungen erhalten die Absatzbezeichnung ,, (1) \".\nb) Als neuer Absatz 2 wird angefügt:\n„A 1 (2) Zu A: Bei Spaltplatten gilt als Dicke, die für die Tarifierung\nmaßgebend ist, die halbe Dicke der ungespaltenen Platte.\"\n3. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 81.01 werden in Absdmitt I wie folgt\ngeändert:\na) In Absatz 2 werden am Schluß die Worte „grobes Pulver\" geändert\nin „Pulver\".\nb) In Absatz 3 werden die Worte ,, , feines Pulver\" gestrichen.\n4. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 81.04 werden in Abschnitt I Abs. 3 wie\nfolgt geändert:\na) Die Worte „Zu C-1 gehören\" werden geändert in „Zu C-1-a ge-\nhören\".\n11\nb) Die Randbezeichnung „C-1\" wird geändert in „C-1-a         •\n5. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.21 werden wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I Abs. 3 Nr. 6 wird in der fünften Zeile nach den\nWorten „Hausfassaden usw.\" eingefügt ,,(einschließlich Schleuder-\nrad-Sandstrahlmaschinen, die nicht mit Druckluft, sondern mit\nZentrifugalkraft arbeiten)\".\nb) In Abschnitt II treten folgende Änderungen ein:\n1. Der Buchstabe l wird gestrichen.\n2. Die bisherigen Buchstaben m bis p werden Buchstaben l bis o.\n6. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 84.45 erhält in Abschnitt II der\nBuchstabe d folgende Fassung:\n„d) Maschinen und Vorrichtungen zum Entzundern (Dekapieren) von\nMetallen (Sandstrahlmaschinen - Tarifnr. 84.21; rotierende Putz-\ntrommeln sowie Beizmaschinen und rotierende Beiztrommeln -\nTarifnr. 84.59).\"\n7. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 84.59 werden in Abschnitt I Abs. 5\nNr. 6 in der fünften und sechsten Zeile die Worte „ohne Druckluft\narbeitende Schleuderrad-Gußpu tzmaschinen;\" gestrichen."]}