{"id":"bgbl2-1960-21-3","kind":"bgbl2","year":1960,"number":21,"date":"1960-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/21#page=144","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_21.pdf#page=144","order":3,"title":"Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Verordnung Nr. 9 zur Bestimmung der Konzentration der in Artikel 197 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erwähnten Erze","law_date":"1960-02-02T00:00:00Z","page":1499,"pdf_page":144,"num_pages":1,"content":["1500                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nNachrichtlicher Abdruck\nVerordnung Nr. 9\nzur Bestimmung der Konzentration der in Artikel 197 Absatz 4\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erwähnten Erze\nDER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,                                                            Artikel 2\ngestützt auf die Bestimmungen des Vertrages, insbeson-                    Als mittlere Konzentration werden folgende Werte\ndere auf Artikel 197 Absatz 4 und Artikel 161,                            festgelegt:\ngestützt auf den Vorschlag der Kommission,                                - für uranhaltige Erze:\nin der Erwägung, daß die mittlere Konzentration der                      jeder Wert von 0,1 °/o Urangehalt und darüber;\nErze nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und\nTechnik in der Weise festzulegen ist, daß die Bestim-                       - für thoriumhaltige Erze - mit Ausnahme der Mon-\nmungen des Vertrages den allgemeinen Zielen der\nazite-:                                                           ...\nGemeinschaft gemäß zur Anwendung gelangen, ins-                             jeder Wert von 3 °/o Thoriumgehalt und darüber;\nbesondere was die Koordinierung der Investitionen, die                      - für die Monazite:\nVersorgung und die Uberwachung der Sicherheit betrifft,                     jeder Wert von 10 °/o Thoriumgehalt oder von 0,1 0/o\nHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:                                       Urangehalt und darüber.\nArtikel 1                                                                 Artikel 3\nAls mittlere Konzentration im Sinne des Artikels 197                     Diese Verordnung tritt am 20. Tage nach ihrer Ver-\nAbsatz 4 des Vertrages gilt das Verhältnis zwischen dem                   öffentlichung im „Amtsblatt der europäischen Gemein·\nGewicht des in gleich welcher Form in einer gegebenen                     schaften\" in Kraft.\nMenge Erz enthaltenen Urans (U) oder Thoriums (Th)                          Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich\nund dem Gewicht dieser Menge Erz.                                         und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 2. Februar 1960.\nIm Namen des Rats\nDer Präsident\nE. Scha us\nHinweis\nDie Verwaltungskommission der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer hat folgende\nBeschlüsse gefaßt:\nBesc.hluß Nr. 13 vom 19. November 1959 betreffend den Begriff „amt-\nlic.her Wechselkurs\" für die Anwendung der Verord-\nnungen Nr. 3 und Nr. 4\n- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Aus-\ngabe in deutscher Sprache) Nr. 13 vom 27.Februar 1960\nS.493 -\nBeschluß Nr. 14         vom 20. November 1959 über den Zeitpunkt, der für\ndie Bestimmung des Wechselkurses bei der Berechnung\nder versc.hiedenen Leistungen maßgebend ist\n- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Aus-\ngabe in deutscher Sprache) Nr. 13 vom 27. Februar 1960\ns. 494 -\nBeschluß Nr. 15         vom 18. Dezember 1959 über die Verwendung der Be-\nsdleinigung über Entsendung (E 1) bei aufeinander-\nfolgenden Entsendungen von sehr kurzer Dauer\n- Amtsblatt der Europäisc.hen Gemeinschaften (Aus-\ngabe in deutscher Sprache) Nr. 13 vom 27. Februar 1960\ns. 494 -                                                                                        .\nBeschluß Nr. 16         vom 21. Januar 1960 über den Begriff „vorübergehende\nBeschäftigung\"\n- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Aus-\ngabe in deutscher Sprache) Nr. 13 vom 27. Februar 1960\nS.495 -\nDieser Hinweis erfolgt im Anschluß an die Veröffentlichung im Bun-\ndesgesetzblatt 1960 II S. 419.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nadt ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortqellend festgestellte Bundesredlt auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nredlls vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nadl Sad1qebieten geordnet verülfentlidlt. Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil 11 je DM 5,-\nzuzüglidi. Zustellgebühr. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40 gegen Voreinsendun9 des erforderlidten Betraqes auf Postscheckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einerVornusrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 2,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,35."]}