{"id":"bgbl2-1960-20-2","kind":"bgbl2","year":1960,"number":20,"date":"1960-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/20#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_20.pdf#page=12","order":2,"title":"Der Beratende Ausschuß der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Neufassung der Geschäftsordnung","law_date":"1960-01-14T00:00:00Z","page":1351,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["1352                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeH II\nBei Abwesenheit wird der Präsident durch die Vize-         §6 -   Teilnahme von Sachverständigen. Das Ausschuß-\npräsidenten vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung      büro kann, von sich aus oder auf Vorschlag des Aus-\nwird vom Büro des Beratenden Ausschusses festgelegt.       schusses, Personen hinzuziehen, die sich auf Grund ihrer\nBeim Rücktritt oder Tod eines Mitglieds des Büros       Erfahrung oder ihrer Sachkenntnis für die zu behandeln-\nden Fragen als besonders kompetent erweisen. Diese\nkonsultiert das Büro in der ersten Vollsitzung, die dem\nPersonen können entweder zur Teilnahme an den Aus-\nRücktritt oder Tod folgt, den Beratenden Ausschuß über\nschußarbeiten oder zur Beratung des Ausschusses über\ndie Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt.\nbestimmte Punkte eingeladen werden.\nArtikel 4\nAusschüsse                                                  KAPITEL II\n§1 -   Einsetzung. Der Beratende Ausschuß kann von             Gesdläftsgang des Beratenden Aussdlusses\nsich aus ständige oder besondere Ausschüsse einsetzen.\nPrinzipiell soll die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse                           Artikel 5\nauf 18 beschränkt sein.                                                            Vollsitzungen\nIm Dringlichkeitsfall können die besonderen Aus-           Die Stellungnahmen und Entschließungen des Beraten-\nschüsse vom Präsidenten nach Befragung des Büros des       den Ausschusses werden in den Vollversammlungen ab-\nBeratenden Ausschusses eingesetzt werden.                  gefaßt, ausgenommen im Falle des in Artikel 7 vorgesehe-\nDas zur Ernennung der Mitglieder der ständigen oder     nen Verfahrens der schriftlichen Konsultation.\nbesonderen Ausschüsse anzuwendende Verfahren ist in           Die Vollversammlung des Beratenden Ausschusses hält\n§ 3 dieses Artikels geregelt.                              ordentliche und außerordentliche Vollsitzungen ab.\n§  2 - Zusammensetzung. Die Mitglieder und Beobach-        Die Termine der ordentlichen Vollsitzungen werden\nter des Beratenden Ausschusses können als Mitglieder       vom Beratenden Ausschuß im Laufe der ersten Voll-\nder ständigen und besonderen Ausschüsse ernannt wer•       sitzung jedes Rechnungsjahrs festgelegt.\nden.\nAbgesehen von vorherigen besonderen Abmachungen,                                  Artikel 6\ndie vom Beratenden Ausschuß genehmigt werden müs-\nsen, muß die Zusammensetzung der ständigen und be·                   Einberufung des Beratenden Aussdlusses\nsonderen Ausschüsse die Zusammensetzung des Beraten-           §1 -   Einberufung auf Grund einer Entscheidung der\nden Ausschusses widerspiegeln und die proportionale        Hohen Behörde, und zwar entweder auf Initiative der\nVertretung der verschiedenen Gruppen berücksichtigen.      Hohen Behörde oder auf Antrag sämtlicher Mitglieder\n§3 -   Ernennung der Mitglieder. Die Mitglieder der     einer Gruppe oder eines Drittels der Mitglieder des Be-\nständigen und besonderen Ausschüsse werden vom Be-          ratenden Ausschusses. Der Präsident beruft auf Antrag\nratenden Ausschuß ernannt. Alle Mitglieder und Beobach-    der Hohen Behörde den Beratenden Ausschuß zur Be-\nter des Beratenden Ausschusses können sich bewerben.       ratung über bestimmte Fragen ein.\nUm insbesondere die Anwendung der in § 2 Absatz 2              Der Antrag der Hohen Behörde ist dem Büro des Be-\noben vorgesehenen Bestimmungen zu gewährleisten, sind      ratenden Ausschusses zuzustellen.\ndie Vorschläge dem Beratenden Ausschuß durch sein\nStellen sämtliche Mitglieder einer Gruppe oder ein Drit-\nBüro vorzulegen, das durch sechs Mitglieder oder Be-\ntel aller Mitglieder des Beratenden Ausschusses den An-\nobachter zu ergänzen ist, die anläßlich der ersten Voll-\ntrag auf Einberufung des Beratenden Ausschusses zur Be-\nsitzung jedes Rechnungsjahrs und für die Dauer des-\nratung über eine bestimmte Frage, so hat der Präsident\nselben von den drei Gruppen des Beratenden Ausschus-\ndiesen Antrag der Hohen Behörde vorzulegen, die dar-\nses bestimmt werden, und zwar zwei pro Gruppe.\nüber befindet.\nIm Dringiichkeitsfall können die Mitglieder der be-\n§2 -    Einberufung auf Grund einer Entscheidung des\nsonderen Ausschüsse nach Befragung des Büros, das\nBeratenden Ausschusses. Der Präsident beruft auf Antrag\nunter den obengenannten Bedingungen zu ergänzen ist,\nder Mehrheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses\nvon dem Präsidenten ernannt werden.\nden Beratenden Ausschuß zur Beratung über eine be-\n§ 4 - Dauer des Mandats der Mitglieder. Das Mandat      stimmte Frage ein.\nder MitgHeder der ständigen Ausschüsse kann nicht über\nDieser Antrag der Mehrheit ist dem Büro des Beraten-\ndie Dauer des Rechnungsjahrs, in dem ihre Ernennung\nden Ausschusses zuzustellen.\nvorgenommen worden ist, hinausgehen.\nDas Mandat der Mitglieder der besonderen Ausschüsse                               Artikel 7\nendet, sobald der Präsident feststellt, daß der Beratende\nAusschuß über die Fragen endgültig beschlossen hat, für                       Schriftliche Konsultation\nderen Prüfung die besonderen Ausschüsse geschaffen            Erfordert eine Konsultation des Beratenden Ausschus-\nwurden.                                                    ses eine Sondersitzung, weil aus Fristgründen die nächste\n§5 -   Ausschußbüro. Die Ausschußarbeiten werden        regelmäßige Sitzung nicht abgewartet werden kann, so\nvon dem Ausschußbüro vorbereitet und geleitet.             kann das Büro des Beratenden Ausschusses einstimmig\neine schriftliche Konsultation vorschlagen, sofern es der\nDas Ausschußbüro besteht aus mindestens drei und        Auffassung ist, daß der Beratende Ausschuß dem Vor-\nhöchstens sechs Mitgliedern des Ausschusses.               schlag der Hohen Behörde mit großer Wahrscheinlichkeit\nDer Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschußbüros   zustimmen wird.\nwerden vom Ausschuß ernannt.                                 Der Vorschlag wird den Mitgliedern des Beratenden\nDie Ausschußmitglieder müssen bei der Zusammen-         Ausschusses mitgeteilt. In der Mitteilung wird für den\nsetzung des Ausschußbüros der proportionalen Vertre-       Fall, daß mindestens drei Mitglieder des Beratenden\ntung der verschiedenen Gruppen des Beratenden Aus-         Ausschusses der schriftlichen Konsultation widersprechen\nschusses Rechnung tragen, sofern die Gruppen keine be-     und eine Sondersitzung verlangen, zugleich der Termin\nsonderen Abmachungen treffen.                              einer Sondersitzung angegeben.","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1960                              1353\nDie Sondersitzung ist so anzuberaumen, daß eine von       ten Fristen oder durch den Beratenden Ausschuß auf\nder Hohen Behörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Ver-        Vorschlag des Büros des Beratenden Ausschusses.\ntrages für die Abgabe einer Stellungnahme gesetzte Frist       In Dringlidikeitsfällen kann der Präsident ohne vor-\nauch bei Ablehnung der schriftlichen Konsultation ein-      herige Anhörung des Büros des Beratenden Ausschusses\ngehalten werden kann.                                       - ausgenommen bei der Einsetzung eines besonderen\nFalls mindestens drei Mitglieder des Beratenden Aus-     Ausschusses und der Ernennung seiner Mitglieder - so-\nschusses die Sondersitzung verlangen, benachrichtigt der    fort alle notwendigen Maßnahmen treffen, die ihm zur\nSekretär alle Mitglieder telegrafisch davon, daß die        Abgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses\nSitzung, zu der eine bedingte Einladung ergangen ist,       erforderlich erscheinen. Die Mitglieder des Büros des Be-\ntatsächlich stattfindet.                                    ratenden Ausschusses sind hierüber jedoch zu unter-\nrichten.\nArtikel 8\nArtikel 10\nTagesordnung\nVorbereitende Aussdlußarbeiten\n§1 -     Festsetzung der Tagesordnung. Die Tages-\nordnung wird vom Büro des Beratenden Ausschusses               §1 -   Beauftragung der Ausschüsse durch das Büro.\nwenigstens drei Wochen vor der Vollsitzung aufgestellt,     Die Vollsitzungen werden vom Präsidenten unter Mit-\nausgenommen bei Anwendung des Dringlichkeitsverfah-         wirkung des Büros des Beratenden Ausschusses vorbe-\nrens gemäß Artikel 9. Sie ist den Mitgliedern und Be-       reitet.\nobachtern des Beratenden Ausschusses unverzüglich zu-          Das Büro des Beratenden Ausschusses kann e-ine Vor-\nzustellen.                                                  beratung für jede Frage veranlassen, ehe sie zum Gegen-\nstand einer Beratung in der Vollversammlung gemacht\nDie Tagesordnung kann später auf Antrag der Hohen\nwird. Wenn ihm diese Prüfung nicht erforderlich er-\nBehörde oder auf Vorschlag des Büros des Beratenden\nscheint, kann das Büro des Beratenden Ausschusses einen\nAusschusses abgeändert werden.\nBerichterstatter ernennen, der damit beauftragt wird, die\nAuf die Tagesordnung können nur die Fragen gesetzt       Frage vor der Vollversammlung einzuführen.\nwerden, die Gegenstand von Anträgen zur Einberufung\nDas Büro des Beratenden Ausschusses hat die aus-\ngemäß Artikel 6 sowie von Anträgen sind, die vom Be-\nschließliche Befugnis, festzustellen, ob die Frage in den\nratenden Ausschuß angenommen und in § 2 dieses Arti-\nBereich eines schon bestehenden ständigen Ausschusses\nkels vorgesehen sind.\noder vielmehr in den Bereich eines besonderen Aus-\n§2 -     Anträge. Anträge, bestimmte Fragen auf die      sdmsses fällt. In dem zweiten Falle wird gemäß den Be-\nTagesordnung zu setzen, können auf einer Vollsitzung        stimmungen des Artikels 4 Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 ein\noder in der Zeit zwischen zwei Vollsitzungen eingebracht    Ausschuß eingesetzt.\nwerden.\nDas Büro des Beratenden Ausschusses bezeichnet dem\nIm ersten Falle ist der Antrag, der die Unterschrift von Ausschußbüro die Punkte, auf die sich die Arbeiten des\nmindestens drei Mitgliedern oder Beobachtern des Be-        Ausschusses beziehen, und bestimmt gegebenenfalls die\nratenden Ausschusses trägt, dem Büro des Beratenden         Fristen, in denen die Arbeiten abgeschlossen werden\nAusschusses zuzuleiten. Dieses legt dem Beratenden Aus-     müssen.\nschuß den Antrag zusammen mit seiner Stellungnahme\nDas Büro des Beratenden Ausschusses sorgt für die\nhinsichtlich der Zuständigkeit des Beratenden Ausschus-\nEinhaltung der Fristen und nimmt von den Arbeiten des\nses und der Zweckmäßigkeit einer Beratung über die be-\nAusschusses vor ihrer Vorlage an den Beratenden Aus-\ntreffende Frage vor. Nimmt die Mehrheit der Mitglieder\nschuß Kenntnis.\ndes Beratenden Ausschusses den Antrag an, so wird die\ndarin vorgeschlagene Frage auf die Tagesordnung einer          Die Ausschüsse beraten nicht gemeinsam. Befindet je-\nspäteren Vollsitzung gesetzt, wenn. nicht drei Viertel der  doch das Büro des Beratenden Ausschusses, daß eine\nanwesenden Mitglieder eine sofortige Aussprache wün-        Frage nicht in die ausschließliche Zuständigkeit eines\nschen.                                                      Ausschusses fällt und daß keine Veranlassung besteht,\neinen besonderen Ausschuß zu bilden, so kann es zwei\nIm zweiten Falle ist der Antrag, der die Unterschrift    oder mehrere Ausschußbüros ersuchen, entweder ihre\nvon mindestens sechs Mitgliedern oder Beobaditern des       entspredienden Ausschüsse gemeinsam zusammentreten\nBeratenden Ausschusses trägt, dem Büro des Beratenden       zu lassen oder selbst zu einer gemeinsamen Sitzung zu-\nAusschusses zuzuleiten. Das Büro konsultiert die Mitglie-   sammenzutreten, und zwar nadi den getrennten Beratun-\nder des Beratenden Ausschusses schriftlich über diesen      gen in den Aussdiüssen, um ein einziges Dokument aus-\nAntrag und teilt ihnen gleichzeitig seine Auffassung über   zuarbeiten, das dem Beratenden Ausschuß vorzulegen ist.\ndie Zuständigkeit des Beratenden Ausschusses und die\nZweckmäßigkeit einer Beratung mit. Stimmt die Mehr-            §2 -    Befugnisse der Ausschußbüros. Die Aussdiuß-\nheit der Mitglieder des Beratenden Ausschusses dem An-      büros bestimmen das Datum und die Tagesordnung der\ntrag zu, so wird die betreffende Frage auf die Tagesord-    Sitzungen ihres Ausschusses im Rahmen der Anordnun-\nnung der nächsten Vollsitzung gesetzt.                      gen, die ihnen von dem Büro des Beratenden Ausschus-\nses erteilt werden.\nArtikel 9                            Die Tagesordnung sowie die erforderlidien Unterlagen\nsind den Mitgliedern des Ausschusses mindestens acht\nFristen der Einberufung -   Dringli~keitsverfahren     T,age vor jeder Sitzung zuzustellen. Sie sind ebenfalls\n§ 1 - Das Datum der Vollsitzung ist so festzulegen,      den Mitgliedern und Beobachtern des Beratenden Aus-\ndaß die von der Hohen Behörde gemäß Artikel 19 A-b-         schusses zur Kenntnisnahme zuzuleiten, die nicht dem\nsa tz 3 des Vertrages für die Abgabe einer Stellungnahme    Ausschuß angehören.\nfestgesetzte Frist eingehalten werden kann. Auf jeden          Das Ausschußbüro wählt aus dem Ausschuß den oder\nFall ist jedoch eine Vollsitzung innerhalb von vier Wochen  die Berichterstatter für die Vollversammlung und beauf-\nabzuhalten, nachdem die Einberufung ordnungsgemäß be-       tragt eventuell einen Redaktionsausschuß zur Unter-\nantragt wurde.                                              stützung des oder der Beriditerstatter.\n§2 -    Die Dringlichkeit wird erklärt entweder vom         Gegebenenfalls stellt das Ausschußbüro die zur Orga-\nPräsidenten mit Rücksicht auf die von der Hohen Be-         nisierung der Ausschußarbeiten erforderlichen Doku-\nhörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Vertrages gesetz-       mente zusammen und arbeitet sie aus.","1354                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nArtikel 11                          Erhebungen und die von ihm erhaltenen Auskünfte sowie\nAbhaltung von Ausschußsitzungen                das Protokoll der Beratungen des Ausschusses und ge-\ngebenenfalls auch Aufzeichnungen über Auskünfte, die\n§ 1 -   Vorsitz. Der Vorsitzende des Ausschusses führt   v_on der Hohen Behörde gemäß Artikel 48 des Vertrages\nbei den Ausschußsitzungen den Vorsitz.                      emgeholt worden sind.\nWenn der Vorsitzende verhindert ist, an einer Sitzung      Im Einvernehmen mit dem Büro des Beratenden Aus-\nteilzunehmen, wählt das Ausschußbüro uus seiner Mitte       schusses kann der Präsident den Ausschuß um eine neue\ndus Mitglied, das beauftragt ist, ihn zu vertreten.         Beratung ersuchen, falls er annimmt, daß die tatsädlliche\n§ 2 -   Beschlußfähigkeit und Abstimmung. Nur in Aus-    Zusammensetzung des Ausschusses in einer oder in allen\nnahmefällen wird innerhalb des Ausschusses eine Ab-         Sitzungen nicht gestattet, die verschiedenen Gesichts-\nstimmung durchgeführt. Im Ausschuß können nur die          punkte zum Ausdruck zu bringen.\nAusschußmitglieder und ihre Vertreter, wenn sie Mit-\nglieder oder Beobachter des Beratenden Ausschusses\nsind, abstimmen. Ist im Zeitpunkt der Abstimmung die                                Artikel 12\nBeschlußfähigkeit nicht erreicht, so kann der Ausschuß\nAbhaltung von Vollsitzungen\nkeine Abstimmung vornehmen.\ndes Beratenden Ausschusses\nDie Beschlußfähigkeit ist erreicht, wenn die Zahl der\nanwesenden Stimmberechtigten die Hälfte der gesamten          § 1 -   Teilnahme von Personen, die nicht Mitglieder\nfür den Ausschuß festgelegten Mitgliederzahl über-         oder Beobachter sind. Die Vollsitzungen des Beratenden\nschreitet.                                                 Ausschusses sind nicht öffentlich. A11f Beschluß der Mehr-\nheit der anwesenden Mitglieder des Beratenden Aus-\n§ 3 - Stellvertretung. Jedes Mitglied eines Ausschus-\nsdlusses können einzelne zur Beratung stehende Fragen\nses, welches verhindert ist, an einer Sitzung teilzuneh-\nals vertraulich erklärt werden.\nmen, kann sich nach Mitteilung an das Ausschußbüro in\ndieser Sitzung entweder durch ein anderes Mitglied oder       An den Vollsitzungen können nur teilnehmen:\neinen Beobachter des Beratenden Ausschusses, dem er           a) die Mitglieder der Hohen Behörde und die von ihr\nsein Stimmrecht übertragen kann, oder durch eine Per-             bestimmten Beamten;\nson, die nicht Mitglied des Beratenden Ausschusses ist,\nvertreten lassen.                                             b) die Personen, die unter Voraussetzung des § 3\ndieses Artikels zugelassen worden sind, ein durch\nDas Mandat des Stellvertreters beschränkt sich aus-            höhere Gewalt verhindertes Mitglied zu vertreten.\ndrücklich auf die Sitzung, für welche er bestimmt worden\nist. Der Stellvertreter genießt in den Beratungen die-        Die Mitglieder der Hohen Behörde können auf ihren\nselben Vorrechte wie sein Vollmachtgeber. Ein Stellver-    Wunsch das \\Vort ergreifen.\ntreter, der nidlt Mitglied des Beratenden Ausschusses ist,\nAuf Antrag eines Mitglieds der Hohen Behörde kann\nkann jedodl nicht abstimmen. Im Falle der Abstimmung\nBeamten der Hohen Behörde das Wort erteilt werden.\nkann er eines der Mitglieder des Ausschusses ersuchen,\n<las Stimmrecht seines Vollmadltgebers zu übernehmen.         § 2 -    Beschlußfähigkeit. Der Beratende Ausschuß ist\n§ 4 -   Technische Berater. Nach Mitteilung an das Aus- beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mit-\nschußbüro kann sich jedes Ausschußmitglied bei den Aus-    glieder anwesend ist.\nsd1ußsitzungen von einem für die zu erörternden Fragen        § 3 -   Abwesenheit - Vertretung. Jedes Mitglied und\nbesonders berufenen technischen Berater begleiten lassen.  jeder Beobachter des Beratenden Ausschusses, welche\n§ 5 -   Teilnahme von Personen, die nicht Mitglieder    verhindert sind, an der Vollsitzung teilzunehmen, können\neines Ausschusses sind. Jedes Mitglied und jeder Beob-     dem Präsidenten schriftlich oder durdl ein brieflich be-\nachter des Beratenden Ausschusses, die nicht dem Aus-      stätigtes Telegramm ihre Stellungnahme zu den Punkten\nsdrnß angehören, können an den Ausschußsitzungen teil-     der Tagesordnung mitteilen. Der Wortlaut dieser sdlrift-\nnehmen.                                                    lichen Stellungnahme wird dem analytisdlen Kurzbericht\nin extenso beigefügt.\nDie Mitglieder der Hohen Behörde nehmen von Rechts\nwegen an den Ausschußsitzungen teil und ergreifen, falls      Jedes Mitglied und jeder Beobachter des Beratenden\nsie es wünschen, das Wort. Sie sind von den Beamten        Ausschusses, welche durch höhere Gewalt verhindert\nbegleitet oder werden von diesen vertreten, die sie be-    sind, an einer Vollsitzung teilzunehmen, können an den\nnctnnt haben.                                               Präsidenten schriftlich oder durch ein brieflich bestätigtes\nTelegramm das Ersuchen richten, sich durch eine von\nDie Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich. Auf Be-    ihnen namentlich benannte Person als Sprecher bei dem\nschluß der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Aus-     Studium einer oder mehrerer Fragen der Tagesordnung\nsdmsses können einzelne zur Beratung stehende Fragen       im Beratenden Ausschuß vertreten zu lassen.\nals vertraulich erklärt werden.\nDer Präsident gibt dem Büro des Beratenden Aussc:hus-\n§ 6 -   Ergebnisse der Ausschußarbeilen. Die Ergeb-\nses bei seiner nächsten Sitzung die an ihn geridlteten Er-\nnisse der Ausschußarbeiten sind durch das zuständige\nsuchen bekannt. Das Büro des Beratenden Ausschusses\nAusschußbüro dem Büro des Beratenden Ausschusses zur\nbefindet, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt, und ent-\nVorlage an die Vollversammlung in den von diesem fest-\nscheidet über die Zulässigkeit des Ersuchens.\ngesetzten Fristen zuzuleiten.\nDer Präsident bringt sodann dem Beratenden Ausschuß\nWenn die Ergebnisse in einem Dokument festgehalten\ndie vom Büro genehmigten Ersuchen zur Kenntnis.\nwerden, kann dieses Dokument je nach dem Charakter\nder zu behandelnden Frage entweder in Form eines Be-          Der Beratende·· Aussdmß behält das Redlt, in letzter\nridltsentwurfs, einer Stellungnahme oder einer Ent-        Instanz die Ersudlen zurückzuweisen, bei denen nadl\nschließung des Beratenden Ausschusses oder in Form         seinem Urteil der Fall höherer Gewalt ungenügend be-\neines Aussdrnßberichts gehalten sein.                      gründet ist.\nlliesem Dokument sind - soweit möglich - alle Ar-          Ist das Ersuchen vom Beratenden Ausschuß angenom-\nbeitsunterlagen des Ausschusses beizufügen. Diese um-       men, so läßt der Präsident den Vertreter an der Sitzung\nfassen die Aufzeichnungen der vom Ausschuß behan-          teilnehmen, sobald die Punkte der Tagesordnung zur Er-\ndelten Befragungen sowie die von ihm vorgenommenen          örterung kommen, für die er benannt worden ist.","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1960                                1355\nDer Vertreter gibt die Stellungnahme seines Vollmadit-     Der Beratende Ausschuß stimmt durch Handaufheben,\ngebers bekannt und nimmt gegebenenfalls an der Aus-       durch Aufstehen oder Sitzenbleiben oder durch nament-\nsprache teil, indem er diese Stellungnahme oder eine von  liche Abstimmung, außer in den in Artikel 3 § 2 vorge-\nihm für notwendig gehaltene Abänderung begründet. Da-     sehenen Fällen, ab.\nbei hat er alle Redite, die Auffassung des Mitglieds, das    Die namentliche Abstimmung wird vom Präsidenten\nihn bestellt hat, zu vertreten. An der Abstimmung nimmt   bestimmt. Sie ist rechtens, wenn fünf der anwesenden\ner jedoch nidit teil.                                     Mitglieder sie beantragen.\nDer Vertreter wird aufgefordert, die Sitzung zu ver-      Der Präsident kann ferner eine namentliche Abstim-\nlassen, sobald die Punkte der Tagesordnung abgeschlos-    mung über eine Frage vornehmen, die bereits Gegen•\nsen sind, für die er benannt worden ist.                  stand einer Abstimmung durch Handaufheben oder durch\n§ 4 -  Vorsitz. In den Vollsitzungen des Beratenden    Aufstehen oder Sitzenbleiben gewesen ist, falls die Ab-\nAusschusses führt der Präsident oder, wenn dieser ver-    stimmung anfeditbar erscheint oder falls keine Einstim•\nhindert ist, einer der Vizepräsidenten den Vorsitz.       migkeit erzielt wurde und es dem Büro des Beratenden\nAussdiusses angemessen ersdieint, die Namen der Mit-\nDas Büro des Beratenden Ausschusses hält vor jeder\nglieder der Mehrheit und der Minderheit in der offiziel-\nVollsitzung und gegebenenfalls im Laufe der Voll-\nlen Niedersdirifl festzuhalten.\nsitzung eine Sitzung zur Vorbereitung der Aussprache ab.\nEs ernennt aus seinen Mitgliedern für jede Vollsitzung       Ist über eine Frage bereits in anderer Weise ab!:fe•\neinen Sekretär und einen Stimmzähler.                     stimmt worden, so kann sie zwecks endgültiger Regel11ng\nzum Gegenstand einer namentlidien Abstimmung ge-\n§ 5    Obermittlung der Sitzungsunterlagen. Die für\nmadit werden, falls dies gemäß dem obigen Absatz 3\ndie Vollsitzung bestimmten Dokumente und insbesondere\ndieses Paragraphen unverzüglich verlangt wird.\ndie von der Hohen Behörde gelieferten Dokumente so-\nwie die von den Ausschüssen ausgearbeiteten Dokumente        Jedes Mitglied des Beratenden Aussdmsses, das ver-\nsind den Mitgliedern und Beobachtern des Beratenden       hindert ist, an einer Vollsitzung teilzunehmen, kann sein\nAusschusses mindestens acht Tage vor jeder Vollsitzung    Stimmredit an ein anderes Mitglied des Beratenden Aus-\nin den vier Spradien der Gemeinsdiaft zuzustellen, aus-   sdiusses übertragen. Jedes Mitglied des Beratenden Aus-\ngenommen bei Anwendung des Dringlidikeitsverfahrens       sdiusses kann nur zwei Stimmreditsübertragungen an-\ngemäß Artikel 7.                                          nehmen. Die Stimmrechtsübertragungen berühren nicht\ndie Feststellung der Beschlußfähigkeit gemäß § 2 dieses\n§ 6 -  Erörterung der Ergebnisse der Aussdiußarbeiten.\nArtikels.\nDer Berichterstatter des Aussdiusses, der mit der voraus-\ngehenden Prüfung der auf der Tagesordnung stehenden          § 10 - Absdiluß der Aussprache. Auf Antrag des Prä-\nFrage beauftragt ist, berichtet über die Beratungen des   sidenten hat sich der Beratende Ausschuß darüber zu\nAusschusses und bringt dem Beratenden Ausschuß das        äußern, ob die Aussprache als abgesdilossen zu erklären\nim Namen des Ausschusses vorbereitete Dokument zur        ist.\nKenntnis.                                                    Nadi Schluß der Beratungen kann das Wort nur für\nDanach nimmt der Beratende Ausschuß eine allgemeine    eine etwaige Erläuterung der Abstimmung erteilt werden.\nAussprache über dieses Dokument vor.\n§ 7 - Einbringung von Abänderungsanträgen und                                   Artikel 13\nVorsd1lägen einer Stellungnahme oder einer Ent-\nsdiließung. Jedes Mitglied oder jeder Beobachter des                       Dokumente der Vollsitzung\nBeratenden Ausschusses kann Abänderungsanträge zu            §1 -    Stellungnahmen und Entschließungen. Die Be-\ndem im Namen des Aussdiusses ausgearbeiteten Doku-        ridite, Stellungnahmen und Entsdiließungen des Beraten-\nment einbringen, soweit es sidi bei diesem Dokument um    den Aussdiusses werden gedruckt und an die Mitglieder\neinen Beriditsentwurf, einen Entwurf einer Stellungnahme  und Beobaditer des Beratenden Ausschusses verteilt. Sie\noder einer Entschließung des Beratenden Ausschusses       werden gleichfalls dem Präsidenten der Hohen Behörde\nhandelt.                                                  und dem Vorsitzenden des Ministerrats zugestellt. Sie\nJedes Mitglied oder jeder Beobaditer des Beratenden    können im .Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften•\nAusschusses kann auch Vorschläge einer Stellungnahme      veröffentlicht werden.\noder einer Entschließung einbringen.\nDer Beriditerstatter des Aussdiusses oder der Sekretär\nDie Abänderungsanträge sowie die Vorschläge einer      der Vollsitzung sorgt unter Aufsidit des Büros des Bera-\nStellungnahme oder einer Entschließung sind sduiftlidi    tenden Aussdiusses für die endgültige Fassung.\nabzufassen und dem Büro des Beratenden Ausschusses\nvor Eröffnung der Vollsitzung zuzustellen.                   In den Stellungnahmen und Entsdiließungen werden\nnur die zur Abstimmung gelangten und einstimmig oder\nWährend der Vollsitzung können sie nur dann einge-     mit Mehrheit angenommenen Texte sowie die Ergebnisse\nbracht werden, wenn sie infolge einer Änderung des zur    der erfolgten Abstimmungen erwähnt.\nBeratung stehenden Dokuments eingebracht werden oder\nvon mindestens sedis Mitgliedern oder Beobaditern des        Die Texte, für die sich nur eine Minderheit ausgespro-\nBeratenden Ausschusses unterzeichnet sind. Es obliegt     chen hat, werden in der offiziellen Niedersdirift mit An-\ndann dem Büro des Beratenden Ausschusses, zu ent-         gabe des Abstimmungsergebnisses wiedergegeben.\nscheiden, ob diese Abänderungsvorschläge oder Vor-           §2 -   Offizielle Niedersdirift. Für jede Vollsitzung des\nschläge einer Stellungnahme oder einer Entsdiließung      Beratenden Aussdiusses wird eine vom Präsidenten und\nsofort erörtert werden sollen oder ob es zweckmäßiger     vom Sekretär der Vollsitzung unterschriebene offizielle\nwäre, die Aussprache anläßlidi einer späteren Vollsitzung Niederschrift abgefaßt.\nwieder aufzunehmen.\nDieser offiziellen Niederschrift sind beizufügen:\n~ 8 - Rückverweisung an den Ausschuß, Der Bera-           1. die zum Verständnis der Verhandlungen notwendi-\ntende Ausschuß kann beschließen, eine Frage, die ihm            gen Dokumente;\nnicht genügend geklärt erscheint, an den Ausschuß\nzurückzuverweisen.                                           2. ein analytisdier Kurzbericht der Verhandlungen;\n3. die Stellungnahmen oder Enlsdiließungen, über die\n§ 9 -  Abstimmung. Nur die Mitglieder des Beratenden         in der Vollsitzung abgestimmt wurde, mit der An-\nAusschusses verfügen über das Stimmrecht.                       gabe der Zahl und der Verteilung der Stimmen.","1356                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nDie offizielle Niederschrift und ihre Anlagen werden                              Das Büro des Beratenden Ausschusses trifft alle Maß-\nnach jeder Vollsitzung gemäß Artikel 19 Absatz 5 des                               nahmen hinsichtlich der Organisation und der Tätigkeit\nVertrages dem Präsidenten der Hohen Behörde und dem                                des Sekretariats.\nVorsitzenden des Besonderen Ministerrats übermittelt.\nDie offizielle Niederschrift und ihre Anlagen werden\nebenfalls an die Mitglieder und Beobachter des Beraten-\nden Ausschusses verteilt.\nJede anderweitige Verteilung kann nur auf Grund einer                                                          KAPITEL III\nEntscheidung des Beratenden Ausschusses erfolgen.                                                          Sonstige Verfügungen\n§ 3 - Genehmigung der offiziellen Niederschrift. Der\nPräsident legt dem Beratenden Ausschuß zu Beginn jeder                                                             Artikel 15\nVollsitzung die offizielle Niederschrift über die vorange-                                                  Längere Abwesenheit\ngangene Vollsitzung zur Genehmigung vor.\nDie offizielle Niederschrift der letzten Vollsitzung jeder                        Bleibt ein ordnungsgemäß einberufenes Mitglied oder\nMandatsperiode ist den Mitgliedern und Beobachtern,                                ein einberufener Beobachter des Beratenden Ausschusses\nderen Mandat beendet ist, auf schriftlichem Wege zuzu-                             sechs Monate den Vollsitzungen des Beratenden Aus-\nleiten. Die Einzelheiten der Durchführung dieses Ver-                              schusses fern, ohne um Urlaub nachgesucht zu haben, so\nfahrens werden von dem amtierenden Büro des Bera-                                  kann der Präsident die Lage dem Präsidenten der Hohen\ntenden Ausschusses in dem Augenblick bestimmt, in dem                              Behörde und dem Vorsitzenden des Ministerrats zur\ndas Verfahren angewendet wird.                                                     Kenntnis bringen, damit für eine eventuelle Ersetzung\ndieses Mitglieds oder Beobachters gesorgt wird.\nArtikel 14\nSekretariat                                                                         Artikel 16\nDer Beratende Ausschuß verfügt über ein Sekretariat.                                              Änderung der Geschäftsordnung\nDieses beschäftigt das für die Durchführung der Aufga-\nben des Beratenden Ausschusses und seiner Ausschüsse                                  Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können\nerforderliche Personal.                                                            von dem Beratenden Ausschuß auf Vorschlag seines\nBüros oder mindestens eines Drittels seiner Mitglieder\nDas Sekretariat ist dem Büro des Beratenden Aus-\ngeändert werden.\nschusses, vertreten durch den Präsidenten, unterstellt,\nder für die Durchführung der Entscheidungen des Büros                                 Jede Änderung dieser Geschäftsordnung muß in einer\nsorgt.                                                                             Vollsitzung mit absoluter Mehrheit angenommen werden.\nHeraus ~I c b er: Der ßundcsmlnister der Justiz. - V c r l i.l n: Bunt!c~1.<nz.e1gcr Vcrlansncs. m. b. H., Bonn-'Köln. - Ur u c k: Bundcs<1r:1lkcrei.\n:J.1s ßundesgesetzblatl c>rsd1eint in <lrni TPilen. In Tf>il l HO'l II wcrdPn die Gesetze uncl Verordrrnn;i,,n in zeillid1er Reihenfolge nud1 ihrer\nAusfertigunu vcrkündel. Jn Teil III wird dds als forl;wltend fp.:;!qcslcllte Ilundcsrn<ht ;iuf Gr·.1rnl d,!~ C(•..,(:l:rcs l.1:H:r U!e S,,mm!unn drs Btrndes•\nret-hls vom 10. Juli t!J58 (BundC'S~jesct:lbl. I S. 437) lldth S,HhfJcb'.,)tcn HW:>rdnet vero1il:ntlid1t. ßc?U~J ~bcd1mr,rn11fm :llr Teil HI durth dell Verlag.\nBczuqsbcdingunqen h.ir Teil I un<l II: Luufcnder ßczug nur du1d1 die Poo;;t. Bczuqsprcis \\'icrtcljdhrlifh für Tdl 11md Teil II je DM 5,-\nr.uzü~jlith Zustellgebühr. Einzelstücke je angcfdn!JCHC '.l.t. Seiten D\\l 0.40 qeqcn VoreinscndunfJ de~ erforclt:rlithc:n ßclr<1qcs ,rnf Posl~chi·d:k.onto\n,.ßundesgesetzblattM Köln 399 oder nuth Bezahlung 11uf Grund einer VordU'HPchnunu. Preis dit•scr Ausuube D~1 0,40 zuzüglich V{•;s,1ndqcbühr 1>~10,10."]}