{"id":"bgbl2-1960-20-1","kind":"bgbl2","year":1960,"number":20,"date":"1960-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu den Verträgen vom 22. September 1958 über die Auslieferung und über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich","law_date":"1960-04-21T00:00:00Z","page":1341,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1342                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber die Auslieferung\nDER PRÄSIDENT                         Handlung vom ersuchten Staat als eine politische oder\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                     als eine mit einer solchen in Zusammenhang stehende\nund                           strafbare Handlung angesehen wird. Der Angriff auf das\nLeben einer Person, die zur Zeit des Angriffs Oberhaupt\nDER BUNDESPRÄSIDENT                        eines Staates oder Mitglied der Bundesregierung eines\nDER REPUBLIK OSTERREICH                      Vertragstaates war, gilt nicht als politische oder mit\neiner solchen in Zusammenhang stehende strafbare\nSIND IN DEM WUNSCH, den gegenseitigen Ausliefe-          Handlung.\nrungsverkehr zu regeln,\nUBEREINGEKOMMEN, einen Vertrag abzuschließen,               (2) Die Auslieferung wird ferner nicht bewilligt, wenn\nund haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten         der ersuchte Staat ernstlichen Grund zur Annahme hat,\nernannt:                                                            1. daß um die Auslieferung ersucht wird, um die\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland                    auszuliefernde Person wegen ihrer Rasse, Reli-\ngion, Nationalität oder ihrer politischen An-\nHerrn Dr. Albert Hilger van Scherpenberg,\nschauungen zu verfolgen, zu verurteilen, zu stra-\nStaatssekretär des Auswärtigen Amts,\nfen, in irgendeiner Weise in ihrer persönlichen\nund                                      Freiheit zu beschränken, oder\nHerrn Fritz Sc h äffe r,\nBundesminister der Justiz,                         2. daß diese Person im Falle der Auslieferung der\nGefahr einer Verschlimmerung ihrer Lage aus\nDer Bundespräsident der Republik Osterreich                    einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.\nHerrn D.Dr.Josef Schöner,\nBotschafter der Republik Osterreich in Bonn,\nArtikel 4\nund\nHerrn Dr. Otto Tschad e k,                                 Militärische strafbare Handlungen\nBundesminister für Justiz,                    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die dem\nAuslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Hand-\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form\nbefundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:          lung vom ersuchten Staat als eine rein militärische ange-\nsehen wird.\nArtikel 1\nArtikel 5\nVerpflichtung zur Auslieferung\nFiskalisdte strafbare Handlungen\nDie Vertragstaaten verpflichten sich, einander auf\nErsuchen nach den Bestimmungen und unter den Bedin-            Inwieweit wegen Verstößen gegen Zoll-, Steuer-, Mo-\ngungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, die im       nopol- und Devisengesetze die Auslieferung bewilligt\nersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren        wird, bleibt einer besonderen vertraglichen Regelung\nHandlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gericht-     vorbehalten.\nlichen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung\ngesucht werden.                                                                        Artikel 6\nArtikel 2                                             Eigene Staatsangehörige\nAuslieferungsfähigkeit                     Angehörige des ersuchten Staates werden nicht ausge-\n(1) Zur Strafverfolgung wird ausgeliefert wegen Hand-    liefert.\nlungen, die nach dem Recht beider Staaten im Höchstmaß\nmit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mit                                 Artikel 7\nschwererer Strafe bedroht sind.                                          Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates\n(2) Zur Vollstreckung wird ausgeliefert, wenn die we-\nDie Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die straf-\ngen einer oder mehrerer solcher Handlungen (Absatz 1)\nbare Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates\nnoch zu vollstreckende Freiheitsstrafe oder Maßregel der\ndessen Gerichtsbarkeit unterliegt. Sie wird jedoch be-\nSicherung und Besserung mindestens drei Monate be-\nwilligt,\nträgt; mehrere Freiheitsstrafen oder Maßregeln der\nSicherung und Besserung werden zusammengerechnet.              1. wenn im ersuchten Staat auf Grund stellvertreten-\n(3) Wird zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung             der Gerichtsbarkcit ein Strafverfahren eingeleitet\nausgeliefert, so wird zusätzlich auch zur Vollstreckung            werden könnte oder bereits eingeleitet, aber noch\nvon Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besse-                nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist;\nrung wegen Handlungen ausgeliefert, bei denen nur\n2. wenn der Strafanspruch des ersuchten Staates\nwegen der Höhe der Strafdrohung (Absatz 1) oder des\ngegen einen Angehörigen des ersuchenden Staates\nAusmaßes der Strafe oder Maßregel (Absatz 2) sonst\nnoch nicht erloschen ist und die Aufklärung des\nnicht ausgeliefert würde.\nSachverhalts im ersuchten Staat erheblich schwieri-\nArtikel 3                                ger wäre als im ersuchenden Staat, insbesondere\nwenn sich die Beweismittel überwiegend im er-\nPolitisdte strafbare Handlungen                     suchenden Staat befinden; die Auslieferung steht\n(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die            einer späteren Verfolgung, Verurteilung und Be-\ndem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare             strafung im ersuchten Staat nicht entgegen.","Nr. 20 - Tug der Ausgabe: Bonn, den 28. April 196U                              1343\nArtikel 8                                2. möglichst genaue Angdben, die zur Feststellung\nder Person und der Sli!atsangehörigkeit des Aus-\nAmnestie\nzuliefernden geeignet sind:\nEine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der           3. eine rechtliche \\Nürdigung der strafbaren Hilnd-\nAuslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Hand-                 lung und eine Abschrift der anzuwendenden\nlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterliegt.             oder angewendeten gesetzlichen Bestimmunqen.\nArtikel 9                                                  Artikel 15\nVerjährung                                          Ergänzung der Unterlagen\nIst die Strafverfolgung oder die Vollstredcung einer       llält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Unter-\nStrafe oder Maßregel der Sicherunq und Besserung nach       lagen nicht für ausreichend, um eine Entscheidung auf\ndem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates        Grund dieses Vertrages zu treffen, so ersucht er um die\nverjährt, so wird die Auslieferung nicht bewilligt.        notwendige Ergänzung der Unterlagen. Er kann für die\nErgänzung eine Frist bestimmen.\nArtikel 10\nAntrag oder Ermächtigung                                           Artikel 16\nzur Strafverfolgung                                             Spezialität\nOb ein zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendi-       (1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor\nger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, wird     ihrer Obergabe begangenen Handlung, auf die sich die\nim ersuchten Staat nicht geprüft.                           Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, oder aus einem\nanderen vor der Obergabe entstandenen Grund weder\nArtikel 11                        verfolgt, abgeurteilt oder zur Vollstreckung einer Strafe\noder Maßregel der Sicherung und Besserung in Haft ge-\nTodesstrafe\nhalten, noch irgendeiner Beeinträchtigung ihrer persön-\nIst die strafbare llandlung zwar im ersuchenden Staat,  lichen Freiheit unterworfen werden.\nnicht aber im ersuchten Staat mit der Todesstrafe be-\n(2) Der ersuchende Staat kann jedoch die nach seinem\ndroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der ver-\nRecht zulässigen Maßnahmen treffen, um die ausgelie-\nwirkten oder verhängten Todesstrafe nur eine lebens-\nferte Person außer Landes zu schaffen, die Unterlagen\nlange f'reiheitsstrilfe verhängt oder vollstreckt werden.\nfür ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 3 zu er-\nhalten oder die Verjährung zu unterbrechen: zu diesem\nArtikel 12                        Zweck ist auch die Vernehmung der au~gelieferten Per-\nAusnahmegerichte                     son und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig.\n(1) Die ausgelieferte Person wird im ersuchenden Staat     (3) Die Beschränkung nach Absatz 1 entfällt, wenn und\nnicht vor ein Ausnahmegericht gestellt.                     soweit der ersuchte Staat der gerichtlichen Strafverfol-\ngung oder der Vollstreckung von gerichtlichen Strafen\n(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe     oder Maßregeln der Sicherung und Besserung zustimmt.\noder Maßregel der Sicherung und Besserung, die durch        Dem Ersuchen um Zustimmung werden die in Artikel 14\nein Ausnahmegericht verhängt oder ilngeordnet worden       vorgesehenen Unterlagen und ein gerichtliches Proto-\nist, wird nicht bewilligt, wenn, insbesondere aus ver-     koll über die Erklärungen der ausgelieferten Person bei-\nfahrensmäßigen Gründen, ernstliche Bedenken gegen die      gefügt. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die dem Er-\nEntscheidung des Ausnahme(Jerichtes bestehen.              suchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach die-\nsem Vertrag die Verpflichtung zur Auslieferung nach\nArtikel 13                        sich zieht.\nGeschäftsweg                          (4) Die Beschränkung nach Absatz 1 entfällt außerdem,\nwenn sich die ausgelieferte Person nach ihrer endgülti-\nDas Ersuchen um Auslieferung wird unbeschadet der\ngen Freilassung länger als dreißig Tage im ersud1cnden\nZulässigkeit des diplomatischen Weges für die Bundes-\nStaat aufhält, obwohl sie ihn verlassen konnte und durfte,\nrepublik Deutschland durch das Bundesministerium der\noder wenn sie nach Verlassen dieses Staates dahin\nJustiz oder die Justizministerien der Länder (Landes-\nzurück.gekehrt ist; eine Freilassung unter bedingtem\njustizverwaltungen), für die Republik Osterreich durch\nAufschub der Vollstreckung oder der weiteren Voll-\ndas Bundesministerium für Justiz schriftlich gestellt.\nstreckung von Strafen oder Maßregeln der Sid1erung\nAuch der sonstige Schriftverkehr zwischen den Vertrag-\nund Besserung steht einer endgültigen Freilassung gleich.\nstaaten findet auf diesem Weg statt, soweit der Vertrag\nnichts anderes bestimmt.\nArtikel 17\nArtikel 14                                    Änderung der rechtlichen Würdigung\nUnterlagen des Auslieferungsersuchens             Wird die strafbare Handlung während des Verfahrens\nim ersuchenden Staat rechtlich anders als im Ausliefe-\n(1)  Dem Ersuchen um Auslieferung werden ein Haft-\nrungsverfahren gewürdigt, so darf die ausgelieferte Per-\nbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit, die von\nson nur· insoweit gerichtlich verfolgt und abgeurteilt\neinem Richter unterschrieben sind, oder eine Ausferti-\nwerden, als der Sachverhalt auch unter den neuen recht-\ngung oder beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren\nlichen Gesichtspunkten die Auslieferung gestatten würde.\nverurteilenden Erkenntnisses und gegebenenfalls der zur\nFeststellung der Vollstreckbarkeit dienenden Urkunden\nbeigefügt.                                                                          Artikel 18\n(2) Sofern in diesen Urkunden nicht enthalten, werden                           Weiterlieferung\naußerdem beigefügt                                            (1) Die ausgelieferte Person darf nur mit Zustimmung\n1. eine Darstellung der strafbaren Handlung mit    des ersuchten Staates an einen dritten Staat weitergelie-\nAngabe von Ort und Zeit der Tat;                fert werden. Einern Ersuchen um Zustimmung zur Weiter-","1344                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nlieferung werden Ausfertigungen oder beglaubigte Ab-        kann an jeder für die Ubernahme geeigneten Grenzüber-\nschriften der Auslieferungsunterlagen des dritten Staates   gangsstelle stattfinden. Der ersuchende Staat wird vom\nbeigefügt.                                                  Zeitpunkt und Ort der Ubergabe sowie von der Dauer\n(2) Der Zustimmung zur Weiterlieferung bedarf es         der Auslieferungshaft verständigt.\nnicht, wenn eine der Voraussetzungen des Artikels 16           (3) Wird die auszuliefernde Person entsprechend der\nAbsutz 4 vorliegt.                                          nach Absatz 2 ergangenen Verständigung bereitgestellt,\nvom ersuchenden Staat jedoch nicht innerhalb von acht\nArtikel 19                          Tagen übernommen, so wird sie aus der Auslieferungs-\nVorläufige Auslieferungshaft                haft entlassen. Nach einer solchen Freilassung wird die\nAuslieferung wegen derselben strafbaren Handlung nur\n(1) In dringenden Fällen können die Gerichte, die        aus wichtigen Gründen abermals bewilligt.\nStaatsanwaltschaften und die obersten Justiz- oder Poli-\nzeibehörden des einen Staates die zuständigen Justiz-\noder Polizeibehörden des anderen Staates ersuchen, eine                              Art i ke 1 22\nauszuliefernde Person in vorläufige Auslieferungshaft zu\nnehmen. Uber die Anordnung und Aufrechterhaltung der                            Aufschub der Obergabe\nHaft wird nach dem Recht des ersuchten Staates ent-            (1) Der ersuchte Staat kann die Ubergabe der auszu-\nschieden.                                                   liefernden Person aufschieben, um sie wegen einer ande-\n(2) Das Ersuchen kann auf dem unmittelbaren Weg          ren gerichtlich strafbaren Handlung zu verfolgen oder an\ngestellt werden. Es kann auf jede Weise übermittelt wer-    ihr eine Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besse-\nrung zu vollstrecken.\nden, die keinen Zweifel darüber läßt, daß es von einer\nberechtigten Stelle ausgeht.                                   (2)  Wird die Ubergabe aufgeschoben, so kann der er-\n(3)  Das Ersuchen kündigt ein Auslieferungsersuchen      suchte Staat die auszuliefernde Person dem ersuchenden\nan und versichert, daß eine der in Artikel 14 Absatz 1      Staat zeitweilig zur Durchführung bestimmter Prozeß-\nbezeichneten Urkunden vorhanden ist. Es enthält außer-      handlungen, insbesondere der Hauptverhandlung über-\ndem eine kurze Darstellung der strafbaren Handlung mit      geben. Nach Durchführung dieser Prozeßhandlungen gibt\nAngabe von Ort und Zeit der Tat, einen Hinweis auf die      der ersuchende Staat die Person ohne Rücksicht auf ihre\nanzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestim-        Staatsangehörigkeit dem ersuchten Staat zurück.\nmungen und, soweit möglich, eine Beschreibung der Per-\nson.                                                                                  Ar ti ke 1 23\n(4)  Die Entscheidung über das Ersuchen wird dem er-                              Durchlieferung\nsuchenden Staat unverzüglich mitgeteilt.\nDie Durchlieferung einer von einem dritten Staat an\n(5)  Eine vorläufige Auslieferungshaft wird in jedem     einen Vertragstaat auszuliefernden Person durch das\nFall aufgehoben, wenn das Ersuchen um Auslieferung          Gebiet des anderen Vertragstaates wird unter den-\nund die in Artikel 14 vorgesehenen Urkunden nicht           selben Voraussetzungen bewilligt, unter denen nach die-\ninnerhalb von achtzehn Tagen nach der Festnahme bei         sem Vertrag die Auslieferung der Person zwischen den\ndem ersuchten Staat eingegangen sind. Der ersuchte          beiden Vertragstaaten bewilligt würde.\nStaat kann diese Frist bis zu vierzig Tagen verlängern,\nwenn besondere Umstände es erfordern. Die Aufhebung\nder vorläufigen Auslieferungshaft steht der Anordnung                                 Art i ke 1 24\nder Auslieferungshaft und der Auslieferung nicht ent-\nHerausgabe (Ausfolgung) von Gegenständen\ngegen, wenn das Ersuchen um Auslieferung später ein-\nbei Bewilligung einer Auslieferung\ngeht.\n(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so\nArt i ke 1 20                      wird auch. ohne besonderes Ersuchen die Herausgabe\nAuslieferungsersuc:hen mehrerer Staaten          (Ausfolgung) bewilligt\nWird von einem Vertragstaat und von einem anderen                t. von Gegenständen, die als Beweismittel dienen\nStaat um die Auslieferung einer Person wegen derselben                 können;\nstrafbaren Handlung oder wegen verschiedener straf-                 2. von Gegenständen, die von der auszuliefernden\nbarer Handlungen ersucht, so entscheidet der ersuchte                  Person durch die strafbare Handlung oder als\nStaat frei über den Vorrang. Er berücksichtigt dabei alle              Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden\nUmstände, insbesondere die Schwere der strafbaren                      sind.\nHandlungen, den Tatort, die zeitliche Reihenfolge des          (2) Diese Gegenstände werden, wenn möglich, gleich-\nEingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit der aus-     zeitig mit der auszuliefernden Person dem ersuchenden\nzuliefernden Person und die Möglichkeit der Weiterliefe-    Staat übergeben. Nach Bewilligung der Auslieferung\nrung. Wird die Auslieferung an einen dritten Staat be-      steht der Ubergabe weder der Tod noch die Flucht der\nwilligt, so wird das Ersuchen des Vertragstdates um         auszuliefernden Person entgegen.\nAuslieferung als Ersuchen um Zustimmung zur Weiter-\nlieferung an ihn behundelt.\nArtikel 25\nArtikel 21                                  Herausgabe (Ausfolgung) von Gegenständen\nohne Bewilligung einer Auslieferung\nEntscheidung und Ubergabe\n(1) Die Herausgabe (Ausfolgung) der im Artikel 24\n(1) Der ersuchte Staat gibt seine Entscheidung über\nAbsatz 1 erwähnten Gegenstände an den ersuchenden\ndas Ersuchen um Auslieferung dem ersuchenden Staat\nStaat wird auf Grund eines Ersuchens um Auslieferung\nso bald wie möglich bekannt. Jede vollständige oder teil-\noder eines gesonderten Ersuchens um Herausgabe (Aus-\nweise Ablehnung wird begründet.                             folgung) auch dann bewilligt, wenn die nach diesem Ver-\n(2) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung be-        trag zulässige Auslieferung einer Person nicht bewilligt\nstimmt der ersuchte Staat den Zeitpunkt und den Ort der     werden kann, weil sie gestorben ist oder sich nicht im\nUbergabe der auszuliefernden Person; die Ubergabe           Gebiet des ersuchten Staates befindet.","Nr. 20 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1960                                1345\n(2) Einern gesonderten Ersuchen um Herausgabe (Aus-                                 Artikel 28\nfolgung) werden die für ein Ersuchen um Auslieferung\nerforderlichen Unterlagen beigefügt, an Stelle des Haft-                          Begri!!::~~stimmungen\nbefehls oder einer Urkunde gleicher Wirksamkeit jedoch          Im Sinne dieses Vertrages sind zu verstehen\neine von einem Richter unterschriebene Beschlagnahme-\nanordnung.                                                      l. unter Maßregel der Sicherung und Besserung eine\nFreiheitsentziehung, die durch Urteil eines Strafge-\nArtikel 26                                  richtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet\nAusnahmen von der Herausgabe (Ausfolgung)                   wird;\n(1) Die Herausgabe (Ausfolgung) von Gegenständen,             2. unter Angehörigen der Vertragstaaten einerseits\ndie im ersuchten Staat der Beschlagnahme, der Einzie-              Deutsche nach Artikel 116 Absatz l des Grundge-\nhung oder dem Verfall unterliegen oder an denen Rechte             setzes für die Bundesrepublik Deutschland, anderer-\ndes ersuchten Staates oder dritter Personen bestehen,              seits österreichische Staatsbürger;\nwird mit dem Vorbehalt bewilligt, daß die Gegenstände           3. unter stellvertretender Gerichtsbarkeit die einerseits\nnach Beendigung des Strafverfahrens, für das sie über-              durch § 4 Absatz 2 Nr. 3 des deutschen Strafgesetz-\ngeben wurden, dem ersuchten Staat zurückgegeben wer-                buches, andererseits durch § 40 des österreichischen\nden; im übrigen bleiben Rechte des ersuchten Staates                Strafgesetzes begründete Gerichtsbarkeit.\noder dritter Personen an diesen Gegenständen unbe-\nrührt. Die Herausgabe (Ausfolgung) wird jedoch nicht\nbewilligt, wenn ihr wichtige, im Interesse des ersuchten                               Artikel 29\nStaates oder dritter Personen liegende Gründe entgegen-                            Schlußbestlmmungen\nstehen.\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die Ratifi-\n(2) Gegenstände, die für ein Strafverfahren im ersuch-     kationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien\nten Staat benötigt werden, können für die Dauer dieses        ausgetauscht.\nVerfahrens zurückbehalten werden.\n(2) Der Vertrag tritt .dreißig Tage nadl dem Austausch\nArtikel 27                            der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nKosten                                (3)  Mit dem Inkrafttreten des Vertrages erlösd1en alle\nfrüheren Vereinbarungen über einen Gegenstand dieses\nDie Vertragstaaten verzichten auf Ersatz der ihnen        Vertrages.                                  ·\nim Zusammenhang mit einer Auslieferung oder Heraus-\ngabe (Ausfolgung) in ihrem Gebiet erwadlsenen Kosten.           (4) Der Vertrag tritt ein Jahr nach der Kündigung\nDagegen werden die Kosten einer Durdllieferung ersetzt.      durch einen der beiden Vertragstaaten außer Kraft.\nZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Be-\nvollmächtigten diesen Vertrag untersdlrieben und mit\nihren Siegeln versehen.\nGESCHEHEN zu Bonn am 22. September 1958 in zwei\nUrschriften.\nFür\ndie Bundesrepublik Deutschland:\nA. H. van Scherpenberg                                               Fritz S eh äff er\nFür\ndie Republik Osterreich:\nSchöner                                                        Tschadek\n•\n··•","1346                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nNotenwechsel\nDer Staatssekretär         Bonn, den 22. September 1958       Dei Botschafter          Bonn, den 22. September 1958\ndes Auswärtigen Amts                                       der Republik Osterreich\nHerr Botschafter!                                          Herr Staatssekretär!\nAnläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrages        Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrages\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-      zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik\nblik Osterreich über die Auslieferung beehre ich mich,     Deutschland über die Auslieferung haben Sie mir im\nIhnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik            Namen der deutschen Bundesregierung folgender, mitge-\nDeutschland folgendes mitzuteilen:                         teilt:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat\nin Ubereinstimmung mit dem Senat von Berlin den             in Ubereinstimmung mit dem Senat von Berlin den\nWunsch, das Land Berlin in den Vertrag zwischen der         Wunsch, das Land Berlin in den Vertrag zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und . der Republik Oster-        Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-\nreich über die Auslieferung einzubeziehen. Sie schlägt      reich über die Auslieferung einzubeziehen. Sie schlägt\ndaher der Regierung der Republik Osterreich den Ab-        daher der Regierung der Republik Osterreich den Ab-\nschluß folgender Vereinbarung vor:                         schluß folgender Vereinbarung vor:\n„Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern          „Der Vertrag gilt audl für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Osterreich             gegenüber der Regierung der Republik Osterreich\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nVertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.\"              Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.\"\nFalls die österreichische Regierung mit dem VorstehEn-      Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß dieser\nden einverstanden ist, darf ich vorschlagen, daß diese     Vorschlag die Billigung der Regierung der Republik\nNote und Ihre Antwort die förmliche Bestätigung der        Osterreich findet. Ihre heutige Note und meine Antwort-\nzwischen unseren beiden Regierungen getroffenen Verein-    note sind somit Bestandteil des Vertrages.\nbarung darstellt, die einen wesentlichen Bestandteil des      Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung\nheute unterzeichneten Vertrages über die Auslieferung      meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nbildet.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck mei-\nner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. van Scherpenberg                                                        Schöner\nSeiner Exzellenz                                           Seiner Exzellenz\ndem Botschafter der                                        dem Staatssekretär\nRepublik Osterreich                                        des Auswärtigen Amtes\nHerrn D. Dr. Josef Schöner                                 Herrn Dr. Albert Hilger van Scherpenberg\nBonn                                                       Bonn","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1960                              1347\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen\nDER PRÄSIDENT                                                 Artikel 5\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                         Rechtshilfeersuchen\nund\n(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich ge-\nDER BUNDESPRÄSIDENT                       stellt; es wird von dem zuständigen Richter oder Staats-\nDER REPUBLIK OSTERREICH                     anwalt unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel\nSIND IN DEM WUNSCH, den gegenseitigen Rechts-           oder Stempel versehen.\nhilfeverkehr in Strafsachen zu regeln,                        (2) Sofern in beigefügten Urkunden oder Schriftstücken\nUBEREINGEKOMMEN, einen Vertrag abzuschließen,           nicht enthalten, werden in das Ersuchschreiben aufge-\nund haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten         nommen\nernannt:                                                          1. eine kurze Darstellung der strafbaren Handlung\nmit Angabe von Ort und Zeit der Tat;\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland                2. möglichst genaue Angaben über die Person,\nHerrn Dr.Albert Hilger van Scherpenberg,                       gegen die sich das Verfahren richtet, ihre Staats•\nStaatssekretär des Auswärtigen Amts,                      angehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufent-\nund                                     haltsort;\nHerrn Fritz Sc h äffe r,                        3. eine rechtlidie Würdigung der strafbaren Hand-\nBundesminister der Justiz,                          lung.\nDer Bundespräsident der Republik Osterreich            (3) In einem Zustellungsersudien wird audi die An-\nHerrn D.Dr.Josef Schöner,                   schrift des Empfängers und die Art des zuzustellenden\nBotschafter der Republik Osterreich in Bonn,        Schriftstückes angegeben.\nund                              (4) Einern Ersuchen um Durdisuchung von Personen\nHerrn Dr. Otto Tschad e k,                 oder Räumen oder um Beschlagnahme von Gegenstän-\nBundesminister für Justiz,                den wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Absdlfift\nder richterlichen Anordnung beigefügt.\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form\nbefundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:\nArtikel 6\nArtikel 1                                                 Geschäftsweg\nVerpfli<:htung zur Rechtshilfe\nSoweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, findet\n(1) Die Vertragstaaten verpflichten sid1, einander auf   der Rechtshilfeverkehr unmittelbar von Justizbehörde zu\nErsuchen nach den Bestimmungen dieses Vertrages             Justizbehörde statt. Die Vermittlung durch das Bundes-\nRechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer       ministerium der Justiz oder die Justizministerien der\nHandlungen zu leisten.                                      Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik\n(2) Rechtshilfe zur Vollstreckung von gerid1tlichen      Deutsdi!and einerseits und durch das Bundesministerium\nStrafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung          für Justiz der Republik Osterreim andererseits wird da-\nwird nicht geleistet.                                       durch nicht ausgesdilossen.\nArtikel 2\nBeiderseitige Strafbarkeit;                                        Artikel 7\npolitische und militärische strafbare Handlungen\nUnzuständigkeit\nRechtshilfe wird nicht gewährt, wenn die dem Ersuchen\nzugrunde liegende Handlung nadi ihrer Art dem Recht           Ist die ersuchte Justizbehörde zur Erledigung des Er-\ndes ersuchten Staates gemäß nidit strafbar ist oder wenn    suchens nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an\nsie vom ersuditen Staat als eine politische oder als eine   die zuständige Justizbehörde weiter und benachrid1tigt\nmit einer solchen in Zusammenhang stehende oder als         davon die ersuchende Behörde.\neine rein militärische strafbare Handlung angesehen\nwird.\nArtikel 8\nArtikel 3\nAndere Ausnahmen von der Verpflichtung                                 Anzuwendendes Recht\nzur Rechtshilfe                       Bei der Erledigung des Ersuchens wird das Recht des\nRechtshilfe wird ferner nicht gewährt, wenn die Er-      ersuchten Staates angewendet. Dem Verlangen des er-\nledigung des Ersuchens nadi Auffassung des ersuchten        suchenden Staates, in bestimmter Weise zu verfahren,\nStaates geeignet ist, die Hoheitsred1te, die Sicherheit,    wird jedoch entsprochen, sofern das Recht des ersuchten\ndie öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere we-      Staates ein solches Verfahren nicht verbietet.\nsentliche Interessen diese,s Staates zu beeinträditigen.\nArtikel 4                                                  Artikel 9\nFiskalische strafbare Handlungen                                    Nichterledigung\nInwieweit wegen Handlungen Rechtshilfe geleistet           Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht ge-\nwird, die aussdiließlid1 gegen Zoll-, Steuer-, Monopol-     währt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hinder-\nund Devisengesetze verstoßen, bleibt einer besonderen       nisse entgegen, so wird die ersuchende Justizbehörde\nvertraglichen Regelung vorbehalten.                         davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.","1348                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nArtikel 10                                                   Artikel 14\nZustellungsnadlweis                                      Freies Geleit für Besdluldigte\nDie Zustellung wird nachgewiesen durch eine vom               (1) Eine Person, die einer ihr im ersudJ.ten Staat zuge-\nEmpfänger datierte und unterschriebene Empfangsbestä-        stellten Vorladung als Beschuldigter [Angeklagter) vor\ntigung oder durch eine Bescheinigung der ersudlten           eine Justizbehörde des ersuchenden Staates Folge leistet,\nJustizbehörde über die Tatsache, die Art und die Zeit der    darf in diesem wegen einer vor dem ·Verlassen des er-\nZustellung.                                                  suchten Staates begangenen strafbaren Handlung, auf\nArtikel 11                         die sidJ. die Vorladung nidJ.t bezieht, oder aus einem\nZeugen und Sa<hverständige                  anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt,\nnoch in Haft gehalten, nodJ. einer anderen BeeinträdJ.ti-\n(1) Soll eine Person, die sidl in dem einen Staat auf-    gung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.\nhält, von einer Justizbehörde des anderen Staates als            (2) Das freie Geleit verliert seine Wirkung, wenn sich\nZeuge oder Sadlverständiger vernommen werden, so             der Beschuldigte [Angeklagte) länger als fünfzehn Tage\nwird ihr die von dieser Justizbehörde ausgehende Vor-        nadJ. Beendigung der Verfahrenshandlung, auf die sich\nladung von der zuständigen Justizbehörde des ersuchten       die Vorladung bezieht, oder nach Vollstreckung einer in\nStaates zugestellt; kommt sie der Vorladung nidlt nadJ.,     diesem Verfahren über ihn verhängten Strafe oder Maß-\nso dürfen die sonst für das Ausbleiben von Zeugen oder       regel der SidJ.erung und Besserung im ersuchenden Staat\nSachverständigen gesetzlich vorgesehenen Folgen nidlt        aufhält, obwohl er ihn verlassen konnte und durfte,\nangeordnet werd€n.                                           oder wenn er nadJ. Verlassen dieses Staates dahin zu-\n(2) In der Vorladung wird im einzelnen angegeben,         rückgekehrt ist\ninwieweit der Zeuge oder Sachverständige AnsprudJ. auf                                  Artikel 15\nErsatz der Kosten der Reise und des Aufenthaltes, auf\nEntsdJ.ädigung für die Zeitversäumnis und der SadJ.ver-                        Obergabe von Gegenständen\nständige außerdem auf Entlohnung für die Leistung hat.           (1) Werden auf Grund eines RedJ.tshilfeersudJ.ens Ge-\nAuf Verlangen des Zeugen oder Sadlverständigen wird          genstände übergeben, so bleiben RedJ.te des ersuchten\nihm vom ersudJ.ten Staat ein Vorschuß gewährt, der auf       Staates oder dritter Personen an ihnen unberührt. Die\nder Vorladung vermerkt und vom ersuchenden Staat             Gegenstände werden so bald wie möglich zurückgegeben.\nerstattet wird.                                                  (2) Gegenstände, die für ein Strafverlahen im ersuch-\nArtikel 12                         ten Staat benötigt werden, können für die Dauer dieses\nFreies Geleit für Zeugen und Sadlverständige        Verfahrens zurückbehalten werden.\n(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten\n(1) Eine Person, die einer ihr im ersuc~ten Staat zu-\nsinngemäß für die Obersendung von Akten und Schrift-\ngestellten Vorladung als Zeuge oder Sadlverständiger\nstücken\nvor eine Justizbehörde des ersudlenden Staates Folge\nleistet, darf in diesem wegen einer strafbaren Handlung,                                Artikel 16\ndie sie vor dem Verlassen des ersudJ.ten Staates began-                            Strafregisterauskünfte\ngen hat, oder aus einem anderen vorher entstandenen\nGrund weder verfolgt, nodJ. in Haft gehalten, noch einer          (1) Die Vertragstaaten erteilen einander auf Ersuchen\nanderen BeeinträdJ.tigung ihrer persönlidJ.en Freiheit       für gerichtliche Strafverfahren Auskünfte aus dem Straf-\nunterworfen werden.                                         register im gleidJ.en Umfang wie den eigenen Justizbe-\nhörden. Diese Ersuchen werden von den Justiz- oder\n(2) Das freie Geleit verliert seine Wirkung, wenn sich   Polizeibehörden unmittelbar an die zuständige Strafre-\nder Zeuge oder SadJ.verständige länger als fünfzehn         gisterbehörde des ersuchten Staates geridJ.tet.\nTage nadJ. seiner Entlassung durdJ. die Justizbehörde im\nersudJ.enden Staat aufhält, obwohl er ihn verlassen              (2) Zu anderen Zwecken als für gerichtlidJ.e Strafver-\nkonnte und durfte, oder wenn er nadJ. Verlassen dieses       fahren werden Auskünfte aus dem Strafregister von der\nStaates dahin zurückgekehrt ist.                             Bundesrepublik Deutschland insoweit erteilt, als die\ndeutschen Rechts- oder VerwaltungsvorsdJ.riften es ge-\nstatten, von der Republik OsterreidJ. insoweit, als sie\nArtikel 13                         jeder österreichis<hen Behörde erteilt werden dürfen.\nUberstellung verhafteter Personen              Die Erteilung von Auskünften über Angehörige des er-\nzur Zeugenvernehmung                      sudJ.ten Staates kann abgelehnt werden. In diesen Ange-\nlegenheiten findet der SdJ.riftverkehr zwischen dem Bun-\n(1) Ist die Person, die von einer Justizbehörde des\ndesministerium der Justiz oder den Justizministerien der\nersudJ.enden Staates als Zeuge benötigt wird, im ersudl-\nLänder [Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik\nten Staat in geridJ.tlicher Haft, so wird sie auf Vorladung\nDeutsdJ.land einerseits und dem Bundesministerium für\nmit ihrer Zustimmung dem ersuchenden Staat zur Ver-\nInneres der Republik Osterreidl andererseits statt.\nnehmung als Zeuge überstellt, sofern nicht zwingende\nGründe entgegenstehen. SoldJ.e Gründe liegen insbeson-            (3) In allen Ersuchen um Erteilung von Ausku~ft .:.us\ndere vor, wenn die ununterbrodlene Anwesenheit dieser        dem Strafregister wird der Zweck angegeben, fur den\nPerson für ein Strafverfahren im ersudJ.ten Staat erfor-     die Auskunft benötigt wird.\nderlich ist oder wenn ihre Haft durch die Oberstellung\nverlängert würde.                                                                      Artikel 17\n(2) Der Zeuge wird im ersudJ.enden Staat in Haft ge-                      Austaus<h von Strafnadlrichten\nhalten und nach der Vernehmung ungeachtet seiner                  (1) Die Vertragstaaten übermitteln einander jeweils\nStaatsangehörigkeit dem ersuchten Staat unverzüglich         vierteljährlich Abschriften aller neuen Eintragungen in\nwieder überstellt.                                           das Strafregister des einen Staates, die auf Grund von\n(3) Die Ubermittlung des Ersuchens und der weitere       gerichtlichen Erkenntnissen gegen Angehörige des an-\nSdJ.riftverkehr finden zwisdlen dem Bundesministerium         deren Staates vorgenommen worden sind. Die Strafnadl-\nder Justiz oder den Justizministerien der Länder (Lan-       ridJ.ten werden zwisdlen dem Bundesministerium der\ndesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik DeutsdJ.land       Justiz der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundes-\neinerseits und dem Bundesministerium für Justiz der          ministerium für Inneres der Republik OsterreidJ. ausge-\nRepublik OsterreidJ. andererseits statt.                     tauscht.","Nr. 20 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1960                               1349\n.\n(2) Auf Ersuchen übermitteln die Vertragstaaten ein•                                  Artikel 19\nander im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher Erkennt-                                 Kosten\nnisse. Der Schriftverkehr hierüber findet zwischen dem\nBundesministerium der Justiz der Bundesrepublik Deutsch.           Die Vertragstaaten verzichten auf Ersatz der ihnen in\nland und dem Bundesministerium für Justiz der Repu-            Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages In\nblik Osterreich statt.                                         ihrem Gebiet erwachsenen Kosten. Auslagen, die infolge\neines Ersuchens um Durchführung eines Sachverständi-\ngenbeweises oder um Uberstellung einer im ersuchten\nArtikel 18                             Staat in Haft befindlichen Person entstanden sind, wer-\nUbernahme der Strafverfolgung                    den jedoch von dem ersuchenden Staat ersetzt. Die Ver-\npflichtung, einen nach Artikel 11 Absatz 2 gewährten\n(l) Die   Vertragstaaten lassen auf Ersuchen durch          Vorschuß zu erstatten, bleibt unberührt.\ndie zuständigen Behörden prüfen, ob nach ihrem Recht\neine Person strafgerichtlich zu verfolgen ist, die sich in\nihrem Gebiet befindet und im Gebiet des anderen Staates                                  Artikel 20\neine gerichtlidi strafbare Handlung begangen hat. Die                          Erweiterter Anwendungsbereidl\nStrafverfolgung ist auch dann zulässig, wenn der Sach-             Dieser Vertrag wird auch angewendet\nverhalt im ersuditen Staat als Ubertretung zu würdigen\nt. in Gnadensachen;\nist. Der Strafansprudi des ersuchenden Staates bleibt\nunberührt.                                                         2. in gerichtlidl anhängigen Verfahren wegen Zuwider-\nhandlungen, die nadl deutschem Redlt Ordnungs-\n(2)  Dem Ersuchen werden eine Darstellung des Sach-                widrigkeiten sind;\nverhaltes und die in Betracht kommenden Gegenstände\n3. in Verfahren über die Verpflichtung zur Entschädi-\nund Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift\ngung für unschuldig erlittene Haft oder ungerecht-\nbeigefügt. Die Gegenstände und die urschriftlichen Unter-\nlagen werden dem ersudienden Staat so bald wie mög-                   fertigte Verurteilung.\nlich zurückgegeben, soweit er auf die Rückgabe nicht\nverzichtet.                                                                              Artikel 21\n(3)  Der ersuchte Staat benachrichtigt den ersuchenden                            Sdllußbestimmungen\nStaat, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird und wel-             (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die Rati-\nches Ergebnis ein durchgeführtes Strafverfahren gehabt          fikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien\nhat; er übermittelt dem ersuchenden Staat eine Ausfer-          ausgetauscht.\ntigung oder beglaubigte Abschrift der verurteilenden\noder freisprechenden Erkenntnisse.                                (2)  Der Vertrag tritt dreißig Tage nach dem Austausch\nder Ratifikationsurkunden in Kraft.\n(4)  Der Schriftverkehr in diesen Angelegenheiten findet\nzwischen dem Bundesministerium der Justiz oder den                (3)  Mit dem Inkrafttreten des Vertrages erlöschen alle\nJustizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen)        früheren Vereinbarungen über einen Gegenstand dieses\nder Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem              Vertrages.\nBundesministerium für Justiz der Republik Osterreich              (4) Der Vertrag tritt ein Jahr nach der Kündigung\nandererseits statt.                                             durch einen der beiden Vertragstaaten außer Kraft.\nZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Be-\nvollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit\nihren Siegeln versehen.\nGESCHEHEN zu Bonn am 22. September 1958 in zwei\nUrschriften.\nFür\ndie Bundesrepublik Deutschland:\nA. H. van Scherpenberg                                                Fritz Schäffer\nFür\ndie Republik Osterreich:\nSchöner                                                        Tschadek","1350                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\n•\nNotenwechsel\nDer Staatssekretär         Bonn, den 22. September 1958       Der Botschafter          Bonn, den 22. September 1958\ndes Auswärtigen Amts                                        der Republik Osterreich\nHerr Botschafter!                                           Herr Staatssekretär!\nAnläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrages        Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Vertrages\nzwisch•en der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-      zwischen der Republik Osterreich und der Bundesrepublik\nblik Osterreich über die Rechtshilfe in Strafsachen beehre  Deutschland über die Rechtshilfe in Strafsachen haben\nich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-          Sie mir im Namen der deutschen Bundesregierung fol-\nrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen:                 gendes mitgeteilt:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat\nin Obereinstimmung mit dem Senat von Berlin den             in Obereinstimmung mit dem Senat von Berlin den\n\\Vunsch, das Land Berlin in den Vertrag zwischen der        Wunsch, das Land Berlin in den Vertrag zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-          Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-\nreich über die Redltshilfe in Strafsachen einzubeziehen.    reich über die Rechtshilfe in Strafsachen einzubeziehen.\nSie schlägt daher der Regierung der Republik Oster-         Sie schlägt daher der Regierung der Republik Oster•\nreich den Abschluß folgender Vereinbarung vor:              reich den Abschluß folgender Vereinbarung vor:\n„Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern          „Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland          nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Osterreidl            gegenüber der Regierung der Republik Osterreich\ninnerhalb von drei Monaten nadl Inkrafttreten des           innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nVertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.•              Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt:\nFalls die österreichische Regierung mit dem Vvrstehen-      Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß dieser\nden einverstanden ist, darf ich vorschlagen, daß diese      Vorschlag die Billigung der Regierung der Republik\nNote und Ihre Antwort die förmliche Bestätigung der         Osterreich findet. Ihre heutige Note und meine Antwort-\nzwischen unseren beiden Regierungen getroffenen Verein-     note sind somit Bestandteil des Vertrages.\nbarung darstellt, die einen wesentlichen Bestandteil des       Genehmigen Sie, Herr Staatssekreti.ir, die Versicherung\nheute unterzeichneten Vertrages über die Rechtshilfe in     meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nStrdfsachen bildet.\nCenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck mei-\nner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. van Scher p e n b er g                                                   Schöner\nSeiner Exzellenz                                           Seiner Exzellenz\ndem Botschafter der                                        dem Staatssekretär\nRepublik Osterreich                                         des Auswlirligen Amtes\nllerrn D. Dr. Josef Schöner                                 Herrn Dr. Albert Hilger van Scher p e n b c, r g\nBonn                                                        Bonn","Nr. 20 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1960                                 1:151\nBekanntmadlung\nDer Beratende Ausschuß der Hohen Behörde der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl hat am 14. Januar 1960 eine Änderung\nseiner Geschäftsordnung beschlossen.\nDie geänderte Fassung der Geschäftsordnung, die im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 15\nvom 7. März 1960 S. 513 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekannt-\ngegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nGeschäftsordnung\nAngenommen auf der 58. VoUsitzung\nvom 14. Januar 1960\nBemerkung: Die im Verlauf der 15. Vollsitzung am 20. Dezember 1954 festgelegte Gesd!.äftsordnung\n(Amtsblatt der EGKS Nr. 3 vom 31. Januar 1955, S. 596, und Nr. 4 vom 8. Februar 1955, S. 619) ist infolge-\ndessen abgeändert.\nKAPITEL I                                   Jede der Gruppen, denen der Pr1isident nid!.t angehört,\nernennt einen Vizepräsidenten.\nOrganisation des Beratenden Ausschusses\nDie Vertreter der Gruppen müssen in gleid1er Zahl im\nArtikel 1                                Büro des Beratenden Ausschusses vertreten sein.\nDie Tätigkeit des Beratenden Ausschusses wird in                     i 2 - Wahl. Der Präsident wird in geheimer Wahl, im\nRechnungsjahre eingeteilt.                                            ersten und zweiten Wahlgang mit absoluter Mehrheit, im\ndrmen Wahlgang mit relativer Mehrheit der abgegebe-\nArtikel 2                                nen Stimmen gewählt; bei Stimmengleid!.heit gibt das\nAlter den Ausschlag.\nAltersbüro\nDie übrigen Mitglieder des Büros des Beratenden Aus-\nZu Beginn der ersten Vollsitzung eines jeden Jahrs                schusses werden nach dem gleid1en Verfahren gewählt.\nführt der älteste unter den anwesenden Mitgliedern den                Ihre Bestellung darf jedod!. nicht in gesonderten Wahl-\nVorsitz. Ihm sind die vier jüngsten unter den anwesen-                gängen erfolgen.\nden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses als Sekre-\nDie abgegebenen Stimmzettel dürfen nidll mehr Namen\ntäre beigegeben.\nenthalten, als Sitze bei jeder Wahl zu besetzen sind, und\nDas Altersbüro übt seine Tätigkeit bis zum Augen-                 müssen den für die Zusammensetzung des Büros des Be-\nblidc der Bekanntgabe des letzten Ergebnisses der Wahl                r,atenden Aussd!.usses vorgesehenen Bestimmungen Rech-\ndes Büros des Beratenden Aussd!.usses aus, die in der                 nung tr,agen; andernfalls sind sie ungültig.\nersten Vollsitzung eines jeden Red!.nungsjahrs vorzuneh-\nmen ist.                                                                 Diese Abstimmungen in geheimer Wahl erfolgen durch\nNamensaufruf; eine Vertretung ist nid!.t zulässig.\nBei Eröffnung der ersten Vollsitzung eines jeden Jahrs,\ndie auf die Neubesetzung der Sitze des Beratenden Aus-                   Der Alterspräsident kann den Beratenden Aussd!.uß\nsdrnsses folgt, gibt der Alterspräsident dem ·Beratenden              über die Zwedcmäßigkeit befragen, die Wahl des Büros\nAusschuß die Liste der vom Ministerrat ernannten Mit-                 des Beratenden Aussd!.usses_ abweichend von. den vor-\nglieder, die ihm die Hohe Behörde zugeleitet hat, sowie               herigen Bestimmungen vorzunehmen. Die Zwedcmäßig-\ndie Bestimmungen über die Ernennung der auf Grund                     keit einer sold!.en Abweid!.ung muß einstimmig festge-\neines besonderen Statuts zur Teilnahme an den Arbeiten                stellt werden.\ndes Beratenden Aussd!.usses berufenen Personen be-                       Die Modalitäten der Durchführung dieser Bestimmun-\nkannt (1).                                                            gen sind jedesmal vom Altersbüro festzusetzen.\nArtikel 3                                   §3 -  Dauer des Mandats und der Befugnisse. Das Büro\nBnro                                 des Beratenden Aussd!.usses übt seine Tätigkeit bis zur\nEröffnung der ersten Vo1lsitzung des näd!.sten Red!.-\n§  1 - Zusammensetzung. Das Büro des Beratenden                   nungsjahrs aus, ohne jedod!. den Zeitpunkt des Erlö-\nAusschusses besteht aus dem Präsidenten (2), den zwei                 sd!.ens des Mandats seiner Mitglieder in ihrer Eigenschaft\nVizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern des Be-                 als Mitglieder des Beratenden Aussd!.usses zu überschrei-\nratenden Ausschusses.                                                 ten.\nDer Präsident wird abwechselnd aus den Vertretern                    Das Büro des Beratenden Aussd!.usses hat alle Befug-\nder Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraudi.er                 nisse, bei den Arbeiten des Beratenden Aussd!.usses den\nund Händler (3) im Beratenden Ausschuß gewählt, es sei                Vorsitz zu führen und gemäß den Bestimmungen dieser\ndenn, daß der Beratende Ausschuß mit Zweidrittelmehr-                 Gesd!.äftsordnung seine Dienststellen in Ubereinstimmung\nheit etwas anderes besd!.Iießt.                                       mit dem Vertrag zu organisieren und zu leiten.\n(1) Die .auf Grund eines besonderen Statuts 2ur Teilnahme an den        Das Büro des Beratenden Ausschusses wird von dem\nArbeiten des Beratenden Ausschusses berufenen Personen• werden    Präsidenten entweder von Amts wegen oder auf An-\nim folgenden .Beobachter\" genannt.\n(!) Ist in dieser Geschäftsordnung ohne nähere Angaben vom Präsi•     trag zweier seiner Mitglieder einberufen.\ndenlen die Rede, so handelt es sieb stets um den Präsidenten des    Bei Besd!.lußfassung des Büros des Beratenden Aus-\nBeratenden Ausschusses.\n(3) Diese drei Kategorien von Mitgliedern werden im folgenden\nsd!.usses gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Prä-\n.,Gruppen* genannt.                                               sidenten den Aussd!.lag ."]}