{"id":"bgbl2-1960-19-3","kind":"bgbl2","year":1960,"number":19,"date":"1960-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/19#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_19.pdf#page=8","order":3,"title":"Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 8 der Kommission zur Durchführung von Artikel 91 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","law_date":"1960-03-11T00:00:00Z","page":1339,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1340                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\n1. die aus diesem wiedereinführenden Mitgliedstaat                      können eine schriftliche Obersetzung verlangen. Sie\nstammen (Art. 1 Buchst. d) oder sich dort im freien                 können außerdem verlangen, daß der vViedereinführende\nVerkehr befanden (Art. 1 Buchst. e);                                in der Einfuhrzollanmeldung versichert, daß die Waren\n2. di,e in derselben Beschaffenheit gestellt werden, die                die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 91\nsie bei ihrer Ausfuhr aus dem wiedereinführenden                    Absatz 2 des Vertrages erfüllen.\nMitgliedstaat hatten; sie dürfen nicht anders be-\nhandelt wo11den sein, als es zu ihrer Erhaltung oder\nzur Ausbesserung ihrer Verpackung erforderlich war;                                             Artikel 6\n3. für die in dem wiederiausführenden Mitgliedstaat die                    (1) Zur Durchführung des Artikels 3 dürfen die Zoll-\nEinfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschrie-                behörden des wiedereinführenden Mitgliedstaats die wie-\nbenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben                     dereingeführten Waren nur den in den Artikeln 4 und 5\nund dort weder ganz noch teilweise erlassen, er-                    vorgesehenen Förmlichkeiten unterwerfen.\nstattet oder vergütet worden sind; diejenigen Zölle,\ndie mit Genehmigung der Kommission auf Grund                           (2) Die Zollbehörden dürfen insbesondere keine Ein-\nvon Artikel 91 Absatz 1 des Vertrages erhoben wor-                  fuhrgenehmigung verlangen; sollte eine solche aus de-\nden sind, dürfen erlassen, erstattet oder vergütet                  visenrechtlichen Gründen erforderlich sein, so hat die\nworden sein.                                                         zuständige Behörde sie auf Antrag zu erteilen.\n(3) Die Zollbehörden dürfen nicht die Leistung einer\nArtikel 4                                    Sicherheit verlangen. Der Wiedereinführende ist jedoch\n(1) Der Nachweis, daß die Waren die in Artikel 3 ge-                    berechtigt, für Zölle und Abgaben gleicher Wirkung\nnannten Voraussetzungen erfüllen, ist den Zollbehörden                     Sicherheit zu leisten, wenn die Voraussetzungen des Ar-\ndes wiedereinführenden Mitgliedstaats zu erbringen.                        tikels 3 Ziffer 1 (Art. 1 Buchst. d und e Ziff. 2) bei der\nWiedereinfuhr noch nicht erfüllt sind.\nDen Zollbehörden sind zu diesem Zweck vorzulegen\n1. die Urschrift, ein beglaubigtes Zweitstück oder ein\nbeglaubigter Auszug der Warenverkehrsbescheini-                                                  Artikel 7\ngung (Zolldokument DD 1), die den Zollbehörden\ndes wiedereinführenden Mitgliedstaats bei der                          Erstattet der wiederausführende Mitgliedstaat gemäß\nArtikel 96 und 97 des Vertrages zugunsten ausgeführter\nfrüheren Ausfuhr dieser Waren vorgelegt und von\neinheimischer Waren inländische Abgaben, so erstattet\nihnen als ordnungsgemäß bestätigt worden war;\ner sie auch für gleichartige Waren, die nach Artikel 91\n2. eine von den Zollbehörden des wiederausführenden                     Absatz 2 wiederausgeführt werden, soweit diese Waren\nMitgliedstaats ausgestellte Nämlichkeitsbescheini-                   mit inländischen Abgaben belastet worden waren.\ngung, aus der hervorgeht,\na) daß die Waren dieselben sind wie die vorher\neingeführten und daß sie nicht anders behandelt                                              Artikel 8\nworden sind, als es zu ihrer Erhaltung oder zur\nAusbesserung ihrer Verpackung erforderlich war,                     (1) Sind Waren, für die Artikel 91 Absatz 2 gilt, bei\nund                                                              der Einfuhr in den wiederausführenden Mitgliedstaat auf\nb) daß es sich um Waren handelt, für die in dem                      ein gemäß Artikel 33 des Vertrages festgesetztes Global-\nwiederausführenden Mitgliedstaat die Einfuhr-                    kontingent angerechnet worden, so macht dieser Mit-\nförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen                gliedstaat die Anrechnung bei der Wiederausfuhr der\nWaren rückgängig.\nZölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben\nund dort weder ganz noch teilweise erlassen,                        (2) Die Wiedereinfuhr von Waren, für die Artikel 91\nerstattet oder vergütet worden sind, ausgenom-                   Absatz 2 gilt, darf nicht auf ein Globalkontingent an-\nmen diejenigen Zölle, die mit Genehmigung der                    gerechnet werden, das der wiedereinführende Mitglied-\nKommission auf Grund von Artikel 91 Absatz 1                     staat gemäß Artikel 33 des Vertrages festgesetzt hat.\ndes Vertrages erhoben worden sind.\nKönnen diese Unterlagen nicht beigebracht werden, so\nArtikel 9\nsind alle anderen geeigneten Beweismittel zulässig.\n(2) Die Zollbehörden des wiedereinführenden und des                       Diese Verordnung tritt am 15. April 1960 in Kraft.\nwiederausführenden Mitgliedstaats haben innerhalb von                        Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich\nsechs Monaten nach der Ausfuhr aus dem wiederein-                          und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nführenden Mitgliedstaat behilflich zu sein, um die Bei-\nbringung der Beweismittel zu erleichtern.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 11. März 1960.\nArtikel 5\nDie in Artikel 4 genannten Beweismittel sind den Zoll-                                                      Im Namen der Kommission\nbehörden im wiedereinführenden Mitgliedstaat mit der                                                                    Der Präsident\nEinfuhrzollanmeldung vorzulegen. Diese Zollbehörden                                                                   W. Hallstein\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeige1 Verlagsges. m. b. H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlldler Reihenfolge nadl ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesredlt auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nredlts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nadl Sadlqebieten geordnet veröffentlidlt. Bezugsbedingungen für Teil III durdl den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durdl die Post. Bezugspreis vierteljährlidl für Teil I und Teil II je DM 5,-\nzuzüqlidl Zustellgebühr. Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlidlen Betrages auf Postsdleckkonto\n.Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nadl Bezahlung auf Grund einer Vorausredlnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglidl Versandgebühr DM 0, 10"]}