{"id":"bgbl2-1960-17-4","kind":"bgbl2","year":1960,"number":17,"date":"1960-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_17.pdf#page=2","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes","law_date":"1960-03-11T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1322                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, TeiJ II\nVerfahrensordnung des Schiedsgerichts\ndes österreichisch-deutschen Vermögensvertrages\nI. Organisation des SchiedsgeridJ.ts                                       Artikel 9\nArtikel 1                                Die Leitung der Verwallungsgeschäfle und die Auf-\nsicht über die Gemeinsame Geschäftsstelle des Schlich-\nDas Schiedsgericht führt die Bezeichnung „Schieds-          tungsausschusses, soweit sie die Aufgaben der Geschäfts-\ngericht des österrcichisch-deu Ischen V crmögensvertrages\".    stelle des Schiedsgerichts wahrnimmt, obliegt dem Vor-\nsitzenden. Anordnungen über den Gesd!äftsbetrieb oder\nArtikel 2                             solche in Einzelfällen, soweit sie grundsätzlicher Art sind,\nDas Schiedsgericht hat seinen Sitz in Wien 1., Mino-        werden von beiden Vorsitzenden gemeinsam getroffen.\nritenplatz 3; es kann auch an anderen Orten Tagungen\nabhalten.\nArtikel 3                                                     II. Verfahren\n(1) Die Einberufung und Leitung einer Tagung obliegt                                Artikel 10\nabwechselnd dem österreichischen und dem deutschen\nDie eingehenden Sachen werden nudJ. Weisung des\nVorsitzenden des Schiedsgerichts.\nVorsitzenden, der eine tunlichst gleichmäßige Geschäfts-\n(2) Ort und Zeitpunkt einer Tagung sowie die Tages-         verteilung anzustreben hat, abwechselnd von den\nordnung werden von den Vorsitzenden gemeinsam be-              Schiedsrichtern, die nicht Vorsitzende sind, als Bericht-\nstimmt. Die Tagesordnung soll spätestens vier Vv'ochen         erstatter und Mitberichterstatter übernommen.\nvor Beginn der Tagung festgesetzt sein.\n(3) Außerhalb der Tagungen des Schiedsgerichts nimmt                                 Artikel 11\nder Vorsitzende, der die nächste Tagung leiten wird, die\n(1) Der Berichterstatter   setzt dem Kläger {Antrag-\nin dieser Verfahrensordnung bezeichneten Aufgaben des\nsteller) eine Frist, innerhalb der er zu den Fragen, über\nVorsitzenden wahr. Artikel 13 bleibt unberührt.\ndie das Schiedsgericht nach Artikel 108 des Vermögens-\nvertrages sein bindendes Gutachten abgibt, schriftlich\nArtikel 4                             Stellung nehmen kann. Nach Eingang der Stellungnahme\n(1) Die Schiedsrichter dürfen in einem Verfahren über       des Klägers (Antrngstellers) oder nach fruchtlosem Ab-\neine Sache nicht mitwirken, mit der sie in anderem Zu-         lauf der Außerungsfrist erhält der Gegner Gelegenheit\nsammenhang bereits befaßt waren oder an der sie un-            zur Stellungnahme.\nmittelbar interessiert sind.                                      (2) Das Schiedsgericht kann neue Anguben und Be-\n(2) In Zweifelsfällen entscheidet das Schiedsgericht        weise, die offenbar in der Absicht, das Verfahren zu ver-\nnach Anhörung des Schiedsrichters. An der Entscheidung         schleppen, nicht früher vorgebracht wurden, zurück-\nnimmt an Stelle des Schiedsrichters dessen Vertreter teil.     weisen, wenn deren Zulassung die Erledigung des Ver-\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden         fahrens erheblich verzögern würde.\nden Ausschlag.                                                    (3) Die Frist für die Einreichung der Schriftsätze soll\nvier Wochen nicht übersteigen.\nArtikel 5\nIst ein Schiedsrichter verhindert, so tritt an seine Stelle\nArtikel 12\nder für ihn bestimmte Stellvertreter.\nDie Schriftsätze sind in so vielen Ausfertigungen zu\nüberreichen, daß jedem der Gegner eine Ausfertigung\nArtikel 6\nzugestellt und überdies fünf für das Schiedsgericht\n(1) Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit Stim-      zurückbehalten werden können. Die Geschäftsstelle des\nmenmehrheit.                                                   Schiedsgerichts veranlaßt auf Weisung des Berichterstat-\n(2) Kommt eine Stimmenmehrheit nicht innerhalb von          ters die Zustellung der Schriftsätze an die Gegenpartei.\nvier Monaten nach erster Behandlung der Sache durch\ndas Schiedsgericht zustande, so benachrichtigt der Vor-                                Artikel 13\nsitzende die Regierungen der Vertragstaaten zur Ein-              (1) Auf Vorschlag des Berichterstatters trifft jener Vor-\nleitung des Verfahrens nach Artikel 112 Abs. 2 des Ver-        sitzende, der nicht die Staatsangehörigkeit des Bericht-\nmögensvertrages. Ist bereits ein Obmann bestellt, so           erstatters hat, die zur Förderung des Verfahrens not-\nzieht der Vorsitzende diesen unmittelbar den weiteren          wendigen Maßnahmen. Zu diesem Zweck kann er ins-\nVerh,mdlungen zu.                                              besondere\nArtikel 7                                    1. den Parteien die Ergänzung ihrer Schriftsätze\nsowie die Vorlegung von Urkunden und Augen-\nDer nach Artikel 112 des Vermögensvertrages ernannte                  scheinsgegenständen auftragen,\nObmann übernimmt in den Verfahren, an denen er mit-\nwirkt, den Vorsitz.                                                   2. Behörden um die Erteilung einer amtlichen Aus-\nkunft ersuchen,\nArtikel 8                                   3. das persönliche Erscheinen der Parteien oder\nDie Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts                  von Zeugen und Sachverständigen zur münd-\nwerden von der Gemeinsamen Geschäftsstelle des                           lichen Verhandlung anordnen, und\nSchlichtungsausschusses wahrgenommen. Sie hat ihren                   4. Beweisaufnahmen durch einen Schiedsrichter\nSitz in Wien 1., Minoritenplatz 3, und ist während der                   oder im Wege der Rechtshilfe schon vor der\nüblichen Dienststunden geöffnet.                                         mündlichen Verhandlung anordnen."]}