{"id":"bgbl2-1960-14-4","kind":"bgbl2","year":1960,"number":14,"date":"1960-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_14.pdf#page=2","order":4,"title":"Bekanntmachung über die Verlängerung des Protokolls von 1954 über die nach Ablauf des Deutschen Kreditabkommens von 1952 verbleibenden kurzfristigen deutschen Schulden","law_date":"1960-02-03T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1246                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich\nüber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung\nvon gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen\nund öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen\nDER PRÄSIDENT                                 dem die Entscheidung geltend gemacht wird, wider-\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                            spricht; oder\nund                               2.  wenn die unterlegene Partei sich auf das Verfahren\nnicht eingelassen hat,\nDER BUNDESPRÄSIDENT\na) sofern ihr die Ladung oder die Verfügung, durch\nDER REPUBLIK OSTERREICH\ndie das Verfahren eingeleitet worden war, nicht\nSIND IN DEM WUNSCHE, in Zivil- und Handelssachen                     nach dem Rechte des Staates, in dem die Ent-\ndie gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von                      scheidung ergangen ist, zugestellt worden war,\ngerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent-                   oder\nlichen Urkunden zu sichern,                                         b) sofern sie nachweist, daß sie von der Ladung\noder der Verfügung nicht so zeitgerecht Kenntnis\nUBEREINGEKOMMEN,           hierüber   einen   Vertrag  zu\nnehmen konnte, um sich auf das Verfahren ein-\nschließen.                                                              lassen zu können; oder\nZu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten er-          3.  wenn nach dem Rec:hte des Staates, in dem die Ent-\nnannt:                                                              scheidung geltend gemacht wird, die Gerichte dieses\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutsc:hland               oder eines dritten Staates kraft Gesetzes ausschließ-\nlich zuständig waren; oder\nHerrn Dr. Carl-Hermann Mueller-Graaf,\n4.  wenn für die Entscheidung lediglich der Gerichts-\naußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nstand des Vermögens gegeben war und die unter-\nder Bundesrepublik Deutschland in Osterreic:h,\nlegene Partei\nund\na) entweder sich auf den Rechtsstreit nic:ht einge-\nHerrn Fritz S c h äff er ,                           lassen oder\nBundesminister der Justiz,                        b) vor Einlassung zur Hauptsache erklärt hat, sich\nauf den Rechtsstreit nur im Hinblick auf das Ver-\nder Bundespräsident der Republik Osterreich                     mögen einzulassen, das sich im Staate des ange-\nHerrn DDr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold F i g 1,                 rufenen Gerichtes befindet; oder\nBundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,           5.  wenn für die Entscheidung lediglich der Geridlts-\nund                                   stand des Erfüllungsortes nach § 88 Absatz 2 der\nösterreichischen Jurisdiktionsnorm -       Fakturenge-\nHerrn Dr. Otto Tschad e k,\nrichtsstand - gegeben war und die unterlegene\nBundesminister für Justiz,                        Partei sich auf den Rechtsstreit nicht eingelassen hat.\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form\nbefundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:\nArtikel 3\n(1) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt\nERSTER ABSCHNITT                          werden, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen\nhat, nach den Regeln seines internationalen Privatrechtes\nAnerkennung gerichtlicher Entscheidungen            andere Gesetze angewendet hat, als sie nach dem inter-\nArtikel 1                           nationalen Privatrecht des Staates, in dem die Entschei-\ndung geltend gemacht wird, anzuwenden gewesen wären.\n(1) Die in Zivil- oder Handelssachen ergangenen Ent-\nsc:heidungen der Gerichte des einen Staates, durch die in        (2) Die Anerkennung darf jedoch aus dem im Absatz 1\neinem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Ge-      genannten Grunde versagt werden, wenn die Entschei-\nrichtsbarkeit (im streitigen Verfahren oder im Verfahren      dung auf der Beurteilung eines familienrechtlichen oder\naußer Streitsac:hen) über Ansprüc:he der Parteien erkannt     eines erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder\nwird, werden im anderen Staat anerkannt, auch wenn            Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der\nsie noch nicht rechtskräftig sind. Als Entscheidungen in     Todeserklärung eines Angehörigen des Staates beruht,\nZivil- und Handelssachen sind auch Urteqe anzusehen,          in dem die Entsdleidung geltend gemacht wird, es sei\ndie in einem gerichtlichen Strafverfahren über Ansprüche     denn, daß sie auch bei Anwendung des internationalen\naus einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechtes    Privatrechtes des Staates, in dem sie geltend gemacht\nergangen sind.                                                wird, gerechtfertigt wäre.\n(2) Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung, ob die\nEntscheidung ais Urteil, Beschluß, Zahlungsbefehl, Zah-\nArtikel 4\nlungsauftrag, Vollstreckungsbefehl oder sonstwie be-\nnannt ist.                                                      Die in einem Staat ergangene EntscheJdung, die in dem\nanderen Staate geltend gemacht wird, darf nur daraufhin\nArtikel 2                           geprüft werden, ob einer der im Artikel 2 oder im Ar-\ntikel 3 Absatz 2 genannten Versagungsgründe vorliegt.\nDie Anerkennung darf nur versagt werden,                  Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft\n1. wenn sie der öffentlichen Ordnung des Staates, in      werden."]}