{"id":"bgbl2-1960-10-2","kind":"bgbl2","year":1960,"number":10,"date":"1960-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1960/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1960-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1960/bgbl2_1960_10.pdf#page=2","order":2,"title":"Einundzwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Hochofenstaub)","law_date":"1960-02-08T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["454                                Bwide•sgesetzblatt, Jahrgang 1960, Teil II\nV ~reinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung\nund über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden\nsowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen\nI. ABSCHNITT                          (2) Wird ein Heiratseintrag berichtigt, so über-\nVerzidlt auf die Beglaubigung                sendet\nder deutsche Standesbeamte eine berichtigte\nArtikel· t                              Heiratsurkunde;\nUrkunden, die der Standesbeamte/Zivilstands-                  der sdtweizerisdle Zivilstandsbeamte einen\nbeamte des einen Staates aufgenommen, ausgestellt               berichtigten Ehesdlein.\noder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder             Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind bei-\n-stempel/Amtsstempel versehen hat, bedürfen zum          zufügen.\nGebrauch in dem anderen Staat keiner Beglaubi-\ngung (Legalisation).                                                           Artikel 4\n(1) Wird im Gebiete des einen Staates die Schei-\ndung einer Ehe in einem Personenstandsbuch/Zivil-\nII. ABSCHNITT                       standsregister eingetragen und ist die Ehe im Ge-\nAustausdl von                       biete des anderen Staates geschlossen oder einer\nPersonenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden           der Ehegatten Angehöriger des anderen Staates, so\nübersendet\nArtikel 2                               der deutsche Standesbeamte einen Auszug aus\n(1) Wird die Geburt eines Angehörigen des einen              dem Familienbuch, in dem die Scheidung ·ein-\nStaates im Gebiete des anderen Staates beurkundet,              getragen ist, sowie eine mit dem Zeugnis der\nso übersendet                                                   Rechtskraft versehene beglaubigte Absduift\nder Entscheidung, durch die die Ehe geschieden\nder deutsche Standesbeamte eine Geburts-                 ist;                           '\nurkunde unter Angabe des Heimatortes der\nEltern des Kindes oder bei unehelicher Geburt            der schweizerische Zivilstandsbeamte einen\ndes Ortes und Tages der Geburt und des                   Eheschein mit Randanmerkung oder einen\nHeimatortes der Mutter;                                  Familienschein vom Blatte des Mannes, auf\ndem die Scheidung eingetragen ist, s•owie eine\nder schweizerische Zivilstandsbeamte einen\nmit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene\nGeburtsschein unter Angabe des Führungs-\nbeglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch\nortes des Familienbuches sowie des Ortes und\ndie die Ehe geschieden ist.\nDatums der Eheschließung der Eltern des Kin-\ndes oder bei unehelicher Geburt von Ort und       Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für nichtig/un-\nDatum der Geburt der Mutter.                      gültig erklärt, aufgehoben, oder wenn das Bestehen\noder Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird.\n(2) Werden zu dem Geburtseintrag Randvermerke\neingetragen, so übersendet                                  (2) Die Vorsduiften des Absatzes 1 gelten nicht,\nwenn keiner der Ehegatten einem der vertrag:\nder deutsche Standesbeamte eine mit dem\nschließenden Staaten angehört.\nRandvermerk versehene beglaubigte Abschrift\naus dem Geburtenbuch;\nder schweizerische Zivilstandsbeamte einen                              Artikel 5\nmit der Randanmerkung versehenen Geburts-            (1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen\nschein.                                           Staates im Gebiete des anderen Staates beurkundet,\nDie im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind bei-           so übersendet\nzufügen.                                                        der deutsche Standesbeamte eine Sterbe-\nurkunde unter Angabe des Heimatortes des\nArtikel 3                               Verstorbenen;\n(1) Wird die Eheschließung eines Angehörigen des              der schweizerische Zivilstandsbeamte einen\neinen Staates im Gebiete des anderen Staates be-                Todesschein unter Angabe von Ort und Datum\nurkundet, so übersendet                                         der Geburt, der Eheschließung und des Füh-\nder deutsdle Standesbeamte eine Heirats-                 rungsortes des Familienbudles des Verstor-\nbenen.                                 ·\nurkunde unter Angabe des Heimatortes des\nschweizerischen Ehegatten;                           (2) Werden zu dem Todeseintrag Randvermerke\nder schweizerische Zivilstandsbeamte einen        eingetragen, so übersendet\nEheschein unter Angabe von Ort und Datum                 der deutsche Standesbeamte eine mit dem\nder Geburt des deutschen Ehegatten und des               Randvermerk versehene beglaubigte Abschrift\nFührungsortes des Familienbuches der Eltern.             aus dem Sterbebuch;"]}