{"id":"bgbl2-1959-9-3","kind":"bgbl2","year":1959,"number":9,"date":"1959-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/9#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_9.pdf#page=15","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 12 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen","law_date":"1959-02-12T00:00:00Z","page":203,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1959                             203\nein abschließendes Urteil darüber zu enthalten, ob          (4) Der Ärzteausschuß beschließt das Ergebnis der\nund inwieweit der Untersuchte zum Lotsenberuf             Untersuchung mit Stimmenmehrheit.. Die Beratun-\ntauglich ist. Ist der Untersuchte zuin Lotsenberuf        gen des Ausschusses sind geheim.\nuntauglich, so ist die Untauglichkeit zu begründen.         (5) Für das über die Untersuchung auszustellende\n(2) Der Vertrauensarzt der See-Berufsgenossen-         Zeugnis gelten die Vorschriften des§ 7 entsprechend.\nschaft hat das ärztliche Zeugnis in zweifacher Aus-\nfertigung auszustellen. Die erste Ausfertigung ist                                 § 9\ndem Untersuchten auszuhändigen; die zweite ist un-          Die Kosten der Untersuchungen trägt der Un: 2r-\nmittelbar der Aufsichtsbehörde zu übersenden und          suchte, die Kosten der Untersuchung nach § 8 je-\ndort zu den Personalakten des Untersuchten zu             doch nur dann, wenn ein von ihm erhobener Ein-\nnehmen.                                                   spruch nach der Untersuchung zurückgewiesen wird.\n§ 8\n(1) Erhebt der Untersuchte gegen ei~e durch das                                 § 10\nZeugnis verursachte ablehnende Entscheidung der             Für Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere gel-\nAufsichtsbehörde Einspruch oder verlangt die Auf-         ten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. Die\nsichtsbehörde vor Erlaß eines Verwaltungsaktes            zuständigen Aufsichtsbehörden können insoweit in\nunter Angabe bestimmter Gründe eine weitere Un-           Einzelfällen befristete Ausnahmen zulassen, wenn\ntersuchung, so ist die Untersuchung durch einen           die Schiffssicherheit dadurch nicht gefährdet wird.\nbei der See-Berufsgenossenschaft gebildeten Ärzte-\nc1usschuß zu wiederholen.                                                          § 11\n(2) Der Ausschuß besteht aus einem Vertrauens-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\narzt der See-Berufsgenossenschaft und zwei Ärzten,        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nvon denen je einer auf Vorschlag der zuständigen          setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 61 des Gesetzes\nAufsichtsbehörde und der Bundeslotsenkammer vom           über das Seelotswesen auch im Land Berlin.\nBundesminister für Verkehr berufen werden. Der\nVorsitz obliegt dem Vertrauensarzt der See-Berufs-                                 § 12\ngenossenschaft. Kein Ausschußmitglied darf an der\nersten Untersuchung beteiligt gewesen sein.                 Diese Verordnung tritt am 1. April 1959 in Kraft.\n(3) Der Arzt, der die erste Untersuchung durch-        Bonn, den 5. März 1959.\ngeführt hat, hat dem Ausschuß eine schriftliche Be-\ngründung seines Untersuchungsergebnisses vorzu-                 Der Bundesminister für Verkehr\nlegen.                                                                          Seebohm\nBekanntmachung über den Geltungsbereich\ndes Obereinkommens Nr. 12 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Entschädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen.\nVom 12. Februar 1959.\nDas v·on der Allgemeinen Konferenz der Inter-\nnationalen Arbeitsorganisation in Genf am 12. No-\nvember 1921 angenommene Ubereinkommen Nr. 12\nüber die Entschädigung der Landarbeiter bei' Ar-\nbeitsunfällen (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 174) ist\nnach seinem Artikel 3 Abs. 3 für\nJugoslawien                      am 27. Januar 1958\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 11. November 1957 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 1693).\nBonn, den 12. Februar 1959.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nKnappstein\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nDr. Claussen"]}