{"id":"bgbl2-1959-9-2","kind":"bgbl2","year":1959,"number":9,"date":"1959-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/9#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_9.pdf#page=14","order":2,"title":"Verordnung über die vertrauensärztliche Untersuchung der Seelotsen (Seelotsenuntersuchungsordnung)","law_date":"1959-03-05T00:00:00Z","page":202,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["202                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nVerordnung\nüber die vertrauensärztliche Untersuchung der Seelotsen\n(Seelotsenuntersuchungsordnung).\nVom 5. Mijrz 1959.\nAuf Grund des § 58 Nr. 2 des Gesetzes über das          insbesondere auf Antrag, einem anderen nach Ab-\nSeelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundesge-              satz 1 zuständigen Vertrauensarzt übertragen.\nsetzbl. II S. 1035) wird verordnet:\n§ 4\n§ 1                               Das erforderliche Hörvermögen ist als vorhanden\n(1) Die geistige und körperliche Eignung für den       anzusehen, wenn auf dem jeweils dem Untersucher\nSeelotsen beruf, insbesondere das erforderliche Hör-,     abgewandten Ohr Flüstersprache auf fünf Meter Ent-\nSeh- und Farbenunterscheidungsvermögen, wird              ferm.fng verstanden wird.\ndurch ein vertrauensärztliches Zeugnis der See-Be-\nrufsgenossenschaft nachgewiesen.                                                    § 5\n(2) Das Zeugnis wird auf Grund einer Untersu-             (1) Das Sehvermögen der Augen ist ohne Glas\nchung durch einen Vertrauensarzt der See-Berufs-          zu prüfen.\ngenossenschaft erteilt.\n(2) Seelotsenbewerber bis zur Vollendung des\n§ 2                            fünfundvierzigsten Lebensjahres haben das erfor-\nDer vertrauensärztlichen Untersuchung haben sich        derliche Sehvermögen, wenn\nzu unterziehen:                                                  1. die Sehkraft des einen Auges 6/6 und die\n1. Seelotsenbewerber vor der Auswahl zum Lot-                    des anderen Auges mindestens 6/8 beträgt,\nsenanwärter,                                               2. keine Ubersichtigkeit von mehr als plus\n2. Seelotsen                                                      2 Dioptrien vorhanden ist und          ·\na) bei Vollendung des fünfundvierzigsten,                  3. keine Nachtblindheit vorliegt.\nfünfzigsten, fünfundfünfzigsten, sechzigsten,      (3) Seelotsen haben das erforderliche Sehvermö-\ndreiundsechzigsten und fünfundsechzigsten       gen, wenn die Sehkraft beider Augen mindestens\nLebensjahres und sodann jährlich bis zum        6/12 beträgt. Das gilt auch für Seelotsenbewerber\nErlöschen der Bestallung,                       vom fünfundvierzigsten Lebensjahr an.\nb) wenn es die Aufsichtsbehörde aus beson-             (4) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-\nderen Gründen verlangt.                         nung bestellten Seelotsen, die am 1. Juni 1929 zu\nDie Untersuchung bei Vollendung des fünfundvier-          den Schiffsleuten des Decksdienstes gehört haben,\nzigsten, fünfundfünfzigsten und sechzigsten Lebens-       ist das erforderliche Sehvermögen als vorhanden\njahres beschränkt sich auf die Untersuchung des           anzusehen, wenn die Sehkraft des einen Auges min-\nHör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens.            destens 6/12 und di-e des anderen Auges mindestens\n6/24 beträgt.\n§ 3                                                      § 6\n(1) Die Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 sind vom\n(1) Das Farbenunterscheidungsvermögen ist mit\nBewerber oder Seelotsen zu beantragen. Der An-\ndem Anomaloskop zu prüfen.\ntrag ist an einen für den Bereich der Aufsichts-\nbehörde zuständigen Vertrauensarzt der See-Be-               (2) Bei der Untersuchung der vor dem Inkrafttre-\nrufsgenossenschaft zu richten. Zuständig sind             ten dieser Verordnung bereits bestellten Lotsen ist\ndas Farbenunterscheidungsvermögen bei natürli-\n1. für den Aufsichtsbereich der Wasser- und\nchem Licht nach den f arbtafeln von Stilling (letzte\nSchiffahrtsdirektion Aurich\nAuflage) und nach einem weiteren Farbtafelverfah-\ndie Vertrauensärzte in Emden und Wil-       ren (Ishihara oder Boström-Kugelberg) zu prüfen.\nhelmshaven;                                  Seelotsen, die vor dem 1. Juli 1942 nur nach dem\n2. für den Aufsichtsbereich der Wasser- und        Holmgreenschen Verfahren auf Farbenunterschei-\nSchiffahrtsdirektion Bremen                    dungsvermögen untersucht wurden, sind weiter\ndie Vertrauensärzte in Bremen und Bre-      nach diesem Verfahren zu untersuchen.\nmerhaven;                                       (3) Das erforderliche Farbenunterscheidungsver-\n3. für den Aufsichtsbereich der Wasser- und        mögen ist vorhanden, wenn\nSchiffahrtsdirektion Hamburg                          1. bei der Untersuchung mit dem Anomalo-\ndie Vertrauensärzte in Hamburg, Cuxha-                skop ein Anomalquotient von 0,7 bis 1,4\nven und Brunsbüttelkoog;                               erreicht wird oder\n4. für den Aufsichtsbereich der Wasser- und              2. die gezeigten Farbtafeln schnell und richtig\nSchiffahrtsdirektion Kiel                                erkannt werden.\ndie Vertrauensärzte ·in Kiel, Brunsbüttel-\nkoog und Tra vemünde.                                                  § 7\n(2) Der Vertrauensarzt hat die Untersuchung               (1) Das vertrauensärztliche Zeugnis hat das Er-\nmöglichst umgehend durchzuführen; er kann sie,            gebnis der Untersuchung zusammenzufassen und"]}