{"id":"bgbl2-1959-8-6","kind":"bgbl2","year":1959,"number":8,"date":"1959-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/8#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_8.pdf#page=15","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art","law_date":"1959-01-27T00:00:00Z","page":187,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 8 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1959                                        187\nlung der Saarfrage ergibt, kann das Zusatzprotokoll             lung der Saarfrage ergibt, kann das Zusatzprotokoll\nauf dieses Gebiet zunächst keine Anwendung finden.              auf dieses Gebiet zunächst keine Anwendung finden.\nIch beehre mich daher, Ihnen vorzusd1lagen, daß                 Ich beehre mich daher, Ihnen vorzuschlagen, daß die\ndie Regierungen der beiden Staaten zu einem späte-              Regierungen der beiden Staaten zu einem späteren\nren Zeitpunkt in einem Notenwechsel vereinbaren,                 Zeitpunkt in einem Notenwedlsel vereinbaren, auf\nauf welche saarländischen Steuern und ab welchem                weldle saarländischen Steuern und ab welchem Zeit-\nZeitpunkt das Zusatzprotokoll im Saarland anzu-                  punkt das Zusatzprotokoll im Saarland anzu-\nwenden ist.                                                     wenden ist.\nFalls dieser Vorschlag die Billigung des Schweizerischen        Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß dieser\nBundesrats findet, soll die vorliegende Note und Ihre           Vorschlag die Billigung des Schweizerischen Bundesrates\nAntwortnote als eine Vereinbarung angesehen werden.             findet. Ihre heutige Note und meine Antwortnote werden\ndamit als eine Vereinbarung angesehen.\nGenehmigen Sie, Herr Bundesrat, die erneute Ver-                Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung\nsicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.                   meiner ausgezeichneten Hodiachtung.\nFriedrich Ho 1zapfe 1                                             Max P e t i t p i e r r e\nAn den                                                          Seiner Exzellenz\nVorsteher des Eidgenössischen                                   Herrn Dr. Friedrich Holz a p f e 1,\nPolitischen Departements                                        außerordentlicher und bevollmächtigter\nHerrn Bundesrat Dr. Max Petit pi er r e                         Botschafter der Bundesrepublik\nDeutschland in der Schweiz,\nBern                                                            Bern\nBekanntmachung über den Geltungsbereidl\ndes Obereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art.\nVom 27. Januar 1959.\nDas von der Allgemeinen Konferenz der Inter-                 men worden war, als für sich verbindlich anerkenne.\nnationalen Arbeitsorganisation in Genf am 21. Juni              Infolgedessen bleibt dieses Ubereinkommen für\n1935 angenommene Ubereinkommen Nr. 45 über die                  Ghana mit Wirkung vom 20. Mai 1957 an ·weiterhin\nBeschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in                in Kraft.\nBergwerken jeder Art (Bundesgesetzbl. 1954 II                      Anläßlich des Beitritts von Malaya zur Internatio-\nS. 624} ist nach seinem Artikel 5 Abs. 3 in Kraft              nalen Arbeitsorganisation hat die Regierung von\ngetreten für                                                   Malaya am 11. November 1957 erklärt, daß sie die\nJapan                          am           11. Juni 1957    Verpflichtungen aus dem Ubereinkommen Nr. 45,\nMarokko                        am 20. September 1957         das von dem Vereinigten Königreich von Groß-\nTunesien                       am           15. Mai 1958    britannien und Nordirland im Namen der Födera-\ntion von Malaya angenommen worden war, als für\nPolen                          am           15.Juni 1958\nsie verbindlich anerkenne. Infolgedessen bleibt die-\ndie Dominikanische                                           ses Ubereinkommen für Malaya mit Wirkung vom\nRepublik                     am       12. August 1958      11. November 1957 an weiterhin in Kraft.\nund wird in Kraft treten für                                       Auf Grund einer von der Regierung des König-\nLuxemburg                      am           3. März 1959     reidls der Niederlande abgegebenen Erklärung\nSpanien                        am          24. Juni 1959.   findet das Ubereinkommen auch auf\nAnläßlich des Beitritts von Ghana zur Internatio-               die Niederländischen Antillen\nnalen Arbeitsorganisation hat die Regierung von                                                  seit dem 5. August 1957\nGhana am 20. Mai 1957 erklärt, daß sie die Ver-                Anwendung.\npflichtungen aus dem Ubereinkommen Nr. 45, das                     Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nvon dem Vereinigten Königreich von Großbritannien              Bekanntmachung vom 18. März 1957 (Bundesge-\nund Nordirland im Namen der Goldküste angenom-                 setzbl. II S. 201}.\nBonn, den 27. Januar 1959.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nKnappstein\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nDr. Claussen"]}