{"id":"bgbl2-1959-8-5","kind":"bgbl2","year":1959,"number":8,"date":"1959-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/8#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_8.pdf#page=10","order":5,"title":"Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 9. September 1957 zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern","law_date":"1959-03-05T00:00:00Z","page":182,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["182                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntma<hung über den Geltungsbereich\ndes Internationalen Ubereinkommens über den Freibord der Kauffahrteischiffe\n(Inkrafttreten für Ghana).\nVom 7. Februar 1959.\nDas in London am 5. Juli 1930 unterzeichnete\nInternationale Ubereinkomm~n über den Freibord\nder Kauffahrteischiffe (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 707)\nnebst Ergänzung vom 23. August 1938 (Reichsge-\nsetzbl. II S. 907) ist gemäß seinem Artikel 23 für\nGhana                            am 22. Februar 1958\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Mai 1956 (Bundesge-\nsetzbl. II S. 742).\nBonn, den 7. Februar 1959.\nDer Bundesmiqister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nKnappstein\nGesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 9. September 1957\nzum Abkommen vom 15. Juli 1931\nzwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der direkte~ Steuern und der Erbschaftsteuern.\nVom 5. März 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                 Artikel 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach\nArtikel 1\nseinem Abschnitt IV Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bun-\nDem in Bern am 9. September 1957 unterzeichne-          desgesetzblatt bekanntzugeben.\nten Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 15. Juli\n1931 zwischen dem Deutschen Reiche und der                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direk-          Bonn, den 5. März 1959.\nten Steuern und der Erbschaftsteuern (Reichsge-\nsetzbl. 1934 II S. 38) wird zugestimmt. Das Zusatz-                      Der Bundespräsident\nprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.                                  Theodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nArtikel 2                                   D e r Bund es m.i niste r de r Jus t i z\nSchäff er\n(1) Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes                 Für den Bundesminister der Finanzen\nfeststellt.                                                              Der Bundesminister\n(2) Das Gesetz gilt im Saarland vom Ende der             für wirtschaftlichen Besitz des Bundes\nUbergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen                           Dr. Lindrath\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französi-\nschen Republik zur Regelung der Saarfrage vom                 Der Bundesminister des Auswärtigen\n27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an.                            von Brentano","Nr. 8 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1959                                183\nZusatzprotokoll\nzum Abkommen vom 15. Juli 1931\nzwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern\nDIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                             (5) Hypothekarisdl gesic:herte Anleihensobligatio-\nund                                 nen und Einkünfte daraus werden nach Artikel 6\nbesteuert.\"\nDIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT\n4. Artikel 3 Absätze 5 und 6 werden durch folgenden\nhaben, um das am 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen               Absatz 5 ersetzt:\nReiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der                   \"(5) Betriebe von Unternehmen der Seeschiffahrt,\ndirekten Steuern und der Erbschaftsteuern abgeschlossene            der Binnenschiffahrt und der Luftfahrt sowie Ein-\nAbkommen und das zugehörige Schlußprotokoll zu ändern               künfte daraus werden nur in dem Staate besteuert,\nsowie um das Zusatzprotokoll vom 11. Januar 1934 und                in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens\ndie Verhandlungsprotokolle vom 15. Juli 1931, 7. Septem-            befindet.\"\nber 1940 und 2. November/8. Dezember 1943 zu diesem              5. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgenden neuen Satz 3:\nAbkommen zu ersetzen, das nachstehende Zusatzprotokoll              .,Freiberuflich tätige (Bühnen-, Rundfunk-, Fernseh-,\nvereinbart:                                                         Film-)Künstler, Berufssportler und Artisten werden\nohne Rücksicht darauf, ob ihre Tätigkeit einen festen\nI. Änderungen des Abkommens vom 15. Juli 1931                   Mittelpunkt hat oder nicht, für Einkünfte aus öffent-\nlichen Darbietungen nur in dem .Staate besteuert, in\n1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                     dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird.\"\n,, (2) Als direkte Steuern im Sinne dieses Abkom-         6. Artikel 6 erhält folgende Fassung:\nmens werden insbesondere angesehen:\n.Artikel 6\n1. auf seilen der Bundesrepublik Deutschland:\n(1) Bewegliches Kapitalvermögen und Einkünfte\na)   die  Einkommensteuer,                         daraus werden nur in dem Staate besteuert, in dem\nb)   die  Körperschaftsteuer,                      der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.\nc)   die  Vermögensteuer,                              (2) Soweit in einem der beiden Staaten die Steuern\nd)   die  Grundsteuer,                             von inländischen Dividenden und Zinsen im Abzugs-\ne)   die  Gewerbesteuer,                           weg (an der Quelle) erhoben werden, wird das Rec:ht\nzur Vornahme des Steuerabzugs durch die Bestim-\nf)  die  Abgabe „Notopfer Berlin\";                mung des Absatzes 1 nicht berührt.\n2. auf seiten der Schweizerischen Eidgenossen-            (3) Die Steuern von Dividenden und Zinsen, die\nschaft:                                            einer der beiden Staaten im Abzugsweg (an der\nQueÜe) erhebt, sind dem Gläubiger mit Wohnsitz im\nA. Steuern des Bundes:                             anderen Staat auf Antrag zu erstatten:       ·\na) die Wehrsteuer,                                     a) bei Dividenden oder bei Zinsen aus Wandel-\nb) die Stempelabgabe auf Coupons,                         anleihen und Gewinnobligationen in Höhe\nc) die Verrechnungssteuer,                                des Betrages, der 15 vom Hundert der\nd) die Abzugssteuer auf Leistungen aus                    Dividenden oder Zinsen übersteigt;\nLebensversicherungen;                              b) bei anderen Zinsen in Höhe des Betrages,\nden der steuererhebende Staat einem Gläu-\nB. Steuern der Kantone, Bezirke, Kreise                        biger mit Wohnsitz in seinem Gebiet auf\nund Gemeinden:                                            seine Steuern anrechnet, mindestens aber in\na) vom Einkommen (Gesamteinkommen,                        Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert der\nErwerbseinkommen, Vermögensertrag,                    Zinsen übersteigt.\nGeschäftsertrag usw.);                        (4) Sobald in der Bundesrepublik Deutschland der\nb) vom Vermögen (Gesamtvermögen,              Satz der Körpersdlaftsteuer für ausgeschüttete Ge-\nbewegliches und unbewegliches Ver-        winne nicht mehr niedriger ist als der Steuersatz für\nmögen, Geschäftsvermögen usw.) und        nicht ausgeschüttete Gewinne oder sidl der Unter-\nvom Kapital. u                            schied zwischen den beiden Steuersätzen auf 5 vom\n2. Artikel 1 erhält folgenden neuen Absatz 3:                      Hundert oder weniger verringert, ermäßigt sidl der\nin Absatz 3 Buchstabe a festgesetzte Satz auf 10 vom\n\"(3) Das Abkommen gilt für alle Steuerpflichtigen            Hundert.\nmit Wohnsitz in einem der beiden oder in beiden                     (5) Die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen\nStaaten.\"                                                       Steuern, für die in Absatz 3 eine Erstattung nicht vor-\ngesehen ist, werden auf Antrag in dem Staat, in dem\n3. Artikel 2 Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:\nder Gläubiger seinen Wohnsitz hat, auf die Steuern\n\"(4) Gehören hypothekarisch gesicherte Forderup.-            für diese Dividenden und Zinsen angerechnet.\"\ngen einem Unternehmen der in Artikel 3 Abs. 1 be-\nzeichneten Art, so werden solche Forderungen und             7. Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nEinkünfte daraus nur dann im Belegenheitsstaat be-                  ,,(4) Im Sinne dieses Abkommens gilt als Wohnsitz\nsteuert, wenn die Forderung einen Bestandteil des               juristischer Personen sowie der Anstalten und Per-\nBetriebsvermögens einer in diesem Staate befind-                sonenvereinigungen, die als solche der Besteuerung\nlichen Betriebsstätte bildet; andernfalls werden solche         unterliegen, der Ort, wo sie ihren Sitz haben. Bei\nForderungen und Einkünfte daraus nur in dem Staate              Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen gilt als\nbesteuert, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.            Wohnsitz der Ort der Leitung.\"","184                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n8. Artikel 9 erhält folgende Fassung:                         12. Das Schlußprotokoll zu Artikel 2 erhält folgenden\n.Artikel 9                             neuen Absatz 3:\n(1) Als Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkom-                ,, (3) Als hypothekarisch gesicherte Forderungen im\nmens werden insbesondere angesehen:                            Sinne des Artikels 2 gelten auch die Grundschuld des\ndeutschen Rechts und die Gült des schweizerischen\n1. auf seiten der Bundesrepublik Deutschland:         Rechts.\"\ndie Erbschaftsteuer und die etwa künftig an\nderen Stelle tretenden oder neu hinzutreten-   13. Das Schlußprotokoll zu Artikel 2 und 10 erhält fol-\nden entsprechenden Steuern;                        gende Fassung:\n2. auf seiten der Schweizerischen Eidgenossen-                       .zu den Artikeln 2 und 10\nschaft:                                               (1) Zum unbeweglichen Vermögen im Sinne der\ndie derzeit von den Kantonen, Bezirken,            Artikel 2 und 10 gehört auch das unbewegliche Be-\nKreisen und Gemeinden erhobenen Erb-               triebsvermögen.\nschaftssteuern (Erbanfall- und Nachlaßsteuern)        (2) Schweizerfranken-Grnndschulden, auf die das\nsowie die etwa künftig an deren Stelle tre-        Abkommen vom 6. Dezember 1920 und das Zusatz-\ntenden oder neu hinzutretenden entsprechen-        abkommen vom 25. März 1923 Anwendung finden,\nden Steuern, Abgaben und Gebühren.                 werden zu den Vermögen- und Erbschaftsteuern nur\n(2) Dieses Abkommen gilt für Nachlaßvermögen                in dem Staat herangezogen, in dem der Gläubiger\neiner Person, die zur Zeit ihres Todes in einem der            (Erblasser) seinen Wohnsitz hat.\"\nbeiden oder in beiden Staaten ihren Wohnsitz hatte.        14. Das Schlußprotokoll wird wie folgt ergänzt:\n(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf die                             „Zu den Artikeln 2 bis 12\nBesteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendun-                    Dieses Abkommen beschränkt nicht das Recht jedes\ngen unter Lebenden unbeschadet der Bestimmung des              der beiden Staaten, die Steuern für die ihm zur Be-\nArtikels 13 Abs. 2 sowie ferner nicht auf die Fälle,           steuerung überlassenen Vermögensteile, Einkünfte\nin denen der Nachlaß oder der Erwerber von Nach-               oder Teile des Nachlasses nach dem Satz zu erheben,\nlaßvermögen ohnehin nur den Erbschaftsteuern eines             der dem gesamten Vermögen, Einkommen, Nachlaß,\nder beiden Staaten unterworfen ist.\"                           Erbteil oder Erwerb von Todes wegen entspricht.\"\n9. Artikel 10 erhält folgende Fassung:                        15. Absatz 3 des Schlußprotokolls zu Artikel 3 erhält\n„Artikel 10                            folgenden neuen Satz 2:\n.,Satz 1 gilt auch für die Beteiligung an einer Gesell-\nUnbewegliches Vermögen einschließlich Zubehör ist\nschaft mit beschränkter Haftung.\"\nden Erbschaftsteuern nur in dem Staat unterworfen,\nin dem dieses Vermögen liegt; Artikel 2 findet ent-        16. Das Schlußprotokoll zu Artikel 3 erhält folgende\nsprechende Anwendung.\"                                         neue Absätze 7 und 8:\n10. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:                       ,, (7) Die Tatsache, daß ein Vertreter im Sinne des\nAbsatzes 1 ein Lager von Waren des vertretenen Unter-\n,, (1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, daß Maßnahmen        nehmens des einen Staates unterhält (insbesondere\nder Finanz- oder Steuerbehörden in den beiden St,rn-           Kommissionslager und Lager bei Vermittlungs-\nten für ihn die Wirkung einer Besteuerung gehabt               agenten), begründet für das vertretene Unternehmen\nhaben, die den Grundsätzen dieses Abkommens                    keine Betriebsstätte im anderen Staat.\nwiderspricht, so kann er sich, unbeschadet eines inner-\nstaatlichen Rechtsmittels, an die zuständige oberste               (8) Artikel 3 Abs. 5 gilt auch:\nVerwaltungsbehörde des Staates wenden, in dem er                         a) wenn der Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt\nseinen Wohnsitz hat. Werden die Einwendungen für                            mit gecharterten oder gemieteten Fahrzeugen\nbegründet erachtet, so soll diese Verwaltungsbehörde                        durchgeführt wird;\nversuchen, sich mit der zuständigen obersten Ver-                        b) für Agenturen, soweit deren Tätigkeit un-\nwaltungsbehörde des anderen Staates zu verstän-                             mittelbar mit dem Betrieb der Schiff- oder\ndigen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung                          Luftfahrt oder dem Zubringerdienst zusam-\nzu vermeiden.\"                                                              menhängt;\nc) für Beteiligungen von Unternehmen der\nII. Änderungen de!i Sdllußprotokolls zum                             Schiff- oder Luftfahrt an einem Pool, einer\nAbkommen vom 15. Juli 1931                                    gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer\ninternationalen Betriebskörperschaft.\"\n11. Das Schlußprotokoll zu Artikel 1 und 9 erhält fol-\ngende Fassung:                                             17. Das Schlußprotokoll zu Artikel 4 erhält folgende\nFassung:\n.zu den Artikeln 1 und 9\n.Zu Artikel 4\n(1) Die in den Artikeln 1 und 9 enthaltenen Auf-                (1) Abweichend von Artikel 4 werden Ruhegehälter,\nzählungen der Steuern, die in den beiden Staaten als            Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge\ndirekte Steuern und Erbschaftsteuern im Sinne dieses           oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung\nAbkommens gelten, sind nicht abschließend.                     nur in dem Staate besteuert, in dem der Steuer-\n(2) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden             pflichtige seinen Wohnsitz hat.\nder beiden Staaten werden am Ende jedes Jahres                      (2) Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord\neinander die eingetretenen Änderungen der in jedem              von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens\nStaate bestehenden direkten Steuern und Erbschaft-             der Schiff- oder Luftfahrt Dienst leisten, gelten bei\nsteuern mitteilen.                                              Anwendung von Artikel 4 Abs. 1 als in demjenigen\n(3) Zweifel werden im Einvernehmen zwischen den            der beiden Staaten erwerbstätig, in dem sich der Ort\nzuständigen obersten Verwaltungsbehörden der bei-              der Leitung des Unternehmens befindet. Wenn in\nden Staaten geklärt werden.                                    diesem Staate die Einkünfte aus derartiger Arbeit\n(4) Das Abkommen findet keine Anwendung auf                 nicht besteuert werden, hat der Staat, in dem die\ndie an der Quelle erhobenen Abgaben von Lotterie-              Person ihren Wohnsitz hat, das Besteuerungsrecht für\ngewinnen\"                                                      diese Einkünfte.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1959                                      185\n(3) Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 werden Ein-               für die Erstattung zuständigen Behörde innerhalb von\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem                  zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht,\nStaate besteuert, in dem der Arbeitnehmer seinen                 in dem die Dividenden oder Zinsen fällig geworden\nWohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer                           sind. Der Antrag muß eine amtliche Bescheinigung\na) sich .nur vorübergehend insgesamt nicht              über den Wohnsitz und über die Heranziehung zu\nlänger als 183 Tage während eines Kalender-          den Steuern vom Einkommen ·oder vom Vermögen\njahres im Gebiete des anderen Staates auf-           im Wohnsitzstaat enthalten. Die zuständigen obersten\nhält,                                                Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich\nüber die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung\nb) für seine während dieser Zeit ausgeübte\nder Erstattung verständigen.\nTätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt\nwird, der seinen Wohnsitz in dem erst-                   (6) Die in Artikel 6 Abs. 5 vorgesehene Anrechnung\ngenannten Staat hat, und                             der im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern\nc) für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in         wird nur vorgenommen:\ndem anderen Staate befindlichen Betriebs-                      a) in der Bundesrepublik Deutschland bei den\nstätte des Arbeitgebers entlohnt wird.                             Steuern vom Einkommen für die in Artikel 6\n(4) Vergütungen (Tantiemen, Sitzungsgelder und                              Abs. 3 Buchstaben a und b bezeichneten Ein-\nfeste Vergütungen), die die Mitglieder eines Auf-                              künfte;\nsichts- oder Verwaltungsrates in dieser Eigenschaft                        b) in der Schweiz bei der eidgenössischen\nerhalten, werden nur in dem Staate besteuert, in                               Wehrsteuer für die in Artikel 6 Abs. 3 Buch-\ndem die Gesellschaft, die diese Beträge zahlt, ihren                           stabe a bezeichneten Einkünfte.\nWohnsitz hat. Die Steuer darf 25 vom Hundert der\nBruttovergütungen nicht übersteigen, wenn der Emp-                   (7) Angehörige einer diplomatischen oder kon-\nfänger seinen Wohnsitz im anderen Staat hat.\"                    sularischen Vertretung eines der beiden Staaten, di~\ndie Staatsangehörigkeit ihres Entsendestaates be-\n18. Das Schlußprotokoli' zu Artikel 4 und 7 wird aufge-              sitzen, haben für die Anwendung des Artikels 6 ihren\nhoben.                                                           Wohnsitz im Entsendestaat, wenn die ihnen zu-\nfließenden Dividenden oder Zinsen dort zu den\n19. Das Schlußprotokoll zu Artikel 5 erhält folgenden                Steuern vom Einkommen ~erangezogen werden.\nneuen Absatz 4:                                                      (8) Internationale Organisationen, ihre Organe und\n,, (4) Zu den in Artikel 5 bezeichneten Einkünften             Beamten sowie das Personal diplomatischer oder kon-\ngehören auch:                                                     sularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem\na) Bezüge aus öffentlichen Mitteln für gegen-           der beiden Staaten für die ihnen zufließenden Divi-\nwärtige oder frühere Erfüllung der Wehr-              denden und Zinsen nicht zu den Steuern vom Ein-\npflicht, einschließlich der Unterhaltsbeiträge,      kommen herangezogen werden, haben keinen An-\ndie Angehörigen zum Wehrdienst Einge-                spruch auf die in Artikel 6 Abs. 3 vorgesehene Er-\nzogener gewährt werden;                               stattung der im anderen Staat im Abzugsweg (an der\nQuelle) erhobenen Steuern.\nb) Pensionen, Leibrenten sowie andere wieder-\nkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge.               (9) Der Staat, in dem die Steuer im Abzugsweg\ndie von einem der beiden Staaten oder                 (an der Quelle) erhoben wird, räumt dem Gläubiger\neiner anderen juristischen Person des öffent-        für das Erstattungsverfahren nach Artikel 6 Abs. 3\nlichen Rechts eines der beiden Staaten als           dieselben Rechtsmittel ein, die den Steuerpflichtigen\nVergütung für einen Schaden gewährt wer-             mit Wohnsitz in seinem Gebiete zustehen.\nden, der als Folge von Kriegshandlungen                  (10) Artikel 6 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn\noder politischer Verfolgung entstanden ist.\"         die von einem der beiden Staaten im Abzugsweg (an\nder Quelle) erhobenen Steuern bereits nach den Ge-\n20. Das Schlußprotokoll wird wie folgt ergänzt:                      setzen dieses Staates zu erstatten sind.\"\n„Zu Artikel 6\n21. Absatz 1 des Schlußprotokolls zu Artikel 8 erhält\n(1) Artikel 6 Abs. 1 gilt entsprechend für Einkünfte          folgende Fassung:\naus der Veräußerung von beweglichem Kapital-\nvermögen.                                                            ,, (1) Artikel 8 gilt auch, wenn der Steuerpflichtige\neine bevormundete Person ist.\"\n(2) Dividenden im Sinne des Artikels 6 sind Ein-\nkünfte aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Gründer-           22. Absatz 4 des Schlußprotokolls zu Artikel 8 wird auf-\nanteilen und ähnlichen Gesellschaftsanteilen in Wert-            gehoben.\npapierform. Wie Dividenden sind auch die Aus-\nschüttungen auf Anteilscheine einer Kapitalanlage-          23. Das Schlußprotokoll zu Artikel 13 erhält folgenden\ngesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik                  neuen Absatz 2:\nDeutschland zu behandeln.                                               (2) Zuständige oberste Verwaltungsbehörden im\n11\n(3) Zinsen im Sinne des Artikels 6 sind vorbehalt-            Sinne des Abkommens sind in der Bundesrepublik\nlich des Artikels 2 Einkünfte aus Darlehen, Obliga-              Deutschland der Bundesminister der Finanzen und in\ntionen, Kassenscheinen, Schuldverschreibungen oder               der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Eidgenössi-\naus irgendeiner anderen Schuldverpflichtung.                     sche Steuerverwaltung.\"\n(4) Der in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a festgesetzte\nSatz ermäßigt sich auf 5 vom Hundert, wenn die              24. Das Schlußprotokoll zu Artikel 14 wird aufgehoben.\nDividenden und Zinsen von einer Gesellschaft ge-\nzahlt werden, die ein Kraftwerk zur Ausnutzung der\nWasserkraft des Rheinstromes zwischen dem Boden-                          III. Verhandlungs- und Zusatzprotokolle\nsee und Basel betreibt (Grenzkraftwerk am Rhein).              (1) Die Verhandlungsprotokolle vom 15. Juli 1931,\n(5) Die in Artikel 6 Abs. 3 vorgesehene Erstattung       7. September 1940 und 2. November/8. Dezember 1943 so-\nist innerhalb von zwei Jahren zu beantragen. Diese          wie das Zusatzprotokoll vom 11. Januar 1934 werden\nFrist gilt als eingehalten, wenn der Antrag bei der         durch dieses Zusatzprotokoll ersetzt.","186                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n(2) Das Zusatzprotokoll vom 6. Juli 1956 bleibt neben             (3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b        sind die\ndiesem Zusatzprotokoll bestehen.                                 Ziffern 14 und .19 des Abschnitts II dieses Zusatzprotokolls\nauf die Steuern anzuwenden, die für die Zeit nach dem\nIV. Inkrafttreten und erstmalige Anwendung               31. Dezember 1956 erhoben werden. Ferner ist die in Ar-\ntikel 6 Abs. 5 des Abkommens in der Fassung dieses Zu-\n(1) Dieses Zusatzprotokoll soll ratifiziert und die Rati-     satzprotokolls vorgesehene Anrechnung der im Abzugs-\nfikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bonn             weg (an der Quelle) erhobenen Steuern in der Bundes-\nausgetauscht werden; es tritt einen Monat nach dem Tage          republik Deutschland bei den Steuern vom Einkommen\ndes Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.              vorzunehmen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember\n(2) Dieses Zusatzprotokoll ist anzuwenden:                     1956 erhoben werden.\na) auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobe-               (4) Dieses Zusatzprotokoll bildet einen integrierenden\nnen Steuern von Dividenden und Zinsen, die            Bestandteil des Abkommens. Es bleibt so lange in\nnach dem 31. Dezember 1956 fällig werden;              Geltung, als das Abkommen nicht von einem der beiden\nb) auf die sonstigen Steuern vom Einkommen und            Staaten gemäß Artikel 15 Abs. 2 gekündigt wird.\nvom Vermögen, die für die Zeit nach dem                   (5) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der\n31. Dezember 1958 erhoben werden;                      beiden Staaten werden ermächtigt, den Wortlaut des Ab-\nc) auf die Erbschaftsteuern von Nachlässen der            kommens und des zugehörigen Schlußprotokolls unter\nPersonen, die nach dem 31. Dezember 1958               Berücksichtigung dieses Zusatzprotokolls zu veröffent-\nsterben.                                               lichen.\nZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevoll-\nmächtigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.\nGESCHEHEN zu Bern am 9. September 1957 in zwei\nUrschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\ngezeichnet:\nFriedrich Ho 1z a p f e 1\nFür die Schweizerische Eidgenossrr1schaft\ngezeichnet:\nMax P e t i t p i e r r e\nNotenwedtsel\nBotschaft                                              Eidgenössisches Politisches Departement\nder\nBundesrepublik Deutschland\nBern\nBern, den 9. September 1957                                     Bern, den 9. September 1957\nHerr Bundesrat,                                                  Herr Botschafter,\nAnläßlich der heutigen Unterzeichnung des Zusatz-                 Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Zusatz-\nprotokolls zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen               protokolls zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen\ndem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eid-                der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen\ngenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung              Reich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nauf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaft-          Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern\nsteuern beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung            haben Sie mir im Namen der Regierung der Bundes-\nder Bundesrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen:            republik Deutschland folgendes mitgeteilt:\n1. Das Zusatzprotokoll gilt auch für das Land Berlin,             1. Das Zusatzprotokoll gilt auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik                     sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundes-                 Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundes-\nrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten                 rat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndes Zusatzprotokolls eine gegenteilige Erklärung                  des Zusatzprotokolls eine gegenteilige Erklärung\nabgibt. Bei Anwendung des Zusatzprotokolls auf                    abgibt. Bei Anwendung des Zusatzprotokolls auf\ndas Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die                    das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die\nBundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen                   Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen\nauf das Land Berlin.                                              auf das Land Berlin.\n2. In Anbetracht der besonderen Rechtslage, die sich              2. In Anbetracht der besonderen Rechtslage, die sich\nfür das Saarland aus Kapitel II des deutsch-franzö-               für das Saarland aus Kapitel II des deutsch-franzö-\nsischen Vertq1ges vom 27. Oktober 1956 zur Rege-                  sischen Vertrages vom 27. Oktober 1956 zur Rege-"]}