{"id":"bgbl2-1959-8-3","kind":"bgbl2","year":1959,"number":8,"date":"1959-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/8#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_8.pdf#page=9","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt","law_date":"1959-03-03T00:00:00Z","page":181,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1959                           181\nUnbefugter durch geeignete Mittel zu sichern;              müssen so eingerichtet sein, daß durdl sie Was-\ninsbesondere müssen die Zugänge zum Ruder-                 ser weder aus dem Wasserlauf noch aus der\nstand und zum Maschinen- und Motorenraum                   Masdline entnommen werden kann. Ausgenom-\nabgesperrt sein und an auffälliger Stelle den An-          men hiervon sind Zapfstellen an Waschbecken,\nschlag tragen: ,,Zutritt verboten\".                        welche die Aufschrift „Kein Trinkwasser\" tragen.\n2. Die zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten,          6. Auf Fahrzeugen, die bis zu 300 Fahrgäste be-\nnicht geschlossenen Teile der Decks müssen mit             fördern dürfen, muß für je 150 Personen minde-\neinem festen Schanzkleid oder einer Reeling von            stens ein Abort vorhanden sein. Auf Fahrzeugen\nmindestens 0,90 m Höhe umgeben sein. Die                  für mehr als 300 Fahrgäste sind für beide Ge-\nReeling ist auch in ihrem unteren Teil so zu              schledlter getrennte Aborte, und zwar mindestens\nsidlern, daß Kinder nicht hindurchfallen können.           einer für je 200 Fahrgäste, einzurichten, die\n3. Die Verbindungsgänge und -treppen zwischen                 Hälfte der Aborte für Männer kann aus Urinoirs\nden für Fahrgäste bestimmten Teilen und Räumen             bestehen. Die Aborte müssen neuzeitlichen und\ndes Fahrzeugs müssen mindestens 0,80 m breit               gesundheitlichen Anforderungen entsprechen.\nsein. Die Treppen sind zu beiden Seiten mit\nHandleisten zu versehen. Führt zu einem Teil\noder einem Raum nur ein Verbindungsgang, so                                 VI. ABSCHNITT\nmuß dessen Breite mindestens 1 m betragen. Bei\nkleineren Fahrzeugen ist auch hier ein Maß von                   N aduicbtenübermittlungsanlagen\n0,80 m ausreichend, doch müssen in diesem Fall                           auf Fahrgastschiffen\nRäume, die mehr als 30 Fahrgäste fassen, einen                           (Artikel 28 a Ziff. 7)\nNotausgang oder eine Notöffnung besitzen.\nDie Nachrichtenübermittlungsanlagen müssen eine\n4. Für mindestens ein Drittel der hödlstzulässigen       einwandfreie und schnelle gegenseitige Verständi-\nZahl von Fahrgästen müssen gegen Regen ge-             gung zwischen Schiffsführung und Besatzung ermög-\nschützte Aufenthaltsräume vorhanden sein.              lichen. Außerdem müssen Lautspredleranlagen vor-\n5. Alle Wasserzapfstellen in den Wirtschaftsräumen        handen sein, mit denen die Schiffsführung den Fahr-\nund in den den Fahrgästen zugänglichen Räumen         gästen Weisungen erteilen kann.\nDritte Vero~dnung\nzur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse\nin der Binnenschiffahrt.\nVom 3. März 1959.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über               rung von leeren Fahrzeugen ohne eigene\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-                   Triebkraft.\"\nnensdliffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 317) wird verordnet:                                             Artikel 2\n· Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nArtikel 1                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Ge-\n§ 35 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Befähi-\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-\ngungszeugnisse in der Binnenschiffahrt vom 15. Juni\nbiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\n1956 {Bundesgesetzbl. II S. 722), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 4. Juli 1958 {Bundes-\ngesetzbl. II S. 258), erhält folgende Fassung:                                   Artikel 3\n„4. auf dem Neckar, der Mosel, der Saar, dem               Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nSchiffahrtsweg Rhein-Kleve sowie auf dem\nMain von der Mündung bis km 87,04 (Ein-\nArtikel 4\nfahrt in den Floßhafen Aschaffenburg) durch\ndas Rheinschifferpatent. Das gleiche gilt auf          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndem Main oberhalb von km 87,04 für die Füh-       kündung in Kraft.\nBonn, den 3. März 1959.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}