{"id":"bgbl2-1959-8-2","kind":"bgbl2","year":1959,"number":8,"date":"1959-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_8.pdf#page=2","order":2,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen","law_date":"1959-03-03T00:00:00Z","page":174,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["174                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nZehnte Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße\nund über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.\nVom 3. März 1959.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes                    regelmäßig an Bord befindlichen Personen\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der                   aufnehmen können, für die keine Schwimm-\nBinnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundes-                    westen oder gleichwertige Rettungsmittel\ngesetzbl. II S. 317) wird verordnet:                              vorhanden sind.\nSind Sch.lepper über 50 t Wasserverdrängung\n§ 1                                   oder sonstige Fahrzeuge mit einer Tragfähig-\nDie Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und                  keit von mehr als 100 und weniger als 150 t\n-flöße - Anlage 1 der Verordnung üb-er die Unter-                 nach Angabe des Schiffsattestes nur zur Fahrt\nsuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die                  auf kurzen festgelegten Strecken bestimmt, so\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-                  sind sie von der Mitführung des Nachens be-\nwasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl.                 freit. Befreit sind hiervon ferner Fahrzeuge\nS. 371), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                mit Ziehboot oder mit Schiebeboot, wenn\n6. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 153) - wird wie               deren Befestigung am Hauptfahrzeug schnell\nfolgt geändert und ergänzt:                                       gelöst werden kann.\n3. Für Fahrzeuge zur Beförderung von Fahr-\n1. In Artikel 21 Ziff. 2 Abs. 2 werden im ersten                gästen (Artikel 28 Ziff. 1) gelten statt der Zif-\nSatzteil nach dem Wort „können\" ein Beistrich,               fern 1 und 2 die Bestimmungen der Anlage D\ndie Worte „außer bei Fahrgastschiffen im Sinne               Abschnitt I. u\ndes Artikels 28 Ziff. 1 u und ein weiterer Bei-\nstrich dngefügt.                                       4. Artikel 28 erhält folgende Fassung:\n2. In Artikel 26 a Ziff. 5 Buchstabe c werden die                                  „Artikel 28\nWorte „Artikel 34 Ziff. 3\" durch die Worte                  Fahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen\n,,Artikel 28 Ziff. 5u ersetzt.                            1. Zur Beförderung von Fahrgästen werden nur\n3. Artikel 27 erhält folgei:ide Fassung:                         Fahrzeuge der folgenden Gruppen zugelassen:\n„Artikel 27                             Gruppe I:\nRettungsgerät                                  Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach zur Be-\nförderung von Fahrgästen bestimmt und\n1. Es müssen vorhanden sein                                        eingerichtet sind (Fahrgastschiffe), jedoch\na) an Bord der Fahrzeuge ohne eigene Trieb-                     mit Schlafräumen nicht oder nur für eine\nkraft, deren Länge nach dem Eichschein                      beschränkte Anzahl von Fahrgästen ver-\nsehen sind;\nweniger als 40 m beträgt,\n1 Rettungsring,           Gruppe II:\n40 m oder mehr beträgt,                                   Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach zur Be-\n2 Rettungsringe;                förderung von Fahrgästen bestimmt und\neingerichtet sind (Fahrgastschiffe) und\nb) an Bord der Fahrzeuge mit eigener Trieb-                     mit Schlafräumen für die höchstzulässige\nkraft und der schwimmenden Geräte, deren                     Zahl von Fahrgästen versehen sind;\nLänge nach dem Eichschein\nGruppe III:\nweniger als 70 m beträgt,\n2 Rettungsringe,                Fahrzeuge, die ihrer Bauart nadi nicht\nzur Beförderung von Fahrgästen be-\n70 m oder mehr beträgt,                                   stimmt, jedoch behelfsmäßig für deren\n3 Rettungsringe.                Beförderung eingerichtet und nicht oder\nDie Rettungsringe müssen eine Tragfähigkeit                    nur für eine beschränkte Anzahl von\nvon mindestens 10 kg haben.                                     Fahrgästen mit Schlafräumen versehen\nsind;\n2. Fahrzeuge mit eigener und ohne eigene Trieb-\nkraft über 100 t Tragfähigkeit, Schlepper über            Gruppe IV:\n50 t Wasserverdrängung und alle schwim-                         Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach nicht\nmenden Geräte müssen mindestens einen                           zur Beförderung von Fahrgästen be-\nNachen haben. Jeder Nachen muß sinksicher,                      stimmt, jedoch behelfsmäßig für deren\nvon ausreichender Stabilität und mit einem                      Beförderung eingerichtet und mit Schlaf-\nFahrgeschirr versehen sein. Er muß jederzeit                    räumen für die höchstzulässige Zahl der\nverwendungsbereit sein und mindestens die                       Fahrgäste versehen sind.","Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1959                          175\nBei Fahrzeugen, deren Bauart Merkmale meh-             destmaß beschränkt und eine genügende Sta-\nrerer dieser Gruppen aufweist, bestimmt die            bilität im Leckfalle gewährleistet sein. Die\nUntersuchungskommission, welcher Gruppe                Vorschriften der Anlage D Abschnitt II sind\ndas Fahrzeug zuzurechnen ist.                          anzuwenden. Der Antragsteller hat die Er-\nt Die Fahrzeuge müssen den allgemeinen An-               füllung der Anforderungen durch Vorlage\nforderungen an die Sidlerheit, Bequemlich-             von Berechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1\nkeit und räumliche Unterbringung der Fahr-             bis 4 gelten nicht für die in Anlage D Ab-\ngäste entsprechen. Fahrzeuge ohne eigene               schnitt II Ziff. 9 genannten Schiffe.\nTriebkraft dürfen Fahrgäste nicht befördern.        3. Der Antragsteller hat den rechnerischen\n3. Die Stärke der Deckmannschaft auf Fahrzeu-             Nachweis der hinreichenden Stabilität auf\ngen der Gruppe III bzw. IV muß mindestens              Grund eines Krängungsversuches, auf Ver-\nderjenigen von Fahrgastschiffen der Gruppe I           langen der Untersuchungskommission außer-\nbzw. II entsprechen, welche die gleiche An-            dem eines Drehkreisversuches, nach den Be-\nstimmungen der Anlage D Abschnitt III zu\nzahl von Fahrgästen befördern dürfen.\nerbringen.\n4. Die Bedingungen, unter denen Fahrzeuge der\n4. Die Untersuchungskommission setzt die\nGruppen III und IV Fahrgäste befördern dür-\nhöchstzulässige Zahl der Fahrgäste nach Maß-\nfen, werden im Schiffsattest vermerkt.\ngabe der Nutzfläche des Fahrzeugs und der\n5. Die gelegentliche Beförderung einzelner Per-           Stabilität gemäß Anlage D Abschnitt IV fest;\nsonen aus Gefälligkeit, auch wenn hierfür ein          das Schiffspersonal bleibt dabei unberücksich-\ndie Unkosten der Verpflegung deckendes Ent-            tigt. Bei Fahrzeugen der Gruppen III und IV\ngelt gefordert wird, gilt nicht als Beförderung        im Sinne des Artikels 28 Ziff. 1 darf diese\nvon Fahrgästen und unterliegt nicht den vor-           Zahl außerdem die in Anlage D Abschnitt IV\nstehenden Bestimmungen.\"                               Ziff. 3 genannten Werte nicht überschreiten.\n5. Die höchstzulässige Fahrgastzahl ist an Bord\n5. Nach Artikel 28 wird folgende Vorschrift einge-\nan auffallender Stelle und deutlich lesbar an-\nfügt:\nzuschlagen.\n„ Artikel 28 a\nBesondere Vorschriften für Bau, Ausrüstung           6. Bau und Einrichtung der Fahrzeuge zur Be-\nund hödlstzulässige Fahrgastzahl                 förderung von Fahrgästen müssen im übrigen\nden Vorschriften der Anlage D Abschnitt V\n1. Fahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen               entsprechen.\nmüssen mit folgenden wasserdichten Quer-\n7. Fahrgastschiffe mit einer größten Länge nach\nwänden (Schotten) versehen sein:\ndem Eichschein von 35 m und mehr müssen\na) einem Vorpiek- oder Kollisionsschott,               mit Nachrichtenübermittlungsanlagen nach\nb) einem Hinterpiekschott,                             Anlage D Abschnitt VI versehen sein.\"\nc) sofern ihre Länge zwischen den Loten an\nden äußersten Enden der Wasserlinie, die     6. Artikel 33 erhält folgende Uberschrift:\nder Festlegung einer wasserdichten Unter-       ,,Schlepperlaubnis für Fahrzeuge zur Beförde-\nteilung des Schiffskörpers zugrunde zu          rung von Fahrgästen sowie für· Güterschiffe\";\nlegen wäre (Schottenladelinie), 20 m oder\nnach Ziffer 3 wird folgende Bestimmung ange-\nmehr beträgt, außerdem mit Schotten, die\nfügt:\nden Maschinenraum von den Lade- und\nFahrgasträumen trennen.                         „4. Die Fahrzeuge der Gruppen III und IV im\nSinne des Artikels 28 Ziff. 1 dürfen, wenn\nDie Schotte müssen bis zum Schottendeck, bei\nsie Fahrgäste befördern, außer im Falle der\nFahrzeugen der Gruppen III und IV im Sinne\nBergung oder bei Hilfeleistung in Notfällen\ndes Artikels 28 Ziff. 1 bis zum Hauptdeck\nkeine Schlepptätigkeit ausüben. Wenn sie\nhinaufgeführt sein. Das Hinterpiekschott darf\nkeine Fahrgäste befördern, unterliegen sie\njedoch unterhalb dieses Decks enden, wenn\nden Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 dieses\ndie Sicherheit des Fahrzeugs hierdurch nicht\nArtikels.\"\nbeeinträchtigt wird. Bei Fahrzeugen der Grup-\npen III und IV im Sinne des Artikels 28\n7. Artikel 34 wird aufgehoben.\nZiff. 1, deren Hinterpiekschott unterhalb des\nHauptdecks endet, ist diese Voraussetzung        8. In Artikel 53 werden in Ziffer 1 Abs. 3 dem\nals erfüllt anzusehen, wenn beim Fluten der         Buchstaben a die Worte „dies gilt nicht für Fahr-\nbeiden hinteren Abteilungen, die Hinterpiek         gastschiffe\" und ein Strichpunkt angefügt; Zif-\ndabei einbezogen, der Schiffskörper nicht           fer 3 wird aufgehoben.\nüber das Hauptdeck. einsinkt.\n2. Bei Fahrgastschiffen muß der Schiffskörper       9. Nach Artikel 53 wird folgende Vorsduift einge-\ndurch wasserdichte Querschotte so unterteilt        fügt:\nsein, daß er nach dem Fluten einer wasser-                            „ Artikel 53 a\ndichten Abteilung bei voller Belastung nicht                 Weitere Ubergangsbestimmungen\nüber die Tauchgrenze hinaus eintaucht. Die          1. Abweidlend von Artikel 27 Ziff. 1 dürfen auf\nMöglichkeit einer unsymmetrischen Uber-                Fahrzeugen, deren Schiffsattest vor dem\nflutung der Schiffsräume muß auf ein Min-              1. April 1959 ausgestellt worden ist, die Ret-","176                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\ntungsringe mit mindestens 7 kg Auftrieb, die             nach jeder durch Schotte begrenzte Raum\nzu diesem Zeitpunkt an Bord waren, so lange              jederzeit für sich lenzbar sein muß, bis zum\nweiter verwendet werden, bis sie unbrauch-               1. April 1961 befreit.\nbar geworden sind.                                    5. Zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften\n2. Für Fahrgastschiffe, deren Kiel vor dem                  des Artikels 21 Ziff. 2, wonach jeder durch\n1. April 1959 gelegt worden ist, und für Fahr-           Schotte begrenzte Raum jederzeit für sich\nzeuge der Gruppen III und IV im Sinne des                lenzbar sein muß und Querwände auf Fahr-\nArtikels 28 Ziff. 1, die vor diesem Zeitpunkt            gastschiffen keine Durchlaßöffnungen haben\nzur Beförderung von Fahrgästen eingerichtet              dürfen, sowie zum Nachweis der Erfüllung\nworden sind, gelten folgende Erleichterungen:            der Vorschriften des Artikels 27 Ziff. 3 sind\ndie in Ziffern 2, 3 und 4 genannten Fahrzeuge\na) Der Nachweis der hinreichenden Stabilität\nbis zum 1. Juli 1961 einer Untersuchungskom-\nnach Artikel 28 a Ziff. 3 braucht erst bis\nmission vorzuführen. Die Untersuchungskom-\nzum 1. April 1963 erbracht zu werden, so-\nmission hat die Schiffsatteste zu berichtigen.\nfern nicht vor diesem Zeitpunkt eine Un-\ntersuchung von Amts wegen veranlaßt               6. Bei Fahrgastschiffen, deren Kiel vor dem\nwird. Die Untersuchung ist zulässig, wenn            1. April 1959 gelegt worden ist, kann ein ge-\nernste Gründe zu der Annahme berech-                 ringerer als der in Anlage D Abschnitt III\ntigen, daß das Fahrzeug von den Vor-                 Ziff. 5 Buchstabe c vorgeschriebene Sicher-\nschriften der Anlage D Abschnitt III we-             heitsabstand von der Unterkante solcher Sei-\nsentlich abweicht.                                   tenfenster und anderer Offnungen in der\nAußenhaut zugelassen werden, die von den\nb) Abweichend von Anlage D Abschnitt I\nFahrgästen nicht geöffnet werden können.\ndürfen Rettungsringe mit mindestens 7 kg\nDer Sicherheitsabstand von der Wasserober-\nAuftrieb, die am 1. April 1959 an Bord\nfläche bis zur Oberkante der Seite des Haupt-\nwaren, so lange weiter verwendet werden,\ndecks an dem tiefsten Punkt des Decksprunges\nbis sie unbrauchbar geworden sind.\ndarf jedoch nicht weniger als 0,20 m betragen.\nc} Abweichend von Anlage D Abschnitt III                 Die Untersuchungskommission hat im Schiffs-\nZiff. 1 Buchstabe c bleibt die Zentrifugal-          attest zu vermerken, daß die in Satz 1 ge-\nkraft beim Ruderlegen unberücksichtigt.              nannten Seitenfenster und anderen Offnun-\nDer allein durch eine seitliche Verschie-            gen während der Fahrt geschlossen gehalten\nbung der Fahrgäste hervorgerufene Krän-              werden müssen und im übrigen Betrieb nur\ngungswinkel darf jedoch 10° nicht über-              auf Anordnung des Schiffsführers geöffnet\nschreiten.                                           werden dürfen.\n3. Fahrgastschiffe, deren Kiel vor dem 1. April          7. Die in Ziffer 6 Satz 1 vorgesehene Erleichte-\n1959 gelegt worden ist, brauchen                         rung kann auch für eine beschränkte Zahl von\na} die Vorschrift des Artikels 21 Ziff. 2, wo-           Seitenfenstern zugelassen werden, die wäh-\nnach Querwände auf Fahrgastschiffen                  rend der Fahrt geöffnet bleiben; Ziffer 6\nkeine Durchlaßöffnungen haben dürfen,                Satz 2 ist anzuwenden. In diesem Falle muß\nerst am 1. April 1961 zu erfüllen,                    sichergestellt sein, daß diese Seitenfenster\nbei Gefahr unverzüglich geschlossen werden.\nb) den Vorschriften des Artikels 28 a Ziff. 2\nIn das Schiffsattest ist ein entspredlender\nund der Anlage D Abschnitt II nicht zu\nVermerk unter Bezeidlnung dieser Fenster\ngenügen,\naufzunehmen.\"\nc} die Vorschriften des Artikels 27 Ziff. 3 in\nVerbindung mit Anlage D Abschnitt I erst      10. Anlage D erhält die aus der Anlage zu dieser\nam 1. April 1961 zu erfüllen; die Unter-          Verordnung ersichtliche Fassung.\nsuchungskommission kann jedoch die Zahl\nder Sammelrettungsmittel nach Anlage D                                   § 2\nAbschnitt I Ziff. 2 für die Zeit bis zum\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\n1. April 1964 bis auf 150/o herabsetzen\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nwenn glaubhaft gemacht wird, daß da~\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nFahrzeug innerhalb dieser Zeit so umge-\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nbaut werden wird, daß es den Anforde-\nBinnenschiffahrt audl im Land Berlin.\nrungen der Anlage D Abschnitt II genügt,\nd} mit Nachrichtenübermittlungsanlagen nach\nAnlage D Abschnitt VI erst am 1. April                                   § 3\n1961 versehen zu sein.                          Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n4. Fahrgastschiffe, die ein vor dem 30. August\n1950 ausgestelltes Schiffsattest besitzen, sind                             § 4\nvon der Vorschrift des Artikels 21 Ziff. 2, wo-     Diese Verordnung tritt am 1. April 1959 in Kraft.\nBonn, den 3. März 1959.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 8 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1959                            177\nAnlageD\nRettungsmittel, Sinksicherheit, Stabilität und besondere Einrichtungen\nder Fahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen sowie Berechnung\nder höchstzulässigen Fahrgastzahl\n1. ABSCHNITT                             ein geeignetes Rettungsmittel (z. B. Kunststoff-\nRettungsmittel auf Fahrzeugen                    blöcke oder schwimmfähige Sitzkissen) mit einem\nzur Beförderung von Fahrgästen                    Mindestauftrieb von 7 kg griffbereit mitführen.\n(Artikel 27 Ziff. 3)                       Jedoch sind Fahrzeuge, welche den Bestimmun-\ngen des Artikels 28 a Ziff. 2 Satz 1 bis 4 in Ver-\nEs iµüssen folgende Rettungsmittel vorhanden\nbindung mit Anlage D Abschnitt II Ziff. 2 bis 8\nsein:\ngenügen, von der Mitführung dieser Rettungs-\n1. Einzelrettungsmittel                                       mittel befreit.\na) Rettungsringe\nII. ABSCHNITT\nGrößte Länge des\nZahl der\nZahl der               Sinksicherheit und Leckstabilität\nSchiffes nach dem                          Rettungs-                      der Fahrgastschiffe\nFahrgäste         ringe\nEichschein                                                           (Artikel 28 a Ziff. 2)\n1. Begriffsbestimmungen für Abschnitt II\nbis 20m                                   2\n20m    bis 35m               bis 300             4          Der Berechnung der wasserdichten Unterteilung\nund der Leckstabilität des Schiffskörpers sind,\n20m    bis 35m              über 300             6          sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt\n35 m   bis 50 m              bis 600             6          ist, folgende Begriffsbestimmungen zugrunde zu\n35 m   bis 50 m             über 600             8          legen:\n50m    und darüber           bis 900             8\nSchottenladelinie\n50m   und darüber           über 900\nbis 1200           10               die Wasserlinie, die der Festlegung der\nwasserdichten Unterteilung des Schiffskör-\n50m und darüber             über 1200           12\npers zugrunde zu legen ist.\nDie Rettungsringe müssen eine Tragfähigkeit von            Länge des Schiffes\nmindestens 10 kg haben. Jede Stelle, an der ein                 die zwischen den Loten an den äußersten En-\nRettungsring hängen muß, ist durch ,eine Auf-                   den der Schottenladelinie gemessene Länge.\nschrift kenntlich zu machen.\nBreite des Schiffes\nb) Schwimmwesten\nFür die Besatzung müssen Schwimmwesten                       die äußerste Breite zwischen den Außen-\nvorhanden sein, welche eine Tragfähigkeit                    kanten der Spanten, gemessen in Höhe oder\nvon mindestens 7 kg haben müssen.                            unterhalb der Schottenladelinie.\nc) Namen                                                   Tiefgang des Schiffes\nFahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen                     der senkrechte Abstand von dem tiefsten\nmit einer höchstzulässigen Zahl von mehr als                 Punkt des Schiffskörpers an der Außenkante\n400 Fahrgästen oder einer Wasserverdrän-                     der Spanten mittschiffs bis zur Schottenlade-\ngung im Leerzustande von 70 t oder mehr                      linie.\nmüssen mindestens einen Nachen mitführen.\nFlutbarkeit eines Raumes\nDer Nachen muß sinksicher, von ausreichen-\nder Stabilität und mit einem Fahrgeschirr „ver-              der in Hundertsteln ausgedrückte Bruchteil\nsehen sein; er muß jederzeit verwendungs-                    dieses Raumes, der durch Wassereingenom-\nbereit sein.                                                 men werden kann. Erstreckt sich ein Raum\nüber die Tauchgrenze hinaus nach oben, so\nDer Nachen muß einen Mindestrauminhalt von                   ist sein Inhalt nur bis zur Höhe der Tauch-\n1,50 m 3 haben. Der Rauminhalt der Luftkästen                grenze zu messen.\nhölzerner Nachen muß mindestens 5 °/o des\nRauminhalts des Nachens betragen. Bei Nachen            Maschinenraum\naus anderem Material muß der Rauminhalt                      der von der Außenhaut des Schiffskörpers\nder Luftkästen diesem entsprechend größer                    an den Außenkanten der Spanten, der Tauch-\nsein. Der Nachen darf nur für diejenige An-                  grenze und den äußersten wasserdichten\nzahl von Personen vorgesehen werden, die                     Hauptquerschotten begrenzte Raum, welcher\ndem nach unten abgerundeten Vierfachen                       die für die Haupt- und Hilfsantriebsmaschi-\nseines Rauminhalts in m 3 entspricht.                        nen sowie die für etwa vorhandene Kessel\nvorgesehenen Räume umschließt. Zum Ma-\n2. Sammelrettungsmittel                                             schinenraum zählt ferner der Inhalt der vom\nFahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen                        Maschinenraum aus flutbaren Bunker und\nmüssen für jeden an Bord befindlichen Fahrgast                  Tanks.","178                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nFahrgasträume                                                     Lade-, Kohlen- und\nRäume, die der Unterbringung und dem Ge-                    Vorratsräume              75 0/o\nbrauch der Fahrgäste dienen, unter Aus-                     Doppelböden, Oltanks\nschluß von Proviant-, Vorrats-, Gepäck- und                 und sonstige Tanks         O 0/o oder 95 °/o\nPosträumen. Zu den Fahrgasträumen zählen                    je nachdem, ob die Tanks für das auf der\nauch Räume unterhalb der Tauchgrenze, die                   Schottenladelinie schwimmende Fahrgast-\nder Unterbringung und dem Gebrauch der                      schiff seiner Bestimmung entsprechend\nSchiffsbesatzung dienen.                                    als voll oder leer angenommen werden\nmüssen.\nInhalt von Räumen\nder auf Mallkante errechnete Rauminhalt.        4. Kleinste zulässige Länge der Abteilungen\na) Der Abstand zwischen den wasserdidlten\n2. Tauchgrenze\nQuerschotten einer Abteilung darf 8 0/o der\na) Als Tauchgrenze im Sinne des Artikels 28 a                Länge des Schiffes + 2 rn nicht unterschreiten.\nZiff. 2 ist eine Linie anzunehmen, die minde-            Wenn die Schottenrechnung eine kleinere\nstens 0,10 rn unterhalb der Oberkante desjeni-           flutbare Länge ergibt, ist diese maßgeblich.\ngen Decks, bis zu dem die Querschotte\nb) Die Länge der ersten Abteilung hinter dem\nhinaufgeführt sind (Schottendeck), und minde-\nstens 0,10 m unterhalb des tiefsten, nicht               Kollisionsschott darf kleiner sein als 8 0/o der\nwasserdichten Punktes an der Bordwand ver-               Länge des Schiffes + 2 rn. Der Abstand zwi-\nschen dem vorderen Lot und dem hinteren\nläuft.\nQuerschott dieser Abteilung darf jedoch\nb) Bei Fahrgastschiffen, die kein durchlaufendes             dieses Maß nicht unterschreiten. Sofern die\nSchottendeck. haben, ist bei dem Nachweis der            Schottenrechnung eine kleinere flutbare Länge\nErfüllung der Bedingungen des Artikels 28 a              ergibt, ist diese maßgeblich.\nZiff. 2 Satz 1 eine durchlaufende Tauchgrenze\nc) Der Abstand des Kollisionsschotts vorn vorde-\nanzunehmen. Diese darf an keinem Punkt\nweniger als 0,10 m unterhalb der Oberkante               ren Lot darf 4 0/o der Länge des Schiffes nicht\ndes Decks (an der Bordwand) liegen, bis zu               unterschreiten und 4 °/o der Länge des Schiffes\ndem die betreffenden Schotte und die Außen-              + 2 m nicht überschreiten.\nhaut wasserdicht hochgeführt sind. Sie muß\nferner mindestens 0, 10 rn unterhalb des tief-    5. Zulässige Vergrößerung der ßutbaren Länge\nsten, nicht wasserdichten Punktes (an der            Enthält eine wasserdichte Abteilung örtliche\nBordwand) angenommen werden.                         Unterteilungen und wird nachgewiesen, daß nach\nc) Bei Festlegung der Tauchgrenze ist von der            einer angenommenen seitlichen Beschädigung,\nOberkante , des Schottendecks auszugehen,            die sich über eine Länge von 8 0/o der Länge des\nwenn die Seitenfenster wasserdicht und               Schiffes + 2 m erstreckt, nicht die gesamte Ab-\nsonstige Offnungen in der Außenhaut gegen            teilung überflutet wird, so kann eine entspre-\ndas unbeabsichtigte Eindringen von Wasser            chende Vergrößerung der flutbaren Länge zuge-\ngesichert sind. Als wasserdicht werden nur           lassen werden. Das tragende Volumen an der\nsolche Seitenfenster angesehen, die sich nicht       unbeschädigten Seite darf in diesem Fall nicht\nöffnen lassen und eine ausreidlende Wasser-          größer als an der beschädigten Seite angenom-\ndichtigkeit und Festigkeit besitzen.                 men werden.\nd) Die Anzahl der Offnungen in der Außenhaut,         6. Besondere Vorschriften für die Quersdlotte\ndie hiernadl nicht als wasserdicht gelten, muß\nauf .das Mindestmaß beschränkt sein, das die         a) Die wasserdichten Querschotte müssen bis\nBauart und der Betrieb des Fahrgastschiffes              zum Schottendeck hochgeführt und vollkom-\nzulassen. Jede derartige Offnung muß wasser-             men dicht sein. Das Hinterpiekschott darf nur\ndicht geschlossen werden können.                         dann unterhalb des Schottendecks enden\n(Artikel 28 a Ziff. 1 Satz 3), wenn der Sicher-\n3. Flutbarkeit                                                  heitsgrad der wasserdichten Unterteilung des\nSchiffskörpers hierdurch nicht verringert wird.\na) Die zulässige Länge einer Abteilung ist deren\nflutbare Länge. Der Bestimmung der flutbaren         b) Wasserdicht verschließbare Offnungen und ·\nLänge ist eine einheitliche mittlere Flutbar-            Schottüren in wasserdichten Querschotten\nkeit von 95 0/o zugrunde zu legen.                       sind nur zulässig, wenn betriebstecbniscbe\nGründe es erfordern. Die schnelle und sichere\nb) Wird durch eine Berechnung nachgewiesen,                  Verschließbarkeit solcher Offnungen und Tü-\ndaß die mittlere Flutbarkeit in irgendeiner              ren muß durch den Einbau geeigneter Ein-\nAbteilung kleiner ist als 95 0/o, so kann der            richtungen gewährleistet sein.\nerrechnete Wert eingesetzt werden.\nc) Werden die in Buchstabe b genannten Off-\nc) Bei einer solchen Berechnung sind mindestens             nungen und Türen zugelassen, ist in das\nfolgende Werte für die Flutbarkeit einzuset-            Schiffsattest folgende Betriebsvorschrift auf-\nzen:                                                    zunehmen:                             ,\nFahrgasträume            95 °/o                     „Alle Offnungen und Türen in wasserdichten\nMaschinenräume           85 0/o                    Querschotten müssen während der Fahrt","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1959                                           179\nwasserdicht geschlossen sein, außer wenn der                              III. ABSCHNITT\nSchiffsbetrieb ein Offnen unbedingt erfor-                          Stabilität der Fahrzeuge\ndert.\"                                                         zur Beförderung von Fahrgästen\n(Artikel 28 a Zif f. 3)\nd) Ein Querschott darf mit einer Schottverset-\nzung versehen sein, wenn alle Teile dieser        1. Krängungskräfte und -momente, zulässiger\nVersetzung innerhalb senkrechter Ebenen               Krängungswinkel\nliegen, die von der Außenhaut 1 /:s der Breite        Der rechnerische Nachweis der genügenden Sta-\ndes Schiffes entfernt sind, gemessen im rech-         bilität ist als erbracht anzusehen, wenn er ergibt,\nten Winkel zur Mittsdliffsebene in Höhe der           daß die Krängung bei der höchstzulässigen Fahr-\nSchottenladelinie. Dieses Maß darf bis auf            gastzahl (welche die nach Abschnitt IV Ziff. 1 be-\n1/io der Breite des Schiffes verringert werden,\nrechnete Zahl der Fahrgäste nicht überschreiten\nwenn ein Bergholz in Höhe des Schottendecks           darf), bei voller Ausrüstung und Bemannung des\nund ein zweites Bergholz unmittelbar über der         Fahrzeugs, bei halber Füllung der Brennstoff- und\nSchottenladelinie angebracht ist. Die Berg-           Verbrauchswassertanks oder -behälter und bei\nhölzer müssen mindestens 0,20 m breit sein.           Einhaltung eines Sicherheitsabstandes nach Zif-\nfer 5 unter Einwirkung\n7. Abweichungen\na) einer seitlichen Verschiebung aller an Bord\nDie Untersuchungskommission kann an Stelle der                 befindlichen Fahrgäste nach Ziffer 2,\nin Artikel 28 a Ziff. 1 und 2 und in Ziffer 1 bis 6       b) eines gleichzeitigen Winddruck.es auf die aus-\ndieses Abschnitts vorgeschriebenen Konstruk-                   tauchende Fläche des Uberwasserlängsschnit-\ntionen auch andere Konstruktionen zulassen,                    tes von 10 kg/m 2 ,\nwelche die Schwimmfähigkeit im Leckfalle in\nc) einer gleichzeitigen Zentrifugalkraft beim Ru-\ngleicher Weise sichern.\nderlegen nach Ziffer 4\neinen Winkel von 12° nicht überschreitet. Der\n8. Leckstabilität\nallein durch eine seitliche Verschiebung der Fahr-\nDer rechnerische Nachweis der genügenden Leck-             gäste hervorgerufene Krängungswinkel darf 10°\nstabilität ist als erbracht anzusehen, wenn er             nicht überschreiten.\nergibt, daß entweder eine metazentrische Höhe\nvon 25 °/o der metazentrischen Höhe des intakten       2. Seitliche Verschiebung des Gewichts der Fahrgäste\nSchiffskörpers oder eine metazentrische Höhe von\na) Für die seitliche Verschiebung - e - des Ge-\n0,25 m nach Eintritt des Leckfalles noch vor-\nsamtgewichts der Fahrgäste auf einem Deck\nhanden ist. Dabei ist das Gewicht der höchst-\nsind folgende Werte einzusetzen:\nzulässigen Zahl der Fahrgäste gleichmäßig auf\nden Decks verteilt anzunehmen.\nBreite des           Fahrzeuge zur Beförderung von\nFahrzeugs                      Fahrgästen der\n9. Ausnahmen                                                   nam dem\nEichschein        Gruppe      Gruppe    1  Gruppe      Gruppe\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts brauchen                     m                I          II          III          IV\nnicht zu erfüllen\na) Fahrgastschiffe der Gruppe I im Sinne des             bis 2,5              0,1         0,2          0,1          0,2\nArtikels 28 Ziff. 1 mit einer Länge L von we-    über 2,5 bis 4,5         0,125      0,2          0,125        0,2\nniger als 35 m oder mit einer höchstzulässigen\nüber 4,5                 0,15 ·)    0,25 ·)      0,15         0,25\nFahrgastzahl von weniger als 400 + (L - 35)\nX 3;                                                                                           -\nX Decksbreite\nb) Fahrgastschiffe der Gruppe II im Sinne des\nArtikels 28 Ziff. 1 mit einer Länge L von        •) Bei über 4,5 m breiten Fahrzeugen der Gruppen I und II, deren\nKiel vor dem 1. April 1959 gelegt worden ist, tritt an Stelle der\nweniger als 35 m oder mit einer höchst-             Tabellenwerte:\nzulässigen Fahrgastzahl von weniger als              bei Fahrzeugen der Gruppe I der Wert 0,125 X Decksbreite,\n200 + (L - 35) X 3.                                  bei Fahrzeugen der Gruppe II der Wert 0,2 X Decksbreite.\nJedoch müssen Fahrgastschiffe, deren Länge 20 m           Decksbreite im Sinne dieser Bestimmungen ist die\noder mehr beträgt, den Vorschriften der Ziffer 4          größte. nutzbare Breite des jeweiligen Decks in\nBuchstabe c und Ziffer 6 dieses Abschnitts ent-           Höhe der Sitzflächen.\nsprechen. Abweichend von Ziffer 6 Buchstabe a             b) Wenn ein Deck teilweise mit festen Bänken,\nSatz 2 darf das Hinterpiekschott unterhalb des                Nachen, kl~inen Deckshäusern oder derglei-\nSchottendecks enden, wenn beim Fluten der                     chen besetzt ist, so ist die seitliche Verschie-\nbeiden hinteren Abteilungen, die Hinterpiek da-               bung - e - des Gewichts der in diesem Be-\nbei einbezogen, der Schiffskörper nicht über das              reich untergebrachten Fahrgäste wie folgt zu\nSchottendeck einsinkt.                                        errechnen:\nAls Länge L des Schiffes ist hierbei maßgeblich               bei Fahrzeugen der Gruppen I und III unter\nder Abstand zwischen den Loten an den äußer-                  Zugrundelegung eines Verdichtungsverhält-\nsten Enden der Wasserlinie, die der Festlegung                nisses von 33/1 Personen je m 2 ,\neiner wasserdichten Unterteilung des Schiffs-                 bei Fahrzeugen der Gruppen II und IV unter\nkörpers zugrunde zu legen wäre (Schottenlade-                 Zugrundelegung eines Verdichtungsverhält-\nlinie).                                                       nisses von 3½ Personen je m 2 •","180                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nc) Auf Bänken ist für jeden Fahrgast eine Sitz-                 Aufenthalt der Fahrgäste bestimmt sind.\nfläche von 0,5 m Breite anzunehmen.                         Räume, die von den Fahrgästen im allge-\n3. Höhenschwerpunkt und Gewicht der Fahrgäste                       meinen nicht aufgesucht werden oder schlechte\nDer Höhenschwerpunkt eines Fahrgastes ist mit                    Zugangsmöglichkeiten haben, sind in die Be-\n1,0 m über Seite des jeweiligen Decks mittschiffs               rechnung nicht einzubeziehen.\nohne Berücksichtigung von Sprung und Bucht,                      Nicht einzubeziehen sind ferner Räume unter\nsein Gewicht mit 75 kg einzusetzen. Kinder zäh-                  dem Hauptdeck. Im Hauptdeck versenkte\nlen voll als Fahrgäste.                                          Räume mit großen Fenstern dürfen jedoch\n4. Krängung beim Ruderlegen\nmitgerechnet werden.\nDie Krängung beim Ruderlegen ist mit der im                      Bei Fahrzeugen der Gruppen II und IV im\nDrehkreis bei der halben Maschinenleistung der                   Sinne des Artikels 28 Ziff. 1 sind Schlafräume\nAntriebsmaschinen erreichbaren Geschwindigkeit                   für Fahrgäste (Kabinen und Säle) nicht einzu-\nund dem dazugehörigen geringstmöglichen Dreh-                    beziehen.\nkreisdurchmesser zu berechnen. Maschinenlei-                 b) Die Flächen und Räume sind durch Messun-\nstung im Sinne dieser Bestimmung ist die                         gen zu ermitteln. Abzuziehen sind Treppen,\nDauerleistung (normale Marschl~istung) der An-                   Verbindungsgänge und Flächen, die zeitweilig\ntriebsmaschinen. Das durch die Ruderblätter                      oder dauernd dem Schiffsbetrieb dienen, auch\ngegebenenfalls wirksam werdende Stützmoment                      wenn ihr Betreten durch die Fahrgäste nicht\nkann bei der Berechnung berücksichtigt werden.                   verboten ist. Hierzu gehören z. B. auch Flä-\nWenn der Krängungswinkel im Drehkreis durch                      chen, die von Ausrüstungsstücken dauernd\nVersuch nachgewiesen wird, ist der hierbei er-                   beansprucht werden, und Flächen unter\nmittelte Wert in die Berechnung einzusetzen.                     Nachen, sofern diese nicht so hoch angebracht\nDie Zentrifugalkraft beim Ruderlegen (Ziffer 1                   sind, daß die Fahrgäste sich darunter auf-\nBuchstabe c) kann unberücksichtigt bleiben, wenn                 halten können. Aufbauten, deren Oberflächen\ndas Verhältnis zwischen der Länge des Fahr-                      als Sitzplätze benutzt werden können, sind in\nzeugs und der Breite des Fahrwassers im allge-                   die Berechnung mit einzubeziehen.\nmeinen die Durchführung eines Drehkreises bei                c) Auf den Quadratmeter des errechneten\nhalber Maschinenleistung nicht zuläßt.                           Flächeninhalts werden gerechnet:\nbei Fahrzeugen der Gruppen I und III bis zu\n5. Sicherheitsabstand                                               2½ Fahrgäste,\na) In gekrängter Lage muß ein Sicherheits-                       bei Fahrzeugen der Gruppen II und IV bis zu\nabstand von der Oberkante des Hauptdecks                    13/4. Fahrgäste.\nbzw. von der Unterkante tiefer gelegener\nOffnungen bis zur Wasseroberfläche .verblei-            d) Abweichend von Buchstabe c können auf Fahr-\nben.                                                        zeugen der Gruppen I und III, die keinen\nWirtschaftsbetrieb unterhalten, für Fahrten\nb) Bei Fahrzeugen, deren Seitenfenster wasser-\nbis zu 50 km bis zu 3 Fahrgäste je Quadrat-\ndicht und deren sonstige Offnungen in der\nmeter zugelassen werden, wenn ihre nach\nAußenhaut gegen das unbeabsichtigte Ein-\nZiffer 2 dieses Abschnitts festgesetzte höchst-\ndringen von Wasser gesichert sind, wird der\nzulässige Fahrgastzahl 250 nicht überschreitet.\nSicherheitsabstand (Buchstabe a) von der\nOberkante der Seite des Hauptdecks an dem           2. Berechnung nach der Stabilität\ntiefsten Punkt des Decksprunges gerechnet; er           Die höchstzulässige Fahrgastzahl ist so festzu-\nmuß mindestens 0,20 m betragen. Abschnitt II            setzen, daß den Anforderungen des Abschnitts\nZiff. 2 Buchstabe c Satz 2 ist anzuwenden.              III genügt wird.\nc) Sind Seitenfenster, die geöffnet werden\n3. Zusätzliche Bestimmungen für Fahrzeuge der Grup•\nkönnen, und sonstige ungesicherte Offnungen\npen III und IV\nin der Außenhaut vorhanden, wird der\nSicherheitsabstand (Buchstabe a) von der                Bei Fahrzeugen der Gruppen III und IV im Sinne\nUnterkante dieser Offnungen gerechnet; er               des Artikels 28 Ziff. 1 darf die höchstzulässige\nmuß mindestens 0, 10 m betragen.                        Fahrgastzahl nicht höher festgesetzt werden als\nDer Sicherheitsabstand von der Wasser-                  der jeweils kleinere der beiden folgenden Werte:\noberfläche bis zur Oberkante der Seite des                bei Fahrzeugen der           bei Fahrzeugen der\nHauptdecks an dem tiefsten Punkt des Deck-                      Gruppe III                   Gruppe IV\nsprunges darf jedoch nicht weniger als 0,20 m\nbetragen.                                                     L2                            L2\n~        oder 300            ~       oder 200\nIV. ABSCHNITT\n· Berechnung                               (L = Länge des Fahrzeugs in m nach dem Eichschein)\nder höchstzulässigen Fahrgastzahl\n(Artikel 28 a Ziff. 4)                                          V. ABSCHNITT\n1. Berechnung nach der Nutzßäche                                   Besondere Bauvorschriften für Fahrzeuge\na) Der Berechnung der Zahl der Fahrgäste,                             zur Beförderung von Fahrgästen\nwelche auf keinen Fall überschritten werden                             (Artikel 28 a Ziff. 6)\ndarf, sind die Flächen und Räume des Fahr-          1. Die nicht zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimm-\nzeugs zugrunde zu legen, die regelmäßig zum             ten Teile des Fahrzeugs sind gegen das Betreten"]}