{"id":"bgbl2-1959-8-1","kind":"bgbl2","year":1959,"number":8,"date":"1959-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des gewerblichen Binnenschiffsverkehrs","law_date":"1959-02-25T00:00:00Z","page":173,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["173\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1959                       Ausgegeben zu Bonn am 12. März 1959                                                                                                                 Nr. 8\nTag                                                                            Inhalt:                                                                                       Seite\n25. 2. 59 Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des gewerblichen Binnen-\nschiffsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         173\n3. 3. 59 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe\nund -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf 'Binnenwasserstraßen . .                                                                             174\n3. 3. 59 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen-\nschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  181\n7. 2. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über den\nFreibord der Kauffahrteischiffe (Inkrafttreten für Ghana) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               182\n5. 3. 59 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 9. September 1957 zum Abkommen vom 15. Juli 1931\nzwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern . .                                                                               182\n27. 1. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken\njeder Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   187\n27. 1. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 62 der Internationalen\nArbeitsorganisation über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten . . . . . . . . . . . . . . .                                                               188\n27. 1. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 101 der Internationalen\nArbeitsorganisation über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           188\nDieser Nummer liegt der Nachweis der Fundstellen der Bundesgesetzgebung nach dem Stande vom 1. Januar 1959\nbei. Der Nachweis wird den Beziehern jedes Jahr als Beilage zum Bundesgesetzblatt geliefert. Dcis alle fünf Jahre\nvorgesehene Gesamtsachverzeichnis zum Bundesgesetzblatt entfälll kiinf t1g.\nVerordnung zur Ubertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiet des gewerblichen Binnenschiffsverkehrs.\nVom 25. Februar 1959.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den                                             Würzburg und Stuttgart befördert werden soll,\ngewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober                                              durch Rechtsverordnung zu regeln.\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1453, II S. 550) wird ver-\nordnet:                                                                                                                                          § 2\n§ 1                                                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge•\nDie Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg                                              setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes\nwird ermächtigt, unter den Voraussetzungen des § 3                                            über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den gewerblichen                                              im Land Berlin.\nBinnenschiffsverkehr die Verteilung von Frachtgut,\n§ 3\ndas ganz oder streckenweise auf den Bundeswasser-\nstraßen ihres Bezirkes sowie der Bezirke der Was-                                                  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nser- und Schiffahrtsdirektionen Mainz, Freiburg,                                              kündung in Kraft.\nBonn, den 25. Februar 1959.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}