{"id":"bgbl2-1959-54-5","kind":"bgbl2","year":1959,"number":54,"date":"1959-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/54#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_54.pdf#page=15","order":5,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregierung der Republik Österreich zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954","law_date":"1959-12-18T00:00:00Z","page":1523,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1959                             1523\nBekanntmachung der Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Bundesregierung der Republik Osterreich\nzur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs\nnach dem Haager Obereinkommen vom 1. März 1954.\nVom 18. Dezember 1959.\nIn Wien ist am 6. Juni 1959 eine Vereinbarung\nzwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Bundesregierung der Republik Oster-\nreich zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen\nVerkehrs nach dem Haager Ubereinkommen vom\n1. März 1954 unterzeichnet worden.\nAuf Grund des Artikels 11 ist in Bonn durch\nNotenwechsel vom 4./11. Dez-ember 1959 vereinbart\nworden, daß diese Vereinbarung\nam 1. Januar 1960\nin Kraft tritt.\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Dezember 1959.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nKnappste in\nV er ein barung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Bundesregierung der Republik Osterreich\nzur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs\nnach dem Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954\nDIE REGIERUNG                                                  Artikel 2\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nDie ersuchte Behörde hat die Zustellung in der durch\nund                             ihre innere Gesetzgebung für gleichartige Zustellungen\nvorgesdJ.riebenen Form zu bewirken. Auf WunsdJ. der\nDIE BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK OSTERREICH\nersudJ.enden Behörde hat sie die Zustellung in einer\n1\nbeisonderen Form durchzuführen, sofern diese ihrer Ge-\nhaben zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Ver-\nsetzgebung nicht zuwiderläuft.                       ·\nkehrs nach dem Haager Ubereinkommen über den Zivil-\nprozeß (Haager Ubereinkommen, betreffend das Ver-\nfahren in bürgerlichen Rechtssachen) vom 1. März 1954                                Artikel 3\n- in dieser Vereinbarung Haager Ubereinkommen vom                Die beiden Staaten verzidJ.ten gegenseitig auf die Er-\n1. März 1954 genannt - folgendes vereinbart:                  stattung von Auslagen, die bei einer Zustellung ent-\nstanden sind.\nZustellung von Schriftstücken\nRechtshilfeersuchen\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) In Zivil- und Handelssamen werden die Zustellungs-\nanträge (die Ersuchen um Zustellung) im unmittelbaren           In Zivil- und Handelssachen werden die Reditshilfe-\nVerkehr der beiderseitigen Behörden übersandt.                ersuc:hen im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen\nBehörden übersandt. Artikel 1 Absatz 2 und 3 gilt ent-\n(2) Für die Entgegennahme von Ersuchen um Zu-              sprechend.\nstellung (Zustellungsanträgen) ist das Amtsgericht (das\nBezirksgericht) zuständig, in dessen Bezirk die Zu-                                  Artikel 5\nstellung bewirkt werden soll.                                    (1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig· auf die\n(3) I_st die ersuchte Behörde nicht zuständig, so hat sie  Erstattung von Auslagen, die bei der Erledigung eines\nden Zustellungsantrag (das Ersudien um Zustellung) von        RedJ.tshilfeersudiens entstanden sind; dies gilt auch für\nAmts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und            die Beträge, die an Sachverständige gezahlt worden sind.\ndie ersuchende Behörde von der Abgabe unverzüglich zu            (2) Die ersuchte Behörde hat die ihr erwachsenen Aus-\nbenachrichtigen.                                              lagen der ersuchenden Behörde mitzuteilen."]}