{"id":"bgbl2-1959-54-3","kind":"bgbl2","year":1959,"number":54,"date":"1959-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_54.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung über die Farbe der Lichter auf Fahrzeugen, die auf Bundeswasserstraßen bestimmte gefährliche Stoffe befördern","law_date":"1959-12-18T00:00:00Z","page":1510,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1510                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nVierte Verordnung\nzur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnensdtiffahrt.\nVom 18. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die                  der nach den Nummern 1 bis 3 erlassenen\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                     Verordnungen; sie bedarf hie,rzu der\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II                Zustimmung des Bundesministers der\nS. 317) wird verordnet:                                            Finanzen.\nDie Verordnungen nach den Nummern 2 und _3\n§ 1                           können das Verfahren festlegen, in dem der Nach-\n(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Han-         weis für die Erfüllung der Anforderungen zu er-\nnover wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren           bringen ist.\nfür die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs            (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 erstreckt sich\nauf dem Edersee und dem Diemelsee Rechtsverord-          nicht auf den Erlaß von Vorschriften, die über-\nnungen zu erlassen über                                  wachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24 der\n1. das Verhalten im Verkehr,                      Gewerbeordnung zum Gegenstand haben.\n2. die Anforderungen an den Bau, die Aus-\nrüstung, die Bemannung und den Betrieb                                   § 2\nsowie über die Kennzeichnung der Fahr-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nzeuge von weniger als 15 t Wasserverdrän-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngung, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fähren\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Geset-\nund schwimmende Geräte,\nzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\n3. die Anforderungen an die Befähigung und        der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nEignung von Schiffsführern und -mann-\nschaften sowi,e von Fährleuten,\n§ 3\n4. die Gebühren für behördlich oder amtlich\nangeordnete Maßnahmen zur Durchführupg           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1959.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nVerordnung über die Farbe der Lidtter\nauf Fahrzeugen, die auf Bundeswasserstraßen\nbestimmte gefährlidte Stoffe befördern.\nVom 18. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Geset-         2. Fahrzeugen, die für die Beförderung brennbarer\nzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet                Flüssigkeiten als Stückgut besonders gebaut\nder Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundes-             und eingerichtet sind,\ngesetzbl. II S. 317) wi rd verordnet:\n1\n3. Tankschiffen, die verflüssigtes oder unter\nDruck gelöstes Ammoniakgas befördern und\n§ 1                             4. Fahrzeugen, die Explosivstoffe befördern,\nDiese Verordnung gilt auf den Bundeswasser-           geführt werden müssen, dürfen blaue Lichter ge-\nstraßen im Geltungsbereich der Binnenschiffahrt-         setzt werden.\nstraßen-Ordnung vom 19. Dezember 1954 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1135) und q.er Rheinschiffahrtpofüei-                               § 3\nverordnung vom 24. Dezember 1954 (Bundes-                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngesetzbl. II S. 1412).                                   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 2                           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nAn Stelle von hellvioletten Lichtern, die nach den    Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nschiffahrtspolizeilkhen Vorschriften bei Nacht oder\nunsichtigem Wetter von\n§ 4\n1. Tankschiffen, die brennbare FlüssigkeHen be-\nfördern,                                              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1959.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}