{"id":"bgbl2-1959-54-1","kind":"bgbl2","year":1959,"number":54,"date":"1959-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen","law_date":"1959-12-18T00:00:00Z","page":1509,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1509\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1959                 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1959                                                                       Nr. 54\nTag                                                Inhalt:                                                                        Seite\n18. 12. 59 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe\nund -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser;straßen . . .                              1509\n18. 12. 59 Vierte Verordnung zur Obertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt..                                  1510\n18. 12. 59  Verordnun,g über die Farbe der Lichter auf Fahrzeugen, die auf Bundeswasserstraßen\nbestimmte gefährliche Stoffe befördern ...................... ,· ._. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1510\n22. 12. 59   Gesetz zur .Änderung und Ausführung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik\nDeutschland zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Uberfisdmngskonferenz                                   1511\n18, 12. 59  Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Bundesregierung der Republik Osterreich zur weiteren Vereinfachung des recht-\nlichen Verkehrs nach dem Haager Obereinkommen vom 1. März 1954 ..... : . . . . . . . . . . . . . . .                    1523\n23. 12. 59   Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Belgischen Regierung zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem\nHaager Obereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1524\nElfte Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße\nund über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.\nVom 18. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über                    um das Ausströmen von Gas im Falle des\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-                        Erlöschens der Flamme der Geräte zu ver-\nnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundes:                            hindern.\ngesetzbl. II S. 317) wird verordnet:                                   Geräte, die vor dem 1. Januar 1962 ein-\ngebaut worden sind und nicht zu Beleuch-\ntungszwecken auf Fahrzeugen mit eigener\n§ 1                                        Triebkraft dienen, brauchen dieser Bestim-\nmung erst von der ersten nach dem 1. Ja-\nDie Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und                       nuar 1962 vorgenommenen Erneuerung des\n-flöße - Anlage 1 der Verordnung über die Unter-                       Vermerks nach Artikel 26 a Ziff. 4 an zu\nsuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die                       entsprechen.\".\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-\nwasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl.                Die bisherige· Ziffer 16 wird Ziffer 17.\nS. 371), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n3. März 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 174) - wird wie                                                 § 2\nfolgt geändert:                                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1. In Artikel 26 a Ziff. 5 wird der zweite Satz ge-           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nstrichen. Am Ende des ersten Satzes wird ein              gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nStrichpunkt gesetzt und folgender Satzteil an-            über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\ngefügt:                                                   Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\n,,d) in den Maschinenräumen\".\n§ 3\n2. In der Anlage G wird nach Ziffer 15 folgende\nZiffer 16 eingefügt:                                        Diese Verordnung gilt nrcht im Saarland .. ·\n„ Verbrauchsgeräte\n16. Alle Verbrauchsgeräte müssen mit den                                                     § 4\nnotwendigen Einrichtungen versehen sein,            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1959.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}