{"id":"bgbl2-1959-51-1","kind":"bgbl2","year":1959,"number":51,"date":"1959-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959","law_date":"1959-12-08T00:00:00Z","page":1385,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1385\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1959               Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 1959                                     Nr. 51\nTag                                               Inhalt:                                     Seite\n8. 12.59  Vierte Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959         1385\n2. 12. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Obereinkommens über den Zivilprozeß  1388\nVierte Verordnung zur Änderung\nder Erläuterungen zum Deutsdlen Zolltarif 1959.\nVom 8. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939\n(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften\nZolländerungsg.esetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) ver-\nordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDie Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959 vom 3. Februar 1959\n(Bundesgesetzbl. II S. 68) in der zur Zeit geltenden Fassung werden wie\nfolgt geändert:\n1. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.14 wird in Abschnitt I Abs. 14\nin der fünften Zeile das Wort „Äthylchlorokarbonat\" geändert in\n11Äthylchlorkarbonat\".\n2. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.19 wird in Abschnitt I Abs. 1 in\nder letzten Zeile hinter dem Wort „Tri-(2-äthylhexyl)-phosphat die11\nKlammer geschlossen.\n3. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 29.38 werden in Abschnitt I Abs. 10\nwie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird in der zweiten und dritten Zeile das Wort\n11 Thiaminsalycilathydrobromid\" geändert in „Thiaminsalicyl-\nathydrobromid\".\nb) In Nummer 2 erhält der Klammerzusatz hinter dem Wort „Niko-\ntinsäureamid11 folgende Fassung: ,, (Nikotinamid, Niacinamid,\nPyridin-beta-carbonsäureamid) \".\n4. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.44 wird in Abschnitt I Abs. 4\nin der letzten Zeile das Wort Thyrothricin geändert in „Tyrothri-\nII\nII\ncin 11.\n5. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 32.07 erhält der Abschnitt I Abs. 9\nfolgende Fassung:\n,, (9) Zu I gehören in den vorhergehenden Absätzen weder ge-\nnannte noch inbegriffene Versdmitte von Mineralfarben des Ka-\npitels 28, Manganblau, ein aus Bariummanganat und Bariumsulfat\nbestehender Farbkörper, und feingemahlene Erze. Feingemahlen 1m\nSinne dieser Bestimmung sind Erze, die zu 65 Gewichtshundertteilen\ndurch das Handsieb 0,06 DIN 1171, Maschenzahl 10.000, und außer-\ndem zu 99,5 Gewichtshundertteilen durch das Sieb 0, 1 DIN 1171,\nMaschenzahl 3.600, hindurchgehen.      11","1386                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n6. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 34.02 wird in Abschnitt I der Ab-\n11\nsatz 5 mit der Randbezeichnung ,,B und C gestrichen. Die Absätze\n6 bis 11 werden Absätze 5 bis 10.\n7. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 38.08 erhält in Abschnitt I der Ab-\nsatz 1 folgende Fassung:\n,, (1) Derivate des Kolophoniums sind die durch chemische oder\nphysikalische Verfahren an den konjugierten Doppelbindungen der\nHarzsäuren des Kolophoniums erzeugten Umwandlungsprodukte,\nderen Abietinsäuregehalt auf weniger als 5 v. H. (gemessen nach\nder UV-Absorptionsmethode) herabgesetzt ist, und solche Um-\nwandlungsprodukte, die durch Einbau anderer Reaktionspartner in\ndas Kolophonium erhalten worden sind, z. B.:\n1. Hydriertes Kolophonium, ein mit Wasserstoff nur an den Doppel-\nbindungen des Ringsystems ganz oder teilweise abgesättigtes\nKolophonium, das gegen Oxydation und Verfärbungen wider-\nstandsfähiger als unbehandeltes Naturharz ist.\n2. Disproportioniertes (dehydriertes) Kolophonium, dessen Säuren\nteils dehydriert (Dehydroabietinsäure), teils hydriert (Dihydro-\nund Tetrahydroabietinsäure) o~er ganz dehydriert sind.\n3. Gehärtetes Kolophonium, die durch Verschmelzen mit Kalzium-\noxyd (etwa 6 Gewichtshundertteile) oder Zinkoxyd erzeugten\nKalzium- oder Zinksalze des Kolophoniums mit höherem Schmelz-\n11\npunkt und größerer Härte.\n8. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 38.11 werden in Abschnitt I Abs. 4\nNr. 3 in der dritten Zeile die Worte „Raupenleim-(Baumleim}-Ban-\ndagen\" geändert in „Raupenleim-(Baumleim-)Bandagen\".\n9. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 44.27 werden in Abschnitt I Abs. 4\nNr. 5 in der dritten Zeile die Worte ,, (Aufreihfäden, Verschlüsse\nund dergleichen)\" geändert in ,. (Aufreihfäden und dergleichen)\".\n10. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 48.07 werden in Abschnitt I Abs. 10\nNr. 3 in der ersten Zeile die 'Worte „mit Chemikalien getränkt oder\nüberzogen\" geändert in .,mit chemisch wirksamen Stoffen getränkt\n11\noder überzogen            •\n11. In      den Erläuterungen zu Tarifnr. 49.09 wird in           Abschnitt   II\nangefügt:\n,,f) Für Tonaufnahme vorgerichtete Bildpostkarten und Bildpost-\nkarten mit Tonaufze,ichnung (Tarifnr. 92.12).\"\n12. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 51.02 werden in Abschnitt I wie folgt\ngeändert:\na) Hinter dem Absatz 1 wird als neuer Absatz 2 eingefügt:\n,, (2) Hierher gehören auch beidseitig mit Kunststoff kaschierte\nStreifen aus Metallfolien und mit Kunststoff kaschierte metalli-\n11\nsierte Kunststoffstreifen.\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.\n13. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 59.08 wird in Abschnitt II angefügt:\n„c) Gewebe, die nur die üblichen Appreturen erhalten haben, um\nsie standfest, knitterecht oder wasserabweisend zu machen,\nferner Gewebe, die nur zur Erleichterung der Pfle,ge eine beson-\ndere Ausrüstung erhalten haben.\"\n14. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 69.09 wird in Abschnitt I Abs. 2\nNr. 2 am Schluß der Punkt gestrichen. Folgender Wortlaut wird an-\ngefügt:\n,, ; Abdrehwerkzeuge für Drehbänke, ganz keramisch hergestellt\noder mit keramisch hergestelltem arbeitendem Teil, keramisch\nhergestellte Beläge für solche Abdrehwerkzeuge, z. B. Plättchen,\nStäbchen, Spitzen.\"","Nr. 51 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1959         1387\n15. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 82.05 werden in Abschnitt II wie\nfolgt geändert:\na) Hinter dem Buchstaben a wird als neuer Buchstabe b eingefügt:\n„b) Abdrehwerkzeuge für Drehbänke, ganz keramisch hergestellt\noder mit keramisch hergestelltem arbeitendem Teil (Tarifnr.\n69.09).\"\nb) Die bisherigen Buchstaben b bis i werden Buchstaben c bis k.\n16. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 87.01 we'rden in Abschnitt II wie folgt\ngeändert:\na) Der Buchstabe c wird gestrichen; die bisherigen Buchstaben d\nbis f werden Buchstaben c bis e.\nb) In dem neuen Buchstaben e werden nach dem Wort „Einachs-\nschlepper\" die Worte „und der mit oder ohne Sattelzugmaschine\nzur Abfertigung gestellten Sattelanhänger\" eingefügt.\n17. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 87.02 werden wie folgt geändert:\na) In Abschnitt I treten folgende Änderungen ein:\n1. In Absatz 2 werden die Worte ,, (einschließlich der Gelenk-\nkraftwagen- und Sattelkraftwagen-Busse)\" geändert in ,, (ein-\nschließlich Gelenkkraftwagen-Busse)\".\n2. In Absatz 4 werden in der vierten Zeile die Worte „Sattel-\nlastkraftwagen (bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattel-\nanhänger);\" gestrichen.\nb) In Abschnitt II treten folgende Änderungen ein:\n1. Der Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n,, b) Sattelzüge, bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattel-\nanhänger (getrennte Tarifierung: Sattelzugmaschine -\nTarifnr. 87.01, Sattelanhänger - Tarifnr. 87.14).\"\n2. In Buchstabe c werden die Worte ,, (einschließlich der aus Sat-\ntelzugmaschine und Sattelanhänger bestehenden Sattelkraft-\nwagen)\" gestrichen.\n3. Der Buchstabe h wird gestrichen.\n18. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 87.03 werden in Abschnitt II wie folgt\ngeändert:\na) Der Buchstabe e erhält folgende Fassung:\n,,e) Sattelzüge, bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattel-\nanhänger (getrennte Tarifierung: Sattelzugmaschine\nTarifnr. 87.01, Sattelanhänger - Tarifnr. 87.14).\"\nb) In Buchstabe f werden die Worte ,,(einschließlich Sattelkraft-\nwagen)\" ge,strichen.\nc) Der Buchstabe k wird gestrichen.\n19. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 92.12 werden in Abschnitt I wie folgt\ngeändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird angefügt:\n„Hierzu gehören auch derart für Tonaufnahme vor,gerichtete\nBildpostkarten.\"\nb) In Absatz 3 Nr. 3 wird am Schluß der Punkt gestrichen. Folgender\nWortlaut wird angefügt:\n,,, sowie Bildpostkarten mit Tonaufzeichnung.\"\n20. In den Technischen Vorschriften zu Tarifnr. 22.05 Anmerkung 4 wird\nin Abschnitt I Abs. 2 in der ersten Zeile die Angabe \"7 g Weinessig\"\ngeändert in „7 g Essigsäure\"."]}