{"id":"bgbl2-1959-50-3","kind":"bgbl2","year":1959,"number":50,"date":"1959-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/50#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_50.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe","law_date":"1959-12-03T00:00:00Z","page":1380,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1380                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nGesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe.\nVom 3. Dezember 1959.\nDer Bundestag hat das folgende           Gesetz be-\nschlossen:\n§ 1\nDie Tarifnr. 27.01 des Deutschen Zolltarifs 1959\n(Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751) in der Fassung der\nVierten Verordnung zur Änderung des Deutschen\nZolltarifs 1959 (Kohlenzoll) vom 11. Februar 1959\n(Bundesgesetzbl. II S. 117) erhält folgende Fassung:\nZollsatz für 100 kg\nfür Waren\naus dem\nTarif-                                                                                           für\nWarenbezeichnung                               freien Ver-\nnummer                                                                                          andere\nkehr der\nWaren\n@,EWG\noder@\n27.01  Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle\ngewonnene feste Brennstoffe:\nA- Steinkohle:\n1 - erzeugt in den Mitgliedstaaten der EGKS:\na - gegen Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach nähe-\nrer Anordnung des Bundesministers der Finanzen @              frei         2 DM\nb- andere @ ..................................... .              2 DM          2 DM\n2 - erzeugt in anderen Ländern ®) ..................... .             2 DM          2 DM\nB - Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene\nfeste Brennstoffe:\n1 - erzeugt in den Mitgliedstaaten der EGKS:\na - gegen Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach nähe-\nrer Anordnung des Bundesministers der Finanzen @              frei         2 DM\nb-andere @ ..................................... .               2 DM          2 DM\n2 - erzeugt in anderen Ländern @                                      2 DM          2 DM\nAnmerkungen zu Tarifnr.27.01\n1. \\,Varen der Tarifnr. 27.01 zur Bebunkerung von Seeschiffen in den\nSeehäfen unter Zollsicherung                                          frei           frei\n2. ·waren der Tarifnr. 27.01 für die Abfallbehandlung in Lohnvered-\nlungsverkehren zur Herstellung von Koks (§ 60 des Zollgesetzes)       frei           frei\n3. ·waren der Tarifnr. 27.01, im Rahmen des nachstehenden Zoll-\nkontingents, gegen Vorlage eines Kontingentscheines                   frei           frei\nDas Zollkontingent beträgt für die Jahre 1959 und 1960 ins-\ngesamt 77 vom Hundert der nach dem Gewicht berechneten\nMenge, die im Durchschnitt der Jahre 1955, 1956, 1957 und 1958\nmit Ursprung in anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in das Bundes-\ngebiet eingeführt worden ist.\nDas Zollkontingent wird nach dem Ursprung der im Durch-\nschnitt der Jahre 1955, 1956, 1957 und 1958 eingeführten Menge\nin Länderkontingente unterteilt.\nAuf die Länderkontingente sind die Mengen anzurechnen, die\nin der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 1959 zum freien\nVerkehr abgefertigt worden sind.\nDie Bundesregierung kann, nachdem dem Bundesrat Gelegen-\nheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben worden\nist, mit Zustimmung des Bundestages durch Rechtsverordnung\ndas Zollkontingent in Absatz 2 dieser Anmerkung bis zu 20 vom\nHundert erhöhen, wenn dies aus gesamtwirtschaftlichen Gründen\ngeboten ist.","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1959                         1381\n§ 2                                    Nummern 1 bis 3 festgestellt worden sind.\nDie kleinste dieser Warenmengen bildet\nKontingentscheine nach Anmerkung 3 zu Tarif-\nden auf den einzelnen Antragsteller ent-\nnummer 27.01 des Deutschen Zolltarifs 1959 erteilt\nfallenden Anteil. Restmengen, die sich bei\ndas Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft nach Maß-\nder Aufteilung ergeben, sind auf die An-\ngabe der Vorschriften dieses Gesetzes solchen An-\nteile der Antragsteller in einem Verhält-\ntragstellern, die Waren der Tarifnr. 27.01 in den Jah-\nnis zu vert~ilen, das ihren nach Nummer 1\nren 1955, 1956, 1957 oder 1958 eingeführt haben\nfestgestellten Anteilen an dem um fünf\nund auf Grund rechtswirksam abgeschlossenrr Ein-\nvom Hundert verminderten Länderkontin-\nfuhrverträge während der Jahre 1959 oder 1960 ab-\ngent entspricht. Der hiernach auf den ein-\nzunehmen verpflichtet sind.\nzelnen Antragsteller entfallende Anteil\ndarf die nach Nummer 3 für ihn festge-\nstellte Warenmenge nicht überschreiten.\n§ 3\n5. Fünf vom Hundert eines Länderkontin-\n(1) Die nach Anmerkung 3 Abs. 2 und 3 zu Tarif-                gents sind auf Antragsteller zu verteilen,\nnummer 27.01 auf das Zollkontingent und auf die                   die die Voraussetzungen in § 2 ,erfüllen.\nLänderkontingente entfallenden Warenmengen so-                    Für die Verteilung gilt Nummer 4 Satz 3\nwie die nach Anmerkung 3 Abs. 4 auf die Länder-                   entsprechend.\nkontingente anzurechnenden Mengen stellt der                   6. Der auf den einzelnen Antragsteller nach\nBundesminister für Wirtschaft auf Grund der Einfuhr-              den Nummern 4 und 5 insgesamt entfal-\nmeldungen fest.\nlende Anteil an einem Länderkontingent\n(2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft                   darf die nach Nummer 2 für ihn festge-\nsetzt die Ante:ile an den einzelnen Länderkontingen-              stellte Warenmenge nicht übersteigen. Auf\nten für jeden Antragsteller auf Grund der für ihn                 den Antei.l des Antragstellers ist die\nnach den Nummern 1 bis 3 festgestellten Waren-                    Warenmenge, die er in der Zeit vom\nmengen mit Ursprung in dem betreffenden Land                      1. Januar bis 28. Februar 1959 eingeführt\nnach Maßgabe der Nummern 4 bis 6 fest.                            hat, insoweit anzurechnen, als hierdurch die\nfür ihn nach Nummer 5 festgestellte Waren-\n1. Es ist die Warenmenge zu ermitteln, die                 menge nicht gekürzt wird. Der Kontingent-\nder einzelne Antragsteller in den Jahren                schein ist für die danach verbleibende, auf\n1955, 1956, 1957 und 1958 eingeführt hat.               volle 1000 kg nach unten abgerundete\nUbersteigen die Warenmengen aller An-                   Warenmenge zu erteilen.\ntragsteller das um 5 vom Hundert ver-\nminderte Länderkontingent, so sind sie           (3) Werden infolge Nichtausnutzung von Kon-\nanteilig zu kürzen.                           ting•entscheinen oder aus anderen Gründen Rest-\n2. Es ist die Warenmenge zu ermitteln, die       mengen für eine Verteilung verfügbar, so sind sie\nder Antragsteller im Jahre 1959 bereits       nach Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft\neingeführt hat und auf Grund rechtswirk-      zu verteilen. Die Richtlinien können von den Vor-\nsamer Einfuhrverträge in den Jahren 1959      aussetzungen in Absatz 2 abweichen, um eine wirt-\nund 1960 noch abzunehmen verpflichtet         schaftlich sinnvolle Ausnutzung des Kontingents zu\nist. Sind in den Verträgen Lieferzeiten ver-  gewährleisten.\neinbart, die über die Jahre 1959 und 1960\nhinausgehen, ohne daß die Höhe der in\ndiesen Jahren abzunehmenden Menge vor                                    § 4\ndem 1. Januar 1959 schriftlich fostgelegt\nworden ist, so ist für die Bemessung der         (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nauf die Jahre 1959 und 1960 entfallenden      mächtigt, durch Rechtsverordnung Ausschlußfristen\nMenge das Verhältnis des gesamten Ver-        für die Einreichung von Anträgen auf Erteilung von\ntragszeitraums zum Zeitraum von zwei          Kontingentscheinen festzusetzen und Vorschriften\nJahren maßgebend.                             darüber zu e.rlassen, welche Angaben in den An-\nträgen zu machen und welche Unterlagen ihnen bei-\n3. Es ist die Warenmenge zu ermitteln, die       zufügen sind.\nder Antragsteller während des Jahres 1959\nauf Grund von Kaufverträgen, die vor dem         (2) Wer glaubhaft macht, daß er die Antragsfrist\n1. Januar 1959 abgeschlossen worden sind,     ohne Verschulden nicht einhalten konnte, kann bin-\nunmittelbar oder über den Handel an Ver-      nen einer Frist von zwei Wochen nach Behebung des\nbraucher im Bundesgebiet geliefert hat        Hindernisses beantragen, nach § 3 Abs. 3 berück-\nund während der Jahre 1959 und 1960           sichtigt zu werden.\nnoch zu liefern verpflichtet ist oder in die-\nsen Jahren selbst verbraucht und für die-\nsen Zweck noch vorgesehen hat. Nummer 2\nSatz 2 gilt entsprechend.                                                § 5\n4. Fünfundneunzig vom Hundert eines Län-            (1) Kontingentscheine dürfen von dem Berechtig-\nderkontingents sind auf Antragsteller zu      ten nicht anderen Personen oder Unternehmen zur\nverteilen, für die Warenmengen nach den       Ausnutzung überlassen werden.","1382                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n(2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft         bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-\nvermerkt im Kontingentschein, daß die für den Be-       licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nrechtigten nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 festgestellte Teil-    Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nmenge zur Belieferun.g anderer als in § 3 Abs. 2\nNr. 3 genannter Verbraucher verwendet werden\ndarf. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtsdlaft\nstellt für di,e übrige Kontingentsmenge im Kontin-\n§ 8\ngentschein fest, welche Warenmengen anteilig auf\ndie Erfüllung solcher Lieferverträge entfallen, die        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nder Erteilung der Kontingentscheine nach § 3 Abs. 2\nNr. 3 zugrunde gelegt worden sind, und setzt die                1. unrichtige  oder unvollständ.ige Angaben\neinzelnen Verbraucher hiervon in Kenntnis. Der                     tatsächlicher Art macht oder benutzt, um\nEinführer und die beim Verkauf an die Verbraucher                  für sich oder einen anderen einen Kon-\neingesdlalteten Händler dürfen zollfrei eingeführte                tingentschein zu erschleichen,\nWare nur entsprechend den Feststellungen im Kon-\ntingentschein verwenden.                                       2. entgegen § 5 Abs. 1 Kontingentscheine\nanderen Personen oder Unternehmen zur\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Kontingentscheine, die              Ausnutzung überläßt oder einen ihm nicht\nfür den Selbstverbrauch nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 oder                 zustehenden Kontingentschein für sich\nausschließlich nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 oder nach § 3                 ausnutzt,\nAbs. 3 erteilt werden.                                         3. zollfrei eingeführte Waren entgegen § 5\nAbs. 2 Satz 3 verwendet,\n(4) Wird ein Kontingentschein nicht oder nicht\nvollständig aus-genutzt, so hat ihn der Einführnr              4. entgegen § 5 Abs. 4 Kontingentscheine\nbinnen drei Tagen nach Eintritt der Umstände, die                  nicht binnen drei Tagen nach Eintritt von\neiner Ausnutzung entgegenstehen, dem Bundesamt                     Umständen, die einer Ausnutzung des\nfür gewerbliche Wirtschaft zurückzugeben. Der Kon-                 Scheines entgegenstehen, an das Bundes-\ntingentschein wird für die Restmenge gültig gestellt               amt für gewerbliche Wirtschaft zurück-\noder, wenn in den Jahren 1959 und 1960 keine Ein-                  gibt oder\nfuhr mehr vorgesehen oder zulässig ist, eingezogen.\n5. entgegen § 7 eine Auskunft nicht, unrichtig,\nunvollständig oder nicht fristgernäß erteilt,\ndie gesdläftlichen Unterlagen nicht, unvoll-\n§ 6                                      ständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder\ndie Duldung von Prüfungen verweigert.\nDer Bundesminister der Finanzen oder die von\nihm beauftragten Zollstellen können auf Antrag          Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nZoll und anteili.ge Ausgleichsteuer für Waren der       bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nTarifnr. 27.01, die nach dem 28. Februar 1959 zum       werden.\nfreien Verkehr oder zu einem Zollvormerkverkehr\nabgefertigt worden sind, erstatten oder erlassen, so-      (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des\nweit der Antrag unter Vorlage eine,s Kontingent-        Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun-\nscheines binnen drei Monaten nach Inkrafttreten         desamt für gewerbliche Wirtschaft. Uber die Ab-\ndieses Gesetzes gestellt wird.                          änderung und Aufhebung eines redltskräftigen, ge-\nrichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66\nAbs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)\nentscheidet der Bundesminister für Wirtschaft.\n§ 7\n(1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nkann Auskunft verlangen, soweit dies erforderlich\nist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der zu                                   § 9\nseiner Durchführung erlassenen Vorschriften zu\nIn § 4 der Vierten Verordnung zur Änderung des\nüberwachen. Zu diesem Zweck kann ·es Prüfungen\nDeutsdlen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll) vorn 11. Fe-\nbeim Auskunftpflidltigen vornehmen und verlangen,\nbruar 1959 wird das Datum 16. Februar 1959\" ge-\n11\ndaß ihm die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt\nändert in 1. März 1959\".\nII\nwerden. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grund-\ngesetzes wird insoweit eingeschränkt.\n(2) Auskunftpflichtig ist, wer unmittelbar oder\nmittelbar an deir Einfuhr oder an der Weiterlieferung                              § 10\nvon Waren der Tarifnr. 27.01 teilnimmt oder solche\nWaren verbraucht.                                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des§ 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-      vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\ntete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-        Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\ngern, der·en Beantwortung ihn selbst oder einen der     dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nin § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung      Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsoesetzes.","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1959                       1383\n§ 11                          Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs\n(1) Die zolltariflichen Vorschriften dieses Gesetzes  1959 (Kohlenzoll) vom 11. Februar 1959 außer Kraft.\ntreten mit Wirkung vom 1. März 1959 in Kraft. Im\nübrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner            (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezem-\nVerkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Vierte       ber 1960 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Dezember 1959.\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}