{"id":"bgbl2-1959-50-1","kind":"bgbl2","year":1959,"number":50,"date":"1959-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland","law_date":"1959-11-20T00:00:00Z","page":1377,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1377\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1959                 Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1959                                                                                            Nr. 50\nTag                                                   Inhalt:                                                                                         Seite\n20. 11. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Geltendmachung von\nUnterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1377\n23. 11. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln\nim Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schieds-\nsprüche (Inkrafttreten für Jugoslawien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1379\n3. 12. 59 Gesetz über das Zollkontingent fiir feste Brennstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1380\n27. 11. 59 Berichtigung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1958 über das Inkrafttreten der Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1384\nBekanntmachung über das Inkrafttreten\ndes Ubereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland.\nVom 20. November 1959.\nGemäß Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1959 zu dem\nUbereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unter-\nhaltsansprüchen im Ausland {Bundesgesetzbl. 1959 II S. 149) wird hier-\nmit bekanntgemacht, daß das Ubereinkommen nach seinem Artikel 14\nAbs. 2 für\ndie Bundesrepublik Deutschland                                               am 19. August 1959\nin Kraft getreten ist. Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 20. Juli\n1959 bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York\nhinterlegt worden.\nAls Ubermittlungsstellen gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Ubereinkom-\nmens sind bestimmt worden\nin dem Land Baden-Württemberg:\nDas Justizministerium des Landes Baden-Württemberg in Stuttgart;\nin dem Freistaat Bayern:\nDas Bayerische Staatsministerium der Justiz in München;\nin dem Land Berlin:\nDer Senator für Justiz in Berlin-Schöneberg;\nin der Freien Hansestadt Bremen:\nDer Senator für Justiz und Verfassung in Bremen;\nin der Freien und Hansestadt Hamburg:\nDer Senat der Freien und Hansestadt Hamburg\n- Landesjustizverwaltung - in Hamburg;\nin dem Land Hessen:\nDer Hessische Minister der Justiz in Wiesbaden;\nin dem Land Niedersachsen:\nDer Niedersächsische Minister der Justiz in Hannover;\nin dem Land Nord.rhein-Westfalen:\nDer Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf;\nin dem Land Rheinland-Pfalz:\nDas Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz in Mainz;","1378                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nim Saarland:\nDer Minister der Justiz in Saarbrücken;\nin dem Land Schleswig-Holstein:\nDer Justizminister des Landes Schleswig-Holstein in Kiel.\nDas Obereinkommen ist nach seinem Artikel 14 ferner in Kraft\ngetreten für\nCeylon                                              am 6. September 1958,\nRepublik China                                      am          25. Juli 1957,\nDänemark                                            am          22. Juli 1959,\nGuatemala                                           am          25. Mai 1957,\nHaiti                                               am        14. März 1958,\nIsrael                                              am          25. Mai 1957\nmit folgendem Vorbehalt:\n(Ubersetzung)\n\"Article 5. The Transmitting Agency shall transmit under      „Artikel 5. Die Ubermittlungsstelle übersendet gemäß\nparagraph 1 any order, final or provisional, and any         Absatz 1 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und\nother judicial act, obtained by the claimant for the         andere gerichtliche Titel, die der Berechtigte bei einem\npayment of maintenance in a competent tribunal of            zuständigen Gericht Israels wegen der Leistung von\nIsrael, and, where necessary and possible, the record        Unterhalt erwirkt hat, und falls notwendig und möglich,\nof the proceedings in which suc:h order was made.            die Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung er-\ngangen ist.\nArticle 10: Israel reserves the righ t:                      Artikel 10: Israel behält sich das Recht vor,\na) to take the necessary measures to prevent transfers       a) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die\nof funds under this article for purposes other than the     Oberweisung von Geldbeträgen auf Grund dieses\nbona fide payment of existing maintenance obliga-           Artikels für andere Zwecke als zur redlichen Erfül-\ntions:                                                      lung bestehender Unterhaltsverpflichtungen zu ver-\nhindern;\nb) to limit the amounts transferable persuant to this        b) die auf Grund dieses Artikels überweisbaren Beträge\nArticle, to amounts necessary for subsistence.\"             auf die für den Lebensunterhalt notwendigen Beträge\nzu begrenzen.\"\nItalien                                            am      27. August    1958,\nJugoslawien                                        am          28. Juni  1959,\nMarokko                                            am          25. Mai   1957,\nNorwegen                                           am 24. November       1957,\nPakistan                                           am      13. August    1959,\nSchweden                                           am     31. Oktober    1958\nmit folgendem Vorbehalt:\n(Ubersetzung)\n\"Article 1: Sweden reserves the right to reject, where       „Artikel 1: Schweden behält sich das Recht vor, falls die\nthe circumstances of the case under consideration appear     Umstände des Einzelfalles es notwendig erscheinen las-\nto make this necessary, any application for legal support    sen, ein Gesuch auf rechtliche Unterstützung bei der\naimed at the recovery of maintenance made by a person        Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches das von\nwho entered Sweden as a political refugee.                   einer Person gestellt wird, die als politischer Flüchtling\nnach Schweden gekommen ist, zurückzuweisen.\nArticle 9: Where the proceedings are pending in Sweden,      Artikel 9: Sind die Verfahren in Schweden anhängig, so\nthe exemptions in the payment of costs and the facilities    erhalten die Befreiungen von der Zahlung von Gebühren\nprovided in Article 9, paragraphs 1 and 2, shall be granted  und die Erleichterungen nach Artikel 9 Abs. 1 und 2 nur\nonly to nationals of or stateless persons resident in        Staatsangehörige eines anderen Vertragstaates oder\nanother State Party to this Convention or to any person      Staatenlose, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nwho would in any case enjoy such advantages under an         haben, oder Personen, die diese Vorteile ohnehin auf\nagreement concluded with the State of which he is a          Grund eines Abkommens mit dem Staat, dessen Staats-\nnational.\"                                                   angehörigkeit sie besitzen, genießen würden.\"\ndie Tschechoslowakei                                am 2. November 1958\nund Ungarn                                          am     22. August 1957.\nBonn, den 20. November 1959.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nKnappstein"]}