{"id":"bgbl2-1959-5-3","kind":"bgbl2","year":1959,"number":5,"date":"1959-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/5#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_5.pdf#page=3","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Waren der Listen A 1 und A 2 des Anhangs IV zum Euratom-Vertrag usw.)","law_date":"1959-02-20T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1959                 123\nDritte Verordnung\nzur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959\n(Waren der Listen A · 1 und A 2 des Anhangs IV\nzum Euratom-Vertrag usw.).\nVom 20. Februar 1959.\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nstaben b und c des Gesetzes zu den Verträgen\nvom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen\nAtomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 753) und\nauf Grund des § 49 Abs. 2 Nr. 3 des Zollgesetzes\nvom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in\nder Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften Zoll-\nänderungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1671)\nverordnet die Bundesregierung, nachdem dem\nBundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben\nworden ist, mit Zustimmung des Bundestages:\n§ 1\nDer Deutsche Zolltarif 1959 (Bundesgesetzbl.\n1958 II S. 751) wird mit Wirkung vom 1. Januar\n1959 wie folgt geändert:\n1. Die Tarifnr. 28.50 (Radioaktive chemische Elemente usw.) wird wie folgt geändert:\na) In Absatz D - 1 wird hinter den Worten „des Urans 233\" der Beistrich durch einen Strichpunkt\nersetzt;\nb) in Absatz D - 3 wird vor dem Wort „künstlich\" eingefügt „anderen\".\n2. In der Tarifnr. 28.51 (Isotope chemisch~r Elemente usw.) erhält der Absatz A folgende Fassung:\nA-Deuterium und seine Verbindungen (einschließlich schweres Was-\nser); deuteriumhaltige Mischungen und Lösungen, bei denen das\nzahlenmäßige Verhältnis der Deuteriumatome zu den Wasser-\nstoffatomen größer als 1 : 5000 ist:\n1 - bis 31. Dezember 1961      @                                   frei      frei\n2 - vom 1. Januar 1962 an      @                                   frei       10\n3. In der Tarifnr. 28.52 (Salze usw. des Thoriums, des Urans usw.) erhält der Absatz A folgende\nFassung:\nA - des Thoriums und des Urans, auch untereinander gemischt @          frei     frei\n4. In der Tarifnr. 78.06 (Andere Waren aus Blei) erhält der Absatz B folgende Fassung:\nB - Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung\nzum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe @ . . . . . . .      frei       12","124                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n5. In Abschnitt XVI (Maschinen usw.) ist in den Vorsduiften folgende Bestimmung anzufügen:\n9. Maschinen und Apparate, ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten be-\nstrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt und als\nsolche in einer der Tarifnummern dieses Abschnittes nicht ausdrück-\nlich genannt, gleichgültig, zu welcher der Tarifnummern der Kapitel 84\noder 85 sie gehören:                       ·\nbis 31. Dezember 1963     @                                        frei       7\nvom 1. Januar 1964 an     @                                        frei      11\n6. In der Tarifnr. 84.14 (Industrie- und Laboratoriumsöfen usw.) erhält der Absatz B (andere) fol-\ngende Fassung:\nB - andere:\n1 - ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrenn-\nstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Auf-\nbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung\nbestimmt:\na - bis 31. Dezember 1963 @                                       frei       7\nb - vom 1. Januar 1964 an @                                       frei      11\n2 - andere . . . . .                                                     7        7\n7. In der Tarifnr. 84.17 (Apparate usw., zum Behandeln von Stoffen usw.) erhält der Absatz C (andere)\nfolgende Fassung:\nC - andere:\n1 - Apparate zum Erzeugen von Waren der Tarifnr. 28.51 - A:\na - bis 31. Dezember 1963 @                                       frei     frei\nb - vom 1. Januar 1964 an @                                       frei      11\n2 - Apparate, ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter\nKernbrennstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder\nzum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wieder-\nverwendung bestimmt: .\na - bis 31. Dezember 1963    @                                    frei       7\nb - vom 1. Januar 1964 an @                                       frei      11\n3 - andere . . . . . . . . .                                             4        4\n8. Die Tarifnr. 84.18 (Zentrifugen usw.) erhält folgende Fassung:\n84.18   Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssig-\nkeiten oder Gasen:\nA-zum Trennen von Uran-Isotopen:\n1 - bis 31. Dezember 1963 @                                           frei     frei\n2 - vom 1. Januar 1964 an @                                           frei       5\nB - zum Erzeugen von Waren der Tarifnr. 28.51 -A:\n1 - bis 31. Dezember 1963 @                                           frei     frei\n2 - vom 1. Januar 1964 an @       .                                   frei      11\nC - ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrenn-\nstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufberei-\nten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung be-\nstimmt:\n1 - bis 31. Dezember 1963 Q!i                                         frei       7\n2 - vom 1. Januar 1964 an~                                            frei      11","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1959                125\nD- andere:\n1 - Zentrifugen:\na - elektrische Wäscheschleudern für den Haushalt                 7       7\nb - andere Wäscheschleudern; Milchentrahmer                       4       4\nc - Zentrifugen (Extraktionsmaschinen) mit liegender Voll-\nmanteltrommel (Trommeldurchmesser von 90 cm bis\n135 cm, Trommellänge von 110 cm bis 145 cm), je zwei\nFlüssigkeitszu- und -ableitungen und einem Stückgewicht\nvon 8500 kg bis 12 000 kg .                                frei     frei\nd - andere Zentrifugen                                            6       6\n2 - Apparate     zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten\noder Gasen:\na - Filter für Kolbenverbrennungsmotoren     . . . . . . . . .   10      10\nb - andere Filter und Apparate zum Reinigen von Flüssig-\nkeiten oder Gasen:\n1 - Luft- und Gasfilter; Filterpressen .                      4       4\n2 - andere .                                                  6       6\n9.  In der Tarifnr. 84.22 (Maschinen usw. zum Heben usw.) erhält der Absatz B - 2 (andere) folgende\nFassung:\n2 - andere:\na - ferngesteuerte mechanische Greifer, ortsfest oder beweg-\nlich, jedoch nicht mit der Hand führbar, ihrer Beschaffen-\nheit nach zum Handhaben hochradioaktiver Stoffe be-\nstimmt @                                                    frei      8\nb - andere                                                        4       4\n10. In der Tarifnr. 84.44 (Walzwerke usw.) erhält der Absatz B (andere Waren) folgende Fassung:\nB - andere Waren:\n1 - Walzwerke, ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten be-\nstrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt:\na - bis 31. Dezember 1963    @                                 frei       7\nb - vom 1. Januar 1964 an    @                                 frei      11\n2 - andere Waren                                                      7       7\n11. Die Tarifnr. 84.45 (Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen usw.) erhält folgende Fassung:\n84.45    Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hart-\nmetallen, ausgenommen Maschinen der Tarifnm. 84.49 und 84.50:\nA- ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kern-\nbrennstoffe zur Wiederverwendung (z. B. Ummanteln, Entfernen\nder Ummantelung, Verformen) bestimmt:\n1 - bis 31. Dezember 1963 @                                        frei     frei\n2 - vom 1. Januar 1964 an@                                         frei     frei\nB - andere:\n1 - Klischeebearbeitungsmaschinen; Ziehmaschinen und Zieh-\nbänke für Rohre, Stangen, Profile sowie Rohrstoßbänke;\nKratzenherstellungsmaschinen und Kratzenanspitzmaschinen          4       4\n2 - andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     frei     frei","126                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n12. In der Tarifnr. 84.59 (Maschinen usw., in Kapitel 84 anderweit weder genannt usw.) erhalten die\nAbsätze C (Kernreaktoren usw.) und D (andere) folgende Fassung:\nC - Kernreaktoren:\n1 - bis 31. Dezember 1961 @                                            frei      frei\n2 - vorn 1. Januar 1962 an@                                            frei       10\nD- andere:\n1 - zum Erzeugen von Waren der Tarifnr. 28.51 - A:\na - bis 31. Dezember 1963 @                                      frei      frei\nb - vorn 1. Januar 1964 an @                                     frei       11\n2 - ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kern-\nbrennstoffe für die Wiederverwendung (z. B. Sintern von\nradioaktiven Metalloxyden, Urnrnanteln) bestimmt:\na - bis 31. Dezember 1963 @                                      frei         7\nb - vorn 1. Januar 1964 an @                                     frei       11\n3 - andere . . . . . . . . .                                            4         4\nA n m e r k u n g z u T a r i f n r. 84.59 - C\nDie Bezeichnung „Kernreaktoren\" umfaßt sämtliche von einem biologi-\nschen Schild umgebenen Geräte und Vorrichtungen, gegebenenfalls ein-\nschließlich des Schildes selbst, sowie die Vorrichtungen, die mit den\nTeilen innerhalb des Schildes ein Ganzes bilden (insbesondere Regulier-\nstäbe und deren Lenkungs- und Steuerungsvorrichtungen, insoweit diese\nmit den Regulierstäben oder mit anderen Teilen innerhalb des Schildes\nein Ganzes bilden).\n13. In der Tarifnr. 85.11 (Elektrische Industrie- und Laboratoriurnsöfen usw.) erhält der Absatz A (In-\ndustrie- und Laboratoriurnsöfen usw.) folgende Fassung:\nA-lndustrie- und Laboratoriurnsöfen, einschließlich Einrichtungen\nzum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektri-\nscher Erwärmung:\n1 - ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrenn-\nstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Auf-\nbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung\nbestimmt:\na - bis 31. Dezember 1963 @                                      frei        7\nb - vorn 1. Januar 1964 an @                                     frei       11\n2 - andere:\na - Backöfen, auch ausgemauert; Einrichtungen zum Warm-\nbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektri-\nscher Erwärmung                                                4         4\nb - andere                                                         6          6\n14. In der Tarifnr. 85.22 (Elektrische Maschinen usw.) wird der Absatz B (andere) durch folgende\nBestimmung ersetzt:\nB - zum Erzeugen von Waren der Tarifnr. 28.51 - A:\n1 - bis 31. Dezember 1963 @                                           frei      frei\n2 - vorn 1. Januar 1964 an@                                          frei       11\nC - ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrenn-\nstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten\nbestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt:\n1 - bis 31. Dezember 1963 @                                          frei        7\n2 - vorn 1. Januar 1964 an @                                         frei       p\nD - andere                                                                  7          7","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1959                         127\n15. In der Tarifnr. 86.07 (Schienengebundene Güterwagen) erhält der Absatz A folgende Fassung:\nA- ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker\nRadioaktivität bestimmt @ . . . . . . . . . . . . .                       frei        10\n16. Die Tarifnr. 86.08 (Warenbehälter usw.) erhält folgende Fassung:\n86.08    Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel jeder Art:\nA - mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung zum Beförd~rn radio-\naktiver Stoffe @                                                          frei        10\nB - andere                                                                      6          6\n17. In der Tarifnr. 87.02 (Kraftwagen usw.) erhält der Absatz B - 1 folgende Fassung:\n1 - ihrer Beschaffenheit nadi zum Befördern von Waren mit star-\nker Radioaktivität bestimmt @ . . . . . . . . . . . . . .             frei        10\n18. In der Tarifnr. 87.07 (Kraftkarren usw.) erhalten die Absätze A (Stapler) und B (andere Kraftkarren)\nfolgende Fassung:\nA -Stapler:\n1 - ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit star-\nker Radioaktivität bestimmt @                                         frei        10\n2 - andere                                                                  4          4\nB - andere Kraftkarren:\n1 - ihrer Beschaffenheit nadi zum Befördern von Waren mit star-\nker Radioaktivität bestimmt @                                         frei        10\n2 - andere                                                                  6          6\n19. In der Tarifnr. 87.14 (Andere Fahrzeuge usw.) erhalten die Absätze A und B folgende Fassung:\nA -ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker\nRadioaktivität bestimmt @ . . . . . . . . . . . . . . . . .               frei        10\nB - andere:\n1 - Handtransportkarren; gummibereifte Adcerwagen                           4          4\n2 - andere Fahrzeuge und Anhänger      . . . . . . . .                       6         6\n§ 2                         28.57 -A- 1       (Lithiumhydrid),\nIn den nachstehend aufgeführten Tarifstellen des     29.01 - C - 3     (Diphenyl),\nDeutschen Zolltarifs 1959 wird in der Spalte            29.01 - C - 4     (Triphenyl),\n,, Warenbezeichnung\" jeweils das Zeichen @\nmit Wirkung vom 1. Januar 1959 gestrichen:              38.01 - A         (künstlidl.er Graphit in Form von\nBlöcken usw.),\n25.32 - B - 1       (Lithiumerze usw.),                 39.07 - A         (Schutzanzüge usw.),\n28.05 -A            (Kalzium nuklearer Qualität),       40.13 - B - 1     (Schutzanzüge usw.},\n28.05 - C           (Lithium nuklearer Qualität),       61.02 - B         (Schutzanzüge usw.),\n28.13 - D - 1       (Flußsäure, wasserfrei),            69.02 - B - 1     (Feuerfeste Steine usw., aus\n28.14-B             (Bor-, Brom- und Chlortrifluorid),                      Berylliumoxyd usw.),\n28.28 - B - 1       (Berylliumoxyd nuklearer Quali-     69.03 - B - 1     (Andere feuerfeste Waren usw.,\ntät),                                                 aus Berylliumoxyd usw.),\n28.28 - E           (Lithiumhydroxyd),                  70.06 - A         (Strahlenschutz-Spiegelglas),\n28.29 - B           (Lithiumfluorid),                   70.07 - A         (Strahlenschutz-Spiegelglas),\n28.30 -A- 2         (Lithiumchlorid),                   70.08 - A         (vorgespanntes Einschichten-\n28.42 - A - 3       (Lithiumkarbonat),                                      Sicherheitsglas usw., aus Strah-\nlenschutzglas),\n28.51 - B - 1      (künstlich getrennte stabile\nIsotope),\n.\n76.01 - A - 1     (Rohaluminium),"]}