{"id":"bgbl2-1959-5-1","kind":"bgbl2","year":1959,"number":5,"date":"1959-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (Inkrafttreten für Argentinien und Thailand)","law_date":"1959-02-02T00:00:00Z","page":121,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["121\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1959                 Ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1959                                                                                                                  Nr. 5\nTag                                                                       Inhalt:                                                                                          Seite\n2. 2. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden\n(Inkrafttreten für Argentinien und Thailand) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                121\n20. 2. 59 Erste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Malzzoll) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            122\n20. 2, 59 Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Waren der Listen A 1 und\nA.2 des Anhangs IV zum Euratom-Vertrag usw.).........................................                                                                               123\n2. 2. 59 Bekanntmachung über das Vierte Verlängerungsprotokoll zum Protokoll von 1954 über die\nnadi Ablauf des Deutsdien Kreditabkommens von 1952 verbleibenden kurzfristigen deutschen\nSchulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  128\nBekanntmadmng über den Geltungsbereich\ndes Abkommens über deutsche Auslandsschulden\n(Inkrafttreten für Argentinien und Thailand).\nVom 2. Februar 1959.\nDas Abkommen vom 27. Februar 1953 über deut-\nsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331)\nist gemäß seinem Artikel 36 Abs. 2 für\nThailand                                               am 20. Dezember 1958\nArgentinien                                             am 30. Dezember 1958\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 2. September 1958 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 336).\nBonn, den 2. Februar 1959.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nKnappste in"]}