{"id":"bgbl2-1959-49-1","kind":"bgbl2","year":1959,"number":49,"date":"1959-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Statut des Kontrollausschusses","law_date":"1959-05-15T00:00:00Z","page":1305,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1305\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1959                Ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 1959                                                                                  Nr.49\nTag                                               Inhalt:                                                                                   Seite\nVeröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Nachrichtlicher Abdruck):\n15. 5. 59 Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Atom-\ngemeinschaft - Statut des Kontrollausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1305\n5. 5. 59 Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Haushaltsplan der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft für das Haushaltsjahr 1959 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1308\nBekanntmachung.\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der\nEuropäischen Atomgemeinschaft haben am 15. Mai 1959 des Statut des\nKontrollausschusses beschlossen.\nDas Statut, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Aus-\ngabe in deutscher Sprache) Nr. 46 vom 17. August 1959 S. 861 veröffent-\nlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.","1306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNachrichtlicher Abdruck\nEUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT\nDER RAT\nEUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT\nDER RAT\nStatut des Kontrollausschusses\nDER RAT DER EUROPAISCHEN WIRTSCHAFTS-                                             Artikel 3\nGEMEINSCHAFT UND\nDie Rechnungsprüfer werden von den Räten einstimmig\nDER RAT DER EUROPA.ISCHEN ATOM GEMEINSCHAFT,                 auf fünf Jahre bestellt.\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-             Die Räte bestellen für den gleichen Zeitraum einstim-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Arti-     mig einen der Rechnungsprüfer zum Vorsitzenden des\nkel 206,                                                     Kontrollausschusses.\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-\npäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 180,                              Artikel 4\nDie Rechnungsprüfer dürfen bei der Erfüllung ihrer\ngestützt auf Artikel 15 des Protokolls über die Vor-      Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer\nrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschafts-         anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.\ngemeinsd1aft,\nSie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit dem\ngPstützt auf den Vorschlag der Kommission der             Wesen ihrer Tütigkeit unvereinbar ist.\nEuropJischen \\Virtschaftsgemeinschaft zur Anwendung\ndes Artikels 15 dieses Protokolls,\ngestützt auf Artikel 15 des Protokolls über die Vorrechte                          Artikel 5\nund Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft,             Das Amt eines Rechnungsprüfers ist mit jeder anderen\nTätigkeit im Dienste der Gemeinschaften unvereinbar.\ngestützt auf den Vorschlag der Kommission der Euro-\npäischen Atomgemeinschaft zur Anwendung des Arti-              Die Rechnungsprüfer übernehmen bei der Aufnahme\nkels 15 dieses Protokolls,                                   ihrer Tätigkeit die feierliche Verpflichtung, während der\nAusübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich\nBESCHLIESSEN:\naus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbe-\nsondere die Pflicht, in bezug auf die Annahme gewisser\nArtikel 1                           Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend\nzu sein.\nDie in Artikel 206 des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in Artikel 180\nArtikel 6\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Atom-\ngemeinschaft festgelegten Befugnisse werden von einem          Das Amt eines Rechnungsprüfers endet, wenn er bei\neinzigen Kontrollausschuß ausgeübt. Er erfüllt seine Auf-    Ablauf der Amtszeit nicht wiederernannt wird. Es endet\ngaben in voller Unabhängigkeit und unter eigener Ver-        ferner bei Tod oder Rücktritt.\nantwortung zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften.\nBei Rücktritt eines Rechnungsprüfers ist das Rücktritts-\nDer Kontrollausschuß tritt in regelmäßigen Zeitabstän-    schreiben an den Vorsitzenden des Kontrollauss~usses\nden, zumindest alle zwei Monate, zusammen.                   zur Weiterleitung an die Präsidenten der Räte zu richten.\nMit der Benachrichtigung der letzteren wird der Sitz frei.\nArtikel 2                             Endet das Amt des Rechnungsprüfers vor dem Zeit-\npunkt des normalen Ablaufs seines Mandats, so wird er\nDer Kontrollausschuß besteht aus sechs Rechnungs-         für die restliche verbleibende Amtszeit ersetzt. Die Räte\nprüfern; sie sind unter Personen auszuwählen, die in der     können einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen\nRegel Beamte oder Bedienstete einer juristischen Person      Nachfolger nicht zu ernennen.\ndes nationalen oder des internationalen öffentlichen\nRechts sein sollen. Sie müssen volle Gewähr für ihre\nUnabhängigkeit bieten und im Rechnungs- und Finanz-                                   Artikel 7\nwesen sowie in der Wirtschaftsführung oder im öffent-\nlichen Rechnungsprüfungswesen von anerkannt hervor-            Ein Rechnungsprüfer, der die Voraussetzungen für die\nragender Befähigung sein.                                    Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine\nschwere Verfehlung begangen hat, insbesondere einer\nNur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mit-      der in Artikel 5 festgelegten Verpflichtungen nicht nach-\nglieder des Kontrollausschusses sein.                       gekommen ist, kann auf Antrag der Räte oder des","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 19~9                             1307\nKontrollausschusses vom Gerichtshof seines Amtes ent-                            Artikel 9\nhoben werden. Im Falle einer solc:hen Verfehlung kann\nDer Kontrollausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.\ner ferner in dem gleichen Verfahren seines Anspruc:hs\nauf etwaiges Ruhegehalt oder auf sonstige an dessen\nStelle gewährte Vergünstigungen für verlustig erklärt                            Artikel 10\nwerden.\nAuf Vorschlag des Kontrollausschusses und im Ein-\nAuf Antrag der Räte oder des Kontrollausschusses       vernehmen mit ihm ernennen die Räte das der Aufsicht\nkann der Gerichtshof den Rechnungsprüfer vorläufig von    des Ausschusses unterstehende ausführende Personal.\nseinen Dienstpflic:hten entbinden.\nDas Personal des Kontrollausschusses darf keine andere\nEndet das Amt des Rechnungsprüfers vor dem Zeitpunkt   entgeltliche oder unentgeltliche Erwerbstätigkeit aus-\ndes normalen Ablaufs seines Mandats, so wird er für die   üben, es sei denn, daß der Kontrollausschuß hierfür eine\nrestliche verbleibende Amtszeit ersetzt. Die Räte können  Ausnahmegenehmigung erteilt.\neinstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger\nnicht zu ernennen.                                           Soweit die Räte keine abweichende Bestimmung treffen,\nfinden die Vorschriften des Statuts der Beamten sowie\nArtikel 8                         die allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die\nWährend der Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit sind       sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften auf dieses\ndie Artikel 11 bis 14 und 17 der Protokolle über die Vor- Personal Anwendung.\nrec:hte und Befreiungen der Europäischen Wirtschafts-        Zur Ausführung bestimmter ·Kontrollaufgaben von be-\ngemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft        sonderer Art und von begrenzter Dauer kann der\nauf die Rechnungsprüfer anwendbar.                        Kontrollausschuß Sachverständige heranziehen.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 15. Mai 1959.\nIm Namen des Rates der                                    Im Namen des Rates der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft                        Europäischen Atomgemeinsd1aft\nDer Präsident                                            Der Präsident\nCouve de Murville                                         Couve de Murville"]}