{"id":"bgbl2-1959-48-1","kind":"bgbl2","year":1959,"number":48,"date":"1959-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zum Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern","law_date":"1959-11-26T00:00:00Z","page":1269,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1269\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1959               Ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 1959                                                                                                                    Nr. 48\nTag                                                                        lnh alt:                                                                                         Seite\n26. 11. 59 Gesetz zum Abkommen vom 23. August 1958 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und\ndem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und Ober gegen-\nselUge Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom\nVermögen 10wle der Gewerbesteuern und der Grundsteuern • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1269\n26. 11. 59 Gesetz zum Abkommen vom 18. November 1958 zwlsdlen der Bundesrepublik Deutsdlland\nund dem Könlgreidl Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegen-\nselUge Amts- und Redltshllfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom\nVermögen sowie der Gewerbesteuer • • . . . . • • . . . . • • • • • • . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1280\n20. 10. 59 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages Buenos\nAires 1952 • . . . . . . . • • • • . . . . . . . . . . . • . . • . • . . . . . . . • • • • • • . . • • • • • • • • • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1297\n13. 11. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zu dem Handelsabkommen\nzwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Spanien vom 7. Mai 1926 . . . . . . . . . .                                                                       1304\n.         Gesetz zum Abkommen vom 23. August 1958\nzwlsdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und dem Großherzogtum Luxemburg\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und flber gegenseitige Amts- und\nRedltshlHe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nsowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern.\nVom 26. November 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                             men nebst Schlußprotokoll wird nachstehend veröf-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                     fentlicht.\nArtikel 2\nArtikel l                                                                Dieses Gesetz gilt audl im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nDem in Luxemburg am 23. August 1958 unter-                                               stellt.\nzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Großherzogtum Luxemburg                                                                                           Artikel 3\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und iiber                                                (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\ngegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Ge-                                             kündung in Kraft.\nbiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-                                                    (2) Der Tag, an dem das Abkommen einschließ-\nmögen sowie der Gewerbesteuern und der Grund-                                              lich des SchluBprotokolls zu diesem Abkommen\nsteuern einsdllieBlidl des SchluBprotokolls zu                                             nach Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens in Kraft\ndiesem Abkommen·. wird zugestimmt. Das Abkom-                                              tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. November 1959.\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchiffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano","1270                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und dem Großherzogtum Luxemburg\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und\nRechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nsowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern\nDER PRÄSIDENT                           (4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten wer-\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                      den sidl über die Einführung neuer Steuern, wesentliche\nÄnderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern,\nund\ndie von diesem Abkommen betroffen werden, unterrid1-\nIHRE KONIGLICHE HOHEIT                      ten.\nDIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG\nArtikel 2\nSIND, von dem Wunsche geleitet. auf dem Gebiete der           (l) Soweit sidl aus dem Zusammenhang nichts anderes\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der              ergibt, bedeuten für die Zwecke dieses Abkommens:\nGewerbesteuern und der Grundsteuern Doppelbesteue-\nrungen zu vermeiden und Grundsätze über gegenseitige                1. der Begriff .Person• sowohl iiatürliche als auch\nAmts- und Rechtshilfe aufzustellen, übereingekommen,                   juristische Personen; Personenvereinigungen und\ndas nachstehende Abkommen abzuschließen. Zu · diesem                   Vermögensmassen, die als solche der Besteue-\nZwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt:                              rung wie eine juristische Pers~m unterliegen,\ngelten als juristische Personen;\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:                2. der Begriff .Betriebstätte• eine feste Geschäfls-\nHerrn Karl Graf von Spreti,                            einridltung, in der die Tätigkeit des Unterneh-\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland                    mens ganz oder teilweise ausgeübt wird:\nln Luxemburg,\na) Als Betrlebstätten gelten insbesondere:\nIhre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg:                     aa) ein Ort der Leitung,\nHerrn Joseph Be c h,                                 bb) eine Zweigniederlassung,\nMinister der Auswärtigen Angelegenheiten,                         cc) eine Geschäftsstelle,\nund                                         dd) eine Fabrikationsstätte,\nHerrn Pierre Werner,                                  ee) eine Werkstätte,\nMinister der Finanzen,\nff) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form                         andere Stille der Ausbeutung von Boden-\nbefundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:                              schätzen,\ngg) eine Bauausführung oder Montage, deren\nArtikel 1                                            Dauer sechs Monate überschreitet.\n(1) Dieses Abkommen gilt filr Steuern, die nach der                 b) Als Betriebstitten gelten nicht:\nGesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten unmittel-                     aa) die Benutzung von Einrichtungen aus-\nbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder als Ge-                                sdllie&Udi zur Lagerung, Ausstellung oder\nwerbesteuern oder Grundsteuem filr die Vertragstaaten,                          Auslieferung TOD dem Unternehmen ge-\ndie Linder, die Gemeinden oder GemelndeTerbande                                 h6renden Gittern oder Waren,\n(auch In Form von Zuschlägen) erhoben werden.                              bb) du Unterhalten eines Bestandes von dem\n(2) Steuern Im Sinne     di. . . Abkommens sind:                             Unternehmen gehörenden Gütem oder\nWaren auachlleJUidl zur Lagerung, Aus-\nl. in  der Bundesrepublik Deutschland:                                  stellung oder Auslieferung,\na}  die Einkommensteuer,                                        cc) du Unterhalten eines Bestandes TOD dem\nb}   die Körperschaltsteuer,                                         Unternehmen gehörenden Gütern oder\nc}   die Abgabe Notopfer Berlin.                                     Waren ausschließlich zur Bearbeitung\nd}   die Vermögensteuer,                                             oder Verarbeitung durch .ein anderes\nUnternehmen,\ne}   die Gewerbesteuer,\ndd) das Unterhalten einer festen Geschif ts-\nf) die Grundsteuer1                                                 einrldltung ausschließlich zum Einkauf\n2. Im Großherzogtum Luxemburg:                                          von Gütern oder Waren oder zur Be-\na} · die Einkommensteuer,                                            schaffung vdn Informationen · für das\nUnternehmen,\nb) die Körpersdlaftsteuer,\nee) das Unterhalten einer festen Geschäfts-\nc) die besondere Steuer von Tantiemen,\neinridltung ausschließlich zur Werbung,\nd) die Vermögensteuer,                                               zur Erteilung von Auskünften, zur wis-\ne) die Gewerbesteuer,                                                senschaftlidlen Forschung oder zur Aus-\nf) die Grundsteuer.                                                 übung lhnlidler Titlgkeiten, die für das\nUnternehmen vorbereitender Art sind\n(3) Das Abkommen ist auf Jede andere ihrem Wesen                            oder eine Hilfstätigkeit darstellen.\nnach gleidle oder ihnlldle Steuer anzuwenden, die nadl\nseiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten ein-                 c) Eine Person, die in einem der Vertragstaaten\ngeführt wird.                            ·                                für ein Unternehmen des anderen Staates","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1959                               1271\ntätig ist - mit Ausnahme eines unabhängi-     wenn er sid:J. dort unter Umständen aufhält, die erkennen\ngen Vertreters im Sinne des Buchstabens d -   lassen, daß er in diesem Staate nicht nur vorübergehend\ngilt als eine in dem erstgenannten Staate     verweilt.\nbelegene Betriebstätte, wenn sie eine Voll-       (3) Hat eine natürliche Person nach den vorhergehen-\nmacht besitzt, im Namen des Unternehmens       den Absätzen ihren Wohnsitz in beiden Vertragstaaten,\nin diesem Staate Verträge abzuschließen, und   so hat sie ihren Wohnsitz im Sinne der Artikel 4 bis 19\ndiese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es     dieses Abkommens in dem Vertragstaate, zu dem die\nsei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den     stärkeren persönlichen und wirtschaftlid1en Beziehungen\nEinkauf von Gütern oder Waren für das          bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) Läßt sich\nUnternehmen beschränkt.                        der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht feststellen,\nd) Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten        werden die zuständigen Behörden der Vertragstaaten\nwird nicht schon deshalb so behandelt, als     sich nach Artikel 26 verständigen.\nhabe es eine Betriebstätte in dem anderen         (4) Eine natürliche Person, die an Land weder eine\nStaate, weil es dort Geschäftsbeziehungen     Wohnung unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen\ndurch einen Makler, einen Kommissionär oder   noch den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Ab-\neinen anderen unabhängigen Vertreter unter-    satzes 2 hat, sondern sich gewöhnlich an Bord eines zu\nhält sofern diese Person im Rahmen ihrer      einem Unternehmen gehörenden .Schiffes aufhält, hat\nord~ntlidlen Geschäftstätigkeit handelt.       ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem\ne) Die Tatsache, daß eine Gesellschaft mit Wohn-   Vertragstaat, in dem sich der Ort der Leitung des Unter-\nsitz in einem der Vertragstaaten eine Gesell- nehmens befindet.\nschaft beherrsdlt oder von einer Gesellschaft     (5) Eine juristische Person hat ihren Wohnsitz im Sinne\nbeherrsdlt wird, die in dem anderen Staat     dieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sich der\nihren Wohnsitz hat oder dort (entweder über   Ort ihrer Leitung befindet: Hat sie in keinem der Ver-\neine Betriebstätte oder in anderer Weise)     tragstaaten den Ort ihrer Leitung, so ist der Ort ihres\nGeschäftsbeziehungen unterhält, macht für      Sitzes maßgebend.\nsidl allein die eine der beiden Gesellsdlaften\nnicht zur Betriebstätte der anderen Gesell-       (6) Ort der Leitung im Sinne dieses Abkommens ist\nschaft.                                        der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der gesdiäf tlichen\nOberleitung befindet. Befindet sich der Ort der Leitung\n3. der Begriff .zuständige Behörde• in der Bundes-    eines Schiffahrtunternehmens an Bord eines Schiffes, so\nrepublik Deutschland · den Bundesminister der      gilt als Ort der Leitung im Sinne dieses Abkommens der\nFinanzen, im Großherzogtum Luxemburg den           Ort des Heimathafens des Schiff es.\nMinister der Finanzen oder seinen bevollmäch-\ntigten Vertreter;\nArtikel 4\n4. der Begriff .Staatsangehörige•\n(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der\na) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:    Vertragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen\nalle Deutschen im Sinne des Artikels 116       (einschließlich des Zubehörs), das in dem anderen Staate\nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundes-      liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrec:M für\nrepublik Deutschland;                         diese Einkünfte.\nb) in bezug auf das Großherzogtum Lu~emburg:\nalle luxemburgischen Staatsangehörigen;          (2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare\nVerwaltung und Nutzung als auch für die durch Ver-\nAls Staatsangehörige gelten auch Juristische       mietung, Verpachtung oder eine andere Art der Nutzung\nPersonen, die nach dem in dem einen oder ande-     des unbeweglichen Vermögens (einschließlich der land-\nren Vertragstaate geltenden Recht errichtet sind.  und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Ein-\n5. der Begriff .Unternehmen eines der Vertrag-        künfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Ver-\nstaaten • oder • Unternehmen des anderen Staa-     gütungen für die Ausbeutung von Bodenschätzen sowie\ntes• ein · gewerbliches Unternehmen, das von       für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweg-\neiner Person mit Wohnsitz In der Bundesrepublik    lichem Vermögen erzielt werden.\nDeutschland oder von einer Person mit Wohnsitz        (3) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der\nli;n Großherzogtum Luxemburg betrieben wird,       Vertragstaaten Einkünfte aus Forderungen, die durch\nwie es der Zusammenhang erfordert.                 Hypotheken oder andere Grundpfandrechte an einem in\n(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen        dem anderen Staate liegenden Grundstück gesichert sind,\nder Vertragstaaten wird Jeder Begriff, der nicht in diesem  so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese\nAbkommen bestimmt worden Ist, die Auslegung erfahren,       Einkünfte. Zu solchen Forderungen gehören Obligationen\ndie sidl aus den Gesetzen ergibt, die in dem Vertragstaat   audl dann nicht, wenn sie durch unbewegliches Ver-\nIn Kraft sind und sich aµf Steuern im Sinne dieses Ab-      mögen gesidlert sind.\nkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere                                 Artikel 5\nAuslegung erfordert.\nArtikel 3                            (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der\nVertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer\n(1) Eine natürlidle Person hat einen Wohns.itz im Sinne   Einldlnfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen\ndieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine       Tltlgkelt sieb auf das Gebiet des anderen Staates er-\nWohnung hat unter Umständen, die darauf schließen           streckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht\nlassen, da.8 sie die Wohnung beibehalten und benutzen       für diese Einkünfte nur insoweit, aJs sie auf eine dort\nwird.                                                       befindliche Betriebstitte des Unternehmens enUallen.\n(2) Wenn eine natürliche Person in keinem der Ver-           (2) O.abei dürfen der Betriebstätte diejenigen Einkünfte\ntragstaaten eine Wohnung unter den in Absatz 1 be-          zugeredlnet werden, die sie erzielt bitte, wenn sie sich\nzeidlneten Umständen, aber In einem der Staaten einen       als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähn-\ngew6hnlichen Aufenthalt hat, so gilt der gewöhnliche        lichen Geschäften unter gleichen oder ihnlichen Bedin-\nAufenthalt als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens.          gungen befaßt und Gesdläfte Wie ein unabhängiges ·\nDen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand in einem Staate,     Unternehmen getitigt haben würde.","1272                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n(3)  Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare       einer juristischen Person, die ihren Wohnsitz in dem\nVerwaltung und Nutzung als auch für die durch Ver-            anderen Staat hat, so hat der andere Staat das Be-\nmietung, Verpachtung oder eine andere Art der Nutzung        steuerungsrecht für diese Vergütungen.\ndes gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte,\nsowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Betriebes\nim ganzen, eines Anteiles am Unternehmen, eines Teiles                                 Artikel 10\ndes Betriebes oder eines Gegenstandes, der im Betriebe           (1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in\nbenutzt wird.                                                 einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbstän-\nArtikel 6                           diger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungs•\nrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem ande-\n(1) Wenn ein Unternehmen eines der Vertragstaaten          ren Staat· ausgeübt wird oder worden ist. Artikel 12\nvermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder       bleibt unberührt.\nam finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen\nStaates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder              (2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus\nfinanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auf-      nicbtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate be-\nerlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem           steuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohn-\nunabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dür-           sitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer\nfen Einkünfte, die eines der beiden Unternehmen üblicher-            1. sich vorübergehend, zusammen nicht mehr als\nweise erzielt ·hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht               183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem\nerzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zu-                     anderen Staat aufhält,\ngerechnet und entsprechend besteuert werden.\n2. für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätig-\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier                     keit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der\nUnternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen                    seinen Wohnsitz nicht in dem anderen Staat hat,\ndieselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.               und\n3. für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem\nArtikel?                                      anderen Staate befindlichen Betriebstätte oder\n(1)  Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der                   ständigen Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt\nVertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer                      wird.\nEinkünfte aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahr-            (3) Wenn eine natürliche Person ständig oder vor-\nzeugen eines Unternehmens, das den Ort der Leitung in         wiegend an Bord von Schiffen oder LufUahrzeugen\neinem der Vertragstaaten hat, so steht das Besteuerungs-      Dienste leistet, so gilt die Arbeit als in dem Vertrag-\nrecht für diese Einkünfte nur dem Staate des Ortes der        staat ausgeübt, in dem slc:h der qrt der Leitung des\nLeitung zu.                                                   Unternehmens befindet, das Arbeitgeber ist. Solange\n. (2)   Soweit der Vertragstaat, in dem sieb der Ort der      dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht\nLeitung befindet, das Besteuerungsredlt gegenübet einer       besteuert, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht\nPerson mit Wohnsitz in dem anderen Staate nicht ausübt,       für diese Einkünfte.\nbat dieser andere Staat das Besteuerungsrecht.\nArtikel 11\nArtikel 8                             (1) Bezieht eine natürlic:he Person mit Wohnsitz in\neinem der Vertragstaaten EinkO.nfte aus Löhnen, Gehäl-\n(1)  Bezieht eine PerJon mit Wohnsitz in einem der         tern oder ihnlidien Vergütungen, die einer der beiden\nVertragstaaten Einkünfte aus der Veriußerung einer Be-        Staaten oder ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeinde-\nteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz    verband oder eine andere Juristisc:he Person des öffent-\nin dem anderen Staat hat, so bat der erstgenannte Staat       llc:hen Rechts eines der beiden Staaten gewährt, so bat\ndas Besteuerungsrec:ht für diese Einkünfte.                   der Staat der öffentlic:hen Kasse das Besteuerungsredit\n(2) Absatz 1 gilt nlc:ht, wenn eine Person mit Wohnsitz    für diese Einkünfte. Ist Jedoch die natürlic:he Person\nin elnem der Vertragstaaten eine Betriebstitte in dem         StaatslUlgehörlger des Wohnsitzstaates, ohne zugleich\nanderen Staat hat und die Elnldlnfte du~ diese Betrieb-       Staatsangehöriger des Staates der öffentlic:hen Kasse zu\nstitte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das       sein, und (lbt sie ihre Titigkeit im Wohnsitzstaat aus,\nBesteuerungsrec:ht für diese Einkünfte.                       so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrec:ht.\n(2) Auf Entgelte für Dienste, die in Verbindung mit\nArtikel 9                          einer auf Gewinnerzielung geric:hteten gewerblic:hen\n(l) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der\nDtlgkeit eines Vertragstaates oder einer anderen juri-\nVertragstaaten Einkünfte aus selbstlndiger Arbeit, so         stischen Person des öffentlichen Rechts gelelitet werden\nhat der andere Staat das Besteuerungsrec:ht flir diese        oder worden sind, ist Artikel 10 anzuwenden.\nEinkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat aus-\ngeübt' wird oder ausgeilbt worden ist. Artikel 12 bleibt                             · Artikel 12\nunberührt.\n(1) Bezieht eine natürlic:he Person mit Wohnsitz in\n(2) Die Ausübung 1elb1tindiger Arbeit in dem anderen       einem der Vertragstaaten Wartegelder, Ruhegehilter,\nStaate liegt nur dann vor, wenn der selbstlndig Tltlge        Witwen- oder Waisenpensionen oder lhnllc:he wieder-\nseine Titigkeit unter Benutzung einer Ihm dort regel-         kehrende Beztlge oder geldwerte Vorteile flir frühere\nmi.Big zur Verfügung 1tehendeJ1 stindigen Einrlc:htung        Dienstleistungen, 10 hat der Wohnsitzstaat das Be-\neusübl Diese Einsc:hrinkung gilt Jedoch Dic:ht für eine       steuerungsrec:ht flir diese Eink(lnfte. ·\nselbstindig ausgeübte kilnstlerisc:he, vortragende, sport-\nliche · oder artistisc:he TitigkeiL                              (2) Abweic:hend von Absatz 1 steht das Besteuerungs-\nrec:ht flir Wartegelder, Ruhegehilter, Witwen- und\n(3) Artikel 5 Abs. 3 gilt slnngemiß.                       Waisenpensionen oder lhnllc:he wiederkehrende Bezüge\n(4) Bezieht eine natilrllche Person mit Wohnsitz in      . oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, die\neinem der Vertragstaaten als Mitglled eines Aufsic:hts-       einer der beiden Staaten oder ein Land, eine Gemeinde,\nrats, eines Verwaltungsrats oder als nicht gesc:hifts-        ein Gemeindeverband oder eine andere juristisc:he Person\nführendes Mitglied lhnlidier Organe Vergütungen von           des öffentllc:hen Rec:hts eines der beiden Staaten direkt","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1959                             1273\noder durch Vermittlung einer hierzu ins Leben gerufe-      gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlid1,~r\nnen lnstitution des öffentlichen Rechts an seine Arbeit-   Ausrüstungen oder für die Oberlassung gewerblicher Er-\nnehmer oder deren Hinterbliebene zahlt, diesem Staate zu.  fahrungen behandelt.\n(3) Absatz 2 ist auch anzuwenden auf Pensionen, Leib-      (3) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer\nrenten sowie andere wiederkehrende oder nicht wieder-      von Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen im Ab-\nkehrende Bezüge, die von einem der Vertragstaaten oder     zugsweg (an der Quelle} erhoben wird, bleibt das Recht\neiner anderen juristischen Person des öffentlichen oder    zur Vornahme des Steuerabzugs unberührt. Der Steuer-\nprivaten Rechts dieses Staates als Vergütungen für einen   abzug darf jedoch 5 v. H. der Lizenzgebühren oder der\nSchaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshand-      anderen Vergütungen nicht übersteigen.\nlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.            (4) Absätz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Ver-\näußerung der dort genannten Rechte.\nArtikel 13                            (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person\n(1) Bezieht. eine Person mit Wohnsitz in einem der      mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betrieb-\nVertragstaaten aus dem anderen Staate Dividenden, so       stätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch\nhat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese      diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere\nEinkünfte.                                                 Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.\n(2) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer\nArtikel 16\nvon Dividenden im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben\nwird, bleibt das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs          Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver-\nunberührt.                                                 tragstaaten Einkünfte, für die in .den vorhergehenden\nArtikeln keine Regelung getroffen ist, so hat der Wohn-\n(3) Der Steuerabzug nach Absatz 2 darf 15 v. H. der\nsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.\nDividenden nicht übersteigen.\n(4) Der Steuerabzug nach Absatz 2 darf jedoch 10 v. H.                          Artikel 17\nder Dividenden nicht ßbersteigen, wenn die Dividenden\nvon einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der       Hochschullehrer oder Lehrer mit Wohnsitz in einem\nVertragstaaten an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz    der Vertragstaaten, die während eines vorübergehenden\nin dem anderen Staate gezahlt werden, der mindestens       Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren für eine Lehr-\n25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten   tätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule oder\nGesellschaft gehören.                                      anderen Lehranstalt in dem anderen Staat eine Vergü-\ntung erhalten, werden hinsichtlich dieser Vergütung nur\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person  in dem Wohnsitzstaate besteuert.\nmit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betrieb- .\nstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch\nArtikel 18\ndiese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere\nStaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.              Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre aus\neinem der Vertragstaaten, die sieb nur zum Studium oder\nzur Ausbildung in dem anderen Staat aufhalten, werden\nArtikel 14                         wegen der von ihnen für Lebensunterhalt, Studium oder\n(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der\nAusbildung empfangenen Bezüge von diesem anderen\nVertragstaaten aus dem anderen Staate Zinsen, so bat       Staate nicht besteuert, wenn diese ihnen von außerhalb\nder Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Ein-     dieses Staates zufließen.\nkünfte.\nArtikel 19\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohn-\nsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstitte in        (1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person\ndem anderen Staat bat und die Einkünfte durch diese        mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, soweit es\nBetriebstitte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat besteht aus:\ndas Besteuerungsrecht flir diese Einkünfte.                       a) unbeweglichem Vermögen (einschließlich des\nZubehörs},\n(3) Zinsen im Sinne dieses Artikels sind Einkünfte aus\nDarlehen, Obligationen, Wechsel oder aus irgendeiner              b} durch Hypotheken oder andere Grundpfand-\nanderen Sdluldverpfiichtung, mit Ausnahme der Ein-                    rechte gesicherten Forderungen oder\nkünfte, für die Artikel 4 Abs. 3 gill Für Einkünfte aus           c) Vermögen, das einem gewerblichen Unterneh-\nWandelanleihen und Gewinnobligationen Ist Artikel 13                  men dient,\nAbs.1, 2, 3 und 5 anzuwenden.                              hat der Staat, der nach diesem Abkommen das Be-\nsteuerungsredlt für die Einkünfte aus diesem Vermögen\nhal\nArtikel 15\n(2) Das Besteuerungsrec:ht für anderes Vermögen einer\n(1) Bezieht. eine Person mit Wohnsitz in einem der      Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten hat\nVertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus         dieser Staat.\nLizenzgebühren oder anderen Vergütungen für die Be-\nnutzung oder du· Recht auf Benutzung von Urheber-                                  Ar-tlkel 20\nrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsver-         (1) Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden\nfahren, Warenzeichen oder lhnlichen Rechten (außer         Artikeln flir Einkünfte oder Vermögensteile das Be-\nRechten, die die Ausbeutung von Bodenschitzen betref-      steuerungsrecht hat, IO darf der andere Staat diese Ein-\nfen), 10 hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für   künfte oder Vermögensteile nicht besteuern. Artikel 13\ndiese Einkünfte.                                           Abs. 2, Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 15 Abs. 3\n(2) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und          bleiben unberührt.\nlhnliche Vergütungen für die Oberlassung kinemato-           -(2) Ist die Bundesrepublik Deutschland der Wohnsitz-\ngraphischer Filme (einschließlich der Filme, die für Fern- staat, 10 wird sie die Einkünfte und Vermögensteile aus\nsehsendungen verwendet werden), für die Benutzung          der Bemessungsgrundlage ausnehmen, für die nach den","1274                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nvorhergehenden Artikeln das Großherzogtum Luxemburg            (2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet,\nein Besteuerungsrecht hat. Die Steuern für die Einkünfte    so soll die nach Absatz 1 zuständige Behörde versuchen,\noder Vermögensteile, die der Bundesrepublik Deutsch-        sich mit der zuständigen Behörde des anderen Staates zu\nland zur !3esteuerung überlassen sind, werden jedoch        verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.\nnach de~ Satz erhoben, der dem Gesamteinkommen oder\nGesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht.                              Artikel 23\nDividenden, mit Ausnahme der unter Artikel 13 Abs. 4\nfallenden Dividenden, Zinsen für Wandelanleihen und            (1) Die beiden Vertragstaaten werden sieb bei der\nGewinnobligationen und Lizenzgebühren sind abweichend       Veranlagung und Erhebung der in Artikel 1 genannten\nvon Satz 1 nicht aus der Bemessungsgrundlage auszu-         Steuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe gewähren.\nnehmen; die von diesen Einkünften im Abzugsweg er-             (2) Zu diesem Zweck werden sich die zuständigen Be•\nhobene luxemburgische Steuer wird auf die nach einem        hörden der Vertragstaaten die Mitteilungen machen, die\ndurchschnittlichen Steuersatz berechneten Steuern der       zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur\nBundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte ange-        Vermeidung von Steuerverkürzungen notwendig sind.\nrechnet.                                                    Die zuständigen Behörden können Auskfü1fte ablehnen,\ndie nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vor-\n(3)  Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz\nhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern\nin Luxemburg, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohn-\nausgedehnte Ermittlungen notwendig machen würden.\nsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehören, sind aus\nder Bemessungsgrundlage auszunehmen, wenn die Be-              (3) Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur\nteiligung mindestens 25 v. H. der stimmberechtigten An-     Kenntnis der zuständigen Behörden gelangten Mitteilun-\nteile der letztgenannten Gesellschaft beträgt.              gen ist geheimzuhalten, unbeschadet der Befugnis, ihn\nPersonen zugänglich zu machen, die nach den gesetz-\n(4) Ist das Großherzogtum Luxemburg der Wohnsitz-        lichen Vorschriften bei der Veranlagung oder der Er-\nstaat, so wird es die Einkünfte und Vermögensteile aus      hebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mit-\nder Bemessungsgrundlage ausnehmen, für· die nach den        wirken. Dfese Personen haben die gleiche Verpflichtung\nvorhergehenden Artikeln die Bundesrepublik Deutsch-         wie die zuständigen Behörden.\nland ein Besteuerungsrecht hat. Die Steuern für die Ein-\n(4) Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen, daß\nkünfte oder Vermögensteile, die dem Großherzogtum\neinem der Staaten die Verpfliditung auferlegt wird,\nLuxemburg zur Besteuerung überlassen sind, werden\njedoch nach dem Satz erhoben, der dem Gesamteinkom-                  a) verwaltungstechnische Maßnahmen durchzufüh-\nmen oder Gesamtvermögen der steuerpftichtigen Person                    ren, die den Vorschriften der beiden Vertrag-\nentspricht. Dividenden, die unter Artikel 13 Abs. 4 fallen,             staaten oder ihrer Verwaltungspraxis wider-\nsind abweichend von Satz 1 zur Hälfte in die Bemes-                     sprechen;\nsungsgrundlage der Einkommensteuer oder der Körper-                  b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nad1\nschaftsteuer und in voller Höhe in die Bemessungsgrund-                 den gesetzlichen Vorschriften der beiden Ver-\nlage der Gewerbesteuer einzubeziehen. Alle anderen                      tragstaaten nicht gefordert werden kann.\nDividenden sowie Zinsen für Wandelanleihen und Ge-             (5) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches\nwinnobligationen und Lizemgebiihren sind abweichend         Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben\nvon Satz 1 nicht aus der Bemessungsgrundlage auszu-         werden.\nnehmen, die von diesen Einkünften lm Abzugsweg\n(6) Mitteilungen können aus Gründen allgemeiner\nerhobene Steuer der Bundesrepublik Deutschland wird\nauf die nach einem durchschnittlichen Steuersatz berech-    Staatsführung versagt werden.\nneten Steuern vom Einkommen des Großherzogtums\nLuxemburg für diese Einkünfte angerechnet.                                           Artikel U\n(S) Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz        (1) Die beiden Vertragstaaten werden sich bei einer\nin der Bundesrepublik Deutschland, die einer Kapital-       entsprechend ihren gesetzlichen Vorschriften durchge-\ngesellschaft mit Wohnsitz iD Luxemburg gehören, sind        filbrten Erhebung der in Artikel 1 genannten Steuern\nzur Hilfte aus der Bemessungsgrundlage der Vermögen-        einschließlich der Steuerzuschllge, Verspitungszuschlige,\nsteuer auszunehmen, wenn die Beteiligung mindestens        Zinsen und Kosten Hilfe und Beistand leisten, wenn diese\n25 v. H. der stimmberechtigten Anteile der letztgenann-    Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates\nten Gesellschaft betrigt. Dies gilt nicht für die Bemes-   redltskrlftig geschuldet sind.\nsungsgrundlage der Gewerbesteuer.                              (2) Dem Ersuchen sind die Urkunden beizufügen, die\nnach den Gesetzen des ersuchenden Staates erforderlich\nArtikel 21                           sind, um nachzuweisen, dd die einzuziehenden Beträge\nre<htskrlftig geschuldet sind.\nDieses Abkommen berührt nicht die weitergehenden\nBefreiungen, die gegebenenfalls nach allgemeinen Regeln        (3) Beim Vorliegen dieser Urkunden sind die Zustel-\ndes Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den         lungen, Einziehungs- und Beitreibungsmaßnahmen in\ndiplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen.        dem ersuchten Staate nach den Gesetzen durchzuführen,\nSoweit auf Grund solcher weitergebenden Befreiungen         die fiir die Einziehung und Beitreibung der eigenen\ndie Einkünfte und das Vermögen Im Empfangsstaate nicht      Steuern anwendbar siDd. Insbesondere sind die Voll-\nbesteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsende-      stredtungstitel in der Form auszufertigen. die in den\nstaate vorbehalten.                                         gesetzlichen Vorschriften dieses Staates vorgesehen ist.\nArtikel 22                              (.&) Bei noch nicht rechtskräftigen Steuerforderungen\nkann der Gliubigerstaat für die Wahrung seiner Rechte\n(1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem der          von dem anderen Staate verlangen, daß die Sicherheits-\nVertragstaaten ·nach, daß Maßnahmen der Finanzbehör-        maßnahmen ergriffen werden, die nach den gesetzlichen\nden der Vertragstaaten für sie die Wirkung einer Doppel-    Vorschriften· des anderen Staates zulässig sind.\nbesteuerung gehabt haben oder haben werden, die\ndiesem Abkommen widerspricht, so kann sie sich, un-\nbeschadet eines . innerstaatlichen Reditsmittels, an die                             Artikel 25\nzuständi9e Behörde des Vertragstaates wenden, in dem            (1) Die Staatsangehörigen. eines der Vertragstaatcn\nsie ihren Wohnsitz hat oder dessen· Staatsangehörigkeit      dürfen in dem anderen Staate keiner Besteuerung oder\nsie besitzt.                                                einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unter-","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1959                               1275\nworfen werden, die anders oder belastender ist als die       für die Anwendung dieses Abkommens, insbesondere für\nBesteuerung und die damit zusammenhängenden Ver-             die Anwendung der Artikel 13, 23 und 24 notwendig\npflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen        sind.\nStaates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind\noder unterworfen werden können.                                 (2) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten kön-\nnen bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem\n(2) Staatenlose dürfen in einem Vertragstaate keiner      Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren\nBesteuerung oder einer damit zusammenhängenden Ver-\npflichtung unterworfen werden, die anders oder be-              (3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln,\nlastender ist als die Besteuerung und die damit zusam-       die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkom-\nmenhängenden Verpflichtungen, denen die -staatsange-         mens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf\nhörigen dieses Staates unter gleichen Verhältnissen          Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem\nunterworfen sind oder unterworfen werden können.             Abkommen nicht geregelt sind, werden sich die zustän-\ndigen Behörden verständigen.\n(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unter-\nnehmen einer der Vertragstaaten in dem anderen Staat\nunterhält, darf in dem anderen Staate nicht ungünstiger                              Artikel 27\nsein als die Besteuerung von Unternehmen dieses ande-\nren Staates, die die gleichen Tätigkeiten ausüben.              Dieses Abkommen ist auf die Steuern anzuwenden, die\nfür die Zeit nach dem 31. Dezember 1956 erhoben werden.\nDiese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie\neinen der Vertragstaaten verpflichtet, Personen mit\nWohnsitz in dem anderen Staate Steuerfreibeträge, -ver-                               Artikel 28\ngünstigungen oder -ermäßigungen auf Grund des Per-\nsonenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die            (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die\ner den Personen mit Wohnsitz in seinem Gebiete ge-            Ratifizierungsurkunden sollen so bald wie möglich in\nwährt.                                                        Bonn ausgetauscht werden. Das Abkommen tritt einen\nMonat nach Austausch der Ratifizierungsurkunden in\n(4) Die Unternehmen eines der Vertragstaaten, deren\nKraft.\nKapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar,\neiner Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat -oder             (2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in\nmehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle           Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor\ndieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten       dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, aber nicht vor\nStaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammen-          1961, das Abkommen gegenüber dem anderen Staate\nhingen den Verpflichtung unterworfen werden, die anders       schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem\noder belastender ist als die Besteuerung und die damit        Fall ist das Abkommen letztmals anzuwenden auf die\nzusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähn•          Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in\nliche Unternehmen des erstgenannten Staates unter-            dem die Kündigung ausgesprochen wird.\nworfen sind oder unterworfen werden können.\n(5)  Der Ausdruck .Besteuerung• bezieht sich auf\nZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevoll-\nSteuern im Sinne dieses Abkommens.\nmlchtigten dieses Abkommen unterfertigt und mit Sie-\ngeln versehen.\nArtikel 26\n(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertrag-              GESCHEHEN zu Luxemburg am 23. August 1958 in\nstaaten werden die Verwaltungsmaßnahmen treffen, die          zwei Urschriften.\nFür die\nBundesrepublik _Deutschland:\nKarl Graf von Spretl\nFür das\nGroßherzogtum Luxemburg:\nBech\nP. Werner","1276                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nSdllußprotokoll\nBEI DER UNTERZEICHNUNG des Abkommens zwi-                  9. Die Vorschrift des Artikels 5 Abs. 1 ist nicht dahin\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Groß-                auszulegen, daß sie einen der Vertragstaaten hindert,\nherzogtum Luxemburg zur Vermeidung von Doppelbe-                  die Einkünfte aus seinem Gebiet, d~e ~iner Person\nsteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechts-               mit Wohnsitz in dem anderen Staate zufließen (z.B.\nhilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und               Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Dividenden,\nvom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der                     Zinsen, Lizenzgebühren usw.), nach Maßgabe des Ab-\nGrundsteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtig-             kommens zu besteuern, wenn diese Einkünfte keiner\nten folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben,                in dem Gebiet des erstgenannten Staates belegenen\ndie einen integrierenden Teil des Abkommens selbst                Betriebstätte zuzurechnen sind.\nbildet:\n10. Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Be-\nZu Artikel 1                              triebstätte erzielten Einkünfte nach Artikel 5 Abs. 2\n1. Das Abkommen gilt nicht für Holdinggesellschaften             ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betrieb-\nim Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetze             stätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte\n(zur Zeit Gesetze vom 31. Juli 1929 und 21. Dezember        zurechenbaren Ausgaben einschließlim eines Anteils\n1931). Es gilt auch nicht für Einkünfte, die eine Per-      an den Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwal-\nson mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland          tungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch\nvon diesen Holdinggesellschaften bezieht, und für           künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen wer-\nAnteile an diesen Gesellschaften, die dieser Person         den; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen\ngehören.       ·                                            oder Lizenzgebühren zwismen den Betriebstätten des-\nselben Unternehmens unbeachtlich. In besonderen\n2. Das Abkommen erstreckt sich nicht auf einmalige               Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der\nSteuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs.                 Betriebstätte der Gesamtgewinn des Unternehmens\n3. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden            aufgeteilt werden. Die zuständigen Behörden der Ver-\nsich ins Einvernehmen setzen, wenn Zweifel entste-          tragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen\nhen sollten, auf welme künftigen Steuern das Ab-            Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Zurech-\nkommen anzuwenden ist, damit das Abkommen da-               nung der Einkünfte ·im einzelnen Fall erforderlich ist.\nhin ausgelegt oder geändert werden kann, wie es er-\nforderlich erachtet wird.                                            Zu den Artikeln 5, 7 und 13\nZu Artikel 2                         11. Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gesellschafter\n. behandelt, wenn mit seiner Beteiligung eine Beteili-\n.f. Ein Gemeinsmafts- oder Betriebswemselbahnhof in              gung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist.\neinem der Vertragstaaten, der auf Grund einer Ver-          Ist dies nicht der Fall, so werden die Einkünfte aus\neinbarung zwismen den beiden Vertragstaaten er-             der Beteiligung als stiller Gesellschafter als Dividen-\nrimtet worden ist, wird nicht als Betriebstitte eines        den (Artikel 13) behandelt.\nEisenbahnunternehmens des anderen Vertragstaates\nbehandelt.                                             12. Der Besitz von Aktien, Kuxen, Anteilsmeinen und\nihnlichen Wertpapieren, von Anteilen an Genossen-\n5. Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertrag-               schaften und Gesellsmaften mit beschränkter Haftung\nstaaten begründet eine Betriebstätte in dem anderen         sowie von Anteilsmeinen einer Kapitalanlagegesell-\nStaate, wenn das Unternehmen durm einen Vertre-             schaft macht den Besitzer nicht zum Unternehmer oder\nter - mit Ausnahme eines Vertreters im Sinne des            Mitunternehmer. Einkünfte aus diesen Wertpapieren\nArtikels 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d - Im Gebiete des        und Anteilen werden als Dividenden (Artikel 13) be-\nanderen Staates Prämien empfingt oder durch den             handelt.\nVertreter auf diesem Gebiete gelegene Risiken ver-\nsichert.                                                                       Zu Artikel 1\nZu Artikel 4                         13. Artikel 7 gilt auch, wenn der Betrieb mit gecharter-\n6. Artikel .f gilt aum für Rechte, die den Vorsmriften           ten oder gemieteten Fahrzeugen durchgeführt wird.\ndes bilrgerlimen Rechts der Vertragstaaten über             Er gilt ebenfalls filr Agenturen, soweit die Titigkeit\nGrundstücke unterliegen.                                    der Agentur unmittelbar mit dem Betrieb od.er dem\nZubringerdienst zusammenhingt.\n7. Eink(lnfte, die bei der Veriußerung von unbeweg-\nlichem Vermögen erzielt werden, sind auch Einkünfte    U. Artikel 7 gilt auch filr Beteiligungen von Unterneh-\naus der Verlußerung eines land- und forstwirtschaft-        men der Seeschlffabrt, der Binnenschiffahrt oder der\nlichen Betriebes und Spekulationsgewinne, die bei           LufUahrt an einem Pool oder an eJner Betriebsge-\nder Verlußerung von unbeweglimem Vermögen an-               meinschaft.\nfallen. Renten, die als Gegenleistung für die Ver-     15. Artikel 7 Abs. 1 lst entsprechend auf die Gewerbe-\niußerung von unbeweglichen Vermögensgegenstän-              steuer anzuwenden,. die nach einer anderen Bemes-\nden gezahlt werden, können nur ln dem Vertrag-              sungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.\nstaate besteuert werden, in dem der Rentenempfin-\n.ger seinen Wohnsitz hat.\nZu Artikel 9\nZu Artikel 5                         16. Artikel 9 Abs. .f ·gilt nur für Vergütungen, die für\n8. Artikel 5 Abs. 1 lst entsprechend auf die Gewerbe-           eine beaufsichtigende Titigkeit gewährt werden. Ver-\nsteuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemes-            gütungen für eine andere Tätigkeit sind nach Arti-\nsungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.             kel 10 oder 11 zu behandeln.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den L Dezember 1959                                  1277\nZu Artikel 10                               hoben werden, die ohne Berücksichtigung des Ab-\n17. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind insbe-           kommens anzuwenden wären. Soweit die einbehaltene\nsondere: Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen,            Steuer die Steuer übersteigt, die sich bei Anwendung\nGratifikationen oder sonstige Bezüge, geldwerte Vor-          der Vorschriften dieses Abkommens ergibt, ist der\nteile und Entschädigungen der in einem Dienstver-             übersteigende Betrag auf Antrag des Gläubigers die-\nhältnis beschäftigten natürlichen Personen.                   ser Beträge zu erstatten. Die Erstattung ist vorzuneh-\nmen, wenn der Antrag auf Erstattung innerhalb einer\n18. Ist der Arbeitgeber eine Personengesellschaft, so gilt         Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt\nals Wohnsitz im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Nr. 2           des Zufließens der Beträge gestellt wird; für Beträge,\nder Ort der Leitung.                                          die vor dem Inkrafttreten des Abkommens zugeflossen\n19. Artikel 10 Abs. 1 gilt nicht für Studenten aus einem          sind, beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt des In-\nder Vertragstaaten, die gegen Entgelt bei einem Un-           krafttretens des Abkommens.\nternehmen des anderen Staates nicht mehr als 183\nTage im Lauf eines Kalenderjahres beschäftigt wer-\nden, um die notwendige praktische Ausbildung zu                                Z u A r t i k e 1 20\nerhalten; in diesem Falle hat der erstgenannte Staat      24. Bei Einbeziehung der Dividenden in die Bemessungs-\ndas Besteuerungsrecht.                                        grundlage nach Artikel 20 Abs. 4 Satz 3 ist der Brutto-\nbetrag der Dividenden um die im Abzugsweg erho-\nZu Artikel 11                               bene Steuer der Bundesrepublik Deutschland zu min-\n20. Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die die              dern.\nDeutsche Bundespost, die Deutsme Bundesbahn, die\nDeutsche Bundesbank, die Societe Nationale des                                 Zu Artikel 21\nChemins de Fer Luxembourgeois und die Administra-         25. Angehörige einer diplomatischen Vertretung eines\ntion Luxembourgeoise des P. T. T. zahlen, fallen un-          der Vertragstaaten haben im Empfangsstaat Ansprum\nter Artikel 11 Abs. 1 und nicht unter Artikel 11 Abs. 2.      auf die in den Artikeln 8 bis 19 enthaltenen Vergün-\nstigungen, wenn sie im Entsendestaat mit den Ein-\nZu Artikel 13                               künften, die ihnen aus dem Empfangsstaat~ zufließen,\n21. Solange in der Bundesrepublik Deutschland der Satz             und dem Vermögen im Sinne des Artikels 19 Abs. 2\nder Körperschaftsteuer für ausgesmüttete Gewinne              zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nniedriger ist als der Steuersatz für nicht ausgeschüt-        herangezogen werden.\ntete Gewinne, gilt für Beteiligungen im Sinne des Ar-     26. Internationale Organisationen, ihre Organe und Beam-\ntikels 13 Abs. 4 das Folgende:                                ten sowie das Personal diplomatischer oder konsula-\na) Beträgt der Unterschied 10 v. H. oder mehr, so             rischer Vertretungen dritter Staaten haben keinen\ndarf der Steuerabzug in der Bundesrepublik                Anspruch auf die in den Artikeln 8 bis 19 enthal-\nDeutschland 15 v. H. der Dividenden nicht über-           tenen Vergünstigungen, wenn sie mit den Einkünf-\nsteigen.                                                  ten, die Ihnen aus einem der beiden Vertragstaaten\nb) Beträgt der Untersmied 20 v. H. oder mehr, so              zufließen und mit dem Vermögen im Sinne des Ar-\ndarf bei Dividenden, die nach dem 31. Dezember            tikels 19 Abs. 2 im anderen Staate nicht zu den\n1958 gezahlt werden, der Steuerabzug in der Bun-          Steuern vom Einkommen und vom Vermögen heran-\ndesrepublik Deutschland 25 v. H. nimt übersteigen.        gezogen werden.\nZu Artikel 15                                                Zu Artikel 23\n22. Soweit in Verträgen Entgelte als Lizenzgebühren            21. Die Verpflichtung der zuständigen Behörden, Aus-\noder andere Vergütungen vereinbart werden, die                künfte zu erteilen, bezieht sich nicht auf Tatsamen,\nsachlich verdeckte Gewinnausschüttungen sind, ist             deren Kenntnis die Finanzbehörden von Banken er-\nArtikel 13 anzuwenden.                                        langt haben. Soweit die Kenntnis von Tatsamen auch\naus anderen Quellen stammt, können Auskünfte er-\nZu den Artikeln 13, 14 und 15                        teilt werden.\n23. Die Vorschriften der Artikel 13 Absätze 3 und -4,\nArtikel 14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 3 smlie.ßen nicht      GESCHEHEN zu Luxemburg, am 23. August 195ß in\naus, da.6 Abzugsteuem zunächst nach den Sitzen er-        zwei Urschriften.\nFür die\nBundesrepublik Deutschland:\nKarl Graf von Spreti\nFür das\nGroßherzogtum Luxemburg:\nBech\nP. Werner","1278       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNotenwechsel\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nLuxemburg\nLuxemburg, den 23. August 1958\nHerr Außenminister,\nAnläßlidl der heutigen Unterzeidlnung des Abkom-\nmens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nGroßherzogtum Luxemburg über die Vermeidung von\nDoppelbesteu~uungen und über gegenseitige Amts- und\nRedltshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom-\nmen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und\nder Grundsteuern beehre ich mich, Ihnen im Namen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutsdlland folgendes\nmitzuteilen:\nDas Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung des Großherzogtums\nLuxemburg innerhalb von drei Monaten nach In-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nklärung abgibt. Bel Anwendung des Abkommens auf\ndas Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die\nBundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen\nauf das Land Berlin.\nFalls dieser Vorschlag die Billigung der Regierung des\nGroßherzogtums Luxemburg findet, sollen die vorlie-\ngende Note und Ihre Antwortnote als eine Vereinbarung\nangesehen werden.\nIch benutze diesen Anlaß, um Eure Exzellenz erneut\nmeiner ausgezeichnetsten Hodlachtung zu versichern.\nKarl Gqlf von Spreti\nSeiner Exzellenz\nHerrn Joseph Bech\nGroßherzoglidler Luxemburgischer\nAußenminister\nLuxemburg","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Dezember 1959                            1279\n(Ubersetzung}\nMinistere                                                 Ministere\ndes Affaires l:trangeres                                  des_ Affaires l:trangeres\nLuxembourg, le 23 aout 1958                            Luxemburg, den 23. August 1958\nMonsieur !'Ambassadeur,                                  Herr Botschafter,\nJ'ai l'honneur d'accuser reception de votre note de ce    Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen\njour conc;ue en ces termes:                              Tage, die wie folgt lautet, zu bestätigen:\n.Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkom-         .Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkom-\nmens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Großherzogtum Luxemburg über die Vermeidung           dem Großherzogtum Luxemburg über die Vermeidung\nvon Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts-       von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts-\nund Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom           und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom\nEinkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe-             Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbe-\nsteuern und der Grundsteuern beehre ich mich, Ihnen       steuern und der Grundsteuern beehre leb mich, Ihnen\nim Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland folgendes mitzuteilen:                               land folgendes mitzuteilen:\nDas Abkommen gilt auch für das Land Berlin,              Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber der Regierung des Groß-            Deutschland gegenüber der Regierung des Groß-\nherzogtums Luxemburg innerhalb von drei Mo-              herzogtums Luxemburg innerhalb von drei Mo-\nnaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine              naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt. Bei Anwendung             gegenteilige Erklärung abgibt. Bei Anwendung\ndes Abkommens auf das Land Berlin gelten. die            des Abkommens auf das Land Berlin gelten die\nBezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland           Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland\nauch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.                auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.\nFalls dieser Vorschlag die Billigung der Regierung        Falls dieser Vorschlag die Billigung der Regierung\ndes Großherzogtums Luxemburg findet, sollen die vor-      des Großherzogtums Luxemburg findet, sollen die vor-\nliegende Note und Ihre Antwortnote als eine Verein-       liegende Note und Ihre Antwortnote als eine Verein-\nbarung angesehen werden.•                                 barung angesehen werden.•\nJ'ai l'honneur de vous marquer l'accord du Gouverne-      Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die luxembur-\nment luxembourgeois avec ce qui precede.                  gische Regierung mit dem Vorstehenden einverstanden\nist.                                              ·\nVeuillez agreer, Monsieur l' Ambassadeur, les assu-       Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung\nrances de ma tres haute consideration.                    meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nBech                                                      Bech\nSon Excellence                                            Seiner Exzellenz\nle Comte Karl von Spreti                                  dem Botschafter der\nAmbassadeur de la Republique                              Bundesrepublik Deutschland\nP6derale d' Allemagne                                     Karl Graf von Spreti\nLu:xembourg                                               Luxemburg"]}