{"id":"bgbl2-1959-47-4","kind":"bgbl2","year":1959,"number":47,"date":"1959-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/47#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_47.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Westeuropäische Union, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Westeuropäische Union tätigen Sachverständigen und des Übereinkommens über den Status der Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals","law_date":"1959-11-07T00:00:00Z","page":1268,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1268                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmachung über das Inkrafttreten\nder Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen\nan die Westeuropäische Union, die nationalen Vertreter, das internationale Personal\nund die für die Westeuropäische Union tätigen Sachverständigen\nund\ndes Ubereinkommens über den Status der Westeuropäischen Union,\nder nationalen Vertreter und des internationalen Personals.\nVom 7. November 1959.\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 ci'er Verordnung vom                              Am gleichen Tage ist das Ubereinkommen über\n19. Juni 1959 über die Gewährung von Vorrechten                            den Status der Westeuropäischen Union, der natio-\nund Befreiungen an die Westeuropäische Union, die                          nalen Vertreter und des internationalen Personals\nnationalen Vertreter, das internationale Personal                          vom 11. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 705)\nund die für die Westeuropäische Union tätigen Sach-                        nach seinem Artikel 28 Abs. 2 Satz 2 für die Bundes-\nverständigen (Bundesgesetzbl. II S. 704) wird hier-                        republik Deutschland in Kraft getreten.\nmit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem\n§ 3 Abs. 1\nBonn, den 7. November 1959.\nam 6. Mai 1955                                     Der Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nin Kraft getreten ist.                                                                               Knappstein\nBekanntmadtung über die Kündigung\ndes Internationalen Abkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln\nüber die Immunitäten der Staatssdliffe durch Rumänien.\nVom 9. November 1959.\nDas in Brüssel am 10. April 1926 unterzeichnete\nInternationale Abkommen zur einheitlichen Fest-\nstellung von Regeln über die Immunitäten der\nStaatsschiffe (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 483) und\ndas Zusatzprotokoll vom 24. Mai 1934 (Reichsgesetz-\nblatt 1936 II S. 303) sind von Rumänien am 21. Sep-\ntember 1959 gekündigt worden.\nDas Ubereinkommen und das Zusatzprotokoll\ntreten nach Artikel 13 Abs. 2 des Ubereinkommens\nfür\nRumänien                            am 21. September 1960\naußer Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. März 1957 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 41).\nBonn, den 9. November 1959.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nKnappstein\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. - Bezugs p r e I s: vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreiqsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto ,Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10."]}