{"id":"bgbl2-1959-46-7","kind":"bgbl2","year":1959,"number":46,"date":"1959-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/46#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-46-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_46.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens (Inkrafttreten für Libanon)","law_date":"1959-11-07T00:00:00Z","page":1258,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1258                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n10 vom Hundert dieser Dividenden übersteigt. Die Sätze              zu ihrem Unterhalt und ihrem Studium Notwendigen\n1 und 2 gelten nicht für Dividenden, die unter Absatz 4             darstellen.\nfallen•).\n(3) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz endgültig\n(12) Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 11              von dem einen in den andern Staat verlegt haben, endet\nsind Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften            die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft,\nsowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung•).                    in dem ersten Staat mit dem Ende des Kalendermonats,\nin dem die Wohnsitzverlegung erfolgt ist.\nZu Artikel 8\n(1) Artikel 8 gilt auch, wenn der Steuerpflichtige eine                                Zu Artikel 13\nbevormundete Person ist.                                               (1) Die Einleitung des Verständigungsverfahrens nach\n(2) Studierende, die sich in einem der beiden Staaten            Artikel 13 Abs. 1 ist einerseits von der Erschöpfung des\nnur zu Studienzwecken aufhalten, werden von diesem                  Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig,\nStaate wegen der Bezüge, die sie von den in dem ande-               andererseits wird der Steuerpflichtige durch die Einleitung\nren Staate wohnhaften und dort bereits steuerpflichtigen            dieses Verfahrens an der Geltendmachung der gesetz-\nAngehörigen empfangen, keiner Besteuerung unter-                    lichen Rechtsmittel nicht gehindert.\nworfen, sofern diese Bezüge den überwiegenden Teil des                 (2) Zuständige oberste Verwaltungsbehörden im Sinne\ndes Abkommens sind in der Bundesrepublik Deutsch-\n•1 Die Absätze 11 und 12 sind auf die im Abzugsweg (an der Quelle)  land der Bundesminister der Finanzen und in der Schwei-\nerhobenen Steuern von Dividenden anzuwenden, die nadi. dem       zerischen Eidgenossenschaft die Eidgenössische Steuer-\n30. Juni 1959 fällig werden (Abschnitt V Abs. 2 Buchstabe a des\nZusalzprototokolls vom 20. März 1959).                           verwaltung.\nBekanntmachung über den Geltungsbereich\ndes W elturheberrechtsabkommens\n(Inkrafttreten für Libanon).\nVom 7. November 1959.\nDas in Genf am 6. September 1952 unterzeichnete\nWelturheberredltsabkommen (Bundesgesetzbl. 1955\nII S. 101} sowie die Zusatzprotokolle 1 und 2 sind\nnach Artikel IX Abs. 2 des Abkommens und Num-\nmer 2 Buchstabe b der Zusatzprotokolle 1 und 2 für\nLibanon                            am 17. Oktober 1959\nin Kraft getreten.\nDas Zusatzprotokoll 3 ist nach seiner Nummer 6\nBuchstabe b für\nLibanon                            am       17. Juli 1959\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 6. Februar 1959 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 146).\nBonn, den 7. November 1959.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Ve.rtretung\nKnappstein"]}