{"id":"bgbl2-1959-46-6","kind":"bgbl2","year":1959,"number":46,"date":"1959-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/46#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_46.pdf#page=4","order":6,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Abkommens vom 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern","law_date":"1959-11-11T00:00:00Z","page":1252,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["1252                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmachung\nder Neufassung des Abkommens vom 15. Juli 1931\nzwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern.\nVom 11. November 1959.\nAuf Grund des Abschnitts IV Abs. 5 des Zusatz-\nprotokolls vom 9. September 1957 (Bundesgesetzbl.\n1959 II S. 182) und des Abschnitts V Abs. 5 des Zu-\nsatzprotokolls vom 20. März 1959 (Bundesgesetzbl. II\nS. 721) zu dem Abkommen zwischen dem Deutschen\nReiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiete der direkten Steuern und der Erbschaft-\nsteuern wird nachstehend der Wortlaut des Abkom-\nmens vom 15. Juli 1931 (Reichsges-etzbl. 1934 II S. 38)\nunter Berücksichtigung der Zusatzprotokolle vom\n9. September 1957 und 20. März 1959 bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 11. November 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1959                              1253\nAbkommen\nzwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern\nvom 15. Juli 1931\nin der Fassung des Zusatzprotokolls vom 20. März 1959\nI. Abschnitt                             (3) Für die Frage, ob ein Vermögensgegenstand (Ab-\nsatz 1 und 2) als unbeweglich anzusehen ist, sind die\nDirekte Steuern                       Gesetze in dem Staate maßgebend, in dem der Gegen-\nstand liegt. ·was als Zubehör anzusehen ist, richtet sich\nArtikel 1                         nach dem Rechte des Staates, in dem sich das unbeweg-\n(1) Als direkte Steuern im Sinne dieses Abkommens         liche Vermögen befindet.\nsind solche Steuern anzusehen, die auf der Grundlage             (4) Hypothekarisch gesicherte Forderungen (einschließ-\nder in jedem der beiden Staaten geltenden Gesetzgebung       lich Anleihensobligationen) und Einkünfte daraus werden\nunmittelbar von den Einkünften (Reineinkünften oder          nach Artikel 6 besteuert.\nRoheinkünften) oder von dem Vermögen oder dem Ver-\nmögenszuwachs erhoben werden, sei es für Rechnung der\nvertragschließenden Staaten, der Länder oder Kantone,                                 Artikel 3\nsei es für Rechnung der Provinzen oder Provinzialver-           (1) Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe jeder\nbände, der Bezirke, der Gemeinden oder Gemeindever-          Art sowie Einkünfte daraus werden, unbeschadet der\nbände, auch soweit die Erhebung der Steuern in der           folgenden Bestimmungen, nur in dem Staate besteuert,\nForm von Zuschlägen erfolgt.                                 in dessen Gebiet das Unternehmen seine Betriebsstätte\n(2) Als direkte Steuern im Sinne dieses Abkommens         hat; dies gilt auch, wenn das Unternehmen seine Tätig-\nwerden insbesondere angesehen:                               keit auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, ohne\ndort eine Betriebsstätte zu haben.\n1. auf seiten der Bundesrepublik Deutschland:\na) die  Einkommensteuer,                              (2) Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine\nständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens, in wel-\nb) die  Körperschaftsteuer,\ncher die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teil-\nc) die  Vermögensteuer,                            weise ausgeübt wird. Als Betriebsstätten sind demnach\nd) die  Grundsteuer,                               anzusehen: der Sitz des Unternehmens, der Ort der Lei-\ne) die  Gewerbesteuer,                             tung, die Zweigniederlassungen, die Fabrikations- und\nf) die  Abgabe \"Notopfer Berlin u;                 Werkstätten, die Einkaufs- und Verkaufsstellen, die\nWarenlager und anderen Handelsstätten, die den Cha-\n2. auf seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft:  rakter einer ständigen Geschäftseinridltung haben, sowie\nA. Steuern des Bundes:                            ständige Vertretungen.\na) die Wehrsteuer,                                 (3) Hat das Unternehmen Betriebsstätten in beiden\nb) die Stempelabgabe auf Coupons,              Staaten, so wird jeder Staat nur das Vermögen besteuern,\nc) die Verrechnungssteuer,                    das der auf seinem Gebiet befindlichen Betriebsstätte\ndient, und nur die Einkünfte, die durch die Tätigkeit\nd) die Abzugssteuer auf Leistungen aus\ndieser Betriebsstätte erzielt werden.\nLebensversicherungen;\nB. Steuern der Kantone, Bezirke, Kreise und Ge-       (4) Wie Betriebe im Sinne des Absatzes 1 sind auch\nmeinden:                                       Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen\nzu behandeln mit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteil-\na) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Er-\nscheinen und sonstigen Wertpapieren.\nwerbseinkommen, Vermögensertrag, Ge-\nschäftsertrag usw.);                          (5) Betriebe von Unternehmen der Seeschiffahrt, der\nb) vom Vermögen (Gesamtvermögen, beweg-        Binnenschiffahrt und der Luftfahrt sowie Einkünfte dar-\nliches unti unbewegliches Vermögen, Ge-    aus werden nur in dem Staate bcsteuPrl, in dem sich der\nschäftsvermöaen usw.) und vom Kapital.     Ort der Leitung des Unternehmens bPfindet.\n(3) Das Abkommen g:lt für alle Steuerpflichtigen mit\nWohnsitz in einem dc:r beiden oder in beiden Staaten.                                 Artikel 4\n(1) Einkünfte aus Arbeit einschließlich der Einkünfte\nArtikel 2                         aus freien. Berufen werden, soweit nicht in Absatz 2\n(1) Unbewegliches Vermö9en (einschließlich Zubehör)       dieses Artikels oder in Artikel 5 Abweichendes bestimmt\nund Einkünfte daraus werden nur in dem Staate be-            ist, nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die per-\nsteuert, in dem sich dieses Vermögen befindet.               sönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte\nherrühren. Die Ausübung eines freien Berufes in einem\n(2) Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des       der beiden Staaten liegt nur dann vor, wenn die Berufs-\nbürgerlichen Rechts (Privatrechts) über Grundstücke An-      tätigkeit in diesem Sto.ate einen festen Mittelpunkt hat.\nwendung finden, sowie Nutzungsrechte an unbeweglichem        Freiberuflich tätige (Bühnen-, Rundfunk-, Fernseh-, Film-}\nVermögen sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzu-           Künstler, Berufssportler und Artisten werden ohne Rück-\nachten.                                                      sicht darauf, ob ihre Tätigkeit einen festen Mittelpunkt","1254                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nhat oder nicht, für Einkünfte aus öffentlichen Darbietun-                                        Artikel 7\ngen nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die\nVermögen und Einkünfte, die in den vorhergehenden\nTätigkeit ausgeübt wird.\nArtikeln nicht bezeichnet worden sind, werden nur in\n(2) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit solcher               dem Staate besteuert, in dem der Steuerpflichtige seinen\nPersonen, die in dem einen Staat in der Nähe der Grenze               Wohnsitz hat.\nihren Wohnsitz und in dem andern Staat in der Nähe\nArtikel 8\nder Grenze ihren Arbeitsort haben (Grenzgänger), wer-\nden nur in dem Staate besteuert, in dem der Steuerpflich-                 (1) Als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens wird\ntige seinen Wohnsitz hat.                                             der Ort angesehen, wo der Steuerpflichtige eine ständige\nWohnung hat und regelmäßig verweilt.\n(2) Liegen diese Voraussetzungen gleichzeitig in jedem\nArtikel 5                                der beiden Staaten vor, so gilt als Wohnsitzstaat der-\nSteuern von Einkünften, die auf Grund einer gegenwär-              jenige, wo der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seiner\ntigen oder früheren Dienst- oder Arbeitsleistung in Form              persönlichen und geschäftlichen Interessen hat. Ist ein\nvon Besoldungen, Ruhegehältern, Löhnen oder anderen                   solcher Mittelpunkt nicht festzustellen, so tritt eine Tei-\nBezügen vom Staat, von einem Land, von einer Provinz,                 lung des Besteuerungsrechts nach näherer Vereinbarung\neiner Gemeinde oder einer anderen juristischen Person                 der zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der bei-\ndes öffentlichen Rechts gewährt werden, die nach der in-              den Staaten ein.\nneren Gesetzgebung der vertragschließenden Staaten ord-                  (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 in kei-\nnungsmäßig errichtet ist, werden nur in dem Schuldner-                nem der beiden Staaten vor, so gilt als Wohnsitz des\nstaat erhoben.                                                        Steuerpflichtigen der Ort, an dem er seinen dauernden\nAufenthalt hat. Einen dauernden Aufenthalt im Sinne\nArtikel 6                                dieser Bestimmung hat jemand da, wo er sich unter Um-\nständen aufhält, die auf die Absicht schließen lassen,\n(1) Bewegliches Kapitalvermögen und Einkünfte dar-\ndort nicht nur vorübergehend zu verweilen.\naus werden nur in dem Staate besteuert, in dem der\nGläubiger seinen Wohnsitz hat.                                           (4) Im Sinne dieses Abkommens gilt als Wohnsitz\njuristischer Personen sowie der Anstalten und Personen-\n(2) Soweit in einem der beiden Staaten die Steuern                 verem1gungen, die als solche der Besteuerung unter-\nvon inländischen Dividenden und Zinsen im Abzugsweg                   liegen, der Ort, wo sie ihren Sitz haben. Bei Stiftungen\n(an der Quelle) erhoben werden, wird das Recht zur Vor-               und sonstigen Vermögensmassen gilt als Wohnsitz der\nnahme des Steuerabzugs durch die Bestimmung des Ab-                   Ort der Leitung.\nsatzes 1 nicht berührt.\n(3) Die Steuern von Dividenden und Zinsen, die einer\nder beiden Staaten im Abzugsweg {an der Quelle) er-\nhebt, sind dem Gläubiger mit Wohnsitz im anderen Staal                                        II. Abschnitt\nauf Antrag zu erstatten*):\nErbschaftsteuern\na) bei Dividenden oder bei Zinsen aus Wandel-\nanleihen und Gewinnobligationen in Höhe de!>                                         Artikel 9\nBetrages, der 15 vom Hundert der Dividenden\noder Zinsen übersteigt;                                      (1) Als Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkommens\nwerden insbesondere angesehen:\nb) bei anderen Zinsen in Höhe des Betrages, dPn\nder steuererhebende Staat einem Gläubiger mi.t                    1. auf seilen der Bundesrepublik Deutschland:\nWohnsitz in seinem Gebiet auf seine Steuern                          die Erbschaftsteuer und die etwa künftig an de-\nanrechnet, mindestens aber in Höhe des Be-                           ren Stelle tretenden oder neu hinzutretenden\ntrages, der 5 vom Hundert der Zinsen über-                           entsprechenden Steuern;\nsteigt.                                                           2. auf seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft:\n(4) Sobald in der Bundesrepublik Deutschland der Satz                         die derzeit von den Kantonen, Bezirken, Kreisen\nder Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne nicht                          und Gemeinden erhobenen Erbschaftssteuern\nmehr niedriger ist als der Steuersatz für nicht ausge-                           (Erbanfall- und Nachlaßsteuern) sowie die etwa\nschüttete Gewinne oder sich der Unterschied zwischen                             künftig an deren Stelle tretenden oder neu hinzu-\nden beiden Steuersätzen auf 5 vom Hundert oder weni-                             tretenden entsprechenden Steuern, Abgaben und\nger verringert, ermäßigt sich der in Absatz 3 Buchstabe a                        Gebühren.\nfestgesetzte Satz auf 10 vom Hundert.                                    (2) Dieses Abkommen gilt für Nachlaßvermögen einer\n(5) Die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen                     Person, die zur Zeit ihres Todes in einem der beiden\nSteuern, für die in Absatz 3 eine Erstattung nicht vorge-             oder in beiden Staaten ihren Wohnsitz hatte.\nsehen ist, werden auf Antrag in dem Staat, in dem d-31                   (3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf die Be-\nGläubiger seinen Wohnsitz hat, auf die Steuern für diese              steuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen\nDividenden und Zinsen angerechnet.••)                                 unter Lebenden, unbeschadet der Bestimmung des Arti-\nkels 13 Abs. 2 sowie ferner nicht auf die Fälle, in denen\n•) Dieser Absatz ist auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobe-    der Nachlaß oder der Erwerber von Nachlaßvermö-\nnen Steuern von Dividenden und Zinsen, die nach dem 31. Dezem-   gen ohnehin nur den Erbschaftsteuern eines der beiden\nber 1956 fällig werden, anzuwenden (vgl. Fußnote zu Artikel 14),\nsoweit sich aus den Absätzen 11 und 12 des Schlußprotokolls zu   Staaten unterworfen ist.\nArtikel 6 nichts Abweichendes ergibt; hypothekarisch gesicherte\nForderungen einschließlich Anleihensobligationen und Einkünfte\ndaraus (Artikel 2 Abs. 4) werden erst ab 1. Januar 1959 nach                                Artikel 10\nArtikel 6 besteuert.\nUnbewegliches Vermögen einschließlich Zubehör ist\n••) DieAnrechnung der im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen\nSteuern ist in der Bundesrepublik Deutschland bei den Steuern    den Erbschaftsteuern nur in dem Staat unterworfen, in\nvom Einkommen vorzunehmen, die für die Zeit nach dem 31. De-     dem dieses Vermögen liegt; Artikel 2 findet entsprechende\nzember 1956 erhoben werden (Abschnitt IV Abs. 3 des Zusatz-\nprotokolls vom 9. September 1957).    ·                          Anwendung.","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1959                                          1255\nArtikel 11                          der Familienlasten zu gewähren, die er den Personen\n(1) Für das nicht nach Artikel 10 zu behandelnde Nach-     mit Wohnsitz in seinem Gebiet gewährt.\nlaßvermögen gelten folgende Bestimmungen:                          (4) Die Unternehmen eines der beiden Staaten, deren\na) hat der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen     Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar,\nWohnsitz oder in Ermangelung eines solchen         einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Staat oder\nseinen dauernden Aufenthalt in einem der bei-      mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle\nden Staaten gehabt, so unterliegt dieses Ver-     dieser Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten\nmögen den Erbschaftsteuern nur in diesem Staate;   Staate keiner Besteuerung oder einer damit zusammen-\nb) liegen die Voraussetzungen von a) in jedem der     hängenden Verpflichtung unterworfen werden, die\nbeiden Staaten vor, so unterliegt dieses Ver-     anders oder belastender ist als die Besteuerung und die\nmögen den Erbschaftsteuern nur in dem Staate,      damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere\nin dem der Erblasser den Mittelpunkt seiner        ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unter-\npersönlichen und geschäftlichen Interessen ge-     worfen sind oder unterworfen werden können.\nhabt hat. Ist ein solcher Mittelpunkt nicht fest-      (5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteue-\nzustellen, so unterliegt dieses Vermögen den       rung\" Steuern jeder Art und Bezeichnung.\nErbschaftsteuern nur in dem Staate, dem der\nErblasser zur Zeit seines Todes angehört hat.\nArtikel 13\n(2) Für den Begriff des Wohnsitzes und des dauernden\nAufenthalts sind die Bestimmungen des Artikels 8 Abs. 1             (1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, daß Maßnahmen der\nund 3 Satz 2 maßgebend.                                         Finanz- oder Steuerbehörden in den beiden Staaten für\nihn die Wirkung einer Besteuerung gehabt haben, die\nArtikel 12                          den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so\n(1) Erbschaftschulden, die einen bestimmten Gegen-          kann er sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Redlts-\nstand belasten oder darauf sichergestellt sind, werden          mittels, an die zuständige oberste Verwaltungsbehörde\nvom Werte dieses Gegenstandes in Abzug gebracht.                des Staates wenden, in dem er seinen Wohnsitz hat.\nWerden die Einwendungen für begründet erachtet, so\n(2) Ein ungedeckter Rest dieser Schulden und andere\nsoll diese Verwaltungsbehörde versuchen, sich mit der\nErbschaftschulden werden in beiden Staaten auf die übri-\nzuständigen obersten Verwaltungsbehörde des anderen\ngen zur Verfügung stehenden Aktiven angerechnet, und\nStaates zu verständigen, um in billiger Weise eine Dop-\nzwar im Verhältnis des Wertes der diesen Staaten zur\npelbesteuerung zu vermeiden.\nBesteuerung zugewiesenen Aktiven dieser Art.\n(2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fäl-\n(3) Die vorstehenden Bestimmungen über die Anrech-          len, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie\nnung der Schulden gelten auch sinngemäß für die An-\nauch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der\nrechnung der Vermächtnisse.\nAuslegung oder Anwendung dieses Abkommens können\nsich die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der\nbeiden Staaten verständigen.\nIII.Abschnitt\nSchlußbestimmungen                                                      Artikel 14\nDieses Abkommen findet Anwendung:•)\nArtikel 12A\n1. bei den direkten Steuern erstmalig auf die Steuern,\n(1) Die Staatsangehörigen eines der beiden Staaten                   die für die Zeit vom 1. Januar 1932 an erhoben\ndürfen in dem anderen Staate keiner Besteuerung oder                   werden,\neiner damit zusammenhängenden Verpflichtung unter-\n2. bei den Erbschaftsteuern auf alle Fälle, in denen der\nworfen werden, die anders oder belastender ist als die\nErblasser nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens\nBesteuerung und die damit zusammenhängenden Ver-\ngestorben ist.\npflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen\nStaates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind                                         Artikel 15\noder unterworfen werden können.\n(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifika-\n(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige\" bedeutet:               tionsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht\na) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:       werden.••)\nalle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1       (2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Rati-\ndes Grundgesetzes für die Bundesrepublik          fikationsurkunden in Kraft und bleibt solange in Geltung,\nDeutschland;                                      als es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt\nb) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: wird. Die Kündigung ist nur für den Ablauf eines Kalen-\nalle natürlichen Personen, die die schweizerische derjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt sechs\nStaatsangehörigkeit haben;                        Monate.\nc) alle juristischen Personen, Personengesellschaften   •) Die vorstehende Fassung des Doppelbesteuerungsabkommens ist,\nund anderen Personenvereinigungen, die nach             soweit nicht etwas anderes zu den einzelnen Vorschriften ver-\nmerkt ist, anzuwenden\ndem in einem der beiden Staaten geltenden Recht           a) auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von\nerrichtet worden sind.                                         Dividenden und Zinsen, die nach dem 31. Dezember 1956 fäl-\nlig werden;\n(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unter-            b) auf die sonstigen Steuern vom Einkommen und vom Ver-\nmögen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 erhoben\nnehmen eines der beiden Staaten in dem anderen Staate                      werden;\nhat, darf in dem anderen Staate nicht ungünstiger sein                 c) auf die Erbschaftsteuern von Nachlässen der Personen, die\nals die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen                         nach dem 31. Dezember 1958 sterben.\n••) Die Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen in der Fassung vom\nStaates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.                          15. Juli 1931 sind am 29. Januar 1934 ausgetauscht worden (Be-\nDiese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie                 kanntmachung vom 12. Februar 1934, Reichsgesetzbl. II S. 38); die\nRatifikationskurkunden zum Zusatzprotokoll vom 9. September 19:17\neinen Staat verpflichtet, den Personen mit Wohnsitz in               sind am 20. März 1959 (Bekanntmachung vom 3. April 1959, Bundcs-\ndem anderen Staate Steuerfreibeträge, -vergünstigungen               gesetzbl. II S. 408) und die zum Zusatzprotokoll vom 20. März 19:i9\nsind am 25. August 1959 ausgetauscht worden (Bekanntmadrnng\nund -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder                 vom 17. September 1959, Bundesgesetzbl. II S. 1019).","1256                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nSchlußprotokoll\nZu den Artikeln 1 und 9                           dige Geschäftseinrichtung (Artikel 3 Abs. 2) des ausländi-\nschen Unternehmens bei dem inländischen vorhanden ist.\n(1) Die in den Artikeln 1 und 9 enthaltenen Aufzäh-\nSatz 1 gilt auch für die Beteiligung an einer Gesellschaft\nlungen der Steuern, die in den beiden Staaten als direkte\nmit beschränkter Haftung.\nSteuern und Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkom-\nmens gelten, sind nicht abschließend.                                   (4) Die Lagerung von Waren eines Unternehmens des\n(2) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der              einen Staates bei einem solchen des anderen Staates zum\nbeiden Staaten werden am Ende jedes Jahres einander                  Zwecke der Verarbeitung und nachherigen Versendung\ndie eingetretenen Änderungen der in jedem Staate be-                 sowie die Verarbeitung selbst und die Versendung durch\nstehenden direkten Steuern und Erbschaftsteuern mit-                 den Verarbeiter begründen keine Betriebsstätte des auf-\nteilen.                                                              traggebenden Unternehmens im Sinne von Artikel 3\nAbs. 2. Auch in Fällen dieser Art wird jedoch eine Be-\n(3) Zweifel werden im Einvernehmen zwischen den zu-              triebsstätte des auftraggebenden Unternehmens begrün-\nständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden                    det, wenn eine ständige Geschäftseinrichtung dieses\nStaaten geklärt werden.                                              Unternehmens hinzutritt.\n(4) Das Abkommen findet keine Anwendung auf die an\nder Quelle erhobenen Abgaben von Lotteriegewinnen.                      (5) Im Falle des Vorhandenseins von Betriebsstätten in\nbeiden Staaten im Sinne von Artikel 3 Abs. 3 soll bei\nder Aufteilung des Vermögens und des Einkommens in\nZu Artikel 2                             der Regel der Sitz des Unternehmens besonders berück-\n(1) Die Bestimmung des Artikels 2 gilt sowohl für die            sichtigt werden, wenn mit ihm ein wesentlicher Teil der\ndurch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für               Leitung verbunden ist.\ndie durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art\n(6) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden\nder Nutzung des unbeweglichen Guts erzielten Einkünfte\nwerden in einem besonderen Abkommen Grundsätze für\nsowie für Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, die bei\ndie Verteilung des Vermögens und Einkommens gemäß\nder Veräußerung von unbeweglichem Vermögen mit Ein-\nArtikel 3 Abs. 3 auf die beiden Staaten aufstellen.\nschluß des mitveräußerten Zubehörs erzielt werden, und\nfür den Wertzuwachs.                                                    (7) Die Tatsache, daß ein Vertreter im Sinne des Ab-\n(2) Als hypothekarisch gesicherte Forderungen im                 satzes 1 ein Lager von Waren des vertretenen Unter-\nSinne des Artikels 2 gelten auch die Grundschuld des                 nehmens des einen Staates unterhält (insbesondere Kom-\ndeutschen Rechts und die Gült des schweizerischen Rechts.            missionslager und Lager bei Vermittlungsagenten),\nbegründet für das vertretene Unternehmen keine Be-\ntriebsstätte im anderen Staat.\nZu den Artikeln 2 und 10\n(8) Artikel 3 Abs. 5 gilt auch:\nZum unbeweglichen Vermögen im Sinne der Artikel 2\nund 10 gehört auch das unbewegliche Betriebsvermögen.                        a) wenn der Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt mit\ngecharterten oder gemieteten Fahrzeugen durch-\ngeführt wird;\nZu den Artikeln 2 bis 12•)                                 b) für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittel-\nDieses Abkommen beschränkt nicht das Recht jedes der                        bar mit dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt\nbeiden Staaten, die Steuern für die ihm zur Besteuerung                         oder dem Zubringerdienst zusammenhängt;\nüberlassenen Vermögensteile, Einkünfte oder Teile des                        c) für Beteiligungen von Unternehmen der Schiff-\nNachlasses nach dem Satz zu erheben, der dem gesam-                             oder Luftfahrt an einem Pool, einer gemein-\nten Vermögen, Einkommen, Nachlaß, Erbteil oder Erwerb                          samen Betriebsorganisation oder einer inter-\nvon Todes wegen entspricht.                                                     nationalen Betriebskörperschaft.\nZu Artikel 3                                                     Zu Artikel 4\n(1) Unter den Begriff der Betriebsstätte im Sinne des\nArtikels 3 fällt nicht das Unterhalten von Geschäfts-                   (1) Abweichend von Artikel 4 werden Ruhegehälter,\nbeziehungen lediglich durch einen völlig unabhängigen                Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder\nVertreter. Das gleiche gilt für das Unterhalten eines               geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung nur in dem\nVertreters (Agenten), der zwar ständig für natürliche               Staate besteuert, in dem der Steuerpflichtige seinen\nPersonen oder Körperschaften des einen Staates in dem               Wohnsitz hat.\nGebiete des anderen Staates tätig ist, aber lediglich Ge-              (2) Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord\nschäfte vermittelt, ohne zum Abschluß von Geschäften für            von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens der\ndie vertretene Firma bevollmächtigt zu sein.                        Schiff- oder Luftfahrt Dienst leisten, . gelten bei An-\n(2) Unter dem Ort der Leitung im Sinne von Artikel 3            wendung von Artikel 4 Abs. 1 als in demjenigen der bei-\nist der Ort zu verstehen, wo in ständigen Geschäftsein-              den Staaten erwerbstätig, in dem sich der Ort der Lei-\nrichtungen des Unternehmens dessen Leitung sich ganz                tung des Unternehmens befindet. Wenn in diesem Staate\noder zu einem wesentlichen Teil vollzieht.                           die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert wer-\nden, hat der Staat, in dem die Person ihren Wohnsitz\n(3) Die Beteiligung an einem Unternehmen durch Be-              hat, das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.\nsitz von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen\nWertpapieren begründet für den Besitzer eine Betriebs-                  (3) Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 werden Einkünfte\nstätte auch dann nicht, wenn mit dem Besitz ein Einfluß              aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Staate be-\nauf die Leitung des Unternehmens verbunden ist, es sei               steuert, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat,\ndenn, daß für die Ausübung dieses Einflusses eine stän-             wenn dieser Arbeitnehmer\na) sich nur vorübergehend insgesamt nicht länger\n•) Di~se Vorschrift ist bereits auf Steuern anzuwenden, die für die            als 183 Tage während eines Kalenderjahres im\nZeit nach dem 31. Dezember 1956 erhoben werden (Abschnitt IV\nAbs. 3 des Zusatzprotokolls vom 9. September 1957).                       Gebiete des anderen Staates aufhält,","Nr. 46 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1959                                  1257\nb) für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätig-            den und Zinsen von einer Gesellschaft gezahlt werden,\nkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der            die ein Kraftwerk zur Ausnutzung der Wasserkraft des\nseinen Wohnsitz in dem erstgenannten Staat hat,          Rheinstromes zwischen dem Bodensee und Basel betreibt\nund                                                      (Grenzkraftwerk am Rhein).\nc) für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem              (5) Die in Artikel 6 Abs. 3 vorgesehene Erstattung ist\nanderen Staate befindlichen Betriebsstätte des           innerhalb von zwei Jahren zu beantragen. Diese Frist\nArbeitgebers entlohnt wird.                              gilt als eingehalten, wenn der Antrag bei der für die\n(4) Vergütungen (Tantiemen, Sitzungsgelder und feste              Erstattung zuständigen Behörde innerhalb von zwei\nVergütungen), die die Mitglieder eines Aufsichts- oder               Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht, in dem\nVerwaltungsrates in dieser Eigenschaft erhalten, werden              die Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind. Der\nnur in dem Staate besteuert, in dem die Gesellschaft, die           Antrag muß eine amtliche Bescheinigung über den Wohn-\ndiese Beträge zahlt, ihren Wohnsitz hat. Die Steuer darf             sitz und über die Heranziehung zu den Steuern vom\n25 vom Hundert der Bruttovergütungen nicht übersteigen,             Einkommen oder vom Vermögen im Wohnsitzstaat ent-\nwenn der Empfänger seinen Wohnsitz im anderen Staat                 halten. Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden\nhat.                                                                der beiden Staaten werden sich über die erforderlichen\nMaßnahmen zur Durchführung der Erstattung verständi-\nZu Artikel 5                               gen.\n(1) Abweichend von Artikel 5 wird das in den Grenz-                    (6) Die in Artikel 6 Abs. 5 vorgesehene Anrechnung\ngebieten tätige Personal der Bahn-, Post-, Telegraphen-              der im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern\nund Zollverwaltungen der beiden Staaten für seine in                wird nur vorgenommen:\nArtikel 5 erwähnten Bezüge nur in dem Staate besteuert,                       a) in der Bundesrepublik Deutschland bei den\nin dem es seinen Wohnsitz hat. Das gleiche gilt für die                          Steuern vom Einkommen für die in Artikel 6\nRuhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen un_d ande-                             Abs. 3 Buchstaben a und b bezeichneten Ein-\nren Bezüge oder geldwerten Vorteile für frühere Dienst-                          künfte;\nleistung oder Berufstätigkeit dieses Personals.                               b) in der Schweiz bei der eidgenössischen Wehr-\n(2) Die Steuerfreiheit der deutschen Eisenbahnbeamten                          steuer für die in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a\nim Kanton Basel-Stadt ist als endgültig abgelöst anzu-                           bezeichneten Einkünfte.\nsehen (vgl. Schlußprotokoll letzter Absatz des Abkom-                     (7) Angehörige einer diplomatischen oder konsulari-\nmens vom 24. März 1923). Dies gilt auch für Pensionen,               schen Vertretung eines der beiden Staaten, die die\nRuhegehälter usw. dieser Beamten.                                   Staatsangehörigkeit ihres Entsendestaates besitzen, haben\n(3) Die Sonderbestimmungen des Artikels 4 Abs. 2 und             für die Anwendung des Artikels 6 ihren Wohnsitz im\ndes dazugehörigen Schlußprotokolls finden auch auf die              Entsendestaat, wenn die ihnen zufließenden Dividenden\nin Artikel 5 genannten Einkünfte Anwendung.                         oder Zinsen dort zu den Steuern vom Einkommen heran-\ngezogen werden.\n(4) Zu den in Artikel 5 bezeichneten Einkünften ge-\nhören auch\"):                                                              (8) Internationale Organisationen, ihre Organe und\na) Bezüge aus öffentlichen Mitteln für gegenwär-            Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsu-\ntige oder frühere Erfüllung der _Wehrpflicht,           larischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der\neinschließlich der Unterhaltsbeiträge, die Ange-        beiden Staaten für die ihnen zufließenden Dividenden\nhörigen zum Wehrdienst Eingezogener gewährt             und Zinsen nicht zu den Steuern vom Einkommen heran-\nwerden;                                                 gezogen werden, haben keinen Anspruch auf die in\nb) Pensionen, Leibrenten sowie andere wieder-               Artikel 6 Abs. 3 vorgesehene Erstattung der im anderen\nkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die          Staat im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern.\nvon einem der beiden Staaten oder einer ande-                 (9) Der Staat, in dem die Steuer im Abzugsweg (an\nren juristischen Person des öffentlichen Rechts         der Quelle) erhoben wird, räumt dem Gläubiger für das\neines der beiden Staaten als Vergütung für              Erstattungsverfahren nach Artikel 6 Abs. 3 dieselben\neinen Schaden gewährt werden, der als Folge             Rechtsmittel ein, die den Steuerpflichtigen mit Wohnsitz\nvon Kriegshandlungen oder politischer Verfol-           in seinem Gebiete zustehen.\ngung entstanden ist.\n(10) Artikel 6 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die\nvon einem der beiden Staaten im Abzugsweg (an der\nZu Artikel 6                               Quelle) erhobenen Steuern bereits nach den Gesetzen\ndieses Staates zu erstatten sind.\n(1) Artikel 6 Abs. 1 gilt entsprechend für Einkünfte\naus der Veräußerung von beweglichem Kapitalvermögen.                     (11) Solange in der Bundesrepublik Deutschland der\nSatz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne\n(2) Dividenden im Sinne des Artikels 6 sind Ein-                niedriger ist als der Steuersatz für nichtausgeschüttete\nkünfte aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Gründer-                    Gewinne und der Unterschied 20 vom Hundert oder mehr\nanteilen und ähnlichen Gesellschaftsanteilen in Wert-                beträgt, ist, abweichend von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a\npapierform. Wie Dividenden sind auch die Ausschüttungen              die in der Bundesrepublik Deutschland im Abzugsweg\nauf Anteilscheine einer Kapital~nlagegesellschaft mit                (an der Quelle) erhobene Steuer nur in Höhe des Be-\nWohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu be-                    trages zu erstatten, der 25 vom Hundert der Dividenden\nhandeln.                                                             übersteigt, wenn die Dividenden an eine Kapitalgesell-\n(3) Zinsen im Sinne des Artikels 6 sind Einkünfte aus           schaft mit Wohnsitz in der Schweiz gezahlt werden, der\nDarlehen, Obligationen, Kassenscheinen, Schuldverschrei-             mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten An-\nbungen oder aus irgendeiner anderen Schuldverpflichtung.             teile der ausschüttenden Gesellschaft gehören. Sind je-\ndoch diese Dividenden bei der ausschüttenden Gesell-\n(4) Der in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a festgesetzte            schaft keine „ berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen u\nSatz ermäßigt sich auf 5 vom Hundert, wenn die Dividen-              im Sinne des § 19 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes\nder Bundesrepublik Deutschland, so ist die in der Bundes-\n•) Dieser Absatz ist bereits auf die Steuern anzuwenden, die für die republik Deutschland im Abzugsweg (an der Quelle)\nZeit nach dem 31. Dezember 1956 erhoben werden (Abschnitt IV\nAbs. 3 des Zusatzprotokolls vom 9. September 1957).               erhobene Steuer in Höhe des Betrages zu erstatten, der"]}