{"id":"bgbl2-1959-45-9","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=28","order":9,"title":"Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Verordnung Nr. 4 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind","law_date":"1958-09-15T00:00:00Z","page":1108,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["1108                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmachung.\nDer Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 15. September\n1958 die Verordnung Nr. 4 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben,\ndie der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind, beschlossen.\nNach Artikel 4 ist die Verordnung am 5. November 1958 in Kraft\ngetreten.\nDie Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 417 ver-\nöffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nDie Verordnung ist bereits im Bundesanzeiger Nr. 216 vom 8. November 1958 abgedrulkt.\nNachrichtlicher Abdruck\nVerordnung Nr. 4\nzur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzu_zeigen sind\nDER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,                                                         (in Millionen EZU-Rechnungseinheiten)\ngestützt auf den Vertrag, insbesondere dessen Artikel                                                                       III\n41, 42 und 43,                                                                                                II         Ersatzanlagen\nIndustriezweige          Neue Anlagen           und\nhandelnd auf Vorschlag der Kommission,                                                                                 Umstellungen\nin der Erwägung, daß der Kommission zur Erreichung\nder Ziele des Vertrages die Investitionsvorhaben für                  1. Gewinnung von Uran-\nund Thoriumerzen                    2,5               2\nneue Anlagen, Ersatzanlagen oder Umstellungen der in\nAnhang II des Vertrages aufgezählten Industriezweige\n2. Konzentrierung dieser\nanzuzeigen sind, sobald diese Vorhaben einen gewissen\nErze                                2,5               2\nUmfang haben und die Produktion oder die Produktivität\nunmittelbar beeinflussen können,                                      3. Chemische      Aufberei-\ntung und Raffinierung\nHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:                                      der Uran- und Tho-\nri umkonzen tr a te                 2,5               2\nArtikel 1                                     4. Aufbereitung         der\nDie Personen und Unternehmen, die zu den in An-                        Kernbrennstoffe        in\nhang II des Vertrages aufgezählten Industriezweigen                      jeglicher Form                                        0,5\ngehören, haben der Kommission unter Einhaltung der in\nArtikel 42 des Vertrages vorgesehenen Fristen ihre Inve-              5. Herstellung von Kern-\nstitionsvorhaben anzuzeigen, deren Zweck es ist,                         brennstoffelementen                                   0,5\neine Produktionskapazität zu schaffen,                          6. Herstellung von Uran-\nhexafluorid                                           0,5\ndie Produktionskapazität nach Menge und Qualität\naufrechtzuerhalten,                                             7. Erzeugung        angerei-\ncherten Urans                      20                10\ndie Produktionskapazität unmittelbar zu steigern,\n8. Aufbereitung          be-\ndie Produktivität unmittelbar zu steigern,\nstrahlter Brennstoffe\ndie Qualität der Produktion zu verbessern,                         zur Trennung aller\noder eines Teils der\nsofern bei den in Spalte I aufgezählten Industriezweigen                 dctrin enthaltenen Ele-\ndie Kosten neuer Anlagen die entsprechenden Beträge in                   mente                               5                 2,5\nSpalte II und die Kosten von Ersatzanlagen oder Umstel-\nlungen die entsprechenden Beträge in Spalte III über-                 9. Herstellung von Re-\nsteigen.                                                                 ak tormodera toren                  0,5               0,25","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                             1109\nIII\nArtikel 2\nII        Ersatzanlagen   Bei der Berechnung der in Artikel 1 erwähnten Kosten\nIndustriezweige        Neue Anlaqen         und      sind sämtliche mit der ·Durchführung der Investitionsvor-\nUmstellungen\nhaben unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben zu\nberücksichtigen, gleichviel zu welchem Zeitpunkt sie an-\n10. Erzeugung von haf-                                       fallen.\nniumfreiem Zirkonium\noder von Verbindun-                                                              Artikel 3\ngen hafniumfreien Zir-\nkoniums                          0,5              0,25     Die auf Grund dieser Verordnung vorzunehmenden\nAnzeigen haben alle Angaben zu enthalten, welche für\n11. Kernreaktoren       aller                                die in Artikel 43 des Vertrages vorgesehene Erörterung\nTypen und für jeg-                                       erforderlich sind, insbesondere alle Auskünfte über:\nlichen Zweck                                      2\n1. die Art der Erzeugnisse und die Produktionskapa-\n12. Anlagen für die indu-                                          zität,\nstrielle Aufbereitung                                       2. den Gesamtbetrag der auf das betreffende Vorhaben\nradioaktiver Abfälle,                                          unmittelbar entfallenden Ausgaben,\ndie in Verbindung mit\neiner oder mehreren                                         3. die voraussichtliche Dauer der Durchführung des\nder in dieser Liste ge-                                        Vorhabens,\nnannten Anlagen er-\nrichtet werden                  0,5               0,25     4. die Aussichten für die Versorgung und die Lei-\nstungsfähigkeit der Anlagen.\n13. Halbindustrielle Ein-\nrichtungen für die Vor-\nArtikel 4\nbereitung des Baus\nvon Anlagen, die un-                                       Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer\nter die Ziffern 3 bis                                    Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\n10 fallen                       0,5               0,25   schaften in Kraft.\nDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich\nUber Vorhaben zur Errichtung neuer . Anlagen von           und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nKernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck,\nderen Kosten 1 Million EZU-Rechnungseinheiten nicht             GESCHEHEN zu Brüssel am 15. September 1958.\nübersteigen, wird eine einfache Erklärung abgegeben, in\nder nur ihre wesentlichen Merkmale bezeichnet sind, ohne                         Im Namen des Rates\ndaß das Verfahren nac.b Artikel 43 des Vertrages ange-                              Der Präsident\nwendet wird.                                                                           Balke"]}