{"id":"bgbl2-1959-45-8","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=22","order":8,"title":"Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Verordnung Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft","law_date":"1958-07-31T00:00:00Z","page":1102,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["1102                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmachung.\nDer Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am ·31. Juli 1958 die\nVerordnung Nr. 3 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft beschlossen.\nDie Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 406 ver-\nöffentlicht wurde, wird nac:hstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nVerordnung Nr. 3\nzur Anwendung des Artikels 24 des Vertrages zur Gründung\nder Europäischen Atomgemeinschaft\nDER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,                 dieser Verordnung eingegangen, verlängert oder erneuert\nwerden, ist nicht zulässig, soweit sich diese Oberein-\ngestützt auf die Artikel 24, 25 und 217 des Vertrages   künfte auf Tätigkeiten beziehen, die in den Anwendungs-\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,            bereich des Vertrages fallen.\ngestützt auf den Vorschlag der Kommission,\nGeheimschutzmaßnahmen vertraglichen Ursprungs, die\nin der Erwägung, daß für jeden Geheimschutzgrad, der    vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Anwendung\nfür Kenntnisse gilt, deren Preisgabe den Verteidigungs-    gelangt sind, können noch bis zu dem vertraglich vor-\ninteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden     gesehenen Zeitpunkt an Stelle der Bestimmungen dieser\nkann, Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen           Verordnung angewandt werden.\nund daß diese unter der Aufsicht der Kommission sowohl\nauf die sachlichen Bestandteile dieser Kenntnisse als auch\nauf Personen und Unternehmen anzuwenden sind, die zu                                Artikel 3\nderen Entgegennahme im Hoheitsgebiet der Mitglied-\nstaaten berufen sind,                                                    Persönlicher Anwendungsbereich\nDie Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten\nHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:\nGeheimschutzmaßnahmen auf die EVS und der Erlaß der\nerforderlichen Anweisungen zur Beachtung dieser Maß-\nERSTER TEIL                        nahmen obliegt\na) den Organen, Ausschüssen, Dienststellen und Ein-\nAllgemeine Bestimmungen\nrichtungen der Gemeinschaft;\nAbschnitt I: Anwendungsbereich                    b) den Mitgliedstaaten und ihren Dienststellen;\nArtikel 1                            c) den Gemeinsamen Unternehmen;\nSachlicher Anwendungsbereich                   d) den in Artikel 196 des Vertrages bezeichneten Per-\nsonen oder Unternehmen\n(1) Diese Verordnung bestimmt die Geheimschutzgrade\nund die Schutzmaßnahmen für die seitens der Gemein-\nschaft erworbenen oder von den Mitgliedstaaten mitge-                               Artikel 4\nteilten Kenntnisse, die in den Artikeln 24 und 25 des                       Gemeinsame Unternehmen\nVertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nschaft, im folgenden als „ Vertrag\" bezeichnet, erwähnt      In der Satzung jedes Gemeinsamen Unternehmens wird\nsind.                                                      bestimmt, ob es bezüglich der Anwendung dieser Ver-\nordnung den Organen, Dienststellen und Einrichtungen\nDiese Kenntnisse werden im folgenden als „EVS\"\nder Gemeinschaft oder den in Artikel 196 des Vertrages\n(Eura tom-Verschlußsachen) bezeichnet.\nbezeichneten Personen und Unternehmen gleichzu-\nTeilt ein Staat in Artikel 25 erwähnte Kenntnisse mit,  stellen ist.\nso findet die Verordnung auf ihn jedoch nur Anwendung,\nArtikel 5-\nwenn die Verwendung dieser Kenntnisse durch ihn in\nden Anwendungsbereich des Vertrages fällt.                         Ergänzung der Verschlußsachen-Verordnung\n(2) EVS sind auch Informationen, Auskünfte, Schrift-       (1) Die in dieser Verordnung zum Schutz der EVS vor-\nstücke, Gegenstände, Vervielfältigungsmittel und andere    gesehenen Vorschriften sind als Mindestvorschriften an-\nSachen, die mit den in Absatz (1) genannten Kenntnissen    zusehen.\nim Zusammenhang stehen.\n(2) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ergänzen\ngegebenenfalls die Verschlußsachen-Verordnung für ihren\nArtikel 2\nBereich zur Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse; sie\nEine Berufung auf Verträge, Abschlüsse oder Verein-      können sie durch eigene Bestimmungen verschärfen, so-\nbarungen, die zwischen einem Mitgliedstaat und einer       weit dadurch nicht die einheitliche Behandlung der EVS\nnatürlichen oder juristischen Person nach Inkrafttreten    gefährdet wird.","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                             1103\nAbschnitt II: Organisation                                            Artikel 10\nGeheimschutzgrade\nArtikel 6                           EVS werden         in  Geheimschutzgrade wie folgt   ein-\nDas Sicherheitsbüro                    gestuft:\n(1) Eura-Streng Geheim: wenn eine unbelugte Preis-\nDas von der Kommission gebildete und unter ihrer\ngabe zu einer außerordentlich schwerwiegenden Schädi-\nAufsicht und Verantwortlichkeit arbeitende Sicherheits-\ngung der Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer\nbüro\nMitgliedstaaten führen würde;\na) koordiniert - und sorgt für - die allgemeine An-\n(2) Eura-Geheim: wenn eine unbefugte Preisgabe zu\nwendung der Geheimschutzmaßnahmen;\neiner schwerwiegenden Schädigung der Verteidigungs-\nb) überprüft die Anwendung dieser Maßnahmen inner-       interessen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führen\nhalb der Organe, Ausschüsse, Dienststellen und Ein-  würde;\nrichtungen der Gemeim,chaft;\n(3) Eura-Vertraulich: wenn eine unbefugte Preisgabe\nc) kann die staatlichen Behörden veranlassen, im         für die Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mit-\nHoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates die   gliedstaaten nachteilig wäre;\nAnwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen\n(4) Eura-Nur für den Dienstgebrauch: wenn eine un-\nGeheimschutzmaßnahmen auf EVS zu überprüfen;\nbefugte Preisgabe die Verteidigungsinteressen eines oder\nes kann, wenn es dies für notwendig erachtet, die\nmehrerer Mitgliedstaaten zwar berühren würde, das Ge-\nUberprüfung in Verbindung mit ihnen durchführen;\nheimschutzbedürfnis aber geringer ist als bei EVS des\nd) schlägt alle Änderungen vor, die es zur Anwendung     Geheimschutzgrades Eura-Vertraulicli.\ndieser Verordnung für notwendig erachtet.\nArtikel 11\nArtikel 7\nFür die Einstufung zuständige Stellen\nGeheimschutzbehörden der Mitgliedstaaten              (1) Kenntnisse im Sinne des Artikels 24 des Vertrages\nJeder Mitgliedstaat bestimmt eine staatliche Behörde,    werden wie folgt von der Kommission eingestuft:\ndie in seinem Hoheitsbereich die in dieser Verordnung             a) zunächst vorläufig, sobald sie der Ansicht ist,\nvorgesehenen Geheimschutzmaßnahmen durchzuführen                      daß ihre Preisgabe den Verteidigungsinteressen\noder für deren Durchführung zu sorgen hat.                            eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden\nkann;\nArtikel 8                                 b) sodann endgültig, sobald die Mitgliedstaaten\nden Geheimschutzgrad bekanntgegeben haben,\nGeheimschutzbeauftragte                             dessen Anwendung sie beantragen. Der strengste\n(1) In den Organen, Dienststellen und Einrichtungen                 der beantragten Geheimschutzgrade wird ange-\nder Gemeinschaft, in denen EVS bearbeitet oder aufbe-                 wandt. Die Kommission zeigt dies den Mitglied-\nwahrt werden, ernennt das Sicherheitsbüro je einen Be-                staaten an.\ndiensteten, im folgenden als „Geheimschutzbeauftragter\"       In Verbindung mit den zuständigen Stellen der Mit-\nbezeichnet, der für die Anwendung dieser Verordnung        gliedstaaten stellt die Kommission eine nicht erschöpfende\nverantwortlich ist.                                        Liste der Kategorien von Kenntnissen auf, für die ein\nGeheimschutz angebracht ist, und überprüft diese Liste\n(2) Die Dienststellen der Mitgliedstaaten sowie die Per-\nin regelmäßigen Zeitabständen.\nsonen und Unternehmen im Sinne des Artikels 196 des\nVertrages, welche EVS bearbeiten oder im Besitz haben,        (2) Die Kommission teilt bei Patent- oder Gebrauchs-\nernennen mit Zustimmung der in Artikel 7 bezeichneten      musteranmeldungen nach Artikel 25 des Vertrages den\nGeheimschutzbehörde je einen Bediensteten, im folgen-      vom Ursprungsstaat geforderten Geheimschutzgrad den\nden als „Geheimschutzbeauftragter\" bezeichnet, der für     zuständigen Organen und Einrichtungen der Gemein-\ndie Anwendung dieser Verordnung verantwortlich ist.        schaft und den anderen Mitgliedstaaten mit.\n(3) Die Geheimschutzbeauftragten sind insbesondere\nverantwortlich                                                                        Artikel 12\na) für die Registrierung von EVS gemäß Artikel 23;                   Einstufung von Schriftstücken\nb) für die Führung einer nach Kategorien geord-        (1) Für die Wahl des Geheimschutzgrades eines Schrift-\nneten Liste aller Personen, die zum Zugang zu    stückes, das sich auf eine EVS bezieht, ist nicht deren\nEVS ermächtigt sind;                             Geheimschutzgrad, sondern allein der Inhalt des Schrift-\nc) für die Belehrung des Personals über seine       stückes maßgebend.\nPflichten auf dem Gebiet des Geheimschutzes;\nUm die Geheimhaltung von Schriftstücken der Geheim-\nd) für die Anwendung der materiellen Schutzmaß-     schutzgrade Eura-Streng Geheim und Eura-Geheim nicht\nnahmen.                                          zu gefährden, sind Bezugnahmen auf solche Schriftstücke\nauf ein Mindestmaß zu beschränken, so daß weder ihr\nInhalt noch ihr Geheimschutzgrad offenbart wird.\nAbschnitt III: Einstufung, Umstufung                Der Geheimschutzgrad eines Schriftstückes gilt auch\nund Offenlegung von EVS                       a) für dessen Kopien;\nb) für Schriftstücke, die Forschungen oder Produk-\nArtikel 9                                tionen zum Gegenstand haben, welche auf diesem\nSchriftstück. beruhen.\nGrundsatz\n(2) Besteht eine EVS aus mehreren Teilen, so bestimmt\nGeheimschutzgrade sind nur in dem unbedingt not-         sich der Geheimschutzgrad der gesamten EVS stets nach\nwendigen Umfang anzuwenden.                                dem Teil, der den höchsten Geheimschutzgrad erfordert.","1104                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nArtikel 13                             Hat die betreff ende Person längere Zeit in einem an-\nderen als dem im Unterabsatz 1 bezeichneten Mitglied-\nÄnderung des Geheimschutzgrades und Offenlegung            staat gelebt oder hat sie nähere Beziehungen zu Per-\nEine EVS kann nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 2        sonen in einem solchen anderen Staat, so beteiligt der\nUnterabsatz 5 und des Artikels 25 Absatz 3 des Vertrages     für die Sicherheitsüberprüfung verantwortliche Mitglied-\numgestuft oder offengelegt werden.                           staat den anderen an der Uberprüfung. Der beteiligte\nStaat unterrichtet den für die Sicherheitsüberprüfung ver-\nantwortlichen Mitgliedstaat über das Ergebnis seiner Er-\nZWEITER TEIL                          mittlungen.\n(3) Das Verfahren der Sicherheitsüberprüfung richtet\nPersoneller Geheimschutz                         sich in jedem Mitgliedstaat nach dessen einschlägigen\nVorschriften und Richtlinien.\nArtikel 14\nSoweit der Rat keine Ausnahmen beschließt, werden\nZugang zu EVS                         die Oberprüfungsanträge des Sicherheitsbüros für die\nMitglieder der Organe sowie für die Beamten und son-\n(1) Der Zugang zu EVS und deren Besitz steht nur\nstigen Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinschaft\nPersonen zu, die hierzu ermächtigt sind und sie auf\nbei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates gestellt,\nGrund ihrer Tätigkeit unbedingt zur Kenntnis nehmen\nder nach Absatz (2) Unterabsatz 1 für die Durchführung\noder erhalten müssen.\nder Sicherheitsüberprüfung verantwortlich ist. Diesen\n(2) Für den Zugang zu EVS mit dem Geheimschutzgrad        Anträgen ist ein von den Betreffenden als richtig be-\nEura-Nur für den Dienstgebrauch ist keine Ermächtigung       stätigter Personalbogen beizufügen, der insbesondere alle\nerforderlich.                                                Angaben über ihren Personenstand und den ibrer Fa-\nArtikel 15                          milie sowie ihre Tätigkeiten und Wohnsitze während der\nletzten zehn Jahre enthält.\nErmächtigung                            Für die Beamten un~ &onstigen Bediensteten oder Be-\n(1) Soweit der Rat keine Ausnahmen beschließt, wird       auftragten der Mitgliedstaaten sowie für die in Ar-\ndie Ermächtigung nur Personen erteilt, die einer Sicher-     tikel 196 des Vertrages bezeichneten Personen und Unter-\nheitsüberprüfung gemäß Artikel 16 unterzogen und ent-        nehmen und deren Personal wird die Sicherheitsüber-\nsprechend Artikel 17 belehrt worden sind.                    prüfung von dem betreffenden Mitgliedstaat veranlaßt.\n(2) Die Ermächtigung bedarf der Schriftform. Dieses          (4) Hinsichtlich der Mitglieder der Organe sowie der\nDokument darf sich nicht im Besitz der ermächtigten          Beamten und sonstigen Bediensteten· oder Beauftragten\nPerson befinden.                                             der Gemeinschaft gilt beim Abschluß der Sicherheitsüber-\nprüfung folgendes Verfahren:\n(3) Geheimschutzbeauftragte im Sinne des Artikels 8\nsind unter den gleichen Voraussetzungen zu ermächtigen.             a) Der Mitgliedstaat, unter dessen Verantwortung\ngemäß Absatz (2) Unterabsatz 1 die Sicherheits-\n(4) Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist\nüberprüfung durchgeführt worden ist, erteilt\na) bei den Mitgliedern der Organe und Ausschüsse               nach deren Abschluß dem Sicherheitsbüro einen\nsowie den Beamten und sonstigen Bediensteten                Bescheid. In diesem ist zu erwähnen, ob nach\noder Beauftragten der Gemeinschaft das Sicher-              dem Ergebnis der Uberprüfung Bedenken be-\nheitsbüro;                                                  stehen, der überprüften Person eine Ermächti-\nb) in allen übrigen Fällen der Mitgliedstaat, der              gung zum Zugang zu EVS eines bestimmten Ge-\nnach Artikel 16 Absatz (2) Unterabsatz 1 für die            heimschutzgrades zu erteilen, oder ob solche\nSicherheitsüberprüfung verantwortlich ist.                  Bedenken nicht bestehen. Bei der Erstellung des\nBescheides berück&ichtigt der Mitgliedstaat alle\nErmächtigungen, die vom Sicherheitsbüro oder von\nInformationen und Auskünfte, die er von einem\neinem Mitgliedstaat erteilt worden sind, werden von\nanderen an der Durchführung der Sicherheits-\njeder Einrichtung der Gemeinschaft und von jedem Mit-\nüberprüfung beteiligten Mitgliedstaat erhalten\ngliedstaat anerkannt.\nhat.\n(5) Das Sicherheitsbüro und die in Artikel 7 bezeich-\nb) Enthält der nach Buchstabe a) ausgestellte Be-\nneten Geheimschutzbehörden führen jeweils für ihren\nscheid keine Bedenken, so kann das Sicherheits-\nBereich eine Liste der Personen, die zum Zugang zu EVS\nbüro der überprüften Person die beantragte Er-\nder Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim und Eura~\nmächtigung erteilen; es wird sie erteilen, falls\nGeheim ermächtigt sind.\nes der Ansicht ist, daß dem keine schwer-\nwiegenden Gründe entgegenstehen. Der für die\nArtikel 16                                    Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ver-\nantwortliche Mitgliedstaat wird von der Ent-\nSicherheitsüberprüfung                              scheidung des Sicherheitsbüros unterrichtet.\n(1) Gegenstand der Sicherheitsüberprüfung ist die Fest-          c) Enthält der nach Buchstabe a) ausgestellte Be-\nstellung, ob die zu überprüfende Person die zum Zugang                 scheid eine negative Stellungnahme, so ist das\nzu EVS erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.                          Sicherheitsbüro hieran gebunden und kann die\nDer Umfang der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich                 Ermächtigung nicht erteilen.\nnach dem Geheimschutzgrad, für den die Ermächtigung\nd) Werden nach Erteilung einer Ermächtigung dem\nbeantragt worden ist.                                                  Sicherheitsbüro oder einem Mitgliedstaat Infor-\n(2) Die Sicherheitsüberprüfung ist in allen Fällen unter           mationen bekannt, die geeignet sind, Bedenken\nder Verantwortung des Mitgliedstaates durchzuführen,                   gegen die Zuverlässigkeit der ermächtigten Per-\ndessen Staatsangehörigkeit die zu überprüfende Person                  son zu begründen, so sind diese Informationen\nbesitzt. Besitzt sie nicht die Staatsangehörigkeit eines der           sofort dem Mitgliedstaat mitzuteilen, der für\nMitgliedstaaten, so ist der Mitgliedstaat verantwortlich,              die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung\nin dessen Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz oder gewöhn-                nach Absatz (2) Unterabsatz 1 verantwortlich ist.\nlichen Aufenthalt hat.                                                 Dieser Mitgliedstaat überprüft seinen ursprüng-","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                             1105\nliehen Bescheid und teilt dem Sicherheitsbüro    Seite der EVS anzubringen. Wird ein solches Schriftstück\nmit, ob die Ermächtigung nach seiner Auffassung  in gebundener Form herausgegeben, so ist dieser Ge-\naufzuheben ist. Das Sid1erheitsbüro wird dem     heimschutzgrad lediglich am Kopf der ersten Seite an-\nBescheid des Mitgliedstaates entsprechen, es sei zubringen.\ndenn, daß bei emem günstigen Bescheid nach          (2) Jede Seite einer EVS des Geheimschutzgrades Eura-\nseiner Ansicht schwerwiegende Gründe dem         Vertraulich oder höher ist zu numerieren. Bei EVS des\nentgegenstehen.                                  Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim ist die ·Gesamt-\nzahl der Seiten auf der ersten Seite anzugeben und jede\nArtikel 17                         Ausfertigung mit einer Ausfertigungsnummer zu ver-\nBelehrung                         sehen. Das Geschäftszeichen einer EVS des Geheimschutz-\ngrades Eura-Streng Geheim ist auf jeder dazu gehören-\n(1) Alle Angehörigen von Dienststellen der Gemein-      den Seite zu vermerken.\nschaft und der Mitgliedstaaten und die in Artikel 196 des\nVertrages bezeichneten Personen, die auf Grund ihrer          (3) Wird der Geheimschutzgrad einer EVS geändert, so\nTätigkeit Zugang zu EVS haben, sind bei Beginn dieser      erhalten die sie betreffenden Schriftstücke die Kenn-\nTätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von     zeichen, die der neuen Einstufung entsprechen.\ndem in Artikel 8 bezeichneten Geheimschutzbeauftragten\nüber die Notwendigkeit des Geheimschutzes und über                                 Art i k e 1 20\nseine Durchführung zu belehren.\nVervielfältigungen\n(2) Bei diesen Belehrungen ist darauf hinzuweisen, daß\neine Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung von EVS         (1) Vollständige   oder teilweise Vervielfältigungen\ninsbesondere als Verstoß gegen die Strafvorschriften zum   einer EVS, gleichviel in welcher Form oder mit welchem\nSchutze der Staatssicherheit angesehen werden kann.        Mittel sie angefertigt werden, dürfen nicht in größerer\n(3) Die belehrten Personen haben eine Erklärung zu      Anzahl hergestellt werden, als zur Deckung des jeweili-\nunterzeichnen, daß sie belehrt worden sind und sich ver-   gen Bedarfs unbedrngt erforderlich ist.\npflichten, diese Belehrung zu beachten.                       (2) Vervielfältigungen (z.B. Abzüge, Abschriften, Aus-\nzüge, Ubersetzungen usw.) einer EVS des Geheimschutz-\nArtikel 18                         grades Eura-Streng Geheim dürfen, wenn es sidl um eine\ngemäß Artikel 24 des Vertrages mitgeteilte EVS handelt,\nBesuche und Informationsaustausch              nur mit Zustimmung des Sicherheitsbüros, und wenn es\n(1) Soll ein Besucher, der einem Organ, einer Dienst-   sich um eine gemäß Artikel 25 des Vertrages mitgeteilte\nstelle oder einer Einrichtung der Gemeinschaft angehört    EVS handelt, nur mit Zustimmung des Mitgliedstaates\noder der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates untersteht,   hergestellt werden, der die EVS herausgegeben hat.\nKenntnis von EVS der Geheimschutzgrade Eura-Streng            (3) Vor jeder Vervielfältigung einer EVS des Geheim-\nGeheim oder Eura-Geheim erhalten, die sich ·bei einer      schutzgrades Eura-Geheim ist der Geheimschutzbeauf-\nanderen als der Stelle, welcher der Besucher angehört,     tragte des Unternehmens oder der Stelle zu verständigen,\noder bei einer Person befinden, die der Hoheitsgewalt      welche die EVS besitzt.\neines anderen Mitgliedstaates untersteht, oder soll der\n(4) Alle Bezugszeichen, die eine EVS . im Zeitpunkt\nBesucher Besprechungen über solche EVS führen, so wird\nihrer Vervielfältigung kennzeichnen, haben zwangsläufig\nzwischen diesen Stellen oder Personen eine vorherige\nauf jeder Vervielfältigung zu erscheinen, die von ihr an-\nVereinbarung getroffen. In dieser Vereinbarung ist vor-\nzusehen, daß der Leiter der Dienststelle des Besuchers     gefertigt wird.\noder, wenn er keiner Dienststelle angehört, der in Ar-        (5) Jede Vervielfältigung einer EVS erhält das Kenn-\ntikel 7 bezeichneten Geheimschutzbehörde rechtzeitig ein   zeichen der Person oder Stelle, welche die Vervielfälti-\n- gegebenenfalls -<1'om Geheimschutzbeauftragten abge-     gung veranlaßt; bei Vervielfältigungen von EVS der\nzeichnetes - Dokument einsendet, das den Zweck des         Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim und Eura-Geheim\nBesuchs erwähnt und alle Angaben zur Feststellung der      wird die Gesamtzahl der hergestellten Stücke und die\nPersonalien des Besuchers enthält. Gegebenenfalls ist in   Nummer jeder Ausfertigung hinzugefügt.\ndiesem Dokument auch der Ermächtigungsgrad des Be-\nsuchers zu erwähnen.\n(2) Der Geheimschutzbeauftragte der Stelle, bei welcher         Abschnitt II: Geheimschutz in Gebäuden\nder Besuch stattfindet. steht dem Besucher helfend und\nberatend zur Seite.                                                                Artikel 21\n(1) Die Dienststellen· der Gemeinschaft oder der Mit-\ngliedstaaten haben dafür zu sorgen, daß Gebäude oder\nDRITTER TEIL\nGebäudeteile, in denen EVS des Geheimschutzgrades\nEura-Vertraulich oder höher aufbewahrt werden, leicht zu\nMaterieller Geheimschutz                       überwachen sind und nur von hierzu befugten Personen\nbetreten werden können.\nAbschnitt I: Kennzeichnung\nund Vervielfältigung von EVS                    (2) Zur Kontrolle des Zutritts von Personen zu solchen\nGebäuden oder Gebäudeteilen treffen die in Betracht\nArt i.k e 1 19                     kommenden Dienststellen Vorkehrungen, die eine zuver-\nlässige Personenfeststellung der Besdläftigten und Be-\nKennzeichnung                       sucher gewährleisten. Besucher dürfen in Räumen, die\n(1) Die Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim, Eura-     EVS enthalten, nicht allein gelassen werden.\nGeheim und Eura-Vertraulich sind am Kopf und Fuß              (3) Nach Ende der normalen Dienststunden sind Ge-\njeder Seite einer EVS durch auffallenden Stempelaufdruck   bäude oder Gebäudeteile, in denen EVS der in Absatz (1)\nkenntlich zu machen.                                       genannten Geheimschutzgrade aufbewahrt werden, zu\nBei EVS des Geheimschutzgrades Eura-Nur fiir den        kontrollieren, um festzustellen, ob Panzerschränke,\nDienstgebrauch genügt es, diesen Geheimschutzgrad durch    Aktenschränke usw. verschlossen und die EVS sicher\nStempelaufdruck oder in Maschinenschrift am Kopf jeder     untergebracht sind.","1106                                    Bund-esgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n(4) Gebäude oder Gebäudeteile, in denen EVS des Ge-                                  Art i k e 1 25\nheimschutzgrades Eura-Streng Geheim aufbewahrt wer-\nden, sind durch Wachpersonal und ein Alarmsystem zu                Beförderung von EVS innerhalb der Gemeinschaft\nsichern.\n(1) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim\nsind im grenzüberschreitenden Verkehr durdi diplomati-\nAbsdmitt III: Aufbewahrung von EVS                   schen Postbeutel zu befördern, der von einem Kurier und\neiner anderen Person begleitet sein muß.\nArtike 1 22\nEVS der Geheimschutzgrade Eura-Geheim und Eura-\nPanzerschränke                          Vertraulich sind im grenzüberschreitenden Verkehr durch\ndiplomatischen Postbeutel zu befördern.\n(1) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim\nsind in Panzerschränken mit dreifachem Kombinations-              Das gleiche gilt tür eine Beförderung nach den Ar-\nschloß aufzubewahren.                                          tikeln 4 und 5 des Protokolls über die Vorrechte und Be-\nfreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft.\nDie Geheimkombinationen sind bei jeder Versetzung\n(2) In Ausnahmefällen können die in Absatz (1) ge-\nvon Personal, das die betreffende Kombination kennt,\nsowie stets dann zu ändern, wenn sie tatsächlich oder          nannten EVS auch durch andere Personen befördert wer-\nden, vorausgesetzt,\nmöglicherweise bekannt wurden; in jedem Fall sind sie\nalle sechs Monate zu ändern.                                          a) daß diese zum Zugang zu EVS des entsprechen-\nden Geheimschutzgrades ermächtigt sind;\n(2) EVS     der  Geheimschutzgrade Eura-Geheim und\nb) daß die. Sendungen, die EVS enthalten, mit\nEura-Vertraulich sind in Panzerschränken oder in Stahl-\neinem amtlichen Siegel versdilossen sind, das\nbehältnissen aufzubewahren, deren Verschlußvorrichtun-\nsie von zollamtlicher Untersuchung befreit;\ngen regelmäßig überprüft werden und als sicher bekannt\nsind.                                                                 c) daß der Oberbringer eine Bescheinigung mit\nsich führt, die von allen Durchgangsstaaten an-\n(3) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Nur iiir den                      erkannt ist und ihn ermächtigt, die Sendung bis\nDienstgebrauch sind so aufzubewahren, daß Unbefugte                      zu der angegebenen Anschrift zu begleiten;\nkeinen Zugang zu ihnen haben.\nd) daß der Oberbringer über seine Pflichten wäh-\nrend der Beförderung von EVS eingehend be-\nlehrt ist.\nAbschnitt IV: Registrierung von EVS\n(3) Für die Beförderung von EVS des Geheimschutz-\nAr ti k e 1 23                        grades Eura-Nur für den Dienstgebrauch gelten keine\nJede EVS der Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim            besonderen Vorschriften. Es ist jedoch dafür zu sorgen,\nund Eura-Geheim ist besonders zu registrieren.                 daß Unbefugte keine Kenntnis von ihnen erhalten.\nDiese Registrierung soll es ermöglichen,\nAr tik e 1 26\nsofort alle Personen festzustellen, die derartige\nEVS eingesehen haben oder im Besitz hatten,              Beförderung von EVS innerhalb eines Mitgliedstaates\nsofort den Inhaber jeder Ausfertigung und ihrer            (1) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Vertraulich oder\nAbschriften festzustellen.                              höher sind durch Kurier zu befördern. Dieser muß die\nVoraussetzungen des Artikels 25 Absatz (2) Buchstaben\na) und d) erfüllen. Bei der Beförderung von EVS des Ge-\nAbschnitt V: Beförderung von EVS                   heimschutzgrades Eura-Streng Geheim muß der Kurier\nvon einer zweiten Person begleitet s~in.\nArtikel 24·\n(2) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Geheim können\nSachliche Vorkehrungen                      auch auf dem Postwege als Wertbrief versandt werden.\nEVS des Geheimschutzgrades Eura-Vertraulich können\n(1) Werden EVS innerhalb eines Gebäudes oder einer\nauch als Einschreibsendung befördert werden.\ngeschlossenen Gebäudegruppe befördert, so sind sie so\nzu behandeln, daß jede Gefahr einer Preisgabe ausge-              (3) Für die Beförderung von EVS des Geheimschutz-\nschlossen ist.                                                 grades Eura-Nur für den Dienstgebrauch gilt Artikel 25\nAbsatz (3).\n(2) \\r\\Terden EVS des Geheimschutzgrades Eura-Ver-\ntraulich oder höher außerhalb eines Gebäudes oder einer                                 Ar ti k e 1 27\ngeschlossenen Gebäudegruppe befördert, so sind sie mit\ndoppeltem Umschlag zu versehen. Auf dem inneren Um-             Mitnahme von EVS auf Dienstreisen und zu Sitzungen\nschlag ist der Geheimschutzgrad anzugeben. Er darf unter\n(1) Die Mitnahme von EVS auf Dienstreisen oder zu\nkeinen Umständen auf dem äußeren Umschlag vermerkt\nSitzungen außerhalb des Gebäudes, in dem sie aufbe-\nwerden.\nwahrt werden, ist auf das Notwendigste zu beschränken.\nJede Person, die eine EVS erhält, hat den Empfang\n(2) Werden EVS auf Dienstreisen nicht gebraucht, so\nsofort durch Empfangsschein zu bestätigen. Auf dem\nsind sie an einem Ort zu hinterlegen, der eine sichere\nEmpfangsschein, der keines Geheimschutzgrades bedarf,\nAufbewahrung im Sinne der Artikel 21 und 22 gewähr-\nist lediglich das Aktenzeichen, die Ausfertigungsnummer\nleistet. Die Dienststellen des Mitgliedstaates, in dessen\nund das Datum der EVS, nicht aber ihr Inhalt oder ihr\nHoheitsgebiet die Sitzung oder die Dienstreise stattfindet,\nGeheimschutzgrad anzugeben. Der Empfangsschein ist\nhaben jede notwendige Hilfe hierfür zu gewähren. Ist\nvon dem Empfänger unverzüglich an den Absender\neine derartige Hinterlegung nicht möglich, so bleibt der\nzurückzusenden; dieser hat sidi von der Durchführung\nReisende für eine sichere Aufbewahrung der EVS per-\ndieser Vorsdirift zu vergewissern.\nsönlich verantwortlich, gleichgültig, welche Sicherheits-\n(3) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Nur für den             vorkehrungen er lrifft. Ist eine genügend sichere Aufbe-\nDienstgebrauch sind so zu behandeln, daß ihre Sicher-          wahrung nicht möglich, so müssen die EVS im persön-\nheit gewährleistet ist.                                        lichen Gewahrsam des Reisenden bleiben.","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                             1107\nInsbesondere dürfen EVS in Hotelsafes und in Fahr-                                VIERTER TEIL\nzeugen auch nicht vorübergehend zurückgelassen werden.\nVerfahren bei Verstößen\n(3) In der Offentlichkeit dürfen EVS nicht gelesen\ngegen die Verschlußsachen-Verordnung\nwerden.\nArtikel 32\nArt i k e 1 28\nMeldepflicht\nWeitergabe von EVS auf Fernmeldewegen\n(1) Wer gemäß dieser Verordnung belehrt worden ist\n(1) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Vertraulich oder      und feststellt oder vermutet, daß eine Zuwiderhandlung\nhöher dürfen als Telegramm, Funkspruch, Fernspruch           gegen diese Verschlußsad1en-Verordnung oder die Ge-\noder Fernschreiben nur übermitielt werden, wenn sie          heimschutzmaßnahmen vorliegt, hat dies sofort dem\nentsprechend dem Geheimschutzgrad der betreffenden           Geheimschutzbeauftragten oder dem Dienststellenleiter\nEVS verschlüsselt sind.                                      zu melden.\n(2) EVS des Geheimschutzgrades Eura-Streng Geheim            (2) Sobald die Ermittlungen bei einer Zuwiderhandlung\ndürfen nur in dringenden Fällen und bei unbedingter          oder Vermutung im Sinne des Absatzes (1) den Gedan-\nNotwendigkeit gemäß Absatz (1) übermittelt werden.           ken nahelegen, daß ein Unbefugter von EVS des Geheim-\nschutzgrades Eura-Vertraulich oder höher Kenntnis er-\n(3) Unverschlüsselte Ferngespräche über EVS des Ge-\nlangt hat, ist das Sicherheitsbüro oder die in Artikel 7\nheimschutzgrades Eura-Vertraulich        oder höher dürfen\nbezeidmete Geheimschutzbehörde unverzüglich mit der\nnicht geführt werden.                                        Angelegenheit zu befassen; die befaßte Stelle hat den\nTatbestand unverzüglich festzustellen.\n(3) Bestätigt sich die Vermutung im Sinne des Absat-\nAbschnitt VI: Vernichtung von EVS\nzes (2), so benachrichtigt die befaßte Stelle, wenn diese\nArt i k e 1 29                      das Sicherheitsbüro ist, die in Artikel 7 bezeichneten\nGeheimschutzbehörden sämtlicher Mitgliedstaaten; ist die\nSystematische Vernichtung                  befaßte Stelle eine dieser Behörden, so benachrichtigt sie\ndas Sicherheitsbüro; beide ergreifen für ihren Bereich die\n(1) Um eine unnötige Ansammlung von EVS zu ver-\nerforderlichen Maßnahmen, um\nhindern, sind überholte oder überzählige Stücke zu ver-\nnichten.                                                            a) den verursachten Schaden auf ein Mindestmaß\nzu beschränken;\nBei EVS der Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim\nb) die Wiederholung eines solchen Falles zu ver-\nund Eura-Geheim ist vorher die Zustimmung der für ihre\nhindern.\nEinstufung zuständigen Stelle einzuholen.\nA rti k e 1 33\n(2) Die Vernichtung    erfolgt durch Verbrennen, Ein-\nstampfen oder Zerschnitzeln durch Aktenwolf, und zwar              Unterrkhtung der Mitgliedstaaten und Einleitung\nbei EVS der Geheimschutzgrade Eura-Streng Geheim und                               von Maßnahmen\nEura-Geheim in Anwesenheit des Geheimschutzbeauf-               Das Sicherheitsbüro unterrichtet die Mitgliedstaaten\ntragten oder eines von diesem entsprechend Bevollmäch-      über die in Artikel 7 bezeichneten Geheimschutzbehörden\ntigten, der hierüber eine Niederschrift aufnimmt.           von dem festgestellten Tatbestand.\n(3) Alle Vervielfältigungsmittel, gleich welcher Art,       Der oder die beteiligten Staaten beantragen, falls sie\nzum Beispiel Matrizen, Kohlepapier, Farbbänder, hand-       es für erforderlich halten, bei der zuständigen staatlichen\nschriftliche Notizen sowie Filmnegative, die zur Herstel-   Behörde die Einleitung des in Artikel 194 Absatz 1 Unter-\nlung oder Vervielfältigung verwendet wurden, sind nach      absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens.\nHerstellung der aufzubewahrenden Stücke unbedingt, und\nzwar nach den Weisungen des Geheimschutzbeauftragten,                               FUNFTER TEIL\nzu vernichten.\nSch 1uß bestimm ung en\nArtikel 30\nVernichtung im Dringlichkeitsfall                                       A rti k e 1 34\nJede Stelle, in deren Besitz sich EVS befinden, hat                        Uberelnkünfte mit Dritten\neinen Plan für die sofortige Vernichtung aufzustellen,          Diese Verordnung läßt die Verpflichtungen unberührt,\nder es verhindert, daß EVS des Geheimschutzgrades            die sich für die Gemeinschaft und/oder die Mitgliedstaa-\nEura-Vertraulich oder höher beim Eintreten außer-            ten auf diesem Gebiet aus Obereinkünften mit dritten\ngewöhnlicher Umstände Unbefugten in die Hände fallen.        Staaten, einer internationalen Organisation oder einem\nAngehörigen eines dritten Staates ergehen.\nAbschnitt VII: Besondere Vorschriften                                       Artikel 35\nArtikel 31                                                   Inkrafttreten\nSoweit auf EVS ihrer Natur nach einzelne der vorste-         Diese Verordnung tritt am 40. Tage nach ihrer Ver-\nhenden Vorschriften nicht angewandt werden können,           öffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nhat der Geheimschutzbeauftragte Maßnahmen zu ergrei-         schaften in Kraft.\nfen oder zu veranlassen, die einen gleichwertigen Schutz         Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich\ngewährleisten.                                               und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 31. Juli 1958.\nIm Namen des Rates\nDer Prüsident\nBalke"]}