{"id":"bgbl2-1959-45-6","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=18","order":6,"title":"Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft","law_date":"1958-04-15T00:00:00Z","page":1098,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["1098                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmachung.\nDer Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 15. April 1958\ndie Verordnung Nr. 1 zur .Regelung der Sprachenfrage für die Euro-\npäische Atomgemeinschaft beschlossen.\nDie Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gememschaften\n(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 401 ver-\nöffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nVerordnung Nr. 1\nzur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft\nDER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,                                        Artikel 4\nVerordnungen und andere Schriftstücke von allgemei-\ngestützt auf Artikel 190 des Vertrages, hach dem die    ner Geltung werden in den vier Amtssprachen abgefaßt.\nRegelung der Sprachenfrage für die Organe der Ge-\nmeinschaft unbeschadet der Verfahrensordnung des Ge-                              Artikel 5\nridllshofes vom Rat einstimmig getroffen wird,\nDas Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in den vier\nirr der Erwägung, daß jede der vier Sprachen, in denen  Amtssprachen.\nder Vertrag abgefaßt ist, in einem oder in mehreren                               Artikel 6\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft Amtssprache ist,\nDie Organe der Gemeinschaft können in ihren Ge-\nHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:                       schäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der\nSprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist.\nArtikel 1                                               Artikel 7\nDie Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe       Die Sprachenfrage für das Verfahren des Gerichts-\nder Gemeinschaft sind Deutsch, Französisch, Italienisch    hofes wird in dessen Verfahrensordnung geregelt.\nund Niederländisch.\nArtikel 8\nArtikel 2\nHat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so be-\nSchriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der      stimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag dieses\nHoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Per- , Staates nach den auf seinem Recht beruhenden all-\nson an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach       gemeinen Regeln.\nWahl des Absenders in einer der Amtssprachen abge-\nDiese Verordnung 1st in allen ihren Teilen verbindlich\nfaßt ,verden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu\nund gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nerteilen.·\nArtikel 3\nSchriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an einen\n.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 15. April 1958 .\nMitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mit-                     Im Namen des Rates\n. gliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der                          Der Präsident\nSprache dieses Staates abzufassen.                                                 R. Motz"]}