{"id":"bgbl2-1959-45-5","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=12","order":5,"title":"Die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 7 zur Festlegung der Arbeitsweise des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Verfahrens-Ordnung)","law_date":"1959-02-23T00:00:00Z","page":1092,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["1092                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmachung.\nDie Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am\n23. Februar 1959 die Verordnung Nr. 7 zur Festlegung der Arbeitsweise\ndes Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete\n(Verfahrens-Ordnung) beschlossen.\nDie Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 12 vom 25. Februar 1959 S. 241 ver-\nöffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nVerordnung Nr. 7\nder Kommission zur Festlegung der Arbeitsweise\ndes Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete\n(Verfahrensordnung)\nDIE KOMMISSION                        gesehen ist, Gegenstand eines Briefwechsels zwischen der\nDER EUROPAISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,                  Kommission und den gemäß Artikel 6 der Verordnung\nbestimmten Behörden.\ngestützt auf Artikel 132 des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;                                            Artikel 2\ngestützt auf die Artikel 1 bis 7 des Durchführungs-\nDies.er Briefwechsel bezeichnet insbesondere\nabkommens über die Assoziierung der überseeischen\nLänder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft;               -   die Einzelheiten der Verwaltung des Sonderkontos;\ngestützt auf Artikel 22 der Verordnung Nr. 5 des Rates         die über dieses Konto verfügungsberechtigten Be-\nvom 2. Dezember 1958 zur Festlegung der Einzelheiten              diensteten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nfür die Anforderung und Uberweisung der Finanzbeiträge            schaft;\nsowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der            die Liste der natürlichen oder juristischen Personen\nMittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen                oder der Konten, zu deren Gunsten Zahlungs-\nLänder und Hoheitsgebiete;                                         aufträge erteilt werden können;\nin der Erwägung, daß die Kommission nach Artikel 22             die Form der Zahlungsaufträge;\nder Verordnung Nr. 5 des Rates die Einzelheiten des Ver-           die Unterschriften, die für die Gültigkeit dieser\nfahrens insbesondere für die Einreichung und Prüfung               Zahlungsaufträge erforderlich sind.\nder Finanzierungsanträge zu regeln hat;\nin der Erwägung, daß die Kommission und die für die\nArtikel 3\nDurchführung der Arbeiten verantwortlichen Behörden\nbei der Verwirklichung der Vorhaben mitzuwirken               Jede von der Kommission in der Liste der Verfügungs-\nhaben;                                                     berechtigten und Zahlungsempfänger vorgenommene\nin der Erwägung, daß es sich empfiehlt, die Grenzen,    Anderung wird von dem zuständigen Generaldirektor zur\ndie Einzelheiten und die Form ihrer Mitwirkung zu be-      Kenntnis gebracht.\nstimmen und die geeigneten Kontrollmaßnahmen fest-                                    Artikel 4\nzulegen;\nDie Unterschriften der über das Sonderkonto ver-\nin der Erwägung, daß es sidi empfiehlt, alle diese Be-  fügungsberechtigten Bediensteten der Europäisdien Wirt-\nstimmungen in einen einzigen Text aufzunehmen, der         schaftsgemeinschaft werden bei der Eröffnung des Kon-\ndas gesamte Verfahren hinsichtlidi der vom Entwick-        tos, die Unterschriften der später bevollmächtigten Be-\nlungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheits-       diensteten anläßlich ihrer Bestellung hinterlegt.\ngebiete     finanzierten   Maßnahmen     zusammenfassend\nregelt -\nKAPITEL 2\nHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:\nAnforderung und Zahlung der Beiträge\nTITEL I\nArtikel 5\n· Verwaltung des Fonds\nDie Fälligkeit des Jahresbeitrags jedes Mitgliedstaates\nKAPITEL 1                        wird am ersten Tag des Haushaltsjahres durch eine Ein-\ntragung in den Büchern des Fonds festgestellt.\nSonderkonten\nArtikel 1                                                  ·Artikel 6\nFür jeden Mitgliedstaat ist die Eröffnung des Sonder-       Die Kommission setzt die Höhe der von jedem Mit-\nkontos, das in Artikel 1 der (nachstehend als „ Verord-    gliedstaat gemäß Artikel 2 der Verordnung zu leistenden\nnung\" bezeidmeten) Verordnung Nr. 5 des Rates vor-         Zahlungen grundsätzlich alle Vierteljahre fest.","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                             1093\nSie entscheidet über die Anforderung des nicht ge-                            Artikel 16\nzahlten Restbetrags der Jahresbeiträge in dem Zeitpunkt,\nDie Zahlung der für die Durchführung der Vorhaben\nin dem sie die Höhe der Zahlung für das letzte Viertel\nerforderlichen Beträge erfolgt bei Vorlage einer Zahlungs-\ndes Haushaltsjahres festsetzt.\nanweisung, die folgende Angaben enthalten muß: die\nBezeichnung des Vorhabens, den Zweck der Ausgabe, das\nArtikel 7                         Haushaltsjahr, in dem sie verbucht wird, den Artikel des\nDie gemäß Artikel 6 anzufordernden Beträge werden      Haushaltsplans, den zu zahlenden Betrag sowie Namen\nden Mitgliedstaaten durch den zuständigen General-       und Anschrift des Zahlungsempfängers.\ndirektor oder seinen Beauftragten notifiziert.\nArtikel 17\nArtikel 8                           Die Zahlungsanweisung ist zur Erteilung des Sicht-\nDie Mitgliedstaaten haben ihre Zahlung binnen fünf-    vermerks dem Rechnungsführer vorzulegen; dic,ser be-\nzehn Tagen nach dieser Notifizierung zu leisten.         scheinigt ihre Ordnungsmäßigkeit nach Maßgabe des\nArtikels 14. Sie wird vom Generaldirektor oder seinem\nBeauftragten unterzeichnet.\nArtikel 9\nZieht ein Mitgliedstaat es vor, den nicht eingezahlten\nArtikel 18\nRestbetrag seines Beitrags durch Ausstellung eines auf\nSicht zahlbaren Schuldscheins gemäß Artikel 2 Absatz 3      Etwaige Rückzahlungsanweisungen zugunsten           des\nder Verordnung zu begleichen, so werden Form und         Fonds werden in der gleichen Weise erteilt.\nInhalt des Schuldscheins bis zum 1. Dezember des in\nBetracht kommenden Haushaltsjahres im Einvernehmen                              Artikel 19\nmit der Kommission festgelegt.\nZahlungs- oder Rückzahlungsanweisungen können nur\nArtikel 10                         zugunsten oder zu Lasten der nach den Artikeln 2 und 3\nbestimmten Personen oder Konten erteilt werden.\nJede Einzahlung und jeder Schuldschein zugunsten des\nFonds werden in die Bücher des Fonds eingetragen.\nTITEL II\nKAPITEL 3                                          Zuweisung der Mittel\nHaushaltsmäßige Durchführung\nKAPITEL 1\nArtikel 11                             Vorlage, Prüfung und Genehmigung der Vorhaben\nGemäß Artikel 5 de,s Durchführungsabkommens und\ngemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung wird                              Artikel 20\nder Sonderhaushaltsplan hinsichtlich der Einnahmen nach\ndem Muster der Anlage A zum Durchführungsabkommen           Jedes gemäß Artikel 2 des Durchführungsabkommens\nund hinsichtlich der Ausgaben nach dem vom Rat fest-     unterbreitete Vorhaben muß eine in sich geschlossene\nzulegenden Verteilungsplan aufgestellt.                  Einheit einander ergänzender Einzelmaßnahmen dar-\nstellen. Diese Einheit muß selbständig genutzt werden\nArtikel 12                         können. Ihre Inbetriebnahme muß bei Beendigung der-\njenigen Maßnahmen möglich sein, für welche die Mit-\nHat die Kommission den Haushaltsplan genehmigt, so     wirkung des Fonds beantragt wird.\nkönnen die bewilligten Mittel in Anspruch genommen\nDie teilweise oder vollständige Finanzierung von\nwerden, soweit sie für die veranschlagten Ausgaben des\nwissenschaftlichen oder technischen Forschungen zugun-\nHaushaltsjahres benötigt werden. Die bewilligten Aus-\nsten der Bevölkerung der Länder und Hoheitsgebiete\ngabemittel stellen vorbehaltlich der endgültigen Ver-    kann Gegenstand eines Vorhabens sein.\npflichtung gemäß Artikel 34 Schätzwerte dar.\nDie Durchführung eines Vorhabens kann sich über\nmehrere Haushaltsjahre erstrecken.\nArtikel 13\nDie Kommission kann im Rahmen des Verteilungsplans\nArtikel 21\nentscheiden, Ausgabemittel zu übertragen. Diese Ände-\nrungen werden dem Rat mitgeteilt und nach Maßgabe           Die Vorhaben sind der Kommission für jedes Haus-\ndes Artikels 12 der Verordnung im Amtsblatt der Euro-    haltsjahr bis zum 1. Juni des vorhergehenden Jahres zu\npäischen Gemeinschaften veröffentlicht.                  unterbreiten.\nArtikel 22\nArtikel 14\nFür jedes Vorhaben wird eine „Vorhabensakte\" an-\nDie in den Artikeln 28 und 34 vorgesehenen Urkunden    gelegt, deren Inhalt es ermöglicht, die verwaltungsmäßi-\nfür die haushaltsmäßige Bindung sind vorher vom Rech-    gen, technischen, wirtschaftlichen und finanziellen\nnungsführer mit seinem Sichtvermerk zu versehen. Mit     Gegebenheiten zu beurteilen. Diese Akte ist nach dem\ndiesem Vermerk werden die Ordnungsmäßigkeit des          Muster der Anlage A zu dieser Verordnung anzulegen.\nGeschäftsvorgangs, die Richtigkeit der Buchung, das Vor-\nhandensein der Mittel und deren Verfügbarkeit be-                               Artikel 23\nscheinigt.\nArtikel 15                            Für jedes Land oder Hoheitsgebiet liefern die ver-\nantwortlichen Behörden der Kommission die Angaben,\nDie vorläufigen und endgültigen Ausgabenbindungen,     die eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Landes\ndie gemäß den Artikeln 28 und 34 vorgenommen werden,     oder Hoheitsgebiets, der Entwicklungspläne und ihrer\nsind für jedes Vorhaben getrennt in die Bücher des Fonds Verwirklichung sowie der Stellung der verschiedenen\neinzutragen.                                             Vorhaben in diesem Gesamtrahmen ermöglichen.","1094                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nDiese Akte -      als „Akte des Landes oder Hoheits-                                KAPITEL 2\ngebiets\" bezeichnet - wird von der zuständigen General-\ndirektion nach dem Muster der Anlage B zu dieser Ver-                         Das Finanzierungsabkommen\nordnung angelegt.\nAr ti k e 1 28\nAr ti k e 1 24                           Für jedes Vorhaben verpflichtet die Kommission den\nDie Vorhaben werden von der Kommission geprüft;            Fonds gegenüber dem Land oder Hoheitsgebiet durch die\nsie veranlaßt grundsätzlich eine ergänzende Prüfung an        Unterzeichnung eines Finanzierungsabkommens.\nOrt und Stelle oder eine Beurteilung durch Sachver-\nständige. Sie erwägt, welchen Einfluß das Vorhaben auf                                 Artikel 29\ndie wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes\noder Hoheitsgebiets und insbesondere auf die Lebens-             Das Finanzierungsabkommen wird namens der in Ar-\nhaltung der örtlichen Bevölkerung ausüben kann und ob         tikel 28 bezeichneten Parteien von dem Vertreter der\ndie erfolgreiche Verwirkiichung d~s Vorhabens gewähr-         Kommission von der für die Durchführung der Arbeiten\nleistet ist.                                                  verantwortlichen Behörde und von den gemäß Artikel 21\nder Verordnung benannten sonstigen Behörden unter-\nArt i ke 1 25                         zeichnet. Ferner wird es von den Vertretern derjenigen\nStellen unterzeichnet, die für die Durchführung, die Finan-\nDie Kommission beurteilt insbesondere                      zierung und die erfolgreiche Verwirklichung der Arbeiten\nmitverantwortlich sind.\ndie Stärke und Dringlichkeit des Bedarfs, der durch\ndas Vorhaben gedeckt werden soll;\nArtikel 30\ndie ständige Belastung, welche aus der Inbetrieb-\nnahme der geplanten Anlage für das Land oder               Für jedes Vorhaben werden unter Berücksichtigung\nHoheitsgebiet entsteht, sowie die Mittel, über die      der besonderen Verhältnisse des betreffenden Hoheits-\ndieses verfügt, um die Belastung zu tragen;             gebiets in dem Finanzierungsabkommen die Einzelheiten\nder Anwendung der Vorschriften der Europäisd1en Wirt-\nbei produktiven Investitionen die zu erw2,.rtende       schaftsgemeinschaft sowie die Zwangsmaßnahmen f estge-\nRentabilität der geplanten Anlage und gegebenen-        legt, _die bei Verstößen gegen übernommene Verpflichtun-\nfalls die Absatzmärkte für die neue Erzeugung;          gen verhängt werden.\nden Beitrag, den die Anlage zur Steigerung der                                   Artikel 31\nKaufkraft der Bevölkerung sowie zur Bildung und\nMobilisierung von einheimischem Sparkapital leisten        Sind an einem Vorhaben mehrere Finanzierungsstellen\nkann;                                                   beteiligt, so werden die Rechte und Pflichten einer jeden\nin dem Finanzierungsabkommen festgelegt.\ndie für die technische Durchführung vorzusehende\nAusrüstung und deren Anpassung an die wirt-\nschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des Landes                              Art i k e 1 32\noder Hoheitsgebiets;                                      Das Finanzierungsabkommen enthält geeignete Be-\nstimmungen, um die Anwendung des Artikels 20 der Ver-\ndie Voraussetzungen, unter denen zusätzliche In-\nordnung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist darin\nvestitionen erfolgen könnten, die für ein volles\ninsbesondere der Ausschluß rechtlicher und tatsächlicher\nWirksamwerden der geplanten Anlage notwendig\nDiskriminierungen sowie technischer Spezifikationen vor-\noder nützlich sind;\nzusehen, die eine diskriminierende Wirkung haben\nden wahrscheinlichen Umfang der sonstigen privaten      könnten.\nInvestitionen, die durch das Vorhaben angeregt                                  Art i k e 1 33\nwerden;\nDie Regeln für die Ausschreibungen und Auftrags-\ndie wahrscheinliche Auswirkung des Vorhabens           vergaben wel'Clen in einer gesonderten Verordnung fest-\nauf das allgemeine wirtschaftliche Gleichgewicht        gelegt, die gemäß Artikel 20 der Verordnung zu er-\nund die Zahlungsbilanz des Landes oder Hoheits-        lassen ist.\ngebiets;                                                                        Art i k e 1 34\nden Einfluß des Vorhabens auf das in anderen Län-         Nach Genehmigung der Ausschreibungen und Auftrags-\ndern und Hoheitsgebieten bereits Verwirklichte oder     vergaben wird die Höhe der Verpflichtungen des Fonds\nGeplante sowie den Beitrag, den das Vorhaben zu         endgültig bestimmt. Diese endgültige Verpflichtung wird\neiner wohlabgestimmten und rationellen wirtschaft-      den Unterzeichnern des Finanzierungsabkommens durch\nlichen Entwiddung des betreffenden Raumes leisten       den zuständigen Generaldirektor oder seinen Beauftrag-\nkann.                                                   ten notifiziert. Sie wird dem Rat mitgeteilt und nach\nMaßgabe des Artikels 12 der Verordnung im Amtsblatt\nArt i k e I 26                        der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.\nSieht sich im Verlauf der Uberprüfung die Kommission\nveranlaßt, eine Änderung des Vorhabens ins Auge zu\nKAPITEL 3\nfassen, so erfolgt diese im Einvernehmen mit den in Ar-\ntikel 2 des Durchführungsabkommens bezeichneten Be-                             Bereitstellung der Mittel\nhörden.\nArt i k e 1 27                                                Art i k e 1 35\nDie Entscheidung über jedes Vorhaben wird nach dem            Die Finanzierung jedes Vorhabens erfolgt entweder\nin Artikel 5 des Durchführungsabkommens bestimmten            durch Auszahlungen entsprechend dem Fälligkeitskalender\nVerfahren getroffen und durch den zuständigen General-        oder durch Erstattung der geleisteten Ausgaben. Näheres\ndirektor oder seinen Beauftragten den in Artikel 2 des        über das für jeden Fall anzuwendende Verfahren be-\ngenannten Abkommens bezeichneten Behörden notifiziert.        stimmt das Finanzierungsabkommen.","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                              1095\nArt i k e 1 36                                              Arti ke 1 44\nDie Zahlungen werden grundsätzlich auf ein beson-          Der technische Kontrolleur meldet der Kommission den\nderes - .,Vorhabenkonto\" genanntes - Konto geleistet,      Vollz~g der in Artikel 43 vorgesehenen Handlungen.\ndas für jedes Vorhaben bei einem an Ort und Stelle be-     Diese Meldung hat insbesondere eine Aufzählung der\nfindlichen - im folgenden als „Zahlstelle\" bezeichneten -  von ihm mit Sichtvermerk versehenen Rechnungen zu\nGeldinstitut eröffnet wird. Die Zahlstelle wird von der    enthalten sowie deren Gegenstand und Höhe anzugeben.\nKommission beauftragt.\nArt i k e 1 45\nArtikel 37                             Die von der öffentlichen Hand ausgeführten Arbeiten\nEin Briefwechsel zwischen der Kommission und der        sind, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen des Finan-\nZahlstelle bestimmt insbesondere die Bedingungen für       zierungsabkommens, entsprechend den örtlichen Ver-\ndie Eröffnung und die Einzelheiten für die Verwaltung      waltungsverfahren durchzuführen. Die diesbezüglichen\nder Vorhabenkonten, die über diese Konten verfügungs-      Ausgaben werden nach Maßgabe des genannten Ab-\nberechtigten Bediensteten der Europäischen Wirtschafts-    kommens erstattet.\ngemeinschaft sowie die Rechte und Pflichten jeder                                 Art ik e 1 46\nPartei.                                                       Für die Zahlung erstellt der örtliche Anweisungs-\nAr ti k e 1 38                      befugte die Abrechnung und die entsprechende Zah-\nlungsanweisung in doppelter Ausfertigung.\nDie Kommission stattet die Vorhabenkonten in Ober-\neinstimmung mit den Artikeln 16 bis 19 je nach dem\nBedarf aus, den die von den örtlichen Anweisungsbefug-                             Artikel 47\nten gemäß Artikel 40 übersandten Fälligkeitskalender          Diesen Unterlagen ist eine zusammenfassende Auf-\nausweisen.                                                  stellung beizufügen, die insbesondere folgende Angaben\nenthält:\ndie Ordnungsnummer des Vorhabens und gegebe-\nKAPITEL 4                                 nenfalls des Arbeitsabschnitts;\nDurchführung der Vorhaben und Kontrollen                  die Bezeichnung des Auftrags;\nden Zahlungsempfänger;\nArt i k e 1 39                             den zu zahlenden Betrag;\nFür jedes Vorhaben ist die für die Durchführung der            die Aufzählung der Belege.\nArbeiten verantwortliche Behörde Anweisungsbefugte\ndes Vorhabens, soweit nicht im Finanzierungsabkommen                               Art i k e 1 48\netwas anderes bestimmt ist. Sie wird im folgenden als         Mehrere Zahlungen zugunsten desselben Gläubigers\n,,örtlicher Anweisungsbefugter\" bezeichnet.                 können in einer einzigen Aufstellung enthalten sein,\nwenn sie sich auf dasselbe Vorhaben und dasselbe Haus-\nAr tik e 1 40                        haltsjahr beziehen.\nDer örtliche Anweisungsbefugte geht die Ausgabever-        Für jedes Vorhaben werden die aufeinanderfolgenden\npflichtung ein, erläßt die Ausschreibungen, nimmt die       Aufstellungen durchlaufend numeriert.\nAngebote entgegen, teilt das Ergebnis der Ausschreibun-\ngen mit und unterzeichnet die Kontrakte. Er übermittelt                            Art i ke 1 49\nder Kommission vierteljährlich einen Fälligkeitskalender.     Die Aufstellung ist in vier Ausfertigungen zu erstellen.\nDie ersten beiden werden mit den doppelt ausgefertigten\nArtikel 41                          Belegen der Zahlstelle übermittelt. Die dritte Ausferti-\ngung wird am gleichen Tag an die Kommission weiter-\nDie technische Kontrolle der Durchführung der Arbei-\ngeleitet. Die vierte verbleibt als Beleg bei den Büchern\nten wird einem oder mehreren „ technischen Kon-\ndes örtlichen Anweisungsbefugten.\ntrolleuren\" übertragen, die von der Kommission beauf-\ntragt und in dem Finanzierungsabkommen benannt\nwerden; dieses legt die besonderen Bedingungen ihrer                                Ar ti k e 1 50\nMitwirkung fest.                                               Die Zahlstelle begleicht den zur Zahlung angewiesenen\nArt i k e 1 42                      Betrag, nachdem sie die Richtigkeit der Buchung, das\nVorhandensein und die Verfügbarkeit der Mittel sowie\nDer technische Kontrolleur ist für die Kontrolle der\ndie Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Unterlagen\nDurchführung der Arbeiten verantwortlich.\nnachgeprüft hat.\nIm Bedarfsfall läßt er unverzüglich die erforderlichen\nSie versieht die zusammenfassende Aufstellung mit\nBericJ,.tigungen vornehmen oder teilt dem durchführenden\nihrem Sichtvermerk.\nUnternehmer seine Beanstandungen mit; hierüber leitet\ner dem örtlichen Anweisungsbefugten einen schriftlichen        Sie übersendet der Kommission nach jeder Zahlung\nBericht zu, von dem eine Durchschrift zur Akte zu nehmen    einen Kontoauszug, der die Nummer der Aufstellung ent-\nist. In dringlichen Fallen oder bei schweren Mä.ngeln       hält, und jeden Monat einen den Zahlungen während des\nkann er die Durchführung der Arbeiten aussetzen; hier-      abgelaufenen Monats entspred1enden Satz der Aufstel-\nvon hat er unverzüglich den örtlichen Anweisungsbefug-      lungen und ihrer Anlagen.\nten und die Kommission zu unterrichten.\nArtikel 51\nAr ti k e 1 43\nFür jede Zahlung hat die Kommission eine Einspruchs-\nVorläufige und endgültige Abnahmen bedürfen, um         frist von vier Monaten, nachdem ihr die Belege zugegan-\nrechtsgültig zu sei!)., der Zustimmung des technischen      gen sind. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zahlstelle in\nKontrolleurs; dieser hat die Abnahmeprotokolle sowie        bezug auf die betreffende Zahlung als entlastet.\ndie Rechnungen der Unternehmen nachzuprüfen und mit            Das Konto des Fonds bei der Zahlstelle wird am Ende\nseinem Sichtvermerk zu versehen.                            jedes Jahres abgeschlossen.","1096                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nAr ti k e 1 52                        einer fortlaufenden Prüfung durch die Kommission sind,\nAm Ende jedes Vierteljahres übermittelt der örtliche         und zwar bis zur völligen Inampruchnahme der Ausgabe-\nAnweisungsbefugte der Kommission die Aufstellung der            mittel. Die Entscheidungen, die im Rahmen der für diese\nfür jedes Vorhaben übernommenen Ausgabenverpflich-              beiden Haushaltsjahre aufgestellten Verteilungspläne ge-\ntungen und der zur Zahlung angewiesenen Beträge.                troffen werden, sind dem Rat mitzuteilen und nach Maß-\ngabe des Artikels 34 im Amtsblatt der Europäischen\nA rti ke 1 53                         Gemeinschaften zu veröffentlichen.\nGleichzeitig übermittelt der technische Kontrolleur der         Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich\nKommission einen Bericht über den Fortgang der                  und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nArbeiten.\nTITEL III                               GESCHEHEN zu Brüssel am 23. Februar 1959.\nUbergangsbestimmungen\nArt i k e 1 54                                            Für die Kommission\nAls Ubergangsmaßnahme für die Haushaltsjahre 1958                                    Der Präsident\nund 1959 wird bestimmt, daß die Vorhaben Gegenstand                                  Walter Ha 11 s t ein\nANLAGE A\nVorhabensakte                                   Tag des Beginns und der Beendigung der Arbeiten;\nZeitfolge der Abnahmetermine,\nA) Teilakte Verwaltung                                              -   ungefährer Ausgabebetrag je Jahresabschnitt.\n-    Gegenstand,\n-    Standort,                                               Abschnitt 2 -       Technische und soziologische\n-    Bezeichnung der juristischen Person, für die der                             Gegebenheiten des Vorhabens\nFinanzierungsantrag vorgelegt wird,                        -   Welchen Bedarf soll das geplante Vorhaben decken?\nEinverständnis der örtlichen Behörde oder der Ver-         -   Inwieweit ist der entsprechende Bedarf gegenwär-\ntretung der Bevölkerung des betreffenden Landes                tig gedeckt?\noder Hoheitsgebiets gemäß Artikel 2 des Durch-\nWelchen Beitrag zur Deckung dieses Bedarfs liefern\nführungsabkommens,\ndie Planungen und Programme, die bereits in\nBezeichnung der für die Durchführung der Arbeiten              Durchführung begriffen sind?\nverantwortlichen Behörden,\nUnter welchen Bedingungen sollen die neuen Pro-\n-    Bezeichnung des Eigentümers der gegebenenfalls                 duktionsmittel eingesetzt werden, deren Schaffung\naus Mitteln des Fonds zu finanzierenden Anlagen.               dem Fonds vorgeschlagen wird?\nAnmerkung: Handelt es sich um eine der Kontrolle\nder öffentlichen Hand unterstehende juristische Person,         Beispiel:\nso sind die für ihre Rechtstellung maßgeblichen Rechts-\nund Verwaltungsvorschriften sowie die für sie geltenden           Ein Vorhaben zur Errichtung einer beruflichen Ausbil-\nKontrollvorschriften der Akte beizufügen.                       dungsstätte ist durch Unterlagen zu begründen, die fol-\ngende Mindestangaben enthalten:\nB) Teilakte Technik                                               a) erwerbstätige Bevölkerung, gegebenenfalls ausbil-\ndungsfähige Bevölkerung;\nAbschnitt 1 -        Technische Einzelangaben                     b) Anzahl der Arbeiter, die bereits die berufliche Eig-\nüber das Vorhaben                               nung besitzen, welche die neue Ausbildungsstätte\n-   Standort (nebst Karte oder Lageplan mit Erläute-              vermitteln soll;\nrungen),                                                  c) augenblicklicher Bedarf der einheimischen Wirtschaft\nallgemeine Beschreibung,                                     an Arbeitern;\ntechnische Beschreibung,                                 d) voraussichtliche Zunahme dieses Bedarfs in den\nmöglichst genauer Kostenvoranschlag (mit Angabe              Jahren nach Fertigstellung der Ausbildungsstätte\nder Berechnungsgrundlagen und des Stichtags),                und nach Abschluß der ersten Lehrgänge (unter\nBezugnahme auf die Planung);\n-   Mehrpreis für die Kosten der Beförderung jedes\nAusrüstungsstücks zu seinem Standort - mit ande-         e) Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung für die heranzu-\nren Worten: Gestehungspreis der vorgesehenen                 bildenden Facharbeiter.\nAusrüstungsstücke am Aufstellungsort;\nDurchführung der Arbeiten:                                 C) Teilakte Finanzen\nvon der einheimischen Bevölkerung auszuführende        Abschnitt 1 -        Finanzielle Gegebenheiten\nArbeiten,                                                                   des Vorhabens\nvon der öffentlichen Hand auszuführende Arbeiten,\n1. Etwaiger Plan zur Aufbringung der Mittel nach Her-\n- Vergabe der Arbeiten,                                        kunft und Art:\n- Vergabe der Zulieferungen,\n-  einheimische Beiträge: -   öffentlich\nTerminkalender für die Vergabe und Ausführung der                                           oder halböffentlich,\nArbeiten; in zeitlicher Reihenfolge sind gesondert auf-                                     privat,\nzuführen:\n-  Zuwendungen aus dem Entwicklungsfonds,\n- Spezifikationen.\n- gegebenenfalls Tag der Ausschreibung,                       -  sonstige Beteiligungen von dritter Seite.","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                           1097\n2. Höhe der privaten Investitionen, deren gleichzeitige        3. \\Vesentliche Angaben über das Wirtschaftsleben:\noder spätere Verwirklichung zur vollen Leistungs-\n-   Energieerzeugung und -verbrauch,\nfähigkeit des unterbreiteten Vorhabens unentbehrlich\noder nützlich wäre.                                           -   landwirtschaftliche Erzeugung,\n-   Ausbeute an Bodenschätzen,\n3. Verteilung der Ausgaben (in Landeswährung):\n-   industrielle Erzeugung,\n- Anteil, der in jedem Fall in Landeswährung zu\nzahlen ist,                                              -   Verkehr,\n- Anteil, der gegebenenfalls außerhalb des betreffen-         -   Preisgefüge,\nden Hoheitsgebiets zu zahlen ist.                        -   Löhne und Gehälter.\n4. Voraussichtlicher Fälligkeitskalender der Verpflichtun-     4. Geldumlauf und Deckung.\ngen und der Zahlungen (ab Unterzeichnungsdatum des\nFinanzierungsabkommens); Ausgaben in Landeswäh-           5. Allgemeine Aufgliederung der bankmäßigen Ver-\nrung und gegebenenfalls in anderen Währungen sind             pflichtungen.\ngetrennt aufzuführen.\n6. Angaben über den Haushalt (voraussichtlich und tat-\nAbschnitt 2 - Finanzielle Auswirkungen                             sächlich):\n1. Auswirkungen auf den Haushalt,                                -    ordentliche Einnahmen, aufgegliedert nach Arten,\nauf die fiskalischen Einnahmen,             -    laufende Ausgaben, wobei mindestens folgende\nauf die Ausgaben:                                getrennt aufzuführen sind:\nVerwaltungsausgaben (laufende Belastungen, ge-                  öffentliche Schuld,\ntrennt für Personal, Material, Instandhaltung und               Sat::hausgaben,\ngrößere Instandsetzungsarbeiten);                               Personalausgaben,\n- Schuldenlast nach Währungen getrennt (im Falle                    Unterhaltung und größere Instandsetzungs-\nvon ergänzender Finanzierung durch Anleihen).                   arbeiten,\nBeiträge zum Entwicklungshaushalt;\n2. Sonstige finanzielle Auswirkungen:\naußerordentliche Einnahmen, aufgegliedert nach\n-   Beitrag zur Schaffung von Sparkapital,                        Arten und Ursprungsgebieten,\n-   unmittelbare Mobilisierung von einheimischen Re-              Entwicklungsausgaben, getrennt aufgeführt nach\nserven an Kapital oder Arbeitskräften,                          Verwaltungssachausgaben,\n-    private Investitionen, die angeregt werden.                     Sozialsachausgaben,\nwirtschaftlicher Infrastruktur,\nD) Teilakte Wirtschaft                                                   unmittelbar produktiven Investitionen;\nAbschnitt 1 -          Wirtschaftliche Gegebenhei-                -    Entwicklung der zu tilgenden Schuld.\nten des Vorhabens\n1. Aufgliederung der Investitionsausgaben\n_    für Personal: -                        i·\nLöhne und Gehälter, 1m I n Ian d\nza_hlbar an _Personen im Ausland\nmit Wohnsitz\n7. Globale Bruttoinvestitionen und ihre hauptsächlichen\nFinanzierungsquellen (insbesondere privates einhei-\nmisches Sparkapital), Nettoinvestitionen.\n8. Außenhandel:\n-    für Material: -   einheimischen Ursprungs,               -    nach Währungsgebieten (EWG gesondert},\n-  eingeführt.                            -    nach hauptsächlichen Erzeugnissen,\n2. Zusätzliche private Investitionen, die notwendig sind          -    nach hauptsächlichen Warengruppen.\n(siehe C/1/2); Maßnahmen, um sie hervorzurufen oder\nzu erleichtern.                                           9. Zahlungsbilanz, die mindestens folgende Angaben\nenthalten soll:\n3. Wahrscheinliche Auswirkungen der neuen Anlage:                 - Außenhandel,\n- veranschlagte Betriebsausgaben für die nächsten             - sonstige laufende Zahlungen,\nfünf Jahre und Abschluß des fünften Jahres (wenn\nes sich um eine produktive Anlage handelt),              - Finanzierung des laufenden Fehlbetrags der Zah-\nlungsbilanz.\n- Auswirkungen auf das persönliche Einkommen,\n10. Währungsreserven.\n- auf die Beschäftigungslage,\n- auf die Inlandserzeugung,                              11. Bruttosozialprodukt., Nationaleinkommen.\n- auf den Außenhandel.                                   12. Ursprung des Bruttosozialprodukts nach Tätigkeits-\nzweigen\nAbschnitt 2 -         Besondere wirtschaftliche\nGegebenheiten des Vorhabens           13. Aufschlüsselung des Ncttiona:l'inkommens nach sozia-\nlen Erwerbsgruppen.\n-     das zu lösende wirtschaftliche Problem,\n-     bereits vorhandene einschlägige Anlctyen,           14. Entwicklungsplan:\n-     alternative Lösungen des Probiems,                       ct) vordussichtliche Ausgaben,\n-     Begründung der getroffenen Wahl.                         b) tatsächliche Ausgaben (jährliche Zahlungen},\nr                                                                   c) erwartete Auswirkungen des in Ausführung be-\nANLAGE ß                                   griffenen Entwicklungsplans\nctuf die Lebenshaltung,\nAkte „land oder Hoheitsgebiet\"\nauf die Entwicklung des Haushaltsplans,\n1. Industrielle und Handelsstruktur (z.B. auf Grund fis-\nauf den Außenhandel,\nkalischer Statistiken).\nauf die Zdhlungsbilanz.\n2. Erwerbstätige Bevölkerung und Beschäftigungsstati-\nstiken, aufgegliedert nach Tätigkeitszweig oder Be-       Anmerkung: Die obigen Angaben müssen zumindest\nrufssparte unter Bezugnahme auf den amtlichen          eine Untersuchung in bezug auf die letzten fünf Jahre\nBerufskatalog.                                         ermöglichen."]}