{"id":"bgbl2-1959-45-4","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=10","order":4,"title":"Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 6 zur vorläufigen Regelung der Verantwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete","law_date":"1958-12-03T00:00:00Z","page":1090,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1090.                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmachung.\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 3. Dezem-\nber 1958 die Verordnung Nr. 6 zur vorläufigen Regelung der Verant-\nwortung der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer der Mittel des\nEntwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete\nbeschlossen.\nDie Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 33 vom 31. Dezember 1958 S. 686\nveröffentlicht· wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNaduichtlicher Abdruck\nVerordnung Nr. 6\nzur vorläufigen Regelung der Verantwortung der Anweisungsbefugten\nund Rechnungsführer der Mittel des Entwicklungsfonds\nfür die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete\nDER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS-                  Maßgaue der Finanzierungsabkommen, die zur Durch-\nGEMEINSCI IAFT,                         führung der in Artikel '.LJ der Verordnung Nr. 5 vor-\ngesehenen Entscheidungen für jedes Vorhaben geschlos-\ngestützt auf die Bestimmungen des Vertrages zur            sen werden.\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ins-\nbesondere Artikel 132;                                                              Artikel 4\ngestützt auf die Artikel 1 bis 7 des Durchführungs-           Die für ein Vorhaben zur Zahlung angewiesenen Mittel\nabkommens über die Assoziierung der überseeischen            dürfen in keinem Fall die Beträge überschreiten, welche\nLinder und Ho_heitsgebiete mit der Gemeinschaft;             die Kommission ~ach Genehmigung der Vergaben und\nAufträge festgesetzt hat.\ngestützt auf Artikel 13 der Verordnung Nr. 5 zur Fest-\nlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Uber-           Der Anweisungsbefugte darf dem mit der Zahlung an\nweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushalts-          Ort und Stelle beauftragten Geldinstitut keinen Betrag\nregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwick-          zur Verfügung stellen, der dessen diesbezüglichen Kas-\nlungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheits-         senbedarf, wie er sich aus dem Fälligkeitskalender er-\ngebiete;                                                     gibt, den die für die Durchführung der Arbeiten verant-\nwortliche Behörde mitgeteilt hat, überschreitet.\ngestützt auf den Vorschlag der Kommission;\nNach Durchführung jedes Vorhahens veranlassen die\nin der Erwägung, daß es für die Durchführung des Ar-\nAnweisungsbefugten des Fonds den endgültigen Ab-\n, tikels 13 der Verordnung Nr. .5 erforderlich ist, die Auf-\n. schluß der entsprechenden Rechnung sowie die Ein-\ngaben und den Umfang der Verantwortung der An-\nziehung der etwa erforderlichen Rückzahlungen.\nweisungsbefugten und Rechnungsführer, die mit der\nVerwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die\nüberseeischen Länder und Hoheitsgebiete beauftragt                                   Artikel 5\nsind, festzulegen -\nBei der Ausübung seines Amtes haftet jeder An-\nHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:                         weisungsbef ugte persönlich für folgendes:\n- die Einhaltung der Beträge, die nach Genehmigung\nArtikel 1                             der Aufträge und Vergaben in Durchführung der Finan-\nDer für Investitionen in den überseeischen Ländern         zierungsabkommen festgesetzt worden sind;\nund Hoheitsgebieten zuständige Generaldirektor ist              - jede nicht genehmigte Uberschreitü.ng der Ausgabe-\nHauptanweisungsbefugter für die Mittel des Fonds.            mittel;\n- die Erteilung der Rückzahlungsanweisung~n gemäß\nArtikel 2                             Artikel 4 Absatz 3;\nDer Hauptanweisungsbefugte des Fonds kann sich von           - jedes Verschulden in der Amtsführung, durch das\nbevollmächtigten Anweisungsbefugten unterstützen las-        der Gemeinschaft ein finanzieller Schaden entsteht.\nsen; ihre Bestellung bedarf der Zustimmung der Kom-\nmission. Jeder Beschluß über die Vollmachterteilung be-\nzeichnet die Dauer und den Umfang der Vollmacht.                                    Artikel 6\nFür die Genauigkeit der Zahlungen und die Rechnungs-\nArtikel 3                             führung des Fonds ist ein Rechnungsführer verantwort-\nlich; dieser wird vom Präsidenten der Kommission der\nDer Hauptanweisungsbefugte oder die bevollmächtig-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestellt.\nten Anweisungsbefugten des Fonds weisen die für die\nAusführung des Sonderhaushaltsplans erforderlichen Be-           Der Rechnungsführer kann nicht gleichzeitig Anwei-\nträge zur Uberweisung und Zahlung an, und zwar nach          sungsbefugter sein.","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                          1091\nArtikel 7                                                Artikel 9\nDie Zahlungs- oder Rückzahlungsanweisungen dürfen       Die Grundsätze und die Einzelheiten für die Hand-\nnur ausgeführt werden, wenn sie vorher mit dem Sicht-    habung der vorbezeichneten Verantwortung für die\nvermerk des Rechnungsführers versehen sind. Dieser       Anweisungsbefugten und Rechnungsführer des Fonds\nVermerk bescheinigt das Vorhandensein der Ausgabe-       bestimmen sich nach den Vorschriften in Ausführung der\nmittel, die Richtigkeit der Buchung und die Ordnungs-    Artikel 209 Buchstabe c) und 215 Absatz 3 des Vertrnyes.\nmüßigkeit der eingereichten Belege.                        Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich\nund gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nArtikel 8\nGESCHEHEN zu Brüssel am 3. Dezember 1958.\nIm Rahmen seiner Zuständigkeit haftet der Rechnungs-\nführer persönlich für die rechnerisme und sachlime Rich-\nIm Namen des Rates\ntigkeit der Buchführung des Fonds und für jedes Ver-\nschulden in der Amtsführung, durch das der Gemeinschaft                        Der Präsident\nein finanzieller Schaden entsteht.                                               L. Erhard"]}