{"id":"bgbl2-1959-45-34","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=150","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-34/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=150","order":34,"title":"Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz, der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen","law_date":"1959-02-02T00:00:00Z","page":1230,"pdf_page":150,"num_pages":15,"content":["1230                                Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nKAPITEL XIX                              Er bestimmt die zu revidierenden Bestimmungen und\nbeauftragt damit eine „a.d hoc\"-Arbeitsgruppe.\nRevision der Geschäitsordnung                    Auf Grund des Berichtes und des Fassungsentwurfs\nder genannten Gruppe genehmigt der Ausschuß die re-\nAr ti k e 1 54                        vidierten Bestimmungen der Geschäftsordnung.\nDer Ausschuß beschließt mit drei Viertel der gültigen      Diese Bestimmungen treten nach Genehmigung durch\nStimmen, ob diese Geschäftsordnung zu revidieren 1st.      die Räte in Kraft.\nBekanntmachung.\nDer Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 2. Februar 1959\ndie Richtlinien zur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheits-\nschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ioni-\nsierender Strahlungen beschlossen.\nDie Richtlinien, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinsdiaften\n(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 11 vom 20. Februar 1959 S. 221 ver-\nöffentlicht wurden, werden nachstehend bekanntgegeben.","Nr. 45 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                       1231\nNachrichtlicher Abdruck',\n·.                                                                  Richtlinien\nzur Festlegung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung\nund der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen\nIn h a I t s übers i c h t *)\nPräambel\nTitel I       - Definitionen\n§ 1 - Physikalische und radiologische Begriffe\n§ 2 - Sonstige Begriffe\n§ 3 - Einheiten und Symbole\n§ 4 -Aktivität und Dosen\nTitel II      -  Anwendungsbereich\nTitel III -     Höchstzulässige Dosen, bei denen ausreid1ende Sicherheit gewähr-\nleistet ist\nKapitel I -- Höchstzulässige Dosen für beruflich strahlenexponierte\nPersonen\nKapitel II - Höchstzulässige Dosen für die besonderen Bevölke-\nrungsgruppen\nKapitel III - Höchstz!Jlässige Dosis für die Gesamtbevölkerung\nTitel IV -       Höchstzulässige Expositionen und Kontaminationen\nTitel V       -  Hauptgrundsätze der Gesundheitsüberwachung der Arbeitskräfte\nKapitel I - Physikalische Strahlenschutzkontrolle\nKapitel II -Ärztliche Kontrolle\nAnhang 1 -       L Relative Radiotoxizität der Nuklide\n2. Aktivität, unterhalb deren von der Forderung einer behörd-\nlichen Genehmigung abgesehen werden kann\nAnhang 2-Tabe1Ie der den angegebenen Neutronenenergien entsprechenden\nNeutronenflüsse, bei denen die für die beruflich strahlenexponier-\nten Personen geltende höchstzulässige Dosis nicht überschritten wird\nAnhang 3 -       Höchstzulässige Konzentration eines radioaktiven Nuklids in der\nAtemluft und im Trinkwasser bei konti1.uierlicher Bestrahlung\nberuflich strahlenexponierter Personen\nDER RAT DER EUROP AISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,                                     nach Anhörung des Parlaments;\ngestütit auf den Vertrag, insbesondere dessen Ar-                            in der Erwägung, daß Grundnormen für den Gesund-\ntikel 30 und 31;                                                             heitssdrntz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen\ndie Gefahren ionisierender Strahlungen im Sinne der Be-\ngestützt auf die Stellungnahme der Gruppe von Per-                        stimmungen des Vertrags festgelegt werden sollen, um\nsönlichkeiten, die vom Ausschuß für Wissenschaft und                         jeden Mitgliedstaat in die Lage zu versetzen, gemäß Ar-\nTechnik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mit-                     tikel 33 des Vertrags die zur Durchsetzung dieser Grund-\ngliedstaaten ernannt worden sind;                                            normen geeigneten Rechts- und Verwaltungsvorsduiften\nzu erlassen, die für den Unterricht, die Erziehung und Be-\ngestützt auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und                       rufsausbildung erforderlichen Maßnilhmen zu treffen und\nSozialaussd1usses;                                                           diese Vorschriften im Einklang mit den in den anderen\nMitgliedstaaten in dieser Hinsicht geltenden Vorschriften\ngestützt auf den Vorschlag der Kommission;                                festzulegen;\n•J Die Inhallsübcrsid1t ist nicht Bestandteil der beschlossenen Richtlinien.","1232                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nin der Erwägung, daß der Gesundheitsschutz der Ar-       teilchen, Betateilchen, Elektronen, Positronen, Protonen,\nbeitskräfte und der Bevölkerung es erfordert, daß jede       Neutronen und schwere Teilchen), die in der Lage sind,\nTätigkeit, die eine Gefährdung durch ionisierende Strah-     die Bildung von Ionen. zu bewirken.\nlungen mit sich bringt, durch Vorschriften geregelt wird;        „Radioaktivität\" ist der unter Emission eines Teilchens\nin der Erwägung, daß die Grundnormen den Bedingun-       oder eines Photons erfolgende spontane Zerfall eines Nu-\ngen, unter denen die Kernenergie verwandt wird, ange-        klids, der zur Bildung eines neuen Nukli~s führt.\npaßt werden müssen und daß sie, je nachdem ob es sich            ,,Radiotoxizität\" ist die auf den ionisierenden Strah-\num die individuelle Sicherheit beruflich strahlenexponier-   lungen eines inkorporierten radioaktiven Elements be-\nter Personen und Angehöriger besonderer Bevölkerungs-        ruheµde Toxizität; sie hängt nicht nur von den radio-\ngruppen oder um den Schutz der Bevölkerung in ihrer          aktiven Eigenschaften, sondern auch vom Stoffwechsel-\nGesamtheit handelt, verschieden sind;                        verhalten des Elements im Organismus oder im Organ\nin der Erwägung, daß der Gesundheitsschutz der Be-       und somit von seinem chemischen und physikalischen Zu-\nvölkerung ein System der Uberwachung, der Aufsicht           stand ab.\nund der Intervention bei Unglücksfällen einschließt;             ,,Strahler\" ist ein Apparat. oder Stoff, der die Fähig-\nin der Erwägung, daß die Durchführung des Gesund-        keit hat, ionisierende Strahlungen auszusenden.\nheitsschutzes der Arbeitskräfte eine ärztliche Kontrolle         ,,Geschlossener Strahler\" ist ein Strahler, der aus radio-\nwie auch eine physikalische Strahlenschutzkontrolle er-      aktiven Stoffen besteht, die in festen und inaktiven Stof-\nfordert,                                                      fen fest inkorporiert sind, oder der in eine inaktive\nHülle eingeschlossen ist, deren Widerstand ausreicht, um\nHAT FOLGENDE RICHTLINIEN ERLASSEN:                        bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austre-\nten radioaktiver Stoffe zu verhindern und die Möglich-\nkeit einer Kontamination auszuschalten.\nTITEL I                               ,,Offener Strahler\" ist ein Strahler, der aus radioakti-\nven Stoffen besteht und der nicht so ausgebildet ist, daß\nDefinitionen                          ein Austreten radioaktiver Stoffe verhindert und ein\nArtikel 1                          Kontaminationsrisiko ausgeschaltet werden kann.\nFür die Anwendung dieser Richtlinien haben die nach-         ,,Radioaktive Stoffe\" sind alle Stoffe, welche die Merk-\nstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:                      male der Rac.lioakti vitä.t zeigen.\n§ 1-     Physikalische und radiologische Begriffe            § 2 -     Sonstige Begriffe\n„Die höchstzulässige Konzentration eines radioaktiven        „Unfall\" ist ein unvorhergesehenes Ereignis, welches\nNuklids\" ist die Konzentration dieses Nuklids in der         das Risiko einer Bestrahlung mit sich bringt, bei der die\nAtemluft und im Trinkwasser, die bei kontinuierlicher Be-    höchstzulässigen Dosen überschritten werden.\nstrahlung die höchstzulässige Dosis abgibt; sie wird aus-        Arztliche Kontrolle\" ist die Gesamtheit der ärztlidlen\ngedrückt durch die Einheit der Aktivität pro Volumen-        Untersuchungen und der Maßnahmen, die der behördlich\neinheit.                                                     ermächtigte Arzt trifft, um die Gesundheitsüberwachung\n,,Kontamination\" ist eine radioaktive Verunreinigung,     der Arbeitskräfte im Hinblick auf ihren Schutz vor ioni-\nd. h. die Verunreinigung einer beliebigen Materie oder        sierenden Strahlungen durchzuführen und die Beachtung\neiner beliebigen Umgebung durch radioaktive Stoffe.           der Grundnormen sicherzustellen.\nBei den Arbeitskräften umfaßt diese Kontamination so-         ,,Physikalische Strahlenschutzkontrolle\" ist die Gesamt-\nwohl die äußere Verunreinigung tler Haut als auch die         heit der Messungen und Bestimmungen, die vorgenom-\ninnere Verunreinigung, gleichviel auf welchem \\Vege sie       men werden, um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung\nerfolgt (auf dem Atemwege, über den Verdauungstrakt,          und der Beschäftigten gegen ionisierende Strahlungen\ndurch die Haut usw.).                                         durchzuführen und die Einhaltung der Grundnormen\n„Radioaktiver Zerfall\" ist der Vorgang des spontanen      sicherzustellen.\nZerfalls eines Atomkerns unter Emission eines Teilchens           Ein „qualifizierter Sachverständiger\" ist eine Person,\noder eines Photons oder eines Teilchens und eines Pho-       die über die erforderliche Sachkenntnis und Ausbildung\ntons.                                                        verfügt, um die ionisierenden Strahlungen messen und\n„Der natürliche Strahlenpegel\" ist die Gesamtheit der    als Berater für die Durchführung wirksamer Maßnahmen\nionisierenden Strahlungen, die von natürlichen Erdstrah-     zum Schutze der Einzelpersonen und für die einwand-\nlern und von kosmischen Strahlern herrühren.                 freie Wirkungsweise der Schutzvorrichtungen Ui.lig wer-\n„Ink~rporation\" ist die innere Kontamination, bei der    den zu können, und deren Qualifikation von der zustän-\nradioaktive Stoffe am Stoffwechsel des Organismus teil-      digen Behörde anerkannt ist.\nnehmen.                                                          ,,Besondere Bevölkerungsgruppen\". Zu ihnen gehören:\n„Bestrnhlung\" ist jede Exposition gegenüber einer            a) Personen, die sich auf Grund ihrer Tätigkeit gele-\nionisierenden Strahlung: es ist zu unterscheiden zwischen            gentlich im Kontrollbereich aufhalten, aber nicht als\nBestrahlung von außen, bei der der Strahler sich außer-              „beruflich strahlenexponierte Personen\" _betrachtet\nhalb des Körpers befindet, und der Bestrahlung von in-              werden;\nnen, die durch die Inkorporation radioaktiver Stoffe ent-       b) Personen, die mit Geräten umgehen, welche ionisie-\nsteht.                                                              rende Strahlungen aussenden oder radioaktive\n„Ge,vollle außergewöhnliche Bestrahlung\" ist eine im             Stoffe in solchen Mengen enthalten, daß die ausge-\nvoraus kalkulierte und als Risiko in Kauf genommene                 sandten Strahlungen keine Uberschrei tung der für\nGanzexposition gegenüber ionisierenden Strahlungen bei              diese Personengruppe höchstzulässigen Dosen zur\nberuflich strahlenexponierlen Personen.                             Folge haben;\n,,Nuklid\" ist das durch seine Massenzahl, seine Atom-        c) Personen, die sich normalerweise in der Umgebung\nnummer und seinen Energiezustand bestimmte Atom.                    des Kontrollbereichs aufhalten und aus diesem\n„Ionisierende Strahlungen\" sind elektromagnetische              Grunde einer höheren Bestrahlung ausgesetzt sein\nStrahlungen (Photonen oder Quanten der Röntgen- oder                können, als für die Gesamtbevölkerung festgesetzt\nGammastrahlung) oder Korpuskularstrahlungen (Alpha-                 worden ist.","Nr. 45 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                 1233\nEin „behördlich ermächtigler Arzt\" ist ein für die ärzt-        Die als Bezugsgröße gewählte Röntgenstrahlung ist\nliche Kontrolle verantwortlicher Arzt, dessen Qualifika-        diejer..ige, deren mittlere spezifische Ionisation gleich\ntion und Autorität von der zuständigen Behörde aner-            100 Ionenpaaren pro Mikron Wasser ist. Dies entspricht\nkannt und verbürgt werden.                                       Röntgenstrahlen von etwa 250 kV.\n,,Beruflich strahlenexponierte Personen\" sind Personen,         Das ,.I~öntgen\" ist eine solche Menge einer Röntgen-\ndie in einem Kontrollbereich gewöhnlich einer Beschäfti-         oder Gammastrahlung, daß die mit ihr verbundene\ngung nachgehen, bei der sie den mit ionisierenden Strah-         Korpuskularemission je 0,001293 g Luft Ionen in Luft\nlungen verbundenen Gefahren ausgesetzt sind.                     erzeugt, die eine der elektrostatischen Einheit gleiche\nMenge positiver oder negativer Elektrizität tragen.\n,,Kontrollbereich\" ist ein bestimmter Ort des Raumes,\nan dem sich ein ionisierender Strahler befindet und an           § 4 -    Aktivität und Dosen\ndem die Möglichkeit besteht, daß beruflich strahlenexpo-\nnierte Personen eine höhere Strahlendosis als 1,5 rem               ,,Aktivität\" ist die Anzahl der Zerfallsakte in der Zeit-\npro Jahr empfangen; in diesem Bereich werden eine                einheit; die Aktivität wird in „Curie\" ausgedrückt.\nphysikalische Strahlenschutzkontrolle und eine ärztliche            Die „Energiedosis\" ist die Energiemenge, die von ioni-\nKontrolle durchgeführt.                                          sierenden Teilchen an die Masseneinheit des bestrahlten\n,, Uberwachungsbereid1\" ist jeder an einen Kontroll-         Stoffes an dem interessierenden Ort abgegeben wird,\nbereich unmittelbar angrenzende räumliche Bereich, in            gleichgültig welcher Art die verwendete ionisierende\ndem ständig die Gefahr besteht, daß die für die Gesamt-          Stnihlung ist. Die Einheit der Energiedosis ist das „Rad\".\nbevölkerung höchstzulässigt~ Dosis überschritten wird               Die „Expositionsdosis\" bei Röntgen- oder Gamma-\nund in dem eine physik ilische Strahlenschutzkontrolle\n0\nstrdhlen an einem gegebenen Ort ist die Strahlendosis\ndurchgefühtt wird.                                               nach iv[aßgabe ihrer Fb.hig~eit, Ionisation zu erzeugen.\nDie Einheit der Expositionsdosis bei Röntgen- oder\nGammastrahlen ist das „Röntgen\" (r).\n§ 3 -     Einheiten und Symbole\nDie „Personendosis\" ist die Dosis ionisierender Strah-\nDds „Curie\" ist die Einheit der Radioaktivität; sie ent-     lungen, die die Einzelperson in einem gegebenen Zeit-\nspricht 3,700 / 10 10 Zerfallsakten pro Sekunde. Als größere     raum empfängt.\nMaßeinheit wird das „Kilocurie\" mit einem \\,Vert von                Die „absorbierte Integraldosis\" ist die gesamte Energie-\n10~ Curie, als kleinere Maßeinheiten werden das „l'v1illi-       menge, die von ionisierenden Teilchen in dem ganzen\ncurie\" mit einem Wert von 10--:i Curie und das „Mikro-           interessierenden Bereich an die Materie abgegeben wird.\ncurie\" mit einem Wert von 10-6 Curie verwendet.                  Die Einheit der absorbierten Integraldosis ist das\n.,Gramm-Rad\".\nDas „Rad\" ist die Einheit der Energiedosis: 1 rad =\n100 erg pro Gramm bestrahlten Stoffes an dem interes-              Die „relative biologische Wirksamkeit (RBW)\" entspricht\nsierenden Ort.                                                   dem Verhältnis einer als Bezugsgröße gewühlten Röntgen-\nstrahlendosis zu der in Betracht gezogenen Dosis der\nDas „Rem\" ist die vom menschlichen Körper absorbierte         ionisierenden Strahlung, welche die gleiche biologische\nDosis ionisierender Strahlungen, welche die gleiche bio-          Wirkung hervorruft. Die für die RB\\V der verschiedenen\nlogische Wirkung hervorrufen wie ein Rad einer im                Strahlenarten angenommenen Werte werden in der nach-\ngleichen Gewebe absorbierten Röntgenstrahlung.                   stehenden Tabelle angegeben.\nStrahlung                  RBW                    Biologische Wirkung\nRöntgen- und Gammastrahlen, Elektro-                  Ganzkörperbestrahlung (kritisches\nnen und Betastrahlen jeder Energie                   Organ: blutbildende Gewebe)\nSchnelle Neutronen sowie Protonen           10        Ganzkörperbestrahlung (kritisdie\nbis zu 10 MeV                                        Reaktion: Kataraktbildung}\nAlphateilchen, die von natürlidien          10        Karzinogenese\nRadioelementen ausgestrahlt wer-\nden\nSchwere Rückstoßkerne ,                     20        Katarakt\nDie „biologische Wirkungsdosis\", genannt „RBW-Dosis\"         der Bestrahlung, die von dem natürlichen Strahlenpegel\nist das Produkt aus der Energiedosis in Rad und dem              und von ärztlichen Untersudmngen und Behandlungen\nRRW-Faktor. Die RBW-Dosis wird in „Rem\" ausgedrückt.             herrührt.\nDie „kumulierte Dosis\" ist die zeitlich integrierte\n,,Höchstzulässige Dosen, bei denen ausreichende Sicher-      Summe aller von der Einzelperson aufgenommenen Be-\nheit gewährleistet ist\", sind diejenigen Dosen ionisieren-       strahlungsdosen gleidi welcher Herkunft mit Ausnahme\nder Strahlungen, bei deren Aufnahme sich nach dem                der Bestrahlung, die von dem natüdichen Strahlenpegel\nheutigen Stand unserer Kenntnisse für die Einzelperson           und· von ärztlichen Untersudiungen und Behandlungen\nwährend ihres Lebens oder für die Bevölkerung keine              herrührt.\nnennenswerten gesundheitlichen Schäden ergeben. Die                 Die „Bevölkerungsdosis\" ist die von der Bevölkerung\nhöchstzulässigen Dosen werden ermittelt unter Berück-            in einem gegebenen Zeitabschnitt aufgenommene und in\nsiditigung der von der Einzelperson oder von dE:'r Be-           bezug auf die demographischen Gegebenlwiten ausge-\nvölkerung aufgenommenen Bestrahlung mit Ausnahme                 wertete Dosis ionisierender Strahlungen.","1234                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nTITEL II                           § 2 -    Keine Person darf vor Vollendung des 18. Lebens-\njahres eine Tätigkeit ausüben, bei der sie beruflich der\nAnwendungs be reich                         Gefahr ionisierender Strahlungen ausgesetzt wird.\nArtikel 2                           § 3 -    Schwangere oder stillende Frauen werden nicht\nzu Beschäftigungen zugelassen, mit denen das Risiko\nDie vorliegenden Richtlinien gelten für die Herstellung, einer erhöhten Bestrahlung verbunden ist.\ndie Bearbeitung, die Handhabung, die Verwendung, den\nBesitz, die Lagerung, die Beförderung urnl die Beseitigung\nnatürlicher und künstlicher radioaktiver Stoffe sowie für                               KAPITEL I\njede andere Tätigkeit, die eine Gefährdung durch ioni-\nsierende Strnhlungen mit sich bringt.                                    Höchstzulässige Dosen für beruflich\nstrahlenexponierte Personen\nArtikel 3                                                       Artikel 7\nDie Ausübung der in Artikel '.l aufgeführten Tätig-                       G anzkö rpe rbes t r ah l ung\nkeiten unterliegt in allen Mitgliedstaaten der Anmelde-\npflicht und in den Fällen, die der einzelne Mitgliedstaat   § 1 -    Die höd1stzulässige Dosis für eine beruflich strah-\nunter Berücksichtigung der Größe der durch diese Tätig-     lenexponierte Person wird in Rem ausgedrückt; sie wird\nkeiten verursachten Gefahr bestimmt, einem System der       unter Berücksichtigung des Alters der Person und unter\nvorherigen Zulassung.                                       Zugrundelegung einer durchschnittlichen Jahresdosis von\n5 rem berechnet.\nArtikel 4\nDie höchstzulässige Dosis für eine beruflich strahlen-\nAuf eine Anmeldung und auf ein System der vorheri-       exponierte Person eines bestimmten Lebensalters wird\ngen Zulassung kann verzichtet werden, wenn es sich um       nach der folgenden Grundformel errechnet:\nfolgendes handelt:                                                                D  =   5 (N -    18)\na) Radioaktive Stoffe, deren Gesamtaktivität weniger                           D = Dosis in Rem\nals 0, 1 Mikrocurie beträgt. Dieser Wert ist für die                         N = Alter in Jahren.\nRadionuklide höchster Toxiziliit festgesetzt; die        Die Dosis D bedeutet die im Bereich der blutbildenden\nübrigen Werte werden in jedem Falle unter Zu-         Organe, der Keimdrüsen und der Augenlinsen tatsächlich\ngrundelegung der relativen Radiotoxizitüt und der     empfangene Dosis.\nAngaben der Tabellen des Anhangs I dieser Richt-      § 2 -    Bei den Strahlungsschutzeinrichtungen wird von\nlinien bestimmt.                                      einer durchschnittlichen Dosis von 0, 1 rem pro \\\\Toche\nb) Radioaktive Stoffe, deren Konzentration weniger        ausgegangen.\nals 0,002 Mikrocurie pro Gramm beträgt, und feste     § 3 -    Die wührend eines Zeitraums von 13 aufeinander-\nnatürliche radioaktive Stoffe, deren Konzentration    folgenden \\Vochen kumulierte Höchstdosis darf 3 rem\nweniger als 0,01 Mikrocurie pro Gramm beträgt.        nicht übersdueiten. Für ihre Berechnung gelten folgende\nc) Apparate einer von den zuständigen Behörden zu-       Vorschriften:\ngelassenen Bauart, die ionisierende Strahlungen aus-     a) Personen, die nach Vollendung des 18. Lebensjal}res\nsenden, sofern die radioaktiven Stoffe berührungs-           beruflich Strahlen ausgesetzt werden, können eine\nsicher und zur Verhinderung jedes Entweichens                (auf einen Zeitraum von 13 aufeinanderfolgenden\nwirksam abgeschirmt sind und die Dosisleistung im            Wochen verteilte) kumulierte Dosis von 3' rem er-\nAbstand von 0,1 m von der ObcrCTc1d1c des Appara-            halten, sofern die Grundformd beachtet wird und\ntes den Wert von 0,1 Millirem pro Stunde niemals             die im Laufe eines Jahres kumulierte Dosis 12 rem\nüberschreitet.                                               niemals überschreitet.\nArtikel 5                                    Die Verabfolgung einer Einzeldosis von 3 rem ist\nAbgesehen von den in den Rechtsvorschriften der ein-            nur ausnahmsweise zulässig.\nzelnen Staaten vorgesehenen Fällen soll ein System der         b) Ist die früher kumulierte Dosis mit Sicherheit be-\nvorherigen Zulassung erforderlich sein, wenn es sich               kannt und bleibt sie unter der nach der Grund-\nhandelt um                                                         formel bestimmten Dosis, so kann die Kumulierung\na) die Verwendung radioaktiver Stoffe zu Heilzwecken;           der Dosen nach der Rate von 3 rem pro 13 \\Vochen\nso lange zugelassen werden, wie die nach der\nb) den Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung           Grundformel erredmete höchstzulässige Dosis nicht\nvon Lebensmitteln, Arzneimitteln, kosmetischen Er-           erreicht ist.\nzeugnissen und Erzeugnissen zum Gebrauch im häus-\nlichen Bereich sowie um die Handhabung solcher          c) Ist die früher kumulierte Dosis nicht mit Sicherheit\nLebensmittel, Arzneimittel und Erzeugnisse;                 bekannt, so wird davon ausgegangen, daß sie gleich\nist der nach der Grundformel errechneten höchst-\nc) die Verwendung radioaktiver Stoffe bei der Her-              zulässigen Dosis.\nstellung von Spielwaren.\nd) Ist die früher kumulierte Dosis mit Sicherheit be-\nkannt und entspricht sie den Normen, die zu einer\nZeit galten, · als die empfohlenen höchstzulässigen\nTITEL III                                 Dosen über denen lagen, die sich nach der Grund-\nformel ergeben, so wird die Berechnung gemäß\nHöchstzulässige Dosen,                              Buchstabe c) vorgenommen.\nbei denen ausreichende Sicherheit\ngewährleistet ist                                                     Artikel 8\nArtikel 6                               G e wo 11 t e au ß e r g e w ö h n l ic h e B e s t r a h l u n g\n§ 1 -    Die Exposition der Personen, die ionisierenden       Im Falle einer gewollten außergewöhnlichen Bestrah-\nStrahlungen ausgesetzt sind, ist ebenso wie die Zahl        lung kann für beruflich strahlenexponierte Personen eine\ndieser Personen soweit wie möglich zu beschränken.         Dosis von 12,5 rem zugelassen werden. Diese Dosis darf","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                             1235\nnur einmal im Leben empfon~Je~ werden; sie wird in die      beruflich strnhlencxponierten Personen un<l die von den\nnc1ch der Crundformcl erredrnefe höchslzuli.issige Gesamt-   besonderen Bc,1i.ilkerungsgruppen empfdngenen Dosen\ndosis einbezoucn. \\i\\Tird diese höchstzuli.issige Gesamt-   unter entsprechender vVertung zu berücksichtigen. Die\ndosis überschritten, so bl2ibt der überschreitende \\i\\Tert  Bestrahlungen auf Grund de:s natürlidwn Strahlenpegels\ndllner Betracht.                                            sowie die bei ärztlichen Unlt;rsuchungen und Behc111dlun-\ngen verabfolgten Bestrahlungen bleiben dabei außer Be-\nFrnuen dürfen vor dem Encle des Fortpflanzungsalters\ntracht.\neiner gewollten außergewöhnlichen Bestrahlung nicht\naus~Jcsctzt werden.\nArtikel 9\nTITEL IV\nGanzkörperbestrahlung infolge                              Höchstzulässige Expositionen\neines Unfalls                                        und Kontaminationen\nRei Bestrahlung einer beruflich strahlcnexponiertcn                              Artikel 13\nPerson infol9e eines Unfdlls wird eine Dosis von 3 bis\n25 rem in die nad1 der Grundformel für das Alter der\n§ 1 -     Unter \"höchstzul5.ssigen Expositionen\" sind Be-\nbetreffenden Person errechnete kumulierte höchstzuläs-      strahlungen von außen zu verstehen, die, zeitlich sowie\nsige Dosis integriert, sofern sie nur einmal im Leben       auf den Organismus verteilt, nach dem derzeitigen Stand\nempfangen wird. \\Nircl diese höchstzulässige Gesamtdosis    der Kenntnisse den Einzelpersonen oder der l3evölke-\nüberschritten, so bleibt der überschreitende Vvert außer    rung die höchstzulässige Dosis zuführen.\nBetracht.                                                   § 2 -    Die Expositionen werden je nach Lage des Falls\nArtikel 10                          ausgedrückt in Expositionsdosen, in Luft gemessenen\nDosen und in Teilchenfluß.\nTeilbestrahlung\nUberschrei ten die bei einer Teilbestrahlung des Orga-   § 3 -    Die Tabelle des Anhangs 2 dieser Richtlinien gibt\nn i~mus von der Gesamtheit der blutbildenden Organe,        den Neutronenfluß an, der jeweils der höc:hstzulässigen\nden Keimrlrüsen und den Augenlinsen aufgenommenen           Dosis für die beruflich strahlenexponierten Personen ent-\nDosen nicht die durch die Grundformel festgelegten Gren-    spricht.\nzen, so wird die höchstzulässige Dosis wie folgt fest-                              Artikel 14\ngeselzl:\n§ 1 -     Unter „höchstzulässigen Kontaminationen\" sind\na) Bei Bestrahlungen von außen, die von den Extremi-     Kontaminationen zu verstehen, bei denen die Mengen der\ntäten (Hände, Unterarme, Füße und Knöchel) auf-       in der Atemluft oder im Trinkwasser vorhandenen Radio-\ngenomme~ werden, auf 15 rem pro 13 Wochen und         nuklide den in der Tabelle des Anhangs 3 dieser Richt-\n60 rem pro Jahr;                                      linien aufgeführten höchstzulässigen Konzentrationen ent-\nb) bei Bestrahlungen von außen, die von der gesamten     sprechen.\nHaut aufgenommen werden, auf 8 rem pro 13 Wo-\nchen und 30 rem pro Jahr;                             § 2 -    Die Konzentrationen werden in Aktivität pro Vo-\nlumeneinheit ausgedrückt.\nc) bei Bestrahlungen der inneren Organe mit Aus-\nnahme der blutbildenden Organe, der Keimdrüsen        § 3 -    In der Tabelle des Anhangs 3 sind die Konzen-\nund der Au~Jenlinsen auf 4 rem. pro 13 Wochen und     trationen angege1.Jen, die der höchstzulässigen Dosis für\n15 rem pro Jahr.                                      beruflich strahlenexponierte Personen entsprechen.\n§ 4 -   Bei Kontamination durch eine Mischung von Radio-\nKAPITEL II                          nukliden bekannter Art, die in dieselben Organe inkor-\nporiert werden, ist die kumulative Wirkung der durch\nHöchstzufässige Dosen für die besonderen           diese Radionuklide hervorgerufenen Bestrahlungen zu\nBevölkerungsgruppen                      berücksichtigen.\nArtikel 11                         § 5 -    Bei Kontamination eines einzigen Organs durch\neine Mischung von Radionukliden bekannter Art ist bei\na) Für Personen, die zu den in Artikel 1 § 2 Absatz 5\nder Erechnung der höchstzulässigen Konzentrationen die\nBuchstabe a) und b) aufgeführten besonderen Bevöl-\nSumme der von den verschiedenen Nukliden herrühren-\nkerungsgruppen gehören, wird die höchstzulässige\nden Bestrahlungen zu berücksichtigen.\nDosis auf 1,5 rem pro Jahr festgesetzt; es handelt\nsich d,1hei um die im Bereich der blutbildenden       § 6 -     Die Kontamination verschiedener Organe durch\nOrgane, der Keimdrüsen und der Augenlinsen tat-       Inkorporation einer Mischung von Radionukliden ist als\nsächlich empfangene Dosis.                            Ganzbestrahlung zu betrachten.       ·\nb) Für Personen, die zu der in Artikel 1 § 2 Absatz 5\n§ 7 -   Bei Kontamination durch eine Mischung von Radio-\nBuchstabe c) aufgeführten besonderen Bevölke-\nnukliden unbekannter Zusammensetzung sind die in der\nrungsgruppe gehören, wird die höchstzulässige Dosis\nTabelle des Anhangs 3 für eine beliebige Mischung von\nauf 0,5 rem pro Jahr festgesetzt; es handelt sich da-\nBeta- und Gammastrahlern und für eine beliebige Mi-\nbei um die im Bereich der blutbildenden Organe,\nschung von Alphastrahlern angegebenen Werte zugrunde\ndr~r Keimdrüsen und der Augenlinsen tatsächlich\nempfangene Dosis.                                     zu legen.\nArtikel 15\nKAPITEL III                            Ist die Bestrahlung beruflich strahlenexponierter Per-\nsonen auf 40 Stunden pro Woche beschränkt, so können\nHöchstzulässige Dosis für die Gesamtbevölkerung        die in der Tabelle des Anhangs 3 für die Atemluft an-\ngegebenen Konzentrationen mit dem Faktor 3 multipli-\nArtikel 12\nziert werden. Bei einem zeitlid1 begrenzten Aufenthalt in\nFür rlie Gesamtbevölkerung wird die bis zum Alter von     einer durch einen radioakti,1 en Stoff kontaminierten At-\n30 .Jc1hren kumulierte höchstzulüssige Dosis auf 5 rem       mosphctre kann der Korrekturfaktor je nach Expositions-\npro Person festgesetzt. Bei diesn Dosis sind die von den     duuer über 3 liegen; er darf jedoch nicht über 10 liegen.","1236                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nArtikel 16                               1. die Ermittlung der Bestrahlungen von außen mit\nDie \\.\\Terte der höchstzulässigen Expositionen und Kon-            Angabe der QualiUit der betreffenden Strahlun-\ntaminationen für Fälle, in denen es sich nicht um Ganz-              gen sowie, je nach Lage des Falles, die Bestim-\nbestrahlung heruflich strahlenexponierter Personen han-               mung der Expositionsdosis, der in der Luft ge~\ndelt, werden von den in Titel III festgesetzten höchstzu-             messenen Dosis oder des Flusses;\nlässigen Dosen abgezogen. Außerhalb der Kontroll-                 2. die Ermittlung der Kontamination mit Angabe der\nbereiche betragen die höchstzulässigen Konzentrationen,               Art und des physikalischen und chemischen Zu-\nnach welchen sich die höchstzulässigen Kontaminationen                standes der kontaminierenden radioaktiven Stoffe\nbestimmen, ein Zehntel der in der Tabelle des Anhangs 3               sowie die Bestimmung der Aktivität der radio-\n<lngegebenen Werte.                                                   aktiven Stoffe und ihrer Konzentration (pro Vo-\nArtikel 17                                    lumeneinheit in der Atmosphäre und im Wasser,\npro Oberflächeneinheit am Boden, pro Gewichts-\nUm den Gesundheitsschutz der Bevölkerung nach Maß-                 einheit bei den biologischen und Nahrungsmittel-\ngabe der in den Artikeln 11 und 12 festgesetzten höchst-              proben);\nLulässigen Dosen und der in den Artikeln 13, 14, 15 und\n16 behandelten höchstzulässigen Expositionen und Kon-           3. die Ermittlung der ,.Bevölkerungsdosis\", die unter\ntaminationen sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat             Berücksichtigung der Bestrahlungsbedingungen\nUberwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen sowie Interven-                  und unter Auswertung der demographischen Tat-\ntionsmaßnahmen für etwaige Unglücksfälle.                             bestände zu erfolgen hat.\n§ 1-    Unter Uberwachung ist die Gesamtheit aller Vor-                 Insbesondere sind hierbei die von den ver-\nkehrungen und Kontrollen zu verstehen, die darauf ab-                 schiedenen Strahlern herrührenden Bestrahlun-\nzielen, alle Faktoren zu ermitteln und auszuschalten, die             gen, soweit irgend möglich, zu addieren.\nbei der Erzeugung und der Verwendung ionisierender            c) Die Zeitfolge der Ermittlungen ist so· festzulegen,\nStrahlungen oder bei Verrichtungen, die eine Strahlen-            daß die Beachtung der Grundnormen in jedem Falle\neinwirkung mit sich bringen, die Bevölkerung der Gefahr          gewährleistet ist.\neiner Bestrahlung aussetzen können. Der Umfang der ein-\nd) Die Dokumente ul.Jer die Messungen der Bestrahlung\nzusetzenden Mittel soll sich nach dem Ausmaß der Strah-\nvon außen und der radioaktiven Kontamination\nlenrisiken richten, insbesondere der Risiken einer durch\nsowie die Ermittlunusergebnisse über die von der\nUnfall ausgelösten Bestrahlung, und nach der Bevölke-\nBevölkerung empfangc-ne Dosis sollen im Archiv\nrungsdichte.                                                      aufbewahrt werden.\n§ 2 -    Die Uberwachung wird durd1geführt\n§ 4 -    Jeder Mitgliedstaat soll ein Aufsichtssystem ein-\na) in den „ Uberwachungsbereichen\", d. h. an den Orten, richten, durch das die Oberallfsicht über den Gesundheits-\nan denen sich der Strahlenschutz auf die Einhaltung  schutz der Bevölkerung auc;geübt und alle Uberwachungs-\nder höchstzulässigen Dosis von 0,5 rem pro Jahr      und Interventionsmaßnahmen in allen Fällen veranlaßt\ngründet, die in Artikel 11 Buchstabe b) für die Per- werden, in denen sich diese als notwendig erweisen.\nsonen festgesetzt worden ist, die zu der in der\nUmgebung des Kontrollbereiches sich normalerweise    § 5 a) Im Hinblick auf etwaige Unfälle sollen die Mit-\naufhaltenden besonderen Bevölkerungsgruppe ge-                gliedstaaten\nhören;\n1. festlegen, welche Maßnahmen von den zustän-\nb) im gesamten Staatsgebiet unter Zugrundelegung                     digen Behörden   Zll treffen sind;\nder für die Gesamtbevölkerung festgesetzten höchst-\nzulässigen Dosis.                                             2. den zum Schutz und zur Erhaltung der Volks-\ngesundheit erforderlichen Interventionsdienst\n§ 3 -    Zur Uberwachung sollen die Prüfung und die Kon-                mit entsprec.hencler personeller und materieller\ntrolle der Schutzvorrichtungen sowie die Dosismessun-                   Ausstattung vorsehen und aufbauen.\ngen, die zum Schutze der Bevölkerung vorzunehmen sind,          b) Die Mitgliedstaaten sollen der Kommission die in\ngehören.\nDurchführung des Buchstaben a) Ziffer 1 und 2\na) Unter Prüfung und Kontrolle der Schutzvorrichtun-             getroffenen Maßnahmen mitteilen.\ngen ist unter anderem zu verstehen                        c) Jeder Unfall, der eine Bestrahlung der Bevölke-\n1. die Prüfung und vorherige Genehmigung der Vor-             rung mit sich bringt, soll, wenn die Umstände es\nhaben zur Errichtung von Anlagen, bei denen die            erfordern, umgehend den benachbarten Mitglied-\nGefahr einer Bestrahlung gegeben ist, sowie von            staaten und der Euratom-Kommission gemeldet\nStandortplanungen für solche Anlagen innerhalb             werden.\ndes Staatsgebiets;\n2. die Abnahme der neuen Anlagen unter dem Ge-                                  TITEL V\nsichtspunkt des Schutzes vor Bestrahlungen und\nKontaminationen, die sich auch außerhalb des Be-                      Hauptgrundsätze\ntriebes auswirken könnten, unter Berücksichti-             der Gesundheitsüberwachung\ngung der demographischen, meteorologischen,                           der Arbeitskräfte\ngeologischen und hydrologischen Verhältnisse;\nArtikel 18\n3. der Nachweis der 'Wirksamkeit der technischen\nSchutzvorrichtungen;                              § 1 -    Zur Gesundheitsüberwachung der Arbeitskräfte\ngehören in den Kontrollbereichen die physikalische Strah-\n4. die Abnahme der Strahlen- und Kontaminatioris-    lenschutzkontrolle und die ärztliche Kontrolle der Arbeits-\nmeßgeräte im Hinblick auf die Erfordernisse der  kräfte.\nphysikalischen Kontrolle;\n§ 2 -    Jeder Mitgliedstaat richtet ein oder mehrere Auf-\n5. der Nachweis der einwandfreien Arbeitsweise der   sichtssysteme ein, die die Oberaufsicht über die Kontroll-\nMeßinstrumente und ihres richtigen Gebrauchs.    maßnahmen ausüben und Uberwachungs- und Interven-\nb) Die Dosismessungen,· die dem Schutze der Bevölke-    tionsmaßnahmen in allen Fällen veranlassen, in denen\nrung dienen, umfassen unter anderem                  sich diese als notwendig erweisen.","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                              1237\nKAPITEL I                                                   Art i k e 1 22\nPhysikalische Strahlenschutzkontrolle           § 1 -    Die Protokolle über die Ermittlung der Personen-\ndosen werden während der Lebenszeit der betreffenden\nArtikel 19                          Person, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Jahren\nnach der Beendigung der Beschäftigung, die zu einer Ein-\nDie physikalische Strahlenschutzkontrolle wird von\nwirkung ionisierender Strahlungen führte, aufbewahrt.\nqualifizierten Sachverständigen wahrgenommen, deren\nQualifikation von der zust~indigen Behörde anerkannt ist.  § 2 -     Die Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Exposi-\nDer Umfang der eingesetzten Mittel muß der Bedeutung       tionen und der Kontaminationen sowie die Unterlagen\nder Anlagen entsprechen, und ihre Art und Beschaffen-      über die Interventionsmaßnahmen werden im Archiv auf-\nheit müssen den Risiken angepaßt sein, die mit den Be-     bewahrt.\nschäftigungen verbunden sind, bei denen es zu einer\nEinwirkung ionisierender Strahlungen kommt.                                          KAPITEL II\nÄrztlidte Kontrolle\nArtikel 20                                                   A rti k e 1 23\nDie physikalische Strahlenschutzkontrolle umfaßt fol-       Die ärztliche Kontrolle der Arbeitskräfte wird durch\ngende Maßnahmen:                                           behördlich ermächtigte Ärzte ausgeübt.\n§ 1 -    Abgrenzung und Kennzeichnung der Kontroll-\nbereiche, d. h. der Orte, an denen die in Artikel 11 Buch-                           Arti k e 1 24\nstabe a) für die besonderen Bevölkerungsgruppen fest-\n§ 1 -     Arbeitskräfte dürfen keinen Arbeitsplatz erhalten,\ngesetzte höchstzulässige Dosis von 1,5 rem pro Jahr\nan dem sie ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sind,\nüberschritten werden kann und an denen sich der Strah-\noder auf einem solchen Arbeitsplatz belassen werden,\nlenschutz auf die Einhaltung der in Titel III Kapitel I\nwenn der ärztliche Befund dem entgegensteht.\nfür beruflich strahlenexponierte Personen festgesetzten\nhöchstzulässigen Dosen gründet.                            § 2 -     Die Mitgliedstaaten treffen Regelungen für die\nBeschwerde gegen den in § 1 genannten Befund.\n§ 2 -- Prüfung und Kontrolle der Schutzvorrichtungen.\nHierzu gehören\nAr ti ke 1 25\na) die Prüfung und vorherige Genehmigung der Vor-\nhaben zur Errimtung von Anlagen, bei denen die          Die ärztliche Kontrolle der Arbeitskräfte umfaßt fol-\nGefahr einer Bestrahlung gegeben ist, und der Ein-   gende Maßnahmen:\nfügung dieser Anlagen in den Gesamtbetrieb;          § 1 -     Ärztliche Einstellungsuntersuchung\nb) die Abnahme der neuen Anlagen unter dem Gesichts-        a) Zu dieser u'ntersuchung gehört die Aufnahme einer\npunkt der physikalischen Strahlenschutzkontrolle;           vollständigen Anamnese, in der alle früheren Be-\nc) der Nachweis der \\!Virksamkeit der technischen               strahlungen zu vermerken sind, und eine klinische\nSchutzvorrichtungen;                                        Gesamtuntersuchung; diese ist durch Einzelunter-\nsuchungen zu ergä.nzen, soweit dies für eine Be-\nd) der Nachweis der einwandfreien Arbeitsweise der              urteilung des Zustandes der durch eine Bestrahlung\nMeßinstrumente und ihres richtigen Gebrauchs.               am meisten gefährdeten Organe und Funktionen für\nerforderlich gehalten wird.\n§3 -     Folgende Feststellungen:\nb) Der untersuchende Arzt muß von der anfänglichen\na) Ermittlung der Expositionen an den interessierenden          Verwendung der Arbeitskraft und jedem Wechsel\nOrten mit Angabe der Art und der Qualität der be-           in ihrer Verwendung sowie von den mit der Ver-\ntreffenden Strahlungen, soweit diese erforderlich           wendung verbundenen Bestrahlungen Kenntnis\nist, damit die relative biologische Wirksamkeit der         haben.\nionisierenden Strahlungen (RBW) berücksichtigt\nwerden kann, sowie je nach Lage des Falles, Be-         c) Die Mitgliedstaaten stellen für die behördlich er-\nstimmung der Expositionsdosis, der in Luft gemes-           mächtigten Arzte ein als Hinweis dienendes Ver-\nsenen Dosis oder des Flusses;               ·               zeichnis der Untauglichkeitskriterien auf.\nb) Ermittlung der Kontaminationen mit Angabe der         § 2 -    Regelmäßige oder besondere ärztliche Unter-\nArt und des physikalischen und chemischen Zu-        suchungen zur Feststellung des Zustandes der besonders\nstandes der kontaminierenden radioaktiven Stoffe     strahlungsempfindlichen Organe oder Funktionen.\nsowie Bestimmung ihrer Aktivität und ihrer Kon-         a) Die Zeitfolge dieser Untersuchungen richtet sich\nzentration im Volumen und an der Oberfläche;                nach den Arbeitsbedingungen und dem Gesundheits-\nc) Ermittlung der Personendosis für den Gesamtkörper            zustand der einzelnen Arbeitskräfte. Der Abstand\nnach Maßgabe der Bestrahlungsbedingungen. Bei               zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchun-\nPersonen, die einer Bestrahlung von außen aus-              gen darf ein Jahr nicht überschreiten und ist zu\ngesetzt sind, geschieht .die Ermittlung der kumu-           verkürzen, wenn die Bestrahlungsbedingungen oder\nlierten Personendosis mittels eines oder mehrerer           der Gesundheitszustand der einzelnen Arbeitskräfte\nvon der Person ständig getragener Meßgeräte; bei            es erfordern.\nPersonen, die einer Bestrahlung von innen aus-          b) Nach Beendigung der Beschäftigung setzt der be-\ngesetzt sein können, geschieht die Ermittlung der           hördlich ermächtigte Arzt die ärztliche Dberwachung\nPersonendosis mit Hilfe physikalischer und medi-            so lange fort, wie er sie zum Schutze der Gesundheit\nzinischer Verfahren, durch die sich die Inkorporie-         des Betreffenden für notwendig hält.\nrung ermitteln läßt.                                    c) Für die Beschäftigungen, bei denen das Risiko einer\nStrahlenexposition besteht, gilt die folgende Ein-\nArtikel 21                                teilung nach ärztlichen Gesichtspunkten:\nDie Zeitfolge der Ermittlungen ist so festzulegen, daß          1. Arbeitskräfte, die für diese Beschäftigungen un-\ndie Beachtung der Grundnormen in jedem Falle gewähr-                  tauglich und aus dem Gefahrenbereich zu ent-\nleistet ist.                                                          fernen sind;","1238                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n2. zur Beobachtung gestellte Arbeitskräfte, bei denen  ionisierender Strahlungen führte, während der Lebenszeit\nnachgewiesen werden muß, daß sie dem Risiko        der betreffenden Person, jedoch mindestens 30 Jahre, im\nausgesetzt werden dürfen;                          Archiv aufzubewahren ist.\n3. taugliche Arbeitskrüfte, die dem mit ihrer Tätig-   § 2 -   Die Gesundheitsakte enthält Angaben über die\nkeit verbundenen Risiko weiterhin ausgesetzt        Verwendungen der einzelnen Arbeitskräfte, die von den\nwerden dürfen;                                      einzelnen Arbeitskräften empfangenen Personendosen\n4. Arbeitskräfte, die nach Beendigung einer Tätig-     sowie die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen.\nkeit, bei der sie ionisierenden Strahlungen aus-\n§ 3 -   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen\ngesetzt waren, weiter unter ärztlicher Uber-\npraktischen Maßnahmen, damit die Gesundheitsakte jeder\nwachung stehen.\nArbeitskraft regelmäßig auf dem laufenden gehalten wird.\n§ 3 -   Außergewöhnliche Dberwadmng                          Sie tragen ferner dafür Sorge, daß mnerhalb der Gemein-\nschaft der ungehinderte Umlauf aller sachdienlichen In-\na) Diese Uberwachung erfolgt bei einer erheblichen         formationen über die Verwendungen der Arbeitskräfte\nBestrahlung von außen sowie bei einer Kontamina-       und die empfangenen Bestrahlungen gewährleistet wird.\ntion der einzelnen Arbeitskräfte.\nb) Die üblidien Untersuchungen sind durch weitere                                 Art i k e 1 27\nUntersudmngen, Dekontarninationsmaßnahmen und\ndringliche Behandlungsmaßnahmen,_die der Arzt für        Jede Arbeitskraft, die durch Bestrahlungen gefährdet\nnotwendig hält, zu ergänzen.                           werden könnte, ist über die Risiken, welche die Beschäfti-\ngung für ihre Gesundheit mit sich bringt, sowie über die\nc) Ober die Belassung der Arbeitskraft an ihrem Ar-        Arbeitsmethoden und die zu treffenden Vorsichtsmaß-\nbeitsplatz sowie über ihre Entfernung, Isolierung      regeln zu unterrichten und auf die Bedeutung hinzu-\nund dringliche ärztliche Behandlung entscheidet der    weisen, die der Beachtung der Gesundheitsvorschriften\nArzt.                                                  zukommt.\nd) Jede Arbeitskraft, die eine unvorhergesehene Be-                               Artikel 28\nstrahlung von außen von mehr als 25 rem oder eine\nDiese Richtlinien sind an alle Mitgliedstaaten gerichtet.\nunvorhergesehene innere Kontamination erlitten\nhat, ist unter ärztliche Kontrolle zu stellen.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 2. Februar 1959.\nAr ti k e 1 26\n§ 1 -    Für jede Arbeitskrafi wird eine Gesundheitsakte                        Im Namen des Rates\nangelegt, die auf dem laufenden zu halten und nach der                              Der häsident\nBeendigung der Beschäftigung, die zu einer Einwükung                          Couve de Murville","Nr. 45 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                                     1239\nANHANG 1\n1.   Relative Radiotoxizität der Nuklide\nFür die Einteilung der radioaktiven Nuklide nach ihrer relativen Radiotoxizität werden folgende Gruppen\ngebildet:\nA.   Sehr hohe Radio t o xi z i t ä t\nSrllo +  yoo, Po210, At211, Ra226        +    Folgeprodukte, Ac22i, Pu2:rn, *Am24t, cm2·42\nB.   Hohe Radi o t o xi z i t ä t\nCa45, *fea\", srs11, y91, Rut06 + Rhtoo, J13t, *BaHo                     +    Lat40 1 Cet44    + *PrtH, Smt5t, *Eu1;;4, *Tmt10,\nPb2to + ßj:!to (Ra D+E), *U233, *Th234 + *Pa:.>H\nC.   Mittlere Radiotoxizität\n*Na 21 , p:i:?, s:i\\ Ci:1 6 , *K 42 , *Sc 46 , Sc 47 , Sc 48-, *V 48 , *Mn 56 , Fe 5'\\ *Co 60 , Ni 59 , *Cu 64 , *Zn 6\\ *Ga 72 • *As 7~\n*Rbso, *Zr95, *Nb95, *Mo99, Tc96 *Rhtos, Pd103 + Rht03, *Agtos, Agt11, Cdt09, *Agto9, *Sntt3, *Tet21,\n1\n*Tet29, Cst37 + *Bat31, Prt43, Pmt47, *Hot66 *Lut77, *Tats2, *W18t, *Re183, *Irt9o, *Irt9:!, *Pt1!1t, *Ptrn:i,\n1\n*Au 196, *Aurns, *Au 199, *Tt:wo, *Tt202, Tl 204, *Pb203\nD.   Niedrige Radio t o xi z i t ä t\nl P, *Bei, Ct4, ft8 *Cr5t, Geil, *Tltot\n1\n2.   Aktivität, unterhalb deren von der Forderung einer behördlichen Genehmigung abgesehen werden kann\nDer schraffierte Teil gibt die Aktivitäten an, bei denen von der Forderung einer behördlichen Gerwhmi-\nqung abgesehen ,vcrclen kann.\nSehr hohe\nRadiotoxizität\nHohe\nRadiotoxizität\nMittlere\nRudiotoxizität\nNiedrige\nRadiotoxizität\n10-7        10-6        10-5     10-4      10-3       10-2\nCurie\n(Ordinate: Relative Radiotoxizität des Nuklids\nAbszisse: Aklivilctl in Curie)\nGammastrahler.","1240                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nANHANG 2\nTabelle der den angegebenen Neutronenenergien entsprechenden Neutronenflüsse,\nbei denen die für die beruflich strahlenexponierten Personen geltende hödtstzulässige Dosis\nnicht übersdlritten wird\n(40 Stunden pro Woche)\nNeutronenfluß\nNeutronenenergie                             (Neutronen pro cm2 sek.)\n0,025 eV                                               700\n10      eV                                               700\n10      KeV                                              350\n0,1   MeV                                                70\n0,5   MeV                                                30\nMeV                                                20\n2     MeV                                                 12\n3 bis 10       MeV                                                 10\n/\nANHANG 3\nHöchstzulässige Konzentration eines radioaktiven Nuklids in der Atemluft\nund im Trinkwasser bei kontinuierlicher Bestrahlung beruflich strahlenexponierter Personen\n(Die Tabelle stützt sich auf die Empfehlungen der Internationalen Kommission für Strahlenschutz\nvom 1. Dezember 1954) (1 )\nHochstzulässiqe Konzentrc1tionen\nAtom-                   Radionuklid                   Kritisches Orqan\nnummer                                                                              im Trinkwas,er                     in der Atemluft\n;1.1ikrocurie ml                   Mikrocurie,lml\n1\n1          H3                               Gesamter Körper             0,2                                 10-s\n(HTO oder H 3 2 0}               (GI) (2)                    0,2                                 10-s\n4          Be 7                             Knochen                     1                                  5 >\". 10--6\n(GI)                        2 X 10-2                           3 X 10--6\n6           ci-1                             Fett                        3 X 10-3                            10-s\n(C02 in der Luft}               (GI)                        6 X 10-2                            10-s\n9          f18                              Knochen                         0,2                                3 ,,X 10-5\n(GI)                        > 0,2                               >3 /, 10-s\n11           Na:! 4                           Gesamter Körper             8 X 10-3                            2 X 10--6\n(GI}                        8 X 10-3                            10-6\n15           pa:!                             Knochen                     2 X 10-4                            10-7\n(GI)                        8 X 10-4                            10-7\n16           sas                              Haut                        5 X 10-3                            10-6\n(GI)                        6 X 10-3                            10-6\n17           Cl:36                            Gesamter Körper             4 ~< 10-3                          6 X 10-7\n(GI)                        10-2                                2 X 10-6\n(1)   Allqemeine Bemerkunq: Diese Tabelle ist als provisorisch zu betrachten: sie soll demnächst entsprechend rlen neuen Ergebnissen der\nIntenwtionaten Kommission für Strahlenschutz überarbeitet wer den. Bei ihrer Verwendung ist darauf zu achten, daß die darin aufge-\nführlL·n \\Verte in Dbcre;nslimmuilq mit der früheren Norm von 0,3 rem pro Woche ermittelt worden sind. Für die im Gesamtorqanismus\nverbrl'il0 1 Pn Racliockn1- nle sind demnach die Werte der höchstzulässigen Konzentrationen durdl 3 zu teilen, dc1mit sie mit den neuen\n0\nin Trlcl III der vorliegenden Richtlinien testgesetzten Normen übereinstimmen.\n(_2) (GI): Gc1strointeslinaltrc1kt.","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                            1241\nHöchstzulässiqe Konzentrationen\nAtom-\nnummer                  Radionuklid                Kritisches Orqan               im Trinkwasser                 in der Atemluft\nMikrocurie/ml                  Mikrocurie/ml\n1\n-\n19          K42                           Muskel                         10-2                            2 X 10-6\n(GI)                           3 X 10-3                        6 X 10-7\n20          Ca4s                          Knochen                        10-4                            8 X 10-9\n(GI)                           2 X 10-2                        3 X 10-6\n21          Sc46                         Milz                           0,4                              7 X 10-8\nLeber                          0,3                            5 X 10-8\n(GI)                          4 X 10-4                        7 X 10-8\n21          Sc47                         Milz                           4                               9 X 10-7\nLeber                          3                               6 X 10-7\n(GI)                           9 X 10-4                        2 X 10-7\n21          Sc48                         Milz                           3                               6 X 10-7\nLeber                           1                              3 X 10-7\n(GI)                          4 X 10-4                        7 X 10-8\n23          y.is                         Knochen                        0,3                             6 X 10-7\n(GI)                          3 X 10-4                        5 X 10-8\n24         erst                          Nieren                         0,7                             10-5\n(GI)                          2 X 10-2                        4 X 10-6\n25          Mnö6                         Nieren                         0,15                            4 X 10-6\nLeber                          0,4                             4 X 10-6\n(GI) (2)                       3 X 10-3                        5 X 10-7\n26           Fea5                         Blut                           5 X 10-3                        7 X 10-7\n(GI)                           0,1                             2 X 10-5\n26          Fe59                         Blut                            10-4                            2 X 10-8\n(GI)                           3 X 10-3                        5 X 10-7\n27          cooo                          Leber                          2 X 10-2                        10-6\n(GI)                           4 X 10-4                        8 X 10-8\n28          Ni59                          Leber                          0,3                             2 X 10-5\n(GI)                           4 X 10-3                        7 X 10-7\n29          Cu64                 .       Leber                           6 X 10-2                        5 X 10-6\n(GI)                           5 X 10-3                        9 X 10-7\n30          zno5                         Knochen                         6 X 10-2                        2 X 10-6\n(GI)                           2 X 10-3                        4 X 10-7\n31          Ga12                         Knochen                         3                               10-6\n(GI)                           5 X 10-4                        10-7\n32          Ge71                         Nieren                          10                              4 X 10-5\n(GI)                           2 X 10-2                        3 X 10-6\n33          As76                         Nieren                         0,2                              2 X 10-6\n(GI)                           2 X lQ-4                        4 X 10-8\n37          Rb86                         Muskel                         3 X 10-3                        4 X 10-7\n(91)                           3 X 10-3                        4 X 10-7\n38          Sr89                         Knochen                        7 X 10-5                        2 X 10--8\n(GI)                           7 X 10-4                        10-7\n38          Sr9o   +   y90 (h)           Knochen                        8 X 10-1                        2 X 10-10\n(GI)                            10-3                           2 X 10-7\n39          y91                          Knochen                         4 X 10-2                        9 X 10-9\n(GI)                           3 X 10-4                        5 X 10-8\n(2) (GI): GastrointC'stinaltrakt.\n(h) Die in Mikrocurie und Mikrocurie/ml ausqedrückten Werfe sind für das Ausqanqse 1 ement anqeqeben. Es wird anqenommen, daß die\nradioaktiven Fol9cprodukte einen entsprechenden Anteil des radio aktiven GleichrJewichts mit dem Ausgan(Jsprodukt erreirhen, nachdPm\ndieses vom Organismus absorbiert worden ist.\n6","1242                                        Bundesgesetzblatt~ Jahrgang 1959, Teil II\nHöchstzulässige Konzentrationen\nAtom-                  Radionuklid\nnummer                                           Kritisthes Organ\nim Trinkwasser                 in der Atemluft\nMikrocurie/ml                  Mikrocurie/ml\n1\n40          zro5   +  Nb95              Knochen                       0,4                             8 X 10-8\n(GI)                         6 X 10-4                        10-7\n41          Nb95                        Knochen                       2 X 10-3                        2 X 10-7\n(GI)                          2 X 10-3                        3 X 10-1\n42         Mooo                         Knochen                      5                                6 X 10-4\n(GI)                          3 X 10-3                        5 X 10-7\n43          Tc96                        Nieren                        3 X 10-2                        3 X 10--:-6\n(GI)                          10-3                            2 X 10-7\n44          Ruto6   +   Rh106 (h)       Nieren                       0,1                              3 X 10-8\n(GI)                          10-4                            2 X 10-8\n45          Rhtos                       Nieren                       0,4                              2 X 10-6\n(GI)                          10-3                            2 X 10-7\n46          Pdtoa   +   Rhtoa (h)       Nieren                        10-2                            8 X 10-7\n(GI) (2 )                    5 X 10-3                        9 X 10-7\n47         Agto5                        Leber                         2                               10-5\n(GI)                          4 X 10-4                        7 X 10-8\n47          Agtt1                       Leber                         5                               3 X 10-5\n(GI)                          5 X    10-4                     8 X 10-8\n48          Ccttoo  +   Agtoo (h)       Leber                         7 X 10-2                        7 X 10-8\n(GI)                          0,7                             10-4\n50          Sntta                       Knochen                       0,2                             6 X 10-7\n(GI)                          2 X 10-3                        3 X 10-7\n52          Tet27                       Nieren                        3 X 10-2                        10-7\n(GI)                          7 X 10-4                        10-7\n52          Tet20                       Nieren                        10-2                            4 X 10-8\n(GI)                          2 X 10-4                        4 X lQ-8\n53         J131                         Schilddrüse\n(GI)\n6 X 10-5\n>6X 10-s\n.                 6 X 10-9\n>6 X 10-9\n54         Xet33                        Gesamter Körper               4 X 10-3                        4 X lQ-6\n54         Xet35                        Gesamter Körper               10-3                            2 X 10-6\n55          Cst37   +   Bat37 (h)       Muskel                        2 X 10-3                        2 X 10-7\n(GI)                          2 X 10-3                        2 X 10-7\n56          Ba14o   +   La 148 (h)      Knochen                       5 X 10-4                        2 X 10-8\n(GI)                          3 X 10-4                        6 X 10-8\n57         La 148                       Knochen                      0,3                              4 X 10-7\n(GI)                          3 X 10-4                        5 X 10-8\n58          Cet44   +   Pr144 (h)       Knochen                       8 X 10-3                        2 X 10-9\n(GI)                          10-4                            2 X 10-8\n59          Prt43                       Knochen                       8 X 10-2                        2 X 10-7\n(GI)                          5 X 10-4                        9 X 10-8\n61          Pmt47                       Knochen                       0,2                             4 X lQ-8\n(GI)                          2 X 10-3                        4 X 10-7\n62          sm1s1                       Knochen                       5 X 10-2                        3 X 10-9\n(GI)                          8 X 10-3                        10-6\n(2) (GI): Gastrointestinaltrakt.\n(h) Die in Mikrocurie und Mikrocurie/ml ausgedrückten Werte sind für das Ausgangselement angegeben. Es wird angenommen, daß die\nradioaktiven Folgeprodukte einen entsprechenden Anteil des radioaktiven Gleichgewichts mit dem Ausgangsprodukt erreichen, nachdem\ndieses vom Orqanismus absorbiert worden ist.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                            1243\nHöchstzulässiqe Konzentrationen\nAtom-\nnummer                   Radionuklid             Kritisches Orqan                im Trinkwasser                 in der Atemluft\nMikrocurie/ml                  Mikrocuriehnl\n1\n63          Eut54                        Knochen                      10-2                             2 X 10-9\n(GI)                         4 X 10-4                         8 X 10--8\n67          Ho166                        Knochen                      5                                8 X 10-7\n(GI)                         5 X 10-4                         8 X 1:)---8\n69          TmtiO                        Knochen                      6 X 10-2                          10-8\n(GI)                         5 X 10-4                        \"8 X 10--8\n71          Lut77                        Knochen\n(GI)                  .      6\n10-3\n10-6\n2 X 10--7\n73          Tats:!                       Leber                         10-1                            2 X 10--8\n(GI) (2)                     5 X 10-4                         9 X 10---8\n74          w1s1                         Knochen                      0,1                              5 X 10-6\n(GI)                         7 X 10-4                          10-7\n75          Ret83                        Schilddrüse                  9 X 10-2                         9 X 10-6\nHaut                         0,3                              3 X 10-5\n(GI)                          2 X 10-3                        4 X 10-7\n77          Jrt110                       Nieren                        10-2                            8 X 10-7\nMilz                         0,2                               10-6\n(GI)                         3 >( 10-3                        6 X 10-7\n77          Jrlll:!    \\                 Nieren                       9   ~< 10-4                      5 X 10-8\nMilz                         6 X 10-3                         3 X 10-8\n(GI)                         5 X 10-4                         9 X 10-8\n78          Pttllt                       Nieren                       6 X 10-3                         2 X 10-7\n(GI)                         7 X 10-4                         10-7\n78          Ptl93                        Nieren                       5 X 10-3                         2 >( 10-7\n(GI)                         9 X 10-4                         2 X 10-7\n79          Aut96                        Leber                        5 X 10-2                         2 X 10-7\nNieren                       5 X 10-3                         2 X 10-7\n(GI)                         2 X 10-3                         4 X 10-7\n79          Aut11s                       Leber                        4 X 10-2                         2 X 10-7\nNieren                       3 X 10-3                         10-7\n(GI)                         _6 X 10-4                        10-7\n79          Au 199                       Leber                        9 X 10-2                         4 X 10-7\nNieren                       8 X 10-3                         3 X 10-7\n(GI)                         2 X 10-3                         3 )< 10-7\n81          n200                         Muskel                       2 X 10-2                         2 X 10-6\n(GI)                         10-3                             2 X 10-7\n81          n201                         Muskel                       8 X 10-2                         7 X 10-6\n(GI)                         9 X 10-3                         2 X 10-6\n81          T1202                        Muskel                       2 X 10-2                         2 X 10-6\n(GI)                         5 X 10-3                         9 X 10-7\n81          T1204                        Muskel                       8 X 10-3                         8 X 10-7\n(GI)                         10-3                             2 X 10-7\n82          Pb2oa                        Knochen                      0,1                              7 X 10-6\n(GI)                         2 X 10-3                         4 X 10-7\n82          Pb210 + Folge-               Knochen                      2 X 10--6                        8 X 10-11\nprod. (h)                     (GI)                         3 X 10-3                         4 X 10-7\n(2) (GI): Gastrointestinaltrakt.\n(h) Die in Mikrocurie und Mikrocurie/ml ausgedriitkten \\.Verte sind für das Ausgangselement angegeben. Es wird angenommen, daß die\nradioaktiven Folgeprodukte einen entsprechenden Anteil des radioaktiven Gleithgew1chts mit dem Ausgangsprodukt erreichen, nachdem\ndieses vom Organismus absorbtl!rl worden ist.","1244                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nHödlstzulässiqe Konzentrationen\nAtom-                   Rddionuk\\id                  Kritisches Orqan\nnummer                                                                             im Trinkwasser                  in der Atemluft\nMik ronlrie/ml                  Mikrocurie/ml\n1\n84          Po210 (löslich)                 Milz                         3 X 10-5                        5 X 10-10\n(GI)                         3 X 10-6                        5 X 10-10\n84          p 0 210 (unlöslich)             Lunge                             -                          10-10\n85          At211                           Schilddrüse                     3 X 10-6                        5 X 10-10\n(GI)                        >3 X 10-6                       >5 ~-< 10-10\n86          Rn220   +   Folgeprod.          Lunge                             -                          10-7\n86          Rn222   +   Folgeprod.          Lunge                             -                          10-7\n88          Ra226 + 55 0/o Folge-           Knochen                      4 X 10-8                        8 X 10-12\nprod. (h)\n89          Ac227 + Folge-                   Knochen                     3 X 10-6                        4 X 10-12\nprod. (h)                        (GI) (2)                    6 X 10-s                        10-8\n90          Th-natürlich (r)                Knochen                      5 X 10-7                        3 X 10-11\n(GI)                        10--6                           2 X 10-10\n90          Th-natürlich                    Lunge                             -                          3 X 10-11\n(unlöslich)\n90          Th234   + Pa234    (h)           Knochen                     5 X 10-2                         10-8\n(GI)                        2 X 10-4                        3 X 10-8\n92          U-natürlich (r)                  Nieren                      10-4                            3 X 10-11\n(löslich)                        (GI)                        2 X 10-6                        3  )',  10-10\n92          U-natürlich                      Lunge                            -                          3 X 10-11\n(unlöslich)\n92          U:?33 (löslich)                  Knochen                     1,5 X 10--4                     3 >-'. 10-11    1\n(GI)                        3 X 10--6                       5 X 10-10\n92          u2aa (unlöslich)                 Lunge                            -                          3 X 10--11\n94          Pu239 (löslich)                  Knochen                     6 X 10-6                        2 X 10-12\n(GI)                        3 X 10-6                        2 X 10-12\n94          Pu239 (unlöslich)                Lunge                            -                           2 X 10-12\n95          Am241                            Knochen                     2 X 10-4                        4 X 10-11\n(GI)                        3 X 10-6                         5 X 10-10\n96          Cm:?42                           Knochen                     10-3                             2 X 10-10\n(GI)                        2 X 10-6                         4 X 10-10\nEine beliebige Mischung von Sp,altprodukten                                      10-7                            10-9\n(Beta, Gamma)\nEine beliebige Mischung von Str,ahlern (Alpha)                                   10-7                            5 X 10-12\n(2)   (GI): Gastrointestinaltrakt.\n(h) Die in Mikrocurie und Mikrocurie/ml ausgedrückten Werte sind für das Ausgangselement angegeben. Es wird angenommen, daß die\nradioaktiven Folgeprodukte einen entspredlenden Anteil des radioaktiven Gleidlgewidlts mit dem Ausgangsprodukt erreidlen, nadldem\ndieses vom Organismus absorbiert worden ist.\n(r) Es wird angenommen, daß ein Curie natürlidlen Urans gleidl 3,7.1018 Zerfallsakten/Sekunde von um oder gleidl 3,7.10 18 Zerfallsakten/\nSekunde von u 2s, oder gleidl 9.10 8 Zerfallsakten/Sekunde von um ist. Es wird angenommen, daß ein Curie natürlichen Thoriums gleidl\n3,7.101' Zerfallsakten/Sekunde von Thm oder gleich 3,7.1018 Zerfallsakten/Sekunde von Thm ist. Es wird angenommen, daß keines der\nanderen radioaktiven Folgeprodukte von um oder Thm im Augenblick der Nahrungsaufnahme oder der Einatmung vorhanden ist."]}