{"id":"bgbl2-1959-45-33","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=143","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-33/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=143","order":33,"title":"Der Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft - Geschäftsordnung","page":1223,"pdf_page":143,"num_pages":7,"content":["Nr. 45 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                                                      1223\nBekanntmachung.\nDer Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und Europäischen Atomgemeinschaft hat eine Geschäfts-\nordnung beschlossen\nDie Geschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 25 vom 18. April 1959 S. 4g3\nund Nr. 38 •, vom 16. Juni 1959 S. 708 veröffentlicht wurde, wird nach-\nstehend bekanntgegeben.\n•) Die Berichtiqung aus dem Amtsblatt 1959 Nr. 38 S. 708 ist im Abdruck berücksichtigt.\nNachrichtlicher Abdrudi.\nEUROPAISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT\nEUROPAISCHE ATOMGEMEINSCHAFT\nDer Wirtschafts- und Sozialausschuß\nGeschäftsordnung\nIn h a 1 t s übe r s ich t •)\nArtikel\nGeschäftsordnung\nTitel I -    Organisation des Ausschusses\nKapitel               -- Alterspriisidiun1 ..................................... .\nKapitel II           -    Präsidium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2 bis 6\nKapitel III            -   Teilnahme der Räte und Kommissionen an den Sitzungen                                                     7\nKapitel IV            -   Fachliche Gruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            8 bis 13\nKapitel V             -   Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              14\nKapitel VI            -   Vertretung und Berater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               15 und 16\nKapitel VII           -   Unterausschüsse ............... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            17\nTitel II -- Geschäftsgang d€s Ausschusses\nKapitel VIII          -   Einberufung des Allsschusses                                                                       18 und 19\nKapitel IX            -   Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen . . . . . . . . . . .                                    20 bis 23\nKapitel X             -   Organisation der Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  24 bis 31\nKapitel XI            -   Taqesordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       32 und 33\nKapitel XII           -   Vollversammlunq des Aussdrnsses . . . . . • . . • . . . . . • . . . . .                            34 bis 41\nKapitel XIII              Ahstimmungsverfo h n~n                                                                                  42\nKapitel XIV               Dringlich kei tsverf ahren          ...............................                                     43\nKapitel XV                Form der Stellunqnahmen -                    Veröffentlidrnng . . . . . . . . . . 44 und 45\nKapitel XVI          -    Abwesenheit -        Amtsniederlegung                                                              46 bis 48\nKapitel XVII              Titel -    Vorrechte unrl Befreiunqen                                                                   49\nKapitel XVIII             Verwaltung des Ausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     50 bis 53\nKapitel XIX          -    Revision der Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           54\n•) Die lnhaltsiihersirnt ist nicht Bestand!Pil der br>srhlosspnr-n GPsciliiftsorclnung.","1224                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nTitel I                             Der Präsident wird abwechselnd unter den Vertretern\nder Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der sonstigen\nOrganisation des Ausschusses                Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens ge-\nwählt, es sei denn, daß der Ausschuß vorher mit Zwei-\ndrittelmehrheit anders Stellung nimmt.\nKAPITEL I\nDie Vizepräsidenten werden unter den zwei genannten\nAlterspräsidium                      wirtschaftiichen und sozialen Gruppen gewählt, denen\nder Präsident nicht angehört.\nArtikel 1                             Die Zusammensetzung des Präsidiums wird im Amts-\nblatt der Europ<lischen Gemeinschaften veröffentlicht.\nDer Ausschuß hält seine erste Sitzung nach jeder vier-\njährigen Neubesetzung innerhalb einer Frist von späte-        Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in des-\nstens einem Monat ab. Diese Sitzung beruft das älteste     sen Abwesenheit. Die Reihenfolge der Vertretung wird\nMitglied ein, nachdem den Ausschußmitgiiedern ihre Er-     vom Präsidium festgelegt.\nnennung durch die Räte mitgeteilt worden ist.\nDas Präsidium wird vom Prc.isidenten von Amts wegen\nIn der ersten Sitzung führt das älteste anwesende Mit-  oder auf Antrag von sechs seiner Mitglieder einberufen.\nglied den Vorsitz; es wird von den vier jüngsten anwe-\nsenden Mitgliedern und vom Generalsekretär des Aus-\nschusses unterstützt.\nArtikel 4\nIn der ersten Sitzung gibt der Alterspräsident dem\nAusschuß von der Mitteilung Kenntnis, die ihm die Räte        Der Ausschuß wiihlt - gegclit~nenfalls in aufeinander-\nüber die Ernennung der Ausschußmitglieder gemadlt          folgenden Wahlgängen -          den Pri.isidenten, der im\nhaben.                                                     ersten Wahlgan9 mindestens fünfundsiebzig vom Hun-\ndert und in den spJteren \\ 1Vahlgängen die absolute\nDie erste Sitzung nach Ablauf der zwei Jahre, die auf\nMehrheit der gültigen Stimmen erhalten muß.\ndie Wahl des ersten Präsidiums folgen, beruft der aus-\nscheidende Präsident binnen einem t'-Ionat vor i\\hlauf       Der Aussdrnß wählt - gegebenenfalls in aufeinander-\ndes Mandats des amtierenden Präsidiums Pin                 folgenden Wahlgängen - die beiden Vizepräsidenten,\nvon denen jeder im ersten vVahlgang mindestens fünfzig\nIn dieser Sitzung wird der Vorsitz nach MaHgabe des\nvom Hundert und in den spi.iteren Wahlgängen minrJe-\nAbsatzes 2 geführt.                                        stens ein Drittel der gültigen Stimmen erhalten muß. Bei\nStimmengleichheit gibt das Alter den Ausschlag.\nDer Ausschuß wählt - gegebenenfalls in aufeinander-\nKAPITEL II                         folgenden Wahlgängen -- die übrigen Mitglieder des\nPräsidiums; gewählt sind diejenigPn Ausschußmitglieder,\nPräsidium\nwelche die meisten gültigen Stimmen, mindestens aber\nfünfundzwanzig vom Hundert dieser Stimmen erhalten.\nArtikel 2                          Bei Stimmengleichheit gibt das Alter den Ausschlag.\nIn der ersten Sitzung nach der vierjährigen Neube-         Die Liste mit den Namen des Präsidenten, der beiden\nsetzung und in der ersten Sitzung nach Ablauf der zwei     Vizepräsidenten und der zwölf übrigen gewählten Mit-\nJahre, die auf die Wahl des ersten Präsidiums folgen,      glieder unterliegt sodann einer Gesamtabstimmung;\nwählt der Ausschuß unter dem Vorsitz des gemäß Ar-         hierbei sind mindestens fünfundsiebzig vom Hundert der\ntikel 1 gebildeten Alterspräsidiums sein Präsidium.        gültigen Stimmen erforderlich.\nDas Alterspräsidium übt seine Tätigkeit bis zur Be-\nDie vorgenannten Abstimmungen finden in geheimer\nkanntgabe des letzten Ergebnisses der Wahl des Präsi-\n\\Vahl statt: eine Vertretung ist nicht zulässig.\ndiums aus. Letzteres übt seine Tätigkeit bis zur Eröff-\nnung der Sitzung für die Wahl des neuen Präsidiums           Abgegebene Stimmzettel, die mehr Namen enthalten\naus. Debatten, welche nicht die Wahl des Präsidiums       als Sitze bei der betrefffenden \\.Vahl zu besetzen sind,\nbetreffen, dürfen unter dem Vorsitz des Alterspräsidiums  sind ungültig.\nnicht statttinden.\nDie Bestellungen auf Grund der Absätze 1 bis 3 dürfen\nauch in einem vVahlgang erfolgen. Auf einstimmigen\nArtikel 3                         Beschluß der anwesenden Mitglieder kann der Ausschuß\nden Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen\nDas Präsidium des Ausschusses besteht aus fünfzehn      Mitglieder des Präsidiums durch Handerheben wählen.\nMitgliedern einschließlich des Präsidenten und zweier\nVizepräsidenten.                                                                  Artikel 5\nBei der Zusammensetzung des Präsidiums ist der Ver-       Im Falle der Amtsniederlegung, des Todes oder der\ntretung der Mitgliedstaaten und der verschiedenen Grup-    Unmöglichkeit der Mandatsausübung ,verden Mitglieder\npen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens innerhalb     des Präsidiums nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 er-\ndes Ausschusses Rechnung zu tragen.                        setzt.","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                             1225\nArtikel 6                            Der Präsident und die tv1itglieder des Präsidiums wer-\nDer Präsident, der von den Mitgliedern des PrJ.sidiums   den von den Milgliedern cler fachlichen Gruppe in ge-\nunterstützt wird, hat alJe Befugnisse, bei den Arbeiten     heimer Wahl im er'itl'n \\Vahlgang mit der ah'ioluten\ndes Ausschusses den Von,itz zu fuhren und nach Maß-         Mehrheit urid im zweiten \\Nahlgang mit der relativen\ngabe dieser Ceschctftsordnung seine Dienststellen in        i'v1ehrheit der gültigt\\11 Stimmen für z,vei Jahre gewalllt,\nUtiereinstimmung mit den VertrJgen zu organisieren          es sei denn, daß die :rvlitglieder einstimmig etwas an-\nderes beschließen.\nund zu leiten.\nArtikel 12\nKAPITEL III                           Zur Untersuchung der Fragen, mit denen die fachlichen\nTeilnahme der Rate und Kommissionen an den           Gruppen vom Ausschuß betraut sind, können sie in ihrer\nSitzungen                        Mitte gegebenenfalls Arbeitsgruppen einsetzen. Sie er-\nnennen die l'vlitglieder der Arbeitsgruppe, den Püisi-\nArtikel 7                         denten und gegebenenfalls einen Deriditerstatter.\nDie Mitglieder. der Räte und die ivlitglieder der Kom-\nmissionen können an den Sitzungen des Ausschusses,\nder fachlichen Gruppen und der Unterausschüsse teil-                                   Artikel 13\nnehmen.                                                         Die fachlichen Gruppen beraten grundsätzlid1 nicht ge-\nDasselbe gilt für die zu diesem Zweck von den Rctten     meinsum.\nu11d Kommissionen entsctndten Beamten.                         Der Präsident des Ausschusses kann in Verbindung\nmit den Mitgliedern des Pri1sidiums, falls er es für er-\nforderlich hält oder falls die an erster Stelle befaßte\nKAPITEL IV                         fachliche Gruppe es bea11tr<.1gt, eine oder mehrere fach-\nliche Gruppen bitten, zu einem Punkt, zu mehreren\nrach!ic:he Gruppen                    Punkten oder zu allen Punkten des Problems Stellung zu\nArtikel 8                         nehmen, mit dem eine andere fachliche Gruppe an erster\nStelle befaßt ist.\nDer Au-,schuß umfaßt fachliche Gruppen für die\nI Iauptsachgeb;ete des Vertrags zur Gründung der Euro-          Letztere 1st ,11lein befugt, vor der Vollversammlung\n}Jctischen Wirtschal tsgemeinschaft, insbesondere je eine    über das Problem zu berichten, mit dem sie befaßt wor-\nfachliche Gruppe für die Landwirtschaft und für den          den ist. Sie muß jedoch ihrem Bericht die Stellungnahme\nVerkehr.                                                     aller f<lchlichen Gruppen beifügen, die nach tv1<d3gt1be\nDer Ausschuß umraßt auch eine oder mehrere fachliche     des .Absatzes 2 beauftragt wurden.\nCruppen für die den Vertrag zur Gründung der E11ro-             Ist eine Entscheidung nad1 Absatz 2 nicht ergc1n~Jl'n, so\npJ.ische11 1\\ torngemeinschaft betretfenden Fragen.          darf keine fachliche Gruppe die Stellungnt1hme einer c111-\nDer Ausschuß kann, soweit erforderlich, weitere fach-    deren fachlichen Gruppe zu den Fragen einholen, mit\nliche Gruppen einsetzen. Diese werden auf Antrag des        denen sie befaßt wurde.\nPrctsidiums oder auf J\\ntrag von wenigstens fünfund-\nzwanzig AusschuDmitgliedern gebildet.                           Das Präsidium des Ausschusses kann mehrere fach-\nliche Gruppen ermächtigen, gemeinsam zusarnmen.lu-\nNach jeder vierjührigen Neubesetzung bestellt der        treten, wenn es ihm für die Abgabe der beantragten\nAusschun in seiner ersten Sib:u11gsperiode die fachlichen   Stellungnahme erforderlich erscheint oclcr wenn es die\nGruppen aus semer ~viitte.                                  fachliche Gruppe, die an erster Stelle befaßt i'il, aus\ndemselben Grund beantragt.\nArtikel 9\nDie Sitzungen der fachlichen Gruppen sind nichl öf-\nDie l\\fit~JlicclerLahl und die allgemeine Zusammen-      fentlich. Auf Antrag des Organs, das die Stellungnahme\n-;eLL,ung der :ac:hlichen (~ruppen werden vom Ausschuß      einholt oder auf Beschluß der Mehrheit der anwesenden\nauf Vorschlag des Prctsidiums festgesetzt.                  Mitglieder der fachlichen Gruppen können bestimmte zur\nßerc1tung stehende Fragen als vertraulich erklärt ,-verden.\nArtikel 10\nDie Arbeitsergebnisse der fachlichen Gruppen sind\nDie Mitglieder der fachlichen Gruppen werden vom         durch das Präsidium der zuständigen fachlichen Gruppe\nA11~sc:huß auf Grund ihrer Befähigung ernannt; hierbei       dem PrJ.sidenten des Ausschusses zur Vorlage an die\nist einer angemessenen Vertretung der Mitgliedstaaten        Vollversammlung zuzuleiten.\nund der verschiedenen im Ausschuß vertretenen Grup-\npen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens Rechnung\nzu tragen. Die Ernennungen werden im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften veröffentlicht.                                             KAPITEL V\nVon fünf Ausschußmitgliedern unterstützte Kandidct-                               Sachverständige\nturen werden dem Präsidium mitgeteilt, das sie der Voll-\nversammlung vorlegt.                                                                    Artikel 14\nivlitglieder einer fachlid1en Gruppe werden nach dem-          Soweit für die Arbeiten unbedingt erforderlich, kann\nselben Verfahren ersetzt, wie sie ernannt werden.            das Präsidrnm der fachlichen Gruppe von sich aus oder\nauf Vorschlag der fachlichen Gruppe mit Zustimmung\nArtikel 11                         des Präsidenten des Ausschusses von der fachlichen\nGruppe oder der zuständigen Arbeitsgruppe Personen\nDie Sitzungen der fdchlichen Gruppen werden von          als Sachverständige änhören lassen, die auf Grund ihrer\nihren Prä.sidicn vorbereitet und geleitet. Das Präsidium     Erfahrung oder ihrer Sachkenntnis besonders geeignet\nemer fachlichen Gruppe besteht aus drei bis sechs Mit-       sind, zu bestimmten Fragen Stellung zu nehmen, welche\ngliedern.                                                    unter die Zusfindigkeit der fachlichen Gruppe fallen.","1226                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nKAPITEL VI                              Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten im Einver-\nständnis mit dem Präsidium nach vorheriger Z115tim-\nVertretung und Berater                   mung der betreffenden Räte oder Kommissionen, die den\nAusschuß somit beauftragen, einberufen, um die Unter-\nArtikel 15                          suchung von Fragen vorzubereiten, für welche die Ver-\nträge vorschreiben, daß der Ausschuß konsultiert werden\nMitglieder einer fachlichen Gruppe oder einer Arbeits-\nmuß oder konsultiert werden kann.\ngruppe, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzu-\nnehmen, können sich nach Mitteilung an den Präsidenten                                         0\nder betreffenden fachlichen Gruppe in dieser Sitzung                                Artikel 19\ndurch ein anderes Ausschußmitglied vertreten lassen. Ein\nMitglied der betreffenden fachlichen Gruppe kann nicht          Der Wirtschafts- und Sozialausschuß tagt in den ein-\nüber mehr als zwei Stimmen verfügen. Das Mandat be-         zelnen Sitzungsperioden in Vollversammlung.\nschränkt sich ausdrücklich auf die Sitzung, für die es\neigens übertragen wurde.\nArtikel 16                                                   KAPITEL IX\nDie Mitglieder der fachlichen Gruppen und der                    Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen\nArbeitsgruppen können durch einen technischen Berater\nunterstützt werden.                                                                  Artikel 20\nDer tcchnisd1e Berater kann an den Arbeiten ohne             Die Ausschußmitglieder können Gruppen je nach den\nStimmrecht teilnehmen.                                       verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen\nNamen und Berufsstellung des technischen Beraters · Lebens bilden.\nsind vor Eröffnung der Sitzungen dem Präsidenten der\nArt i k e 1 21\nfachlichen Gruppe oder der Arbeitsgruppe zur Genehmi-\ngung mitzuteilen.                                               Die Sitzungsperioden werden vom Präsidenten im Ein-\nvernehmen mit den Mitgliedern des Präsidiums vorbe-\nreitet.\nKAPITEL VII\nArtikel 22\nUnterausschüsse\nAnträge der Räte oder der Kommissionen auf Abgabe\nArtikel 17                           einer Stellungnahme sind dem Präsidenten des Ausschus-\nDer Ausschuß kann in seiner Mitte auf Veranlassung       ses gemäß Artikel 198 des Vertrags zur Gründung der\nseines Prcisidiums Unterausschüsse einsetzen; diese         Europäischen \"Wirtschaftsgemeinschaft und Artikel 170\nhaben zu betimmten Fragen Entwürfe von Stellung-            des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomge-\nnahmen zur Beratung im Ausschuß auszuarbeiten.              meinschaft zuzustellen.\nIn der Zeit zwischen den Sitzungsperioden kann das           Der Präsident beruft den Ausschuß unter Berücksichli-\nPräsidium - soweit erforderlich - einen Unterausschuß     . g_ung der von den Räten oder den Kommissionen ge-\nbilden, der den Entwurf einer Stellungnahme vorzube-        setzten Fristen ein.\nreiten hat. In diesem Fall holt das Präsidium für die Zu-\nsammensetzung dieses Unterausschusses die Bestätigung                               Artikel 23\ndes Ausschusses ein.                                            Liegt dem Präsidenten ein Antrag auf Abgabe einer\nBei der Zusammensetzung der Unterausschüsse l!ägt         Stellungnahme vor, so bestimmt er im Einvernehmen\ndas Präsidium einer angemessenen Vertretung der Mit-         mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums die fach-\ngliedstaaten und der verschiedenen im Ausschuß vertre-       liche Gruppe oder die fachlichen Gruppen, die für die\ntenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens       Vorbereitung des Berichtes und die Abgabe einer Stel-\nRechnung.                                                    lungnahme gemäß dem Verfahren der Kapitel IV, V und\nVI zuständig sind. Er beruft deren Mitglieder ein und\nDie Vorschriften über die fachlichen Gruppen in den\nsetzt die Am,schußmitglieder von dieser Einberufung so-\n· Kapiteln IV, V und VI gelten auch für die Unteraus-\nwie von dem Zeitpunkt in Kenntnis, zu dem der Aus-\nschüsse.\nschuß in Vollversammlung zusammentritt, um über die\nbeantragte Stellungnahme zu beraten.\nDas Präsidium des Ausschusses hat die ausschließliche\nBefugnis festzustellen, ob die Frage in den Bereich einer\nTitel II                           oder mehrerer fachlicher Gruppen fällt. Es beurteilt fer-\nGeschäftsgang des Ausschusses                   ner, ob ein Unterausschuß zu bilden ist. In diesem Fall\nwird ein Unterausschuß gemäß Artikel 17 eingesetzt.\nKAPl TEL VIil\nDer Präsident teilt dem Präsidium der befaßten fach-\nEinberufung des Ausschusses\nlid1en Gruppen oder dem Präsidium des Unterausschus-\nArtikel 18                           ses im Einvernehmen mit dem Präsidium des Ausschus-\nses den Gegenstand der Beratungen sowie die Fnsten\nDer Ausschuß wird von seinem Präsidenten jeweils          mit, innerhalb derer die Stellungnahmen oder Entwürfe\neinberufen, wenn einer der Räte oder eine der Kommis-       von Stellungnahmen abgegeben werden müssen.\nsionen die Prüfung einer Frage zwecks Ausarbeitung\neiner Stellungnahme beantragt.                                 Das Präsidium d2s Ausschusses sorgt für die Einhal-\nAußerdem wird er von seinem Präsidenten nach Stel-       tung der Fristen. Es nimmt von den Arbeiten der fach-\nlungnahme des Präsidiums einberufen, um die Prüfung         lichen Gruppe oder der fachlichen Gruppen oder des\nder Fragen fortzusetzen, die ihm einer der Räte oder        Unterausschusses vor ihrer Vorlage an den Aussmuß\neine der Kommissionen vorgelegt hat.                        Kenntnis.","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                             1227\nKAPITEL X                             Gehcirig befugte Beamte der Räte und Kommissionen\nkönnen auf Antrag des Präsidenten einge!aden werden,\nOrganisation der Arbeiten                  an sie gerichtete technische Fragen zu beantworten.\nAr ti ke l 24                                              Artikel 29\nDie fachlichen Gruppen und die Unterausschüsse kön-        Der Bericht und die Stellungnahme oder der Entwurf\nnen nicht zusammentreten, wenn sie nicht vorher vom         einer Stellungnahme werden nach Maßgabe dieser Ge-\nPrctsidium des Ausschusses nach Maßgabe des Artikels 23     schäfü;ordnung ausgearbeitet. Sie werden dem Präsi-\nbefaßt wurden.                                              denten des Ausschusses übermittelt und vom Präsidium\nder Vollversammlung vorgelegt.\nArtikel 25\nDie Stellungnahme oder der Entwurf einer Steltung-\nDie Präsidien der fachlichen Gruppen und der Unter-\nnahme enthält die zum Ausdruck gebrad1te Auffass11ng\nc1usschüsse stellen die Tagesordnung der Sitzung auf\noder die geäußerten Auffassungen nebst Begründung.\nund veranlassen deren Einberufung im Einvernehmen\nDer Stellungnahme oder dem Entwurf einer Stellung-\nmit dem Präsidenten des Ausschusses mit Hilfe des\nnahme ist der Bericht der fachlichen Gruppe oder des\nAusschußsekretariats.\nUnterausschusses beizufügen, der mit Hilfe der von\nSie organisieren die Arbeiten und führen die Akten       dieser Gruppe oder dem Unterausschuß durchgeführten\nder fachlichen Gruppen und der Unterausschüsse. Die         Befragungen und Erhebungen sowie der von ihnen ein-\nSekretariatsgeschäfte der fachlichen Gruppen und der        geholten Auskünfte ausgearbeitet wurde. Der Bericht er-\nUnterausschüsse ,verden vom Ausschußsekretariat wahr-       wähnt die anwesenden oder vertretenen :tv!itglieder und\ngenommen.                                                   gibt an, wie abgestimmt wurde. Namentliche Abstim-\nmung hat auf Antrag eines Fünftels der anwesenden\nArtikel 26                          oder vertretenen Mitglieder der fachlichen Gruppe oder\nDie fachlichen Gruppen und die Unterausschüsse sind       des Unterausschusses stattzufinden. Im übrigen schlagt\nnur dann beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte          die fachliche Gruppe oder der Unterausschuß die Auf-\nihrer ordentlichen Mitglieder anwesend ist.                 zeichnungen und Unterlagen vor, die in der Anlage zu\nder Stellungnahme zu veröffentlichen sind.\nDie Arbeitsgruppen sind nur dann beschlußfähig, wenn\nmindestens ein Drittel ihrer ordentlichen Mitglieder an-\n1-vesend ist.                                                                      Artikel 30\n\\Vird die Beschlußfähigkeit nicht erreicht, so kann der     Im Einvernehmen mit dem Präsidium kann der Prdsi-\nPrtisident die Sitzung aussetzen und innerhalb einer von    dent eine fachliche Gruppe oder einen Unterausschuß um\nihm für gut befundenen Frist eine neue Sitzung anbe-        eine ergänzende Prüfung bitten, falls er glaubt, daß die\nraumen, in der ungeachtet der Zahl der anwesenden Mit-      Vorschriften dieser Geschäftsordnung über das Verfah-\nglieder Beschlußfähigkeit besteht.                          ren für die Ausarbeitung von Stellungnahmen oder Ent-\nIst der Präsident des Präsidiums der fachlichen Gruppe   würfen von Stellungnahmen nicht eingehalten wurden.\nnicht anwesend und konnte er keines der Mitglieder\ndieses Präsidiums zu seinem Vertreter ernennen, so\nArtikel 31\nwählen diese aus ihrer Mitte das Mitglied des Präsi-\ndiums, dem fi.Ir die betreffende Sitzung der Vorsitz in        Die Berichte und der Wortlaut der Stellungnahmen\nder fachlichen Gruppe übertragen wird.                      der fachlichen Gruppen sowie die Berichte und Entwürfe\nvon Stellungnahmen der Unterausschüsse sind beim Se-\nkretariat so schnell zu hinterlegen, wie es sich mit einer\nArtikel 27                          vollständigen Unterrichtung der Ausschußmitglieder ver-\nDie Arbeitsgruppen beraten im Rahmen der ihnen           einbaren läßt. Sie sind den Ausschußmitglie9ern späte-\nvom Präsidium der fachlichen Gruppen und der Unter-         stens zehn Tage vor der Sitzung der Vollversammlung\nausschüsse erteilten vVeisungen bezüglich des Gegen-        zuzuleiten, es sei denn, daß ein Dringlichkeitsfall vor-\nstandes und der Dauer ihres Auftrags.                       liegt.\nDie Arbeitsgruppen stellen Arbeitsunterlagen zusam-\nmen und arbeiten einen Bericht aus, welcher der fach-\nlichen Gruppe oder dem Unterausschuß vorgelegt wird.                                KArITEL XI\nAn Hand dieses Berichtes beschließt die fachliche Gruppe\noder der Unterausschuß die Stellungnahme oder den Ent-                             Tagesordnung\nwurf einer Stellungnahme, die ihr Präsident dem Präsi-                              Ar ti ke l 32\ndenten des Ausschusses zuleitet. Der Präsident der fach-\nlichen Gruppe oder des Unterausschusses oder der be-           Das Präsidium des Ausschusses stellt die Tagesord-\nstellte Berichterstatter unterbreitet diesen Bericht später nung auf. Unbeschadet des Kapitels XIV über die\nder Vollversammlung.                                        Dringlichkeit wird die Tagesordnung spätestens fünfzehn\nTage im voraus aufgestellt. Sie wird allen Ausschußmit-\nDas Sekretariat der Arbeitsgruppen wird wahrgenom-       gliedern sowie den Räten und Kommissionen übermit-\nmen durch das Sekretariat des Ausschusses.                  telt. Sie kann vom Ausschuß auf Antrag der Ri:i.te oder\nder Kommissionen oder auf Vorschlag des Präsidiums\nArtikel 28                          geändert werden.\nHält es die fachliche Gruppe oder der Unteraussdrnß\nfür erforderlich, bei den Räten und den Kommissionen                               Art i k e 1 33\nzusätzliche Auskünfte einzuholen, so geben sie dies be-        Die Tagesordnung der Sitzungen der fachlichen Grup-\nkannt. Der Präsident der fachlichen Gruppe oder des         pen und der Unterausschüsse sowie die erforderlichen\nUnterausschusses setzt den Präsidenten des Ausschusses      Unterlagen werden den Mitgliedern der fachlichen Grup-\nvon diesem Wunsch in Kenntnis, der dies dem Präsi-          pen und der Unterausschüsse rechtzeitig übermittelt und\ndenten des betreffenden Rates oder der betreffenden         allen Ausschußmitgliedern auf vVunsch zur Unterrichtung\nKommission zur weiteren Erledigung mitteilt.                zugeleitet.","1228                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nKAPITEL XII                              Hierbei wird das \\Vort den Ausschußmitgliedern er-\nteilt, die sich beim Präsidium eintragen lassen.\nVollversammlung des Ausschusses\nIst diese Aussprache abgeschlossen, so schlägt der Prä-\nAr ti k e 1 34                        sident gegebenenfalls die Prüfung der Anderungsanträge\nund ferner die Prüfung der einzelnen Bestimmungen des\nDie Sitzungen der Vollversammlung des Ausschusses          Entwurfes vor.\nsind nicht öffentlich.\nDer Ausschuß kann für alle ihm zur Prüfung vorge-\nAuf Besdlluß des Ausschusses, der auf Vorschlag des        legten Fragen einen Ilauptberid1terstatter ernennen.\nPräsidiums oder auf Antrag eines Viertels der anwe-\nsenden Mitglieder gefaßt wird, können bestimmte Bera-\ntungen mit Zustimmung des betreffenden Organs als öf-                                 Art i k e 1 39\nfentlich erklärt werden.                                         Die Ausschußmitglieder können Anderungen der Stel-\nAuf Antrag des genannten Organs können bestimmte           lungnahmen der fachlichen Gruppen oder der Entwürfe\nzur Beratung stehende Fragen als vertraulich erklärt          von Stellungnahmen der Unterausschüsse vorschlagen.\nwerden.                                                       Die Anderungsanlräge sind schriftlid1 vorzulegen, von\nihren Verfassern zu unterzeichnen und beim Präsidium\nDer Prasident des Ausschusses kann mit Zustimmung\nvor Eröffnung der Sitzung zu hinterlegen. Der Ausschuß\nder Prä.sidenten der Rä.te und der Kommissionen Sonder-\nkann jedoch wahrend der Sitzung eingebrachte Ande-\ngenehmigungen für die Teilnahme an den Sitzungen er-\nrungsanträge annehmen. Diese müssen von mindestens\nteilen; dies gilt nicht für die Sitzungen, die als vertrau-\nfünf Mitgliedern unterzeichnet sein.\nlich erkldrt wurden.\nIn den Anderungsantrctgen sind die Bestimmungen des\nDie Mitglieder der Räte und die Mitglieder der Kom-\nEntwurfes anzugeben, auf die sie sich beziehen.·\nmissionen können auf Wunsch in der Aussprache das\n'N ort ergreifen.                                                 Das Präsidium der zusländigen fachlichen Gruppe oder\ndes zuständigen Unterausschusses kann nach Kenn1nis-\nGehörig befugte Beamte dieser Organe können auf\nnahme der vor EriJffnung der Sitzung eingebrachten\nAntrag des Prdsidenten des Ausschusses eingeladen\nAnderungsantrctge dem Ausscnuß die für den Zu!::>am-\nwerden, an sie gerichtete technische Fragen zu beant-\nmenhang des endgültigen Wortlauts erforderlichen An-\nworten.\npc1ssungen von,ch lugen.\nArtikel 35\nDer Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die                                   Artikel 40\nI Iälfte seiner Mitglieder anwesend ist.                          Der Präsident fordert von sich aus oder auf Antrag\nWird diese Beschlußfähigkeit nicht erreicht, so kann        eines Ausschußmitgheds - sofern dieser Antrag mmde-\nder Prüsident die Sitzung aussetzen und innerhalb einer        stens zwanzig Stimmen auf sich vereinigt - den Aus-\nvon ihm für gut befundenen Frist - jedoch in derselben        schuß auf, sich darüber zu ctußern, ob die Aussprache\nSitzungsperiode - eine neue Sitzung anberaumen, in            für geschlossen zu erklären ist.\nder ungeachtet der Zahl der amvesenden ~1itglieder ße-           Nach Schluß der Aussprache kann das \\Vort nur noch\nschlußiähigkeit besteht.                                      für eine etwaige kurze Erläuterung der Abstimmung er-\nDer Präsident eröffnet die Sitzung, leitet die Bera tun-    teilt werden.\ngen und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung.\nArtikel 41\nDas Präsidium ernennt unter seinen Mitgliedern für\njede Sitzungsperiode zwei Stimmzähler.                            Für jede Sitzungsperiode wird ein vom Präsidenten\ndes Ausschusses, den Stimmzählern und dem General-\nsekretär des Ausschusses unterzeichnetes Protokoll an-\nArt i k e 1 36\ngefertigt.\nDer Präsident legt dem Ausschuß zu Beginn jeder                Dieses Protokoll enthält:\nSitzungsperiode den Entwurf eines Protokolls über die\nvorangegangene Sitzungsperiode gemäß Artikel 41 zur               1. einen Sitzungsbericht über die Beratungen;\nGenehmigung vor. Der Protokollentwurf wird den Aus-               2. die Stellungnahmen, über die in der Sitzungspe-\nsdrnßmitgliedern spätestens zehn Tage vor jeder                      riode abgestimmt wurde, unter Angabe der Zahl\nSitzungsperiode zugeleitet.                                          und der Verteilung der Stimmen, wenn eine na-\nmentliche Abstimmung stattgefunden hat.\nArtikel 37                                Das Protokoll enthält in der Anlage die für das Ver-\nDas Präsidium hält vor jeder Sitzungsperiode und ge-        ständnis der Beratungen wichtigen Unterlagen.\ngebenenfalls im Laufe der Sitzungsperiode eine Sitzung            Nach jeder Sitzungsperiode wird den Räten und den\nzur Organisation der Aussprachen ab.                           Kommissionen sowie den Ausschußmitgliedern eine Ab-\nschnft des Protokolls mit den Anlagen übermittelt.\nArtikel 38\nDer Präsident der fachlichen Gruppe, der Präsident des\nUnterausschusses oder der von der fachlichen Gruppe                                  KAPITEL XIII\noder dem Unterausschuß ernannte Berichterstatter, deren\nAbstimmungsveriahren\nBericht auf die Tagesordnung gesetzt wird, berichtet über\ndie Beratungen der fachlichen Gruppe oder des Unter-                                  Artikel 42\nausschusses und gibt die angenommene Stellungnahme\noder den angenommenen Entwurf einer Stellungnahme                Der Ausschuß, seine fachlichen Gruppen und seine\nbekannt. Sodann findet eine allgemeine Aussprache über        Unterausschüsse beschließen mit der absoluten Mehrheit\ndie Stellungnahme oder den Entwurf einer Stellung-            der gültigen Stimmen, es sei denn, daß diese Geschäfts-\nnahme statt.                                                  ordnung etwas anderes bestimmt.","Nr. 45 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                            1229\nNicht. ausgefüllte Stimmzettel und Stimmenthaltungen                              Artikel 47\nzählen als abgegebene Stimmen, ungültige Stimmzettel\nBleibt ein Ausschußmitglied ohne Vertretung und ohne\ndagegen nicht.\ngültigen Grund mehr als drei aufeinanderfolgenden Sit-\nDer Ausschuß stimmt in geheimer oder nicht geheimer       zungsperioden fern, so kann der Präsident - nach Kon-\n·wahl durch Handerheben, durch Aufstehen oder Sitzen-       sultierung des Präsidiums und nach Aufforderung an das\nbleiben oder durch Nc1mensaufruf ab.                        betreffende Mitglied, eine Erklärung abzugeben - die\nDie namentliche Abstimmung ist rechtens, wenn ein         Räte bitten, das säumige Mitglied zu ersetzen.\nViertel der unwescnden oder vertretenen Mitglieder sie\nbeantragt. Sie ist ebenso rechtens bei der Abstimmung                               Art i k e 1 48\nüber jeden Entwurf einer Stellungnahme in seiner Ge-           Das Amt eines Ausschußmitglieds endet durch Ablauf\nsamtheit.                                                   des Mandats, Amtsniederlegung, Amtsenthebung, Tod\nDas Präsidium kann auch eine namentliche Abstim-          oder höhere Gewalt. In den vier letztgenannten Fällen\nmung über eine Frage vornehmen, die bereits Gegen-          übergibt der Präsident die Angelegenheit den Räten.\nstand einer Abstimmung durch Handerheben oder durch            Das ausscheidende Mitglied richtet sein Rücktritts-\nAufstehen oder Sitzenbleiben gewesen ist; sofern die        schreiben an den Präsidenten des Ausschusses, der es\nAbstimmung zweifelhaft erscheint oder es das Präsidium      den Präsidenten der Räte übermittelt.\nfür angezeigt hält, sind die Nc1men der Mitglieder der\nMehrheit und der ~1inderheit im Protokoll festzuhalten.                            KAPITEL XVII\nTitel - Vorrechte und Befreiungen\nKAPITEL XIV                                                   Artikel 49\nDringlichkeitsverfahren                      Die Ausschußmitglieder führen den Titel „Rat des\nWirtschafts- und Sozialausschusses\".\nArt i k e 1 43\nSie genießen die Vorrechte und Befreiungen des Arti-\nDie Dringlichkeit ergibt sich aus den Fristen nach Müß-   kels 10 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiung\ngabe des Artikels 198 Absatz 2 des Vertrages zur Grün-      im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen\ndung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des        Wirtschaftsgemeinschaft und zum Vertrag zur Gründung\nArtikels 170 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der         der Europäischen Atomgemeinschaft.\nEurop~.iischen Atomgemeinschaft oder auf Beschluß des\nAusschusses auf Vorschlag seines Präsidiums. In Dring-                             KAPITEL XVIII\nlichkeitsfällen kann der Präsident ohne vorherige Kon-\nVerwaltung des Ausschusses\nsultierung des Präsidiums sofort alle erforderlichen Maß-\nnc1hmen treffen. Er hat jedoch die Mitglieder des Präsi-                             Artikel 50\ncliurns zu unterrichten. Die Fristen des ordentlichen Ver-      Der Ausschuß wird von einem Sekretariat unterstützt;\nfahrens können außer acht gelassen werden.                   dieses wird von einem Generalsekretär geleitet.\nDie Vorschläge für die Ernennung des Generalsekre-\nKArITEL XV                            tärs und des leitenden Personals unterbreitet das PrJ.si-\ndium des Ausschusses den Räten; diese nehmen mit Zu-\nForm der Stellungnahmen -       Veröffentlichung\nstimmung der Kommissionen die Ernennungen vor.\nArt i k e 1 44                          Die übrigen Mitglieder des Verwaltungspersondls des\nDie vom Ausschuß angenommenen Stellungnahmen             Sekretariats werden im Rahmen der von den Räten mit\nmüssen eine Begnindung und die Angabe etwaiger ver-         Zustimmung der Kommissionen vorgesehenen Organisa-\nschiedener Auffa~sungcn -enthalten.                          tion vom Präsidenten des Ausschusses auf Vorschlag\ndes Generalsekretärs ernannt.\nFür die Einstellung des ausführenden Personals ist der\nArtikel 45                          Generalsekretär zuständig.\nDie Stellungnahmen      werden     an  die  Ausschußmit-     Das Sekretariat untersteht dem Präsidium, das von\nglieder verteilt.                                           seinem Präsidenten vertreten wird.\nSie werden den Präsident8n der Räte und der Kommis-         Das Präsidium des Ausschusses bestimmt die Organi-\nsionen übermittelt.                                         sation des Sekretariats dergestalt, daß dieses das ver-\nSie werden nach Maßgabe der von den Räten und den        waltungsmäßige und technische Arbeiten des Ausschusses,\nKommissionen getroffenen näheren Regelung veröffent-        der fachlichen Gruppen, der Unterausschüsse und der\nlicht.                                                      Arbeitsgruppen gewährleisten kann.\nKAPITEL XVI                                                   Artikel 51\nAbwesenheit - Amtsniederlegung                    Der Präsident des Ausschusses kann unabhängig von\ndem Verwaltungssekretariat über ein Sondersekretariat\nArtikel 46                          verfügen.\nAusschußmitglieder, die verhindert sind, an einer Sit-                            Art i k e 1 52\nzungsperiode oder Sitzung teilzunehmen, können vom\nAusschuß entschuldigt werden. Sie müssen den Präsiden-         Die vom Generalsekretär ausgearbeiteten Anschläge\nder Verwaltungsausgaben werden für jedes Haushalts-\nten vor Eröffnung der Sitzungsperiode oder der Sitzung,\nan der sie nicht teilnehmen können, davon unterrichten.     jahr vom Präsidium aufgestellt und innerhalb der Fri-\nsten und unter den Bedingungen übermittelt, die in der\nAusschußmitglieder, die verhindert sind, an einer        in den Artikeln 209 des EWG-Vertrags und 183 des\nSitzungsperiode oder Sitzung des Ausschusses teilzuneh-     EAC-Vertrags vorgeseh€nen Haushaltsordnung festge-\nmen, können ihr Stimmrecht nach Mitteilung an den Prä-      legt sind.\nsidenten ein.em anderen Ausschußmitglied schriftlich über-\ntragen. Ein Ausschußmitglied kann jedoch nicht über.                                 Artikel 53\nmehr als ein auf diese Weise übertragenes Stimmrecht           Die für den Ausschuß bestimmten Schreiben werden\nverfügen.                                                   an den Präsidenten zu Händen des Sekretariats gerichtet."]}