{"id":"bgbl2-1959-45-32","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=125","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-32/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=125","order":32,"title":"Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - Verfahrensordnung","law_date":"1959-03-03T00:00:00Z","page":1205,"pdf_page":125,"num_pages":18,"content":["Nr. 45 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                        1205\nBekanntmachung.\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat am 3. März 1959\ndie Verfahrensordnung beschlossen.\nDie Verfahrensordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 18 vom 21. März 1959 S. 349\nveröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nGERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN\nVerfahrensordnung\nIn h a 1 t s üb e r s i c h t •)\nArtikel\nEingangs bestimm ung\nErster Titel -     Aufbau des Gerichtshofes\nErstes Kapitel              -   Die Richter .......................... .           2 bis 5\nZweites Kapitel              -   Der Präsident des Gerichtshofes und die\nKammerpräsidenten .................. .             6 und 7\nDrittes Kapitel              -   Die Generalanwälte ................. .             8 bis 10\nViertes Kapitel             -   Die Kanzlei\nErster Abschnitt          -   Kanzler und Hilf sk~nzler ............ .          11 bis 18\nZweiter Abschnitt         -   Sonstige Dienststellen ............... .          19 bis 22\nFünftes Kapitel              -   Die Hilfsberichterstatter .............. .          23\nSechstes Kapitel             -   Die Kammern ....................... .               24\nSiebentes Kapitel            --  Geschäftsgang des Gerichtshofes· ..... .          25 bis 28\nAchtes Kapitel               -   Sprachenregelung ................... .            29 bis 31\nNeuntes Kapitel              -   Redite und Pfüditen der Bevollmäch-\ntigten, Beistände und Anwälte ....... .           32 bis 36\nZweiter Titel -      Allgemeine Verfahrensvorschriften\nErstes Kapitel               -   Sdiriftliches Verfahren ............... .         37 bis 44\nZweites Kapitel              -   Beweisaufnahme\nErster Abschnitt          -   Allgemeine Bestimmungen ........... .             45 bis 46\nZweiter Abschnitt         -   Ladung und Vernehmung von Zeugen\nund Sachverständigen ................ .           47 bis 53\nDritter Abschnitt         -   Abschluß der Beweisaufnahme ....... .               54\nDrittes Kapitel              -   Mündliche Verhandlung .............. .            55 bis 62\nViertes Kapitel              -   Urteile .............................. .          63 bis 68\nFünftes Kapitel                  Prozeßkosten ........................ .           69 bis 75\nSechstes Kapitel                 Armenrecht ......................... .              76\nSiebentes Kapitel                Außergerichtliche Erledigung und Klage-\nrücknahme .......................... .            77 bis 78\nAchtes Kapitel               -   Zustellungen ........................ .             79\nNeuntes Kapitel              -   Fristen                                           80 bis 82\n•) Die Inhaltsübersicht isl nicht Bestandteil der beschlossenen Verfahrensordnung.","1206                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nArtikel\nDritter Titel -  Besondere Verfahrensarten\nErstes Kapitel            Aussetzung des Vollzugs oder der\nZwangsvollstreckung und sonstige einst-\nweilige Anordnungen ................ .                 83 bis 90\nZweites Kapitel           Prozeßhindernde .Einreden und Zwisd1en-\nstreit                                                 91 bis 92\nDrittes Kapitel           Streithilfe ........................... .                  93\nViertes Kapitel           Versäumnisurteil und \\,Viderspruch ... .                   94\nFünftes Kapitel           Klagen von Bediensteten der Gemein-\nschaften ............................ .                95 bis 96\nSechstes Kapitel          Außerordentliche Rechtsbehelfe\nEn,ter Abschnitt       Drittwiderspruchsklage ............... .                   97\nZweiter Abschnitt      Wiederaufnahme des Verfahrens ..... .                  98 bis 100\nSiebentes Kapitel         Klagen gegen Entscheidungen des Schieds-\nausschusses ......................... .                  101\nAchtes Kapitel            Auslegung von Urteilen ............. .                   102\nNeuntes Kapitel           Vorabentscheidungen ................ .                   103\nZehntes Kapitel           Verfahren gemäß Artikel 103 bis 105\ndes EAG-Vertrages .................. .               104 bis 105\nElftes Kapitel            Gutachten ............................ .              106 bis 108\nSchlußbestimmungen                                      109 bis 112\nBeschluß über die gesetzlichen Feiertage             Anlage I\nBeschluß über die Verlängerung der\nVerfahrensfristen mit Rücksicht auf die\nräumliche Entfernung ............. .\"...              Anlage II\nAuf Grund der Befugnisse, die dem Gerichtshof im Ver-                     Eingangs bestimm ung\ntrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl, im Vertrag zur Gründung der Euro-                                    Artikel 1\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und im Vertrag zur              In dieser Verfahrensordnung werden bezeichnet:\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom)             der Vertrag über die Gründung der\nverliehen sind;                                                  Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nauf Grund der .Artikel 3 und 4 des Abkommens über             und Stahl als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,,EGKS-Vertrag\"\ngemeins-ame Organe für die europäischen Gemein-                  das Protokoll über die Salzung des\nschaften;                                                        Gerichtshofes der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl als „EGKS-Satzung\"\nauf Grund der Artikel 20, 28 und 44 des Protokolls\nüber die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen              der Vertrag zur Gründung der Euro-\nGemeirnschaft für Kohle und Stahl;                               päischen Wirtschaftsgemeinschaft als „EWG-Vertrag\"\n- das Protokoll über die Satzung des\nauf Grund des Artikels 44 des Protokolls über die             Gerichtshofes      der          Europäischen\nSatzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschafts-          Wirtschaftsgemeinschaft als . . . . . . . ,,EWG-Satzung\"\ngemeinschaft;\nder Vertrag zur Gründung der Euro-\nauf Grund des Artikels 45 des Protokolls über die             päischen Atomgemeinschaft als . . . ,,EAG-Vertrag•\nSatzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemein-\ndas Protokoll über die Satzung des\nschaft;                                                          Gerichtshofes      der          Europäischen\nunter Bezugnahme auf die Schreiben vom 23. Dezem-             Atomgemeinschaft als ............. ,,EAG-Satzung•.\nber 1958, mit welchen der Gerichtshof den Räten den             In dieser Verfahrensordnung umfaßt der Ausdruck\nEntwurf der Verfahrensordnung übermittelt hat;               „Organ\" die Organe der europäischen Gemeinschaften\nmit einstimmiger Genehmigung des Rates der Euro-          sowie die Europäische Investitionsbank.\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die am 2. Februar 1959\ngemäß Artikel 188 des Vertrages erteilt worden ist;                                  ERSTER TITEL\nmit einstimmiger Genehmigung des Rates der Euro-                      Aufbau des Gerichtshofes\npäischen Atomgemeinsd1aft, die am 2. Februar 1959 ge-\nmäß Artikel 160 des Vertrages erteilt worden ist;                                     Erstes Kapitel\nmit Genehmigung des Besonderen Ministerrats der                                       Die Richter\nEuropä.ischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die am                                    Artikel 2\n2. Mdrz 1959 gemäß Artikel 20 und 28 des Protokolls             Die Amtszeit eines Ridlters beginnt mit dem in der\nüber die Satzung des Gerichtshofes erteilt worden ist;      Ernennungsurkunde bestimmten Ta,g. In Ermangelung\nerläßt der    Gerichtshof   nachstehende    Verfahrens-    einer solchen Bestimmung beginnt die Amtszeit mit dem\nordnung:                                                     Ausstellungstag der Urkunde.","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                               1207\nArtikel 3                           in dem gewählt ist, wer die mei~ten Stimmen auf sich\n§ 1\nvereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt der an Lebensjah-\nren Älteste als gewählt.\nDie Richter leisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in\nder ersten öffentlichen Sitzung des Gerichtshofe\"s, an der                           Artikel 7\nsie nach ihrer Ernennung teilnehmen, folgenden Eid:\n§ 1\n\"Ich schwöre, daß ich mein Amt unparteiisch und ge-\nwissenhaft ausüben und das Beratungsgeheimnis wah-         Der Präsident leitet die red1tsprec:lwnde Tätigkeit und\nren werde\".                                              die Verwaltung des Gerichtshofes; €'r führt den Vorsitz\nin den Sitzungen und bei den Beratungen.\n§ 2\nDer Eid kann in der vom Heimatrecht des Richters                                      § 2\nvorgesehenen Form geleistet werden.\nIst der Präsident des Gerid1tshofes abwesend oder ver-\nhindert oder sein Amt unbesetzt, so werden seine Auf-\n§ 3                             gaben von einem der Kammerpräsidenten gemäß der in\nUnmittelbar nach der Eidesleistung unterzeichnen die     Artikel 4 festgesetzten Rangordnung wuhrgenommen.\nRichter eine Erklärung, in der sie die feierliche Ver-        Sind der Präsident des   Gerichtshofes und die Kammer-\npflichtung übernehmen, während ihrer Amtszeit und nach      präsidenten gleichzeitig    verhindert oder ihre Ämter\nderen Beendigung die · sich aus ihrem Amt ergebenden        gleichzeitig unbesetzt, so werden die Aufgaben des Präsi-\nPflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der    denten von einem der       übrigen Richter gemäß der in\nUbernahme gewisser Tätigkeiten und der Annahme von          Artikel 4 festgesetzten     Rangordnung wahrgenommen.\nVorteilen nach Beendigung ihrer Amtszeit ehrenhaft und\nzurückhaltend zu sein.\nArtikel 4\nDie Rangordnung der Richter bestimmt sich nach                                 Drittes Kapitel\nihrem Dienstalter.\nDie Generalanwälte\nBei gleichem Dienstalter bestimmt sich die Rangord-\nnung nach dem Lebensalter.                                                          Artikel 8\nAusscheidende Richter, die wiederernannt werden, be-\nArtikel 2, 3 und 5 finden auf die Generalanwälte ent-\nhalten ihren bisherigen Rang.                               sprechende Anwendung.\nArtikel 5                                                   Artikel 9\nHat der Gerichtshof darüber zu entscheiden, ob ein          Die Generalanwälte folgen im Rang den Rid1tern ncHh;\nRichter nicht mehr die für sein Amt erforderlichen Vor-    ihre Rangordnung untereinander bestimmt sich nach Ar-\naussetzungen erfüllt oder den sich aus diesem Amt er-      tikel 4.\ngebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so for-\ndert der Präsident den Betroffenen auf, sich hierzu vor                             Artikel 10\ndem Gerichtshof zu äußern; dieser tagt hierbei in nicht-                                § 1\nöffentlicher Sitzung, an der der Kanzler nicht teilnimmt.\nGleichzeitig mit der Bildung der Kammern bestimmt der\nGerichtshof für jede Kammel einen Generalanwalt.\nZweites Kapitel                          Auf gemeinsamen Vorschlag der Generalanwälte kc1nn\nder Präsident eine bestimmte Rechtssache dem Generc1l-\nDer Präsident des Gerichtshofes                anwalt der anderen Kammer zuweisen.\nund die Kammerpräsidenten\nArtikel 6                                                       § 2\n§ 1                                Ist ein Generalanwalt abwesend oder verhindert, so\nUnmittelbar nach der Neubesetzung von Richterstellen     überträgt der Präsident dessen Aufgaben auf den ande-\ngemäß Artikel 32 b des EGKS-Vertrages, 167 des EWG-         ren Generalanwalt, soweit dringende Gründe dies erfor-\nVertrages und 139 des EAG-Vertrages wählen die Rich-        dern.\nter aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes\nauf drei Jahre.\n§ 2                                                  Viertes Kapitel\nDer Gerichtshof wählt jeweils auf ein Jahr die Präsi-                            Die Kanzlei\ndenten der in Artikel 24 bezeichneten Kammern.\nERSTER ABSCHNITT\n§ 3\nKanzler und Hilfskanzler\nEndet die Amtszeit des Präsidenten des Gerichtshofes\noder eines Kammerpräsidenten vor ihrem regelmäßigen                                 Artikel 11\nAblauf, so wird das Amt für die verbleibende Zeit vom\n§ 1\nGerichtshof neu besetzt.\nDer Gerichtshof ernennt seinen Kanzler nach Anhörung\n§ 4                             der Generalanwälte.\nDie in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen sind ge-          Der Präsident bringt den Richtern und Generalanw~il-\nheim; gewählt ist der Ridller, der die absolute Mehrheit    ten fünfzehn Tage vor dem für die Ernennung vorge-\nder Stimmen erhält. Erreicht keiner der Richter die ab-     sehenen Zeitpunkt die eingegangenen Bewerbungen zur\nsolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt,      Kenntnis.","1208                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n§ 2                                                           § 3\nDie Bewerbungen müssen genaue Angaben über Alter,           Die Eintrag_µng im Register und die im vorhergehenden\nStaatsangehörigkeit, akademische Grade, Sprachkennt-        Paragraphen vorgesehenen Vermerke stellen öffentliche\nnisse, gegenwärtige und frühere Tätigkeit sowie über        Urkunden dar.\ndie etwaigen gerichtlichen und internationalen Erfahrun-\n§ 4\ngen der Bewerber enthalten.\nDie Vorschriften über die Registerführung werden in\nder in Artikel 14 bezeichneten Dienstanweisung festge-\n§ 3\nlegt.\nAuf die Ernennung des Kanzlers findet Artikel 6 § 4\n§ 5\nentsprechende Anwendung.\nJeder, der hieran ein Interesse hat, kann das Register\nbei der Kanzlei einsehen und nach Maßgabe einer vom\n§ 4\nGerichtshof auf Vorschlag des Kanzlers zu erlassenden\nDer Kanzler wird für die Dauer von sechs Jahren er-      Gebührenordnung Abschriften oder Auszüge erhalten.\nnannt. Wiederernennung ist zulässig.                           Jede Partei kann außerdem nach Maßgabe der Ge-\nbührenordnung Abschriften von Schriftsätzen sowie Aus-\n§ 5                             fertigungen von Urteilen und sonstigen gerichtlichen Ent-\nscheidungen erhalten.\nAuf die Beeidigung des Kanzlers findet Artikel 3 ent-\nsprechende Anwendung.                                                                     § 6\nOber jede Klage wird eine Mitteilung im Amtsblatt\n§ 6\nder Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, die den\nDer Kanzler kann seines Amtes nur enthoben werden,       Tag der Eintragung der Klageschrift in das Register,\nwenn er nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen       Namen und Wohnsitz der Parteien, den Streitgegenstand\nerfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Ver-        und den Klageantrag enthält.\npflichtungen nicht mehr nachkommt; der Gerichtshof gibt\ndem Kanzler Gelegenheit zur Äußerung und entscheidet\nnach Anhörung der Generalanwälte in nichtöffentlicher                                Artikel 16\nSitzung.                                                                                  § 1\n§ 7                               Der Kanzler hat im Auftrag des Präsidenten alle ein-\ngehenden Schriftstücke entgegenzunehmen und sie zu\nEndet die Amtszeit des Kanzlers vor ihrem regelmäßi-     übermitteln oder aufzubewahren sowie für die Zustellun-\ngen Ablauf, so ernennt der Gerichtshof einen neuen          gen zu sorgen, die diese Verfahrensordnung vorsieht.\nKanzler für die Dauer von sechs Jahren.\n§ 2\nArtikel 12\nDer Kanzler steht dem Gerichtshof, den Kammern, dem\nDer Gerichtshof kann einen oder mehrere Hilfskanzler     Präsidenten und den übrigen Richtern bei allen Amts-\nernennen, die den Kanzler unterstützen und ihn nach         handlungen zur Seite.\nMaßgabe der in Artikel 14 bezeichneten Dienstanweisung\nvertreten; die für die Ernennung des Kanzlers geltenden                              Artikel 17\nVorschriften finden entsprechende Anwendung.\nDer Kanzler verwahrt die Siegel. Er ist für das Archiv\nverantwortlich und sorgt für die Veröffentlichungen des\nArtikel 13                          Gerichtshofes.\nSind der Kanzler und die Hilfskanzler abwesend oder                               Artikel 18\nverhindert oder ihre Stellen gleichzeitig unbesetzt, so\nVorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 27\nbeauftragt der Präsident einen Beamten mit der vorüber-\nist der Kanzler bei allen Sitzungen des Gerichtshofes und\ngehenden Wahrnehmung der Geschäfte des Kanzlers.\nder Kammetn zugegen.\nArtikel 14\nDer Gerichtshof erläßt auf Vorschlag des Präsidenten                         ZWEITER ABSCHNITT\ndie Dienstunweisung für den Kanzler.\nSonstige Dienststellen\nArtikel 15                                                   Artikel 19\n§ 1                                                          § 1\nDie Kanzlei führt unter Aufsicht des Kanzlers ein Regi-      Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Gerichts-\nster, das der Präsident mit seinem Namenszug versieht;      hofes werden nach den Vorschriften über die Rechts-\nin das Register sind alle schriftlichen Vorgänge der ein-   stellung des Personals ernannt.\nzelnen Rechtssachen einschließlich der Anlagen zu den\nSchriftsätzen fortlaufend einzutragen, und zwar in der                                   § 2\nReihenfolge, in der sie anfallen.\nDie Beamten leisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vor\ndem Präsidenten in Gegenwart des Kanzlers folgenden\n§ 2                             Eid:\nDer Kanzler vermerkt die Eintragung im Register auf         \"Ich schwöre, daß ich das mir vom Gerichtshof der\nder Urschrift und, wenn die Parteien dies beantragen, auf      Europäischen Gemeinschaften anvertraute Amt pflicht-\nden vorgelegten Abschriften.                                   getreu, versc;hwiegen und gewissenhaft ausüben werde\".","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21.-November 1959                               1209\n§ 3                                                 Siebentes Kapitel\nDer Eid kann in der vom Heimatrecht des Beamten\nGeschäftsgang des Gerichtshofes\nvorgesehenen Form geleistet werden.\nA rti ke 1 25\nAr ti k e 1 20\n§ 1\nDer Gerichtshof legt auf Vorschlag des Kanzlers den\nDer Präsident bestimmt den Termin für die Sitzungen\nAufbau seiner Dienststellen fest und ändert ihn ge-\ndes Gerichtshofes.\ngebenenfalls ab.\n§ 2\nArtikel 21\nDie Kammerpräsidenten bestimmen den Termin für die\nDer Gerichtshof richtet einen Sprachendienst ein, des-\nSitzungen ihrer Kammer.\nsen Angehörige eine angemessene juristische Ausbildung\nund gründliche Kenntnisse in mehreren Amtssprachen                                        § 3\ndes Gerichtshofes aufweisen müssen.\nDer Gerichtshof und die Kammern können einzelne\nSitzungen an einem anderen Ort als dem Sitz des G2-\nArt i k e 1 22\nrichtshofes abhalten.\nDie allgemeine Verwaltung des Gerichtshofes ein-\nschließlich der Finanzverwaltung und der Buchführung                                 Art i k e 1 26\nwird im Auftrag des Präsidenten vom Kanzler wahr-                                         § 1\ngenommen, dem ein leitender Verwaltungsbeamter zur\nSeite steht.                                                   Ergibt sich infolge Abwesenheit oder Verhinderung\neinzelner Mitglieder oder in dem in Artikel 24 § 2 Ab-\nsatz 2 bezeichneten Fall eine gerade Zahl von Richtern,\nFünftes Kapitel                       so nimmt der Richter, der das niedrigste Dienstalter im\nSinne von Artikel 4 hat, an den Beratungen nidlt teil.\nDie Hilfsberichterstatter\nArt i k e 1 23                                                     § 2\n§ 1                                Stellt sich nach Einberufung des Gerichtshofes heraus,\nDer Gerichtshof schlägt gemäß Artikel 16 der EGKS-       daß die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von\nSatzung und 12 der EWG- und EAG-Satzungen die Er-          fünf Richtern nicht erreicht wird, so vertagt -der Präsident\nnennung von Hilfsberichterstattern vor, wenn ihm dies      die Sitzung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof\nfür die Bearbeitung der anhängigen Rechtssachen not-       beschlußfähig ist.\nwendig erscheint.                                                                          § 3\n§ 2                               \\Vird in einer Kammer die für die BL~schlußf~-ihigkc>it\nDen Hilfsberichterstattern obliegt es insbesondere, den  erforderliche Zahl von drei Richtern nicht erreicht, so\nPräsidenten im Verfahren wegen einstweiliger Anord-        benachrichtigt der Kammerprüsidcnt den PriisiJenten <ks\nnungen und die Berichterstatter bei der Erfüllung ihrer    Gerichtshofes, der einen anderen Richter zur Vertretung\nAufgaben zu unterstützen.                                  des verhinderten Richters bestellt.\n§· 3                                                     Art i k e 1 27\nSie unterstehen bei der Ausübung ihres Amtes dem                                       § 1\nPräsidenten des Gerichtshofes, dem Präsidenten einer\nDie Beratungen des Gerichtshofes und der Kammern\nKammer oder einem Berichterstatter.\nsind nicht öffentlich.\n§ 4                                                          § 2\nVor Aufnahme ihrer Tätigkeit leisten ·ctie Hilfsbericht-    An der Beratung nehmen nur die Richter teil, die bei\nerstatter vor dem Gerichtshof den in Artikel 3 vorge-       der mündlichen Verhandlung zugegen waren, sowie\nsehenen Eid.                                                gegebenenfalls der Hilfsberichterstatter, der mit der Be-\narbeitung der Rechtssache beauftragt ist.\nSechstes Kapitel\n§ 3\nDie Kammern                              Jeder Richter, der an der Beratung teilnimmt, trägt\nArt i k e 1 24                      seine Auffassung vor und begründet sie.\n§ 1\n§  4\nDer Gerichtshof bildet zwei Kammern mit je drei Rich-\ntern; Aufgabe der Kammern ist es, die Beweisaufnahme           Auf Antrag eines Richters wird jede Frage, bevor sie\nin den ihnen zugewiesenen Rechtssachen durchzuführen.       zur Abstimmung gelangt, in den von ihm gewünsdlten\nAmtssprachen niedergelegt und dem Gerichtshof oder der\n§ 2                            Kammer schriftlich übermittelt.\nUnmittelbar nach Eingang der Klageschrift weist der\nPräsident die Rechtssache einer Kammer zu und bestimmt                                    § 5\naus ihrer Mitte den Berichterstatter.                          Die Meinung, auf die sich die Mehrheit der Richter\nFalls der Präsident nichts anderes bestimmt, bleibt der  nach der ubsrh)i(~ßcnclen Aussprache geeinigt hat, ist für\nBerichterstatter in dieser Eigenschuft tätig, auch wenn er  die Entsrlwidung des Gerichtshofes maßgebend. Die\nim Laufe des Verfahrens Mitglied einer anderen Kam-         Richter sti1:rnicn in dr;r umgekehrten Reihenfolge der in\nmer wird.                                                   Artikel 4 festgelegten Rangordnung ab.\n5","1210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n§ 6                                 b) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien kann der\nGerichtshof eine andere Amtssprache als Verfahrens-\nMeinungsversdliedenheiten über Gegenstand, Fassung\nsprache zulassen.\nund Reihenfolge der Fragen oder die Auslegung der Ab-\nstimmung entscheidet der Geridltshof oder die Kammer.            c) Auf Antrag einer Partei kann der Gerichtshof oder\ndie Kammer nach Anhörung der Gegenpartei und\n§ 7\ndes Generalanwalts abweichend von den Bestim-\nmungen unter a) und b) eine andere Amtsspradle\nAn Sitzungen des Geridltshofes über Verwaltungs-                 ganz oder teilweise als Verfahrenssprache zulassen;\nfragen nehmen die Generalanwälte mit beschließender                 der Antrag kann nicht von einem Organ der Euro-\nStimme teil. Der Kanzler ist zugegen, sofern der Gerichts-          päischen Gemeinschaften gestellt werden.\nhof nichts anderes bestimmt.\nIn den in Artikel 103 bezeichneten Fällen ist die\nSprache des innerstaatlichen Gerichtes, welches den\n§ 8                              Gerichtshof anruft, Verfahrenssprache.\nTagt der Gerichtshof in Abwesenheit des Kanzlers, so\nwird ein etwa erforderlidles Protokoll von dem Richter\naufgenommen, der das niedrigste Dienstalter im Sinne                                      § 3\nvon Artikel 4 hat; das Protokoll wird vom Präsidenten            Die Verfahrenssprache ist insbesondere bei den münd-\nund von dem betreffenden Ridlter unterzeichnet.               lichen Ausführungen und in den Schriftsätzen der Par-\nteien einschließlich aller Anlagen sowie in den Proto-\nArtikel 28                            kollen und Entscheidungen des Gerichtshofes anzuwenden.\n§ 1\nUrkunden, die in einer anderen Sprache abgefaßt sind,\nist eine Ubersetzung in der Verfahrenssprache beizu-\nVorbehaltlidl einer besonderen Entscheidung des Ge-        geben.\nrichtshofes werden die Gerichtsferien wie folgt fest-\nBei umfangreichen Urkunden kann die vorgelegte\ngesetzt:\nUbersetzung auf Auszüge beschränkt werden. Der Ge-\n- vom 18. Dezember bis zum 10. Januar;                        richtshof oder die Kammer kann jedoch jederzeit von\n- vom Sonntag vor Ostern bis zum zweiten Sonntag              Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine ausführ-\nnadl Ostern;                                              liche oder vollständige Uberselzung verlangen.\n- vom 15. Juli bis zum 15. September.\nDas Amt des Präsidenten wird während der Gerichts-                                     § 4\nferien am Sitz des Gerichtshofes in der Weise wahr-\ngenommen, daß der Präsident mit dem Kanzler- in Ver-             Erklären Zeugen oder Sachverständige, daß sie sich\nbindung bleibt oder daß er einen Kammerpräsidenten            nicht hinlänglich in einer Amtssprache ausdrücken kön'-\noder einen anderen Richter mit seiner Vertretung be-          nen, so kann ihnen der Gerichtshof oder die Kammer\nauftragt.                                                     gestatten, ihre Erklärungen in einer anderen Sprache\nabzugeben. Der Kanzler veranlaßt die Ubersetzung in .die\n§ 2\nVerfahrenssprache.\nIn dringenden Fällen kann der Präsident die Richter\nund Generalanwälte während der Gerichtsferien ein-                                        § 5\nberufen.\nDer Präsident des Gerichtshofes und die Kammer-\n§ 3                              präsidenten können sid1 bei der Leitung der Verhandlung\nDer Gerichtshof hält die am Ort seines Sitzes geltenden    einer anderen Amts5prache als der Verfahrenssprache\ngesetzlichen Feiertage ein.                                   bedienen; die gleiche Befugnis haben der Berichterstatter\nhinsichtlich des Vorberichts und des Sitzungsberichts, die\n§ 4                              Richter und Generalanwälte für ihre Fragen in der münd-\nlichen Verhandlung und der Generalanwalt f.ür seine\nDer Gerichtshof kann den Ridltern und Generalanwäl-\nSchlußanträge. Der Kanzler veranlaßt die Ubersetzung in\nten in begründeten Fällen Urlaub gewähren.\ndie Verfahrenssprache.\nAchtes Kapitel                                                 Artikel 30\nSprachenregelung                                                     § 1\nArtikel 29                               Auf Ersuchen eines Richters oder des Generalanwcllts\noder auf Antrag einer Partei veranlaßt der Kanzler, daß\n§ 1                               die vor dem Gerichtshof oder der Kammer abgegebenen\nDie Amtssprachen des Geridltshofes sind Deutsch,            schriftlichen oder mündlichen Außerungen in die ge-\nFranzösisch, Italienisch und Niederländisch.                  wünschten Amtssprachen übersetzt werden.\nVerfahrenssprache kann nur eine Amtsspradle sein.\n§ 2\n§ 2                                 Die Veröffentlichungen des Gerichtshofes erscheinen in\nDer Kläger wählt die Verfahrenssprache, soweit die         sämtlidien Amtssprachen.\nnachstehenden Vorsdlriften nichts anderes bestimmen:\na) Ist die Klage gegen einen Mitgliedstaat oder gegen                             Artikel 31\neine natürlidle oder juristisd1e Person geridltet, die\neinem Mitgliedstaat angehört, so ist die Amts-             Verbindlidi ist die Fassung in der Verfahrenssprache\nsprache dieses Staates Verfahrenssprache; bestehen      oder, falls der Gerichtshof gemäß Artikel 29 § 4 eine\nmehrere Amtssprachen, so ist der Kläger berechtigt,     andere Sprache zugelassen hat, die Fassung in dit'ser\neine von ihnen zu wählen.                               Sprache.","Nr. 45 -  Tag der Ausgctbe: Bonn, den 21. November 1959                             1211\nNeuntes Kapitel                                                      § 2\nWird ein Beistand oder Anwalt ausgeschlossen, so\nRechte und Pflichten\nsetzt der Präsident der betroffenen Partei eine Frist zur\nder Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte              Bestellung eines anderen Beistands oder Anwalts; bis\nzum Ablauf dieser Frist tritt eine Unterbrechung des Ver-\nAr ti ke 1 32\nfahrens ein.\n§ 1\n§ 3\nDie Bevollmächtigten der Staaten oder der Organe\nDie in Anwendung dieses Artikels getroffenen Ent-\nsowie die Beistände und Anwälte, die vor dem Gerichts-\nscheidungen können wieder aufgehoben werden.\nhof oder vor einer von diesem um Rechtshilfe ersuchten\nGerichtsbehörde auftreten, können wegen mündlicher und\nschrifll icher Außerungen, die sich auf die Rechtssache                              Ar ti k e 1 36\noder c1uf die Parteien beziehen, nicht gerichtlich verfolgt     Die Bestimmungen dieses Kapitels finden entsprechende\n,verden.                                                    Anwendung auf Universitätsprofessoren, die gemäß Ar-\n§ 2                             tikel 20 der ECKS-Satzung und 17 der EWG- und EAG-\nSatzungen das Recht haben, vor dem Gerichtshof aufzu-\nBevollm~ichtigte, Beistände und Anwälte genießen           treten.\nferner folgende Vorrechte und Erleichterungen:\na) Schriftstücke und Urkunden, die sich auf das Ver-\nfahren beziehen, dürfen weder durchsucht noch be-                          ZWEITER TITEL\nschlagnahmt werden.\nAllgemeine Verfahrensvorschriften\nIm Streitfalle können die Zoll- oder Polizeibeamten\nderartige Schriftstücke und Urkunden versiegeln;                             Erstes Kapitel\ndiese werden unverzüglich dem Gerichtshof über-\nmittelt und in Gegenwart des Kanzlers und des                           Schriftliches Verfahren\nBeteiligten untersucht.\nArt i k e 1 37\nb) Bevollmächtigte, Beistände und Anwälte haben An-\nspruch auf die Zuteilung ausländischer Zahlungs-                                    § 1\nmittel, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig        Die Urschrift jedes Schriftsatzes ist vom Bevollmäch-\nsind.                                                 tigten oder vorn Anwalt der Partei zu unterzeichnen.\nc) Bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben er-           Mit der Urschrift sind zwei Abschriften für den Ge-\nforderlich sind, unterliegen sie keinerlei Beschrän-  richtshof und je eine Abschrift für jede andere am\nkungen.                                               Rechtsstreit beteiligte Partei einzureichen. Die Partei hat\nAr ti k e 1 33                      die von ihr eingereichten Abschriften zu beglaubigen.\nDie im vorhergehenden Artikel genannten Vergünsti-                                       § 2\ngungen kommen den Berechtigten nur dann zugute, wenn\nsie ihre Eigenschaft nachgewiesen haben; diesen Nach-            Die Organe haben innerhalb der vom Gerichtshof fest-\nweis erbringen                                               gesetzten Fristen von jedem Schriftsatz Ubersetzun0en\nin den anderen Amtssprachen vorzulegen. Paragraph 1\na) die Bevollmb.chtigten durch eine von dem vertrete-\nAbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.\nnen Staat oder Organ ausgestellte Urkunde; der\nStt1ut oder das Organ übermittelt dem Kanzler un-\nverzüglidi. eine Abschrift dieser Urkunde;                                           § 3\nb) die Beistände und Anwälte durch einen vom Kanzler          Jeder Schriftsatz ist mit Datum zu versehen. Für die\nunterschriebenen Ausweis. Die Gültigkeit dieses       Berechnung der Verfahrensfristen ist nur der Tc. ::J des\nAusweises ist auf eine bestimmte Zeit begrenzt; sie   Eingangs bei der Kanzlei maßgebend.\nkdnn je nach der Dauer des Verfahrens verlängert\noder verkürzt werden.                                                               § 4\nMit jedem Schriftsatz ist gegebenenfalls ein Aktenstück\nArt i k e 1 34                      einzureichen, das die Urkunden, auf die sich die Partei\nberuft, sowie ein Verzeichnis dieser Urkunden enthält.\nDie in Artikel 32 genannten Vergünstigungen werden\nausschließlich im Interesse der geordneten Durchführung\ndes Verfahrens gewährt.                                                                    § 5\nDer Gerichtshof kann die Befreiung von gerichtlicher          Werden von einer Urkunde mit Rücksicht auf deren\nVerfolgung aufheben, wenn der Fortgang des Verfahrens        Umfang nur Auszüge vorgelegt, so ist die Urkunde oder\nnach seiner Auffassung hierdurch nicht beeinträchtigt        eine vollständige Abschrift hiervon bei der Kanzlei zu\nwird.                                                        hinterlegen.\nArt i k e 1 38\nArti k e 1 35\n§ 1\n§ 1\nDie in Artikel 22 der ECKS-Satzung und 19 der EWG-\nVerletzt ein Beistand oder Anwalt die Würde des           und EAG-Satzungen bezeichnete Klageschrift muß ent-\nGerichtshofes durch sein Verhalten gegenüber dem Ge-\nhalten:\nrichtshof, einer Kammer, einem Richter, einem General-\nanwalt oder dem Kanzler oder mißbraucht er seine Be-            a) Namen und Wohnsitz des Klägers;\nfugnisse, so kann er jederzeit nadi. Anhörung des               b) die Bezeichnung des Beklagten;\nGenernlanwalts durch Beschluß des Gerichtshofes oder             c) den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung\nder I<c1mmer vom Verfahren ausgeschlossen werden; dem               der Klagegründe;\nBetroffenen ist Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.          d) die Anträge des Klägers;\nDer Beschluß ist sofort vollstreckbar.                       e) gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel.","1212                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n§ 2                                                          § 2\nIn der Klageschrift ist ferner für die Zwecke des Ver-       Auf begründeten Antrag des Beklagten kann der Prä-\nfahrens eine Zustellungsanschrift am Ort des Gerichts-       sident die in § 1 bezeichnete Frist verlängern.\nsitzes anzugeben. Hierbei ist eine Person zu benennen,\ndie ermächtigt ist und sich bereit erklärt hat, die Zustel-                           Artikel 41\nlungen entgegenzunehmen.\n§ 1\n§ 3\nKlageschrift und Klagebeantwortung können durch eine\nErwiderung des Klägers und eine Gegenerwiderung des\nDer Anwalt, der als Beistand oder Vertreter einer         Beklagten ergänzt werden.\nPartei auftritt, hat bei der Kanzlei eine Bescheinigung\nzu hinterlegen, aus der hervorgeht, daß er in einem Mit-                                   § 2\ngliedstaat als Anwalt zugelassen ist.\nDer Präsident bestimmt die Fristen für die Einreichung\ndieser Schriftsätze.\n§ 4\nArt i k e 1 42\nMit der Klageschrift sind gegebenenfalls die in Ar-                                     § 1\ntikel 22 Absatz 2 der EGKS-Satzung und 19 Absatz 2 der\nEWG- und EAG-Satzungen bezeichneten Unterlagen ein-             Die Parteien können in der Erwiderung oder in der\nzureichen.                                                   Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen. Sie haben\ndie Verspätung zu begründen.\n§ 5\nJuristische Personen des Privatrechts haben mit der                                    _§ 2\nKlageschrift ferner\nIm übrigen können neue Angriffs- und Verteidigungs-\na) ihre Satzung einzureichen;                             mittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht\nb) den Nachweis vorzulegen, daß die Prozeßvollmacht       werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsäch-\nihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ord-      liche Gründe gestützt werden, die erst während des\nnungsgemäß ausgestellt ist.                           schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind.\nMacht eine Partei im Laufe des schriftlichen Verfahrens\nderartige Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend, so\n§ 6\nkann der Präsident auch nach Ablauf der gewöhnlichen\nWird eine Klage gemäß Artikel 42 und 89 des EGKS-         Verfahrensfristen auf Grund eines Berichtes des Bericht-\nVertrages, 181 und 182 des EWG-Vertrages oder 153 und        erstatters und nach Anhörung des Generalanwalts der\n154 des EAG-Vertrages erhoben, so ist mit der Klage-         Gegenpartei eine Frist zur Stellungnahme setzen.\nschrift eine Ausfertigung der Schiedsklausel des von der        Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorbrin-\nGemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen          gens bleibt dem Endurteil vorbehalten.\nöffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages\noder des zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten abge-\nArt i k e 1 43\nschlossenen Schiedsvertrages einzureichen.\nDer Gerichtshof kann jederzeit nach Anhörung der\nParteien und des Generalanwalts die Verbindung meh-\n§ 7                            rerer anhängiger Rechtssachen für die Zwecke des schrift-\nEntspricht die Klageschrift nicht den Bestimmungen der    lichen oder mündlichen Verfahrens oder einer gemein-\n§§ 2 bis 6, so setzt der Kanzler dem Kläger eine ange-       samen Entscheidung beschließen, wenn sie den gleichen\nmessene Frist zur Behebung des Mangels oder zur Bei-         Gegenstand betreffen und miteinander in Zusammenhang\nbringung der vorgeschriebenen Unterlagen. Kommt der          stehen. Er kann die Verbindung wieder aufheben.\nKläger dieser Aufforderung nicht nach, so entscheidet der\nGerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts, ob die                                  Art i k e 1 44\nNichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässig-\n§ 1\nkeit der Klage zur Folge hat.\nNach Eingang der in Artikel 41 § 1 bezeichneten Gegen-\nerwiderung bestimmt der Präsident den Zeitpunkt, bis zu\nArtikel 39                          dem der Berichterstatter einen Vorbericht zu der Frage\nDie Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt. In dem    abzugeben hat, ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist.\nin Artikel 38 § 7 bezeichneten Fall erfolgt die Zustellung  Der Gerichtshof entscheidet hierüber nach Anhörung des\nnach Behebung des Mangels oder nach der Feststellung        Generalanwalts.\ndes Gerichtshofes, daß die Klage nicht wegen Verletzung        Das gleiche gilt:\nder Vorsduiften des genannten Artikels unzulässig ist.         a) wenn die Erwiderung oder Gegenerwiderung nicht\nbis zum Ablauf der in Artikel 41 § 2 bezeichneten\nArt ike 1 40                               Frist eingereicht wird;\nb) wenn die betreffende Partei erklärt, daß sie auf die\n§ 1\nEinreichung einer Erwiderung oder Gegenerwide-\nInnerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage-               rung verzichtet.\nschrift hat der Beklagte eine Klagebeantwortung einzu-\n§ 2\nreichen. Diese muß enthalten:\na) NaIIJen und Wohnsitz des Beklagten;                       Ordnet der Gerichtshof eine Beweisaufnahme an, die\nnicht vor ihm selbst stattfinden soll, so beauftragt er die\nb) die tatsächliche und rechtlidie Begründung;\nKammer mit ihrer Durchführung.\nc) die Anträge des Beklagten;\nBeschließt der Gerichtshof, von einer Beweisaufnahme\nd) gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel.       abzusehen, so bestimmt der Präsident den Termin für die\nArtikel 38 §§ 2 bis 5 finden entsprechende Anwendung.     Eröffnung der mündlichen Verhandlung.","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                             1213\nZweites Kapitel                         Die Partei hat in ihrem Antrag die Tatsachen zu be-\nzeichnen, über die die Vernehmung stattfinden soll, und\nBeweisaufnahme                         die Gründe anzugeben, welche die Vernehmung recht-\nfertigen.\nERSTER ABSCHNITT\n§ 2\nAllgemeine Bestimmungen\nDie Zeugen werden auf Grund eines Beschlusses des\nArt i k e 1 45                     Gerichtshofes geladen; dieser Beschluß muß folgende An-\ngaben enthalten:\n§ 1\na) Namen, Vornamen, Stellung und Anschrift der\nDer Gerichtshof bezeichnet nach Anhörung des General-          Zeugen,\nanwalts durch Beschluß die Beweismittel und die zu be-        b) die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die\nweisenden Tatsachen. Der Beschluß wird den Parteien               Zeugen zu vernehmen sind;\nzugestellt.\nc) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Anordnungen\n§ 2                                  des Gerichtshofes über die Erstattung der den Zeu-\nUnbeschadet der Bestimmungen der Artikel 24 und 25             gen entstehenden Kosten sowie auf die Strafen, die\nder EGKS-Satzung, 21 und 2~ der EWG-Satzung sowie 22              gegen ausbleibende ZE'ugen verhängt werden kön-\nund 23 der EAG-Satzung sind folgende Beweismittel zu-             nen.\nlässig:                                                      Der Beschluß ist den Parteien und den Zeugen zuzu-\na) persönliches Erscheinen der Parteien;                stellen.\nb) Einholung von Auskünften und Vorlegung von Ur-                                   § 3\nkunden;\nDer Gerichtshof kann die Ladung von Zeugen, deren\nc) Vernehmung von Zeugen;                               Vernehmung von einer Partei beantragt wird, davon ab-\nd) Begutachtung durch Sachverständige;                 hängig machen, daß die Partei bei der Gerichtskasse einen\ne) Einnahme des Augenscheins.                          Vorschuß in bestimmter Höhe zur Deckung der voraus-\nsichtlichen Kosten hinterlegt.\n§ 3\nZeugen, die von Amts wegen geladE!n werdE'n, erhalten\nvon der Gerichtskasse die erforderlichen Vorschüsse.\nDer Gerichtshof kann die von ihm angeordneten Be-\nweiserhebungen selbst vornehmen oder den Bericht-\n§ 4\nerstatter mit ihrer Durchführung beauftragen.\nDer Prä.sident weist die Zeug,'n nach Feststellung ihrer\nDer Generalanwalt nimmt an der Beweisaufnahme teil.\nIdentität darauf hin, daß sie ihre Aussagen zu beeidigen\nhaben.\n§ 4                             Die Zeugen werden vom Gerichtshof vernommen; die\nParteien sind hierzu zu laden. Der Prctsident kann auf\nGegenbeweis und .Erweiterung des Beweisantritts blei-\nAntrag der Parteien oder von Amts wegen nach Beendi-\nben vorbehalten.\ngung der Aussage Fragen an die Zeugen richten.\nAr ti k e 1 46                       Die gleiche Befugnis steht den übrigen Richtern und\ndem Generalanwalt zu.\n§ 1\n§ 5\nDie Kammer, die mit der Beweisaufnahme      beauftragt\nist, hat die dem Gerichtshof gemäß Artikel 45  und 47 bis    Der Zeuge leistet nach Beendigung seiner Aussage\n53 zustehenden Befugnisse; die Befugnisse     des Präsi-  folgenden Eid:\ndenten des Gerichtshofes werden in diesem     Falle vom      ,,Ich schwöre, daß ich die \\Vahrheit, die ganze Vv'ahr-\nKammerpräsidenten ausgeübt.                                  heit und nichts als die Wahrheit gesagt habe\".\n§ 2                             Der Eid kann in der vom Heimatrecht des Zeugen vor-\ngesehenen Form geleistet werden.\nArtikel 56 und 57 finden auf das Verfahren vor der\nKammer entsprechende Anwendung.                              Der Gerichtshof kann mit Zustimmung der Parteien auf\ndie Beeidigung des Zeugen verzichten.\n§ 3\n§ 6\nDie Parteien können der Beweisaufnahme beiwohnen.\nDer Kanzler nimmt von jE,der Zeugenaussage nach der\nAnweisung des Präsidenten ein Protokoll auf. Das Pro-\ntokoll wird verlesen und anschließend von dem Zeugen,\nZWEITER ABSCHNITT                       vom Präsidenten oder Berichterstatter sowie vom Kanzler\nunterzeichnet. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar.\nLadung und Vernehmung von Zeugen und\nSachverständigen                                              Art i k e 1 48\nArtikel 47                                                    § 1\n§ 1                              Zeugen, die ordnungsgemäß geladen sind, haben der\nLadung Folge zu leisten.\nDer Gerichtshof kann von Amts wegen oder auf Antrag\nder Parteien nach Anhörung des Generalanwalts die Ver-                                § 2\nnehmung von Zeugen über bestimmte Tatsach·en anord-\nErscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht,\nnen. Die Tatsachen sind in dem Beschluß aufzuführen.\nso kann der Gerichtshof ihn zu einer Geldstrafe bis zu\nDer Gerichtshof lä.dt die Zeugen von Amts wegen oder    250 EWA-Rechnungseinheiten verurteilen und die er-\nauf Antrag der Parteien oder des Generalanwalts.          neute Ladung auf Kosten des Zeugen anordnen.","1214                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nDie gleiche Strafe kann gegen einen Zeugen verhangt       der Sachverständige ernannt wordPn ist, zu erklären; die\nwerden, der ohne berechtigten Grund die Aussage oder         Erklärung muß die Ablehnungsgründe und die Bezeich-\ndie Eidesleistung verweigert.                                nung der Beweismittel enthalten.\n§ 3                                                      Artikel 51\nDie Strafe kann aufgehoben werden, wenn der Zeuge                                      § 1\nberechtigte Entschuldigungsgründe vorbringt.\nZeugen und SMhverständiJe haben Anspruch auf Er-\nstattung ihrer Reise- und Auf<'nlhallskos1<'!l. Die Gerichts-\n§ 4                              kasse kann ihnen einen Vorschuß auf diese Kosten ge-\nAuf die Vollstreckung der nach diesem Artikel ver-        währen.\nhängten Strafen oder sonstigen Maßnahmen finden Arti-\n§ 2\nkel 44 und 92 des ECKS-Vertrages, 187 und 192 des\nEWG-Vertrages sowie 159 und 164 des EAG-Vertrages               Zeugen haben ferner Anspruch auf En l schädiqung für\nentsprechende Anwendung.                                     Verdienstausfall, SachversUindige auf Vergütung ihrer\nTätigkeit.\nAr ti k..e l 49                          Die Gerichtskasse zahlt die Entschädigung oder Ver-\ngütung aus, nachd~m der Zeuge oder Sachverständige\n§ 1                              seiner Pflicht genügt hat.\nDer Gerichtshof kann die Erstattung eines Gutachtens\ndurch einen Sad1verständigen.anordnen. In dem Beschluß\nArtikel 52\nist der Sachverständige zu benennen, sein Auftrag genau\nzu umschreiben und e-ine Frist für die Erstattung des           Der Gerichtshof kann nc1ch Maßgabe der in Artikel 109\nGutachtens zu bestimmen.                                     bezeichneten zusätzlichen Verfahrensordnung auf Antrag\nder Parteien oder von Amts wegen Ersuchen um Rechts-\n§ 2                              hilfe bei der Vernehmung von Zeugen oder SachversU:i.n-\nDer Sachverständige erhält eine Abschrift des Beschlus-   digen ergehen lassen.\nses sowie die zur Erfüllung seines Auftrag·s erforderlichen\nArtikel 53\nUnterlagen. Er untersteht dem Berichterstatter, der bei\nden Ermittlungen des Sachverständigen anwesend sein                                       § 1\nkann und über den Fortgang der Arbeiten auf dem lau-            Der Kanzler nimmt über jede Sitzung ein Protokoll auf.\nfenden zu halten ist.                                        Das Protokoll wird vom Prtisidenten und vom Kanzler\n§ 3\nunterzeichnet. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar.\nAuf Antrag des Sachverständigen kann der Gerichtshof\ndie Vernehmung von Zeugen anordnen; Artikel 47 fin-                                       § 2\ndet entsprechende Anwendung.                                    Die Parteien können die Protokolle und Sachverstän-\ndigengutachten bei der Kunzlei einsehen und ,.rnf ihre\n§ 4                              Kosten Absduift erhalten.\nDer Sachverständige hat sich nur zu den Punkten zu\näußern, die sein Auftrag ausdrücklich bezeichnet.\nDRITTER ABSCHNITT\n§ 5                                             Abschluß der Beweisaufnahme\nNach Eingang des Gutachtens kann der Gerichtshof die                              Artikel 54\nAnhörung des Sachverständigen anordnen; die Parteien\nNach Abschluß der Beweisaufnahme bestimmt der Prä-\nsind hierzu zu laden.\nsident den Termin für die Eröffnung der mündlichen Ver-\n§ 6                              handlung, es sei denn, daß der Gerichtshof beschließt, den\nParteien zuvor eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme\nNach Erstattung des Gutachtens leistet der Sachver-\nzu setzen.\nsUindige vor dem Gerichtshof folgenden Eid:\nIst eine soldie Frist gesetzt, so erfolgt die Termin-\n„Ich schwöre, daß ich meinen Auftrag unparteiisch und\nbestimmung nach deren Ablauf.\nnach bestem Wissen und Gewissen erfüllt habe\".\nDer Eid kann in der vom Heimatrecht des Sachverstän-\ndigen vorsehenen Form geleistet werden.\nDrittes Kapitel\nDer Gerichtshof kann mit Zustimmung der Parteien auf\ndie Beeidigung des Sachverständigen verzichten.                              Mündlidle Verhandlung\nArtikel 55\nArt i k e 1 50\n§ 1\n§ 1\nUnbeschadet des Vorrangs der gemäß Artikel 85 zu er-\nLehnt eine Partei einen Zeugen oder Sachverständigen\nlassenden Entscheidungen erkennt der Gerichtshof über\nwegen Unfähigkeit, Unwürdigkeit oder aus sonstigen\ndie bei ihm anhängigen Rechtssachen jeweils in der Rei-\nGründen ab oder verweigert ein Zeuge oder Sadtverstän-\nhenfolge, in der die Beweisaufnahme abgeschlossen wird.\ndiger die Aussage oder die Eidesleistung, so entscheidet\nBei gleichzeitigem Abschluß der Beweisaufnahme für\nder Gerichtshof.\nmehrere Rechtssachen bestin\"rnt sich die Reihenfolge nach\n§ 2                              dem Tag der Eintragung der Klageschrift in das Register.\nDie Ablehnung ist binnen vierzehn Tagen nach Zustel-        In besonderen Fällen kann der Präsident anordnen, daß\nlung des Beschlusses, durch den der Zeuge geladen oder       eine Rechtssache mit Vorrang entschieden wird.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                              1215\n§ 2                           -   die Namen des Präsidenten und der übrigen Richter,\ndie bei der Entscheidung mitgewirkt haben;\nDer Präsident kann auf gemeinsamen Antrag der Par-\nteien anordnen, daß eine Rechtssdche, in der die Beweis-     -   den Namen des Generalanwalts;\naufnahme abgeschlossen ist, zurückgestellt wird. Fehlt es    -   den Namen des Kanzlers;\nan emcr Obereinstimmung der Parteien, so legt der Prä-       -   die Bezeichnung der Parteien;\nsident dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor.\n-   die Namen der Bevollmächtigten, Beistände oder An-\nwälte;\nArtikel 56\n-   die Anträge der Parteien;\n§ 1                                die Feststellung, daß der Generalanwalt gehört wor-\nDer Präsident eröffnet und leitet die Verhandlung; ihm        den ist;\nobliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sit-            eine kurze Darstellung des Sachverhalts;\n. zung.                                                            die Entscheidungsgründe;\n§ 2                                die Urteilsformel einschließlich der Entscheidung über\nWird die Offentlichkeit ausgesd1lossen, so dürfen die         die Kosten.\nNiederschriften über die mündlichen Ausführungen der\nParteien nimt veröffentlicht werden.                                                 Artikel 64\n§ 1\nArtikel 57                            Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet; die\nDer Präsident kann in der Verhandlung Fragen an die       Parteien sind hierzu zu laden.\nBevollmächtigten, Beistände oder Anwälte der Parteien\nrichten.\n§ 2\nDie gleiche Befugnis steht den übrigen Richtern und\n• dem Generalanwalt zu.                                           Der Präsident, die übrigen Richter, die an der Beratung\nteilgenommen haben, und der Kanzler unterzeichnen die\nAr ti k e 1 58                      Urschrift des Urteils, die sodann mit einem Siegel ver-\nDie Parteien können nur durch Bevollmächtigte, Bei-       sehen und in der Kanzlei hinterlegt wird; den Parteien\nstände oder Anwälte verhandeln.                              wird eine beglaubigte Absduift zugestellt.\nArt i k e 1 59                                                  § 3\n§ 1                              Der Kanzler vermerkt auf der Urschrift des Urteils den\nAm Schluß der mündlichen Verhandlung stellt der          Tag der Verkündung.\nGeneralanwalt seine Schlußanträge und begründet sie.                                Artikel 65\n§ 2                              Das Urteil wird mit dem Tage seiner Verkündung\nrechtskräftig.\nNach den Schlußanträgen erklärt der Präsident die\nmündliche Verhandlung für geschlossen.                                              Art i k e 1 66\n§ 1\nArtikel GO\nUnbeschadet der Bestimmung über die Auslegung von\nDer Gerichtshof kann jederzeit eine Beweisaufnahme        Urteilen kann der Gerichtshof Schreib- und Rechenfehler\noder die Wiederholung und Erweiterung einer früheren        und offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf\nBeweiserhebung anordnen. Er kann mit der Ausführung         Antrag einer Partei binnen fünfzehn Tagen nach Urteils-\ndie Kammer oder den Berichterstatter beauftragen.           verkündung berichtigen.\nArtikel 61                                                      § 2\nDer Gerichtshof kann die \\Viedereröffnung der münd-          Der Kanzler benachrichtigt die Parteien, die innerhalb\nlichen Verhandlung anordnen.                                 einer vom Präsidenten bestimmten Frist schriftlich Stel-\nlung nehmen können.\nAr ti k e 1 62\n§ 3\n§ 1\nDer Gerichtshof entscheidet nach Anhörung des Gene-\nDer Kanzler nimmt über jede mündliche Verhandlung         ralanwalts in nichtöffentlicher Sitzung.\nein Protokoll auf. Das Protokoll wird vom Präsidenten\nund vom Kanzler unterzeichnet. Es stellt eine öffentliche\nUrkunde dar.                                                                              § 4\n§ 2                              Die Urschrift des Beschlusses, der die Berichtigung au!\\_-\nspricht, wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils\nDie Parteien können die Protokolle uei der Kanzlei\nverbunden. Ein Hinweis auf den Beschluß ist am Rande\neinsehen und auf ihre Kosten Abschrift erhalten.\nder Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.\nArtikel 67\nViertes Kapitel\nHat der Gerichtshof einen einzelnen Punkt der Anträge\nUrteile                          oder die Kostenentscheidung übergangen, so kann jede\nPartei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils\nArtikel 63                         dessen Ergänzung beantragen.\nDas Urteil enthält:\nDer Antrag wird der Gegenpartei zugestellt; der Prä-\ndie Ff~ststellung, rlaß es vom Gerichtshof erlassen ist; sident setzt dieser eine Frist zur schriftlichen Stellung-\nden Tag der Verkündung;                                  nahme.","1216                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNach Eingang dieser Stellungnahme und nach Anhö-                                  Art i k e 1 73\nrung des Generalanwalts entscheidet der Gerichtshof dar-\nUnbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden\nüber, ob der Antrag zulässig und begründet ist.\nArtikels gelten als erstattungsfähige Kosten:\nArt i k e 1 68                          a) Leistungen an Zeugen und Sachverständige gemäß\nArtikel 51;\nDer Kanzler sorgt für die Veröffentlichung einer Samm-\nlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.                      b) Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren\nnotwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthalts-\nkosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Bei-\nstände oder Anwälte.\nFünftes Kapitel\nArtikel 74\nProzeßkosten\n§ 1\nArt i k e 1 69\nStreitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten ent-\n§ 1                            scheidet die mit der Rechtssache befaßte Kammer auf An-\nDer Gerichtshof entscheidet über die Kosten im End-        trag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei so-\nurteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren beendet.      wie des Generalanwalts durch unanfechtbaren Beschluß.\n§ 2                                                        § 2\nDie unterliegende Partei ist auf Antrag zur Tragung          Die Parteien können eine Ausfertigung des Beschlusses\nder Kosten zu verurteilen.                                   zum Zwecke der Vollstreckung beantragen.\nBesteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen,\nso entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der                               Artikel 75\nKosten.                                                                                   § 1\n§ 3                              Die Zahlungen der Gerichtskasse werden in der Wäh-\nDer Gerichtshof kc1nn die Kosten ganz oder teilweise      rung des Landes geleistet, in dem der Gerichtshof seinen\ngegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt,      Sitz hat.\nteils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund          Auf Antrag des Berechtigten werden die Zahlungen in\ngegeben ist.                                                 der Währung des Landes geleistet, in dem die zu erstat-\nDer Gerichtshof kann auch der obsiegenden Partei die      tenden Auslagen entstanden oder die Handlungen vor-\nKosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne ange-        genommen worden sind, in Ansehung derer die Zahlung\nmessenen Grund oder böswillig verursacht hat.                gesdrnldet wird.\n§ 2\n§ 4\nSonstige Schuldner leisten ihre Zahlungen in der Wäh-\nNimmt eine Partei die Klage oder einen Antrag zurück,     rung ihres Heimatstaates.\nso wird sie zur Tragung der Kosten verurteilt, es sei\ndenn, daß die Rücknahme durch das Verhalten der ande-                                     § 3\nren Partei gerechtfertigt ist.                                  Allen Umrechnungen ist der amtliche vVechselkurs zu-\nStellt die andere Partei keinen entsprechenden Antrag,    grunde zu legen, der am Zahlungstage in dem Lande\nso werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.               gilt, in welchem der Gerichtshof seinen Silz hat.\n§  5\nSechstes Kapitel\nErklärt der Gerichtshof die Hauptsache für erledigt, so\nentscheidet er über die Kosten nach freiem Ermessen.                                 Armenrecht\nArtikel 70                                                   Artikel 76\nIn den Verfahren nach Artikel 95 § 1 tragen die Or-                                    § 1\ngane ihre Kosten selbst; Artikel 69 § 3 Absatz 2 bleibt         Ist eine Partei außerstande, die Kosten des Verfahrens\nunberührt.                                                   ganz oder teilweise zu bestreiten, so kann ihr auf An-\nArtikel 71                           trag jederzeit das Armenrecht bewilligt werden.\nDie notwendigen Aufwendungen einer Partei für die            Mit dem Antrag sind Unterlagen einzureichen, aus de-\nZwangsvollstreckung sind ihr von der Gegenpartei zu          nen sich die Bedürftigkeit des Antragstellers ergibt, ins-\n~rstatten; maßgebend ist die Gebührenordnung des Staa-       besondere ein Armutszeugnis der zuständigen Behörde.\ntes, in dem die Vollstreckung stattfindet.\n§ 2\nArtikel 72\nWird der Antrag vor der Klage eingereicht, die der\nDas Verfahren vor dem Gerichtshof ist kostenfrei, so-     Antragsteller erheben will, so ist deren Gegenstand kurz\nweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist:                darzulegen.\na) Der Gerichtshof kann nach Anhörung des General-           Der Antrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang.\nanwalts Kosten, die vermeidbar gewesen wären, der Par-\ntei auferlegen, die sie veranlaßt hat.\n§ 3\nb) Kosten für Schreib- und Ubersetzungsarbeiten, die\nnach Ansicht des Kanzlers das gewöhnliche Maß über-             Der Prctsident bestimmt den Berichterstatter. Die Kam-\nschreiten, hat die Partei, die diese Arbeiten beantragt      mer, der dieser angehört, entscheidet nach Eingang der\nhat, nach Maßgabe der in Artikel 15 § 5 bezeichneten         schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei sowie nach\nGebührenordnung zu erstatten.                                Anhörung des Generalanwalts, ob das Armenrecht zu","Nr. 45 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                           1217\nversagen oder ganz oder teilweise zu bewilligen ist. Das                       Neuntes Kapitel\nArmenrecht ist zu versagen, wenn die beabsichtigte\nRechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.                                   Fristen\nDie Entscheidung ergeht ohne Angabe von Gründen                                Artikel 80\nC::urch unanfechtbaren Beschluß.\n§ 1\nDie im EGKS-, EWG- und EAG-Vertrag, in den Satzun-\n§ 4\ngen des Gerichtshofes und in dieser Verfahrensordnung\nDie Kammer kann das Armenrecht jederzeit von Amts       vorgesehenen gerichtlichen Fristen sind unter Ausschluß\nwegen oder auf Antrag entziehen, wenn sich die Voraus-     des Tages zu berechnen, auf den das Ereignis fällt, mit\nsetzungen, unter denen es bewilligt wurde, im laufe des    dem die Frist beginnt.\nVerfahrens ändern.                                           Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien nicht\ngehemmt.\n§ 5\n§ 2\nWird das Armenrecht bewilligt, so streckt die Gerichts-\nkasse die Kosten vor.                                        Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder\nIn der Kostenentscheidung des Endurteils ist die        gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf\nEinziehung der auf Grund der Bewilligung des Armen-        des nächstfolgenden ·werktags.\nrechts vorgestreckten Beträge zugunsten der Gerichts-        Der Gerichtshof stellt ein Verzeichnis der gesetzlichen\nkasse anzuordnen.                                          Feiertage auf, das im Amtsblatt der Europäischen Ge-\nDer Kanzler treibt diese Beträge von der Partei bei,    meinschaften zu veröffentlichen ist.\ndie zu ihrer Erstattung verurteilt ist.\nArtikel 81\n§ 1\nSiebentes Kapitel                        Die Fristen für die Erhebung von Klagen gegen Maß-\nnahmen der Organe beginnen am Tage nach der Bekannt-\nAußergerichtliche Erledigung und Klagerücknahme           gabe an den Betroffenen oder, wenn die Maßnahme ver-\nArtikel 77                         öffentlicht wird, am fünfzehnten Tage nach ihrem Er-\nscheinen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.\nEinigen sich die Parteien über die streitigen Fragen,\nbevor der Gerichtshof entschieden hat, und erklären sie,\ndaß sie auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche ver-                                    § 2\nzichten, so ordnet der Gerichtshof die Streichung der        Der Gerichtshof setzt mit Rücksicht auf die räumliche\nRechtssache im Register an.                                Entfernung zusätzliche Verfahrensfristen fest; diese Ent-\nDiese Bestimmung findet keine Anwendung auf Rechts-     scheidung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nsachen im Sinne von Artikel 33 und 35 des EGKS-Ver-        schaften zu veröffentlichen.\ntrages, 173 und 175 des EvVG-Vertrages sowie 146 und\n148 des EAG-Vertrages.\nArtikel 82\nAuf Grund dieser Verfahrensordnung festgesetzte\nArtikel 78                         Fristen können von der anordnenden Stelle verlängert\nNimmt der Kläger durch schriftliche Erklärung gegen-    werden.\nüber dem Gerichtshof die Klage zurück, so ordnet der\nGerichtshof die Streichung der Rechtssache im Register\nan.\nDRITTER TITEL\nBesondere Verfahrensarten\nAc:htes Kapitel\nErstes Kapitel\nZustellungen\nAussetzung des Vollzugs\nA rtike 1 79                                   oder der Zwangsvollstreckung\n§ 1                                   und sonstige einstweilige Anordnungen\nDie in dieser Verfahrensordnung vorgesehenen Zu-                               Artikel 83\nstellungen werden vom Kanzler in der Weise veranlaßt,\ndaß dem Zustellungsbevollmächtigten des Empfängers                                    § 1\neine Abschrift des betreffenden Schriftstücks entweder       Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen\nauf dem Postwege durch Einschreiben mit Rückschein         eines Organs im Sinne der Artikel 39 Absatz 2 des EGKS-\nübermittelt oder gegen Quittung übergeben wird.            Vertrages, 185 des EWG-Vertrages und 157 des EAG-\nDie Abschriften werden vom Kanzler ausgefertigt und     Vertrages sind nur zulässig, wenn der Antragsteller die\nbeglaubigt, es sei denn, duß sie gemäß Artikel 37 § 1      betreffende Maßnahme durch Klage beim Gerichtshof\nvon den Parteien eingereicht werden.                       angefochten hat.\nAnträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im\nSinne der Artikel 39 Absatz 3 des EGKS-Vertrages, 186\n§ 2\ndes E\\VG-Vertrages und 158 des EAG-Vertrages sind nur\nDer Aufgabe- und der Rückschein oder die Quittung       zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gerichts-\nsind mit der Urschrift des zugestellten Schriftstücks zu   hof anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf\nverbinden.                                                 diesen beziehen.","1218                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n§ 2                                                     Artike 1 89\nDie in § 1 genannten Anträge müssen den Streitgegen-         Die Vorschriften dieses Kapitels finden entsprechende\nstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen        Anwendung auf Anträge, die gemäß Artikel 44 und 92\nsich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit  des EGKS-Vertrages, 187 und 192 des EWG-Vertrages\nder beantragten Anordnung in tatsächlicher und recht-        sowie 159 und 164 des EAG-Vertrages gestellt werden\nlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.                         und auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung von Ent-\nscheidungen des Gerichtshofes oder von Maßnahmen\n§ 3                             anderer Organe gerichtet sind.\nDer Antrag ist mit besonderem Schriftsatz einzureichen       In dem Beschluß, der dem Antrag stattgibt, wird der\nund muß den Vorschriften der Artikel 37 und 38 ent-          Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die einstweilige Anordnung\nsprechen.                                                    außer Kraft tritt.\nArt i k e 1 84                                               Ar ti k e 1 90\n§ 1                                                          § 1\nDer Antrag wird der Gegenpartei zugestellt; der Präsi-       Anträge gemäß Artikel 81 Absätze 3 und 4 des EAG-\ndent setzt ihr eine kurze Frist zur schriftlichen oder       Vertrages müssen\nmündlichen Stellungnahme.                                       a) Namen und vVohnsitz der Personen oder Unter-\nnehmen angeben, die der Uberwadrnngsmaßnahme\n§ 2                                    unterworfen werden sollen;\nDer Präsident kann eine Beweisaufnahme anordnen.             b) Gegenstand und Zweck der Uberwachungsmaßnahme\nEr kann dem Antrag stattgeben, bevor die Stellung-               bezeichnen.\nnahme der Gegenpartei eingeht. Diese Entscheidung kann                                    § 2\nspäter auch von Amts wegen abgeändert oder aufgehoben\nwerden.                                                         Der Präsident entscheidet durch Verfügung. Artikel 86\nfindet entsprechende Anwendung.\nArt i k e 1 85\nIst der Präsident abwesend oder verhindert, so findet\nDer Präsident entscheidet selbst oder überträgt die Ent-  Artikel 7 §2 entsprechend Anwendung.\nscheidung dem Gerichtshof.\nIst der Präsident abwesend oder verhindert, so findet\nArtikel 7 § 2 entsprechende Anwendung.\nWird die Entscheidung dem Gerichtshof übertragen, so                           Zweites Kapitel\nerkennt dieser unter Zurückstellung aller anderen Rechts-\nProzeßhindernde Einreden und Zwischenstreit\nsachen und nach Anhörung des Generalanwalts. Artikel 84\nfindet entsprechende Anwendung.                                                      Artikel 91\n§ 1\nArtikel 86\n\\Vill eine Partei eine Vorabentscheidung des Gerichts-\n§ 1\nhofes über eine prozeßhindernde Einrede oder einen\nDie Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß,    Zwischenstreit herbeiführen, so hut sie dies mit beson-\nder mit Gründen zu versehen ist. Der Beschluß wird den       derem Schriftsatz zu beantragen.\nParteien unverzüglidl zugestellt.\nDer Schriftsatz muß außer dem Antrng dessen tatsiich-\nliche und reditliche Begründung enthalten; Unterl,1gen,\n§ 2                             auf die sich die Partei beruft, sind beizufügen.\nDie Vollstreckung des Beschlusses kann davon ab-\nhängig gemacht werden, daß der Antragsteller eine                                         § 2\nSicherheit leistet, deren Höhe und Art nach Maßgabe\nder Umstände festzusetzen sind.                                 Unmittelbar nach Eingang des Schriftsatzes bestimmt\nder Präsident eine Frist, innerhalb deren die Gegenpartei\nschriftlich ihre Anträge zu stellen und zu begründen hat.\n§ 3\nDie einstweilige Anordnung kann befristet werden. In                                   § 3\nErmangelung einer ausdrücklichen Befristung tritt sie mit\nder Verkündung des Endurteils außer Kraft.                      Uber den Antrag wird mündlid1 verhandelt, sofern der\nGeriditshof nichts anderes bestimmt.\n§ 4\n§ 4\nDer Beschluß stellt nur eine einstweilige Regelung dar\nund greift der Entscheidung des Gerichtshofes zur Haupt-        Nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet der\nsache nicht vor.                                             Gerichtshof über den Antrag oder behält die Entschei-\ndung dem Endurteil vor.\nAr ti k e 1 87                          Verwirft der Gerichtshof den Antrag oder behält er die\nEntscheidung dem Endurteil vor, so bestimmt der Prdsi-\nAuf Antrag einer Partei kann der Beschluß jederzeit\ndent neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens.\nwegen veränderter Umstände abgeändert oder aufge-\nhoben werden.\nAr ti k e 1 88                                               Art i ke 1 92\nDie Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anord-         Der Gerichtshof kann jederzeit von Amts wegen prü-\nnung hindert den Antragsteller nicht, einen weiteren, auf   fen, ob unverzichtbare Prozeßvoraussetzungen fehlen; er\nneue Tatsachen gestützten Antrag zu stellen.                entscheidet hierüber gemäß Artikel 91 §§ 3, 4.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                             1219\nDrittes Kapitel                     ordnungsgemäß erhoben und zulässig ist und ob die An-\nträge des Klägers begründet erscheinen. Er kann eine\nStreithilfe                      Beweisaufnahme anordnen.\nArtikel 93                                                    § 3\n§ 1                             Das Versäumnisurteil ist vollstreckbar. Der Gerichtshof\nAntrfüJe auf Zulassung als Streithelfer können nur bis   kann die Vollstreckung aussetzen, bis über einen gemäß\nzur .Eröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt          § 4 erhobenen Widerspruch entschieden ist, oder sie da-\nwerden.                                                     von abhängig machen, daß der Antragsteller eine Sid1er-\n§ 2                          heit leistet, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Um-\nstände festzusetzen sind; wird kein Widerspruch erhoben\nDer Antrag muß enthalten:                                oder wird der Widerspruch verworfen, so ist die Sicher-\na) die Bezeichnung der Rechtssache;                      heit freizugeben.\nb) die Bezeichnung der Parteien;                                                     § 4\nc) Namen und Wohnsitz des Antragstellers;\nGegen das Versäumnisurteil kann Widerspruch erhoben\nd) die Gründe, aus denen sich das berechtigte Interesse  werden.\ndes Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreits\nDer Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zu-\nergibt; Artikel 37 der EWG-Satzung und 38 der\nstellung des Urteils zu erheben; Artikel 37 und 38 finden\nEAG-Satzung bleiben unberührt;\nentsprechende Anwendung.\ne) die Anträge, die der Unterstützung oder Bekämpfung\nder Anträge einer Partei zu dienen bestimmt sind;\n§ 5\nf) die Bezeichnung der Beweismittel sowie die Unter-\nlagen, auf die sic:h der Antragsteller beruft;          Nach der Zustellung des Widersprud1s setzt der Präsi-\ndent der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellung-\ng) die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten       nahme.                          ·\nam Ort des Gerichtssitzes.\nAuf das weitere Verfahren finden Artikel 44 ff. entspre-\nFür die Vertretung des Sireithelfers gelten Artikel 20   chende Anwendung.\nAbsütze 1 und 2 der .EGKS-Satzung und 17 der EWG- und\nEAG-Satzungen.                                                                          § 6\nArtikel 38 und 39 dieser Verfahrensordnung finden           Der Gerichtshof entscheidet durch Urteil, gegen das\nentsprechende Anwendung.                                    weiterer Widerspruch nicht zulässig ist.\nDie Urschrift dieses Urteils wird mit der Urschrift des\n§ 3                          Versäumnisurteils verbunden. Ein Hinweis auf das Urteil\nDer Antrag wird den Parteien des Hauptverfahrens         ist am Rande der Urschrift des Versäumnisurteils anzu-\nzugestellt. Der Gerichtshof gibt diesen Gelegenheit zur     bringen.\nschriftlic:hen oder mündlichen Stellungnahme und ent-\nscheidet nach Anhörung des Generalanwalts durc:h Be-\nschluß.\nFünftes Kapitel\n§ 4\nGibt der Gerichtshof dem Antrag statt, so sind dem            Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften\nStreithelfer alle den Parteien zugestellten Schriftstücke\nz11 ülwrmitteln.                                                                    Art i k e 1 95\n§ 5                                                      § 1\nDer Streithelfer muß den Rechtsstreit in der Lage an-       Ober Klagen von Beamten und sonstigen Bediensteten\nnehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. gegen ein Organ entscheidet eine vom Gerichtshof in\njedem Jahr neu zu bestimmende Kammer; dies gilt nicht\nDer Präsident setzt dem Streithelfer eine Frist zur\nfür Anträge auf einstweilige 4nordnungen.\nschriftlichen Begründung seiner Anträge und bestimmt,\nbis zu welchem Zeitpunkt die Parteien des Hauptverfah-         Die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung finden\nrens hierauf antworten können.                              auf das Verfahren vor der Kammer entsprechende An-\nwendung. Der Kammerpräsident übt die Befugnisse aus,\ndie dem Präsidenten des Gerichtshofes zustehen.\nViertes Kapitel                                                  § 2\nVersäumnisurteil und Widerspruch                   Die Kammer kann die Rechtssache dem Gerichtshof\nvorlegen.\nAr ti k e 1 94\nArtikel      96\n§ 1\n§ 1\nReicht der Beklagte, gegen den ordnungsgemäß Klage\nWird in einem Rech~sstreit der nach Artikel 95 § 1 be-\nerhoben ist, seine Klagebeantwortung nicht form- und\nzeichneten Art eine einstweilige Anordnung beantragt\nfristgerecht ein, so kann der Kläger Versäumnisurteil\nund ist der Präsident abwesend oder verhindert, so ver-\nbeantragen.\ntritt ihn der zuständige Kammerpräsident.\nDer Antrag wird dem Beklagten zugestellt. Der Präsi-\ndent bestimmt den Termin für die Eröffnung der münd-\n§ 2\nlichen Verhandlung.\n§ 2\nUnbeschadet der in Artikel 85 vorgesehenen Befugnis\nkann der Präsident die Entscheidung über einen Antrag\nVor Erlaß eines Versäumnisurteils prüft der Gerichts-    auf einstweilige Anordnung der zuständigen Kammer\nhof nach Anhörung des Generalanwalts, ob die Klage          übertragen.","1220                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nSechstes Kapitel                                              Artikel 100\n§ 1\nAußerordentliche Rechtsbehelfe\nAuf Grund der schriftlichen Stellungnahme der Parteien\nERSTER ABSCHNITT                        und nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet der\nGerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Urteil über\nDrittwidersprudlsklage\ndie Zulässigkeit des Antrags, ohne der Entscheidung in\nArtikel 97                         der Hauptsache vorzugreifen.\n§ 1                                                        § 2\nAuf die Drittwiderspruchsklage finden Artikel 37 und        Gibt der Gerichtshof dem Antrag statt, so tritt er erneut\n38 entsprechende Anwendung; di~ Klage muß ferner ent;.      in die Prüfung der Hauptsache ein und entscheidet durch\nhalten:                                                     Urteil gemäß den Bestimmungen dieser Verfahrensord-\nnung.\na) die Bezeichnung des angefochtenen Urteils;\n§ 3\nb) die Angabe, in welchen Punkten dieses Urteil die\nRechte des Dritten beeinträchtigt;                      Die Urschrift des abändernden Urteils ist mit der Ur-\nschrift des abgeänderten Urteils zu verbinden. Ein Hin-\nc) die Gründe, aus denen der Dritte nicht in der Lage   weis auf das Urteil ist am Rande der Urschrift des abge-\nwar, sich am Hauptverfahren zu beteiligen.           änderten Urteils anzubringen.\nDie Klage ist gegen sämtliche Parteien des Hauptver-\nfahrens zu richten.\nSiebentes Kapitel\nIst das Urteil im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschaften veröffentlicht, so muß die Klage binnen zwei                     Klagen gegen Entsdteidungen\nMonaten nach dieser Veröffentlichung erhoben werden.                          des Sdtiedsausscbusses\nArtikel 101\n§ 2\nAuf Antrag des Dritten kann die Vollstreckung des                                     § 1\nangefochtenen Urteils ausgesetzt werden. Die Bestimmun-         Die in Artikel 18 Absatz 2 des EAG-Vertrages bezeich-\ngen des ersten Kapitels des dritten Titels finden entspre-  neten Klagen müssen enthalten:\nchende Anwendung.\na) Namen und Wohnsitz des Klägers;\n§ 3                               b) die Stellung des Unterzeichnenden;\nWird der Klage stattgegeben, so ist das angefochtene         c) die Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung des\nUrteil entsprechend zu ändern.                                      Schiedsausschusses;\nDie Urschrift des auf die Drittwiderspruchsklage ergan-      d) die Bezeichnung der Gegenparteien;\ngenen Urteils ist mit der Urschrift des angefochtenen           e) eine kurze Darlegung des Sachverhalts;\nUrteils zu verbinden. Ein Hinweis auf das Urteil ist am          f) die Anträge und die Klagegründe des Klägers.\nRande der Urschrift des angefochtenen Urteils anzu-\nbringen.                                                                                 § 2\nZWEITER ABSCHNITT                           Artikel 37 §§ 3, 4 sowie 38 §§ 2, 3 und 5 finden ent-\nsprechende Anwendung.\nWiederaufnahme des Verfahrens\nMit der Klage ist eine beglaubigte Abschrift der ange-\nArtikel 98                          fochtenen Entscheidung einzureichen.\nDie Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen drei                                    § 3\nMonaten nach dem Tage zu beantragen, an dem der An-\ntragsteller Kenntnis von der Tatsache erhalten hat. auf        Unmittelbar nach Eingang der Klage fordert der Kanz-\ndie er seinen Antrag stützt.                                 ler die Akten der Rechtssache bei der Kanzlei des Aus-\nschusses an.\nArtikel 99                                                     § 4\nAuf das Verfahren finden Artikel 39, 40 und 55 ff. ent-\n§  1\nsprechende Anwendung.\nAuf den Antrag finden Artikel 37 und 38 entsprechende                                § 5\nAnwendung. Der Antrag muß ferner enthalten:\nDer Gerichtshof entscheidet durch Urteil. Hebt er die\na) die Bezeichnung des angefochtenen Urteils;            Entscheidung des Ausschusses auf, so kann er die Sache\nb) die Angabe der Punkte, in denen das Urteil ange-      an den Ausschuß zurück.verweisen.\nfochten wird;\nc) die Bezeichnung der Tatsachen, die dem Antrag zu-\ngrunde liegen;                                                             Achtes Kapitel\nd) die Benennung der Beweismittel für das Vorliegen                       Auslegung von Urteilen\nvon Tatsachen, welche die Wiederaufnahme recht-\nfertigen, und für die Wahrung der in Artikel 98                             Art i k e 1 102\ngenannten Frist.                                                                  § 1\n§ 2                               Für Anträge auf Auslegung von Urteilen gelten Artikel\nDer Antrag ist gegen sämtliche Parteien des Rechts-      37 und 38 entsprechend. Der Antrag muß ferner bezeich-\nstreits zu richten, in dem das angefochtene Urteil ergan-   nen:\ngen ist.                                                       a) das auszulegende Urteil;","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                          1221\nb) die Stellen, deren Auslegung beantragt wird.                                       ·§ 3\nEr ist gegen sämtliche Parteien des Rechtsstreits zu        Unmittelbar nach Eingang des Antrags bestimmt der\nrichten, in dem das Urteil ergangen ist.                    Präsident den Berichterstatter.\n§ 2                                                          § 4\nDer Gerichtshof gibt den Parteien Gelegenheit zur Stel-     Die Entscheidung ergeht nach Anhörung des General-\nlungnahme; er entscheidet nach Anhörung des General-        anwalts in nichtöffentlicher Sitzung.\nanwalts durch Urteil.                                          Die Bevollmächtigten oder die Beistände des betrof-\nfenen Staates und der Kommission sind auf ihren Antrag\nDie Urschrift des auslegenden Urteils ist mit der Ur-    zu hören.\nschrift des ausgelegten Urteils zu verbinden. Ein Hinweis\nauf das Urteil ist am Rande der Urschrift des ausgelegten                           Art i k e 1 105\nUrteils anzubringen.\n§ 1\nAuf die in Artikel 104 letzter Absatz und 105 letzter\nAbsatz des EAG-Vertrages bezeichneten Fälle finden\nNeuntes Kapitel                       Artikel 37 ff. entsprechende Anwendung.\nVorabentscheidungen\n§ 2\nArt i k e 1 103                        Der Antrag wird dem Staat zugestellt, dem der An-\ntragsgegner angehört.\n§ 1\nIn den in Artikel 20 der EWG-Satzung und 21 der\nEAG-Satzung bezeichneten Fällen finden Artikel 44 ff.                              Elftes Kapitel\nentsprechende Anwendung, nachdem die in den genann-\nten Artikeln 20 und 21 vorgesehenen Schriftsätze oder                                Gutachten\nschriftlichen Erklärungen eingegangen sind.                                         Ar ti k e 1 106\nDas gleiche gilt, wenn diese Äußerungen nicht innerhalb\n§ 1\nder in den genannten Artikeln 20 und 21 bezeichneten\nFrist eingegangen sind oder wenn die Parteien, die Mit-        Anträge des Rates auf Gutachten gemäß Artikel 228\ngliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls der Rat     des EWG-Vertrages werden der Kommission zugestellt.\nerklären, daß sie hierauf verzichten.                       Entsprechende Anträge der Kommission werden dem Rat\nund den Mitgliedstaaten zugestellt. Anträge eines Mit-\n§ 2                            gliedstaates werden dem Rat, der Kommission und den\nübrigen Mitgliedstaaten zugestellt.\nIn den in Artikel 41 des ECKS-Vertrages bezeichneten\nDer Präsident setzt den Empfängern dieser Zustellun-\nFällen wird der Vorlagebeschluß den Parteien des Rechts-\ngen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.\nstreits, den Mitgliedstaaten, der Hohen Behörde und dem\nBesonderen Mini.sterrat zugestellt.\n§ 2\nBinnen zwei Monaten nach Zustellung können die im           Das Gutachten kann sich sowohl auf die Vereinbarkeit\nvorhergehenden Absatz genannten Beteiligten Schrift-         des beabsichtigten Abkommens mit dem EWG-Vertrag\nsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.      als auch auf die Zuständigkeit der Gemeinschaft oder\nNach Eingang dieser Äußerungen oder nach frucht-          eines ihrer Organe für den Abschluß eines solchen Ab-\nlosem Ablauf der im vorhergehenden Absatz bezeichne-         kommens erstrecken.\nten Frist finden Artikel 44 ff. entsprechende Anwendung.\nArtikel 107\n§ 1\nZehntes Kapitel                         Unmittelbar nach Eingang des Antrags bestimmt der\nPräsident den Berichterstatter.\nVerfahren gemäß Artikel 103 bis 105\ndes EAG-Vertrages                                                    § 2\nDer Gerichtshof gibt nach Anhörung der Generalan-\nArtikel 104                         wälte in nichtöffentlicher Sitzung ein mit Gründen ver-\n§ 1                           sehenes Gutachten ab.\nAnträge nach Artikel 103 Absatz 3 des EAG-Vertrages                                    §  3\nsind in vier beglaubigten Ausfertigungen einzureichen.\nSie werden der Kommission zugestellt.                          Das Gutachten wird vom Präsidenten, von den übrigen\nan der Beratung beteiligten Ridltern sowie vom Kanzler\nunterzeichnet und dem Rat, der Kommission und den Mit-\n§ 2\ngliedstaaten zugestellt.\nMit dem Antrag sind der Entwurf des Abkommens oder\nder Vereinbarung, die Stellungnahme der Kommission                                  Artikel 108\ngegenüber dem betroffenen Staat sowie alle sonstigen\nUnterlagen einzureichen.                                       Anträge auf Stellungnahme des Gerichtshofes gemäß\nArtikel 95 Absatz 4 des ECKS-Vertrages sind von der\nDie Kommission hat sich innerhalb einer Frist von        I-lohen Behörde und vom Besonderen Ministerrat gemein-\nzehn Tagen, die vom Präsident nach Anhörung des be-         sam einzureichen.\ntroffenen Staates verlängert werden kann, zu dem Antrag\nzu äußern.                                                     Die Stellungnahme ergeht in entsprechender Anwen-\ndung von Artikel 107. Sie wird der Hohen Behörde, dem\nEine beglaubigte Abschrift dieser Äußerung wird dem      Besonderen Ministerrat und dem Europäischen Parlament\nStaat zugestellt.                                           zugestellt.","1222                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nSchi ußbestimmungen                             erläßt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nfolgenden\nArti k e 1 109                                                 Beschluß:\nUnbeschadet der Bestimmungen der Artikel 188 des                                   Artikel 1\nEWG-Vertrages und 160 des EAG-Vertrages erläßt der\nGerichtshof im Benehmen mit den beteiligten Regierun-           Gesetzliche Feiertage im Sinne von Artikel 80 § 2 der\ngen eine zusctlzliche Verfahrensordnung über das von         Verfdhrensordnung sind:\nihm auf folgenden Gebieten einzuschlagende Verfahren:                            der Neujahrstag\na) Rechtshilfeersuchen;                                                   -   der 23.Januar\n-   der Ostermontag\nb) Armenrecht;                                                            -   der 1. Mai\nc) Anzeigen des Gerichtshofes wegen Eidesverletzun-                      -   Christi f Jimmelfahrt\ngen von Zeugen und Sachverständigen gemäß Arti-                       -   der Pfingstmontag\nkel 28 der EGKS- und EAG-Satzungen sowie 27 der                       -   der 15. August\nEWG-Satzung.                                                              der 1. November\nder 25. Dezember\nder 26. Dezember.\nArtikel 110\nArtikel 2\nMit dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung wer-\nden au:fgehoben:                                                Die Bestimmungen von Artikel 80 § 2 der Verfahrens-\nordnung finden keine Anwendung auf andere als die in\na) die Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Euro-      Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Feiertage.\npüischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 4. März\n1953, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl vom 7. März 1953;                                      Artikel 3\nDieser Beschluß tritt als Anlage I zur Verfahrensord-\nb) die Zusätzliche Verfahrensordnung cies Gerichts-\nnung gleichzeitig mit dieser in Kraft.\nhofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nvom 31. März 1954, veröffentlicht im Amtsblatt der Euro-        Er ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 7. April       zu veröffentlichen.\n1954;\nc) die Kostenordnung des Gerichtshofes der Europäischen      ERLASSEN in Luxemburg, den 3. März 1959.\nGemeinschaft für Kohle und Stahl vom 19. Mai 1954, ver-\nöffentlicht am Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft\nANLAGE II\nfür Kohle und Stahl vom 26. Mai 1954;\nd) die Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Euro-       Beschluß über die Verlängerung der Verfahrensfristen\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für Rechts-                mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung\nstreitigkeiten gemäß Artikel 58 des Personc:.Istatuts der       Auf Grund der Bestimmungen von Artikel 81 § 2 der\nGemeinschaft vom 21. Februar 1957, veröffentlicht im         Verfahrensordnung üher die Verlängerung der Verfah-\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und        rensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung\nStahl vom 11. März 1957.                                        erläßt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nfolgenden\nBeschluß:\nArtikel 111\nDie Bestimmungen dieser Verfahrensordnung finden                                   Artikel 1\nauf die vor ihrem Inkrafttreten anhängig gemachten\nRechtssachen keine Anwendung.                                   Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Parteien ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg\nhaben, werden die Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die\nArtikel 112                          Entfernung verlängert, und zwar\nDiese Verfahrensordnung wird in den Amtssprachen             - für Belgien um zwei Tage~\nerlassen, wobei alle vier Fassungen verbindlich sind; sie       - für Deutschland, das französische Mutterland und\nwird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-              die Niederlande um sechs Tage:\nöffentlicht.                                                   - für Italien um zehn Tage;\n- für die übrigen europäischen Staaten um fünfzehn\nERLASSEN in Luxemburg, den 3. März 1959.                        Tage;\n- für sonstige Gebiete um einen Monat.\nArtikel 2\nANLAGE I                               Dieser Beschluß tritt als Anlage II zur Verfahrensord-\nnung gleichzeitig mit dieser in Kraft.\nBeschluß über die gesetzlichen Feiertage             Er ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nAuf Grund der Bestimmungen von Artikel 80 · § 2 der       zu veröffentlichen.\nVerfahrensordnung über das vom Gerichtshof aufzustel-\nlende Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage                    ERLASSEN in Luxemburg, den 3. März 1959."]}