{"id":"bgbl2-1959-45-31","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=121","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-31/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=121","order":31,"title":"Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Satzung der Euratom-Versorgungsagentur","law_date":"1958-11-06T00:00:00Z","page":1201,"pdf_page":121,"num_pages":4,"content":["Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                1201\nBekanntmachung.\nDer Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 6. November\n1958 die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur beschlossen.\nDie Satzung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Aus-\ngabe in deutscher Sprache, Nr. 27 vom 6. Dezember 1958 S. 534 ver-\nöffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nSatzung der Euratom-Versorgungsagentur\nDER RAT DER EURO PAISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,                     (2) Die Agentur kann mit Zustimmung der Kommission\nZwei,gnieiderlas1sun,gen errichten.\ngestützt auf Artikel 54 des Vertrages,\nSie kann allein aUe sonstigen Maßnahmen innerer\ngestützt auf den Vorschlag der Kommission,              Organisation treffen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nBESCHLIESST,                                            innerha1b und außerhalb der Gemeinschaft erforder.Jich\nsind. Insbesondere kann sie Vertreter bestellen und\ndie Satzung der Euratom-Versorgungsagentur wie folgt\nLager errichten.\n:zm erla,ssen:\nArtikel I                                                  Art i ke 1 IV\nName -    Zweck                                                  Dauer\n(1) Die   durch Artikel 52 ff. des Vertrages vom           Für die DaJUer ,der Agentur ,ist keine Frist vorg•esehen.\n25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atom-              Gemäß Artikel 76 des Vertrages sind die Bestimmun-\ngemeinschaft (im folgenden als „Vertrag\" bez_eichnet)       gen des Kapitelis VI über die Versorgung mit Ablauf der\ngeschaffene Agentur führt den Namen „Euratom-Ver-           in dem genannten Artikel vorgesehenen Frist zu bestäti-\nsorgungsagentur\" (im fol,genden als „Agentur\" bezeich-      gen oder zu ändern.\nnet).\n(2) Ausschließlicher Zweck der Agentur ist die Erfül-                            Artikel V\nlung der ihr im V,ertrng zugewiesenen Aufgaben. Der                                     Kapital\nVertrag uilld diese Satzung sind für die Agentur maß-\n(1) Das Kapital der Ag,entur      beträgt  2 400 000 EZU-\ngebend. Entstehen bei der Auslegung der Satzung\nRechnungseinhei ten.\nSchwierigkeiten, ,so sind sie im Sinne der der Agentur\nim Vertrag übertmgenen Aufg,aben zu lösen.                     (2) Das Kapital wird nach folgendem Schlüssel verteilt:\nBeligien:         8\nArtikel II                                              Deutschland:     28\nRechts- und Geschäftsfähigkeit                                     Fmnkreich:      28\nItalien:         28\n(1) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit.                                  Niederlande:      8.\n(2) Die Agentur besitzt in je.dem Mitgliedstaat die         (3) Ein Teilbetrag von 10 v. H. des Kapitals ist binnen\nweitergehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die           dreifög Tagen nach Inkr.afttreten dieser Satzung an die\njuristischen Personen des öffentlichen und des privaten     Agentur zu zahlen. Uber den Abruf weiterer Teilbeträge\nRechts zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches     des Kapitals entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehr-\nuI1Jd unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,        heit auf Vorschla.g der Kommi•ssfon. Jedoch besteht eine\nVerträge sdüießen, dingliche oder persönliche Sicher-       Zahl,ungsverpflichtung von Rechts wegen, soweit Zahlun-\nheiten gewähren, als Makler, Beauftrcagter oder Kommis-     gen erfo11derlich werden, um Verpflichtungen zu erfüllen,\nsionär tätiig we11den, vor Gericht stehen, Schiedsverträue  welche die Agentur auf Grun,d dieser Satzung gegenüber\nund Vergleiche schJi.eßen sowie alle kaufmännischen         ihren Clänbigern üLernommen hat. Die Entscheidung des\nHandlungen vornehmen und Re,gelungen treffen, die für       Rates ist den Zeichnerstaaten unverzüglich mitzuteilen.\ndie Erfül'lung ihrer Au~gaben erforderliich sind.           Der abgerufene Teilbetrag 1st binnen dreißi.g Tagen nach\nSie kann ferner nach Maßgabe dieser Satzung Anlei-       dieser Entschei1clunig an die Agentur z.u zahlen.\nhen aufnehmen.\n(4) i\\1it der Ubemahme eines Kapitalanteils ist weder\n(3) Die Agentur übt ihre Tätigkeit ausschließlich im     ein Stimmrecht noch ein Recht auf Dividenden oder Zin-\nHinblick auf das Gemeinwohl aus. Sie verfolgt kc!inen       sen verbu111den. Ein Recht ,a,uf Rückzahl1ung des Nenn-\nErwerbszweck.                                               wertes der eingezahlten Teilbeträge besteht nur bei Auf-\nlösung der Agentur.\n(4) Die AgenLur hat gemeinnützigen Charakter.\n(5) Jede Einzahlung von Kapital erfolgt durch den\nZeic:hnerstaat in dessen Lanideswährung.\nArtikel III\n(6) Sinkt die Parität der Währung eines ~1itgliedstaa-\nSitz\ntes gegenüber der 'in Absatz (1) bestimmten Rechnungs-\n(1) Die Agentur hat ihren Sitz in der Stadt, in der sich einheit, so gleicht dieser St,aat den Betrag des von ihm\nder Sitz der Kommission befindet.                           eingezahlten Kapitalanteils im Verhältnis zu der einge-","1202                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\ntretenen Änderung der Paf'ität durch eine zusälzliche                (4) Die Agentur kann frei über Devisen dritter Län-\nZahlung an die Agentur aus; hierfür werden lediglich              der verfügen, die aus Anleihen sl,ammen, welche sie dort\ndie bei der Agentur tatsächlich vorhandenen Bestände              aufgelegt hat.\nin der Währung des betreffenden Mitgliedstaates berück-\nsichtigt. Die Zahlung wird binnen zwei Monaten geleistet.            (5) Di,e Agentur kann die zur Durchführung ihrer Auf-\ngaben erforderlichen Mittel auf den internationalen Geld-\n(7) Steiigt -die Paritäit der Währung eines Mitgliedstaa-     und Kapitalmärkten aufnehmen.\ntes ,geg,errüber der in AJbsiatz (1) bestimmten Rechnungs-\neinheit, so gleicht die Agentur dien Betrag des von die-             Die Kommission bestimmt nach Konsultierung des\nsem Staat eingezahlten Kapitalanteils in Verhältnis zu            Rates die Grenzen, innerhalb deren die Agentur Anlei-\nder e,irnget11etenen Än,deru'lllg der Parität .durch eine Rück-   hen mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren aufnehmen\nzahlung an di,esen Sta,at aus; hierfür werden led·i,glich die     kann. Für Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als\nzwei Jahren hat die Agentur über die Kommission die\nbei der Agentur tatsächlich vorhandenen Bestände in der\nWährung des betreffenden Mit,gliedstaates berücksichUgt.          Zustimmung des Rates einzuholen, der in jedem einzel-\nDie Zahlung wird lYinnen zwei Mon~ten geleistet.                  nen Fall mit qualifizierter Mehrheit beschließt.\nDie Agentur kann auf dem Gel,d- und Kapitalmarkt\neines MitgHedsta,ates Anleihen entweder nach den dort\nAr t1ikel VI\nfür Inlandanleihen geltenden Rechtsvorschriften oder, in\nAbgabe                             Ermangelung solcher Vorschriften, auf Grund einer ent-\n(1) Die Ag,entur erhe1bt eine Abgabe, deren Erlös au.s-\nsprechenden Fühlungnahme und Vereinbarung mit dem\nschließEch zur Deckung ihrer Betriebskosten dient                 betreffenden Staat aufnehmen.\nDie zuständigen Stellen des Mitgliedstaates können\n(2) Die Abg,a'he wir,d auf die Umsätze erhoben, bei\nihre Zustimmung nur dann versagen, wenn auf dem\ndenen die Agentur in Ausübung ihres Bezugsrechtes oder\nGeld- und Kapitalmarkt dieses Staates ernstliche Störun-\nihres aussd1'ließlichen Rechtes zum Abschluß von Liefer-\ngen zu befürchten sind.\nverträgen täUg wivd.\n(3) Der Siabz .d,er Ab,g,ahe wird so festgelegt, daß sie         (6) Die von der Agentur auf Grund dieser Satzung\ndie Betrielbskosten der Agentur deckt.                            eingegangenen Verpflichtungen werden von der Euro-\npäischen Atomgemeinschaft gewährleistet.\nSoweLt der Erlös der Ahgabe die beim Abschluß der\nJahresrechnung festgestellten Betriebskosten übersteigt,             (7) Auf dem in ,diesem Artikel umschriebenen Sach-\nwird er in einen Reservefonds oing2zahlt.                         gebiet handelt die Agentur in Verbindung mit den zu-\nWird nach A'bschluß einer Jahresrechnung festgestellt,        sitändigen Behörden oc.ler den Notenbanken <ler Mit-\ndaß der Betrag des Reservefonds die in dem betreffenden           gliedstaaten.\nHaushaltsj,ahr entstandenen ßetriebskosten übersteigt, so\nmuß :d,er Satz der Ahgabe überprüft we11den, um zu ver-                                     A r ti k e 1 VIII\nmeiden, daß skh beim Abschluß der folgernden Jahres-\nBefugnisse der Kommission\nrechnung die gleiche Lage ergibt.\n(1) Di-e Agentur steht unter der Aufsicht der Kommis-\n(4) Der Satz der Abga,be sowie die Art und Weise der\nsion; diese erteilt ihr Rid1tlinien und hat gegen ihre\nVeranlagung und der. Erhebung werd.en auf Vorschlag\nEnlschei1durugen ein Einspruchsrecht.\ndes GeneraMirekt-ors, der zuvor die Stel1ungnahme des\nin Artikel X vorgesehenen Beirates einholt, urd nach                  (2) Dieses Recht erhscht mit         Ablauf des siebenten\nKonsultiemng des Rates von der Kommission festgelegt.             Tages nach Erlaß einer Entscheidung der Agentur, es sei\ndenn, daß die Kommission oder ihr Vertreter innerhalb\ndieser Frist einen Vorbehalt erklärt. Die Kommission\nArt i k e 1 VII\noder ihr Vertreter kann vor Ablauf der Frist auf die\nFinanzielle Organisation                    Erklärung eines Vorbehalts verzichten.\n(1) Die Agentur besitzt finanzielle Autonomie.         Sie       Ist von der Kommission oder ihrem Vertreter inner-\narbeite,t nach k,aufmännisd1en Grundsätzen.                        halb ,der im Unlera1Jsatz 1 genannten Frist ein Vorbehalt\n(2) Die Agentur ist jederzeit ermächhgt, die Guthaben,        erklärt wor,den, so hat die Kommission binnen fünfzehn\ndie sie in der ·Währung eines Mitgliedstaates besitzt, in        Tagen nach der Erkli.irung des Vorbehalts Stellung zu\ndie Währung eines anderen Mitglie~lst~ates zu trans-              nehmen.\nferieren, um nach Maßgabe diei'>er Satzung die Finanz-               Die Bestimmungen dieses Abs,atz.es stehen der An-\ngeschäfte durchzuführen, die ihrem im Vertrag festgeleg-          wendung des Artikels 53 Absalz 2 des Vertrages nicht\nten Zweck enl'sprechen. BeS'itzt ,die Agentur flüss·ige oder      entgegen.\nverfügbare Guthaben in der von ihr benötigten Wäh-                   (3) J,e,d.e in Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages bezeich-\nrung, so V€rmeidet s,ie, soweit möglich, derartige Trans-         nete Hail!dlung der Agentur kann von den davon Be-\nf erierungen.                                                     troffenen binnen fünfrlehn Tagen nach der Zustellung\nDie Agentur kann die verfüg,baren Mittel, die sie nicht       oder, wenn sie nicht zugestellt wurde, nach ihrer Be-\nunmittelbar zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen be-               kanntgabe der Kommission unt,erbreitet werd€n. Wurde\nnötigt, in folger1der Weise verwenden:                            die Handlung weder zugestellt noch bekannt.gegeben, so\na) sie kann Anlagen auf den Geldmärkten vornehmen;            lduft die Frist von dem Tage an, an dem der Betroffene\nb) sie kann alle sonstigen mit ihrem Zweck im Zu-             von der Handlung Kenntnis erlan,gt hat.\nsammenhang stehend•en Finanzgeschäfte vornehmen.\nArt i k e 1 IX\nUnbeschadet des Unterabts,atzes 1 befaßt sich di,e Agen-\ntur bei ,der Han,dihaburng ihrer Anlagen nur mit solchen                            Generaldirektor und Personal\nDevisenarbitragen, dLe für die Erfüllung ihrer Aufgabe                (1) Mit der Geschäftsführung der Agentur ist der\nunmittelbar erforiderEch sind.                                    Generaldirektor beauftragt. Für ·den F,all des Todes, der\n(3) Die Agentur hat vom Käufer Zahlung in den Devi-          Abberufung, Abwesenheit oder Verhinderung ,des Gene-\nsen zu verlangen, deren sie zur Durchführung des be-              rnldirektors tritt der stellvertretende General,direktor an\ntreff.enden Geschäfts bedarf.                                     seine Stelle.","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                               1203\n(2) Der Generaldirektor vertritt die Agentur gerichtlich          2. die Art und \\Veisc der Festsetzung der Abgabe\nund außergerichtlich. Die Kommission ist bcfagl, die                     auf die Umsätze zur Deckung der Betriebs-\nAgentur vor Gericht bei allen gegen den Generaldirektor                  kosten d-er Agentur (Art. 54 Abs. 5 des Ver-\ngerichteten Klagen zu vertreten.                                         trages);\n(3) Der Generaldirektor kann, soweit ,er dies für ang-e-          3. die AufisteHung einer Vollzugsordnung der\nbracht hält, dem stellvertreten~len Generaldirektor oder                 Agentur, die im einzelnen regelt, wie Angebot\nanderen Personen Vollmacht zur Wahrnehmung seiner                        und Nachfrage einander gegenüberzustellen\nBefugnisse erteilen. Er kann ihnen einzeln oder gemein-                  sind (Art. 60 Abs. 6 des Vertrages);\nsam Vertretungsvollmacht erteilen.                                   4. die Aufstellung von Richtlinien über die von\nDer Tod des Vollmachtgebers allein bewirkt nicht das                  der Agentur zu erhebenden Vorauszahlungen\nErlöschen der vom Gen·eraldirektor oder vom ste.llvertre-                (Art. Gl Abs. 2 des Vertrages);\ntenden Generaldirektors erteilten Vollmachten.                       5. die Aufstellung eines Programms und der Be-\ndingungen für die Anlegung von Handels-\n(4) Der Generaldirektor und der stellvertretende Gene-\nbeständen durch die A,gentur (Art. 72 Abs. 1 des\nr,aldirektor werden von der Kommission ernannt und\nVertrages);\ngegebenenfalls abberufen. Sie sind keine Beauftragten\n6. Merkmale zur Bestimmung von Gebaren, die\nder Kommission.\nnach Artikel 68 des Vertrages verboten sirnd;\nDer Generaldirektor und im Vertretungsfall der stell-\nvertretende Generaldirektor s'ind der Kommission für die             7. RidJ.·tlinien üb.er die Führung ,des „Finanzkontos\nGeschäftsführung verantwortlich. Sie unterstehen jeder-                  der besonderen spaltbaren Stoffe\" (Art. 88 des\nzeit ihrer Aufsicht und haben ihr gemäß Artikel XVI so-                  Vertrages);\nwie nach ,den von ,der Kommission erlassenen Richtlinien             8. die Beteiligung der Agentur an der Aufstellung\nRedrnunig zu legen.                                                      des in Artikel 171 Absatz (2) des Vertrages\nvorgesehenen eigenen Voranschlags der Agen-\nArtikel X                                      tur;\nBeirat -   Zusammensetzung                          9. die Aufstellung der jährlichen Bilanz und des\nJahresberichts der Agentur;\n(1) Es wird ein aus vierundzwanzig Mitgliedern be-\n10. die Errichtung von Zweigniederlassungen der\nstehender Beimt der Agentur eingesetzt.\nAgentur;\n(2) Die Sitze werden wie folgt auf Angehörige der\n11. die Auflösung der Agentur.\nMitgliedstaaten verteilt:\n3 Mitglieder                 Der Generaldirektor kann erforderlichenfalls dem Bei-\nBelgien:\n6 !v1itglieder             rat für ,die Abgabe seiner Stellungnahme eine Frist\nDeutschland:\n6 Mitglieder               setzen, die, von der Ben.achrichti.gung ,des Beiratspräsi-\nFrtlnkreich:\n6  Mitglieder               denten an gerechnet, mindestens zehn Tage betragen\nItalien:\nNiederlande:     3 Mitglieder.              muß.\nGibt der Beirat innerhalb dieser Frist eine Stellung-\n(3) Zu Mitgliedern des Beirates ernennt der Rat auf\nnahme nicht ab, so ist der Gener.aldirektor nicht ver-\nVorschlag der Mitgliedstaaten nad1 Stellungnahme der         pflichtet, seine Entscheidung aufzuschieben oder eine\nKommission Vertreter der Erzeuger und der Verbraudi.er\nneue Sitzung einizuberufen.\nsowie ho,hqualifiziert,e Sachverständige.\nUber die in diesem Absatz bezeichneten Angelegen-\nJuristische Personen können unter der Bedingung als       heiten können Entscheidung•en, die in ,den Zuständigkeits-\nMitglieder des Beirates benannt werden, daß sie sich für     bereich des Generaldirektors fallen, nicht vor Ablauf des\ndie gesamte Dauer der Amtszeit durch einen gehörig be-       fünfzehnten Tages nach Abgabe der Stellungnahme des\nstellten Delegierten vertreten lassen.                       Beirates getroffen werden, sofern sde dieser Stellung-\n(4) Die Mitglieder des Beirates werden auf zwei Jahre     nahme zuwiderlaufen.\nernannt, Wie,derernennung ist zulässig. Bei Rücktritt\noder Ausfall eines Mitglieds ist innerhalb kürzester Frist                             Artikel XII\nfür die restliche Amtszeit ein Nachfolger zu ernennen.\nBeirat -     Präsidium\nArtikel XI                            (1) Der Beirat wählt alljährlich einen Präsidenten und\nzwei Vizepräsidenten. Wiederwahl ist zulässig.\nBeirat -  Befugnisse\nDer Priisident und die Vizepräsidenten bilden das Prä-\n(1) Der Beirat erleidJ.tert der Agentur durch Stellung-   sidium des Beirates.\nnahmen und Informationen die Erfüllung ihrer Aufgaben.\n(2) Das Präsiclium besdJ.Heßt ,die Einberufung des Bei-\nEr stellt ein Verbindungsorgan zwischen der Agentur\nrates nach Maßgabe des Artikels XIII Absatz (1).\neinerseits und den Verbrauchern sowie den beteiligten\nKreisen andererseits dar.                                      Es unterhält für den Beirat aNe zweckidienlichen Ver-\nbindungen.\n(2) Der Beirat kann       vom Generaldirektor zu allen\nunter die Zuständigkeit der Agentur fallenden Fragen                                   A r t i k e 1 XIII\ngehört werden.\nBeirat -     Sitzungen\nZu diesen Fragen kann der Beirat auch auf Veran-\nlassung von mindest,en.s zehn seiner Mitglieder Stellung-       (1) Der Beirat ist einzuberufen.\nnahmen ahgehen.                                                     a) auf Verianlassurng dies Präsidiums, wenn nach\n(3) Der Genera1direktor hat den Beirat vor Entschei-                  dessen Ansimt die Umstände dies erfordern,\ndungen über folgende Angelegenheiten zu hören:                          und je·desmal, wenn seit ,der letzten Sitzun.g des\n1. das Kapital der Agentur, sei es, daß eine Er-                Beirates ein Vierteljahr verflossen ist;\nhöhunu oder I-Ierubselzung des Kapitals oder             b) auf Antra'g des Generaldirektors, besonders\neine weitere Einzahlung auf das gezeichnete                  dann, wenn die Anhörung des Beirat,es nach\nKapital in Frage steht (Art. 54 Abs. 4 des Ver-              Artikel XI Absatz (3) zwingend vorgeschrieben\ntrages);                                                     ist;","1204                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nc) auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn                                 Artikel XV\nMitgliedern des Beirates unter Ang,abe der auf\nBeirat -  Geheimhaltungspflicht\ndie Tagesordnung zu setzenden Fragen.\nDie Geheimhaltungspflicht nach Artikel 194 des Ver-\n(2) Der Beirat ist verhandlungs- und beschlußfähig,        tz:ages gilt für den Genernldirektor, den ste1'lvertretenden\nwenn mi111destens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend        Genernidirektor und das tJersonal der Agentur sowie für\noder vertreten sind.                                           die l'vfügilieder ·des Beirates, soweit sie Mitteilung von\nEr gibt seine Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner       Tatsachen, Informationen, Kenn,tnissen, Schriftstücken\nanwesenden oder vertretenen Mitglieder ab.                     01der Gegenständen erhalten oder sich beschaffen, die\n(3) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Im\nuntier Geheimschutz stehen.\nFalle der Verhinderung kann es seine St1imme durch\nschriHliiche Vollmacht einem anderen Mitglied über,tr:a-                               Artikel XVI\ngen. Ein Mitglied kann sich höchstens eine Stimme über-           (1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet\ntragen lassen.                                                 am 31. Dezember.\nIn ,dringenden Fällen ist schriflliche oder telegraphische\nAhstimmung zulässig, es sei denn, daß der Beirat etwa,s           (2) Der Generaldirektor aribeitet den Haushaltsplan für\nanderes beschließt.                                            die Betriebskosten der Agentur aus und stellt ihn fest;\ner sorgt für dessen Ausführung.\n(4) Der Genera1direktor, der stellvertretende General-\ndirektor oder ihre Vertreter nehmen ohne Stimmrecht               (3) Der Haushaltsplan wird bis zum 20. September der\nan den Sitzungen des Beirates teil. Sie geben diesem alle      Kommission vorgelegt, der für die Ausübung ihres Ein-\nerforderlichen Auskünfte urud Erläuterungen. Sie sind je-     spruchsrechtes in Abweichung von Artikel VIII Absatz (2)\ndoch an die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 194 des         ein Monat zur Verfügung steht.\nVertrages und nach der Verschlußsachen-Verordnung ge-            (4) ALljährlich wird eine Bilanz aufgestellt, die mit dem\nbunden.                                                        31. Dezember .abschiließt; ihr ist eine Betriebsrechnung\nEin Delegierter -der Kommission kann ohne Stimmrecht       beizufügen. Die Bilanz wird bis zum 1. März dem in Arti-\nan den Sitzungen des Beüates teilnehmen.                       kel l&O des Vertrages vorgesehenen Kontrollausschuß\nvorgelegt, tler über die Rechnungslegung der Agentur\n(5) Das Sitzungsprotokoll enthä1't außer den abgegebe-     Bericht erstattet.\nnen Stellungnahmen alle Anträge, über die beraten\nwu1.1de.                                                          (5) Der Generaldirektor erstellt jährlich einen Bericht\nDie Protokolle wenden vom Präsidenten und vom               über die Geschäftsführung im abgelaufenen Haushalts-\njahr.\nSitzungsschriftführer unterzeichnet und sind in ein Pro-\ntokolLbuch 1aufzunehmen. Beglau1bigte Ausfertigungen              (6) Der J(omrrüssion wird bis zum 1. Mai die Bilanz,\nnebs,t Abschriften a1ler erforderlichen Unterlagen werd-en     die Betriebsrechnung, der Bericht des Kontrollausschus-\nder Kommission und dem Generalictirektor unverzüglich          ses und der Bericht des Generaldirektors vorgelegt; sie\nübersandt.                                                     erteilt diesem Entlastung.\n(6) Der Beirat kann nach Maßgabe dieser Satzung eine           Die genannten Schriftstücke werden der über das abge-\nGeschäftsor,dnung aufstellen; sie bedarf ,der Zustimmung       laufene Haushaltsjahr für die Rechnungsvorgänge jedes\nder Kommission.                                                Haushaltsplans zu erstellenden Rechnung beigefügt,\nwelche •die Kommission jährlich nach Maßgabe des Arti-\nArtikel XIV                           keLs 180 Absaitz 3 des Vertra,ges dem Rat und der Ver-\nsammlung vorlegt.\nBeirat -  Sekretariat\nGESCHEHEN zu Brüssel am 6. November 1958.\n(1) Der  Generaldirektor stel,lt dem Präs1dium des Bei-\nrates ein   geignetes Sekret,ariat unter der Leitung eines\nIm Namen des Rates\nSekretärs   :zmr Verfügung, dessen Ernennung der Zustim-\nDer Präsident\nmung der     Kommission bedarf.\nS. Ba lk e\n(2) Das Sekretariat fertigt ,die Protokolle der Sitzu111gen\ndes Beirates, etwaiger Unterausischüsse und des Präsi-\nGemäß Artikel 222 des Vertrages zur Gründung der\ndLums.\nEuropäi.schen Atomgemeinschaft nimmt die Agentur ihre\n(3) Die aus der Tätigkeit des Beirates -erwachsenden        Tätigkeit ~u dem von der Kommission festgesetzten Zeit-\nKosten gehen zu La•sten der Agentur.                           punkt auf."]}