{"id":"bgbl2-1959-45-30","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=120","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-30/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=120","order":30,"title":"Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Satzung des Verkehrsausschusses","law_date":"1958-09-15T00:00:00Z","page":1200,"pdf_page":120,"num_pages":1,"content":["1200                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmachung.\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 15. Sep-\ntember 1958 die Satzung des Verkehrsausschusses beschlossen.\nDie Satzung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Aus-\ngabe in deutscher Sprache) Nr. 25 vom 27. November 1958 S. 509 ver-\nöffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nSatzung des Verkehrsausschusses\nDER RAT,                                                    Artikel 5\ngestützt auf Artikel 83 des Vertrages zur Gründung           Der Ausschuß wählt mit der absoluten Mehrheit der\nder Europäisdlen Wirtschaftsgemeinschaft, wonadl bei         anwesenden und abstimmenden Mitglieder unter den zu\nder Kommission aus Sachverständigen, die von den             Mitgliedern ernannten höheren Beamten der Zentralver-\nRegierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden, ein          waltung einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten;\nberatender Ausschuß zu bilden ist, den die Kommission        ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.\nje nach Bedarf und unbeschadet der Befugnisse der fach-         Endet das Amt eines Präsidenten oder eines Vizepräsi-\nlichen Gruppe Verkehr des Wirtschafts- und Sozialaus-        denten vorzeitig, so wird für die verbleibende Amtszeit\nschusses in Verkehrsfragen anhört,                           ein Nadlfolger gewählt.\ngestützt auf Artikel 153 des genannten Vertrages, wo-        Die Wiederwahl eines Präsidenten oder eines Vize-\nnach der Rat nach Stellungnahme der Kommission die           präsidenten ist nicht zulässig.\nrechtliche Stellung der im Vertrag vorgesehenen An-\nsprüche regelt, und                                                                  Artikel 6\nnach Einholung der Stellungnahme der Kommission,             Der Präsident hat auf Antrag der Kommission den\nBESCHLIESST HIERMIT,                                      Ausschuß einzuberufen, so oft diese ihn zu konsultieren\ndie Satzung des Verkehrsausschusses wie folgt festzu-     wünscht. In dem Antrag ist der Gegenstand der Konsul-\nlegen:                                                       tierung anzugeben.\nArtikel 7\nArtikel 1\nWird der Ausschuß von der Kommission konsultiert,\nDer Ausschuß besteht aus Sachverständigen für Ver-        so legt er ihr einen Bericht vor, in dem die als Ergebnis\nkehrsfragen, die von den Regierungen der Mitgliedstaa-       der Beratungen festgestellten Auffassungen dargelegt\nten ernannt werden. Jede Regierung ernennt einen oder        sind. Das gleiche gilt, wenn die Kommission den Aus-\nzwei höhere Beamte der Zentralverwaltung als Sadwer-         schuß mit der Untersuchung einer bestimmten Frage\nständige. Sie kann ferner bis zu drei Sadlverständige        beauftragt.\nernennen, die auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens, des\nDie Kommission kann den Ausschuß auch mündlich\nStraßenverkehrs beziehungsweise der Binnenschiffahrt\nkonsultieren.\neine anerkannt hervorragende Befähigung besitzen.\nDie Sitzungprotokolle des Ausschusses werden der\nArtikel•2                           Kommission übermittelt.\nJede Regierung kann für jedes von ihr ernannte Aus-                               Artikel 8\nschußmitglied einen Stellvertreter ernennen; dieser muß         Die Kommission ist eingeladen, sich bei den Arbeiten\ndenselben Voraussetzungen genügen wie das Ausschuß-\ndes Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen vertreten zu\nmitglied, das er vertritt.                                   lassen.\nDie Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Aus-                               Artikel 9\nschusses und an seinen Arbeiten nur teil, wenn die Mit-\nglieder verhindert sind.                                        Der Ausschuß gibt sich mit der absoluten Mehrheit der\nanwesenden und abstimmenden Mitglieder eine Geschäfts-\nArtikel 3                           ordnung, die seine Arbeitsweise regelt.\nDie Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter wer-         Der Ausschuß kann, wenn ihm dies zur Abgabe einer\nden für ihre Person ernannt und sind an keine \\Veisun-       Stellungnahme erforderlidl erscheint, jede geeignete Per-\nson zur Mitarbeit hinzuziehen, Stellungnahmen einholen\ngen gebunden.\nund Anhörungen vornehmen. Die Anwendung dieses Ver-\nArtikel 4                            fahrens bedarf der Zustimmung der Kommission.\nDie Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter\nbeträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig.                             Artikel 10\nScheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter durdl Tod,    Die vorgesehenen Ausgaben des Ausschusses werden\nRücktritt oder Amtsenthebung aus, so wird für die ver-       in den Haushaltsvoranschlag der Kommission eingesetzt.\nbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 15. September 1958.\nMitglieder oder Stellvertreter können von der Regie-\nrung, die sie ernannt hat, nur dann ihres Amtes enthoben                       Im Namen des Rates\nwerden, wenn sie die für seine Ausübung erforderlichen                             Der Präsident\nVoraussetzungen nicht mehr erfüllen.                                                L. Erhard"]}