{"id":"bgbl2-1959-45-3","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=7","order":3,"title":"Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 5 zur Festlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Überweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete","law_date":"1958-12-03T00:00:00Z","page":1087,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 45 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                       1087\nBekanntmachung.\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 3. Dezem-\nber 1958 die Verordnung Nr. 5 zur Festlegung der Einzelheiten für die\nAnforderung und Uberweisung der Finanzbeiträge sowie für die Haus-\nhaltsregelung und die Verwaltung der Mittel des Entwicklungsfonds\nfür die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete beschlossen.\nDie Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 33 vom 31. Dezember 1958 S. 681\nund Nr. 7 •) vom 9. Februar 1959 S. 186 veröffentlicht wurde, wird nach-\nstehend bekanntgegeben.\n•) Die Berichtigung. aus dem Amtsblatt 1959 Nr. 7 S. 186 ist im Abdruck bcrüd,sichtiqt.\nNachrichtlicher Abdruch\nVerordnung Nr. 5\nzur Festlegung der Einzelheiten für die Anforderung und Uberweisung\nder Finanzbeiträge sowie für die Haushaltsregelung und die Verwaltung der Mittel\ndes Entwicklungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete\nDER RAT                                       Zeitfolge und Höhe der Zahlungen werden von der\nDER EUROPAISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,                            Kommission je nach Bedarf festgesetzt und den Mitglied-\nstaaten notifiziert.\ngestützt auf Artikel 132 des Vertrages zur Gründung\nDie Anforderungen der Mittel decken grundsätzlich den\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\nBedarf der drei folgenden Monate. Sind bei Ende des\ngestützt auf die Artikel 1 bis 7 des Durchführungs-                Haushaltsjahres die Jahresbeiträge nicht in vollem Um-\nabkommens über die Assoziierung der überseeischen                    fang gezahlt, so sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,\nLänder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft,                      mit Wirkung vom letzten Tag des Haushaltsjahres den\ngestützt auf den Vorschlag der Kommission,                         noch nicht eingezahlten Restbetrag entweder auf die in\nin der Erwägung, daß nach Artikel 6 des genannten                  Artikel 1 genannten Sonderkonten zu überweisen oder\nAbkommens der Rat verpflichtet ist, binnen sechs Mo-                 durch Ausstellung eines auf Sicht zahlbaren Schuldscheins\nnaten nach Inkrafttreten des Vertrages die Einzelheiten              für die Kommission verfügbar zu halten.\nfür die Anforderu~g und UlJerweisung der Finanzbeiträge                 Die Kommission nimmt Abrufe von den in Artikel 1\nsowie für die HaushaltsrC'gelung und die Verwaltung der              genannten Konten, soweit irgend möglich, im Verhältnis\nMittel des Entwicklungsfonds für die überseeischen Län-              zu den in Anlage A des Abkommens vorgesehenen Bei-\nder und Hoheitsgebiete festzulegen -                                 trägen vor.\nArtikel 3\nHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:\nJedes Vierteljahr übermittelt die Kommission dem Rat\nI. Anforderung und Ubenveisung der Finanzbeiträge                 einen Fälligkeitskalender für die Zahlungen und eine\nAufstellung über den Kassenstand. Diese wird im Amts-\nArtikel 1                                   blatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.\nJeder Mitgliedstaat zahlt die in Anlage A des Durch-\nführungsabkommens (im folgenden als „Abkommen\" be-                                              Artikel 4\nzeichnet) festgesetzten Beitr~ge in seiner Landeswährung                Die Mittel bleiben auf den in Artikel 1 genannten\nauf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung „Kommission                  Konten hinterlegt, bis sie von der Kommission für die\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -             Entwick-      Finanzierung der nach Artikel 5 des Abkommens bewil-\nlungsfonds für die überseeischen Länder und Hoheits-                 ligten Vorhaben !n Anspruch genommen werden.\ngebiete\" ein, das auf Ersuchen der Kommission beim\nSchatzamt des betreffenden Mitgliedstaats oder einer an-                Vom Tag ihrer Fälligkeit an behalten sie während der\nderen von diesem Staat bezeidrneten Stelle eröffnet wird.            Hinterlegungszeit den am Fälligkeitstag geltenden Pari-\nDas Konto kann in Landeswährung oder in EZU-Rech-                    wert gegenüber der in den Anlagen A und B des Ab-\nnungseinheiten geführt werden.                                       kommens genannten Rechnungseinheit.\nArtikel 2                                                              Artikel 5\nDie Jahresbeiträge sind am ersten Tag des Haushalts-                  Soweit es zur Bestreitung der Ausgaben für die Durch-\njahres fällig. Sie werden in einem oder mehreren Teil-               führung der bewilligten Vorhaben erforderlich ist, kann\nbeträgen gezahlt, die für jeden Mitgliedstaat im Verhält-            die Kommission die Guthaben, die sie in der Währung\nnis zu den in Anlage A des Abkommens angegebenen                     eines Mitgliedstaats besitzt, in die \\iVährung eines an-\nAnteilen errechnet werden.                                           deren Mitgliedstaats transferieren; sie hat die betreffen-","1088                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nden Mitgliedstaaten hiervon zu unterrichten. Besitzt die                            Artikel 13\nKommission verfügbare Guthaben in den von ihr be-              Der Rat legt nach Maßgabe des Artikels 6 des Ab-\nnötigten Währungen, so vermeidet sie, soweit möglich,       kommens die Vorschriften über die Verantwortung der\nderartige Transferierungen.                                 anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer\nsowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen fest. Diese\nArtikel 6                          Verordnung wird vor dem 31. Dezember 1958 erlassen.\nJeder Mitgliedstaat bestimmt und benennt der Kom-\nmission die Behörden, mit denen sie bei Geschäften im                               Artikel 14\nSinne der Artikel 1 bis 5 zu verkehren hat.                    Die im Laufe eines Haushaltsjahres nicht in Anspruch\ngenommenen Bindungsermächtigungen bleiben für die\nArtikel 7                          folgenden Haushaltsjahre gültig.\nDie zur Finanzierung der bewilligten Vorhaben er-           Die am Ende eines Haushaltsjahres nicht in Anspruch\nforderlichen Mittel werden den für die Durchführung der     genommenen Ausgabemittel werden auf das folgende\nArbeiten verantwortlichen Behörden entsprechend der         Haushaltsjahr übertragen und den Mitteln gleicher Art\nFälligkeit der Zahlungen zur Verfügung gestellt; hierfür    hinzugefügt, die in diesem für das betreffende Vorhaben\ngelten die Einzelheiten, welche die Kommission nach An-     vorgesehen sind.\nhörung des verantwortlichen Mitgliedstaats je nach den                               Artikel 15\nvorgesehenen Ausgaben und Zahlungen festlegt.\nBeim Abschluß jedes Hauhaltsjahres stellt die Kom-\nmission die Rechnung über dessen Geschäftsvorgänge\nsowie die Bilanz des Entwicklungsfonds auf.\nII. Haushaltsregelung\nSie legt diese Dokumente nebst den dazugehörigen\nArtikel 8                          Belegen bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres\nAlle Einnahmen und Ausgaben des Entwicklungsfonds        dem in Artikel 206 des Vertrages vorgesehenen Kontroll-\nsowie alle Bindungsermächtigungen werden in einen           ausschuß zur Prüfung vor.\nSonderhaushaltsplan eingesetzt.                                Für diese Prüfung stehen dem Kontrollausschuß die\nDas Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am      ihm in Artikel 206 des Vertrages in bezug auf den Haus-\n31. Dezember jedes Jahres.                                  halt der Gemeinschaft verliehenen Befugnisse zu.\nArtikel 9                                                   Artikel 16\nDie Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Ok-         Die Kommission legt dem Rat und der Versammlung\ntober jedes Jahres eine nach überseeischen Ländern und      jährlich die Rechnung und die Bilanz für das abgelaufene\nHoheitsgebieten gegliederte Aufstellung für die Vertei-     Haushaltsjahr zusammen mit dem Bericht des Kontroll-\nlung der zur Finanzierung der sozialen Einrichtungen        ausschusses vor.\neinerseits und der wirtschaftlichen Investitionen anderer-\nseits bereitzustellenden Beträge. Der Aufstellung werden       Der Rat erteilt der Kommission mit der in Artikel 7\ndie für die Anwendung des Artikels 4 des Abkommens          des Abkommens festgelegten qualifizierten Mehrheit\nEnilastung für die Ausführung des Sonderhaushaltsplans.\nerforderlichen Unterlagen beigefügt.\nEr teilt seine Entscheidung der Versammlung mit.\nAuf Grund dieser Aufstellung legt der Rat nach Maß-\nqabe des Artikels 4 des Abkommens die Beträge der\nAusgaben fest, die zu Lasten des betreffenden Haushalts-\nplans gezahlt werden können, und gewährt die Bindungs-                       III. Verwallung der Mittel\nermächtigungen, deren Inanspruchnahme auf mehrere\nHaushaltsjahre verteilt ist.                                                         Artikel 17\nDie Finanzhilfe des Fonds zur Durchführung bestimm-\nArtikel 10                         ter Vorhaben kann in Form einer Beteiligung an Finan-\nzierungen erfolgen, an denen gleichzeitig nationale oder\nIm Rahmen der vom Rat gemäß Artikel 4 des Ab-\ninternationale Behörden oder Kreditinstitute beteiligt\nkommens festgesetzten Beträge stellt die Kommission\nsind.\nden Sonderhaushaltsplan auf; hierfür gilt das in Artikel 5\ndes Abkommens festgelegte Verfahren.                                              • Artikel 18\nDer Sonderhaushaltsplan wird im Amtsblatt der Euro-         Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Deckung von Aus-\npäischen Gemeinschaften veröffentlicht.                     gaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Vor-\nhaben verwendet werden, die nach Maßgabe der Artikel 2\nArtikel 11                          bis 5 des Abkommens bewilligt worden sind.\nDie Verwaltungskosten des ~ntwicklungsfonds ein-            Sie dürfen auf keinen Fall zur Deckung von Unter-\nschließlich der Ausgaben für die Ubenvachung und Prü-       haltungs- oder Betriebskosten verwendet werden.\nfung der Vorhaben durch die Kommission werden nach\nMaßgabe der Artikel 199 bis 209 des Vertrages in den                                Artikel 19\nHaushaltsvoranschlag der Kommission eingesetzt.\nDie in den Plci.nen vorgesehenen Geschäfte werden\ndurch nicht rückzahlbare Zuwendungen aus den Mitteln\nArtikel 12                          des Fonds finanziert.\nDie Kommission führt den Sonderhaushaltsplan in ei-         Diese Zuvvendungen dürfen nur juristischen Personen\ngener Verantwortung aus.                                    zugute kommen, die keinen Erwerbszweck verfolgen und\nSie übermittelt dem Rat halbjährlich einen Bericht über  der Kontrolle der öffentlichen Hand unterstehen, wie\nden Stand der Ausführung des Sonderhaushaltsplans und       zum Beispiel Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche\nveröffentlicht diesen Bericht im Amtsblatt der Europäi-     Anstalten, gemeinnützige Einrichtungen und halböffent-\nschen Gemeinschaften.                                      liche Stellen.","Nr. 45 -  Tag der A~sgabe: Bonn, den 21. November 1959                           1089\nArt i k e 1 20                        - den technischen Vorentwurf und den Finanzierungs-\nDie Kommission trägt in eigener Verantwortung für      Voranschlag für das gesamte Vorhaben;\ndie Anwendung des Artikels 132 Absatz (4) des Ver-            - die Bezeichnung der nach Artikel 5 Absatz (4) des\ntrages und des Artikels 5 Absatz (4) des Abkommens         Abkommens für die Durchführung der Arbeiten ver-\nSorge.                         ·                            antwortlichen Behörden;\nSie legt geeignete Vorschriften fest, um zu gewähr-       - die Bezeichnung des Eigentümers der mit den Mit-\nleisten, daß die Ausschreibungen mit ausreichenden Fri-    teln des Fonds geschaffenen Werte.\nsten vorher veröffentlicht werden, insbesondere im Amts-\nblatt der Europäischen Gemeinschaften, und daß alle                               Art i k e 1 23\nnatürlichen und juristischen Personen, die Angehörige\nDie Kommission notifiziert der in Artikel 19 bezeich-\nder Mitgliedstaaten oder der in Anhang IV des Vertrages\nneten juristischen Person und gleichzeitig allen in Ar-\ngenannten Länder nnd Hoheitsgebiete sind, zu gleichen\ntikel 2 des Abkommens genannten Behörden die Ent-\nBedingungen, besonders hinsichtlich der Zoll- und Steuer-\nscheidungen über die Genehmigung .eines Vorhabens und\nvorschriften sowie der mengenmäßigen Beschränkungen,       über die Zuweisung der Mittel.\nan den Ausschreibungen teilnehmen können.\nDie juristische Person, der die Zuwendung zugute\nSie vergewissert sich bei jedem Vorhaben vor der       kommt, notifiziert der Kommission ihre Zustimmung\nAuszahlung der Mittel, daß diese Vorschriften eingehal-\nbinnen 60 Tagen nach der in Absatz 1 vorgesehenen\nten wurden und daß, insbesondere mit Rücksidlt auf        Notifizierung.\nEignung und Zuverlässigkeit der Bewerber sowie auf\nArt und Durchführungsbedingungen der Arbeiten oder            Führt die Entscheidung der Kommission oder des Rates\nLieferungen, das angenommene Angebot das wirtschaft-       zu einer erheblichen Änderung der bei der Vorlage des\nlich günstigste ist.                                      Antrags vorgesehenen Einzelheiten der Finanzierung, so\nist die Zustimmung jeder der in Artikel 2 und Artikel 5\nEine Aufstellung über das Ergebnis der Ausschreibun-\nAbsatz (4) des Abkommens bezeichneten Behörden er-\ngen des abgelaufenen Jahres wird der gemäß Artikel 15      forderlich.\nvorzulegenden Jahresrechnung und -bilanz des Fonds\nbeigefügt.                                                                         Ar ti k e 1 24\nDie verantwortlichen Behörden der Länder und Ho-\n'          heitsgebiete, die Finanzierungsanträge vorzulegen wün-\nIV. Verschiedenes                    schen, unterrichten die Kommission über die Entwick-\nlungspläne für die einzelnen Länder und Hoheitsgebiete;\nArtikel 21                        sie geben gleichzeitig den Stand der Durchführung dieser\nDie Mitgliedstaaten, die mit den überseeischen Ländern Pläne an. Wenn ein Mitgliedstaat es beantragt, leitet die\nund Hoheitsgebieten besondere Beziehungen unterhalten,     Kommission diese Auskünfte an den Rat weiter.\nbenennen dem Rat und der Kommission vor dem 1. Sep-\ntember 1958 die verantwortlichen Behörden, die örtlichen                           Artikel 25\nBehörden und die Vertretungen der Bevölkerung im\nSinne des Artikels 2 des Abkommens. Sie teilen alle            In die Entscheidungen über die Genehmigung von\nÄnderungen mit, die künftig in dieser Hinsicht eintreten.  Vorhaben und die Zuweisung von :tv1itleln ist die Bestim-\nmung aufzunehmen, daß für Streitigkeiten, die sich zwi-\nschen der Gemeinschaft und der in Artikel 19 bezeichne-\nArtikel 22                        ten juristischen Person aus der Durchführung dieser Ent-\nDie Einzelheiten des Verfahrens insbesondere für die   scheidungen ergeben, der Gerichtshof zuständig ist.\nEinreichung und Prüfung der Finanzierungsanträge regelt\ndie Kommission in Form einer Verfahrensordnung, die                                Art i k e 1 26\nsie dem Rat zuleitet und im Amtsblatt der Europäischen        Vorschläge zur Anderung dieser Verordnung legt die\nGemeinschaften veröffentlicht.\nKommission dem Rat vor; dieser beschließt gemäß Ar-\nIn dieser Verfahrensordnung ist vorzusehen, daß die    tikel 6 des Abkommens.\nFinanzierungsanträge insbesondere folgendes enthalten         Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nur auf\nmüssen:\nGrund einer nach Maßgabe des Artikels 6 des Abkom-\n- die Bezeichnung der juristischen Person, für welche  mens erlassenen Ratsentscheidung abgewichen werden.\ndie in Artikel 2 des Abkommens genannten Behörden             Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbmdlich\nden Finanzierungsantrag vorlegen;                          und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\n- das Einvernehmen der örtlichen Behörde oder der\nVertretung der Bevölkerung des betreffenden Landes\nGESCHEHEN zu Brüssel am 3. Dezember 1958.\noder Hoheitsgebiets gemäß Artikel 2 des Abkommens;\n- Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens\nIm Namen des Rates\nauf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des be-\ntreffenden Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Ar-                            Der Präsident\ntikels 3 des Abkommens;                                                            L. Erhard"]}